Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Mai 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Dabei machte er geltend, er sei minderjährig. Da der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hatte, die Angaben zum Alter anlässlich der BzP unsubstantiiert waren, er sich in mehreren Dublin-Mitgliedstaaten als volljährig bezeichnete und aufgrund seines Aussehens ging die Vorinstanz, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Weiter gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn, Griechenland oder Deutschland zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle in keines dieser Länder. In Ungarn sei die Sicherheitslage genauso schlecht wie in Afghanistan. Zudem sei er dort schlecht behandelt worden. In Deutschland habe er auch eine Szene miterlebt, wie Afghanen miteinander gestritten hätten. Das habe er nicht gern. B. Am 11. Mai 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten der Rückübernahme am 21. Mai 2015 zu. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 - eröffnet am 5. Juni 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Schweiz sei für sein Asylgesuch zuständig zu erklären. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
E. 3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
E. 3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei am 3. August 1998 geboren. Indes habe er keine Beweismittel eingereicht, welche die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit belegen würden. Anlässlich der BzP habe er bezüglich seines Alters unsubstantiierte Angaben gemacht. Auch habe er ohne plausible Begründung in mehreren Mitgliedstaaten angegeben, volljährig zu sei. Die geltend gemachte Minderjährigkeit sei daher nicht glaubhaft, mithin sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Weiter hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe. Die ungarischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Ungarn. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Personen oder von Asylsuchenden stütze sich auf die Eurodac-Verordnung. Das Vorgehen der ungarischen Behörden beruhe demnach auf einer rechtlichen Grundlage. Zudem würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die ungarischen Behörden Personen zur Eingabe eines Asylgesuchs zwingen würden. Gestützt auf die Dublin-III-VO sei Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es obliege den ungarischen Behörden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen, seinen Aufenthalt zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung anzuordnen. Seit der Asylgesetzrevision vom 1. Januar 2014 erhielten Dublin-Rückkehrer in Ungarn automatisch Zugang zum Asylverfahren. Nach der Überstellung werde er von den zuständigen Behörden befragt, ausser er verzichte auf ein erneutes Asylverfahren.
E. 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest. Als Beweismittel reicht er eine Taskara zu den Akten.
E. 4.2.2 Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung: Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (Urteil E-5580/2012 vom 18. Dezember 2012 mit Hinweis). Vorbringen sind glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.2.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. Die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Alter sind unsubstantiiert. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, dass er sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender nicht anzugeben vermochte, hingegen im gregorianischen Kalender kennt. Dies erstaunt umso mehr, als er in Afghanistan während neun Jahren die Schule besucht haben will. Weiter hat sich der Beschwerdeführer bei den Asylbehörden in Griechenland, Ungarn und Deutschland als volljährig bezeichnet. Sodann entspricht sein äusseres Erscheinungsbild (Foto beim Eintritt in die Empfangsstelle) und, gemäss einer Aktennotiz, auch sein Verhalten nicht einer minderjährigen Person. Aufgrund dieser Umstände ist die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. An diesem Schluss vermag auch die auf Beschwerdestufe eingereichte Taskara nichts zu ändern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt dieses Dokumentes mit dem Inhalt desselben nicht übereinstimmen. Sodann können nach den Erkenntnissen des Gesichts solche Dokumente in Afghanistan ohne weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht werden (Urteil des BVGer E-4607/2012 vom 21. August 2013), mithin kommt dem Dokument kein Beweiswert zu. Die Vorinstanz ist für das vorliegende Verfahren somit zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.
E. 4.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer erhalte in Ungarn nicht genügend zum Essen und werde bestraft. Dazu ist festzuhalten, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten. Diese Vermutung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Gefahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 mit der damals aktuellen Situation für Asylsuchende in Ungarn einlässlich auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkehrer hat es festgestellt, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzulässig sei. Namentlich bei der Überstellung von vulnerablen Personen sei eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen. An dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts geändert. Auch aktuell gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden mit sich bringen.
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer ist jung und, soweit den Akten zu entnehmen ist, gesund, mithin gehört er nicht der Gruppe der vulnerablen Personen an. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe substantiiert er sodann nicht ansatzweise, inwiefern die Verpflegung und Behandlung in Ungarn derart schlecht sein soll, dass dies in seinem Fall eine Verletzung der EMRK darstellt würde. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden. Sodann besteht bei der vorliegenden Sachlage auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz.
E. 4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 5 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
E. 6.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.2 Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Ebenso sind der Antrag betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes und der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3722/2015 Urteil vom 18. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Mai 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Dabei machte er geltend, er sei minderjährig. Da der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hatte, die Angaben zum Alter anlässlich der BzP unsubstantiiert waren, er sich in mehreren Dublin-Mitgliedstaaten als volljährig bezeichnete und aufgrund seines Aussehens ging die Vorinstanz, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Weiter gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn, Griechenland oder Deutschland zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle in keines dieser Länder. In Ungarn sei die Sicherheitslage genauso schlecht wie in Afghanistan. Zudem sei er dort schlecht behandelt worden. In Deutschland habe er auch eine Szene miterlebt, wie Afghanen miteinander gestritten hätten. Das habe er nicht gern. B. Am 11. Mai 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten der Rückübernahme am 21. Mai 2015 zu. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 - eröffnet am 5. Juni 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Schweiz sei für sein Asylgesuch zuständig zu erklären. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei am 3. August 1998 geboren. Indes habe er keine Beweismittel eingereicht, welche die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit belegen würden. Anlässlich der BzP habe er bezüglich seines Alters unsubstantiierte Angaben gemacht. Auch habe er ohne plausible Begründung in mehreren Mitgliedstaaten angegeben, volljährig zu sei. Die geltend gemachte Minderjährigkeit sei daher nicht glaubhaft, mithin sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Weiter hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe. Die ungarischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Ungarn. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Personen oder von Asylsuchenden stütze sich auf die Eurodac-Verordnung. Das Vorgehen der ungarischen Behörden beruhe demnach auf einer rechtlichen Grundlage. Zudem würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die ungarischen Behörden Personen zur Eingabe eines Asylgesuchs zwingen würden. Gestützt auf die Dublin-III-VO sei Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es obliege den ungarischen Behörden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen, seinen Aufenthalt zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung anzuordnen. Seit der Asylgesetzrevision vom 1. Januar 2014 erhielten Dublin-Rückkehrer in Ungarn automatisch Zugang zum Asylverfahren. Nach der Überstellung werde er von den zuständigen Behörden befragt, ausser er verzichte auf ein erneutes Asylverfahren. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest. Als Beweismittel reicht er eine Taskara zu den Akten. 4.2.2 Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung: Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (Urteil E-5580/2012 vom 18. Dezember 2012 mit Hinweis). Vorbringen sind glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.2.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. Die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Alter sind unsubstantiiert. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, dass er sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender nicht anzugeben vermochte, hingegen im gregorianischen Kalender kennt. Dies erstaunt umso mehr, als er in Afghanistan während neun Jahren die Schule besucht haben will. Weiter hat sich der Beschwerdeführer bei den Asylbehörden in Griechenland, Ungarn und Deutschland als volljährig bezeichnet. Sodann entspricht sein äusseres Erscheinungsbild (Foto beim Eintritt in die Empfangsstelle) und, gemäss einer Aktennotiz, auch sein Verhalten nicht einer minderjährigen Person. Aufgrund dieser Umstände ist die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. An diesem Schluss vermag auch die auf Beschwerdestufe eingereichte Taskara nichts zu ändern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt dieses Dokumentes mit dem Inhalt desselben nicht übereinstimmen. Sodann können nach den Erkenntnissen des Gesichts solche Dokumente in Afghanistan ohne weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht werden (Urteil des BVGer E-4607/2012 vom 21. August 2013), mithin kommt dem Dokument kein Beweiswert zu. Die Vorinstanz ist für das vorliegende Verfahren somit zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. 4.3 4.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer erhalte in Ungarn nicht genügend zum Essen und werde bestraft. Dazu ist festzuhalten, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten. Diese Vermutung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Gefahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 mit der damals aktuellen Situation für Asylsuchende in Ungarn einlässlich auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkehrer hat es festgestellt, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzulässig sei. Namentlich bei der Überstellung von vulnerablen Personen sei eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen. An dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts geändert. Auch aktuell gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden mit sich bringen. 4.3.2 Der Beschwerdeführer ist jung und, soweit den Akten zu entnehmen ist, gesund, mithin gehört er nicht der Gruppe der vulnerablen Personen an. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe substantiiert er sodann nicht ansatzweise, inwiefern die Verpflegung und Behandlung in Ungarn derart schlecht sein soll, dass dies in seinem Fall eine Verletzung der EMRK darstellt würde. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden. Sodann besteht bei der vorliegenden Sachlage auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz. 4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 6. 6.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2 Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Ebenso sind der Antrag betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes und der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: