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D-5807/2015

D-5807/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5807/2015 Urteil vom 6. Oktober 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Eliane Gilgen, MLaw, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. September 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - eigenen Angaben zufolge den Iran im Sommer 2015 verliess und am 1. August 2015 via D._______, E._______, F._______, G._______, Ungarn und H._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 4. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. August 2015 mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden, wo er am 6. August 2015 zu seinen Personalien befragt wurde, dass er mit Vollmacht vom 18. August 2015 seine Rechtsvertretung mandatierte, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2015 summarisch befragt wurde, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er in diesem Zusammenhang erklärte, in Ungarn seien die Umstände nicht gut gewesen, dass er während seines Aufenthaltes nur eine Flasche Wasser getrunken und nichts zu essen gehabt habe, dass er sich erkältet habe, weil er nasse Kleider getragen habe, dass er wegen dieser Umstände krank geworden sei, dass er nicht nach Ungarn zurückkehren möchte, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Gesundheit angab, er habe die meiste Zeit Kopfschmerzen und könne in der Nacht nicht schlafen, dass er am ganzen Körper Schmerzen habe und sich kraftlos fühle, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 21. August 2015 ausserdem geltend machte, er sei am (...) geboren und damit noch minderjährig, dass das SEM ihm mitteilte, er werde im Verlauf des weiteren Verfahrens als volljährig erachtet, da er keine afghanischen Papiere eingereicht und sich in zwei Ländern als volljährig ausgegeben habe sowie einen iranischen Ausweis besitze, auf welchem das Jahr 1996 als sein Geburtsjahr vermerkt sei, dass er erklärte, sich mit dem westlichen Kalender nicht gut auszukennen, dass er wisse, dass er nach dem persischen Kalender am (...) geboren sei, sieben Jahre die Schule besucht und diese mit 14 Jahren abgebrochen habe, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 30. Juli 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM gestützt darauf am 25. August 2015 die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die ungarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, dass alle entscheidrelevanten Akten der Rechtsvertretung zugestellt wurden, dass das SEM der Rechtsvertretung am 9. September 2015 zudem den Entwurf des Entscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass eine entsprechende Stellungnahme dem SEM am 10. September 2015 übergeben wurde, dass gleichzeitig die Taskera des Beschwerdeführers im Original eingereicht wurde, dass in der Stellungnahme zunächst die Ausführungen des Beschwerdeführers wiederholt werden, er wolle auf keinen Fall zurück nach Ungarn, weil er dort das Schlimmste erlebt habe, dass insbesondere die ganzen Umstände im Zusammenhang mit der Festnahme seitens der Polizei sehr schlimm gewesen seien, dass sie nach der Festnahme auf einen Parkplatz gebracht worden seien, wo sie hätten übernachten müssen, dass es dort nass gewesen sei und er stark gefroren habe, dass es für zehn Personen nur eine Flasche Wasser gegeben habe, dass er sehr hungrig und durstig gewesen sei, aber nichts zu essen bekommen habe, dass er in einer sehr schwierigen Lage gewesen sei, weil er aufgrund der Nässe und Kälte auf diesem Parkplatz eine schwere Grippe bekommen habe, dass er es nur mithilfe von anderen Flüchtlingen geschafft habe, transferiert zu werden, dass sie nach einer Nacht auf diesem Parkplatz zu einem grossen Haus - eventuell sei es eine Polizeistation gewesen - gebracht worden seien, wo er seine Fingerabdrücke habe geben und ein Papier habe unterschreiben müssen, dass er nicht gewusst habe, worum es sich bei diesem Papier gehandelt habe, dass er und die übrigen Flüchtlinge in einer Art Container hätten übernachten müssen, dass er nach der Entlassung von der Polizei nach Budapest gereist sei, wo er zwei Nächte in der U-Bahn habe schlafen müssen, dass das bisschen Geld, welches er da noch gehabt habe, nur noch für das Zugticket, nicht mehr fürs Essen, gereicht habe, dass im Weiteren von Seiten der Rechtsvertretung festgehalten wird, mit der Einreichung der originalen Taskera müsste die Geltendmachung der Glaubwürdigkeit der Altersangaben mit gewürdigt werden, dass die Vermutung, Ungarn beachte die den Asylsuchenden zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden könne, dass aufgrund der aktuellen Zuspitzung der prekären Situation für Asylsuchende in Ungarn und der geschilderten Erlebnisse des Beschwerdeführers der blosse Verweis auf die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) und die Vermutung, Ungarn würde diese einhalten, nicht ausreichen könne, dass die Asylbehörde daher im Einzelfall prüfen müsse, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass in Anbetracht der aktuellen Situation in Ungarn und der Ausführungen des Beschwerdeführers eine völkerrechtswidrige Inhaftierung nach der Rücküberstellung oder eine Nichtbeachtung des Non-Refoulement-Verbots nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer überdies erst am 15. September 2015 einen Arzttermin habe, weshalb mit dem Entscheid zugewartet werden solle, bis der medizinische Sachverhalt vollständig erstellt werden könne, dass das SEM mit Verfügung vom 11. September 2015 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. August 2015 nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbesondere ausführte, die ungarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 9. September 2015 an Ungarn übergegangen sei, dass zu den Altersangaben des Beschwerdeführers zu sagen sei, er habe die Kopie des iranischen Ausweises selber zu den Akten gereicht und mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er gemäss diesem Ausweis im Jahr 1996 geboren sei, dass er hinsichtlich seines Aufenthaltes im Iran unterschiedliche Angaben gemacht habe, indem er zuerst erklärt habe, dort geboren worden zu sein, später indessen gesagt habe, er sei mit drei Jahren in den Iran gereist, dass es sich gemäss seinen Aussagen bei dem iranischen Ausweis um eine Identitätskarte für afghanische Migranten handle, dass er diesen Ausweis dem SEM selber abgegeben habe, im Wissen darum, dass er diesem zufolge volljährig sei, dass er sich ausserdem auch in Ungarn als volljährig ausgegeben und in der Befragung zu seinem Alter und seinen Schuldaten ungenaue Angaben gemacht habe, dass vor diesem Hintergrund auch die eingereichte Taskera nicht zu einer Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Altersangaben zu führen vermöge, zumal solche Dokumente sehr einfach erworben oder gefälscht werden könnten, weshalb ihnen ein sehr geringer Beweiswert zukomme, dass zu den Ausführungen in der Stellungnahme zu sagen sei, dass es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern dessen Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass durch den Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac zweifelsfrei feststehe, dass er als asylsuchende Person in Ungarn registriert worden sei, dass ausserdem die ungarischen Behörden das Ersuchen des SEM um seine Wiederaufnahme stillschweigend gutgeheissen hätten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass in Würdigung der Aktenlage und der von ihm geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen würden, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten, dass seine Überstellung nach Ungarn - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 9. März 2016 zu erfolgen habe, dass auf sein Asylgesuch somit nicht eingetreten werde, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn bestünden, dass zu den in der Stellungnahme von Seiten der Rechtsvertretung geltend gemachten Vorbringen zu sagen sei, dass der Beschwerdeführer illegal in Ungarn eingereist sei und die ungarischen Behörden, wie jede staatliche Behörde, bei einer Verletzung der Gesetze betreffend ihre territoriale Hoheit durchaus das Recht habe, Massnahmen wie Haft zu ergreifen, dass ausserdem die ungarischen Behörden als Unterzeichnerstaat der Dublin-Verordnung die Pflicht hätten, Asylsuchende mittels Fingerabdruck zu registrieren, dass gestützt auf die dem SEM vorliegenden Informationen nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Ungarn riskiere, völkerrechtswidrig in Haft gesetzt zu werden, dass es jedoch an ihm liege, sich gegenüber den ungarischen Behörden kooperativ zu verhalten, sodass er die Haftgründe für Asylsuchende in Ungarn nicht erfülle, dass das SEM den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machte, seine wahre Identität anzugeben, sich den zuständigen Behörden stets zur Verfügung zu halten, nicht unterzutauchen, das Verfahren nicht zu behindern oder zu verzögern und alle Informationen anzugeben, die zur Prüfung seines Asylgesuches relevant seien, dass das Staatssekretariat ihn ausserdem darüber informierte, dass er bei Einreichung eines Asylgesuchs am Flughafen riskiere, für maximal sechs Monate inhaftiert zu werden, dass es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, Ungarn würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und dem Beschwerdeführer insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren, dass diese Einschätzung auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner gängigen Rechtsprechung teile (vgl. Urteil D-5037/2015 vom 27. August 2015), dass der Beschwerdeführer - wie in jedem Rechtsstaat - bei der zuständigen juristischen Instanz Beschwerde einreichen könne, sollten seine Rechte missachtet werden, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zulässig sei, dass weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn sprechen würden, dass betreffend den schwierigen Umständen in Ungarn, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs und der Stellungnahme geltend gemacht habe, festzuhalten sei, dass Ungarn an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, gebunden sei, dass Hinweise bestünden, dass sich aufgrund des Anstiegs der Asylgesuche in Ungarn die Bedingungen in den grossen Aufnahmezentren, insbesondere die hygienischen Verhältnisse, verschlechtert hätten, dass Dublin-Rückkehrer entsprechend ihrem Verfahrensstand und unter Berücksichtigung der Aktenlage (z. B. betreffend Gesundheitszustand) einer Unterkunft zugewiesen würden, dass es also nicht zwangsläufig so sei, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer wieder in der gleichen Unterkunft untergebracht werde, dass er jung sei und es gemäss den Akten keine Hinweise auf eine ernsthafte Beeinträchtigung seiner Gesundheit gebe, dass er von seinem Heimatland durch verschiedene Länder bis in die Schweiz gereist sei, weshalb es ihm zuzumuten sei, bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzusprechen, um eine angemessene Unterkunft zu erhalten, sollte die vorgefundene Situation nicht seinen Bedürfnissen entsprechen, dass hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme zu sagen sei, dass Ungarn die Aufnahmerichtlinie, welche unter anderem auch die medizinische Grundversorgung beinhalte, unterzeichnet habe, dass die von ihm geltend gemachten Beschwerden nicht akut und gravierend zu sein schienen, dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, dass der zuständige Dublin-Staat die angemessenen Versorgungsleistungen dafür erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Ungarn ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde, dass er sich demnach an die ungarischen Behörden wenden könne, um eine allenfalls benötigte medizinische Versorgung zu beantragen, dass somit der Wegweisungsvollzug nach Ungarn auch zumutbar sei, dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 18. September 2015 (vorab per Telefax) durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass zur Untermauerung der Vorbringen folgende Beweismittel zu den Akten gegeben wurden:

- die die Rechtsvertreterin mandatierende Vollmacht vom 18. August 2015 (Beilage 1),

- eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2015 (Beilage 2),

- die Empfangsbestätigung dieser Verfügung (Beilage 3),

- ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2015 (Beilage 4),

- ein Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom Mai 2014 (Information note on asylum-seekers in detention and in Dublin procedures in Hungary) (Beilage 5),

- ein weiterer Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom 7. August 2015 (Building a legal fence - Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, Information note) (Beilage 6) und

- ein Bericht betreffend "Medizinische Informationen" des K._______ vom 15. September 2015 (Beilage 7), dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel - soweit ent-scheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. September 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die auf Beschwerdefristen beziehende Spezialbestimmung von Art. 38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht jedoch auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht, weshalb die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren - wie das SEM in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkte - fünf Arbeitstage beträgt, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 30. Juli 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die ungarischen Behörden am 25. August 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer könne eine logische und nachvollziehbare Erklärung dafür liefern, dass er gemäss der iranischen Identitätskarte für afghanische Migranten 19 Jahre alt sei, dass er nämlich wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage seiner Familie die Schule habe abbrechen müssen, um mit seinem Vater in einer Firma zu arbeiten, dass sein Vater sein Alter von einem iranischen Bekannten im Regierungsamt für ausländische Personen höher habe festsetzen lassen, weil er mit 16 Jahren in der Firma noch nicht habe arbeiten dürfen, dass der vorinstanzliche Hinweis, wonach eine Taskera leicht fälschbar sei und gegen Bezahlung ausgestellt werden könne, nur eine Verallgemeinerung darstelle und diesbezüglich keine rechtsgenügliche Würdigung vorgenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nachvollziehbar erklärt habe, in Ungarn ein höheres Alter angegeben zu haben, um freigelassen und nicht in ein Zentrum gebracht zu werden, dass nicht ersichtlich sei, wie die Vorinstanz diese Begründung im Entscheid gewürdigt habe, dass vorliegend die rechtsgenügliche Würdigung der beigebrachten Beweismittel zu einer abweichenden Würdigung der Glaubhaftigkeit der Altersangaben führen könnte, weshalb sie auf ihre Echtheit überprüft und in die Abwägung aller Anhaltspunkte, welche für oder gegen eine Minderjährigkeit sprechen würden, einbezogen werden müssten, dass die Vorinstanz durch das Unterlassen der Echtheitsprüfung ihre Untersuchungspflicht verletzt habe, weshalb die Verfügung aufzuheben und zur erneuten Prüfung zurückzuweisen sei, dass sodann im Zusammenhang mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ausgeführt wird, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013) bestehe für eine Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Ungarn die Pflicht zur vertieften Überprüfung der Umstände im Einzelfall, dass der von der Vorinstanz erwähnte, seit der Asylgesetzrevision für Dublin-Rückkehrer theoretisch garantierte Zugang zum Asylsystem eine völkerrechtswidrige Inhaftierung nicht auszuschliessen vermöge, da die gesetzlichen Grundlagen zur Inhaftierung von Asylsuchenden weiterhin bestünden, dass auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend eine mögliche Inhaftierung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ungarn im Widerspruch zu aktuellen Einschätzungen namhafter internationaler Organisationen, namentlich des UNHCR und des Helsinki Komitees, stünden, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ungarischen Asylgesetzgebung im Falle der Rückkehr verhaftet und erneut unter mutmasslich prekären Bedingungen untergebracht würde, dass er bereits einmal Opfer unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK geworden sei, weshalb es ihm nicht zuzumuten sei, sich erneut einer solchen Behandlung auszusetzen, dass in Anbetracht der prekären Haftbedingungen der Asylsuchenden in Ungarn die von der Vorinstanz vorgenommene Einzelfallprüfung keinesfalls rechtsgenüglich sei und nicht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche, dass die Vorinstanz dadurch ihre Begründungspflicht verletzt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat, dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass zunächst davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte die iranische Identitätskarte für afghanische Migranten, gemäss welcher er 19-jährig ist, nicht eingereicht, hätte er die Asylbehörden von seiner angeblichen Minderjährigkeit überzeugen wollen, dass er damit aus der in der Beschwerde geäusserten Erklärung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass seine Minderjährigkeit im Weiteren auch aufgrund dessen, dass er in Ungarn ein Alter von 20 oder 21 Jahren und wahrscheinlich auch in E._______ ein höheres Alter angegeben hat (vgl. Protokoll der Erstbefragung vom 21. August 2015, A18 S. 6 F45, S. 7 F57), zu bezweifeln ist, weshalb auch sein diesbezüglich in der Beschwerde geäusserter Erklärungsversuch als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden muss, dass zudem seine Angaben, er sei 14-jährig gewesen, als er im Jahr 1389 (iranischer Kalender; entspricht dem Jahr 2010 des abendländischen Kalenders) die Schule beendet habe (vgl. A18 S. 2 F8/9), auf ein aktuelles Alter von 19 Jahren hindeuten, dass überdies der eingereichten Taskera nur ein verminderter Beweiswert zukommt (BVGE 2013/30 E. 4.2.2), zumal nach den Erkenntnissen des Gerichts solche Dokumente in Afghanistan ohne Weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht werden können (vgl. Urteil E-3722/2015 vom 18. Juni 2015 E. 4.2.3 mit Hinweis auf Urteil E-4607/2013 vom 21. August 2013), dass in Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit sprechen, vorliegend von der Unglaubhaftigkeit auszugehen ist, weshalb sich eine eingehende Überprüfung der Taskera erübrigt, dass nach dem Gesagten die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist, weshalb sich die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, als unbegründet erweist, dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO nach dem Gesagten erfüllt ist und das SEM am 25. August 2015 mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen Behörden gelangt ist, dass betreffend Ungarn zunächst festzuhalten ist, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Allgemeinen nachkommt, dass auch davon ausgegangen wird, dieser Staat anerkenne und schütze grundsätzlich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe und daher nicht generell unzulässig sei (vgl. dort E. 9), dass mittlerweile Berichte vorliegen, welche auf eine zunehmende Überforderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders verletzlichen Personen betrifft (vgl. beispielsweise die im Internet abrufbare Medienmitteilung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015: Hungarian government reveals plans to breach EU asylum law and to subject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation), dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch weiterhin davon ausgeht, im Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet (vgl. Urteil D-4660/2015 vom 6. August 2015), dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch in diversen weiteren, erst kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen hat (vgl. etwa die UrteileE-4082/2015 und E-4036/2015 vom 6. Juli 2015; E 4074/2015 vom 14. Juli 2015; E-4434/2015 vom 23. Juli 2015; D-5037/2015 vom 27. August 2015 oder D-5181/2015 vom 7. September 2015), dass in Ungarn per 1. August 2015 zwar eine Asylgesetzrevision in Kraft getreten ist, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, vorliegend aber auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle nicht einzugehen ist, da für Dublin-Rückkehrer, die ihr Gesuch - wie der Beschwerdeführer - vor dem 1. August 2015 gestellt haben, das alte Gesetz gilt, dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass vorliegend in der Beschwerde explizit auf die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive implizit auf die - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hingewiesen wird, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer allerdings kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht sein sollte, sein Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt, dass des Weiteren auch nicht davon auszugehen ist, Ungarn werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass zwar Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genommen werden und diese Praxis teilweise kritisiert wird, dass der Beschwerdeführer überdies geltend macht, er sei in Ungarn bereits festgenommen worden, indessen nicht ersichtlich ist, weshalb gerade er bei einer Rückkehr nach Ungarn wieder Opfer einer solchen Administrativhaft werden sollte und insbesondere inwiefern es gerade in seinem Fall zu einer Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit kommen sollte, dass es sich bei der Befürchtung, vorliegend könnte der Haftgrund der ernsthaften Fluchtgefahr angewendet werden, um eine reine Hypothese handelt, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch aus den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beilagen 4-6 nichts zu seinem Vorteil ableiten kann, zumal diese keinen konkreten Bezug zu seiner Person aufweisen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, im Hinblick auf eine mögliche Inhaftierung nicht in ausführlicher Weise auf den Einzelfall des Beschwerdeführers eingegangen zu sein und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt zu haben, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer, bei welchem Schmerzen in den Extremitäten, Ein- und Durchschlafstörungen, eine Eosinophilie und ein Vitamin-D-Mangel diagnostiziert wurden (vgl. Beilage 7), nicht zutrifft, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen - selbst unter Berücksichtigung der zurzeit in Ungarn vorherrschenden Rahmenbedingungen - den Wegweisungsvollzug dorthin nicht als unzulässig erscheinen lassen, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass auch die in der Beilage 7 aufgeführten Arzttermine vom 16. September 2015 und 24. September 2015 einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, da diese zwischenzeitlich wahrgenommen worden sein dürften, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die weiteren Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung führen können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass das SEM auch zu Recht - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 25. September 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: