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E-6247/2015

E-6247/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 30. Juli 2015 summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe immer in die Schweiz gewollt. In Ungarn habe er kein Asylgesuch gestellt, sondern nur seine Fingerabdrücke abgegeben. Ausserdem habe er dort kein Essen bekommen. B. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste das SEM eine Handknochenanalyse. Die am 5. August 2015 durchgeführte Analyse ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter. C. Am 21. August 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 16. September 2015 - eröffnet am 30. September 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 2. Oktober 2015) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die unentgeltliche Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 6. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann.

E. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit «Eurodac» habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe. Gestützt darauf habe die Schweiz die ungarischen Behörden am 21. August 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht. Die ungarischen Behörden hätten innert Frist keine Stellung genommen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Ungarn. Wegen erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers habe man eine Handknochenanalyse veranlasst, welche ein Knochenalter von 19 Jahren und älter ergeben habe. Aufgrund dieser Analyse und seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum werde er als volljährige Person behandelt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er lieber in der Schweiz bleiben würde, würden die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen. Sodann dürfte zutreffen, dass in Ungarn im europäischen Vergleich ein tieferer Lebensstandard gegeben sei, die Unterbringung von Asylsuchenden unterschreite aber die Mindeststandards internationalen Rechts nicht. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld. Um die nötige Unterstützung zu erhalten, könne er sich in Ungarn an die zuständigen Behörden wenden. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hinweisen würden, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.

E. 4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, er sei aktuell 17 Jahre alt. Er werde versuchen das Original seiner Tazkira sowie zusätzliche Dokumente beizubringen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Asylgesuchseinreichung auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) geboren (SEM-Akten, A1/2). In der Befragung gab er damit übereinstimmend an, er sei (...) alt (SEM-Akten, A4/13 S. 3), anderseits sagte er, er sei am (...) geboren (SEM-Akten, A4/13 S. 2). Anschliessend verweigerte er seine Unterschrift, da er nicht damit einverstanden war, dass man ihn fortan als volljährige Person behandeln werde. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen kann dem Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht geglaubt werden. Die eingereichte Tazkira hat keinen Beweiswert. Einerseits handelt es sich nur um eine Kopie, andererseits stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Tazkira am (...) in Afghanistan ausgestellt wurde, der Beschwerdeführer jedoch zu dieser Zeit im Iran wohnte (SEM-Akten, A4/13 S. 4). Die Handknochenanalyse ergab zudem ein Alter von 19 Jahren oder älter. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Einreichung der in Aussicht gestellten "zusätzlichen Dokumente" abzuwarten.

E. 4.3 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 4. Juli 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte. Da die ungarischen Behörden sich innert Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch der Schweiz geäussert haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asylverfahrens gegeben.

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten würden. Diese Vermutung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Gefahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden.

E. 5.3 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der (damals) aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkehrer stellte es fest, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzulässig sei. Weiter stellte das Gericht fest, dass Dublin-Rückkehrer seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet würden, sondern als Asylsuchende. Als solche würden sie nicht mehr inhaftiert, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl nachsuchen würden. Diesfalls würden die Asylgründe materiell geprüft, mit Ausnahme jener Fälle, in denen ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder von der gesuchstellenden Person zurückgezogen worden ist (vorgenanntes Urteil E. 8.1).

E. 5.4 Weiter führte das Gericht aus, die Asylunterkünfte in Ungarn würden häufig nicht den europäischen Standards entsprechen. In Anbetracht der steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich dieses Jahr die dortigen Lebensbedingungen, namentlich die hygienischen Verhältnisse verschlechtert. Indes hätten die Behörde neue temporäre Unterkünfte eingerichtet. Insoweit sei abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn sei jedenfalls Wachsamkeit geboten, namentlich wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, könne deshalb nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vorgenanntes Urteil E. 9 ff.). Es sei eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und der FK angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen habe.

E. 5.5 Mittlerweile liegen Berichte vor, welche auf eine zunehmende Überforderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders verletzlichen Personen betrifft (vgl. beispielsweise die im Internet abrufbare Medienmitteilung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015: Hungarian government reveals plans to breach EU asylum law and to subject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation).

E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Berücksichtigung der Berichte weiterhin davon aus, dass im Falle von Dublin-Rückkehrern in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet sei (vgl. Urteile D-4660/2015 vom 6. August 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015). Die Rechtsprechung hat auch in diversen weiteren, kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nicht­eintretens­entscheide abgewiesen (vgl. etwa die Urteile E-6024/2015 vom 1. Oktober 2015, E-4213/2015 vom 16. September 2015, D-5181/2015 vom 7. September 2015, D-5170/2015 vom 28. August 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015, D-3277/2015 vom 26. August 2015, E-3198/2015 vom 17. August 2015, D-4815/2015 vom 17. August 2015 E-4819/2015 vom 17. August 2015).

E. 5.7 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).

E. 6.2 Nachfolgend ist somit nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, namentlich Art. 3 EMRK, droht. Der Beschwerdeführer hat demnach substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern.

E. 6.3 Bezüglich seines Aufenthalts in Ungarn bringt er in der Befragung einzig vor, er habe in Ungarn kein Essen bekommen. Der Beschwerdeführer hat somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer substantiiert somit nicht näher, inwiefern die Situation in Ungarn derart schlecht sein soll, dass dies in seinem Fall eine Verletzung der EMRK darstellen würde. Darüber hinaus sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er im Falle einer Überstellung nach Ungarn in eine existentielle Notlage geraten würde, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, sondern um einen gesunden jungen Mann. Somit gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems haben wird. Dass in seinem Fall staatsvertragliche Verpflichtungen durch Ungarn nicht respektiert und ihm der notwendige Schutz nicht gewährt würde, hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Ungarn seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung.

E. 7 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).

E. 8 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6247/2015 Urteil vom 15. Oktober 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 30. Juli 2015 summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe immer in die Schweiz gewollt. In Ungarn habe er kein Asylgesuch gestellt, sondern nur seine Fingerabdrücke abgegeben. Ausserdem habe er dort kein Essen bekommen. B. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste das SEM eine Handknochenanalyse. Die am 5. August 2015 durchgeführte Analyse ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter. C. Am 21. August 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 16. September 2015 - eröffnet am 30. September 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 2. Oktober 2015) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die unentgeltliche Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 6. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit «Eurodac» habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe. Gestützt darauf habe die Schweiz die ungarischen Behörden am 21. August 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht. Die ungarischen Behörden hätten innert Frist keine Stellung genommen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Ungarn. Wegen erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers habe man eine Handknochenanalyse veranlasst, welche ein Knochenalter von 19 Jahren und älter ergeben habe. Aufgrund dieser Analyse und seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum werde er als volljährige Person behandelt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er lieber in der Schweiz bleiben würde, würden die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen. Sodann dürfte zutreffen, dass in Ungarn im europäischen Vergleich ein tieferer Lebensstandard gegeben sei, die Unterbringung von Asylsuchenden unterschreite aber die Mindeststandards internationalen Rechts nicht. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld. Um die nötige Unterstützung zu erhalten, könne er sich in Ungarn an die zuständigen Behörden wenden. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hinweisen würden, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. 4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, er sei aktuell 17 Jahre alt. Er werde versuchen das Original seiner Tazkira sowie zusätzliche Dokumente beizubringen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Asylgesuchseinreichung auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) geboren (SEM-Akten, A1/2). In der Befragung gab er damit übereinstimmend an, er sei (...) alt (SEM-Akten, A4/13 S. 3), anderseits sagte er, er sei am (...) geboren (SEM-Akten, A4/13 S. 2). Anschliessend verweigerte er seine Unterschrift, da er nicht damit einverstanden war, dass man ihn fortan als volljährige Person behandeln werde. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen kann dem Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht geglaubt werden. Die eingereichte Tazkira hat keinen Beweiswert. Einerseits handelt es sich nur um eine Kopie, andererseits stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Tazkira am (...) in Afghanistan ausgestellt wurde, der Beschwerdeführer jedoch zu dieser Zeit im Iran wohnte (SEM-Akten, A4/13 S. 4). Die Handknochenanalyse ergab zudem ein Alter von 19 Jahren oder älter. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Einreichung der in Aussicht gestellten "zusätzlichen Dokumente" abzuwarten. 4.3 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 4. Juli 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte. Da die ungarischen Behörden sich innert Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch der Schweiz geäussert haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asylverfahrens gegeben. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten würden. Diese Vermutung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Gefahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden. 5.3 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der (damals) aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkehrer stellte es fest, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzulässig sei. Weiter stellte das Gericht fest, dass Dublin-Rückkehrer seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet würden, sondern als Asylsuchende. Als solche würden sie nicht mehr inhaftiert, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl nachsuchen würden. Diesfalls würden die Asylgründe materiell geprüft, mit Ausnahme jener Fälle, in denen ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder von der gesuchstellenden Person zurückgezogen worden ist (vorgenanntes Urteil E. 8.1). 5.4 Weiter führte das Gericht aus, die Asylunterkünfte in Ungarn würden häufig nicht den europäischen Standards entsprechen. In Anbetracht der steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich dieses Jahr die dortigen Lebensbedingungen, namentlich die hygienischen Verhältnisse verschlechtert. Indes hätten die Behörde neue temporäre Unterkünfte eingerichtet. Insoweit sei abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn sei jedenfalls Wachsamkeit geboten, namentlich wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, könne deshalb nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vorgenanntes Urteil E. 9 ff.). Es sei eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und der FK angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen habe. 5.5 Mittlerweile liegen Berichte vor, welche auf eine zunehmende Überforderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders verletzlichen Personen betrifft (vgl. beispielsweise die im Internet abrufbare Medienmitteilung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015: Hungarian government reveals plans to breach EU asylum law and to subject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation). 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Berücksichtigung der Berichte weiterhin davon aus, dass im Falle von Dublin-Rückkehrern in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet sei (vgl. Urteile D-4660/2015 vom 6. August 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015). Die Rechtsprechung hat auch in diversen weiteren, kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nicht­eintretens­entscheide abgewiesen (vgl. etwa die Urteile E-6024/2015 vom 1. Oktober 2015, E-4213/2015 vom 16. September 2015, D-5181/2015 vom 7. September 2015, D-5170/2015 vom 28. August 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015, D-3277/2015 vom 26. August 2015, E-3198/2015 vom 17. August 2015, D-4815/2015 vom 17. August 2015 E-4819/2015 vom 17. August 2015). 5.7 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). 6.2 Nachfolgend ist somit nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, namentlich Art. 3 EMRK, droht. Der Beschwerdeführer hat demnach substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern. 6.3 Bezüglich seines Aufenthalts in Ungarn bringt er in der Befragung einzig vor, er habe in Ungarn kein Essen bekommen. Der Beschwerdeführer hat somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. 6.4 Der Beschwerdeführer substantiiert somit nicht näher, inwiefern die Situation in Ungarn derart schlecht sein soll, dass dies in seinem Fall eine Verletzung der EMRK darstellen würde. Darüber hinaus sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er im Falle einer Überstellung nach Ungarn in eine existentielle Notlage geraten würde, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, sondern um einen gesunden jungen Mann. Somit gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems haben wird. Dass in seinem Fall staatsvertragliche Verpflichtungen durch Ungarn nicht respektiert und ihm der notwendige Schutz nicht gewährt würde, hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Ungarn seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung.

7. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).

8. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: