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D-2638/2013

D-2638/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2638/2013 Urteil vom 21. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Iran, alias B._______, geboren (...), Iran, dessen Ehefrau C._______, geboren (...), Iran, alias D._______, geboren (...), Iran, und deren Sohn E._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Oliver Weber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 30. April 2013 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden am 24. August 2005 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2007 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuch vom 24. August 2005 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2010 rechtskräftig abwies, dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 29. Juni 2010 mit Verfügung vom 28. Juli 2010 nicht eintrat, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom19. Februar 2007 feststellte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2010 nicht eintrat, dass das BFM die als "Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführenden vom 25. Oktober 2010 als zweites Asylgesuch entgegennahm, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter zur Begründung im Wesentlichen geltend machen liessen, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr (...) Parteimitglied der kurdischen demokratischen Partei Irans (KDPI) und sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, dass sich die Tochter der Beschwerdeführenden (N _______) in der Schweiz ebenfalls exilpolitisch engagiere, weshalb im Heimatstaat zudem eine Reflexverfolgung drohe, dass die Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn keine eigenen Asylgründe vorbrachten, dass dem BFM als Beweismittel eine Mitgliedschaftsbestätigung der KDPI, verschiedene Berichte zur Menschenrechtslage im Iran und eine Fotografie hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Tätigkeit eingereicht wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2013 - eröffnet am 1. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 25. Oktober 2010 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete sowie eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass das BFM zur Begründung insbesondere ausführte, es sei zwar gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachten, dass sie jedoch vor dem Hintergrund einer bekanntermassen grossen Zunahme exilpolitischer Betätigung abgewiesener iranischer Asylsuchender nur ein Interesse an der namentlichen Identifizierung solcher Personen hätten, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen, und deren Funktionen oder Aktivitäten sie als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen liessen, dass sich im vorliegenden Fall aus der Aktenlage offenkundig kein solch herausragendes exilpolitisches Profil ergebe, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz seien und sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner abheben würden, dass sein Verhalten somit insgesamt betrachtet nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, dass auch das Vorbringen hinsichtlich einer wegen des exilpolitischen Engagements der Tochter zu befürchtenden Reflexverfolgung nicht zu überzeugen vermöge, zumal es den Beschwerdeführenden im ersten Asylverfahren nicht gelungen sei, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen, und sie auch aufgrund der in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Aktivität des Beschwerdeführers keine künftige asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu befürchten hätten, dass das am 24. August 2005 eingeleitete Asylverfahren seit dem19. Februar 2007 (recte: 12. März 2010) rechtskräftig abgeschlossen sei, dass dem Asylgesuch keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass das BFM somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrete, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen das Asylrecht zu erteilen, dass eventualiter festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei derzeit unzulässig beziehungsweise unzumutbar, dass allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort zu sistieren seien und ihnen der Aufenthalt in der Schweiz während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens zu gestatten sei, dass ihnen das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen sei, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt, dass zur Untermauerung der Vorbringen folgende Dokumente eingereicht wurden:

- Ein Auszug aus der SFH-Auskunft "Iran: Ausstieg aus der Basij" vom 25. Januar 2013,

- ein Bericht aus dem Internet (www.diekurden.de) vom 9. April 2013 mit der Überschrift "Ostkurdistan: Im vergangenen Jahr 56 Kurden im Iran hingerichtet" und

- ein weiterer Bericht aus derselben Internetseite vom 17. April 2013 mit dem Titel "In Ostkurdistan finden die meisten Hinrichtungen statt" dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf das Rechtsbegehren betreffend Asyl nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinwei­se auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen ist, dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornhe­rein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer (Vater) habe sich an Demonstrationen exponiert, weshalb es wahrscheinlich sei, dass er vom iranischen Sicherheitsdienst auch in der Schweiz mit grossem Interesse überwacht werde, dass es bei einer Rückkehr in die Heimat wahrscheinlich sei, dass er aufgrund seiner scharfen Kritik gegenüber dem iranischen Regime und seiner Führungsrolle innerhalb der kurdischen Partei in der Schweiz verhaftet und gefoltert werde, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten dem iranischen Regime sicherlich bekannt seien, dass angesichts dessen festgehalten werden könne, der Beschwerdeführer sei im Iran verfolgt und werde an Leib und Leben bedroht, womit er den Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG erfülle, dass aufgrund des politischen Engagements des Beschwerdeführers und seiner Tochter (im vorliegenden Verfahren nicht Partei) die ganze Familie im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit einer Reflexverfolgung rechnen müsse, dass die Schlussfolgerung des BFM, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr angeblich keiner Gefahr ausgesetzt würden, unhaltbar sei, dass das BFM bei seiner Analyse einzig auf die Teilnahme der Beschwerdeführenden an Demonstrationen in der Schweiz fokussiere, ihre gesamte politische Vorgeschichte im Iran indessen ausblende, dass es das BFM ferner unterlassen habe, die mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 eingereichten neuen Beweismittel (Beilagen 1-10) zu würdigen, dass aus diesen Dokumenten die politisch überdurchschnittliche Exponierung der Beschwerdeführenden deutlich erhelle, dass das Bundesamt im Weiteren nicht berücksichtige, dass im Iran nicht nur prominente Aktivisten, sondern auch politisch aktive Kurden mit weniger auffallendem Profil regelmässig hingerichtet würden, dass im vorliegenden Asylverfahren als exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers seine Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Kurdistans-Iran (PDK Swiss) und die Teilnahme an Demonstrationen erwähnt werden, dass das BFM bereits in der Verfügung vom 19. Februar 2007 festhielt, es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge über kein derartiges politisches Profil, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2151/2007 vom 12. März 2010 diese Auffassung stützte (vgl. a.a.O., E. 5.4-5.6), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren kein gegenüber den bereits im ersten Asylverfahren gewürdigten Aktivitäten weitergehendes exilpolitisches Engagement geltend zu machen vermag, dass es somit keinen Anlass gibt, nunmehr zu einer anderen Betrachtungsweise zu gelangen, dass dem Beschwerdeführer in der Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans-Iran vom 27. August 2010 lediglich im Namen der Schweizer Sektion für sein Engagement und die für die Partei ausgeübten politischen Aktivitäten gedankt wird und der Hoffnung Ausdruck verliehen wird, er möge auch in Zukunft aktives Mitglied bleiben, dass sich daraus indessen nicht entnehmen lässt, dass er innerhalb dieser Partei markante Führungsaufgaben wahrnehmen beziehungsweise als führendes Kadermitglied namentlich in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten würde, dass seine Aktivitäten - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet sind, den Beschwerdeführer als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnten, erscheinen zu lassen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration vor der F._______ in G._______ im H._______ demnach nicht den nötigen Exponierungsgrad aufweist, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3), dass der Beschwerdeführer daher aus der dem BFM eingereichten Fotografie nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, umso weniger, als er darauf nicht namentlich erwähnt wird, dass es den Beschwerdeführenden darüber hinaus im ersten Asylverfahren nicht gelang, eine Vorverfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Haftentlassung im Jahr 1999 offenbar bis zur Ausreise sechs Jahre später keine Probleme mehr mit den heimatlichen Behörden gehabt, was einen Verdacht ihrerseits auf politische Aktivitäten des Beschwerdeführers weitgehend ausschliesse (vgl. Urteil vom 12. März 2010 E. 4.2.3.1), dass das Gericht zum Schluss gelangte, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die fluchtauslösenden Ereignisse und damit eine drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. a.a.O., E. 4.3), dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen, dass infolgedessen auch keine Hinweise ersichtlich sind, inwiefern er seit der Einreise in die Schweiz unter besonderer Beobachtung der heimatlichen Behörden stehen sollte, dass sich nach dem Gesagten die Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Reflexverfolgung bei einer Rückkehr ins Heimatland ebenso als unbegründet erweist, dass das BFM die mit der Eingabe vom 25. Oktober 2010 eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnte, nicht aber würdigte, dass die entsprechende Rüge jedoch nicht zu hören ist, zumal eine Würdigung in Anbetracht des Umstands, wonach eine Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde und subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen waren, zu keiner anderen Einschätzung geführt hätte, dass der Beschwerdeführer aus demselben Grund auch aus den mit der vorliegenden Beschwerde eingereichten Beweismitteln nichts zu seinem Vorteil ableiten kann, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde, dass nach dem Gesagten entgegen den in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen keine Hinweise auf seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vorliegen, dass das BFM infolgedessen berechtigterweise darauf verzichtete, eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und Art. 30 AsylG durchzuführen (vgl. BVGE 2009/53), dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerde-führenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass im Iran keine Situation generalisierter Gewalt besteht, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, den Beschwerdeführenden werde es gelingen, in ihrer Heimat eine neue Existenz aufzubauen und sich dort zu reintegrieren, zumal sie vor der Ausreise einen Lebensmittelladen besassen und am Herkunftsort nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte haben dürften (vgl. Urteil vom 12. März 2010E. 7.2.2), dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtlos erwiesen hat, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass das Rechtsbegehren, allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort zu sistieren und den Beschwerdeführenden sei der Aufenthalt in der Schweiz während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens zu gestatten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: