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E-6607/2015

E-6607/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 7. Juli 2015 um Asyl nach. Am 22. Juli 2015 fand die Befragung zur Person statt und es wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Ungarns und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gemäss europäischer Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac), ist der Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist. Das SEM ersuchte daher die ungarischen Behörden am 30. Juli 2015 um Übernahme; die ungarischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (zugestellt am 12. Oktober 2015) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Oktober 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Oktober 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons Bern seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 19. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann.

E. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat gestützt auf den Nachweis der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Ungarns erkannt und die ungarischen Behörden - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Dass Ungarn nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Ungarn ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten. Diese Vermutung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Gefahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden. Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkehrer stellte es fest, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzulässig sei. Weiter stellte das Gericht fest, dass Dublin-Rückkehrer seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet würden, sondern als Asylsuchende. Als solche würden sie nicht mehr inhaftiert, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl nachsuchten. Diesfalls würden die Asylgründe materiell geprüft, mit Ausnahme jener Fälle, in denen ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder von der gesuchstellenden Person zurückgezogen worden sei (vorgenanntes Urteil E. 8.1). Weiter führte das Gericht im genannten Entscheid aus, die Asylunterkünfte in Ungarn würden häufig nicht den europäischen Standards entsprechen. In Anbetracht der steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich zum Zeitpunkt des Urteils die dortigen Lebensbedingungen, namentlich die hygienischen Verhältnisse verschlechtert. Indes hätten die Behörde neue temporäre Unterkünfte eingerichtet. Insoweit sei abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn sei jedenfalls Wachsamkeit geboten, namentlich wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, könne deshalb nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vorgenanntes Urteil E. 9 ff.). Es sei eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und der FK angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen habe. Mittlerweile liegen - wie auch in der Beschwerde dargelegt - Berichte vor, welche auf eine zunehmende Überforderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen Asylsystems, insbesondere was die Betreuung von besonders verletzlichen Personen betrifft. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Berücksichtigung der Berichte weiterhin davon aus, dass im Fall von Dublin-Rückkehrern in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet ist (vgl. z. B. Urteile D-5262/2015 vom 7. September 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015, D-4660/2015 vom 6. August 2015). Die Rechtsprechung hat auch in diversen weiteren kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide abgewiesen (vgl. z. B. Urteile E-6247/2015 vom 15. Oktober 2015, E-6542/2015 vom 15. Oktober 2015, E-6125/2015 vom 6. Oktober 2015, E-5807/2015 vom 6. Oktober 2015, E-6024/2015 vom 1. Oktober 2015, E-4213/2015 vom 16. September 2015, D-5181/2015 vom 7. September 2015, D-5170/2015 vom 28. August 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015, D-3277/2015 vom 26. August 2015, E-3198/2015 vom 18. August 2015, E-3198/2015 vom 17. August 2015, D-4815/2015 vom 17. August 2015, E-4819/2015 vom 17. August 2015). Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 4.3 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5; namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nachfolgend ist somit nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, namentlich Art. 3 EMRK, droht. Der Beschwerdeführer hat demnach substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern. Bezüglich seines Aufenthalts in Ungarn gibt der Beschwerdeführer in der Befragung nur zu Protokoll, er habe in Ungarn kein Asylgesuch gestellt und er habe nicht die Absicht, dorthin zurückzugehen (SEM-Akten, A 5 S. 9). In seiner Beschwerde bringt er vor, er werde bei einer Rückkehr nach Ungarn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit inhaftiert. Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Behauptung, die der Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert. Er hat somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Darüber hinaus sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er im Falle einer Überstellung nach Ungarn in eine existentielle Notlage geraten würde, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, sondern um einen alleinstehenden und physisch gesunden jungen Mann (SEM-Akten, A 5 S. 3 und S. 9). Somit gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems haben wird. Den Nachweis, in seinem Fall würden staatsvertragliche Verpflichtungen durch Ungarn nicht respektiert und ihm werde nicht der notwendige Schutz gewährt, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Ungarn seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht folglich keine Veranlassung.

E. 5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vor­aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).

E. 6 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Behörden seien anzuweisen von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.

E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6607/2015 Urteil vom 20. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 7. Juli 2015 um Asyl nach. Am 22. Juli 2015 fand die Befragung zur Person statt und es wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Ungarns und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gemäss europäischer Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac), ist der Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist. Das SEM ersuchte daher die ungarischen Behörden am 30. Juli 2015 um Übernahme; die ungarischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (zugestellt am 12. Oktober 2015) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Oktober 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Oktober 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons Bern seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 19. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat gestützt auf den Nachweis der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Ungarns erkannt und die ungarischen Behörden - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Dass Ungarn nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Ungarn ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten. Diese Vermutung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Gefahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden. Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkehrer stellte es fest, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzulässig sei. Weiter stellte das Gericht fest, dass Dublin-Rückkehrer seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet würden, sondern als Asylsuchende. Als solche würden sie nicht mehr inhaftiert, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl nachsuchten. Diesfalls würden die Asylgründe materiell geprüft, mit Ausnahme jener Fälle, in denen ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder von der gesuchstellenden Person zurückgezogen worden sei (vorgenanntes Urteil E. 8.1). Weiter führte das Gericht im genannten Entscheid aus, die Asylunterkünfte in Ungarn würden häufig nicht den europäischen Standards entsprechen. In Anbetracht der steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich zum Zeitpunkt des Urteils die dortigen Lebensbedingungen, namentlich die hygienischen Verhältnisse verschlechtert. Indes hätten die Behörde neue temporäre Unterkünfte eingerichtet. Insoweit sei abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn sei jedenfalls Wachsamkeit geboten, namentlich wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, könne deshalb nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vorgenanntes Urteil E. 9 ff.). Es sei eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und der FK angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen habe. Mittlerweile liegen - wie auch in der Beschwerde dargelegt - Berichte vor, welche auf eine zunehmende Überforderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen Asylsystems, insbesondere was die Betreuung von besonders verletzlichen Personen betrifft. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Berücksichtigung der Berichte weiterhin davon aus, dass im Fall von Dublin-Rückkehrern in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet ist (vgl. z. B. Urteile D-5262/2015 vom 7. September 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015, D-4660/2015 vom 6. August 2015). Die Rechtsprechung hat auch in diversen weiteren kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide abgewiesen (vgl. z. B. Urteile E-6247/2015 vom 15. Oktober 2015, E-6542/2015 vom 15. Oktober 2015, E-6125/2015 vom 6. Oktober 2015, E-5807/2015 vom 6. Oktober 2015, E-6024/2015 vom 1. Oktober 2015, E-4213/2015 vom 16. September 2015, D-5181/2015 vom 7. September 2015, D-5170/2015 vom 28. August 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015, D-3277/2015 vom 26. August 2015, E-3198/2015 vom 18. August 2015, E-3198/2015 vom 17. August 2015, D-4815/2015 vom 17. August 2015, E-4819/2015 vom 17. August 2015). Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.3 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5; namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nachfolgend ist somit nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, namentlich Art. 3 EMRK, droht. Der Beschwerdeführer hat demnach substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern. Bezüglich seines Aufenthalts in Ungarn gibt der Beschwerdeführer in der Befragung nur zu Protokoll, er habe in Ungarn kein Asylgesuch gestellt und er habe nicht die Absicht, dorthin zurückzugehen (SEM-Akten, A 5 S. 9). In seiner Beschwerde bringt er vor, er werde bei einer Rückkehr nach Ungarn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit inhaftiert. Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Behauptung, die der Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert. Er hat somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Darüber hinaus sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er im Falle einer Überstellung nach Ungarn in eine existentielle Notlage geraten würde, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, sondern um einen alleinstehenden und physisch gesunden jungen Mann (SEM-Akten, A 5 S. 3 und S. 9). Somit gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems haben wird. Den Nachweis, in seinem Fall würden staatsvertragliche Verpflichtungen durch Ungarn nicht respektiert und ihm werde nicht der notwendige Schutz gewährt, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Ungarn seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht folglich keine Veranlassung.

5. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vor­aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).

6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Behörden seien anzuweisen von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: