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D-5181/2015

D-5181/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5181/2015 Urteil vom 7. September 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Esther Potztal, MA Legal Studies, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. August 2015 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - am 24. Juli 2015 via B._______, C._______, D._______, Serbien und Ungarn illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 28. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2015 mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2015 summarisch befragt wurde, dass er mit Vollmacht vom 5. August 2015 seine Rechtsvertretung mandatierte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 6. Juli 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM gestützt darauf am 30. Juli 2015 die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass die ungarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich des beratenden Vorgesprächs am 14. August 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er in diesem Zusammenhang im Wesentlichen erklärte, er habe in Ungarn kein Asylgesuch stellen wollen, dass er verhaftet worden sei, sich aber zunächst erfolgreich habe weigern können, seine Fingerabdrücke zu geben, dass er danach nach Serbien zurückgeschickt worden sei, dass ihm erst bei seiner zweiten Einreise nach Ungarn gegen seinen Willen die Fingerabdrücke genommen worden seien, dass er im Flüchtlingszentrum, wo er untergebracht worden sei, nicht zu den Asylgründen befragt worden sei, dass die Schweiz wisse, wie in Ungarn mit Flüchtlingen umgegangen werde, dass er ein Video eines Kollegen habe, auf welchem die Brutalität der Behörden zu sehen sei, wie sie ihn (Beschwerdeführer) zur Daktyloskopie gezwungen hätten, dass alle entscheidrelevanten Akten der Rechtsvertretung zugestellt wurden, dass das SEM der Rechtsvertretung am 17. August 2015 zudem den Entwurf des Entscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass eine entsprechende Stellungnahme dem SEM am 18. August 2015 übergeben wurde, dass darin zunächst die Aussagen des Beschwerdeführers wiederholt werden, wonach es anlässlich der Daktyloskopie am 25. Juni 2015 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit den ungarischen Behörden gekommen sei, dass er und die anderen Personen, die sich geweigert hätten, Fingerabdrücke zu geben, inhaftiert worden seien, dass er im Gefängnis miserabel behandelt worden sei, dass man ihn immer wieder aufgefordert habe, Fingerabdrücke zu geben, dass in der Stellungnahme sodann festgehalten wird, die Vermutung, Ungarn beachte die den Asylsuchenden zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, könne gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden, weshalb die Asylbehörde im Einzelfall prüfen müsse, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass der blosse Verweis auf das funktionierende Rechtssystem nicht ausreiche, dass ausserdem Berücksichtigung finden sollte, dass in Ungarn über Serbien eingereiste Flüchtlinge seit dem 1. August 2015 im Eilverfahren in das zum "sicheren Drittland" erklärte Nachbarland abgeschoben werden könnten, dass in Anbetracht der aktuellen Situation in Ungarn und der Ausführungen des Beschwerdeführers eine völkerrechtswidrige Inhaftierung nach der Rücküberstellung oder eine Nichtbeachtung des Non-Refoulement-Verbots nicht auszuschliessen sei, dass die Rechtsvertretung im Übrigen generell in Frage stelle, ob im Rahmen eines verkürzten beratenden Vorgesprächs (bV DubEx) eine Einzelfallprüfung überhaupt gelingen könne, dass insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Entwicklungen aus Sicht der Rechtsvertretung bei einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn zumindest vorgängig von den ungarischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich der Beachtung völkerrechtlicher Prinzipien eingeholt werden müssten (vgl. Urteil D-6089/2014 vom 10. November 2014), dass das SEM mit Verfügung vom 18. August 2015 - eröffnet am 19. August 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2015 nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbesondere ausführte, die ungarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 14. August 2015 an Ungarn übergegangen sei, dass zu den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs festzuhalten sei, dass durch den Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac zweifelsfrei feststehe, er sei in Ungarn als asylsuchende Person registriert worden, dass zudem sein Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betreffenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern dessen Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Vertrags-staaten obliege, dass zur Infragestellung, ob im Rahmen eines verkürzten beratenden Vorgesprächs eine Einzelfallprüfung überhaupt gelingen könne, zu sagen sei, dass am 14. August 2015 mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ein beratendes Vorgespräch durchgeführt worden sei, wobei es sich um ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO gehandelt habe, dass ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns für sein Asylverfahren und zu einer Wegweisung dorthin gewährt worden sei, dass es sich nicht um ein verkürztes beratendes Vorgespräch gehandelt habe, dass er Einwände gegen eine Wegweisung nach Ungarn gemacht habe, wobei seine Aussagen schriftlich festgehalten, anschliessend Satz für Satz von seiner Rechtsvertreterin vorgelesen und von einem Telefon-Dolmetscher in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden seien, dass er mit seiner Unterschrift bestätigt habe, das Festgehaltene sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen, dass des Weiteren die Verfügung seiner Rechtsvertretung am 17. August 2015 als Entwurf zugestellt worden sei und er erneut die Möglichkeit gehabt habe, zur beabsichtigten Wegweisung nach Ungarn Stellung zu nehmen, was er auch getan habe, indem er erneut auf die Situation in Ungarn hingewiesen habe, dass seine Ausführungen die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen würden, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten, dass seine Überstellung nach Ungarn - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 14. Februar 2016 zu erfolgen habe, dass auf sein Asylgesuch somit nicht eingetreten werde, dass das SEM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 26. August 2015 (vorab per Telefax) durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass zur Untermauerung der Vorbringen folgende Beweismittel zu den Akten gegeben wurden:

- die die Rechtsvertreterin mandatierende Vollmacht vom 5. August 2015 (Beilage 1),

- eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2015 (Beilage 2),

- die Empfangsbestätigung dieser Verfügung (Beilage 3),

- ein USB-Stick, auf welchem die erwähnte Auseinandersetzung mit den ungarischen Behörden anlässlich der Daktyloskopie zu sehen sein soll (Beilage 4),

- ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2015 (Beilage 5),

- ein Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom Mai 2014 (Information note on asylum-seekers in detention and in Dublin procedures in Hungary) (Beilage 6) und

- ein weiterer Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom 7. August 2015 (Building a legal fence - Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, Information note) (Beilage 7), dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel - soweit ent-scheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. August 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die auf Beschwerdefristen beziehende Spezialbestimmung von Art. 38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht jedoch auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht, weshalb die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren - wie das SEM in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkte - fünf Arbeitstage beträgt, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 6. Juli 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die ungarischen Behörden am 30. Juli 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insb.E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013) bestehe für eine Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Ungarn die Pflicht zur vertieften Überprüfung der Umstände im Einzelfall, dass im Weiteren die bereits in der Stellungnahme gemachten Angaben zu den gewaltsamen Auseinandersetzungen vom 25. Juni 2015 wiederholt werden und diesbezüglich ausgeführt wird, den Schilderungen des Beschwerdeführers sei klar zu entnehmen, dass er im Rahmen der Inhaftierung eine Verletzung seiner Grundrechte erlitten habe sowie schon einmal nach Serbien abgeschoben worden sei, dass die ungarische Regierung im Juli 2015 im Zuge der Asylgesetzrevision eine aktualisierte Liste mit sicheren Drittstaaten herausgegeben habe, welche neu auch Serbien einschliesse, dass diese Neuerung in der Praxis zu Verletzungen des Non-Refoulement-Verbots führe und der Haltung des UNHCR widerspreche, wonach Serbien kein sicherer Drittstaat für Asylsuchende sei, dass es vor dem Hintergrund, wonach der Beschwerdeführer zweimal von Serbien nach Ungarn gereist sei, höchstwahrscheinlich sei, dass die ungarischen Behörden ihn nach Serbien wegweisen würden, dass auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend eine mögliche Inhaftierung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ungarn im Widerspruch zu aktuellen Einschätzungen namhafter internationaler Organisationen, namentlich des UNHCR und des Helsinki Komitees, stünden, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ungarischen Asylgesetzgebung im Falle der Rückkehr verhaftet und erneut unter prekären Bedingungen untergebracht würde, dass in Anbetracht der neuen ungarischen Asylgesetzgebung, wonach Serbien als sicherer Drittstaat gelte und Asylsuchende dorthin zurückgewiesen werden könnten, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einmal nach Serbien abgeschoben worden sei und unter Berücksichtigung der prekären Haftbedingungen der Asylsuchenden in Ungarn, die von der Vorinstanz vorgenommene Einzelfallprüfung keinesfalls rechtsgenüglich sei und nicht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche, dass auf weitere Vorbringen, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass betreffend Ungarn zunächst festzuhalten ist, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Allgemeinen nachkommt, dass auch davon ausgegangen wird, dieser Staat anerkenne und schütze grundsätzlich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe und daher nicht generell unzulässig sei (vgl. dort E. 9), dass mittlerweile Berichte vorliegen, welche auf eine zunehmende Überforderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders verletzlichen Personen betrifft (vgl. beispielsweise die im Internet abrufbare Medienmitteilung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015: Hungarian government reveals plans to breach EU asylum law and to subject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation), dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch weiterhin davon ausgeht, im Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet (vgl. Urteil D-4660/2015 vom 6. August 2015), dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch in diversen weiteren, erst kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen hat (vgl. etwa die UrteileE-4082/2015 und E-4036/2015 vom 6. Juli 2015; E 4074/2015 vom 14. Juli 2015; E-4434/2015 vom 23. Juli 2015 oder D-5037/2015 vom 27. August 2015), dass Überstellungen nach Ungarn selbst bei gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführenden als zulässig erachtet wurden (vgl. UrteileD-3371/2015 und D-4337/2015 vom 15. Juli 2015; E-4819/2015 vom 17. August 2015), weshalb vorliegend beim Beschwerdeführer, der angab, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. Protokoll des beratenden Vorgesprächs, A19 S. 3), unter Berücksichtigung der weiteren Erwägungen dieses Urteils erst recht von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass in Ungarn per 1. August 2015 zwar eine Asylgesetzrevision in Kraft getreten ist, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, vorliegend aber auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle nicht einzugehen ist, da für Dublin-Rückkehrer, die ihr Gesuch - wie der Beschwerdeführer - vor dem 1. August 2015 gestellt haben, das alte Gesetz gilt, dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Situation in Ungarn anlässlich des beratenden Vorgesprächs sowie in der Stellungnahme vom 18. August 2015 implizit und in der Beschwerde explizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer allerdings kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht sein sollte, sein Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt, dass es sich demnach erübrigt, auf das mit dem USB-Stick eingereichte Video, welches belegen soll, dass es anlässlich der Daktyloskopie zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit den ungarischen Behörden gekommen ist, näher einzugehen, dass des Weiteren auch nicht davon auszugehen ist, Ungarn werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass es zwar - wie in der Beschwerde vorgebracht - zutrifft, dass Ungarn im Juli 2015 unter anderem Serbien als sicheren Drittstaat bezeichnet hat, dass sich jedoch Ausführungen zu einer allfälligen Kettenabschiebung nach Serbien aufgrund des Dekrets 191/2015 vom 21. Juli 2015 erübrigen, da dieses nur auf die nach dem 1. August 2015 anhängig gemachten Verfahren und somit nicht auf das (ungarische) Asylverfahren des Beschwerdeführers Anwendung findet, dass es auch zutrifft, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genommen werden und diese Praxis teilweise kritisiert wird, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er sei in Ungarn bereits inhaftiert worden, indessen nicht ersichtlich ist, weshalb gerade er bei einer Rückkehr nach Ungarn wieder Opfer einer solchen Administrativhaft werden sollte und insbesondere inwiefern es gerade in seinem Fall zu einer Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit kommen sollte, dass es sich bei der Befürchtung, vorliegend könnte der Haftgrund der ernsthaften Fluchtgefahr angewendet werden, um eine reine Hypothese handelt, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch aus den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beilagen 5-7 nichts zu seinem Vorteil ableiten kann, zumal diese keinen konkreten Bezug zu seiner Person aufweisen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, im Hinblick auf eine mögliche Inhaftierung und Wegweisung nach Serbien nicht in ausführlicher Weise auf den Einzelfall des Beschwerdeführers eingegangen zu sein und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt zu haben, dass demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung abzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur im Rahmen des beratenden Vorgesprächs, sondern auch in der Stellungnahme und der Beschwerde zu einer Wegweisung nach Ungarn äussern konnte, weshalb auf die Fragestellung, ob eine Überprüfung der Umstände im Einzelfall bei einer mutmasslichen Wegweisung nach Ungarn, gestützt auf die im beratenden Vorgespräch gesammelten Informationen, überhaupt möglich sei, nicht näher einzugehen ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die weiteren Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine andere Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass das SEM auch zu Recht - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 27. August 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: