Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4819/2015 Urteil vom 17. August 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, C._______, Iran, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 21. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich der Daktyloskopierungen mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass die Beschwerdeführenden bereits am (...) Mai 2015 in Griechenland (Aufgriff), am (...) Juni 2015 in Ungarn (Asyl) sowie der Beschwerdeführer zusätzlich am (...) 2008 in Griechenland (Asyl) daktyloskopiert wurden, dass die (papierlosen) Beschwerdeführenden am 24. Juni 2015 im EVZ zu ihren Personen, summarisch zu den Gesuchsgründen und zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt wurden und sie das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Ungarns gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in jenen Staat erhielten, dass sie als Gesuchsgrund ansatzweise eine Vergewaltigung der Beschwerdeführerin im Iran geltend machten, dass der Beschwerdeführer ferner eine bei ihm bestehende (...) erwähnte und die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer (...) Zustandsverschlechterung im Falle der Rückkehr in den Iran andeutete, dass sie im Rahmen des erwähnten rechtlichen Gehörs erklärten, in Ungarn gebe es viele Verbrecher und das Camp sei von nächtlicher Unruhe, Schmutz und katastrophalen Zuständen geprägt gewesen, wobei sich diese Zustände - wie sie gehört hätten - noch verschlimmern könnten, dass das SEM am 13. Juli 2015 unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (Wiederaufnahmepflicht des zuständigen Dublin-Mitglied-staates, in dem bereits ein Asylverfahren anhängig ist) die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte und das Gesuch innert der nach Art. 25 Dublin-III-VO anwendbaren zweiwöchigen Frist unbeantwortet blieb, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juli 2015 - eröffnet am 5. August 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, zumal die Beschwerdeführenden dort seit dem (...) Juni 2015 Asylgesuche hängig hätten und die ungarischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung bezogen hätten, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwände der Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Ungarns und die gegebenen Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges dorthin nicht umzustossen vermöchten, dass Ungarn ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden, schutzwilligen und schutzfähigen Polizeibehörde sei, die den Beschwerdeführenden bei Bedarf Schutz vor allfälligen Übergriffen Privater gewähre, dass ferner die Zustandsbeschreibung der Verhältnisse in Ungarn unsubstanziiert sei, die Unterbringung und Lebensbedingungen für Asylsuchende den Minimalstandards des internationalen Rechts - insbesondere Art. 3 EMRK - genügten und die Beschwerdeführenden keine existenzielle Notlage zu befürchten hätten, dass Ansprüche und Begehren betreffend angemessene Unterkunft und Unterstützung bei den ungarischen Behörden anzubringen seien, dass Ungarn zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und das Land nach Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie zur Gewährung eines Mindeststandards betreffend die medizinische Versorgung - inklusive notwendige Behandlung schwerer psychischer Störungen - verpflichtet sei, dass dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zudem bei der Organisation der Überstellung nach Ungarn mittels umfassender Information der ungarischen Behörden Rechnung getragen werde, dass die Aktenlage und die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umstände auch keinen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen rechtfertigten, dass die Überstellung nach Ungarn - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 28. Januar 2016 zu erfolgen habe, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. August 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und darin dessen Aufhebung, die Anweisung an das SEM zur Zuständigkeitserklärung "resp./und" zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung aufschiebender Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen, dass sie in der Begründung geltend machen, sie seien nur wenige Tage in Ungarn gewesen, wo die Zustände im Flüchtlingslager unerträglich gewesen seien, denn sie hätten am Boden schlafen müssen, ihr Kind habe nicht mit andern Kindern spielen können und die Lager in Ungarn seien voll mit gewalttätigen Drogendealern, dass der Beschwerdeführer ferner im Flüchtlingslager keine Aussicht auf Erhalt der von ihm benötigten (...)medikamente gesehen habe und die miserablen Zustände dort bei der Beschwerdeführerin schmerzhafte Erinnerungen an die Vergewaltigung im Iran hätten aufkommen lassen, dass sie nunmehr in der Schweiz in (...) Behandlung (...) sei und diese Chance einmalig sei, dass sie hier ein normales Leben als glückliche Familie führen könnten und ihr Kind Gelegenheit zum Spielen mit Gleichaltrigen habe, dass daher die Schweiz für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig sein möge, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 10. August 2015 den Vollzug der Überstellung nach Ungarn gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, die Beschwerdefrist indessen erst am 12. August 2015 endete (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Urteil die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass das SEM vorliegend in der angefochtenen Verfügung die Nichteintretens-, die Wegweisungs- und die Vollzugsvoraussetzungen zutreffend als gegeben erkannt hat und die betreffenden Erwägungen keinen Anlass zur Beanstandung liefern, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist, dass die Beschwerde keinen Anlass für eine andere Betrachtungsweise liefert, dass die Beschwerdeführenden weder die Asylgesuchshängigkeit in Ungarn noch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Dublin-Mitgliedstaates infolge Verfristung des Übernahmeersuchens nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO bestreiten, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass auch im Rahmen einer umfassenden Lageanalyse gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 keine generell unmenschliche oder entwürdigende Behandlung von Asylsuchenden bzw. Dublin-Rückkehrern in Ungarn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO festgestellt wurde, dass die in der Beschwerde bekräftigte Beschreibung der Zustände im betreffenden Flüchtlingslager in Ungarn nach wie vor allgemein bleibt (unerträglich, miserabel, gewalttätige Drogendealer in allen Lagern usw.) oder aber keine existenzielle Notlagesituation begründet (vorübergehender Schlafplatz am Boden, ungenügende Spielmöglichkeiten usw.), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass angesichts des nur äusserst kurzen Aufenthaltes in Ungarn, der dortigen Falschangaben zu ihren Identitäten (insb. Staatsangehörigkeit), und der für die Beschwerdeführenden gemäss den Akten offensichtlich zum Vornherein festgestandenen Bedienung Ungarns als blosses Transitland auch gar keine Absicht bestanden haben konnte, ihre Aufnahme-, Versorgungs- und Verfahrensansprüche in Ungarn überhaupt geltend zu machen und sie sich nicht einmal einer ersten Befragung gestellt haben (vgl. vorinstanzliche Akten A7 und A8, je Ziff. 2.06), dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Asylbehörden unter diesem Aspekt bei der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns Einzelfallprüfungen vorzunehmen und die Risiken einer Überstellung vertieft zu prüfen haben, wobei der Zurechenbarkeit zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen ist (vgl. wiederum das Urteil E-2093/2012 E. 6-9), dass bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das SEM über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage verfügt, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen, dass beim Vorliegen völkerrechtlicher Überstellungshindernisse das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet ist, und es hingegen bei der Frage nach humanitären Überstellungshindernisse sein Ermessen unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien gesetzeskonform auszuüben hat, wobei sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf beschränkt, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. das Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015, E. 8), dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Ungarn würde sich weigern, die Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen oder das Land werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass nach dem bereits Gesagten auch keine konkreten Hinweise für die Annahme auszumachen sind, ihnen würde dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich im Übrigen bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Beschwerdeführenden sich in der Beschwerde auf ihre angeschlagenen Gesundheitszustände und damit einhergehende Vulnerabilität berufen, die einer Überstellung entgegenstünden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies vorliegend, wie vom SEM zutreffend und unter korrekter Ermessensausübung erkannt, offensichtlich nicht der Fall ist, dass die Dublin-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren (...) Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und solchen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen davon ausgeht, Ungarn verfüge über eine insgesamt ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung gesundheitlicher Beeinträchtigungen von Asylsuchenden, dass keinerlei Hinweise vorliegen, wonach Ungarn den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde, dass, wie bereits vom SEM ausgeführt, die schweizerischen Vollzugsbehörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass über die Informationspflicht hinaus die Vorinstanz grundsätzlich nicht verpflichtet ist, konkret abzuklären, wie und wo die Beschwerdeführenden in Ungarn untergebracht und medizinisch betreut werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in Nachachtung der neusten Rechtsprechung des EGMR (Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) das SEM bisher in Einzelfällen anwies, vor der Überstellung von Beschwerdeführenden von den ungarischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterkunft sowie Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen, wenn schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen mit konstanter Behandlungsbedürftigkeit vorlagen, dass die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden von einer solchen Gravität weit entfernt sind, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben einzig auf das (...)medikament (...) angewiesen ist (vgl. A7 Ziff. 8.02), das aber in Ungarn problemlos erhältlich ist, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren - abgesehen von einer befürchteten (...) für den Fall einer Rückkehr in den Iran - keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat und die Beschwerdeführenden sich gar als grundsätzlich gesund bezeichnet haben (vgl. A8 Ziff. 8.02 sowie Personalienblätter in Akte A1), dass entsprechend keinerlei fachärztliche Dokumente für schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, dass ergänzend auf die Erwägungen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6089/2014 (dort insb. E. 4.3.2) verwiesen werden kann, dass unbesehen dessen erneut darauf hinzuweisen ist, dass Ungarn gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie zur Leistung der erforderlichen medizinischen Versorgung und Hilfe verpflichtet ist, die Beschwerdeführenden solche Hilfe aber in Ungarn gar nicht beansprucht haben, und das Land im Übrigen Sicherheit vor einem Refoulement nach Iran bietet, sollte sich im ungarischen Asylverfahren das Bestehen einer im Iran bestehenden Verfolgungssituation ergeben, dass schliesslich festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen und somit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David