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E-5761/2017

E-5761/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 14. Februar 2000 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches vorinstanzlich mit Verfügung vom 25. März 2003 abgelehnt wurde, und unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Ein am 11. November 2003 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. April 2005 ebenfalls ab. Mit Urteil der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 25. Mai 2005 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. A.b Mit Eingabe vom 9. November 2005 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz, welches das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2007 ablehnte. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die am 6. Juni 2007 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3911/2007 vom 17. März 2011 ab. A.c Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein drittes Asylgesuch einreichen. Dieses wies das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2014 ab und verfügte die Wegweisung. Gleichzeitig schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die am 24. Juli 2014 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4173/2014 vom 25. September 2014 ab. B. Am 16. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gestützt auf Art. 111c AsylG ein viertes Asylgesuch einreichen, in welchem er um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersuchte. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch - wie bereits die zwei vorangehenden Gesuche - mit seiner exilpolitischen Tätigkeit. Er machte im Wesentlichen geltend, seit dem letzten Urteil vom 25. September 2014 seien mehrere positive Entscheide aufgrund der Position des Kantonsverantwortlichen bei der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) ergangen. Dabei wies er auf Urteile des Committee Against Torture und des Bundesverwaltungsgerichts sowie Verfügungen des SEM hin. In den Entscheiden hätten das CAT und das Bundesverwaltungsgericht die Tätigkeit des Kantonsverantwortlichen neuerdings als Führungsaufgabe beurteilt, die geeignet sei, einen genügenden Grad an öffentlicher Exponiertheit zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 25. September 2014 die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kantonsverantwortlicher als nicht besonders relevant erachtet. Zudem habe der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement fortgesetzt. Er sei seit zehn Jahren aktives Mitglied des DVF. Seit (...) 2011 nehme er die Aufgabe des Kantonsverantwortlichen des Kantons B._______ wahr. Zuvor sei er Verantwortlicher für Propaganda und Publikation des Kantons B._______ gewesen. Darüber hinaus habe er seit Dezember 2014 an mehreren Anlässen, beispielsweise an der Kundgebung vom (...) 2014 in C._______ gegen die systematischen Menschenrechtsverletzungen im Iran, an der Demonstration vom (...) 2014 in D._______ zur Unterstützung von politischen Gefangenen im Iran sowie am zehnjährigen Jubiläum der DVF am (...) in E._______ teilgenommen. Seine Aktivitäten hätten ein Ausmass erreicht, welches - in Übereinstimmung mit den genannten Entscheiden - geeignet sei, im Falle einer Rückkehr in den Iran ein ernsthaftes Vorgehen seitens der heimatlichen Behörden zu bewirken. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel ein:

- Entscheid des CAT Nr. 489/2012,

- Aufrufe, Resolutionen und Fotos zu mehreren Kundgebungen der DVF und weiterer Organisationen für den Zeitraum von August 2014 bis August 2016 in verschiedenen Schweizer Städten,

- Einladung zum zehnjährigen Jubiläum der DVF vom (...) 2014,

- Auszug aus der Monatszeitschrift "Kanoun", Ausgabe (...). C. Mit Entscheid vom 20. Mai 2015 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (...) für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. September 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das vierte Asylgesuch ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass die am 8. Juli 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bestehe. E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab. Der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 1. November 2017 fristgereicht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 3. November 2017 wies der Beschwerdeführer auf den im Januar 2014 erfolgten Zusammenschluss verschiedener Organisationen zur "Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte - Schweiz" hin und reichte ein entsprechendes Schreiben ein. H. Am 4. September 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seine exilpolitische Tätigkeit für die Zeit von Dezember 2017 bis Januar 2018 zu den Akten.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Indem der Beschwerdeführer sein viertes Asylgesuch damit begründet, er habe sein langjähriges exilpolitisches Engagement in der Schweiz in verstärkter Weise fortgesetzt, macht er ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer vermöge mit dem Hinweis auf Entscheide des CAT und des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die blosse Bezeichnung "Kantonsverantwortlicher" der DVF führe zu keiner Exponierung und somit zu keiner Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran. Zudem zeige ein Vergleich der Eingaben und Beweismittel des Beschwerdeführers, dass er im vorliegenden Verfahren nichts geltend mache, das über die Vorbringen der letzten Asylverfahren hinausgehe. Die eingereichten Fotos von Kundgebungen und Veranstaltungen der DVF würden ihn wiederum als einen unter vielen weiteren Teilnehmenden zeigen. Die angebliche Führungsfunktion als Kantonsverantwortlicher werde weder in seinen Eingaben noch mit Beweismitteln substanziiert. Eine Exponierung, wie sie die Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), des CAT und des Bundesverwaltungsgerichts voraussetze, sei nicht ersichtlich. Somit habe sich das politische Profil des Beschwerdeführers seit dem Urteil E-4173/2014 vom 25. September 2014 nicht geschärft. Es sei zudem zu bezweifeln, dass er angesichts der angeordneten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung durch die KESB innerhalb der DVF oder anderer Organisationen zur Übernahme von Führungsfunktionen in der Lage wäre. Es sei nicht anzunehmen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Iran ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden gegen ihn beziehungsweise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest, er sei bereits im Iran politisch aktiv gewesen, was zu einer Festnahme, Misshandlung und Folter geführt habe. Dies sei in der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2003 zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet worden. Er sei anfangs 2005 der DVF beigetreten und damit ein langjähriges aktives Mitglied mit politischen Erfahrungen. Er sei zudem am (...) 2017 - kurz vor der Fällung des angefochtenen Entscheids - vom Exekutivkomitee zu ihrem neuen Mitglied bestimmt worden. Damit exponiere er sich zusätzlich. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz, welche sich auf das Referenzurteil beziehe, das im Jahrbuch für Migration 2016/2017 kritisiert worden sei, gehe seine Beteiligung über rein administrative Aufgaben hinaus. Er helfe bei der Themensetzung bei der Zeitschrift und der politischen Ausrichtung der Vereinigung. Die Vertretungsbeistandschaft sei wegen seiner sehr bescheidenen Deutschkenntnisse von der KESB angeordnet worden. Zudem werde gemäss dem Urteil D-1325/2015 vom 31. Mai 2017 aufgrund des willkürlichen Vorgehens und der Unberechenbarkeit der iranischen Behörden im jeweiligen Einzelfall eine fundierte Überprüfung verlangt. Eine solche habe die Vorinstanz vorliegend nicht vorgenommen. Der Beschwerdeführer zähle nun zum sechsköpfigen, höchsten Führungsgremium der Vereinigung. In dieser Funktion, die zwar nach aussen nicht bekannt gegeben werde, exponiere er sich weiter. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr in den Iran Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung und Aktivitäten in der Schweiz. Er erfülle aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. In einer weiteren Eingabe macht er zudem geltend, im Jahr 2014 sei die "Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte - Schweiz" gegründet worden. Zweck dieser Allianz sei es, mit vereinten Kräften von der Schweiz aus auf die Menschenrechtslage im Iran hinzuweisen und damit eine grössere Reichweite zu erzielen. Die DVF führe ihre meisten Aktivitäten im Verbund mit den daran beteiligten Organisationen und Parteien durch. Vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob eine einzelne regimefeindliche Organisation gesondert betrachtet werden könne, so wie es im ReferenzurteilD-830/2016 vom 20. Juli 2016 gemacht worden sei.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2214/2018 vom 18. April 2019 E. 5.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Einzelfall (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).

E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgungssituation im Heimatstaat, wie in den vorangehenden Verfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, als unglaubhaft erwiesen haben, weshalb auf den erneuten Hinweis, wegen politischen Aktivitäten im Iran verfolgt worden zu sein, nicht näher einzugehen ist.

E. 5.3 Den eingereichten Beweismitteln und Ausführungen lässt sich - auch unter Berücksichtigung der Angaben in den vorangegangenen Asylverfahren - entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2005 Mitglied der DVF ist. Im (...) 2010 sei er per (...) 2011 als Kantonsverantwortlicher für den Kanton B._______ und am (...) 2017 ins sechsköpfige Exekutivkomitee gewählt worden. Er habe diese neue Tatsache nicht mehr vor dem Entscheid des SEM vom 6. September 2017 mitteilen können. Zudem habe er an weiteren Anlässen und Kundgebungen teilgenommen, welche zumeist von der Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte Schweiz in verschiedenen Schweizer Städten organisiert worden seien. Die gemäss oben skizzierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Exponiertheit ist im Falle des Beschwerdeführers (weiterhin) zu verneinen. Bei der Beurteilung des Risikoprofils ist in erster Linie weder die Funktionsbezeichnung eines exilpolitischen Aktivisten noch seine Betriebsamkeit, sondern dessen tatsächliches Wirken in Bezug auf eine gezielte und wirksame Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatland massgeblich. Zwar geht aus den im vierten Asylgesuch eingereichten Unterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem dritten Asylverfahren neu Kantonsverantwortlicher für den Kanton B._______ ist. Indessen ist in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Argumentation festzustellen, dass gestützt auf die Rechtsprechung in D-830/2016 und die dort zitierten Entscheide des CAT und des EGMR die blosse Bezeichnung "Kantonsverantwortlicher" der DVF zu keiner Exponierung und somit zu keiner Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran führt. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Wahl des Beschwerdeführers im (...) 2017 in den Ausschuss des Exekutivkomitees, zumal er selber erklärt, diese Funktion werde nicht nach aussen bekannt gegeben. Auch kann den diesbezüglich eingereichten Unterlagen - insbesondere dem Schreiben des DVF vom (...) 2017, in dem bestätigt wird, dass er sichdamit zusätzlich exponiere - nichts entnommen werden, wonach die iranischen Behörden davon erfahren haben könnten. Eine eigentliche gar gewichtige Entscheidungsbefugnis innerhalb der DVF kommt ihm damit jedenfalls nicht zu und ergibt sich auch nicht aus den eingereichten weiteren Unterlagen. Auch kann aus den erwähnten neuen Funktionen eine wesentliche Schärfung seines Profils nicht entnommen werden. Die damit zusammenhängenden Tätigkeiten sind jedenfalls nicht geeignet, um bei ihm das Profil eines exponierten Regierungsgegners bejahen zu können, welcher für die iranischen Machthaber als gefährliche Person beziehungsweise von diesen als Gefahr für ihr politisches Gefüge eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2009/28), selbst wenn seine Funktionen den iranischen Behörden wegen eines engmaschigen Spitzelsystems bekannt wären. Im Weiteren kann den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos, auf denen der Beschwerdeführer an verschiedenen Demonstrationen abgebildet ist, auch keine erhöhte Gefährdungslage abgeleitet werden, zumal daraus nicht hervorgeht, er hätte dabei je eine spezielle Funktion mit bedrohlichem Profil innegehabt. Schliesslich zeichnet sich auch aus der vorgebrachten Zusammenarbeit bei Kundgebungen mit der "Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte - Schweiz" keine Schärfung des Profils des Beschwerdeführers ab, sind seine diesbezüglichen Aufgaben doch rein organisatorischer Natur (vgl. Schreiben der DVF vom [...] 2017). Ferner vermag der Beschwerdeführer auch aus den angerufenen Entscheiden des EGMR und des CAT nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss dem zitierten EGMR-Urteil S.F. und andere gegen Schweden, a.a.O., setzt die Annahme eines "real risk" einer Misshandlung bei exilpolitischen Aktivitäten ebenfalls eine nicht unerhebliche Exponiertheit voraus (vgl. Referenzurteil D-830/2016 E. 4.3). Implizit scheint auch das CAT im Entscheid vom 8. Dezember 2014, 489/2012 § 7.6 eine gewisse Exponiertheit vorauszusetzen, indem es von der Annahme ausging, der entsprechende Kantonsverantwortliche nehme nicht nur administrative Aufgaben wahr, sondern gehöre zum Leitungsorgan der DVF. Dabei bleibt allerdings unklar, welche weiterführenden Aktivitäten das CAT genau für massgebend erachtete. Auch daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Bundesverwaltungsgericht weiterhin - wie auch der EGMR - eine Exponierung voraussetzt, welche die betreffende Person aus Sicht der iranischen Behörden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Dies ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch zu verneinen. Insgesamt betrachtet bleibt sein Profil niederschwellig.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Die vom SEM am 8. Juli 2014 angeordnete und mit Verfügung vom 6. September 2017 bestätigte vorläufige Aufnahme bleibt bestehen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. November 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5761/2017 Urteil vom 23. August 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______ geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. September 2017. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 14. Februar 2000 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches vorinstanzlich mit Verfügung vom 25. März 2003 abgelehnt wurde, und unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Ein am 11. November 2003 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. April 2005 ebenfalls ab. Mit Urteil der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 25. Mai 2005 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. A.b Mit Eingabe vom 9. November 2005 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz, welches das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2007 ablehnte. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die am 6. Juni 2007 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3911/2007 vom 17. März 2011 ab. A.c Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein drittes Asylgesuch einreichen. Dieses wies das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2014 ab und verfügte die Wegweisung. Gleichzeitig schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die am 24. Juli 2014 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4173/2014 vom 25. September 2014 ab. B. Am 16. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gestützt auf Art. 111c AsylG ein viertes Asylgesuch einreichen, in welchem er um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersuchte. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch - wie bereits die zwei vorangehenden Gesuche - mit seiner exilpolitischen Tätigkeit. Er machte im Wesentlichen geltend, seit dem letzten Urteil vom 25. September 2014 seien mehrere positive Entscheide aufgrund der Position des Kantonsverantwortlichen bei der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) ergangen. Dabei wies er auf Urteile des Committee Against Torture und des Bundesverwaltungsgerichts sowie Verfügungen des SEM hin. In den Entscheiden hätten das CAT und das Bundesverwaltungsgericht die Tätigkeit des Kantonsverantwortlichen neuerdings als Führungsaufgabe beurteilt, die geeignet sei, einen genügenden Grad an öffentlicher Exponiertheit zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 25. September 2014 die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kantonsverantwortlicher als nicht besonders relevant erachtet. Zudem habe der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement fortgesetzt. Er sei seit zehn Jahren aktives Mitglied des DVF. Seit (...) 2011 nehme er die Aufgabe des Kantonsverantwortlichen des Kantons B._______ wahr. Zuvor sei er Verantwortlicher für Propaganda und Publikation des Kantons B._______ gewesen. Darüber hinaus habe er seit Dezember 2014 an mehreren Anlässen, beispielsweise an der Kundgebung vom (...) 2014 in C._______ gegen die systematischen Menschenrechtsverletzungen im Iran, an der Demonstration vom (...) 2014 in D._______ zur Unterstützung von politischen Gefangenen im Iran sowie am zehnjährigen Jubiläum der DVF am (...) in E._______ teilgenommen. Seine Aktivitäten hätten ein Ausmass erreicht, welches - in Übereinstimmung mit den genannten Entscheiden - geeignet sei, im Falle einer Rückkehr in den Iran ein ernsthaftes Vorgehen seitens der heimatlichen Behörden zu bewirken. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel ein:

- Entscheid des CAT Nr. 489/2012,

- Aufrufe, Resolutionen und Fotos zu mehreren Kundgebungen der DVF und weiterer Organisationen für den Zeitraum von August 2014 bis August 2016 in verschiedenen Schweizer Städten,

- Einladung zum zehnjährigen Jubiläum der DVF vom (...) 2014,

- Auszug aus der Monatszeitschrift "Kanoun", Ausgabe (...). C. Mit Entscheid vom 20. Mai 2015 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (...) für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. September 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das vierte Asylgesuch ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass die am 8. Juli 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bestehe. E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab. Der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 1. November 2017 fristgereicht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 3. November 2017 wies der Beschwerdeführer auf den im Januar 2014 erfolgten Zusammenschluss verschiedener Organisationen zur "Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte - Schweiz" hin und reichte ein entsprechendes Schreiben ein. H. Am 4. September 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seine exilpolitische Tätigkeit für die Zeit von Dezember 2017 bis Januar 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Indem der Beschwerdeführer sein viertes Asylgesuch damit begründet, er habe sein langjähriges exilpolitisches Engagement in der Schweiz in verstärkter Weise fortgesetzt, macht er ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer vermöge mit dem Hinweis auf Entscheide des CAT und des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die blosse Bezeichnung "Kantonsverantwortlicher" der DVF führe zu keiner Exponierung und somit zu keiner Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran. Zudem zeige ein Vergleich der Eingaben und Beweismittel des Beschwerdeführers, dass er im vorliegenden Verfahren nichts geltend mache, das über die Vorbringen der letzten Asylverfahren hinausgehe. Die eingereichten Fotos von Kundgebungen und Veranstaltungen der DVF würden ihn wiederum als einen unter vielen weiteren Teilnehmenden zeigen. Die angebliche Führungsfunktion als Kantonsverantwortlicher werde weder in seinen Eingaben noch mit Beweismitteln substanziiert. Eine Exponierung, wie sie die Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), des CAT und des Bundesverwaltungsgerichts voraussetze, sei nicht ersichtlich. Somit habe sich das politische Profil des Beschwerdeführers seit dem Urteil E-4173/2014 vom 25. September 2014 nicht geschärft. Es sei zudem zu bezweifeln, dass er angesichts der angeordneten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung durch die KESB innerhalb der DVF oder anderer Organisationen zur Übernahme von Führungsfunktionen in der Lage wäre. Es sei nicht anzunehmen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Iran ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden gegen ihn beziehungsweise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest, er sei bereits im Iran politisch aktiv gewesen, was zu einer Festnahme, Misshandlung und Folter geführt habe. Dies sei in der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2003 zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet worden. Er sei anfangs 2005 der DVF beigetreten und damit ein langjähriges aktives Mitglied mit politischen Erfahrungen. Er sei zudem am (...) 2017 - kurz vor der Fällung des angefochtenen Entscheids - vom Exekutivkomitee zu ihrem neuen Mitglied bestimmt worden. Damit exponiere er sich zusätzlich. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz, welche sich auf das Referenzurteil beziehe, das im Jahrbuch für Migration 2016/2017 kritisiert worden sei, gehe seine Beteiligung über rein administrative Aufgaben hinaus. Er helfe bei der Themensetzung bei der Zeitschrift und der politischen Ausrichtung der Vereinigung. Die Vertretungsbeistandschaft sei wegen seiner sehr bescheidenen Deutschkenntnisse von der KESB angeordnet worden. Zudem werde gemäss dem Urteil D-1325/2015 vom 31. Mai 2017 aufgrund des willkürlichen Vorgehens und der Unberechenbarkeit der iranischen Behörden im jeweiligen Einzelfall eine fundierte Überprüfung verlangt. Eine solche habe die Vorinstanz vorliegend nicht vorgenommen. Der Beschwerdeführer zähle nun zum sechsköpfigen, höchsten Führungsgremium der Vereinigung. In dieser Funktion, die zwar nach aussen nicht bekannt gegeben werde, exponiere er sich weiter. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr in den Iran Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung und Aktivitäten in der Schweiz. Er erfülle aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. In einer weiteren Eingabe macht er zudem geltend, im Jahr 2014 sei die "Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte - Schweiz" gegründet worden. Zweck dieser Allianz sei es, mit vereinten Kräften von der Schweiz aus auf die Menschenrechtslage im Iran hinzuweisen und damit eine grössere Reichweite zu erzielen. Die DVF führe ihre meisten Aktivitäten im Verbund mit den daran beteiligten Organisationen und Parteien durch. Vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob eine einzelne regimefeindliche Organisation gesondert betrachtet werden könne, so wie es im ReferenzurteilD-830/2016 vom 20. Juli 2016 gemacht worden sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2214/2018 vom 18. April 2019 E. 5.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Einzelfall (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgungssituation im Heimatstaat, wie in den vorangehenden Verfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, als unglaubhaft erwiesen haben, weshalb auf den erneuten Hinweis, wegen politischen Aktivitäten im Iran verfolgt worden zu sein, nicht näher einzugehen ist. 5.3 Den eingereichten Beweismitteln und Ausführungen lässt sich - auch unter Berücksichtigung der Angaben in den vorangegangenen Asylverfahren - entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2005 Mitglied der DVF ist. Im (...) 2010 sei er per (...) 2011 als Kantonsverantwortlicher für den Kanton B._______ und am (...) 2017 ins sechsköpfige Exekutivkomitee gewählt worden. Er habe diese neue Tatsache nicht mehr vor dem Entscheid des SEM vom 6. September 2017 mitteilen können. Zudem habe er an weiteren Anlässen und Kundgebungen teilgenommen, welche zumeist von der Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte Schweiz in verschiedenen Schweizer Städten organisiert worden seien. Die gemäss oben skizzierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Exponiertheit ist im Falle des Beschwerdeführers (weiterhin) zu verneinen. Bei der Beurteilung des Risikoprofils ist in erster Linie weder die Funktionsbezeichnung eines exilpolitischen Aktivisten noch seine Betriebsamkeit, sondern dessen tatsächliches Wirken in Bezug auf eine gezielte und wirksame Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatland massgeblich. Zwar geht aus den im vierten Asylgesuch eingereichten Unterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem dritten Asylverfahren neu Kantonsverantwortlicher für den Kanton B._______ ist. Indessen ist in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Argumentation festzustellen, dass gestützt auf die Rechtsprechung in D-830/2016 und die dort zitierten Entscheide des CAT und des EGMR die blosse Bezeichnung "Kantonsverantwortlicher" der DVF zu keiner Exponierung und somit zu keiner Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran führt. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Wahl des Beschwerdeführers im (...) 2017 in den Ausschuss des Exekutivkomitees, zumal er selber erklärt, diese Funktion werde nicht nach aussen bekannt gegeben. Auch kann den diesbezüglich eingereichten Unterlagen - insbesondere dem Schreiben des DVF vom (...) 2017, in dem bestätigt wird, dass er sichdamit zusätzlich exponiere - nichts entnommen werden, wonach die iranischen Behörden davon erfahren haben könnten. Eine eigentliche gar gewichtige Entscheidungsbefugnis innerhalb der DVF kommt ihm damit jedenfalls nicht zu und ergibt sich auch nicht aus den eingereichten weiteren Unterlagen. Auch kann aus den erwähnten neuen Funktionen eine wesentliche Schärfung seines Profils nicht entnommen werden. Die damit zusammenhängenden Tätigkeiten sind jedenfalls nicht geeignet, um bei ihm das Profil eines exponierten Regierungsgegners bejahen zu können, welcher für die iranischen Machthaber als gefährliche Person beziehungsweise von diesen als Gefahr für ihr politisches Gefüge eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2009/28), selbst wenn seine Funktionen den iranischen Behörden wegen eines engmaschigen Spitzelsystems bekannt wären. Im Weiteren kann den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos, auf denen der Beschwerdeführer an verschiedenen Demonstrationen abgebildet ist, auch keine erhöhte Gefährdungslage abgeleitet werden, zumal daraus nicht hervorgeht, er hätte dabei je eine spezielle Funktion mit bedrohlichem Profil innegehabt. Schliesslich zeichnet sich auch aus der vorgebrachten Zusammenarbeit bei Kundgebungen mit der "Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte - Schweiz" keine Schärfung des Profils des Beschwerdeführers ab, sind seine diesbezüglichen Aufgaben doch rein organisatorischer Natur (vgl. Schreiben der DVF vom [...] 2017). Ferner vermag der Beschwerdeführer auch aus den angerufenen Entscheiden des EGMR und des CAT nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss dem zitierten EGMR-Urteil S.F. und andere gegen Schweden, a.a.O., setzt die Annahme eines "real risk" einer Misshandlung bei exilpolitischen Aktivitäten ebenfalls eine nicht unerhebliche Exponiertheit voraus (vgl. Referenzurteil D-830/2016 E. 4.3). Implizit scheint auch das CAT im Entscheid vom 8. Dezember 2014, 489/2012 § 7.6 eine gewisse Exponiertheit vorauszusetzen, indem es von der Annahme ausging, der entsprechende Kantonsverantwortliche nehme nicht nur administrative Aufgaben wahr, sondern gehöre zum Leitungsorgan der DVF. Dabei bleibt allerdings unklar, welche weiterführenden Aktivitäten das CAT genau für massgebend erachtete. Auch daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Bundesverwaltungsgericht weiterhin - wie auch der EGMR - eine Exponierung voraussetzt, welche die betreffende Person aus Sicht der iranischen Behörden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Dies ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch zu verneinen. Insgesamt betrachtet bleibt sein Profil niederschwellig. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Die vom SEM am 8. Juli 2014 angeordnete und mit Verfügung vom 6. September 2017 bestätigte vorläufige Aufnahme bleibt bestehen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. November 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: