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E-4036/2015

E-4036/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zufolge von Afghanistan über Iran, Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Deutschland herkommend am 6. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er unter der afghanischen Identität A._______ gleichentags ein Asylgesuch stellte. Daraufhin wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zugeführt, wo er am 19. Mai 2015 zur Person (BzP) befragt wurde. Ihm wurde dabei das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung u.a. nach Ungarn gewährt, welches gestützt auf seine Aussagen und aufgrund der zwei Eurodac-Treffer vom (...) 2015 (Abgleich der Fingerabdrücke) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte dazu lediglich geltend, er habe dort kein Asylgesuch gestellt. Er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, denn die Schweiz sei sein Reiseziel. Am 21. Mai 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese teilten am 3. Juni 2015 dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe in Ungarn am (...) 2015 unter der afghanischen Identität B._______ um Asyl ersucht. Er sei kurz darauf verschollen. Zudem stimmten sie der Rückübernahme zu. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 - eröffnet am 22. Juni 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Ungarn weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und wies darauf hin, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Juni 2015 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht an. In der Beschwerde wird sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei materiell einzutreten.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 2.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er in Ungarn am (...) 2015 aufgegriffen wurde und am folgenden Tag ein Asylgesuch gestellt hat. Seinen Aussagen zufolge soll er in Ungarn kein Asylgesuch gestellt, sondern bloss seine Fingerabdrücke abgegeben haben (SEM-Akten A5 Ziff. 2.06). Die ungarischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 3. Juni 2015 zu und teilten dem Staatssekretariat mit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn am (...) 2015 als B._______ ein Asylgesuch gestellt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet somit nicht, sich dort im fraglichen Zeitpunkt aufgehalten zu haben. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens besteht hiermit. Demnach ist Ungarn zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet und für die Durchführung des aktuellen Verfahrens zuständig.

E. 2.3 In der Rechtsmitteleingabe wird gegen die Überstellung nach Ungarn vorgebracht, die Lebensbedingungen in Ungarn seien schwierig und bedrohlich. Ein anständiges Leben sei dort nicht möglich, weil die Zustände für Asylbewerber menschenunwürdig und gewöhnungsbedürftig seien: Die Unterkünfte seien überfüllt und es würden katastrophale hygienische Bedingungen herrschen. Ungarn bemühe sich nicht um den Abbau dieser Mängel. Er erwarte eine andere Qualität von Aufnahme. Es wäre mithin nicht zu rechtfertigen, ihn nach Ungarn abzuschieben. Damit fordert er sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und den Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch.

E. 3.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, namentlich Art. 3 EMRK, droht. Er hat dabei substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern.

E. 3.2 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff. kann die Vermutung, dass Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden, und es muss von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist. Ungeachtet dessen, obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliege, dass die ungarischen Behörden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C 411/10 und C-493/10). Der Beschwerdeführer beruft sich zwar in der Eingabe vom 25. Juni 2015 auf Schwierigkeiten bei der Aufnahme (s. E. 2.3). Indessen hat er weder anlässlich seiner Befragung vom 19. Mai 2015 noch in der Beschwerde substanziiert und konkret aufzeigen können, dass und inwiefern sich Ungarn bezüglich seiner Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten hätte oder im Falle der Überstellung nicht halten werde (vgl. auch dazu SEM-Akten A5 S. 7f. unten und S. 9). Es fehlen damit glaubhafte sowie überzeugende Hinweise, dass ihm dort in Bezug auf seine Bedürfnisse nicht genügend Rechnung getragen würde. Den konkreten Nachweis, in seinem Fall habe Ungarn bereits schon einmal gegen Völkerrecht verstossen und würde auch inskünftig seine staatsvertraglichen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht respektieren bzw. ihm den zustehenden Schutz vorenthalten, hat er damit - wie er sogar selbst feststellt (Beschwerde S. 1) - nicht erbracht.

E. 3.3 Der Umstand, dass er sich in der Schweiz eine bessere Zukunft erhoffe, weil er hier mehr Perspektiven habe (vgl. SEM-Akten A5 S. 8 oben), rechtfertigt nicht die Anwendung der Ermessensklausel. Es besteht damit keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz.

E. 3.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

E. 5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4036/2015 Urteil vom 6. Juli 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zufolge von Afghanistan über Iran, Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Deutschland herkommend am 6. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er unter der afghanischen Identität A._______ gleichentags ein Asylgesuch stellte. Daraufhin wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zugeführt, wo er am 19. Mai 2015 zur Person (BzP) befragt wurde. Ihm wurde dabei das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung u.a. nach Ungarn gewährt, welches gestützt auf seine Aussagen und aufgrund der zwei Eurodac-Treffer vom (...) 2015 (Abgleich der Fingerabdrücke) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte dazu lediglich geltend, er habe dort kein Asylgesuch gestellt. Er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, denn die Schweiz sei sein Reiseziel. Am 21. Mai 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese teilten am 3. Juni 2015 dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe in Ungarn am (...) 2015 unter der afghanischen Identität B._______ um Asyl ersucht. Er sei kurz darauf verschollen. Zudem stimmten sie der Rückübernahme zu. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 - eröffnet am 22. Juni 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Ungarn weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und wies darauf hin, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Juni 2015 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht an. In der Beschwerde wird sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei materiell einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 2.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er in Ungarn am (...) 2015 aufgegriffen wurde und am folgenden Tag ein Asylgesuch gestellt hat. Seinen Aussagen zufolge soll er in Ungarn kein Asylgesuch gestellt, sondern bloss seine Fingerabdrücke abgegeben haben (SEM-Akten A5 Ziff. 2.06). Die ungarischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 3. Juni 2015 zu und teilten dem Staatssekretariat mit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn am (...) 2015 als B._______ ein Asylgesuch gestellt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet somit nicht, sich dort im fraglichen Zeitpunkt aufgehalten zu haben. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens besteht hiermit. Demnach ist Ungarn zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet und für die Durchführung des aktuellen Verfahrens zuständig. 2.3 In der Rechtsmitteleingabe wird gegen die Überstellung nach Ungarn vorgebracht, die Lebensbedingungen in Ungarn seien schwierig und bedrohlich. Ein anständiges Leben sei dort nicht möglich, weil die Zustände für Asylbewerber menschenunwürdig und gewöhnungsbedürftig seien: Die Unterkünfte seien überfüllt und es würden katastrophale hygienische Bedingungen herrschen. Ungarn bemühe sich nicht um den Abbau dieser Mängel. Er erwarte eine andere Qualität von Aufnahme. Es wäre mithin nicht zu rechtfertigen, ihn nach Ungarn abzuschieben. Damit fordert er sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und den Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch. 3. 3.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, namentlich Art. 3 EMRK, droht. Er hat dabei substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern. 3.2 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff. kann die Vermutung, dass Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden, und es muss von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist. Ungeachtet dessen, obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliege, dass die ungarischen Behörden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C 411/10 und C-493/10). Der Beschwerdeführer beruft sich zwar in der Eingabe vom 25. Juni 2015 auf Schwierigkeiten bei der Aufnahme (s. E. 2.3). Indessen hat er weder anlässlich seiner Befragung vom 19. Mai 2015 noch in der Beschwerde substanziiert und konkret aufzeigen können, dass und inwiefern sich Ungarn bezüglich seiner Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten hätte oder im Falle der Überstellung nicht halten werde (vgl. auch dazu SEM-Akten A5 S. 7f. unten und S. 9). Es fehlen damit glaubhafte sowie überzeugende Hinweise, dass ihm dort in Bezug auf seine Bedürfnisse nicht genügend Rechnung getragen würde. Den konkreten Nachweis, in seinem Fall habe Ungarn bereits schon einmal gegen Völkerrecht verstossen und würde auch inskünftig seine staatsvertraglichen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht respektieren bzw. ihm den zustehenden Schutz vorenthalten, hat er damit - wie er sogar selbst feststellt (Beschwerde S. 1) - nicht erbracht. 3.3 Der Umstand, dass er sich in der Schweiz eine bessere Zukunft erhoffe, weil er hier mehr Perspektiven habe (vgl. SEM-Akten A5 S. 8 oben), rechtfertigt nicht die Anwendung der Ermessensklausel. Es besteht damit keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz. 3.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

4. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand: