opencaselaw.ch

E-3167/2018

E-3167/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 21. Juni 2015 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 24. Juni 2015 wurde mit ihnen je eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. A.b Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner BzP vor, seine Frau sei vergewaltigt worden. Dies sei der Hauptgrund ihrer Ausreise gewesen, indes habe er viele weitere Probleme deswegen bekommen (SEM-Akte A7/14 Ziff. 7.01). A.c Als die Beschwerdeführerin an der BzP zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde, weinte sie und konnte nicht darüber sprechen. Der Befrager fragte sie, ob sie lieber bei einem zweiten Interview mit einer weiblichen Dolmetscherin und einer weiblichen Befragerin darüber sprechen wolle, was sie bejahte (SEM-Akte A8/12 Ziff. 7.01). B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführenden nach (...) weggewiesen. Die Wegweisung wurde mit Urteil E-4819/2015 vom 17. August 2015 bestätigt. C. C.a Nach einem Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 30. September 2015 nahm die Vorinstanz das Verfahren am 4. November 2015 wieder auf. C.b Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 2. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden zwei Vorladungen und ein Gerichtsurteil zu den Akten. Das Urteil sei in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangen und datiere vom (...) ([...] 2015). Der Beschwerdeführer sei durch ein Teheraner Revolutionsgericht wegen (...) gegen diese verurteilt worden. Da es zu gefährlich gewesen sei, die Dokumente direkt vom Iran in die Schweiz zu senden, habe ein Bekannter, der in Indonesien auf Reisen gewesen sei, diese von dort aus verschickt. D. D.a Die Anhörung des Beschwerdeführers fand am 1. November 2016 statt. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er sei (...) gewesen und habe einen Konkurrenten gehabt, der ihm Probleme bereitet habe. Nach einem Vorfall, bei dem er aufgrund seines Konkurrenten die Ware nicht frisch habe liefern können, seien sie aneinandergeraten und hätten sich geschlagen. Eines Tages habe er zusammen mit seiner Frau auf dem Motorrad zu einem Restaurant fahren wollen, als zwei Männer seine Frau beleidigt hätten. Er habe sich mit den Männern geschlagen. Danach sei er zusammen mit seiner Frau nach Hause zurückgekehrt und sei am Abend zur Arbeit gegangen. Als er am nächsten Morgen mit seinem Auto auf dem Nachhauseweg gewesen sei, habe ein (...) ihn von hinten angefahren, so dass er in einen Bus hineingeprallt sei. (...) Männer seien aus dem (...) ausgestiegen und hätten begonnen, ihn mit Stöcken zu schlagen. Mit einem spitzigen messerartigen Werkzeug habe er einen der Männer verletzt. Die (...) anderen hätten sich um die zu Boden gegangene Person gekümmert. Als sie weggefahren seien, habe er den Notruf der Polizei gewählt, woraufhin ein Polizist auf einem Motorrad vorbeigekommen sei. Auf dem Polizeirevier habe er seinen Konkurrenten angerufen, der dessen Bruder geschickt habe. Sie beide seien zu einem anderen Revier gesandt worden. Bei der dortigen Befragung habe der Bruder seines Konkurrenten alles bestritten und ihn der Lüge bezichtigt. Die Polizei habe ihm dann mitgeteilt, dass sie ohne Zeugen nichts für ihn tun könne. Beim Hinausgehen habe der Bruder des Konkurrenten gesagt, er habe Glück gehabt, dass dem Jungen nichts Schlimmes passiert sei (SEM-Akte A40/19 F67 S. 9). Am gleichen Abend sei er wieder zur Arbeit gegangen und gegen morgen habe ihn seine Frau weinend angerufen. Als er nach Hause gekommen sei, habe sie ihm erzählt, (...) Personen hätten sie vergewaltigt. Er habe die "110" angerufen, worauf ihm gesagt worden sei, er müsse zum Polizeirevier gehen und dort Anzeige erstatten. Auf dem Revier habe er die ganze Geschichte erzählt und eine medizinische Untersuchung seiner Frau verlangt. Die Polizisten hätten ihm erneut gesagt, dass er Zeugen haben müsse, eine Untersuchung sei nicht gemacht worden. Er habe seinen Konkurrenten hinter der ganzen Sache vermutet. Die Polizei habe ihm mitgeteilt, da sein Konkurrent Basij sei, müsse er entweder bei den Basij eine Anzeige machen oder bei einem Gericht. Sie seien am gleichen Tag zu einem Gericht gegangen, dort habe man ihnen aber gesagt, sie seien nicht am richtigen Ort. Sie hätten also auch in E._______ eine Anzeige gemacht. Dort sei ihnen aber mitgeteilt worden, dass man auch nicht viel für sie tun könne, da eine Person ohne Zeugen nicht einfach so verhaftet werden könne. Sie seien dann nach F._______ gefahren und hätten die Vorfälle einem Anwalt erzählt. Dieser habe dem Beschwerdeführer jedoch am nächsten Tag mitgeteilt, dass sie schon im Voraus verloren hätten, wenn sie weder Zeugen noch den Täter nennen könnten. Als seine Frau dies erfahren habe, habe sie gesagt, sie wolle das Land verlassen und ins Ausland gehen. Er habe ihr gesagt, sie solle die nötigsten Sachen einpacken und niemandem von der Reise erzählen. Zusammen mit zwei Brüdern seiner Frau sei er zu dieser "Person" gefahren und die beiden Schwäger hätten ihn "richtig" geschlagen (SEM-Akte A40/19 F67 S. 10 f.). Zu den bereits eingereichten Dokumenten sagte der Beschwerdeführer aus, diese seien bei ihnen zu Hause unter der Türe durchgeschoben worden, wo sie der Hausbesitzer gefunden und der Schwägerin mitgegeben habe. Weitere Dokumente, darunter ein Anhörungstermin für das Gericht, seien auf der Reise ins Wasser gefallen (SEM-Akte A40/19 F29 S. 5). Er hätte wegen der Schlägerei vor Gericht aussagen müssen (SEM-Akte A40/19 F74 S. 11). Betreffend die drei Gerichtsdokumente, die er eingereicht habe, wisse er selbst nicht, worum es sich dabei handle. Er wisse nicht, weshalb diese Anklagen gegen ihn erhoben worden seien, und akzeptiere diese auch nicht. All diese Sachen habe er nicht gemacht. Wenn eine Anklage wegen einer Schlägerei erhoben würde, dann würde er dies akzeptieren (SEM-Akte A40/19 F77 ff. S. 11). Seiner Meinung nach sei das alles so "programmiert" worden, um ihm Probleme zu machen. Die Basij seien fähig, alles zu tun (SEM-Akte A40/19 F81 S. 12). Darauf hingewiesen, dass die andere Partei für die Anklage gegen ihn auch keine Zeugen habe vorweisen können, erwiderte der Beschwerdeführer, der Andere gehöre zu den Basij, welche sehr viel einflussreicher seien als die Polizei (SEM-Akte A40/19 F111 S. 15). Im vom Beschwerdeführer eingereichten gegen ihn ergangen Urteil sind die Anklagepunkte (...) vermerkt. Auf Nachfrage hin gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dies habe mit seiner Konfessionslosigkeit zu tun. Alle hätten gewusst, dass er sich nicht um die Religion kümmere und nicht beten gehe (SEM-Akte A40/19 F114 S. 15). Er habe wegen der Religion zwar grosse Diskussionen mit seinem Vater, aber ansonsten keine Probleme gehabt. D.b Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Anhörung am 2. Februar 2017 zu Protokoll, einige Zeit nach dem 13. Tag des neuen Jahrs sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann mit dem Motorrad aus dem Haus gegangen. Auf dem Weg zu einem Restaurant sei zu ihr gesagt worden: "Was ist das für ein/e Zustand/Situation?" (SEM-Akte A47/17 F32). Einer der Männer habe mit ihrem Mann gesprochen und sie beleidigt, was dazu geführt habe, dass ihr Mann mit den beiden Männern in eine Auseinandersetzung geraten und zusammengeschlagen worden sei. Danach seien sie nach Hause zurückgekehrt und ihr Mann sei gegen sechs oder sieben Uhr abends zur Arbeit gegangen. Am nächsten Morgen habe er an der Haustüre geklingelt, obwohl er einen Schlüssel habe. Sie habe gesehen, dass sein Hemd und seine Hose zerrissen seien. Er habe ihr gesagt, er habe einen Autounfall gehabt, was sie ihm nicht geglaubt habe. Danach habe er geschlafen und sei am Abend, wie an allen anderen Tagen, auf den Markt gegangen. Sie und ihr Sohn hätten geschlafen, als sie ein Geräusch gehört habe, wie jemand die Türe öffne. Sie habe Angst gehabt, sei aufgestanden und habe das Licht im Wohnzimmer einschalten wollen. Dabei habe sie gemerkt, dass jemand die Hand vor ihren Mund halte. Es seien (...) Personen gewesen. Einer habe ihren Mund mit Klebeband zugeklebt. Ihre Hände habe er nach hinten festgehalten. (...) sie vergewaltigt, danach seien sie zu (...) gegangen. Sie habe zunächst nicht aufstehen können. Als sie schliesslich aufgestanden sei, habe sie mit dem Kinn das Licht im Wohnzimmer eingeschaltet. Sie sei zur Küche gegangen und habe versucht, ihre Hände an der Kante der Schränke in der Küche zu reiben, und habe damit die Hände befreit. Danach habe sie ihren Mann angerufen und ihm gesagt, er solle nach Hause kommen. Nachdem ihr Mann gekommen sei, seien sie zur nächstgelegenen Polizeistelle gegangen. Sie sei dort gesessen, ihr Mann sei hineingegangen. Sie wisse nicht, was sie miteinander gesprochen hätten. Als ihr Mann herausgekommen sei habe sie ihn gefragt, was die Polizisten gesagt hätten. Er habe ihr gesagt, sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie ihnen nicht helfen könnten und sie sich an einem anderen Ort melden müssten. Er sei gefragt worden, ob sie Zeugen hätten. Sie hätten sich auch an drei anderen Stellen gemeldet, wobei sie selbst jeweils im Auto gesessen und nicht hineingegangen sei. Auch der Anwalt, den sich ihr Mann genommen habe, habe gesagt, sie würden nichts machen können. Sie habe Angst gehabt. Es sei ein Thema gewesen, über welches sie mit niemanden habe sprechen können. Sie habe ihrem Mann gesagt, sie sollten ins Ausland gehen, denn sie habe gewusst, dass, sollte die Familie ihres Mannes davon erfahren, sie ihn dazu bringen würde, sich von ihr scheiden zu lassen. Zusammen mit ihrem Mann und dem Kind sei sie in die Türkei gereist (SEM-Akte A47/14 F32 S. 3 ff.). E. Mit Verfügung vom 27. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen, die Verfügung des SEM vom 27. April 2018 sei vollständig aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. Subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Beschwerdeführenden, eine Rechtsvertretung zu benennen und zu bevollmächtigen, die ihnen als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. H. H.a Nachdem die Beschwerdeführenden zunächst einen Rechtsvertreter bevollmächtigt hatten, der zufolge Krankheit ausgefallen ist, bevollmächtigten sie am 23. Juli 2018 Rechtsanwalt Tim Walker. H.b Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Tim Walker als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 17. August 2018 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung hielt sie fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin wegen seines Konfliktes mit einem Geschäftskonkurrenten vergewaltigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe weder glaubhaft machen noch belegen können, dass es sich bei den Personen, von welchen er auf seinem Ausflug beleidigt worden sei und bei denjenigen, die ihn angefahren hätten, um Komplizen seines Geschäftskonkurrenten gehandelt habe. Vielmehr gehe aus seinen Aussagen hervor, dass es sich dabei um eine Vermutung seinerseits handle. Weiter sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, dass es sich bei seinem Geschäftskonkurrenten um ein Mitglied der Basij handle, in substantiierter Weise darzutun. Es sei angesichts des persönlichen Kontakts zu seinem Geschäftskonkurrenten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, welche Position der Konkurrent bei den Basij innehabe. Weiter sei es nicht logisch und nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nichts Genaueres zum Engagement ihres Bruders bei den Basij sagen könne. Die Beschwerdeführerin habe zwar in ihrem freien Bericht ihre Gesuchsvorbringen recht ausführlich vortragen können. Die Antworten auf die nachfolgenden Fragen zur Präzisierung des Sachverhalts seien aber äusserst unsubstantiiert ausgefallen. Sie habe nichts über die Hintergründe und Vorgeschichte der Probleme ihres Ehemannes berichten können und habe dies damit begründet, dass ihr Ehemann ihr nichts darüber erzählt habe. Sie habe weder gewusst, wer die Leute gewesen seien, die sie beleidigt hätten noch habe sie gewusst, wie ihre Vergewaltiger ins Haus gekommen seien. Sie habe nichts zu ihrer Wahrnehmung der Vergewaltiger sagen können, was angesichts eines solch einschneidenden Erlebnisses und da sie ihren Ehemann zur Polizei begleitet habe, wenig nachvollziehbar erscheine. Sie habe sich zudem widersprochen, als sie zunächst angegeben habe, nur ihre Schwester wisse davon, aber später ausgeführt habe, dass ihr Vater einen Hirnschlag erlitten habe, als er kürzlich davon erfahren habe. Ferner habe sie weder gewusst, weshalb ihr Ehemann sie zu ihrer Schwester geschickt habe, noch habe sie etwas dazu sagen können, welche Erledigungen ihr Ehemann vor der Abreise getätigt habe. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin vermittle den Eindruck, es handle sich um eine konstruierte Geschichte, die sie auswendig gelernt habe, wodurch der freie Bericht zu den Gesuchsgründen zwar auf beobachtbarer Ebene recht ausführlich ausgefallen sei, sie aber auf Nachfrage keine präzisen Angaben habe machen können. Was das Vorbringen der Vergewaltigung anbelange, habe weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Umstände glaubhaft machen können, weshalb diese im geltend gemachten Kontext als unglaubhaft zu beurteilen sei. Die eingereichten Beweismittel (Verurteilung in Abwesenheit des Beschwerdeführers wegen (...) zu einer Haftstrafe) vermöchten daran nichts zu ändern. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, sich nie politisch engagiert zu haben. Die geltend gemachten Gesuchsgründe würden nicht mit den ins Recht gelegten Beweismitteln übereinstimmen und der Inhalt sei dem Beschwerdeführer gemäss Angaben an der Anhörung nicht bekannt, was logisch nicht nachvollziehbar sei und nicht dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten entspreche. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Autounfall und die Beleidigung unter anderen als den geltend gemachten Umständen zugetragen hätten. Dabei handle es sich um zwei isolierte Vorfälle, bei denen keine Wiederholungsgefahr erkennbar sei. Zudem sei hinsichtlich der iranischen Behörden keine Schutzunwilligkeit erkennbar. Jedenfalls könne beim Umstand, dass es den Behörden nicht gelinge, einem Täter eine Straftat nachzuweisen, noch nicht von einer Schutzunwilligkeit gesprochen werden. Es liege im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Da der Beschwerdeführer anlässlich der Schlägerei eine Person mit einem Messer verletzt habe, habe er sich der Körperverletzung schuldig gemacht, was auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werde.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, sie hätten glaubhaft ausgesagt. Es sei logisch, dass sie nicht viel über die Basij wüssten, vieles sei geheim. Der Beschwerdeführer habe nicht sagen wollen, dass er nicht wisse, was in den Gerichtsdokumenten stehe, sondern, dass diese politischen Urteile allein deswegen ergangen seien, weil sein Konkurrent ihn habe ausschalten wollen. Der Dolmetscher habe dies nicht übersetzen können. Die Schwäche des Dolmetschers sei aktenkundig. Der Beschwerdeführer könne den Zusammenhang, auch mit den weiteren Vorfällen, nicht beweisen, für ihn sei dies jedoch sicher. Sie seien im Iran durch Private verfolgt und der Staat wolle sie nicht schützen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei. Der Beschwerdeführer würde daher von seiner Familie gezwungen, sich scheiden zu lassen. Die Beschwerdeführerin hätte dann keinerlei Rechte mehr, was eine unmenschliche Behandlung für sie darstellen würde. Sexuelle Gewalt an Frauen sei in der patriarchalischen Gesellschaft des Irans weit verbreitet. Die Vorinstanz habe lediglich die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, gewichtet und nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer ausführlich, detailreich, nachvollziehbar und mit vielen Realkennzeichen über die Ereignisse im Heimatland berichtet habe. Der Beschwerdeführer brachte schliesslich vor, er habe sich, seit er in der Schweiz sei, in herausgehobener Art und Weise exilpolitisch engagiert. Er sei Mitglied einer im Iran streng verbotenen Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte. Er organisiere Veranstaltungen, Aktionen und Demonstrationen. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass er wegen der Häufigkeit und der Intensität der politischen Aktivitäten in den Augen iranischer Stellen als überzeugter und ernstzunehmender Gegner des Regimes eingestuft werde. Selbst wenn die Asylrelevanz verneint würde, wäre es ihnen individuell aufgrund der erlebten intensiven Erniedrigung nicht zumutbar, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, womit eine Rückkehr unzumutbar sei.

E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin Korrekturen in ihren Anhörungsprotokollen vornehmen liessen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, er verstehe die Dolmetscherin sehr gut (SEM-Akte A40/19 F1) und die Beschwerdeführerin verstand sie sogar ausgezeichnet (SEM-Akte A47/14 F1). Das Protokoll ihrer Aussagen wurde den Beschwerdeführenden in ihre Muttersprache zurückübersetzt und sie haben die Richtigkeit unterschriftlich bestätigt. Die Anhörungsprotokolle können damit dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden und die Beschwerdeführenden haben sich auf die dort festgehaltenen Aussagen behaften zu lassen.

E. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H., BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.2.1 Nach einlässlicher Prüfung der Akten kommt das Gericht, wie die Vor-instanz, zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass der Geschäftskonkurrent des Beschwerdeführers ein Mitglied der Basij sei. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers sind wenig präzise. Das Vorbringen, sein Konkurrent habe das Verfahren wegen (...) gegen ihn angestrengt, vermag nicht zu überzeugen. Die zeitliche Abfolge der Vorladungen und des Urteils sowie deren Inhalte stimmen nicht überein. Die vom (...) 2015 datierende Vorladung - in welcher keine Gründe für die Vorsprache genannt werden - wurde vom Bezirk 3 ausgestellt (SEM-Akte A43 Beweismittel 3). Das Gerichtsurteil (SEM-Akte 43 Beweismittel 2), welches vom (...) 2015 datiert, wurde demgegenüber vom «Chef des Gerichts im Bezirk 23» unterzeichnet und enthält die Anklagepunkte (...). Der Beschwerdeführer wurde gemäss diesem Urteil zu (...) Haft verurteilt. In einer vom (...) 2015 datierenden Vorladung wurde der Beschwerdeführer durch den Vizepräsidenten des islamischen Revolutionsgerichts aufgerufen, sich am (...) 2015 bei einer Person namens «G._______» wegen des Vorwurfs, er habe die (...), zu melden (SEM-Akte A43, Beweismittel 1). Mit seinen Antworten zu den vertiefenden Fragen dazu verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche und gab an, es seien Anklagen, die auf ihn zukämen. Er wisse selbst nicht, worum es sich dabei handle und was darin stehe (SEM-Akte A40/19 F77 ff.). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift richtigstellte, er habe den Inhalt des gegen ihn ergangenen Urteils schon verstanden, er habe nur erklären wollen, dass es ursprünglich nicht um politische Verfolgung gegangen sei, vermag er damit nicht zu erklären, weshalb die Anklagepunkte nicht mit den geschilderten Vorfällen korrelieren. Die Angaben des Beschwerdeführers diesbezüglich sind nicht überzeugend. Zudem haben solche Dokumente lediglich einen geringen Beweiswert, da sie leicht käuflich erwerb- und fälschbar sind. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass ihm aus einem nicht rechtsstaatlich legitimierten Grund eine Haftstrafe im Iran droht.

E. 5.2.2 Was einige weitere Vorfälle betrifft, ist festzuhalten, dass diese von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer übereinstimmend geschildert wurden. So konnten sie glaubhaft darlegen, dass die Beschwerdeführerin auf einem gemeinsamen Ausflug von Fremden beleidigt wurde und der Beschwerdeführer deshalb in eine Schlägerei geriet. Auch was die Vorfälle im Zusammenhang mit der verspäteten Warenlieferung, dem Autounfall und dem darauffolgenden Streit mit Unbekannten betrifft, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers konsistent, detailreich, ausführlich, mit Realkennzeichen versehen und damit insgesamt glaubhaft. Die Aussagen der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Sicht der Dinge, als der Beschwerdeführer nach dem Autounfall nach Hause gekommen sei und wie er dabei ausgesehen habe, passen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers. Demnach ist überwiegend wahrscheinlich, dass diese Ereignisse sich tatsächlich zugetragen haben.

E. 5.2.3 Was indes die vorgebrachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Schilderungen äusserst oberflächlich geblieben sind und die Beschwerdeführerin keinerlei präzisierende Angaben dazu machen konnte, sondern lediglich angab, sie erinnere sich nicht gerne daran. Obwohl dies bei einer tatsächlich erfolgten Vergewaltigung durchaus verständlich wäre, erwecken ihre Angaben in diesem Zusammenhang einen äusserst inhaltslosen Eindruck, insbesondere, wenn man sie mit den vorangehenden Darstellungen vergleicht. Auch zur Frage, welche Angaben sie im Spital zu ihren Beschwerden gemacht habe, äusserte sie sich lediglich vage und gab an, sie habe Kopfschmerzen und Schmerzen auf einer Seite gehabt. Es leuchtet nicht ein, dass sie gerade ein solch schlimmes Erlebnis nicht mit Realkennzeichen versehen schildern kann. Dies insbesondere, als die Beschwerdeführerin keine diesbezügliche Traumatisierung anführt und auch keinerlei Hinweise für eine solche vorliegen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe (S. 7) vorbringt, sie leide noch heute an den psychischen Folgen der Vergewaltigung, erläutert sie diese in keiner Weise. Ferner hätte es ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, allfällige psychische Beschwerden und deren Behandlung mittels Arztberichten zu belegen. Mit Ausnahme eines Berichts vom 29. August 2015 (SEM-Akte A29) ist aber nichts Entsprechendes aktenkundig. Jedenfalls vermag der Verweis auf psychische Probleme allein nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu führen. Diese Einschätzung wird schliesslich durch die Schilderungen der daraufhin folgenden Abläufe durch den Beschwerdeführer erhärtet, welche mit dem ersten Erlebnis des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten fast identisch sind. Zu beiden Vorfällen hat er angegeben, er sei von einem Polizeirevier zum nächsten geschickt worden und es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Polizei ohne Zeugen nicht viel machen könne. Der Beschwerdeführer gab an, er sei mit seiner Frau nach dem Vorfall von Polizeistation zu Polizeistation, zu einem Gericht und schliesslich zu einem Anwalt gegangen. Seine Frau sei stets dabei gewesen, habe aber im Auto gewartet. Nach Kenntnis des Gerichts existiert der Tatbestand der Vergewaltigung im iranischen Strafrecht als solcher nicht, sondern wird diese unter den Tatbestand «Zena» (nichteheliche sexuelle Beziehung) subsumiert (Freedom House, Women's Rights in the Middle East and North Africa 2010 - Iran, 3. März 2010, https://www.refworld.org/docid/4b990124c.html, abgerufen am 6. August 2019). Bei einer Anzeige läuft die betroffene Frau Gefahr, der «Zena» angeklagt und verurteilt zu werden. Für den Beweis einer «Zena» beziehungsweise, dass der aussereheliche Verkehr unter Zwang stattgefunden hat, reicht die Aussage einer Frau selbst unter Hinzunahme der Zeugenaussage eines Mannes nicht aus. Häufig wird in solchen Fällen seitens der urteilenden Richter die Kleidung und das Verhalten der betroffenen Frau als «Grund» für die Vergewaltigung betrachtet (vgl. zum Ganzen: Urteil E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff. und die dort zitierten Berichte). Es ist davon auszugehen, dass iranischen Staatsbürgern - und somit auch den Beschwerdeführenden - die diesbezügliche Gesetzeslage bekannt sein dürfte. Zumindest ist den Beschwerdeführenden aber mit Sicherheit bewusst, dass die Tatsache einer Vergewaltigung in der iranischen Gesellschaft eine Stigmatisierung der betroffenen Frau zur Folge hat. Dies wird nicht zuletzt durch die von den Beschwerdeführenden geäusserte Befürchtung erhärtet, dass, sollte die Familie des Beschwerdeführers davon erfahren, diese den Beschwerdeführer zu einer Scheidung drängen würde. Die Beschwerdeführenden haben beide angegeben, das Kopftuch der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Art, wie sie es getragen habe, sei von Fremden kritisiert worden. Es bestand demnach eine reelle Chance, dass der Beschwerdeführerin - hätten sie oder ihr Ehemann eine Vergewaltigung angezeigt - unzüchtiges Verhalten vorgeworfen worden wäre und die Beschwerdeführerin somit sogar selbst eine Anklage riskiert hätte. Vor diesem Hintergrund, mit dem Wissen des Beschwerdeführers, dass ihm die Polizei bereits bei seinem Autounfall ohne Zeugen nicht hat helfen können und mit der Kenntnis, dass eine vergewaltigte Frau von der Gesellschaft stigmatisiert wird, erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die angebliche Vergewaltigung seiner Frau zunächst bei der Quartierpolizei und danach auch noch bei diversen weiteren Stellen hätte zur Anzeige bringen wollen und damit auch riskiert hätte, dass diese publik wird, da die Anzeige mit hoher Wahrscheinlichkeit von vorneherein kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

E. 5.2.4 Nach dem Gesagten konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, dass die Beschwerdeführerin wie geschildert Opfer einer Vergewaltigung geworden ist und die Beschwerdeführenden dies vergeblich haben zur Anzeige bringen wollen.

E. 5.3 Was die glaubhaft gemachten Vorbringen (Autounfall des Beschwerdeführers, Raufereien, diverse Probleme mit einem Geschäftskonkurrenten, Beleidigungen der Beschwerdeführerin) betrifft, sind diese als nicht asylrelevant zu beurteilen.

E. 5.3.1 Alleine aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die Anzeige der Rauferei zu einer anderen Polizeistelle geschickt und ihm mitgeteilt wurde, ein Verfahren ohne Zeugen berge wenig Chancen, kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die iranischen Behörden nicht grundsätzlich gewillt waren, die notwendigen Schritte für eine diesbezügliche Strafuntersuchung einzuleiten. Auch für die Annahme, dass der iranische Staat nicht fähig wäre, die Beschwerdeführenden vor privater Verfolgung zu schützen, liegen keine Hinweise vor. Weiter ist auch nicht anzunehmen, dass die iranischen Behörden dem Beschwerdeführer aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv bezüglich eines allfälligen Strafverfahrens wegen Körperverletzung kein faires Verfahren zukommen liessen.

E. 5.3.2 Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift schliesslich geltend machte, er sei exilpolitisch tätig, hat er dieses Engagement bis heute weder substantiiert noch belegt.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-2935/2019 vom 27. Juni 2019, D-5353/2017 vom 10. Januar 2019).

E. 7.4.2 Sodann sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung, langjährige Arbeitserfahrung und hat zuletzt ein eigenes Geschäft gehabt. Somit dürfte es ihm und seiner Familie gelingen, sich erneut in die Gesellschaft zu integrieren. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würden. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, der Beschwerdeführer würde von seiner Familie gedrängt, sie zu verlassen, ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu ihr steht und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, er wolle sie verlassen. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer einem allfälligen Drängen seitens seiner Familie standzuhalten vermag, zumal in den Akten nicht von einer besonders engen Beziehung zur Familie des Beschwerdeführers die Rede ist. Schliesslich gelangt das Gericht wie die Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend auch das Kindeswohl der (...)- und (...) Kinder, bei denen noch nicht von einer starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht.

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden waren bei Einreichung der Beschwerdeschrift am 29. Mai 2018 nicht vertreten. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 wurde Rechtsanwalt Tim Walker als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden bestellt. Ihm ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand hat drei kurze Schreiben an das Gericht verfasst und keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 300.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3167/2018 Urteil vom 16. August 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Tim Walker, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2018. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 21. Juni 2015 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 24. Juni 2015 wurde mit ihnen je eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. A.b Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner BzP vor, seine Frau sei vergewaltigt worden. Dies sei der Hauptgrund ihrer Ausreise gewesen, indes habe er viele weitere Probleme deswegen bekommen (SEM-Akte A7/14 Ziff. 7.01). A.c Als die Beschwerdeführerin an der BzP zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde, weinte sie und konnte nicht darüber sprechen. Der Befrager fragte sie, ob sie lieber bei einem zweiten Interview mit einer weiblichen Dolmetscherin und einer weiblichen Befragerin darüber sprechen wolle, was sie bejahte (SEM-Akte A8/12 Ziff. 7.01). B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführenden nach (...) weggewiesen. Die Wegweisung wurde mit Urteil E-4819/2015 vom 17. August 2015 bestätigt. C. C.a Nach einem Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 30. September 2015 nahm die Vorinstanz das Verfahren am 4. November 2015 wieder auf. C.b Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 2. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden zwei Vorladungen und ein Gerichtsurteil zu den Akten. Das Urteil sei in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangen und datiere vom (...) ([...] 2015). Der Beschwerdeführer sei durch ein Teheraner Revolutionsgericht wegen (...) gegen diese verurteilt worden. Da es zu gefährlich gewesen sei, die Dokumente direkt vom Iran in die Schweiz zu senden, habe ein Bekannter, der in Indonesien auf Reisen gewesen sei, diese von dort aus verschickt. D. D.a Die Anhörung des Beschwerdeführers fand am 1. November 2016 statt. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er sei (...) gewesen und habe einen Konkurrenten gehabt, der ihm Probleme bereitet habe. Nach einem Vorfall, bei dem er aufgrund seines Konkurrenten die Ware nicht frisch habe liefern können, seien sie aneinandergeraten und hätten sich geschlagen. Eines Tages habe er zusammen mit seiner Frau auf dem Motorrad zu einem Restaurant fahren wollen, als zwei Männer seine Frau beleidigt hätten. Er habe sich mit den Männern geschlagen. Danach sei er zusammen mit seiner Frau nach Hause zurückgekehrt und sei am Abend zur Arbeit gegangen. Als er am nächsten Morgen mit seinem Auto auf dem Nachhauseweg gewesen sei, habe ein (...) ihn von hinten angefahren, so dass er in einen Bus hineingeprallt sei. (...) Männer seien aus dem (...) ausgestiegen und hätten begonnen, ihn mit Stöcken zu schlagen. Mit einem spitzigen messerartigen Werkzeug habe er einen der Männer verletzt. Die (...) anderen hätten sich um die zu Boden gegangene Person gekümmert. Als sie weggefahren seien, habe er den Notruf der Polizei gewählt, woraufhin ein Polizist auf einem Motorrad vorbeigekommen sei. Auf dem Polizeirevier habe er seinen Konkurrenten angerufen, der dessen Bruder geschickt habe. Sie beide seien zu einem anderen Revier gesandt worden. Bei der dortigen Befragung habe der Bruder seines Konkurrenten alles bestritten und ihn der Lüge bezichtigt. Die Polizei habe ihm dann mitgeteilt, dass sie ohne Zeugen nichts für ihn tun könne. Beim Hinausgehen habe der Bruder des Konkurrenten gesagt, er habe Glück gehabt, dass dem Jungen nichts Schlimmes passiert sei (SEM-Akte A40/19 F67 S. 9). Am gleichen Abend sei er wieder zur Arbeit gegangen und gegen morgen habe ihn seine Frau weinend angerufen. Als er nach Hause gekommen sei, habe sie ihm erzählt, (...) Personen hätten sie vergewaltigt. Er habe die "110" angerufen, worauf ihm gesagt worden sei, er müsse zum Polizeirevier gehen und dort Anzeige erstatten. Auf dem Revier habe er die ganze Geschichte erzählt und eine medizinische Untersuchung seiner Frau verlangt. Die Polizisten hätten ihm erneut gesagt, dass er Zeugen haben müsse, eine Untersuchung sei nicht gemacht worden. Er habe seinen Konkurrenten hinter der ganzen Sache vermutet. Die Polizei habe ihm mitgeteilt, da sein Konkurrent Basij sei, müsse er entweder bei den Basij eine Anzeige machen oder bei einem Gericht. Sie seien am gleichen Tag zu einem Gericht gegangen, dort habe man ihnen aber gesagt, sie seien nicht am richtigen Ort. Sie hätten also auch in E._______ eine Anzeige gemacht. Dort sei ihnen aber mitgeteilt worden, dass man auch nicht viel für sie tun könne, da eine Person ohne Zeugen nicht einfach so verhaftet werden könne. Sie seien dann nach F._______ gefahren und hätten die Vorfälle einem Anwalt erzählt. Dieser habe dem Beschwerdeführer jedoch am nächsten Tag mitgeteilt, dass sie schon im Voraus verloren hätten, wenn sie weder Zeugen noch den Täter nennen könnten. Als seine Frau dies erfahren habe, habe sie gesagt, sie wolle das Land verlassen und ins Ausland gehen. Er habe ihr gesagt, sie solle die nötigsten Sachen einpacken und niemandem von der Reise erzählen. Zusammen mit zwei Brüdern seiner Frau sei er zu dieser "Person" gefahren und die beiden Schwäger hätten ihn "richtig" geschlagen (SEM-Akte A40/19 F67 S. 10 f.). Zu den bereits eingereichten Dokumenten sagte der Beschwerdeführer aus, diese seien bei ihnen zu Hause unter der Türe durchgeschoben worden, wo sie der Hausbesitzer gefunden und der Schwägerin mitgegeben habe. Weitere Dokumente, darunter ein Anhörungstermin für das Gericht, seien auf der Reise ins Wasser gefallen (SEM-Akte A40/19 F29 S. 5). Er hätte wegen der Schlägerei vor Gericht aussagen müssen (SEM-Akte A40/19 F74 S. 11). Betreffend die drei Gerichtsdokumente, die er eingereicht habe, wisse er selbst nicht, worum es sich dabei handle. Er wisse nicht, weshalb diese Anklagen gegen ihn erhoben worden seien, und akzeptiere diese auch nicht. All diese Sachen habe er nicht gemacht. Wenn eine Anklage wegen einer Schlägerei erhoben würde, dann würde er dies akzeptieren (SEM-Akte A40/19 F77 ff. S. 11). Seiner Meinung nach sei das alles so "programmiert" worden, um ihm Probleme zu machen. Die Basij seien fähig, alles zu tun (SEM-Akte A40/19 F81 S. 12). Darauf hingewiesen, dass die andere Partei für die Anklage gegen ihn auch keine Zeugen habe vorweisen können, erwiderte der Beschwerdeführer, der Andere gehöre zu den Basij, welche sehr viel einflussreicher seien als die Polizei (SEM-Akte A40/19 F111 S. 15). Im vom Beschwerdeführer eingereichten gegen ihn ergangen Urteil sind die Anklagepunkte (...) vermerkt. Auf Nachfrage hin gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dies habe mit seiner Konfessionslosigkeit zu tun. Alle hätten gewusst, dass er sich nicht um die Religion kümmere und nicht beten gehe (SEM-Akte A40/19 F114 S. 15). Er habe wegen der Religion zwar grosse Diskussionen mit seinem Vater, aber ansonsten keine Probleme gehabt. D.b Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Anhörung am 2. Februar 2017 zu Protokoll, einige Zeit nach dem 13. Tag des neuen Jahrs sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann mit dem Motorrad aus dem Haus gegangen. Auf dem Weg zu einem Restaurant sei zu ihr gesagt worden: "Was ist das für ein/e Zustand/Situation?" (SEM-Akte A47/17 F32). Einer der Männer habe mit ihrem Mann gesprochen und sie beleidigt, was dazu geführt habe, dass ihr Mann mit den beiden Männern in eine Auseinandersetzung geraten und zusammengeschlagen worden sei. Danach seien sie nach Hause zurückgekehrt und ihr Mann sei gegen sechs oder sieben Uhr abends zur Arbeit gegangen. Am nächsten Morgen habe er an der Haustüre geklingelt, obwohl er einen Schlüssel habe. Sie habe gesehen, dass sein Hemd und seine Hose zerrissen seien. Er habe ihr gesagt, er habe einen Autounfall gehabt, was sie ihm nicht geglaubt habe. Danach habe er geschlafen und sei am Abend, wie an allen anderen Tagen, auf den Markt gegangen. Sie und ihr Sohn hätten geschlafen, als sie ein Geräusch gehört habe, wie jemand die Türe öffne. Sie habe Angst gehabt, sei aufgestanden und habe das Licht im Wohnzimmer einschalten wollen. Dabei habe sie gemerkt, dass jemand die Hand vor ihren Mund halte. Es seien (...) Personen gewesen. Einer habe ihren Mund mit Klebeband zugeklebt. Ihre Hände habe er nach hinten festgehalten. (...) sie vergewaltigt, danach seien sie zu (...) gegangen. Sie habe zunächst nicht aufstehen können. Als sie schliesslich aufgestanden sei, habe sie mit dem Kinn das Licht im Wohnzimmer eingeschaltet. Sie sei zur Küche gegangen und habe versucht, ihre Hände an der Kante der Schränke in der Küche zu reiben, und habe damit die Hände befreit. Danach habe sie ihren Mann angerufen und ihm gesagt, er solle nach Hause kommen. Nachdem ihr Mann gekommen sei, seien sie zur nächstgelegenen Polizeistelle gegangen. Sie sei dort gesessen, ihr Mann sei hineingegangen. Sie wisse nicht, was sie miteinander gesprochen hätten. Als ihr Mann herausgekommen sei habe sie ihn gefragt, was die Polizisten gesagt hätten. Er habe ihr gesagt, sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie ihnen nicht helfen könnten und sie sich an einem anderen Ort melden müssten. Er sei gefragt worden, ob sie Zeugen hätten. Sie hätten sich auch an drei anderen Stellen gemeldet, wobei sie selbst jeweils im Auto gesessen und nicht hineingegangen sei. Auch der Anwalt, den sich ihr Mann genommen habe, habe gesagt, sie würden nichts machen können. Sie habe Angst gehabt. Es sei ein Thema gewesen, über welches sie mit niemanden habe sprechen können. Sie habe ihrem Mann gesagt, sie sollten ins Ausland gehen, denn sie habe gewusst, dass, sollte die Familie ihres Mannes davon erfahren, sie ihn dazu bringen würde, sich von ihr scheiden zu lassen. Zusammen mit ihrem Mann und dem Kind sei sie in die Türkei gereist (SEM-Akte A47/14 F32 S. 3 ff.). E. Mit Verfügung vom 27. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen, die Verfügung des SEM vom 27. April 2018 sei vollständig aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. Subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Beschwerdeführenden, eine Rechtsvertretung zu benennen und zu bevollmächtigen, die ihnen als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. H. H.a Nachdem die Beschwerdeführenden zunächst einen Rechtsvertreter bevollmächtigt hatten, der zufolge Krankheit ausgefallen ist, bevollmächtigten sie am 23. Juli 2018 Rechtsanwalt Tim Walker. H.b Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Tim Walker als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 17. August 2018 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung hielt sie fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin wegen seines Konfliktes mit einem Geschäftskonkurrenten vergewaltigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe weder glaubhaft machen noch belegen können, dass es sich bei den Personen, von welchen er auf seinem Ausflug beleidigt worden sei und bei denjenigen, die ihn angefahren hätten, um Komplizen seines Geschäftskonkurrenten gehandelt habe. Vielmehr gehe aus seinen Aussagen hervor, dass es sich dabei um eine Vermutung seinerseits handle. Weiter sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, dass es sich bei seinem Geschäftskonkurrenten um ein Mitglied der Basij handle, in substantiierter Weise darzutun. Es sei angesichts des persönlichen Kontakts zu seinem Geschäftskonkurrenten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, welche Position der Konkurrent bei den Basij innehabe. Weiter sei es nicht logisch und nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nichts Genaueres zum Engagement ihres Bruders bei den Basij sagen könne. Die Beschwerdeführerin habe zwar in ihrem freien Bericht ihre Gesuchsvorbringen recht ausführlich vortragen können. Die Antworten auf die nachfolgenden Fragen zur Präzisierung des Sachverhalts seien aber äusserst unsubstantiiert ausgefallen. Sie habe nichts über die Hintergründe und Vorgeschichte der Probleme ihres Ehemannes berichten können und habe dies damit begründet, dass ihr Ehemann ihr nichts darüber erzählt habe. Sie habe weder gewusst, wer die Leute gewesen seien, die sie beleidigt hätten noch habe sie gewusst, wie ihre Vergewaltiger ins Haus gekommen seien. Sie habe nichts zu ihrer Wahrnehmung der Vergewaltiger sagen können, was angesichts eines solch einschneidenden Erlebnisses und da sie ihren Ehemann zur Polizei begleitet habe, wenig nachvollziehbar erscheine. Sie habe sich zudem widersprochen, als sie zunächst angegeben habe, nur ihre Schwester wisse davon, aber später ausgeführt habe, dass ihr Vater einen Hirnschlag erlitten habe, als er kürzlich davon erfahren habe. Ferner habe sie weder gewusst, weshalb ihr Ehemann sie zu ihrer Schwester geschickt habe, noch habe sie etwas dazu sagen können, welche Erledigungen ihr Ehemann vor der Abreise getätigt habe. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin vermittle den Eindruck, es handle sich um eine konstruierte Geschichte, die sie auswendig gelernt habe, wodurch der freie Bericht zu den Gesuchsgründen zwar auf beobachtbarer Ebene recht ausführlich ausgefallen sei, sie aber auf Nachfrage keine präzisen Angaben habe machen können. Was das Vorbringen der Vergewaltigung anbelange, habe weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Umstände glaubhaft machen können, weshalb diese im geltend gemachten Kontext als unglaubhaft zu beurteilen sei. Die eingereichten Beweismittel (Verurteilung in Abwesenheit des Beschwerdeführers wegen (...) zu einer Haftstrafe) vermöchten daran nichts zu ändern. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, sich nie politisch engagiert zu haben. Die geltend gemachten Gesuchsgründe würden nicht mit den ins Recht gelegten Beweismitteln übereinstimmen und der Inhalt sei dem Beschwerdeführer gemäss Angaben an der Anhörung nicht bekannt, was logisch nicht nachvollziehbar sei und nicht dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten entspreche. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Autounfall und die Beleidigung unter anderen als den geltend gemachten Umständen zugetragen hätten. Dabei handle es sich um zwei isolierte Vorfälle, bei denen keine Wiederholungsgefahr erkennbar sei. Zudem sei hinsichtlich der iranischen Behörden keine Schutzunwilligkeit erkennbar. Jedenfalls könne beim Umstand, dass es den Behörden nicht gelinge, einem Täter eine Straftat nachzuweisen, noch nicht von einer Schutzunwilligkeit gesprochen werden. Es liege im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Da der Beschwerdeführer anlässlich der Schlägerei eine Person mit einem Messer verletzt habe, habe er sich der Körperverletzung schuldig gemacht, was auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werde. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, sie hätten glaubhaft ausgesagt. Es sei logisch, dass sie nicht viel über die Basij wüssten, vieles sei geheim. Der Beschwerdeführer habe nicht sagen wollen, dass er nicht wisse, was in den Gerichtsdokumenten stehe, sondern, dass diese politischen Urteile allein deswegen ergangen seien, weil sein Konkurrent ihn habe ausschalten wollen. Der Dolmetscher habe dies nicht übersetzen können. Die Schwäche des Dolmetschers sei aktenkundig. Der Beschwerdeführer könne den Zusammenhang, auch mit den weiteren Vorfällen, nicht beweisen, für ihn sei dies jedoch sicher. Sie seien im Iran durch Private verfolgt und der Staat wolle sie nicht schützen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei. Der Beschwerdeführer würde daher von seiner Familie gezwungen, sich scheiden zu lassen. Die Beschwerdeführerin hätte dann keinerlei Rechte mehr, was eine unmenschliche Behandlung für sie darstellen würde. Sexuelle Gewalt an Frauen sei in der patriarchalischen Gesellschaft des Irans weit verbreitet. Die Vorinstanz habe lediglich die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, gewichtet und nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer ausführlich, detailreich, nachvollziehbar und mit vielen Realkennzeichen über die Ereignisse im Heimatland berichtet habe. Der Beschwerdeführer brachte schliesslich vor, er habe sich, seit er in der Schweiz sei, in herausgehobener Art und Weise exilpolitisch engagiert. Er sei Mitglied einer im Iran streng verbotenen Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte. Er organisiere Veranstaltungen, Aktionen und Demonstrationen. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass er wegen der Häufigkeit und der Intensität der politischen Aktivitäten in den Augen iranischer Stellen als überzeugter und ernstzunehmender Gegner des Regimes eingestuft werde. Selbst wenn die Asylrelevanz verneint würde, wäre es ihnen individuell aufgrund der erlebten intensiven Erniedrigung nicht zumutbar, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, womit eine Rückkehr unzumutbar sei. 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin Korrekturen in ihren Anhörungsprotokollen vornehmen liessen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, er verstehe die Dolmetscherin sehr gut (SEM-Akte A40/19 F1) und die Beschwerdeführerin verstand sie sogar ausgezeichnet (SEM-Akte A47/14 F1). Das Protokoll ihrer Aussagen wurde den Beschwerdeführenden in ihre Muttersprache zurückübersetzt und sie haben die Richtigkeit unterschriftlich bestätigt. Die Anhörungsprotokolle können damit dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden und die Beschwerdeführenden haben sich auf die dort festgehaltenen Aussagen behaften zu lassen. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H., BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.2.1 Nach einlässlicher Prüfung der Akten kommt das Gericht, wie die Vor-instanz, zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass der Geschäftskonkurrent des Beschwerdeführers ein Mitglied der Basij sei. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers sind wenig präzise. Das Vorbringen, sein Konkurrent habe das Verfahren wegen (...) gegen ihn angestrengt, vermag nicht zu überzeugen. Die zeitliche Abfolge der Vorladungen und des Urteils sowie deren Inhalte stimmen nicht überein. Die vom (...) 2015 datierende Vorladung - in welcher keine Gründe für die Vorsprache genannt werden - wurde vom Bezirk 3 ausgestellt (SEM-Akte A43 Beweismittel 3). Das Gerichtsurteil (SEM-Akte 43 Beweismittel 2), welches vom (...) 2015 datiert, wurde demgegenüber vom «Chef des Gerichts im Bezirk 23» unterzeichnet und enthält die Anklagepunkte (...). Der Beschwerdeführer wurde gemäss diesem Urteil zu (...) Haft verurteilt. In einer vom (...) 2015 datierenden Vorladung wurde der Beschwerdeführer durch den Vizepräsidenten des islamischen Revolutionsgerichts aufgerufen, sich am (...) 2015 bei einer Person namens «G._______» wegen des Vorwurfs, er habe die (...), zu melden (SEM-Akte A43, Beweismittel 1). Mit seinen Antworten zu den vertiefenden Fragen dazu verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche und gab an, es seien Anklagen, die auf ihn zukämen. Er wisse selbst nicht, worum es sich dabei handle und was darin stehe (SEM-Akte A40/19 F77 ff.). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift richtigstellte, er habe den Inhalt des gegen ihn ergangenen Urteils schon verstanden, er habe nur erklären wollen, dass es ursprünglich nicht um politische Verfolgung gegangen sei, vermag er damit nicht zu erklären, weshalb die Anklagepunkte nicht mit den geschilderten Vorfällen korrelieren. Die Angaben des Beschwerdeführers diesbezüglich sind nicht überzeugend. Zudem haben solche Dokumente lediglich einen geringen Beweiswert, da sie leicht käuflich erwerb- und fälschbar sind. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass ihm aus einem nicht rechtsstaatlich legitimierten Grund eine Haftstrafe im Iran droht. 5.2.2 Was einige weitere Vorfälle betrifft, ist festzuhalten, dass diese von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer übereinstimmend geschildert wurden. So konnten sie glaubhaft darlegen, dass die Beschwerdeführerin auf einem gemeinsamen Ausflug von Fremden beleidigt wurde und der Beschwerdeführer deshalb in eine Schlägerei geriet. Auch was die Vorfälle im Zusammenhang mit der verspäteten Warenlieferung, dem Autounfall und dem darauffolgenden Streit mit Unbekannten betrifft, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers konsistent, detailreich, ausführlich, mit Realkennzeichen versehen und damit insgesamt glaubhaft. Die Aussagen der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Sicht der Dinge, als der Beschwerdeführer nach dem Autounfall nach Hause gekommen sei und wie er dabei ausgesehen habe, passen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers. Demnach ist überwiegend wahrscheinlich, dass diese Ereignisse sich tatsächlich zugetragen haben. 5.2.3 Was indes die vorgebrachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Schilderungen äusserst oberflächlich geblieben sind und die Beschwerdeführerin keinerlei präzisierende Angaben dazu machen konnte, sondern lediglich angab, sie erinnere sich nicht gerne daran. Obwohl dies bei einer tatsächlich erfolgten Vergewaltigung durchaus verständlich wäre, erwecken ihre Angaben in diesem Zusammenhang einen äusserst inhaltslosen Eindruck, insbesondere, wenn man sie mit den vorangehenden Darstellungen vergleicht. Auch zur Frage, welche Angaben sie im Spital zu ihren Beschwerden gemacht habe, äusserte sie sich lediglich vage und gab an, sie habe Kopfschmerzen und Schmerzen auf einer Seite gehabt. Es leuchtet nicht ein, dass sie gerade ein solch schlimmes Erlebnis nicht mit Realkennzeichen versehen schildern kann. Dies insbesondere, als die Beschwerdeführerin keine diesbezügliche Traumatisierung anführt und auch keinerlei Hinweise für eine solche vorliegen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe (S. 7) vorbringt, sie leide noch heute an den psychischen Folgen der Vergewaltigung, erläutert sie diese in keiner Weise. Ferner hätte es ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, allfällige psychische Beschwerden und deren Behandlung mittels Arztberichten zu belegen. Mit Ausnahme eines Berichts vom 29. August 2015 (SEM-Akte A29) ist aber nichts Entsprechendes aktenkundig. Jedenfalls vermag der Verweis auf psychische Probleme allein nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu führen. Diese Einschätzung wird schliesslich durch die Schilderungen der daraufhin folgenden Abläufe durch den Beschwerdeführer erhärtet, welche mit dem ersten Erlebnis des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten fast identisch sind. Zu beiden Vorfällen hat er angegeben, er sei von einem Polizeirevier zum nächsten geschickt worden und es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Polizei ohne Zeugen nicht viel machen könne. Der Beschwerdeführer gab an, er sei mit seiner Frau nach dem Vorfall von Polizeistation zu Polizeistation, zu einem Gericht und schliesslich zu einem Anwalt gegangen. Seine Frau sei stets dabei gewesen, habe aber im Auto gewartet. Nach Kenntnis des Gerichts existiert der Tatbestand der Vergewaltigung im iranischen Strafrecht als solcher nicht, sondern wird diese unter den Tatbestand «Zena» (nichteheliche sexuelle Beziehung) subsumiert (Freedom House, Women's Rights in the Middle East and North Africa 2010 - Iran, 3. März 2010, https://www.refworld.org/docid/4b990124c.html, abgerufen am 6. August 2019). Bei einer Anzeige läuft die betroffene Frau Gefahr, der «Zena» angeklagt und verurteilt zu werden. Für den Beweis einer «Zena» beziehungsweise, dass der aussereheliche Verkehr unter Zwang stattgefunden hat, reicht die Aussage einer Frau selbst unter Hinzunahme der Zeugenaussage eines Mannes nicht aus. Häufig wird in solchen Fällen seitens der urteilenden Richter die Kleidung und das Verhalten der betroffenen Frau als «Grund» für die Vergewaltigung betrachtet (vgl. zum Ganzen: Urteil E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff. und die dort zitierten Berichte). Es ist davon auszugehen, dass iranischen Staatsbürgern - und somit auch den Beschwerdeführenden - die diesbezügliche Gesetzeslage bekannt sein dürfte. Zumindest ist den Beschwerdeführenden aber mit Sicherheit bewusst, dass die Tatsache einer Vergewaltigung in der iranischen Gesellschaft eine Stigmatisierung der betroffenen Frau zur Folge hat. Dies wird nicht zuletzt durch die von den Beschwerdeführenden geäusserte Befürchtung erhärtet, dass, sollte die Familie des Beschwerdeführers davon erfahren, diese den Beschwerdeführer zu einer Scheidung drängen würde. Die Beschwerdeführenden haben beide angegeben, das Kopftuch der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Art, wie sie es getragen habe, sei von Fremden kritisiert worden. Es bestand demnach eine reelle Chance, dass der Beschwerdeführerin - hätten sie oder ihr Ehemann eine Vergewaltigung angezeigt - unzüchtiges Verhalten vorgeworfen worden wäre und die Beschwerdeführerin somit sogar selbst eine Anklage riskiert hätte. Vor diesem Hintergrund, mit dem Wissen des Beschwerdeführers, dass ihm die Polizei bereits bei seinem Autounfall ohne Zeugen nicht hat helfen können und mit der Kenntnis, dass eine vergewaltigte Frau von der Gesellschaft stigmatisiert wird, erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die angebliche Vergewaltigung seiner Frau zunächst bei der Quartierpolizei und danach auch noch bei diversen weiteren Stellen hätte zur Anzeige bringen wollen und damit auch riskiert hätte, dass diese publik wird, da die Anzeige mit hoher Wahrscheinlichkeit von vorneherein kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. 5.2.4 Nach dem Gesagten konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, dass die Beschwerdeführerin wie geschildert Opfer einer Vergewaltigung geworden ist und die Beschwerdeführenden dies vergeblich haben zur Anzeige bringen wollen. 5.3 Was die glaubhaft gemachten Vorbringen (Autounfall des Beschwerdeführers, Raufereien, diverse Probleme mit einem Geschäftskonkurrenten, Beleidigungen der Beschwerdeführerin) betrifft, sind diese als nicht asylrelevant zu beurteilen. 5.3.1 Alleine aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die Anzeige der Rauferei zu einer anderen Polizeistelle geschickt und ihm mitgeteilt wurde, ein Verfahren ohne Zeugen berge wenig Chancen, kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die iranischen Behörden nicht grundsätzlich gewillt waren, die notwendigen Schritte für eine diesbezügliche Strafuntersuchung einzuleiten. Auch für die Annahme, dass der iranische Staat nicht fähig wäre, die Beschwerdeführenden vor privater Verfolgung zu schützen, liegen keine Hinweise vor. Weiter ist auch nicht anzunehmen, dass die iranischen Behörden dem Beschwerdeführer aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv bezüglich eines allfälligen Strafverfahrens wegen Körperverletzung kein faires Verfahren zukommen liessen. 5.3.2 Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift schliesslich geltend machte, er sei exilpolitisch tätig, hat er dieses Engagement bis heute weder substantiiert noch belegt. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-2935/2019 vom 27. Juni 2019, D-5353/2017 vom 10. Januar 2019). 7.4.2 Sodann sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung, langjährige Arbeitserfahrung und hat zuletzt ein eigenes Geschäft gehabt. Somit dürfte es ihm und seiner Familie gelingen, sich erneut in die Gesellschaft zu integrieren. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würden. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, der Beschwerdeführer würde von seiner Familie gedrängt, sie zu verlassen, ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu ihr steht und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, er wolle sie verlassen. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer einem allfälligen Drängen seitens seiner Familie standzuhalten vermag, zumal in den Akten nicht von einer besonders engen Beziehung zur Familie des Beschwerdeführers die Rede ist. Schliesslich gelangt das Gericht wie die Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend auch das Kindeswohl der (...)- und (...) Kinder, bei denen noch nicht von einer starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Die Beschwerdeführenden waren bei Einreichung der Beschwerdeschrift am 29. Mai 2018 nicht vertreten. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 wurde Rechtsanwalt Tim Walker als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden bestellt. Ihm ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand hat drei kurze Schreiben an das Gericht verfasst und keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 300.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: