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E-6051/2009

E-6051/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, den Iran am 27. März 2008. Er begab sich in den Irak, wo er sich ungefähr zwei Monate und zehn Tage lang aufhielt, und anschliessend in die Türkei, wo er ungefähr zwölf Tage blieb. Darauf reiste er während sechs Tagen in einem Lastwagen versteckt durch ihm angeblich unbekannte Länder und gelangte am 28. Juni 2008 illegal in die Schweiz. Am 29. Juni 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Dort erhob das BFM am 3. Juli 2008 seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen. Am 9. Juli 2008 hörte ihn das BFM im EVZ zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit 2005 Sympathisant der Partei HIZBI DIMNKRAT und habe für diese ab und zu Flugblätter, Plakate und Fotografien verteilt. Am (...) 2008 sei er um 4.00 Uhr morgens in (...) gegangen, um darin Plakate anzubringen und Losungen an die Wände zu schreiben. Um 4.30 Uhr habe er damit begonnen, Koran-Bände in einem Ofen (...) zu verbrennen. Weil zu dieser Zeit, wie üblich, der C._______ wegen des (...) in (...) erschienen sei, sei der Beschwerdeführer auf frischer Tat ertappt worden. Darauf sei er aus (...) geeilt und durch Wälder und über Berge zu Fuss in den Irak gelangt. Dort habe er von seinem Bruder erfahren, dass sein Haus durchsucht worden sei und dabei Fotografien sowie seine Identitätskarte beschlagnahmt worden seien. Der Beschwerdeführer reichte seinen Militärausweis und - kurz nach der Anhörung zu den Asylgründen - seine Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. August 2009 - eröffnet am 28. August 2009 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dessen Vorbringen erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Deshalb erübrige sich auch eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen. Das BFM führte im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer habe beispielsweise bei der Summarbefragung angegeben, er habe seine Identitätskarte bei den Eltern zurückgelassen, hingegen bei der Anhörung geltend gemacht, die Karte sei anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden. Weiter habe er ausgesagt, er wisse, dass der C._______ und "andere Leute" üblicherweise zwischen 4.30 Uhr und 5.00 Uhr (...) betreten würden. Da der C._______ um 5.00 Uhr (...), finde sich dieser bestimmt schon vorher in (...) ein, weshalb der Beschwerdeführer damit habe rechnen müssen, beim Verbrennen der Korane erwischt zu werden. Dass sich der Beschwerdeführer grundlos einem solchen Risiko ausgesetzt habe, sei nicht nachvollziehbar. Ferner seien die Vorbringen unsubstanziiert und die Schilderungen über die politischen Aktivitäten entsprächen nicht dem Bild einer ernsthaft politisch engagierten Person. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien "stereotyp, blass und unkonkret". Insgesamt seien die geltend gemachten Asylgründe als konstruiert zu qualifizieren. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer darum, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, gegebenenfalls sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, in Bezug auf den Verbleib seiner Identitätskarte sei kein Widerspruch ersichtlich, habe er doch bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt, wo er die Karte zurückgelassen und wo dann die Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Der Vorhalt des BFM, die Bücherverbrennung in (...) könne angesichts des Risikos des Ertapptwerdens nicht geglaubt werden, müsse stark relativiert werden: Weil seine nächtlichen Aktionen länger als geplant gedauert hätten, sei er sich zwar des Risikos bewusst gewesen, er habe dieses jedoch, von der Richtigkeit und Wichtigkeit seiner politischen Arbeit überzeugt, in Kauf genommen. Weiter sei der Vorhalt des BFM nicht nachvollziehbar, die Vorbringen zu seinem politischen Engagement seien zu wenig detailliert und deshalb zweifelhaft. Einerseits habe er durchaus konkrete Antworten gegeben; andererseits sei ihm die Möglichkeit, sich weiter zu äussern, teilweise verwehrt worden. Die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen ergebe sich einerseits aus der oppositionellen Tätigkeit und andererseits aus der Abkehr vom Islam. Als Sympathisant der im Iran verbotenen Kurdischen Demokratischen Partei sei er behördlicher Verfolgung ausgesetzt. Eine Bestätigung der Zugehörigkeit zu dieser Partei werde er nachreichen. Wegen der Entdeckung des Verbrennens von Koranbüchern bestehe zusätzlich eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Abkehr vom Islam respektive Apostasie, was im Iran streng bestraft werde. Die Behörden hätten nach seiner Flucht in den Irak sein Haus durchsucht, die Identitätskarte sowie Propagandamaterial beschlagnahmt und später nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Somit bestehe eine real existierende Verfolgung durch die iranischen Behörden. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2009 wurde unter anderem ein späterer Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht gestellt, auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet, der Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert und die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2009 teilte das BFM mit, es halte vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 27. Oktober 2009 zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 25. November 2009 gab der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Asylgründe sowie seiner Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Kurdistan Iran in der Schweiz (PDKI) drei Fotografien und eine auf Deutsch verfasste Mitgliedsbestätigung vom 2. November 2009 zu den Akten. Dieses Dokument bestätige, dass er in der Schweiz an den Aktivitäten dieser Partei teilnehme und dass er den Iran aus politischen Gründen habe verlassen müssen. Die drei im Rahmen einer Veranstaltung aufgenommenen Fotografien würden seine Aktivitäten ganz konkret belegen, zumal er auf zwei Aufnahmen als (...) zu sehen sei. I. Mit Eingabe vom 1. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer erneut Unterlagen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein. Dabei seien zwei Bilder einer Demonstration vom (...) 2009 in D._______ auf denen er persönlich zu sehen sei sowie die zur Kundgebung verfasste Resolution. J. Mit Eingabe vom 11. März 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotografien einer politischen Veranstaltung vom (...) 2010, auf denen er als (...) zu sehen sei, und eine Compact Disc (CD) mit der Aufzeichnung des ganzen Anlasses zu den Akten. Die Fotografien seien im Internet abrufbar, und die Veranstaltung sei vom kurdischen Satellitenfernsehen TISHK TV vollständig aufgezeichnet sowie ausgestrahlt worden. K. Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu den Politanlässen vom (...) 2010, vom (...) 2010 und vom (...) 2011 zu den Akten, an denen er aktiv teilgenommen habe. Darunter finden sich verschiedene Fotografien, sechs Seiten gesammelter Unterschriften in Kopie, bebilderte Internetausdrucke sowie die dem Beschwerdeführer ausgestellte Bewilligung der Stadtpolizei E._______ vom (...) 2010 für die politische Standaktion vom (...) 2011.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Bezug auf die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats bestand und besteht angesichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG keine Veranlassung. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat zu informieren, ist schon deshalb nicht einzutreten, weil den Akten keine Hinweise auf eine solche Handlung zu entnehmen sind.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Nach Auffassung des Gerichts ist die vorinstanzliche Verfügung nachvollziehbar und überzeugend begründet und es werden ihr auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt.

E. 4.2 Die Durchsicht der Akten ergibt in der Tat, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einen lebensfremden und konstruierten Eindruck hinterlassen und kaum substanziiert sowie teilweise widersprüchlich sind. Besonders die protokollierten Angaben zum politischen Engagement des Beschwerdeführers und der angeblichen Abwendung vom Islam erscheinen als oberflächlich und sind auch sonst von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt.

E. 4.3 Das BFM weist zu Recht darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätskarte respektive der behördlichen Beschlagnahmung dieses Dokuments nicht nachvollziehbar sind: Bei der ersten Befragung vom 3. Juli 2008 hatte er angegeben, das Identitätspapier sei im Haus der Eltern verblieben und möglicherweise bei einer späteren Hausdurchsuchung konfisziert worden (vgl. Protokoll EVZ S. 4 und 5). Bei der Befragung zu den Asylgründen vom 9. Juli 2008 hatte er unmissverständlich zu Protokoll gegeben, die ID-Karte sei beschlagnahmt worden und er habe von diesem Umstand bereits während des Aufenthalts im Irak über eine Drittperson Kenntnis erhalten (vgl. Protokoll S. 9 und 10). Zwei Tage nach dieser Anhörung, am 11. Juli 2008, hatte der Beschwerdeführer kommentarlos seine Identitätskarte im Original zu den Akten gereicht.

E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich einerseits darauf, die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen respektive die Unsubstanziiertheit seiner Angaben zu bestreiten (vgl. Beschwerde S. 2 f. betreffend Verbleib der Identitätskarte und Schilderung der politischen Aktivitäten), was nach dem Gesagten nicht zu überzeugen vermag.

E. 4.4.2 Andererseits wird geltend gemacht, er sei bei der Anhörung zu den Asylgründen vom Befrager daran gehindert worden, sich detaillierter zu seinen politischen Ansichten und Beweggründen zu äussern (vgl. Beschwerde S. 3). Auch dieser Einwand vermag - abgesehen davon, dass er den Vorwurf der mangelnden Substanziiertheit indirekt zu bestätigen scheint - nicht zu überzeugen: Der Beschwerdeführer war nur einmal, als er sich in einer Auflistung der Mängel des iranischen Regimes zu verlieren drohte, unterbrochen worden (vgl. Protokoll S. 7); der Befrager bot ihm mit offenen und geschlossenen Fragen offensichtlich hinreichend Gelegenheit, sich detailliert zu äussern.

E. 4.4.3 Soweit das Risikoverhalten des Beschwerdeführers schliesslich mit der Überzeugung der Richtigkeit und Wichtigkeit des politischen Handelns begründet werden soll (vgl. Beschwerde S. 2 f.), erscheint auch dieser Erklärungsversuch nicht überzeugend. Hätte das Verteilen von Propagandamaterial tatsächlich derart viel mehr Zeit als vorgesehen benötigt, dass der Beschwerdeführer es erst um 4:00 Uhr in (...) geschafft hätte, wäre angesichts der offensichtlich sehr hohen Gefahr des Entdecktwerdens eher zu erwarten gewesen, dass er die Koranverbrennung auf einen anderen Morgen verschoben hätte.

E. 4.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es erübrigt sich angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auch die Prüfung der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen (vgl. Beschwerde S. 4).

E. 4.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (aufgrund von Vorfluchtgründen) nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.

E. 5.1 Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.

E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1).

E. 5.3.1 Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden gegebenenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nach­teile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3) ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.

E. 5.3.2 Somit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern eher bestimmte Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei nicht Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Es darf vorausgesetzt werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 5.4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine Vorverfolgung oder ein bereits im Iran bestehendes regimekritisches Engagement glaubhaft zu machen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist registriert war.

E. 5.4.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Engagements als angebliches Mitglied der PDKI und aktiver Teilnehmer an verschiedenen Aktionen sowie Kundgebungen, an denen er auch fotografiert wurde, eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.

E. 5.4.3 Davon ist indessen nicht auszugehen, zumal sich aus den eingereichten Aufnahmen auch nicht mit Sicherheit auf die Identität des Beschwerdeführers schliessen lässt. Der Beschwerdeführer hat sich bei seinen Aktivitäten respektive allgemein bei der Teilnahme und Mitorganisation von örtlich und zeitlich beschränkten Veranstaltungen, wie zum Beispiel einer Standaktion, nicht besonders exponiert. Das Gleiche gilt auch bezüglich der Veranstaltung vom (...) 2010, worüber Fotografien ins Internet gestellt worden seien und das kurdische Satellitenfernsehen TISHK TV eine vollständige Aufzeichnung ausgestrahlt habe (vgl. am 11. März 2010 eingereichte Fotografien sowie CD).

E. 5.4.4 Dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen exponierten Exilaktivisten handelt, legt auch die Tatsache nahe, dass das europäische Büro der PDKI ihn in einer am 11. März 2010 eingereichten Bestätigung vom 26. Februar 2010 bloss als Sympathisanten der Partei bezeichnet, während das schweizerische Büro bereits am 2. November 2009 bestätigt hatte, der Beschwerdeführer sei ein "offizielles" Parteimitglied. Ob es sich beim zweitgenannten Dokument um ein authentisches Schreiben handelt, kann zwar letztlich offen bleiben; immerhin fällt auf, dass die Postadresse des Parteibüros im Briefkopf einen groben Schreibfehler aufweist ("F._______" statt "G._______").

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das politische Engagement des Beschwerdeführers ihn nicht als exponierte Führungspersönlichkeit erscheinen lässt, weshalb nicht darauf zu schliessen ist, er habe ein besonderes Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen.

E. 5.6 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die iranischen Behörden aufgrund der Geheimhaltungspflicht der Schweizer Asylbehörden (vgl. Art. 97 Abs. 1 Satz 2 AsylG) keine Kenntnis davon erhalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat. schliesslich ist auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).

E. 5.7 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Angesichts der Lage im Iran kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die im Wesentlichen nach wie vor zutreffende Lagebeurteilung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009).

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung, hat die Schule bis zur 9. Klasse besucht und verfügt an seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister). Es wird ihm somit auch in Berücksichtigung der mehrjährigen Landesabwesenheit möglich sein, im Iran wieder eine Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifizieren. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, er nicht erwerbstätig ist und seine Rechtsbegehren - mit Bezug auf den Aspekt der Nachfluchtgründe - nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 23. September 2009 auf die Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6051/2009 Urteil vom 30. März 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, den Iran am 27. März 2008. Er begab sich in den Irak, wo er sich ungefähr zwei Monate und zehn Tage lang aufhielt, und anschliessend in die Türkei, wo er ungefähr zwölf Tage blieb. Darauf reiste er während sechs Tagen in einem Lastwagen versteckt durch ihm angeblich unbekannte Länder und gelangte am 28. Juni 2008 illegal in die Schweiz. Am 29. Juni 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Dort erhob das BFM am 3. Juli 2008 seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen. Am 9. Juli 2008 hörte ihn das BFM im EVZ zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit 2005 Sympathisant der Partei HIZBI DIMNKRAT und habe für diese ab und zu Flugblätter, Plakate und Fotografien verteilt. Am (...) 2008 sei er um 4.00 Uhr morgens in (...) gegangen, um darin Plakate anzubringen und Losungen an die Wände zu schreiben. Um 4.30 Uhr habe er damit begonnen, Koran-Bände in einem Ofen (...) zu verbrennen. Weil zu dieser Zeit, wie üblich, der C._______ wegen des (...) in (...) erschienen sei, sei der Beschwerdeführer auf frischer Tat ertappt worden. Darauf sei er aus (...) geeilt und durch Wälder und über Berge zu Fuss in den Irak gelangt. Dort habe er von seinem Bruder erfahren, dass sein Haus durchsucht worden sei und dabei Fotografien sowie seine Identitätskarte beschlagnahmt worden seien. Der Beschwerdeführer reichte seinen Militärausweis und - kurz nach der Anhörung zu den Asylgründen - seine Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. August 2009 - eröffnet am 28. August 2009 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dessen Vorbringen erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Deshalb erübrige sich auch eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen. Das BFM führte im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer habe beispielsweise bei der Summarbefragung angegeben, er habe seine Identitätskarte bei den Eltern zurückgelassen, hingegen bei der Anhörung geltend gemacht, die Karte sei anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden. Weiter habe er ausgesagt, er wisse, dass der C._______ und "andere Leute" üblicherweise zwischen 4.30 Uhr und 5.00 Uhr (...) betreten würden. Da der C._______ um 5.00 Uhr (...), finde sich dieser bestimmt schon vorher in (...) ein, weshalb der Beschwerdeführer damit habe rechnen müssen, beim Verbrennen der Korane erwischt zu werden. Dass sich der Beschwerdeführer grundlos einem solchen Risiko ausgesetzt habe, sei nicht nachvollziehbar. Ferner seien die Vorbringen unsubstanziiert und die Schilderungen über die politischen Aktivitäten entsprächen nicht dem Bild einer ernsthaft politisch engagierten Person. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien "stereotyp, blass und unkonkret". Insgesamt seien die geltend gemachten Asylgründe als konstruiert zu qualifizieren. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer darum, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, gegebenenfalls sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, in Bezug auf den Verbleib seiner Identitätskarte sei kein Widerspruch ersichtlich, habe er doch bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt, wo er die Karte zurückgelassen und wo dann die Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Der Vorhalt des BFM, die Bücherverbrennung in (...) könne angesichts des Risikos des Ertapptwerdens nicht geglaubt werden, müsse stark relativiert werden: Weil seine nächtlichen Aktionen länger als geplant gedauert hätten, sei er sich zwar des Risikos bewusst gewesen, er habe dieses jedoch, von der Richtigkeit und Wichtigkeit seiner politischen Arbeit überzeugt, in Kauf genommen. Weiter sei der Vorhalt des BFM nicht nachvollziehbar, die Vorbringen zu seinem politischen Engagement seien zu wenig detailliert und deshalb zweifelhaft. Einerseits habe er durchaus konkrete Antworten gegeben; andererseits sei ihm die Möglichkeit, sich weiter zu äussern, teilweise verwehrt worden. Die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen ergebe sich einerseits aus der oppositionellen Tätigkeit und andererseits aus der Abkehr vom Islam. Als Sympathisant der im Iran verbotenen Kurdischen Demokratischen Partei sei er behördlicher Verfolgung ausgesetzt. Eine Bestätigung der Zugehörigkeit zu dieser Partei werde er nachreichen. Wegen der Entdeckung des Verbrennens von Koranbüchern bestehe zusätzlich eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Abkehr vom Islam respektive Apostasie, was im Iran streng bestraft werde. Die Behörden hätten nach seiner Flucht in den Irak sein Haus durchsucht, die Identitätskarte sowie Propagandamaterial beschlagnahmt und später nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Somit bestehe eine real existierende Verfolgung durch die iranischen Behörden. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2009 wurde unter anderem ein späterer Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht gestellt, auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet, der Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert und die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2009 teilte das BFM mit, es halte vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 27. Oktober 2009 zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 25. November 2009 gab der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Asylgründe sowie seiner Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Kurdistan Iran in der Schweiz (PDKI) drei Fotografien und eine auf Deutsch verfasste Mitgliedsbestätigung vom 2. November 2009 zu den Akten. Dieses Dokument bestätige, dass er in der Schweiz an den Aktivitäten dieser Partei teilnehme und dass er den Iran aus politischen Gründen habe verlassen müssen. Die drei im Rahmen einer Veranstaltung aufgenommenen Fotografien würden seine Aktivitäten ganz konkret belegen, zumal er auf zwei Aufnahmen als (...) zu sehen sei. I. Mit Eingabe vom 1. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer erneut Unterlagen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein. Dabei seien zwei Bilder einer Demonstration vom (...) 2009 in D._______ auf denen er persönlich zu sehen sei sowie die zur Kundgebung verfasste Resolution. J. Mit Eingabe vom 11. März 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotografien einer politischen Veranstaltung vom (...) 2010, auf denen er als (...) zu sehen sei, und eine Compact Disc (CD) mit der Aufzeichnung des ganzen Anlasses zu den Akten. Die Fotografien seien im Internet abrufbar, und die Veranstaltung sei vom kurdischen Satellitenfernsehen TISHK TV vollständig aufgezeichnet sowie ausgestrahlt worden. K. Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu den Politanlässen vom (...) 2010, vom (...) 2010 und vom (...) 2011 zu den Akten, an denen er aktiv teilgenommen habe. Darunter finden sich verschiedene Fotografien, sechs Seiten gesammelter Unterschriften in Kopie, bebilderte Internetausdrucke sowie die dem Beschwerdeführer ausgestellte Bewilligung der Stadtpolizei E._______ vom (...) 2010 für die politische Standaktion vom (...) 2011. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Bezug auf die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats bestand und besteht angesichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG keine Veranlassung. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat zu informieren, ist schon deshalb nicht einzutreten, weil den Akten keine Hinweise auf eine solche Handlung zu entnehmen sind.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Nach Auffassung des Gerichts ist die vorinstanzliche Verfügung nachvollziehbar und überzeugend begründet und es werden ihr auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. 4.2. Die Durchsicht der Akten ergibt in der Tat, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einen lebensfremden und konstruierten Eindruck hinterlassen und kaum substanziiert sowie teilweise widersprüchlich sind. Besonders die protokollierten Angaben zum politischen Engagement des Beschwerdeführers und der angeblichen Abwendung vom Islam erscheinen als oberflächlich und sind auch sonst von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt. 4.3. Das BFM weist zu Recht darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätskarte respektive der behördlichen Beschlagnahmung dieses Dokuments nicht nachvollziehbar sind: Bei der ersten Befragung vom 3. Juli 2008 hatte er angegeben, das Identitätspapier sei im Haus der Eltern verblieben und möglicherweise bei einer späteren Hausdurchsuchung konfisziert worden (vgl. Protokoll EVZ S. 4 und 5). Bei der Befragung zu den Asylgründen vom 9. Juli 2008 hatte er unmissverständlich zu Protokoll gegeben, die ID-Karte sei beschlagnahmt worden und er habe von diesem Umstand bereits während des Aufenthalts im Irak über eine Drittperson Kenntnis erhalten (vgl. Protokoll S. 9 und 10). Zwei Tage nach dieser Anhörung, am 11. Juli 2008, hatte der Beschwerdeführer kommentarlos seine Identitätskarte im Original zu den Akten gereicht. 4.4. 4.4.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich einerseits darauf, die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen respektive die Unsubstanziiertheit seiner Angaben zu bestreiten (vgl. Beschwerde S. 2 f. betreffend Verbleib der Identitätskarte und Schilderung der politischen Aktivitäten), was nach dem Gesagten nicht zu überzeugen vermag. 4.4.2. Andererseits wird geltend gemacht, er sei bei der Anhörung zu den Asylgründen vom Befrager daran gehindert worden, sich detaillierter zu seinen politischen Ansichten und Beweggründen zu äussern (vgl. Beschwerde S. 3). Auch dieser Einwand vermag - abgesehen davon, dass er den Vorwurf der mangelnden Substanziiertheit indirekt zu bestätigen scheint - nicht zu überzeugen: Der Beschwerdeführer war nur einmal, als er sich in einer Auflistung der Mängel des iranischen Regimes zu verlieren drohte, unterbrochen worden (vgl. Protokoll S. 7); der Befrager bot ihm mit offenen und geschlossenen Fragen offensichtlich hinreichend Gelegenheit, sich detailliert zu äussern. 4.4.3. Soweit das Risikoverhalten des Beschwerdeführers schliesslich mit der Überzeugung der Richtigkeit und Wichtigkeit des politischen Handelns begründet werden soll (vgl. Beschwerde S. 2 f.), erscheint auch dieser Erklärungsversuch nicht überzeugend. Hätte das Verteilen von Propagandamaterial tatsächlich derart viel mehr Zeit als vorgesehen benötigt, dass der Beschwerdeführer es erst um 4:00 Uhr in (...) geschafft hätte, wäre angesichts der offensichtlich sehr hohen Gefahr des Entdecktwerdens eher zu erwarten gewesen, dass er die Koranverbrennung auf einen anderen Morgen verschoben hätte. 4.5. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es erübrigt sich angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auch die Prüfung der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen (vgl. Beschwerde S. 4). 4.6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (aufgrund von Vorfluchtgründen) nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1. Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 5.2. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1). 5.3. 5.3.1. Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden gegebenenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nach­teile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3) ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. 5.3.2. Somit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern eher bestimmte Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei nicht Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Es darf vorausgesetzt werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 5.4. 5.4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine Vorverfolgung oder ein bereits im Iran bestehendes regimekritisches Engagement glaubhaft zu machen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist registriert war. 5.4.2. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Engagements als angebliches Mitglied der PDKI und aktiver Teilnehmer an verschiedenen Aktionen sowie Kundgebungen, an denen er auch fotografiert wurde, eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. 5.4.3. Davon ist indessen nicht auszugehen, zumal sich aus den eingereichten Aufnahmen auch nicht mit Sicherheit auf die Identität des Beschwerdeführers schliessen lässt. Der Beschwerdeführer hat sich bei seinen Aktivitäten respektive allgemein bei der Teilnahme und Mitorganisation von örtlich und zeitlich beschränkten Veranstaltungen, wie zum Beispiel einer Standaktion, nicht besonders exponiert. Das Gleiche gilt auch bezüglich der Veranstaltung vom (...) 2010, worüber Fotografien ins Internet gestellt worden seien und das kurdische Satellitenfernsehen TISHK TV eine vollständige Aufzeichnung ausgestrahlt habe (vgl. am 11. März 2010 eingereichte Fotografien sowie CD). 5.4.4. Dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen exponierten Exilaktivisten handelt, legt auch die Tatsache nahe, dass das europäische Büro der PDKI ihn in einer am 11. März 2010 eingereichten Bestätigung vom 26. Februar 2010 bloss als Sympathisanten der Partei bezeichnet, während das schweizerische Büro bereits am 2. November 2009 bestätigt hatte, der Beschwerdeführer sei ein "offizielles" Parteimitglied. Ob es sich beim zweitgenannten Dokument um ein authentisches Schreiben handelt, kann zwar letztlich offen bleiben; immerhin fällt auf, dass die Postadresse des Parteibüros im Briefkopf einen groben Schreibfehler aufweist ("F._______" statt "G._______"). 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das politische Engagement des Beschwerdeführers ihn nicht als exponierte Führungspersönlichkeit erscheinen lässt, weshalb nicht darauf zu schliessen ist, er habe ein besonderes Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen. 5.6. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die iranischen Behörden aufgrund der Geheimhaltungspflicht der Schweizer Asylbehörden (vgl. Art. 97 Abs. 1 Satz 2 AsylG) keine Kenntnis davon erhalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat. schliesslich ist auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). 5.7. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. Angesichts der Lage im Iran kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die im Wesentlichen nach wie vor zutreffende Lagebeurteilung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009). 7.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung, hat die Schule bis zur 9. Klasse besucht und verfügt an seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister). Es wird ihm somit auch in Berücksichtigung der mehrjährigen Landesabwesenheit möglich sein, im Iran wieder eine Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifizieren. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, er nicht erwerbstätig ist und seine Rechtsbegehren - mit Bezug auf den Aspekt der Nachfluchtgründe - nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 23. September 2009 auf die Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: