Asyl und Wegweisung
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end-gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG und Art. 48 Abs. 1 Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nach-teile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-wirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben sollen, glaubhaft sind.
E. 4.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hin-aus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin-gen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interes-se am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter be-ziehungsweise die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel besei-tigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entschei-dend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fluchtgründe für unglaubhaft erachtet. Für die gemäss ihren Erwägungen im Entscheid nicht abschliessend aufgezählten Unge-reimtheiten verweist sie pauschal auf die Befragungsprotokolle, ohne dabei die Fundstellen zu konkretisieren, was zu rügen ist. Dies er-schwert eine Überprüfung der vorinstanzlichen Argumentation umso mehr, als die Protokolle der Aussagen der Beschwerdeführenden insgesamt 90 Seiten umfassen. Da sie aber in der Lage waren, den BFM-Entscheid sachgerecht anzufechten, ist der Vorinstanz keine relevante Verletzung der Begründungspflicht anzulasten.
E. 4.2.2 Das BFM führt als erstes Unglaubhaftigkeitselement an, die Beschwerdeführenden hätten die Reisemodalitäten vom Iran in die Schweiz realitätsfremd und unsubstanziiert geschildert. Diese Einschätzung ist zu teilen. Es ist kaum nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, unmittelbar nach der angeblichen Razzia die Flucht für sich und seine Angehörigen und mithin für eine fünfköpfige Familie derart schnell zu organisieren. Ausserdem schil-derte er den angeblichen Reiseweg sehr stereotyp und teilweise aus-gesprochen vage; namentlich die Schilderungen der Etappen zur "Grenzortschaft" zu England und von dort in die Schweiz muten eher konfus an (Akten BFM A 13/24 S. 7 ff. und S. 17). Zwar gibt es gewisse Übereinstimmungen zu den Darlegungen seiner Gattin sowie seiner Tochter (vgl. A 13/24 S. 4 und 7 ff., A 17/20 S. 6 im Dossier _______), wobei aber auch deren Aussagen nicht frei von gewissen Stereotypien sind. Insgesamt ist demnach die Glaubhaftigkeit der Fluchtumstände und -modalitäten in der geschilderten Form zu vernei-nen, zumal der Beschwerdeführer auch anlässlich der ergänzenden Anhörung die wiederholten Nachfragen kaum detailliert und nachvollziehbar zu beantworten vermochte (A 19/25 Antworten 41 ff.). Im Weiteren erscheinen die Erklärungen der Beschwerdeführenden zum Verbleib der Reisepapiere als kaum plausibel (vgl. A 13/24 S. 2, A 12/24 S. 2). Der entsprechende Vorhalt des BFM, die Beschwerdeführerin hätte Zeit gehabt, Reisedokumente einzupacken, vermag demnach zu überzeugen. Zutreffend ist sodann, dass der Beschwer-deführer das Datum der Ausreise aus dem Iran nicht übereinstimmend angab. Derweil er bei der Summarbefragung kein Datum, sondern lediglich den Monat August 2005 nannte (A 1/9 S. 6), erwähnte er an-lässlich der kantonalen Anhörung den 25. Juli 2005 (A 13/24 S. 2).
E. 4.2.3 Ferner vermochte der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstin-stanzlichen Verfahrens eine relevante Unterstützung der KDPI und ins-besondere die fluchtauslösenden Umstände nicht glaubhaft zu ma-chen. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind zu be-stätigen. Soweit in der Beschwerdeschrift auf eine Traumatisierung nach der Haft des Jahres 1999 als Erklärung für sein Aussageverhal-ten verwiesen wird, kann dieser Argumentation nur sehr bedingt ge-folgt werden. Die angeblich traumatisierenden Hafterlebnisse haben sich Jahre vor der Ausreise zugetragen, und der Beschwerdeführer war offenbar in der Zwischenzeit ohne ernsthafte Probleme in der La-ge, seiner beruflichen Tätigkeit als Kaufmann nachgehen zu können. Probleme im Aussageverhalten aufgrund einer posttraumatischen Be-lastungsstörung betreffen zudem überwiegend die traumatischen Er-lebnisse selbst, die oft nur lückenhaft und logisch nicht konsistent wie-dergegeben werden können (vgl. Arztzeugnis vom 12. November 2009). Die nachfolgend interessierenden, fluchtauslösenden Ereignis-se haben sich jedoch erst sechs Jahre später zugetragen und standen in keiner Weise in Zusammenhang mit Übergriffen auf den Beschwer-deführer, weshalb sich die Ungereimtheiten allein mit Gedächtnis-lücken und Konzentrationsschwächen nicht erklären lassen.
E. 4.2.3.1 Zwar ist der Vorhalt des BFM im Zusammenhang mit der gel-tend gemachten Haft, der Beschwerdeführer kenne den Begriff "PUK" nicht, unverständlich, hatte er doch bei der Summarbefragung klar dargelegt, im Jahre 1999 mit einer schriftlichen Aufenthaltserlaubnis dieser Partei im Irak geweilt und danach durch die iranische Grenz-polizei verhaftet worden zu sein (A 1/9 S. 6). Die Fragen 16 und 17 zur PUK anlässlich der ergänzenden Anhörung erfolgten im Übrigen un-mittelbar nach bereits gestellten und vor weiteren Fragen zu Belangen der KDPI. Dass der gemäss Aktenlage offenbar gesundheitlich ange-schlagene Beschwerdeführer entsprechend Mühe hatte, auf die verän-derte Fragestellung einzugehen, und den Begriff PUK im Rahmen ei-nes Blackouts möglicherweise (und entsprechend erfolglos) bei Belan-gen der KDPI zu subsumieren versuchte, ist demnach nachvollziehbar. Die Konklusion des BFM im angefochtenen Entscheid, die Haft, die wegen der mitgeführten PUK-Bescheinigung erfolgt sein soll, sei we-gen der Unkenntnis des Beschwerdeführers betreffend die Abkürzung PUK unglaubhaft, ist somit sehr spekulativ. Vielmehr erscheint auch in Berücksichtigung des bereits erwähnten _______-Arztberichts vom 12. No-vember 2009 nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer nach einer Irakreise im damaligen Zeitpunkt durch die heimatlichen Behörden - aus welchen Gründen auch immer - festgenommen, inhaf-tiert und eventuell auch misshandelt wurde. Ein politischer Hintergrund dieser im Zeitpunkt der Ausreise bereits weit zurückliegenden Vorfälle kann aber insofern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos-sen werden, als auch von einer Person in der gesundheitlichen Situa-tion des Beschwerdeführers substanziiertere Angaben zu den angeb-lichen politischen Belangen hätten erwartet werden können. Dazu war er aber nicht in der Lage. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung im Jahre 1999 offenbar bis zur Ausreise sechs Jahre später keine Probleme mehr mit den heimatlichen Behör-den, was einen Verdacht der iranischen Behörden auf politische Aktivi-täten des Beschwerdeführers weitgehend ausschliesst.
E. 4.2.3.2 Weiter sind die Angaben zur Unterstützung der KDPI unge-reimt ausgefallen. So sagte er aus, schon als 16-jähriger und mithin im Jahre _______ Anhänger der Partei gewesen zu sein (A 1/9 S. 5). An anderer Stelle machte er geltend, seine Aktivitäten könnten bis ins Jahr 1983 zurückverfolgt werden (A 13/24 S. 13). Demgegenüber führ-te er wiederholt aus, ab 1995 mit der Partei zusammengearbeitet zu haben und seit 1997 Mitglied der KDPI gewesen zu sein (A 13/24 S. 12, A 19/25 Antworten 93, 97, 110 und 115). Auf Nachfragen war er kaum fähig, seine konkreten Aktivitäten widerspruchsfrei und detailliert zu Protokoll zu geben. Namentlich die angebliche Verteilung von Flug-blättern und Traktaten schilderte er nicht übereinstimmend. So vermit-telte er vorerst den Eindruck, dieses Propagandamaterial (immer) per-sönlich verteilt zu haben (A 13/24 S. 12). Auf Nachfragen legte er aber dar, er sei bloss für die Organisation der Verteilung zuständig gewe-sen; den grossen Teil des Materials respektive das gesamte Material hätten zwei junge Parteikollegen verteilt (A 13/14 S. 14). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung führte er an, Propagandamaterial nur bis zu seiner Aufnahme als Parteimitglied und demnach bis 1997 persön-lich verteilt zu haben (A 19/25 Antworten 113 und 130), was kaum als Erklärungsansatz für die abweichenden Aussagen verstanden werden kann. Die von ihm angeblich verfassten Berichte wusste er nicht zu quantifizieren. Ausserdem gab er keinen einzigen als Beweismittel zu den Akten (A 13/24 S. 13 f.). Er war zwar in der Lage, nähere Angaben zum letzten Bericht zu machen und ein von ihm verteiltes Flugblatt der Partei unter Angabe des Textinhalts zeichnerisch wiederzugeben. Die weiteren Schilderungen, wonach er in den Berichten jeweils die aktuel-le Lage in seiner Heimatregion geschildert und diese je nach politi-scher Lage in gewissen Zeitabständen verfasst habe, erscheinen aber wiederum als sehr vage und vermitteln nicht den Eindruck tatsächlich ausgeübter politischer Aktivität (A 13/24 S. 12 f. und 21). Sein Aus-sageverhalten lässt mithin überwiegende Zweifel an den angeblichen Vorkommnissen aufkommen. Die Tatsache, dass er namentlich auch bei der ergänzenden Anhörung in der Lage war, die Zusammenarbeit seiner Partei mit einer anderen Gruppierung zu erwähnen und Anga-ben zu Parteiführern, zur erfolgten Parteispaltung und zum Verhältnis seiner Partei zum iranischen Staatspräsidenten zu machen (A 19/25 Antworten 5 bis 38), ändert insofern nichts an dieser Einschätzung, als diese allgemeinen Kenntnisse wiederum in keiner Weise auf ein kon-kretes Parteiengagement vor der Ausreise schliessen lassen. Hinzu kommt schliesslich, dass seine Vorbringen kaum Realkennzeichen auf-weisen und als eher stereotyp zu bezeichnen sind; die angebliche Razzia gestützt auf die angebliche Verhaftung des Kontaktmannes er-scheint mithin auch in diesem Lichte besehen nicht glaubhaft (A 13/24 S. 10 f. und 15). Zum Schicksal des Kontaktmannes vermochte der Be-schwerdeführer schliesslich bis heute keinerlei Angaben zu machen.
E. 4.2.3.3 Angesichts dieser Erwägungen kommt dem eingereichten Schreiben der KDPI aus Paris vom 21. September 2005 und dem Bestätigungsschreiben von S.E. vom 27. Juli 2005 kein hinreichender Beweiswert zu. Es fällt vielmehr auf, dass die Schreiben sehr oberflächlich gehalten sind, obwohl der Beschwerdeführer im Heimatstaat eine Zelle geleitet und zahlreiche Berichte verfasst haben will. Als mut-massliche Gefälligkeitsschreiben sind sie jedenfalls entgegen den Be-schwerdevorbringen nicht geeignet, die angeblichen Aktivitäten für die-se Partei und die daraus resultierenden Konsequenzen zu belegen. Gleiches gilt für das im Verfahren _______des Sohnes einge-reichte KDPI-Bestätigungsschreiben vom 4. November 2007.
E. 4.2.4 Auch die Beschwerdeführerin gab auf Nachfragen wiederholt stereotype Antworten und schilderte beispielsweise auch das Verblei-ben der drei Kinder unmittelbar nach der Razzia ungereimt (A12/24 S. 12 ff.). Kaum nachvollziehbar ist auch, dass die Beschwerdeführerin von den politischen Aktivitäten ihres Mannes jahrelang nichts gemerkt haben will, gibt sie doch an, bis zum Moment der Razzia nichts davon gewusst zu haben. Nicht in Übereinstimmung zu bringen sind schliess-lich auch die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie habe Gepäck-stücke auf der Flucht bei sich gehabt (vgl. A19/25 S. 21), während ihr Mann aussagte, sie sei mit leeren Händen gekommen (vgl A19/25 S. 13). Auf diesen Widerspruch angesprochen, führte die Beschwerde-führerin aus, sie habe Gepäck dabei gehabt. Der Widerspruch wiegt umso schwerer, als die Ausreise zum Teil zu Fuss und per Esel erfolgt sein soll und deshalb der Umstand, ob Gepäckstücke dabei waren oder nicht, wesentlich erscheint. Auch in zeitlicher Hinsicht lassen sich erhebliche Widersprüche erkennen. Während der Beschwerdeführer ausführte, er habe sich bereits drei Tage nicht mehr zu Hause aufgehalten, als er gesucht worden sei, und er habe sich dann am nächsten Tag mit der Familie getroffen (vgl. A19/25 S. 12) gab die Be-schwerdeführerin an, der Ehemann habe am gleichen Tag das Haus verlassen und die Leute des Etelaat hätten noch am selben Abend nach ihm gesucht. Wieder getroffen hätten sie sich dann am Abend des folgenden Tages (vgl. A19/25 S. 22). Auf den Widerspruch ange-sprochen vermag die Beschwerdeführerin keine Erklärung zu geben. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin aus, nach der Wiederbe-gegnung mit ihrem Mann hätten sie sich im Haus des Schleppers höchstens eine Stunde aufgehalten und dort zu Abend gegessen, ihr Bruder sei hingegen nach der Ankunft sofort wieder abgereist (A19/25 S. 23). Ihr Ehemann hatte hingegen ausgesagt, sie seien während drei Stunden im besagten Haus verblieben, hätten die Reiseformalitäten besprochen und auch sein Schwager sei anwesend gewesen (A19/25 S. 13). Auch dieser Widerspruch liess sich nicht aufklären. Insgesamt vermögen damit die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu über-zeugen, vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass sich die angeblich fluchtauslösende Razzia und die darauf folgende Flucht nicht in der vorgebrachten Weise abgespielt haben.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdefüh-renden nicht gelungen ist, die fluchtauslösenden Ereignisse und damit eine drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Aus-reise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen und Beweismittel einzu-gehen.
E. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise, das heisst durch ihr geltend gemachtes exilpolitisches Engagement, eine zukünftige Verfolgung durch die ira-nischen Behörden zu befürchten haben und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzuneh-men, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-genommen. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Ver-halten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser des-wegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sin-ne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde- rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nach-fluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist da-her nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsu-chende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen ver-sucht hat.
E. 5.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum ira-nischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung ira-nischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies all-gemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwa-chen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Auf-wand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzu-halten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachflucht-grund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. 2.2.0. E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die irani-schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsfor-men exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teil-nahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung geltend, er und sein Sohn seien Vorstandsmitglieder beim provisorischen Komi-tee _______geworden (A 19/25 Antworten 208 ff.). Dass diese Funktion - sollte sie vom Beschwerdeführer tatsächlich wahrgenommen werden - mit einer persönlichen und relevanten Expo-nierung verbunden ist, kann den Akten indes nicht entnommen wer-den. In der Beschwerdeeingabe vom 21. März 2007 wird jedenfalls kei-ne eigentliche Führungsfunktion geltend gemacht. Auch gemäss Folgeeingaben und den jeweils beigelegten Beweismitteln (vgl. Bst. G., H. und I. vorstehend) ist der Beschwerdeführer nicht markant politisch in Erscheinung getreten. Das am 8. November 2007 eingegangene Be-stätigungsschreiben von K.B. erwähnt beispielsweise lediglich ein akti-ves Engagement des Beschwerdeführers für die Partei. Konkrete Füh-rungsaufgaben werden nicht hervorgehoben. Dass er und in der Folge auch die Beschwerdeführerin wiederholt an Sitzungen der Partei be-ziehungsweise an Demonstrationen teilgenommen haben, ist in Anbe-tracht der ferner eingereichten Unterlagen zwar unbestritten. Aber es ist aufgrund seiner Vorbringen nicht davon auszugehen, dass er be-reits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat, da er die angeblich geziel-te behördliche Suche vor der Ausreise gemäss den Erwägungen 4.2 vorstehend nicht glaubhaft zu machen vermochte. Vor diesem Hinter-grund rechtfertigt sich der Schluss, dass er und die Beschwerdeführe-rin vor ihrer Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdende Politaktivisten fichiert waren.
E. 5.5 Die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden können denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl ihrer Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich diese kaum von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner abheben. Es ist daher nicht anzuneh-men, dass die iranischen Behörden bei den Beschwerdeführenden von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Die Funktion des Beschwerdeführers - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - ist aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspoli-tischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch die nicht exponierten Beschwerdeführenden öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht die nötige Intensität auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werden. Zudem weist nichts darauf hin, dass in ihrem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet wor-den wären. Solche Massnahmen scheinen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich.
E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Sie erfüllen somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund sub-jektiver Nachfluchtgründe nicht. Die Vorinstanz hat somit ihre Flücht-lingseigenschaft zu Recht verneint.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie-drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-lung unterworfen werden.
E. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-deführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 [Application no. 37201/06]). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die Erwä-gungen zum Asyl- beziehungsweise Flüchtlingspunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Weg-weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-nen.
E. 7.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.2.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als nach wie vor generell zu-mutbar. Es sind sodann keine individuellen Vollzugshindernisse erkennbar. Der Beschwerdeführer leidet zwar an Diabetes und benötigt offenbar eine (medikamentöse) Therapie wegen seines psychischen Leidens (Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depression; vgl. Arztbericht vom 12. November 2009). Besagte Krank-heiten sind indes auch vor Ort therapierbar (zur Behandlung einer Depression im Iran vgl. die SFH-Länderauskunft vom 20. November 2008). Die Beschwerdeführenden besassen vor der Ausreise einen Lebensmittelladen, und am Herkunftsort dürften nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen. Auch die erwachsenen Kinder der Be-schwerdeführenden dürften in der Lage sein, den Familienverband bei der Wiederansiedlung vor Ort zu unterstützen. Die Beschwerdefüh-renden werden so nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzgefähr-dende Lage geraten. Auch allfällige relevante Diskriminierungen we-gen ihrer ethnischen Zugehörigkeit sind aufgrund der Akten nicht er-sichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-sung als zumutbar.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden aufgrund ihres Unterliegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-richt [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. März 2007 gutgeheissen wur-de, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2151/2007/wif {T 0/2} Urteil vom 12. März 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren _______, dessen Ehefrau B._______, geboren _______, und deren Sohn C._______, geboren _______, Iran, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2007 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihr Heimatland Ende Juli beziehungsweise im August 2005 und gelangten von der Türkei und ihnen unbekannten Ländern herkommend am 24. August 2005 zusammen mit ihrer Tochter respektive Schwester (_______) in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Dazu wurden sie am 30. August respektive 2. September 2005 in _______ summarisch befragt. Am 5. September 2005 gab der Beschwer-deführer zwei Schreiben im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand (erlittene Folterungen) zu den Akten. Am 26. respektive 28. September 2005 führte die zuständige kantonale Behörde Anhö-rungen durch. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, Kurde zu sein und aus einem Dorf in der Umgebung von _______ zu stammen. Seit 1991 habe er dort einen Lebensmittelladen geführt. Er sei schon seit seiner Jugendzeit Anhänger der Demokratischen Partei Kurdistans Iran (KDPI) gewesen und habe in der Folge verschiedene Aktivitäten ausgeübt. So habe er Propagandamaterial verteilt beziehungsweise verteilen lassen. Ausserdem sei er mit der Erstellung von Berichten über die Situation vor Ort betraut worden. Diese Berichte habe er zuhanden von S.E., einem Mitglied des Sicherheitskomitees der Partei, erstellt. Er habe S.E. besagte Berichte durch seinen Verbindungsmann M.S. zukommen lassen. Am 23. Juli 2005 habe er wiederum einen solchen Bericht geschrieben und M.S. zur Weiterleitung übergeben. Anschliessend sei er wie üblich vorübergehend bei Verwandten untergetaucht. Dort habe ihm seine Frau telefonisch mitgeteilt, dass die Beamten des Sicherheitsdienstes seinetwegen vorgesprochen hätten. Da er wegen seines politischen Engagements bereits im Jahre 1999 für fünf Monate inhaftiert worden sei, habe er sich vor einer erneuten Festnahme sehr gefürchtet. Dies umso mehr, als gemäss seinen Erkundigungen der Sicherheitsdienst noch ein zweites Mal vorgespro-chen habe und M.S. verhaftet worden sei. In Anbetracht dieser Situa-tion habe er sich zur Flucht entschlossen. Von der Schweiz aus habe er telefonisch erfahren, dass die Behörden bei seiner Schwester nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Als Bestätigung für sein Vorbringen gab er ein Schreiben der KDPI aus Paris vom 21. September 2005 zu den Akten. A.c Die Beschwerdeführerin - ebenfalls eine Kurdin - legte dar, wegen der Fluchtgründe ihres Mannes den Iran verlassen zu haben. Bei Razzien des Sicherheitsdienstes sei sie ungebührlich behandelt worden. A.d Anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung vom 7. Februar 2007 wurden den Beschwerdeführenden unter anderem Fragen zum Reiseweg und zu den unmittelbaren Fluchtmotiven gestellt. Der Beschwerdeführer wurde ferner zu Belangen der KDPI und seinem politischen Engagement befragt. Dabei machte er auch subjektive Nachfluchtgründe geltend. Als Beweismittel für seine Vorbringen gab er ein Bestätigungsschreiben von S.E. vom 27. Juli 2005 und Internetaus-drucke (exilpolitische Aktivitäten) zu den Akten. Im Weiteren erwähnte er, unter psychischen Problemen zu leiden und an Diabetes erkrankt zu sein. A.e Am 9. Februar 2007 (Eingang beim BFM) gaben die Beschwerdeführenden zwei Arztberichte zu den Akten. Einen weiteren Arztbericht übermittelten sie der Vorinstanz am 12. Februar 2007. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 - eröffnet am 20. Februar 2007 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Das BFM begründete den Entscheid mit der aus seiner Sicht fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen für den Zeitraum vor der Ausreise und wies auf realitätsfremde Angaben bei der Schilderung der Ausreise sowie unpräzise, unsubstanziierte beziehungsweise widersprüchliche Angaben des Be-schwerdeführers betreffend das politische Engagement hin. Die ein-gereichten Beweismittel änderten nichts an dieser Einschätzung. Die ferner geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Iran zu begründen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumut-bar und möglich. Auf Einzelheiten der vorinstanzlichen Begründung wird - soweit erfor-derlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 21. März 2007 beantragten die Beschwerdeführen-den beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Vertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flücht-lingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzuläs-sigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Verfahren der Tochter der Beschwerdeführenden (_______) sei mit demjenigen ihres Vaters zu vereinigen. Zur Begründung ihrer Begehren machten sie namentlich geltend, die Darlegungen des Beschwerdeführers seien in den wesentlichen Punkten glaubhaft. Bei der Anhörung sei seiner Traumatisierung und dem damit verbundenen Aussageverhalten nicht genügend Rechnung getragen worden. Er sei eher verhört denn angehört worden. Das BFM verkenne, dass er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und des Engagements für die KDPI im Iran asylrelevant verfolgt worden sei und im Falle der Rückkehr nach wie vor begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen habe. Überdies bestehe im Iran generell Repression gegen Familienangehörige eines Gesuchten. Entsprechend hätten auch die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers mit asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat zu rechnen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Entsprechend würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2007 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig stellte sie eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren der Tochter der Beschwerdeführenden in Aussicht. E. In seiner Vernehmlassung vom 4. April 2007 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abwei-sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 13. April 2007 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 wies der Beschwerdeführer auf sein andauerndes exilpolitisches Engagement in der Schweiz hin. Entsprechende Belege (Propagandamaterial [aus dem Internet] samt Übersetzungen, Erläuterungen und Fotos) sowie ein (bereits im erstin-stanzlichen Verfahren eingereichtes) Schreiben der KDPI gab er zu den Akten. Ferner übermittelten die Beschwerdeführenden dem Bun-desverwaltungsgericht Geburtsurkunden im Original samt Übersetzun-gen. G. Am 8. November 2007 gingen weitere Beweismittel (Bestätigungsschreiben und Propagandamaterial der KDPI [aus dem Internet] samt Übersetzungen, Erläuterungen und Fotos) ein. H. Am 18. September 2009 gaben die Beschwerdeführenden Unterlagen im Zusammenhang mit dem fortgesetzten exilpolitischen Engagement (Propagandamaterial [aus dem Internet] samt Erläuterungen und Fotos), einen Bericht von Human Rights Watch und einen Presseartikel zu den Akten. Der Beschwerdeführer machte im Übrigen wiederum geltend, ihm und seinen Angehörigen drohe vor Ort eine asylrelevante (Reflex-)Verfolgung. I. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2009 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht _______ vom 12. November 2009 zu den Akten. Gemäss diesem Bericht leide er unter Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depression, was Auswirkungen auf sein Aussageverhalten anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren gehabt habe. Im Übrigen reichten die Beschwerdeführenden Unterlagen im Zusammenhang mit den fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeiten (Propagandamaterial [aus dem Internet] samt Erläuterungen und Fotos), einen Bericht von amnesty international (urgent action vom 12. November 2009) und zwei weitere Internet-Presseartikel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end-gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG und Art. 48 Abs. 1 Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nach-teile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-wirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben sollen, glaubhaft sind. 4.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hin-aus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin-gen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interes-se am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter be-ziehungsweise die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel besei-tigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entschei-dend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fluchtgründe für unglaubhaft erachtet. Für die gemäss ihren Erwägungen im Entscheid nicht abschliessend aufgezählten Unge-reimtheiten verweist sie pauschal auf die Befragungsprotokolle, ohne dabei die Fundstellen zu konkretisieren, was zu rügen ist. Dies er-schwert eine Überprüfung der vorinstanzlichen Argumentation umso mehr, als die Protokolle der Aussagen der Beschwerdeführenden insgesamt 90 Seiten umfassen. Da sie aber in der Lage waren, den BFM-Entscheid sachgerecht anzufechten, ist der Vorinstanz keine relevante Verletzung der Begründungspflicht anzulasten. 4.2.2 Das BFM führt als erstes Unglaubhaftigkeitselement an, die Beschwerdeführenden hätten die Reisemodalitäten vom Iran in die Schweiz realitätsfremd und unsubstanziiert geschildert. Diese Einschätzung ist zu teilen. Es ist kaum nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, unmittelbar nach der angeblichen Razzia die Flucht für sich und seine Angehörigen und mithin für eine fünfköpfige Familie derart schnell zu organisieren. Ausserdem schil-derte er den angeblichen Reiseweg sehr stereotyp und teilweise aus-gesprochen vage; namentlich die Schilderungen der Etappen zur "Grenzortschaft" zu England und von dort in die Schweiz muten eher konfus an (Akten BFM A 13/24 S. 7 ff. und S. 17). Zwar gibt es gewisse Übereinstimmungen zu den Darlegungen seiner Gattin sowie seiner Tochter (vgl. A 13/24 S. 4 und 7 ff., A 17/20 S. 6 im Dossier _______), wobei aber auch deren Aussagen nicht frei von gewissen Stereotypien sind. Insgesamt ist demnach die Glaubhaftigkeit der Fluchtumstände und -modalitäten in der geschilderten Form zu vernei-nen, zumal der Beschwerdeführer auch anlässlich der ergänzenden Anhörung die wiederholten Nachfragen kaum detailliert und nachvollziehbar zu beantworten vermochte (A 19/25 Antworten 41 ff.). Im Weiteren erscheinen die Erklärungen der Beschwerdeführenden zum Verbleib der Reisepapiere als kaum plausibel (vgl. A 13/24 S. 2, A 12/24 S. 2). Der entsprechende Vorhalt des BFM, die Beschwerdeführerin hätte Zeit gehabt, Reisedokumente einzupacken, vermag demnach zu überzeugen. Zutreffend ist sodann, dass der Beschwer-deführer das Datum der Ausreise aus dem Iran nicht übereinstimmend angab. Derweil er bei der Summarbefragung kein Datum, sondern lediglich den Monat August 2005 nannte (A 1/9 S. 6), erwähnte er an-lässlich der kantonalen Anhörung den 25. Juli 2005 (A 13/24 S. 2). 4.2.3 Ferner vermochte der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstin-stanzlichen Verfahrens eine relevante Unterstützung der KDPI und ins-besondere die fluchtauslösenden Umstände nicht glaubhaft zu ma-chen. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind zu be-stätigen. Soweit in der Beschwerdeschrift auf eine Traumatisierung nach der Haft des Jahres 1999 als Erklärung für sein Aussageverhal-ten verwiesen wird, kann dieser Argumentation nur sehr bedingt ge-folgt werden. Die angeblich traumatisierenden Hafterlebnisse haben sich Jahre vor der Ausreise zugetragen, und der Beschwerdeführer war offenbar in der Zwischenzeit ohne ernsthafte Probleme in der La-ge, seiner beruflichen Tätigkeit als Kaufmann nachgehen zu können. Probleme im Aussageverhalten aufgrund einer posttraumatischen Be-lastungsstörung betreffen zudem überwiegend die traumatischen Er-lebnisse selbst, die oft nur lückenhaft und logisch nicht konsistent wie-dergegeben werden können (vgl. Arztzeugnis vom 12. November 2009). Die nachfolgend interessierenden, fluchtauslösenden Ereignis-se haben sich jedoch erst sechs Jahre später zugetragen und standen in keiner Weise in Zusammenhang mit Übergriffen auf den Beschwer-deführer, weshalb sich die Ungereimtheiten allein mit Gedächtnis-lücken und Konzentrationsschwächen nicht erklären lassen. 4.2.3.1 Zwar ist der Vorhalt des BFM im Zusammenhang mit der gel-tend gemachten Haft, der Beschwerdeführer kenne den Begriff "PUK" nicht, unverständlich, hatte er doch bei der Summarbefragung klar dargelegt, im Jahre 1999 mit einer schriftlichen Aufenthaltserlaubnis dieser Partei im Irak geweilt und danach durch die iranische Grenz-polizei verhaftet worden zu sein (A 1/9 S. 6). Die Fragen 16 und 17 zur PUK anlässlich der ergänzenden Anhörung erfolgten im Übrigen un-mittelbar nach bereits gestellten und vor weiteren Fragen zu Belangen der KDPI. Dass der gemäss Aktenlage offenbar gesundheitlich ange-schlagene Beschwerdeführer entsprechend Mühe hatte, auf die verän-derte Fragestellung einzugehen, und den Begriff PUK im Rahmen ei-nes Blackouts möglicherweise (und entsprechend erfolglos) bei Belan-gen der KDPI zu subsumieren versuchte, ist demnach nachvollziehbar. Die Konklusion des BFM im angefochtenen Entscheid, die Haft, die wegen der mitgeführten PUK-Bescheinigung erfolgt sein soll, sei we-gen der Unkenntnis des Beschwerdeführers betreffend die Abkürzung PUK unglaubhaft, ist somit sehr spekulativ. Vielmehr erscheint auch in Berücksichtigung des bereits erwähnten _______-Arztberichts vom 12. No-vember 2009 nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer nach einer Irakreise im damaligen Zeitpunkt durch die heimatlichen Behörden - aus welchen Gründen auch immer - festgenommen, inhaf-tiert und eventuell auch misshandelt wurde. Ein politischer Hintergrund dieser im Zeitpunkt der Ausreise bereits weit zurückliegenden Vorfälle kann aber insofern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos-sen werden, als auch von einer Person in der gesundheitlichen Situa-tion des Beschwerdeführers substanziiertere Angaben zu den angeb-lichen politischen Belangen hätten erwartet werden können. Dazu war er aber nicht in der Lage. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung im Jahre 1999 offenbar bis zur Ausreise sechs Jahre später keine Probleme mehr mit den heimatlichen Behör-den, was einen Verdacht der iranischen Behörden auf politische Aktivi-täten des Beschwerdeführers weitgehend ausschliesst. 4.2.3.2 Weiter sind die Angaben zur Unterstützung der KDPI unge-reimt ausgefallen. So sagte er aus, schon als 16-jähriger und mithin im Jahre _______ Anhänger der Partei gewesen zu sein (A 1/9 S. 5). An anderer Stelle machte er geltend, seine Aktivitäten könnten bis ins Jahr 1983 zurückverfolgt werden (A 13/24 S. 13). Demgegenüber führ-te er wiederholt aus, ab 1995 mit der Partei zusammengearbeitet zu haben und seit 1997 Mitglied der KDPI gewesen zu sein (A 13/24 S. 12, A 19/25 Antworten 93, 97, 110 und 115). Auf Nachfragen war er kaum fähig, seine konkreten Aktivitäten widerspruchsfrei und detailliert zu Protokoll zu geben. Namentlich die angebliche Verteilung von Flug-blättern und Traktaten schilderte er nicht übereinstimmend. So vermit-telte er vorerst den Eindruck, dieses Propagandamaterial (immer) per-sönlich verteilt zu haben (A 13/24 S. 12). Auf Nachfragen legte er aber dar, er sei bloss für die Organisation der Verteilung zuständig gewe-sen; den grossen Teil des Materials respektive das gesamte Material hätten zwei junge Parteikollegen verteilt (A 13/14 S. 14). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung führte er an, Propagandamaterial nur bis zu seiner Aufnahme als Parteimitglied und demnach bis 1997 persön-lich verteilt zu haben (A 19/25 Antworten 113 und 130), was kaum als Erklärungsansatz für die abweichenden Aussagen verstanden werden kann. Die von ihm angeblich verfassten Berichte wusste er nicht zu quantifizieren. Ausserdem gab er keinen einzigen als Beweismittel zu den Akten (A 13/24 S. 13 f.). Er war zwar in der Lage, nähere Angaben zum letzten Bericht zu machen und ein von ihm verteiltes Flugblatt der Partei unter Angabe des Textinhalts zeichnerisch wiederzugeben. Die weiteren Schilderungen, wonach er in den Berichten jeweils die aktuel-le Lage in seiner Heimatregion geschildert und diese je nach politi-scher Lage in gewissen Zeitabständen verfasst habe, erscheinen aber wiederum als sehr vage und vermitteln nicht den Eindruck tatsächlich ausgeübter politischer Aktivität (A 13/24 S. 12 f. und 21). Sein Aus-sageverhalten lässt mithin überwiegende Zweifel an den angeblichen Vorkommnissen aufkommen. Die Tatsache, dass er namentlich auch bei der ergänzenden Anhörung in der Lage war, die Zusammenarbeit seiner Partei mit einer anderen Gruppierung zu erwähnen und Anga-ben zu Parteiführern, zur erfolgten Parteispaltung und zum Verhältnis seiner Partei zum iranischen Staatspräsidenten zu machen (A 19/25 Antworten 5 bis 38), ändert insofern nichts an dieser Einschätzung, als diese allgemeinen Kenntnisse wiederum in keiner Weise auf ein kon-kretes Parteiengagement vor der Ausreise schliessen lassen. Hinzu kommt schliesslich, dass seine Vorbringen kaum Realkennzeichen auf-weisen und als eher stereotyp zu bezeichnen sind; die angebliche Razzia gestützt auf die angebliche Verhaftung des Kontaktmannes er-scheint mithin auch in diesem Lichte besehen nicht glaubhaft (A 13/24 S. 10 f. und 15). Zum Schicksal des Kontaktmannes vermochte der Be-schwerdeführer schliesslich bis heute keinerlei Angaben zu machen. 4.2.3.3 Angesichts dieser Erwägungen kommt dem eingereichten Schreiben der KDPI aus Paris vom 21. September 2005 und dem Bestätigungsschreiben von S.E. vom 27. Juli 2005 kein hinreichender Beweiswert zu. Es fällt vielmehr auf, dass die Schreiben sehr oberflächlich gehalten sind, obwohl der Beschwerdeführer im Heimatstaat eine Zelle geleitet und zahlreiche Berichte verfasst haben will. Als mut-massliche Gefälligkeitsschreiben sind sie jedenfalls entgegen den Be-schwerdevorbringen nicht geeignet, die angeblichen Aktivitäten für die-se Partei und die daraus resultierenden Konsequenzen zu belegen. Gleiches gilt für das im Verfahren _______des Sohnes einge-reichte KDPI-Bestätigungsschreiben vom 4. November 2007. 4.2.4 Auch die Beschwerdeführerin gab auf Nachfragen wiederholt stereotype Antworten und schilderte beispielsweise auch das Verblei-ben der drei Kinder unmittelbar nach der Razzia ungereimt (A12/24 S. 12 ff.). Kaum nachvollziehbar ist auch, dass die Beschwerdeführerin von den politischen Aktivitäten ihres Mannes jahrelang nichts gemerkt haben will, gibt sie doch an, bis zum Moment der Razzia nichts davon gewusst zu haben. Nicht in Übereinstimmung zu bringen sind schliess-lich auch die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie habe Gepäck-stücke auf der Flucht bei sich gehabt (vgl. A19/25 S. 21), während ihr Mann aussagte, sie sei mit leeren Händen gekommen (vgl A19/25 S. 13). Auf diesen Widerspruch angesprochen, führte die Beschwerde-führerin aus, sie habe Gepäck dabei gehabt. Der Widerspruch wiegt umso schwerer, als die Ausreise zum Teil zu Fuss und per Esel erfolgt sein soll und deshalb der Umstand, ob Gepäckstücke dabei waren oder nicht, wesentlich erscheint. Auch in zeitlicher Hinsicht lassen sich erhebliche Widersprüche erkennen. Während der Beschwerdeführer ausführte, er habe sich bereits drei Tage nicht mehr zu Hause aufgehalten, als er gesucht worden sei, und er habe sich dann am nächsten Tag mit der Familie getroffen (vgl. A19/25 S. 12) gab die Be-schwerdeführerin an, der Ehemann habe am gleichen Tag das Haus verlassen und die Leute des Etelaat hätten noch am selben Abend nach ihm gesucht. Wieder getroffen hätten sie sich dann am Abend des folgenden Tages (vgl. A19/25 S. 22). Auf den Widerspruch ange-sprochen vermag die Beschwerdeführerin keine Erklärung zu geben. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin aus, nach der Wiederbe-gegnung mit ihrem Mann hätten sie sich im Haus des Schleppers höchstens eine Stunde aufgehalten und dort zu Abend gegessen, ihr Bruder sei hingegen nach der Ankunft sofort wieder abgereist (A19/25 S. 23). Ihr Ehemann hatte hingegen ausgesagt, sie seien während drei Stunden im besagten Haus verblieben, hätten die Reiseformalitäten besprochen und auch sein Schwager sei anwesend gewesen (A19/25 S. 13). Auch dieser Widerspruch liess sich nicht aufklären. Insgesamt vermögen damit die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu über-zeugen, vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass sich die angeblich fluchtauslösende Razzia und die darauf folgende Flucht nicht in der vorgebrachten Weise abgespielt haben. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdefüh-renden nicht gelungen ist, die fluchtauslösenden Ereignisse und damit eine drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Aus-reise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen und Beweismittel einzu-gehen. 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise, das heisst durch ihr geltend gemachtes exilpolitisches Engagement, eine zukünftige Verfolgung durch die ira-nischen Behörden zu befürchten haben und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzuneh-men, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-genommen. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Ver-halten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser des-wegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sin-ne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde- rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nach-fluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist da-her nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsu-chende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen ver-sucht hat. 5.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum ira-nischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung ira-nischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies all-gemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwa-chen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Auf-wand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzu-halten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachflucht-grund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. 2.2.0. E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die irani-schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsfor-men exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teil-nahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7). 5.4 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung geltend, er und sein Sohn seien Vorstandsmitglieder beim provisorischen Komi-tee _______geworden (A 19/25 Antworten 208 ff.). Dass diese Funktion - sollte sie vom Beschwerdeführer tatsächlich wahrgenommen werden - mit einer persönlichen und relevanten Expo-nierung verbunden ist, kann den Akten indes nicht entnommen wer-den. In der Beschwerdeeingabe vom 21. März 2007 wird jedenfalls kei-ne eigentliche Führungsfunktion geltend gemacht. Auch gemäss Folgeeingaben und den jeweils beigelegten Beweismitteln (vgl. Bst. G., H. und I. vorstehend) ist der Beschwerdeführer nicht markant politisch in Erscheinung getreten. Das am 8. November 2007 eingegangene Be-stätigungsschreiben von K.B. erwähnt beispielsweise lediglich ein akti-ves Engagement des Beschwerdeführers für die Partei. Konkrete Füh-rungsaufgaben werden nicht hervorgehoben. Dass er und in der Folge auch die Beschwerdeführerin wiederholt an Sitzungen der Partei be-ziehungsweise an Demonstrationen teilgenommen haben, ist in Anbe-tracht der ferner eingereichten Unterlagen zwar unbestritten. Aber es ist aufgrund seiner Vorbringen nicht davon auszugehen, dass er be-reits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat, da er die angeblich geziel-te behördliche Suche vor der Ausreise gemäss den Erwägungen 4.2 vorstehend nicht glaubhaft zu machen vermochte. Vor diesem Hinter-grund rechtfertigt sich der Schluss, dass er und die Beschwerdeführe-rin vor ihrer Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdende Politaktivisten fichiert waren. 5.5 Die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden können denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl ihrer Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich diese kaum von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner abheben. Es ist daher nicht anzuneh-men, dass die iranischen Behörden bei den Beschwerdeführenden von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Die Funktion des Beschwerdeführers - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - ist aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspoli-tischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch die nicht exponierten Beschwerdeführenden öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht die nötige Intensität auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werden. Zudem weist nichts darauf hin, dass in ihrem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet wor-den wären. Solche Massnahmen scheinen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Sie erfüllen somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund sub-jektiver Nachfluchtgründe nicht. Die Vorinstanz hat somit ihre Flücht-lingseigenschaft zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie-drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-lung unterworfen werden. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-deführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 [Application no. 37201/06]). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die Erwä-gungen zum Asyl- beziehungsweise Flüchtlingspunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Weg-weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-nen. 7.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als nach wie vor generell zu-mutbar. Es sind sodann keine individuellen Vollzugshindernisse erkennbar. Der Beschwerdeführer leidet zwar an Diabetes und benötigt offenbar eine (medikamentöse) Therapie wegen seines psychischen Leidens (Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depression; vgl. Arztbericht vom 12. November 2009). Besagte Krank-heiten sind indes auch vor Ort therapierbar (zur Behandlung einer Depression im Iran vgl. die SFH-Länderauskunft vom 20. November 2008). Die Beschwerdeführenden besassen vor der Ausreise einen Lebensmittelladen, und am Herkunftsort dürften nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen. Auch die erwachsenen Kinder der Be-schwerdeführenden dürften in der Lage sein, den Familienverband bei der Wiederansiedlung vor Ort zu unterstützen. Die Beschwerdefüh-renden werden so nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzgefähr-dende Lage geraten. Auch allfällige relevante Diskriminierungen we-gen ihrer ethnischen Zugehörigkeit sind aufgrund der Akten nicht er-sichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-sung als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden aufgrund ihres Unterliegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-richt [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. März 2007 gutgeheissen wur-de, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: