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E-3503/2015

E-3503/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, den Iran am 27. März 2008 und gelangte am 28. Juni 2008 illegal in die Schweiz. Tags darauf stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein erstes Asylgesuch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit 2005 Sympathisant der Partei Hizbi Dimnkrat und habe für diese ab und zu Flugblätter, Plakate und Fotografien verteilt. Am (...) 2008 sei er morgens in eine Moschee gegangen, um dort Plakate anzubringen und Parolen an die Wände zu schreiben. Dabei sei er auf frischer Tat ertappt worden. Aus Angst vor Verfolgung sei er aus dem Iran geflohen. C. Mit Verfügung vom 26. August 2009 verneinte das damalige BFM seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, seine Vorbringen würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Asylgesetz nicht erfüllen, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 23. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde am 30. März 2012 ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten politischen Tätigkeiten im Iran und somit einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder habe nachweisen noch glaubhaft machen können. Zu den auf Beschwerdestufe geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten - sein Engagement als angebliches Mitglied der KDP-I und aktiver Teilnehmer an verschiedenen Aktionen sowie Kundgebungen in der Schweiz - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese den Beschwerdeführer nicht als exponierte Führungspersönlichkeit erschienen liessen, weshalb nicht darauf zu schliessen sei, er habe ein besonderes Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen. II. F. Am 4. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch beim BFM einreichen. Am 12. März 2015 hörte ihn das SEM eingehend zu den Gründen seines Asylgesuches an (Protokoll in den SEM-Akten: A11/15). G. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten gegen die iranische Regierung geltend. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei seit elf Jahren für die Kurdische Demokratische Partei KDP-I tätig, Mitglied dieser Partei und seit (...) 2009 gegen das iranische Regime aktiv. Er habe von 2012 bis 2015 viermal an der Konferenz (...) in C._______ teilgenommen. Er sei dort als Mitglied der Partei anwesend gewesen, jedoch nicht als offizieller Vertreter der KDP-I. Nach der Konferenz habe er jeweils eine Zusammenfassung geschrieben und diese über Facebook mit seinen Freunden geteilt. Zudem nehme er regelmässig an den zwei- bis viermal jährlichen Parteiverssammlungen sowie wenn immer möglich an den öffentlichen pro-kurdischen Kundgebungen und Informationsständen in verschiedenen Städten der Schweiz teil. Aufgrund dieses kontinuierlichen Engagements in der Schweiz liege es nahe, dass er von den in der Schweiz aktiven Agenten der iranischen Sicherheitskräfte namentlich und persönlich identifiziert worden sei. Deshalb habe er subjektive Nachfluchtgründe und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Mitgliederbestätigung der KDP-I und verschiedene Belege seiner exilpolitischen Tätigkeiten ein, unter anderem Badges, welche ihm Zutritt zu den genannten Konferenzen verschafft hätten, und Fotos, die ihn anlässlich von Konferenzen zeigten. H. Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung gemäss Asylgesetz aussetzen würde. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. Als Beweismittel reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung der KDP-I Schweiz, einen Wikipedia-Auszug betreffend die KDP-I und eine Fürsorgebestätigung vom 20. Mai 2015 zu den Akten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise - insbesondere durch politische Exil­aktivitäten - eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, je m.w.H.).

E. 5 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen vermöchten. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotos anlässlich der Konferenzen und einer Demonstration in der Schweiz nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. An den Konferenzen, an welchen die interessierte Öffentlichkeit über die (...) informiert werde und keine offiziellen Vertreter der iranischen Behörden anwesend seien, habe er lediglich als Zuhörer teilgenommen. Ferner habe er in seiner Partei keine besondere Funktion inne. Auch an den Demonstrationen sei er einfacher Teilnehmer gewesen und habe sich nicht über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert. Seine Tätigkeiten, inklusive seiner Einträge auf Facebook, seien somit vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner abheben. Es sei somit davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.

E. 6 Der Beschwerdeführer führte auf Beschwerdestufe aus, die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente würden deutlich machen, dass er sein exilpolitisches Engagement für die KDP-I seit mehreren Jahren ununterbrochen ausübe. Er unterstütze die Partei im Zusammenhang mit den internen Aktivitäten, indem er an Sitzungen, der Vollversammlung und an anderen internen Parteianlässen teilnehme und sich an der Ausarbeitung der politischen Kampagnen beteilige. Zudem "sorge" er bei der Organisation von Festen der Partei in der (...), bei der (...) und für das (...). Weiter beteilige er sich auch an Standaktionen und Kundgebungen in der Öffentlichkeit, soweit es ihm seine beschränkten finanziellen Mittel erlaubten. Er habe bereits einmal für die Wahl in den fünfköpfigen Vorstand seiner Partei kandidiert, sei aber nur deshalb nicht gewählt worden, weil die Partei voraussetze, dass die Vorstandsmitglieder über eine Aufenthaltsbewilligung und ein Reisedokument verfügten. Dies sei bei ihm nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht der Fall. Zudem habe er belegt, dass er insgesamt viermal an den vom (...) zur (...) organisierten Konferenzen teilgenommen habe. Zwar könne sich jede interessierte Person an diesen Konferenzen beteiligen, doch sei er jeweils an der Seite des offiziellen Vertreters der Demokratischen Partei Kurdistan Iran aufgetreten und sei somit ohne weiteres als wichtiges Parteimitglied, das öffentliche Funktionen wahrnehme, erkennbar gewesen. Zudem unterliege es keinem Zweifel, dass diese (...)-Konferenzen auch von Mitarbeitern der iranischen Dienste besucht würden. Schliesslich sei anzunehmen, dass die Liste der Konferenzteilnehmer von interessierten Personen ohne weiteres beschafft werden könne. Endlich weise er darauf hin, dass andere iranische Teilnehmer derselben vom (...) organisierten Konferenzen inzwischen vom SEM wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge anerkannt worden seien (N [...] und N [...]). Die Akten dieser beiden Flüchtlinge seien zur Entscheidfindung zuzuziehen. Die Fotos, welche seine Teilnahme an den (...)-Konferenzen dokumentierten, würden regelmässig im Internet publiziert. Angesichts des Umstandes, dass die iranischen Dienste auch die Internetseiten der oppositionellen Parteien überwachten, bestehe kein Zweifel, dass er von diesen als regelmässiger und langjähriger aktiver Militanter der KDP-I namentlich identifiziert und registriert worden sei. Der Umstand, dass er seit Jahren kritische Informationen über den Iran in seinem Namen verbreite, missfalle dem iranischen Regime zweifellos und wecke dessen Verfolgungsinteresse. Zudem zitiert er aus einer Auskunft der SFH vom 4. April 2006 mit dem Titel "Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden". Auch seine Teilnahme an Kundgebungen, Sitzungen und kulturellen Anlässen der Komala sei geeignet, seine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die eingereichte Dokumentation seiner exilpolitischen Aktivitäten zeige einen vergleichsweise hohen Exponierungsgrad, weshalb zu erwarten sei, dass er auch dadurch das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. Man komme zum Schluss, dass seine (exil-)politischen Aktivitäten seit sechs Jahren andauern würden, die iranischen Behörden ihn als regimekritischen Oppositionellen identifiziert hätten und im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsste.

E. 7.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Einfache Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche lediglich die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen oder Personen, die Büchertische be­treuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 7.2 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es ihnen gegebenenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 7.3 Somit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die Unterstützung einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern eher bestimmte exponierte Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei nicht Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird.

E. 7.4.1 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-6051/2009 vom 30. März 2012 festgehalten hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, für den Zeitpunkt der Ausreise Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG oder ein bereits im Iran bestehendes regimekritisches Engagement nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Ebenso hielt es fest, dass sein politisches Engagement in der Schweiz ihn nicht als exponierte Führungspersönlichkeit erscheinen lasse, weshalb nicht darauf zu schliessen sei, er habe ein besonderes Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten nach dem genannten Urteil eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.

E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer nahm am (...) 2012, (...) 2013, (...) 2014 und (...) 2015 an Konferenzen zur (...) in C._______ teil. Er hatte während dieser Anlässe jedoch keine spezielle oder offizielle Funktion inne (vgl. B11/15 F 27 und F 102). Lediglich der Umstand, dass er sich an der Seite des offiziellen Vertreters der KDP-I zeigte, lässt nicht darauf schliessen, dass das iranische Regime ihn als politisch engagierte Person, welche das Regime zu gefährden vermag, ansieht. Auf die Frage, welche anderen Aktivitäten er für die Partei ausführe (vgl. B11/15 F38), antwortete der Beschwerdeführer, sie würden verschiedene Aktionen in D._______, E._______, F._______ und G._______ durchführen. Auf Nachfragen der befragenden Person, wer diese Kundgebungen organisiere, antwortete er, das seien ein paar Personen, die er nicht kenne. Somit konnte er auch in Bezug auf die Organisation von Veranstaltungen keine exponierte Stellung geltend machen. Auf Beschwerdestufe macht er geltend, er habe für die Wahl in den fünfköpfigen Vorstand seiner Partei kandidiert, sei aber nur deshalb nicht gewählt worden, weil die Partei voraussetze, dass die Vorstandsmitglieder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten und reisen könnten. Der Umstand, dass er sich zur Wahl gestellt hat, ändert nichts an der Einschätzung, dass er keine exponierte Stellung im Sinne der skizzierten Rechtsprechung einnimmt. Auch der Hinweis auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von zwei Vertretern der arabischen Minderheiten im Iran, welche an den besagten Konferenzen teilgenommen haben, mag nicht zu überzeugen, zumal es sich nicht um mit der vorliegenden vergleichbare Konstellationen handelt, da der eine Flüchtling in der Funktion des Parteivertreters der Schweizer Sektion an der Konferenz teilnahm und zudem beide für die Al Ahwaz politisch tätig waren und ausserdem auch bereits ihr Vater und Onkel politisch aktiv waren.

E. 7.4.3 Ferner sind die als Beweismittel eingereichten Fotos betreffend seine Teilnahme an den Konferenzen und einer Kundgebung nicht geeignet, ein weitergehendes Engagement des Beschwerdeführers aufzuzeigen. So ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er eine auffällige Funktion wahrgenommen hätte. Ausserdem ist auch nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden anhand derartiger Fotos den Beschwerdeführer identifizieren könnten. Auch das Bestätigungsschreiben der KDP-I vermag nicht eine besonders aktive politische Tätigkeit glaubhaft zu machen, die bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung zur Folge hätte, da es sehr allgemein formuliert und als Standardschreiben zu betrachten ist.

E. 7.4.4 Den Bemerkungen des Hilfswerksvertreters, dass die befragende Person den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, indem sie sehr allgemein gehaltene Fragen und nur wenige über die persönlichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gestellt habe, kann nicht gefolgt werden. Sie fragte nämlich mehrmals ausdrücklich nach den spezifischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. B11/15 F20, F25, F27, F38, F46, F47, F101, F 102, F104 und F105). Seine Antworten fielen aber oft kurz und allgemein gehalten aus. Als konkretes Beispiel kann auf das unter E. 7.4.2, S. 10, konkret genannte verwiesen werden.

E. 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers auch nach dem Urteil vom 30. März 2012 ihn nicht als exponierte Führungspersönlichkeit erscheinen lässt, weshalb darauf zu schliessen ist, er habe kein besonderes Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen.

E. 7.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus seinen exilpolitischen Tätigkeiten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermag. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 9.2 Das SEM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erweist. Dies insbesondere, weil eine summarische Aktenprüfung im Zeitpunkt der Gesuchstellung ergab, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz nicht in exponierter Weise politisch gegen das Regime seines Heimatstaates betätigt. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind vom Beschwerdeführer zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demzufolge ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Lea Graber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3503/2015 Urteil vom 8. Oktober 2015 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft, Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: I. A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, den Iran am 27. März 2008 und gelangte am 28. Juni 2008 illegal in die Schweiz. Tags darauf stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein erstes Asylgesuch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit 2005 Sympathisant der Partei Hizbi Dimnkrat und habe für diese ab und zu Flugblätter, Plakate und Fotografien verteilt. Am (...) 2008 sei er morgens in eine Moschee gegangen, um dort Plakate anzubringen und Parolen an die Wände zu schreiben. Dabei sei er auf frischer Tat ertappt worden. Aus Angst vor Verfolgung sei er aus dem Iran geflohen. C. Mit Verfügung vom 26. August 2009 verneinte das damalige BFM seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, seine Vorbringen würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Asylgesetz nicht erfüllen, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 23. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde am 30. März 2012 ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten politischen Tätigkeiten im Iran und somit einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder habe nachweisen noch glaubhaft machen können. Zu den auf Beschwerdestufe geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten - sein Engagement als angebliches Mitglied der KDP-I und aktiver Teilnehmer an verschiedenen Aktionen sowie Kundgebungen in der Schweiz - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese den Beschwerdeführer nicht als exponierte Führungspersönlichkeit erschienen liessen, weshalb nicht darauf zu schliessen sei, er habe ein besonderes Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen. II. F. Am 4. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch beim BFM einreichen. Am 12. März 2015 hörte ihn das SEM eingehend zu den Gründen seines Asylgesuches an (Protokoll in den SEM-Akten: A11/15). G. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten gegen die iranische Regierung geltend. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei seit elf Jahren für die Kurdische Demokratische Partei KDP-I tätig, Mitglied dieser Partei und seit (...) 2009 gegen das iranische Regime aktiv. Er habe von 2012 bis 2015 viermal an der Konferenz (...) in C._______ teilgenommen. Er sei dort als Mitglied der Partei anwesend gewesen, jedoch nicht als offizieller Vertreter der KDP-I. Nach der Konferenz habe er jeweils eine Zusammenfassung geschrieben und diese über Facebook mit seinen Freunden geteilt. Zudem nehme er regelmässig an den zwei- bis viermal jährlichen Parteiverssammlungen sowie wenn immer möglich an den öffentlichen pro-kurdischen Kundgebungen und Informationsständen in verschiedenen Städten der Schweiz teil. Aufgrund dieses kontinuierlichen Engagements in der Schweiz liege es nahe, dass er von den in der Schweiz aktiven Agenten der iranischen Sicherheitskräfte namentlich und persönlich identifiziert worden sei. Deshalb habe er subjektive Nachfluchtgründe und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Mitgliederbestätigung der KDP-I und verschiedene Belege seiner exilpolitischen Tätigkeiten ein, unter anderem Badges, welche ihm Zutritt zu den genannten Konferenzen verschafft hätten, und Fotos, die ihn anlässlich von Konferenzen zeigten. H. Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung gemäss Asylgesetz aussetzen würde. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. Als Beweismittel reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung der KDP-I Schweiz, einen Wikipedia-Auszug betreffend die KDP-I und eine Fürsorgebestätigung vom 20. Mai 2015 zu den Akten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 AsylG). 4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise - insbesondere durch politische Exil­aktivitäten - eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, je m.w.H.). 5. Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen vermöchten. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotos anlässlich der Konferenzen und einer Demonstration in der Schweiz nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. An den Konferenzen, an welchen die interessierte Öffentlichkeit über die (...) informiert werde und keine offiziellen Vertreter der iranischen Behörden anwesend seien, habe er lediglich als Zuhörer teilgenommen. Ferner habe er in seiner Partei keine besondere Funktion inne. Auch an den Demonstrationen sei er einfacher Teilnehmer gewesen und habe sich nicht über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert. Seine Tätigkeiten, inklusive seiner Einträge auf Facebook, seien somit vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner abheben. Es sei somit davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. 6. Der Beschwerdeführer führte auf Beschwerdestufe aus, die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente würden deutlich machen, dass er sein exilpolitisches Engagement für die KDP-I seit mehreren Jahren ununterbrochen ausübe. Er unterstütze die Partei im Zusammenhang mit den internen Aktivitäten, indem er an Sitzungen, der Vollversammlung und an anderen internen Parteianlässen teilnehme und sich an der Ausarbeitung der politischen Kampagnen beteilige. Zudem "sorge" er bei der Organisation von Festen der Partei in der (...), bei der (...) und für das (...). Weiter beteilige er sich auch an Standaktionen und Kundgebungen in der Öffentlichkeit, soweit es ihm seine beschränkten finanziellen Mittel erlaubten. Er habe bereits einmal für die Wahl in den fünfköpfigen Vorstand seiner Partei kandidiert, sei aber nur deshalb nicht gewählt worden, weil die Partei voraussetze, dass die Vorstandsmitglieder über eine Aufenthaltsbewilligung und ein Reisedokument verfügten. Dies sei bei ihm nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht der Fall. Zudem habe er belegt, dass er insgesamt viermal an den vom (...) zur (...) organisierten Konferenzen teilgenommen habe. Zwar könne sich jede interessierte Person an diesen Konferenzen beteiligen, doch sei er jeweils an der Seite des offiziellen Vertreters der Demokratischen Partei Kurdistan Iran aufgetreten und sei somit ohne weiteres als wichtiges Parteimitglied, das öffentliche Funktionen wahrnehme, erkennbar gewesen. Zudem unterliege es keinem Zweifel, dass diese (...)-Konferenzen auch von Mitarbeitern der iranischen Dienste besucht würden. Schliesslich sei anzunehmen, dass die Liste der Konferenzteilnehmer von interessierten Personen ohne weiteres beschafft werden könne. Endlich weise er darauf hin, dass andere iranische Teilnehmer derselben vom (...) organisierten Konferenzen inzwischen vom SEM wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge anerkannt worden seien (N [...] und N [...]). Die Akten dieser beiden Flüchtlinge seien zur Entscheidfindung zuzuziehen. Die Fotos, welche seine Teilnahme an den (...)-Konferenzen dokumentierten, würden regelmässig im Internet publiziert. Angesichts des Umstandes, dass die iranischen Dienste auch die Internetseiten der oppositionellen Parteien überwachten, bestehe kein Zweifel, dass er von diesen als regelmässiger und langjähriger aktiver Militanter der KDP-I namentlich identifiziert und registriert worden sei. Der Umstand, dass er seit Jahren kritische Informationen über den Iran in seinem Namen verbreite, missfalle dem iranischen Regime zweifellos und wecke dessen Verfolgungsinteresse. Zudem zitiert er aus einer Auskunft der SFH vom 4. April 2006 mit dem Titel "Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden". Auch seine Teilnahme an Kundgebungen, Sitzungen und kulturellen Anlässen der Komala sei geeignet, seine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die eingereichte Dokumentation seiner exilpolitischen Aktivitäten zeige einen vergleichsweise hohen Exponierungsgrad, weshalb zu erwarten sei, dass er auch dadurch das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. Man komme zum Schluss, dass seine (exil-)politischen Aktivitäten seit sechs Jahren andauern würden, die iranischen Behörden ihn als regimekritischen Oppositionellen identifiziert hätten und im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsste. 7. 7.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Einfache Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche lediglich die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen oder Personen, die Büchertische be­treuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 7.2 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es ihnen gegebenenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 7.3 Somit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die Unterstützung einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern eher bestimmte exponierte Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei nicht Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. 7.4 7.4.1 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-6051/2009 vom 30. März 2012 festgehalten hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, für den Zeitpunkt der Ausreise Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG oder ein bereits im Iran bestehendes regimekritisches Engagement nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Ebenso hielt es fest, dass sein politisches Engagement in der Schweiz ihn nicht als exponierte Führungspersönlichkeit erscheinen lasse, weshalb nicht darauf zu schliessen sei, er habe ein besonderes Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten nach dem genannten Urteil eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. 7.4.2 Der Beschwerdeführer nahm am (...) 2012, (...) 2013, (...) 2014 und (...) 2015 an Konferenzen zur (...) in C._______ teil. Er hatte während dieser Anlässe jedoch keine spezielle oder offizielle Funktion inne (vgl. B11/15 F 27 und F 102). Lediglich der Umstand, dass er sich an der Seite des offiziellen Vertreters der KDP-I zeigte, lässt nicht darauf schliessen, dass das iranische Regime ihn als politisch engagierte Person, welche das Regime zu gefährden vermag, ansieht. Auf die Frage, welche anderen Aktivitäten er für die Partei ausführe (vgl. B11/15 F38), antwortete der Beschwerdeführer, sie würden verschiedene Aktionen in D._______, E._______, F._______ und G._______ durchführen. Auf Nachfragen der befragenden Person, wer diese Kundgebungen organisiere, antwortete er, das seien ein paar Personen, die er nicht kenne. Somit konnte er auch in Bezug auf die Organisation von Veranstaltungen keine exponierte Stellung geltend machen. Auf Beschwerdestufe macht er geltend, er habe für die Wahl in den fünfköpfigen Vorstand seiner Partei kandidiert, sei aber nur deshalb nicht gewählt worden, weil die Partei voraussetze, dass die Vorstandsmitglieder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten und reisen könnten. Der Umstand, dass er sich zur Wahl gestellt hat, ändert nichts an der Einschätzung, dass er keine exponierte Stellung im Sinne der skizzierten Rechtsprechung einnimmt. Auch der Hinweis auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von zwei Vertretern der arabischen Minderheiten im Iran, welche an den besagten Konferenzen teilgenommen haben, mag nicht zu überzeugen, zumal es sich nicht um mit der vorliegenden vergleichbare Konstellationen handelt, da der eine Flüchtling in der Funktion des Parteivertreters der Schweizer Sektion an der Konferenz teilnahm und zudem beide für die Al Ahwaz politisch tätig waren und ausserdem auch bereits ihr Vater und Onkel politisch aktiv waren. 7.4.3 Ferner sind die als Beweismittel eingereichten Fotos betreffend seine Teilnahme an den Konferenzen und einer Kundgebung nicht geeignet, ein weitergehendes Engagement des Beschwerdeführers aufzuzeigen. So ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er eine auffällige Funktion wahrgenommen hätte. Ausserdem ist auch nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden anhand derartiger Fotos den Beschwerdeführer identifizieren könnten. Auch das Bestätigungsschreiben der KDP-I vermag nicht eine besonders aktive politische Tätigkeit glaubhaft zu machen, die bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung zur Folge hätte, da es sehr allgemein formuliert und als Standardschreiben zu betrachten ist. 7.4.4 Den Bemerkungen des Hilfswerksvertreters, dass die befragende Person den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, indem sie sehr allgemein gehaltene Fragen und nur wenige über die persönlichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gestellt habe, kann nicht gefolgt werden. Sie fragte nämlich mehrmals ausdrücklich nach den spezifischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. B11/15 F20, F25, F27, F38, F46, F47, F101, F 102, F104 und F105). Seine Antworten fielen aber oft kurz und allgemein gehalten aus. Als konkretes Beispiel kann auf das unter E. 7.4.2, S. 10, konkret genannte verwiesen werden. 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers auch nach dem Urteil vom 30. März 2012 ihn nicht als exponierte Führungspersönlichkeit erscheinen lässt, weshalb darauf zu schliessen ist, er habe kein besonderes Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen. 7.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus seinen exilpolitischen Tätigkeiten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermag. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Das SEM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erweist. Dies insbesondere, weil eine summarische Aktenprüfung im Zeitpunkt der Gesuchstellung ergab, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz nicht in exponierter Weise politisch gegen das Regime seines Heimatstaates betätigt. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind vom Beschwerdeführer zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demzufolge ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Lea Graber Versand: