Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. August 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2151/2007 vom 12. März 2010 ab. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Februar 2007. Das BFM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2010 ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6124/2010 vom 24. September 2010 nicht ein. C. Mit als «Revisionsgesuch» betitelter Eingabe vom 25. Oktober 2010 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das BFM. Dieses nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 30. April 2013 auf dieses nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2638/2013 vom 21. Mai 2013 ab. D. D.a Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 3. Februar 2017 ein weiteres Asylgesuch beim SEM ein. Zur Begründung führten sie aus, sie würden sich seit (...) in der Schweiz politisch betätigen. Sie hätten an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen, unter anderem vor der (...) Botschaft in C._______ oder vor dem Sitz der Organisation (...) in D._______. Dabei habe A._______ (Beschwerdeführer) wiederholt das Wort ergriffen oder Gedichte rezitiert. Sie seien ausserdem seit Jahren Mitglied der (...) und der Beschwerdeführer seit (...) Verantwortlicher der Parteisektion in C._______. In dieser Funktion würde er mitunter bei den Behörden Bewilligungen für Kundgebungen einholen. Er sei in mehreren öffentlich zugängigen Informationsquellen als Aktivmitglied und Redner namentlich erwähnt worden und auf Fotos zu sehen. Da dies bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran zu asylrelevanten Nachteilen führen könnte, lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. Die Beschwerdeführenden brachten ausserdem vor, sie würden unter psychischen Problemen leiden und seien deswegen in ärztlicher Behandlung. D.b Mit Eingaben vom 20. Juli 2017, 22. November 2017, 5. März 2018 und 16. August 2018 äusserten sich die Beschwerdeführenden zu weiteren exilpolitischen Tätigkeiten. D.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Bestätigungen der (...), Internetartikel über die Situation im Iran und Dokumentationen über Kundgebungen und weitere Anlässe in der Schweiz, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen oder die Bewilligung dafür eingeholt habe, sowie ärztliche Berichte zu den Akten. E. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 17. September 2018 - am Folgetag eröffnet - das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführenden zur Nachreichung der in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Beweismittel auf. H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 12. November 2018 eine Fürsorgebestätigung und mehrere Beweismittel (Operationsbericht des Beschwerdeführers; aktuelle Berichte zur Menschenrechtslage im Iran und Mitgliederausweis (...) zu den Akten. I. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 12. Dezember 2018. K. Sie ergänzten mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 ihre exilpolitischen Vorbringen unter Beilage weiterer Beweismittel. L. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 teilten sie mit, dass sie demnächst in ein kantonales (...) transferiert würden. Zudem leide der Beschwerdeführer gemäss beigelegtem Zeugnis des Hausarztes vom (...) an (...) und habe sich am (...) einer (...)operation unterziehen müssen. Er leide nach wie vor an (...)schmerzen und sei auch psychisch in einer schlechten Verfassung und auf Antidepressiva angewiesen. Auch die Beschwerdeführerin leide an (...) und an chronischen Schmerzen sowie an (...). Ihre Entwurzelung sei aus medizinisch-ethischer Sicht nicht (mehr) vertretbar. Es werde um eine beschleunigte Behandlung des Beschwerdeverfahrens ersucht, um eine grundlose Abschiebung in ein (...) zu vermeiden. M. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. Mai 2020.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
E. 2.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge seien. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den - rechtsdogmatisch selbstverständlichen - Vorbehalt der Geltend der Flüchtlingskonvention relativiert.
E. 2.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, es sei bereits im Rahmen der bisherigen Asyl- und Wiedererwägungsgesuche übereinstimmend mit dem Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht hätten glaubhaft machen können und ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu keiner Gefährdung führen würden. Es sei davon auszugehen, dass sie beim Verlassen ihres Heimatstaates nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten seien und entsprechend der Beschwerdeführer durch die iranischen Behörden nicht als staatsfeindlicher Politaktivist fichiert worden sei. Weder das blosse Vor- beziehungsweise Ablesen von Texten zu Menschenrechtsthemen bei Sitzungen und Kundgebungen noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nun Verantwortlicher der Parteisektion in C._______ sei, hätten eine wesentliche Schärfung seines politischen Profils zur Folge. Dasselbe treffe auch auf seine Hinweise zu, dass er in öffentlich zugänglichen Informationsquellen etwa als Mitglied der (...) aufgeführt werde. Seine Beiträge aus Aktivitäten oder Funktionen würden keinen wirklichen Mehrwert und kaum eine bedeutende Eigenleistung aufweisen. Den Akten seien insgesamt keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung könnten die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Daraus folge, dass die Beschwerdeführenden sich durch ihre Aktivitäten für die (...) sowie durch die übrigen Aktivitäten nicht in einem Masse hervorgetan hätten, dass sie aus der Perspektive des iranischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen und deshalb verfolgt würden, zumal davon auszugehen sei, dass die iranischen Sicherheitsbehörden - zumindest in offensichtlichen Fällen - zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Personen, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen würden, zu unterscheiden vermöchten.
E. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewendet, der Beschwerdeführer wirke an den wichtigsten Veranstaltungen und Kundgebungen der (...) in der Schweiz seit nunmehr (...) Jahren regelmässig aktiv mit und trage dabei Substantielles bei. Er zähle damit zum «harten Kern» der Partei in der Schweiz. Er übernehme wichtige Funktionen bei der Organisation der Partei und ihren Veranstaltungen, sei eine wichtige Stimme innerhalb der Partei und halte in dieser Funktion sowohl parteiintern als auch in der Öffentlichkeit Reden im Namen der Partei und leiste substantielle Tatbeiträge an die Existenz der Partei in der Schweiz, ihrer Ausrichtung, ihrer Vernetzung innerhalb des Spektrums der iranischen und kurdischen Oppositionsparteien und -gruppierungen und könne somit als einer der bekanntesten und wichtigsten Köpfe der (...) in der Schweiz betrachtet werden. Die meisten Aktivitäten würden in den kurdischen Medien verbreitet, einige auch in schweizerischen Medien. Sein Engagement könne den iranischen Geheimdiensten nicht entgangen sein. Jede Person, die dem iranischen Regime als ernsthaft gegen die islamische Republik gerichtete, politisch tätige Person bekannt sei, werde als Staatsfeind angesehen und habe die entsprechende Strafe zu befürchten. Die Verfolgungsintensität der islamischen Republik Iran sei seit einigen Jahren und gerade aktuell auf einem enorm hohen Niveau. Es würden beinahe täglich Menschen aus politischen Gründen festgenommen oder verschleppt und systematisch gefoltert, und es fänden Hinrichtungen statt. Das SEM ignoriere beinahe vollständig das politische Profil des Beschwerdeführers und spiele dessen Rolle, Funktion und Tatbeiträge in unzulässiger und nicht sachgerechter Weise herunter. Würden die iranischen Behörden über eine (kurze oder lange) Liste der in der Schweiz aktiven oder zentralen Mitglieder der (...) verfügen - wovon ohne Weiteres auszugehen sei - stünde der Name des Beschwerdeführers mit Sicherheit ebenfalls auf dieser Liste. Hinweise, dass die iranischen Behörden das politische Engagement des Beschwerdeführers als Versuch, in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu bekommen, werten könnten, lägen nicht vor und würden auch nicht automatisch dazu führen, dass die iranischen Behörden ihm deshalb «verzeihen» würden respektive ihn entsprechend bei einer Rückkehr in den Iran in Ruhe lassen würden. Es sei zudem sehr unwahrscheinlich, dass eine Person sich allein mit dem Ziel eines Aufenthaltsrechts in einer Partei über mehr als ein (...) hinweg derart aktiv engagieren würde und ihr in der Partei Funktionen anvertraut würden, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei.
E. 3.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Wesentlichen sei die Beschwerde eine Wiederholung der im Rahmen des dritten Asylgesuchs in mehreren Eingaben gemachten Ausführungen. Bezeichnenderweise beziehe sich der Grossteil der im Rahmen einer Beschwerdeergänzung beigelegten Beweismittel auf die allgemeine Situation im Iran.
E. 3.4 In der Replik wird entgegnet, das Bundesverwaltungsgericht gehe praxisgemäss davon aus, dass iranische Staatsangehörige, die sich im Ausland regelmässig und intensiv oppositionell engagieren würden, dem iranischen Regime bekannt sein dürften. Analog zu den jüngsten Urteilen (etwa D-474/2016 oder E-5863/2016), seien die Beschwerdeführenden deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 sowie Urteil des BVGer E-5761/2017 vom 23. August 2019 E. 5.1 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Betroffenen zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Einzelfall (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
E. 4.2 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am (...) an der Gründung eines provisorischen Komitees der (...) in der Schweiz beteiligt war und seither für diese Partei tätig ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteilen D-2151/2007 vom 12. März 2010 und D-2638/2013 vom 21. Mai 2013 zum Schluss gelangt, dass die geltend gemachte Funktion, soweit sie tatsächlich wahrgenommen werde, für den Beschwerdeführer nicht mit einer persönlichen und relevanten Exponierung verbunden sei. Seine Aktivitäten - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erhalten haben - seien aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppostionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotential, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnten, erscheinen zu lassen. Die Einreichung seines erneuten Asylgesuchs begründete der Beschwerdeführer nebst der Teilnahme an einer Veranstaltung der (...) in der Schweiz am (...) hauptsächlich mit einer Kundgebungsteilnahme vom (...) vor dem Sitz der (...) in D._______, wo er ein politisches Gedicht vorgetragen habe und wovon ein Onlineartikel auf (...) erschienen sei, worin er namentlich als Aktivmitglied und Redner erwähnt werde. Mit den ergänzenden Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren, der Rechtsmittelschrift und den ergänzenden Eingaben auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, er sei am (...) zum Verantwortlichen der Parteisektion der (...) für die Region C._______ gewählt worden. Als solcher habe er wichtige Funktionen bei der Organisation der Partei und ihrer Veranstaltungen übernommen und könne somit als einer der bekanntesten und wichtigsten Köpfe der (...) in der Schweiz betrachtet werden. Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die iranischen Sicherheitsdienste von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Notiz genommen haben, so ist den eingereichten Beweismitteln - Auflistung von Teilnahmen an exilpolitischen Tätigkeiten in den Jahren (...) und (...), Fotografien, Internetausdrucke, Links und Bestätigungsschreiben der (...) - nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den diversen Kundgebungsteilnahmen oder in der Organisation in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder er eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt hätte. Daran vermag auch der Hinweis, er sei in einigen Onlineartikeln namentlich erwähnt worden oder bildlich zu erkennen, nichts zu ändern (vgl. auch Urteil des BVGer E-33/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 6.2.2). Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Standaktionen, Kundgebungen, interne Sitzungen und Diskussionen), an denen der Beschwerdeführer regelmässig teilnahm, zeichnen sich vielmehr durch ihre Häufigkeit, denn durch im vorliegenden Sinn interessierende Qualität aus. Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem Vorbringen, er sei in seiner Funktion als Verantwortlicher der Parteisektion für die polizeilichen Bewilligungen und die Organisation der Bewilligung verschiedener Standaktionen im Raum C._______ verantwortlich, nicht abzuleiten, zumal nicht anzunehmen ist, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis erhalten haben. Er weist auch in der Beschwerdeschrift auf keine Internetseite oder zumindest eine andere medienwirksame Quelle wie einen Flyer, Zeitungsbericht oder Radiobeitrag hin, welche in einer Gesamtbeurteilung seines exilpolitischen Profils den Eindruck eines hinreichenden Exponierungsgrads zu erwecken vermöchte. Daran vermag auch der in der Eingabe vom 7. Oktober 2019 erfolgte Hinweis auf (...) nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer - wenn überhaupt - dort nur schwer erkennbar ist und diese Webseite die weltweiten Tätigkeiten der (...) schildert. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit den dargelegten exilpolitischen Tätigkeiten weder von der Form her noch durch eine erkennbare exponierte Position, in welcher er die Rolle einer herausragenden und meinungsbildenden Führungspersönlichkeit ausgeübt hätte, den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für das iranische Regime wird (vgl. auch Urteil des BVGer E-3503/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 7.3). Aufgrund des Ausgeführten ist daher nicht anzunehmen, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre. Dies gilt umso mehr, als keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person oder politischer Aktivist ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten wäre. Zudem weist nichts darauf hin, dass im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Solche Massnahmen scheinen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich. Zu einer anderen Schlussfolgerung vermögen auch die im Vergleich zum Beschwerdeführer geringfügigen exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht zu führen. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist demnach zu verneinen.
E. 4.3 Dass der Kontakt mit den iranischen Behörden zwecks Papierbeschaffung die Beschwerdeführenden in irgendeiner Weise gefährden könnte beziehungsweise hätte gefährden können, ist angesichts der vorgängigen Erwägungen betreffend Flüchtlingseigenschaft nicht ersichtlich.
E. 5 Das SEM hat nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Mehrfachgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Soweit sie in der Eingabe vom 13. Mai 2020 auf ihre enge Bindung zu ihren sich in der Schweiz befindenden (erwachsenen) (...) hinweisen, ist festzuhalten, dass - abgesehen von der Kernfamilie, das heisst den Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern - Art. 8 EMRK die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst. Um ausserhalb der Kernfamilie einen Anspruch auf ein Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK entstehen zu lassen, ist aber notwendig, dass zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügenden Person und dem um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden Ausländer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein Nachzugsrecht für Verwandte, die nicht zur Kernfamilie gehören, wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur anerkannt, wenn der nachzuziehende Ausländer von der hier fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig ist (vgl. 120 Ib 257 E. 1e, Urteil des Bundesgerichts 2C_942/2010 vom 27. April 2011 E. 1.3; Urteil des BVGer D-3341/2011 vom 10. April 2013 E. 5.5.1). Ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden im genannten Sinne zu ihren volljährigen (...) ist nicht ersichtlich und geht solchermassen auch nicht aus dem ärztlichen Zeugnis vom (...) hervor. Im Übrigen spricht nichts dagegen, dass die Beschwerdeführenden am gleichen Ort leben wie ihr ältester (...) E._______, dessen Gesuch um Härtefallregelung abgelehnt worden ist (vgl. Urteil des BVGer C-4489/2014 vom 28. Juli 2015). Art. 8 EMRK steht demnach dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Beim Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3 Wie vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren mit Urteil D-2151/2007 vom 12. März 2010 rechtskräftig festgestellt und im zweiten Asylverfahren mit Urteil D-2638/2013 vom 21. Mai 2013 bestätigt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Iran sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weder - mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (siehe oben E. 4) - das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch sonst Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2). Der Vollzug der Wegweisung ist danach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-3167/2018 vom 16. August 2019, E-2935/2019 vom 27. Juni 2019). Darüber hinaus sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführenden sind zwar in ihrem Heimatstaat bereits seit (...) Jahren landesabwesend, verfügen aber über Berufserfahrung, führte der Beschwerdeführer doch ein Lebensmittelgeschäft in F._______ seit (...) (A1 Ziff. 8, A13 S. 5). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass sie nach einer Rückkehr in den Iran eine Anstellung finden und ihren Lebensunterhalt bestreiten können werden.
E. 7.4.2 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR, 2009/2 E. 9.3.2, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je m.w.H.).
E. 7.4.3 Die am (...) erfolgte (...)operation des Beschwerdeführers und die angeblich dadurch bis heute andauernde Schwächung vermögen nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal der Hausarzt des Beschwerdeführers am (...) nach einer (...)operation mit einem Ausfall von (...) Monate rechnete und keine weiteren Krankheiten, welche eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründen würden, diagnostizierte. Die vielseitigen Einwände in der Eingabe vom 13. Mai 2020 und der eingereichte Bericht des Hausarztes vom (...) vermögen in für den Entscheid massgeblicher Hinsicht keine andere Sichtweise zu begründen, wobei festzuhalten ist, dass die medizinisch fachliche Einschätzung der Zumutbarkeit nicht der rechtlichen Definition der Kriterien für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug in einen bestimmten Staat gleichgesetzt werden kann. Dass allenfalls die Ressourcen im Iran limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. Das Gericht hat denn bereits im Urteil D-2151/2007 E. 7.2.2 festgehalten, dass eine (...) des Beschwerdeführers und die aufgrund eines psychischen Leidens (Symptome einer (...) und Depression) erforderliche (medikamentöse) Therapie auch vor Ort therapierbar seien. Das gleiche gilt für die in der Eingabe vom 13. Mai 2020 dargelegten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ([...] und chronische Schmerzen sowie [...]). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden, soweit aktenkundig gemacht, vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle daher nicht zu erreichen.
E. 7.4.4 Es ist festzuhalten, dass für die Beschwerdeführenden der Grad der Integration für sich genommen grundsätzlich nicht Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5 S. 142 f.). Auf die geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen.
E. 7.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Das SEM hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2018 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine massgebliche Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5990/2018 Urteil vom 31. August 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Iran, beide vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. August 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2151/2007 vom 12. März 2010 ab. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Februar 2007. Das BFM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2010 ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6124/2010 vom 24. September 2010 nicht ein. C. Mit als «Revisionsgesuch» betitelter Eingabe vom 25. Oktober 2010 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das BFM. Dieses nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 30. April 2013 auf dieses nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2638/2013 vom 21. Mai 2013 ab. D. D.a Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 3. Februar 2017 ein weiteres Asylgesuch beim SEM ein. Zur Begründung führten sie aus, sie würden sich seit (...) in der Schweiz politisch betätigen. Sie hätten an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen, unter anderem vor der (...) Botschaft in C._______ oder vor dem Sitz der Organisation (...) in D._______. Dabei habe A._______ (Beschwerdeführer) wiederholt das Wort ergriffen oder Gedichte rezitiert. Sie seien ausserdem seit Jahren Mitglied der (...) und der Beschwerdeführer seit (...) Verantwortlicher der Parteisektion in C._______. In dieser Funktion würde er mitunter bei den Behörden Bewilligungen für Kundgebungen einholen. Er sei in mehreren öffentlich zugängigen Informationsquellen als Aktivmitglied und Redner namentlich erwähnt worden und auf Fotos zu sehen. Da dies bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran zu asylrelevanten Nachteilen führen könnte, lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. Die Beschwerdeführenden brachten ausserdem vor, sie würden unter psychischen Problemen leiden und seien deswegen in ärztlicher Behandlung. D.b Mit Eingaben vom 20. Juli 2017, 22. November 2017, 5. März 2018 und 16. August 2018 äusserten sich die Beschwerdeführenden zu weiteren exilpolitischen Tätigkeiten. D.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Bestätigungen der (...), Internetartikel über die Situation im Iran und Dokumentationen über Kundgebungen und weitere Anlässe in der Schweiz, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen oder die Bewilligung dafür eingeholt habe, sowie ärztliche Berichte zu den Akten. E. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 17. September 2018 - am Folgetag eröffnet - das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführenden zur Nachreichung der in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Beweismittel auf. H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 12. November 2018 eine Fürsorgebestätigung und mehrere Beweismittel (Operationsbericht des Beschwerdeführers; aktuelle Berichte zur Menschenrechtslage im Iran und Mitgliederausweis (...) zu den Akten. I. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 12. Dezember 2018. K. Sie ergänzten mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 ihre exilpolitischen Vorbringen unter Beilage weiterer Beweismittel. L. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 teilten sie mit, dass sie demnächst in ein kantonales (...) transferiert würden. Zudem leide der Beschwerdeführer gemäss beigelegtem Zeugnis des Hausarztes vom (...) an (...) und habe sich am (...) einer (...)operation unterziehen müssen. Er leide nach wie vor an (...)schmerzen und sei auch psychisch in einer schlechten Verfassung und auf Antidepressiva angewiesen. Auch die Beschwerdeführerin leide an (...) und an chronischen Schmerzen sowie an (...). Ihre Entwurzelung sei aus medizinisch-ethischer Sicht nicht (mehr) vertretbar. Es werde um eine beschleunigte Behandlung des Beschwerdeverfahrens ersucht, um eine grundlose Abschiebung in ein (...) zu vermeiden. M. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. Mai 2020. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 2.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge seien. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den - rechtsdogmatisch selbstverständlichen - Vorbehalt der Geltend der Flüchtlingskonvention relativiert. 2.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3. 3.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, es sei bereits im Rahmen der bisherigen Asyl- und Wiedererwägungsgesuche übereinstimmend mit dem Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht hätten glaubhaft machen können und ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu keiner Gefährdung führen würden. Es sei davon auszugehen, dass sie beim Verlassen ihres Heimatstaates nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten seien und entsprechend der Beschwerdeführer durch die iranischen Behörden nicht als staatsfeindlicher Politaktivist fichiert worden sei. Weder das blosse Vor- beziehungsweise Ablesen von Texten zu Menschenrechtsthemen bei Sitzungen und Kundgebungen noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nun Verantwortlicher der Parteisektion in C._______ sei, hätten eine wesentliche Schärfung seines politischen Profils zur Folge. Dasselbe treffe auch auf seine Hinweise zu, dass er in öffentlich zugänglichen Informationsquellen etwa als Mitglied der (...) aufgeführt werde. Seine Beiträge aus Aktivitäten oder Funktionen würden keinen wirklichen Mehrwert und kaum eine bedeutende Eigenleistung aufweisen. Den Akten seien insgesamt keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung könnten die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Daraus folge, dass die Beschwerdeführenden sich durch ihre Aktivitäten für die (...) sowie durch die übrigen Aktivitäten nicht in einem Masse hervorgetan hätten, dass sie aus der Perspektive des iranischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen und deshalb verfolgt würden, zumal davon auszugehen sei, dass die iranischen Sicherheitsbehörden - zumindest in offensichtlichen Fällen - zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Personen, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen würden, zu unterscheiden vermöchten. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewendet, der Beschwerdeführer wirke an den wichtigsten Veranstaltungen und Kundgebungen der (...) in der Schweiz seit nunmehr (...) Jahren regelmässig aktiv mit und trage dabei Substantielles bei. Er zähle damit zum «harten Kern» der Partei in der Schweiz. Er übernehme wichtige Funktionen bei der Organisation der Partei und ihren Veranstaltungen, sei eine wichtige Stimme innerhalb der Partei und halte in dieser Funktion sowohl parteiintern als auch in der Öffentlichkeit Reden im Namen der Partei und leiste substantielle Tatbeiträge an die Existenz der Partei in der Schweiz, ihrer Ausrichtung, ihrer Vernetzung innerhalb des Spektrums der iranischen und kurdischen Oppositionsparteien und -gruppierungen und könne somit als einer der bekanntesten und wichtigsten Köpfe der (...) in der Schweiz betrachtet werden. Die meisten Aktivitäten würden in den kurdischen Medien verbreitet, einige auch in schweizerischen Medien. Sein Engagement könne den iranischen Geheimdiensten nicht entgangen sein. Jede Person, die dem iranischen Regime als ernsthaft gegen die islamische Republik gerichtete, politisch tätige Person bekannt sei, werde als Staatsfeind angesehen und habe die entsprechende Strafe zu befürchten. Die Verfolgungsintensität der islamischen Republik Iran sei seit einigen Jahren und gerade aktuell auf einem enorm hohen Niveau. Es würden beinahe täglich Menschen aus politischen Gründen festgenommen oder verschleppt und systematisch gefoltert, und es fänden Hinrichtungen statt. Das SEM ignoriere beinahe vollständig das politische Profil des Beschwerdeführers und spiele dessen Rolle, Funktion und Tatbeiträge in unzulässiger und nicht sachgerechter Weise herunter. Würden die iranischen Behörden über eine (kurze oder lange) Liste der in der Schweiz aktiven oder zentralen Mitglieder der (...) verfügen - wovon ohne Weiteres auszugehen sei - stünde der Name des Beschwerdeführers mit Sicherheit ebenfalls auf dieser Liste. Hinweise, dass die iranischen Behörden das politische Engagement des Beschwerdeführers als Versuch, in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu bekommen, werten könnten, lägen nicht vor und würden auch nicht automatisch dazu führen, dass die iranischen Behörden ihm deshalb «verzeihen» würden respektive ihn entsprechend bei einer Rückkehr in den Iran in Ruhe lassen würden. Es sei zudem sehr unwahrscheinlich, dass eine Person sich allein mit dem Ziel eines Aufenthaltsrechts in einer Partei über mehr als ein (...) hinweg derart aktiv engagieren würde und ihr in der Partei Funktionen anvertraut würden, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei. 3.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Wesentlichen sei die Beschwerde eine Wiederholung der im Rahmen des dritten Asylgesuchs in mehreren Eingaben gemachten Ausführungen. Bezeichnenderweise beziehe sich der Grossteil der im Rahmen einer Beschwerdeergänzung beigelegten Beweismittel auf die allgemeine Situation im Iran. 3.4 In der Replik wird entgegnet, das Bundesverwaltungsgericht gehe praxisgemäss davon aus, dass iranische Staatsangehörige, die sich im Ausland regelmässig und intensiv oppositionell engagieren würden, dem iranischen Regime bekannt sein dürften. Analog zu den jüngsten Urteilen (etwa D-474/2016 oder E-5863/2016), seien die Beschwerdeführenden deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 sowie Urteil des BVGer E-5761/2017 vom 23. August 2019 E. 5.1 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Betroffenen zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Einzelfall (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). 4.2 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am (...) an der Gründung eines provisorischen Komitees der (...) in der Schweiz beteiligt war und seither für diese Partei tätig ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteilen D-2151/2007 vom 12. März 2010 und D-2638/2013 vom 21. Mai 2013 zum Schluss gelangt, dass die geltend gemachte Funktion, soweit sie tatsächlich wahrgenommen werde, für den Beschwerdeführer nicht mit einer persönlichen und relevanten Exponierung verbunden sei. Seine Aktivitäten - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erhalten haben - seien aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppostionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotential, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnten, erscheinen zu lassen. Die Einreichung seines erneuten Asylgesuchs begründete der Beschwerdeführer nebst der Teilnahme an einer Veranstaltung der (...) in der Schweiz am (...) hauptsächlich mit einer Kundgebungsteilnahme vom (...) vor dem Sitz der (...) in D._______, wo er ein politisches Gedicht vorgetragen habe und wovon ein Onlineartikel auf (...) erschienen sei, worin er namentlich als Aktivmitglied und Redner erwähnt werde. Mit den ergänzenden Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren, der Rechtsmittelschrift und den ergänzenden Eingaben auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, er sei am (...) zum Verantwortlichen der Parteisektion der (...) für die Region C._______ gewählt worden. Als solcher habe er wichtige Funktionen bei der Organisation der Partei und ihrer Veranstaltungen übernommen und könne somit als einer der bekanntesten und wichtigsten Köpfe der (...) in der Schweiz betrachtet werden. Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die iranischen Sicherheitsdienste von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Notiz genommen haben, so ist den eingereichten Beweismitteln - Auflistung von Teilnahmen an exilpolitischen Tätigkeiten in den Jahren (...) und (...), Fotografien, Internetausdrucke, Links und Bestätigungsschreiben der (...) - nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den diversen Kundgebungsteilnahmen oder in der Organisation in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder er eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt hätte. Daran vermag auch der Hinweis, er sei in einigen Onlineartikeln namentlich erwähnt worden oder bildlich zu erkennen, nichts zu ändern (vgl. auch Urteil des BVGer E-33/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 6.2.2). Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Standaktionen, Kundgebungen, interne Sitzungen und Diskussionen), an denen der Beschwerdeführer regelmässig teilnahm, zeichnen sich vielmehr durch ihre Häufigkeit, denn durch im vorliegenden Sinn interessierende Qualität aus. Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem Vorbringen, er sei in seiner Funktion als Verantwortlicher der Parteisektion für die polizeilichen Bewilligungen und die Organisation der Bewilligung verschiedener Standaktionen im Raum C._______ verantwortlich, nicht abzuleiten, zumal nicht anzunehmen ist, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis erhalten haben. Er weist auch in der Beschwerdeschrift auf keine Internetseite oder zumindest eine andere medienwirksame Quelle wie einen Flyer, Zeitungsbericht oder Radiobeitrag hin, welche in einer Gesamtbeurteilung seines exilpolitischen Profils den Eindruck eines hinreichenden Exponierungsgrads zu erwecken vermöchte. Daran vermag auch der in der Eingabe vom 7. Oktober 2019 erfolgte Hinweis auf (...) nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer - wenn überhaupt - dort nur schwer erkennbar ist und diese Webseite die weltweiten Tätigkeiten der (...) schildert. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit den dargelegten exilpolitischen Tätigkeiten weder von der Form her noch durch eine erkennbare exponierte Position, in welcher er die Rolle einer herausragenden und meinungsbildenden Führungspersönlichkeit ausgeübt hätte, den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für das iranische Regime wird (vgl. auch Urteil des BVGer E-3503/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 7.3). Aufgrund des Ausgeführten ist daher nicht anzunehmen, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre. Dies gilt umso mehr, als keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person oder politischer Aktivist ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten wäre. Zudem weist nichts darauf hin, dass im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Solche Massnahmen scheinen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich. Zu einer anderen Schlussfolgerung vermögen auch die im Vergleich zum Beschwerdeführer geringfügigen exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht zu führen. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist demnach zu verneinen. 4.3 Dass der Kontakt mit den iranischen Behörden zwecks Papierbeschaffung die Beschwerdeführenden in irgendeiner Weise gefährden könnte beziehungsweise hätte gefährden können, ist angesichts der vorgängigen Erwägungen betreffend Flüchtlingseigenschaft nicht ersichtlich.
5. Das SEM hat nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Mehrfachgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Soweit sie in der Eingabe vom 13. Mai 2020 auf ihre enge Bindung zu ihren sich in der Schweiz befindenden (erwachsenen) (...) hinweisen, ist festzuhalten, dass - abgesehen von der Kernfamilie, das heisst den Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern - Art. 8 EMRK die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst. Um ausserhalb der Kernfamilie einen Anspruch auf ein Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK entstehen zu lassen, ist aber notwendig, dass zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügenden Person und dem um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden Ausländer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein Nachzugsrecht für Verwandte, die nicht zur Kernfamilie gehören, wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur anerkannt, wenn der nachzuziehende Ausländer von der hier fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig ist (vgl. 120 Ib 257 E. 1e, Urteil des Bundesgerichts 2C_942/2010 vom 27. April 2011 E. 1.3; Urteil des BVGer D-3341/2011 vom 10. April 2013 E. 5.5.1). Ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden im genannten Sinne zu ihren volljährigen (...) ist nicht ersichtlich und geht solchermassen auch nicht aus dem ärztlichen Zeugnis vom (...) hervor. Im Übrigen spricht nichts dagegen, dass die Beschwerdeführenden am gleichen Ort leben wie ihr ältester (...) E._______, dessen Gesuch um Härtefallregelung abgelehnt worden ist (vgl. Urteil des BVGer C-4489/2014 vom 28. Juli 2015). Art. 8 EMRK steht demnach dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Wie vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren mit Urteil D-2151/2007 vom 12. März 2010 rechtskräftig festgestellt und im zweiten Asylverfahren mit Urteil D-2638/2013 vom 21. Mai 2013 bestätigt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Iran sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weder - mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (siehe oben E. 4) - das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch sonst Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2). Der Vollzug der Wegweisung ist danach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-3167/2018 vom 16. August 2019, E-2935/2019 vom 27. Juni 2019). Darüber hinaus sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführenden sind zwar in ihrem Heimatstaat bereits seit (...) Jahren landesabwesend, verfügen aber über Berufserfahrung, führte der Beschwerdeführer doch ein Lebensmittelgeschäft in F._______ seit (...) (A1 Ziff. 8, A13 S. 5). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass sie nach einer Rückkehr in den Iran eine Anstellung finden und ihren Lebensunterhalt bestreiten können werden. 7.4.2 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR, 2009/2 E. 9.3.2, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je m.w.H.). 7.4.3 Die am (...) erfolgte (...)operation des Beschwerdeführers und die angeblich dadurch bis heute andauernde Schwächung vermögen nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal der Hausarzt des Beschwerdeführers am (...) nach einer (...)operation mit einem Ausfall von (...) Monate rechnete und keine weiteren Krankheiten, welche eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründen würden, diagnostizierte. Die vielseitigen Einwände in der Eingabe vom 13. Mai 2020 und der eingereichte Bericht des Hausarztes vom (...) vermögen in für den Entscheid massgeblicher Hinsicht keine andere Sichtweise zu begründen, wobei festzuhalten ist, dass die medizinisch fachliche Einschätzung der Zumutbarkeit nicht der rechtlichen Definition der Kriterien für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug in einen bestimmten Staat gleichgesetzt werden kann. Dass allenfalls die Ressourcen im Iran limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. Das Gericht hat denn bereits im Urteil D-2151/2007 E. 7.2.2 festgehalten, dass eine (...) des Beschwerdeführers und die aufgrund eines psychischen Leidens (Symptome einer (...) und Depression) erforderliche (medikamentöse) Therapie auch vor Ort therapierbar seien. Das gleiche gilt für die in der Eingabe vom 13. Mai 2020 dargelegten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ([...] und chronische Schmerzen sowie [...]). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden, soweit aktenkundig gemacht, vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle daher nicht zu erreichen. 7.4.4 Es ist festzuhalten, dass für die Beschwerdeführenden der Grad der Integration für sich genommen grundsätzlich nicht Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5 S. 142 f.). Auf die geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen. 7.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Das SEM hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2018 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine massgebliche Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: