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E-4296/2016

E-4296/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Dezember 2015. Am 2. Februar 2016 reiste er in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Er gab an, er sei am 24. Februar 2000 geboren, somit 15 Jahre und elf Monate alt, mithin minderjährig. A.b Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Diese wurde am 4. Februar 2016 durchgeführt und ergab ein Knochenalter von 19 Jahren und mehr. A.c Am 10. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Im Rahmen der BzP gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur geltend gemachten Minderjährigkeit und zum Umstand, dass für das weitere Verfahren von dessen Volljährigkeit ausgegangen werde. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, er sehe älter aus, weil er kein einfaches Leben habe. Er werde 16 Jahre alt. A.d Am 10. Mai 2016 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara und in B._______ geboren. Sein Vater sei wenige Monate später beim Umzug nach Kabul von den Taliban verschleppt worden. Er habe seither nie mehr etwas von seinem Vater gehört. Seine Mutter und er hätten in Kabul bei Verwandten gelebt. Von diesen seien sie schlecht behandelt worden. Nach dem Tod seiner Mutter ungefähr im Jahr 2012 sei es immer schlimmer geworden. Seine Verwandten hätten ihm zu spüren gegeben, dass er eine Last sei. Vormittags habe er in einem Lebensmittelladen gearbeitet. Aus Mitleid habe ihm sein Chef den Besuch eines (...)kurses finanziert. Ungefähr Mitte 2015 habe er sich mit einem Mädchen aus dem Kurs angefreundet. Er habe mit ihr gelernt und sei mit ihr gemeinsam nach Hause gelaufen. Nachbarn hätten sie im Dezember 2015 beobachtet, weswegen es zu zwei Auseinandersetzungen gekommen sei. Als ein Nachbar, der beim Staat arbeite, ihn - den Beschwerdeführer - angegriffen habe, habe sich ein älterer Mann eingeschaltet und die Angelegenheit schliesslich vor den Schlichtungsrat der Ältesten gebracht. Dort habe sich ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nichts zu Schulden habe kommen lassen. Die Polizei habe den Nachbarn verhaftet. Der Bruder der Schulkollegin - ein General oder Oberst der afghanischen Streitkräfte - habe von dieser Angelegenheit Kenntnis erhalten. Als er - der Beschwerdeführer - sich einige Tage später mit seiner Kollegin in einem Kaffeehaus getroffen habe, habe er erfahren, dass deren Bruder Leute zur Beobachtung der Schwester abbestellt habe. In diesem Kaffee hätten dann Polizisten versucht, ihn festzunehmen. Der Restaurantbesitzer, der ein Freund von ihm sei, habe sich gewehrt, wodurch er zu seinem Arbeitgeber habe fliehen können. Bei diesem habe er sich einige Tage aufgehalten. In dieser Zeit sei sein Onkel verhaftet worden, um seine "Kapitulation" zu erwirken. Sein Arbeitgeber habe schliesslich für ihn die Ausreise organisiert. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Sozialhilfebezugsberechtigungen aus dem Iran sowie Kursbestätigungen aus den Jahren 2010 und 2015 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichneten. D. Mit Eingabe vom 6. September 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Taskara ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. Dieser wurde am 15. Dezember 2016 fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, der Beschwerdeführer habe sich unvereinbar in Bezug auf sein Alter geäussert. Er sei nicht in der Lage gewesen, sein Geburtsdatum gemäss dem afghanischen Kalender anzugeben. Die Altersbestimmungsanalyse habe ein Skelettalter von 19 Jahren oder mehr ergeben. Der Erklärungsversuch, sein äusseres Erscheinungsbild wirke nur älter, weil er kein einfaches Leben gehabt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen sei.

E. 4.2 Die Vorinstanz führt weiter aus, dass die grossen Unsicherheiten - auch wegen den Taliban - und fehlenden Zukunftsperspektiven in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Zudem würden die Vorbringen des Beschwerdeführers auch den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Schilderungen und Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Klassenkameradin seien widersprüchlich und realitätsfremd. Hätte jeglicher privater Kontakt zwischen ihnen ein derartiges kulturelles Problem dargestellt und ernsthafte Schwierigkeiten nach sich gezogen, hätte er mit ihr nicht noch den (...)kurs geschwänzt nach der Versammlung der Ältesten. Die fehlende Handlungslogik habe er anlässlich der Anhörung auch nicht aufklären können. Zudem habe er die Gedankengänge und Überlegungen des Bruders der Klassenkameradin ausführlich darlegen können, obwohl er davon keine Kenntnis hätte haben können. Im Weiteren sei wenig wahrscheinlich, dass der Bruder der Klassenkameradin als General oder Oberst der afghanischen Streitkräfte für die Festnahme des Beschwerdeführers Polizisten habe abkommandieren können. Zusätzlich sei realitätsfremd, dass der Restaurantinhaber die Polizisten von der Verhaftung habe abhalten können, was dem Beschwerdeführer die Flucht ermöglicht habe. Schliesslich sei auch nicht glaubhaft, dass der Streit mit den Nachbarn der Klassenkameradin vor dem Ältestenrat habe geregelt werden können, im Falle des Bruders der Kollegin jedoch nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer beschlossen habe, nach Europa zu reisen, anstatt sich nochmals an den Ältestenrat zu wenden. Da dieses Vorbringen somit nicht glaubhaft sei, müsse deren Asylrelevanz auch nicht mehr überprüft werden.

E. 5.1 Vorab ist die Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu klären.

E. 5.2 Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung: Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen. Das heisst, die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (Urteil des BVGer E-3722/2015 vom 18. Juni 2015).

E. 5.3.1 Bei der Einreichung des Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, er sei am 24. Februar 2000 geboren, mithin 15 Jahre und elf Monate alt. Die am 4. Februar 2016 bei ihm durchgeführte Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle ergab ein Alter von 19 Jahren oder mehr, weshalb sein Geburtsjahr auf 1998 angepasst wurde. Der radiologischen Untersuchung des Handknochens zur Bestimmung des tatsächlichen Alters kommt - wie vom Beschwerdeführer festgestellt - gemäss ständiger Rechtsprechung nur ein beschränkter Aussagewert zu. Eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten Alter wird noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert, wenn der entsprechende Unterschied mehr als drei Jahre beträgt. Schliesslich haben die Gutachten zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu erfüllen. (zum Ganzen: Urteil des BVGer E-5707/2014 vom 30. März 2016 mit Hinweisen). Die beim Beschwerdeführer durchgeführte Altersbestimmung genügt den inhaltlichen und formalen Anforderungen an eine Knochenaltersanalyse im Sinne der Rechtsprechung. Was sodann die Differenz zwischen der Altersangabe des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der Knochenhandanalyse betrifft, liegt eine solche von 37 Monaten vor, mithin eine Abweichung von mehr als drei Jahren. Der vorliegenden Analyse kommt als Beweismittel somit ein erhöhter Beweiswert zu. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Allein dieser Umstand lässt noch nicht auf Volljährigkeit des Beschwerdeführers schliessen.

E. 5.3.2 Asylsuchende sind nach Art. 8 Abs. 1 AsyG zudem verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehört insbesondere die Offenlegung ihrer Identität (Bst. a). Zur Identität gehören gemäss Art. 1a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR142.311) Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (Bst. a). Der Asylsuchende trägt diesbezüglich somit die Substantiierungs- und Beweislast (Art. 7 und 8 AsylG), mithin obliegt es dem Beschwerdeführer, die geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen. Als Beweismittel reichte er seine Taskara, eine Sozialhilfebezugsberechtigung aus dem Iran sowie Kursbestätigungen ein. Nach den Erkenntnissen des Gerichts können die Taskaras in Afghanistan ohne weiteres käuflich erworben werden und gelten nicht als fälschungssicher. Insoweit kommt einer Taskara nur ein sehr beschränkter Beweiswert zu (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.4.2). Auch aus den Kursbestätigungen und der Sozialhilfebezugsberechtigung vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich lediglich um Fotos von Kopien dieser Unterlagen handelt. Zudem widerspricht er sich selber, indem er einerseits ausführt, keine widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht zu haben, andererseits nach dem Erhalt des Ergebnisses der Knochenaltersanalyse ausführte, er wüsste selbst gern, wie alt er sei. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend feststellte, ist es erstaunlich, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum nicht im afghanischen Kalender angeben konnte. Demnach hat er nichts vorgebracht, was die von ihm behauptete Minderjährigkeit stützen würde. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs ausgegangen.

E. 5.4 Nachdem die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, bestand auch keine Veranlassung, ihm eine Vertrauensperson beizuordnen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe weiter vor, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird aufgezeigt, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers der Logik des Handelns widersprechen, realitätsfremd, nicht nachvollziehbar und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die Berücksichtigung von anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kreisen hinweist, zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz diese im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt hat und dies im Einzelnen zu einem anderen Ergebnis bei der Würdigung der Vorbringen führen würde. Sodann substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er hätte sich nochmals an den Ältestenrat wenden können, falsch sein soll. Weiter vermag er auch mit dem Hinweis auf sein jugendliches Alter die Unstimmigkeiten zum Ablauf im Kaffee, wo er sich mit seiner Kollegin traf, nicht aufzulösen. Vielmehr ist nicht glaubhaft, dass sich der Besitzer des Kaffees alleine mehreren Polizisten entgegengestellt und damit dem Beschwerdeführer die Flucht ermöglich haben soll. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer selber widerspricht, indem er ausführt, er kenne die genaue militärische Position des Bruders der Kollegin nicht, glaube aber, er sei Oberst oder General (vgl. SEM-Akten A17/20 F 98 sowie Beschwerdeschrift Seite 6 unten). Ebenso wenig vermag der Erklärungsversuch zu überzeugen, der Beschwerdeführer sei in derselben Kultur und mit demselben Glauben aufgewachsen, weshalb er die Motive des Bruders habe aufzeigen können. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, sind diese - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - nicht mehr unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen. Auf entsprechende Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist nicht weiter einzugehen.

E. 6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, er sei von seinen Verwandten seit dem Tod seiner Eltern nicht mehr gut behandelt worden. Deshalb könne er nicht mehr zu ihnen zurück. Die Familie sei nicht mehr gewillt, für ihn zu sorgen, da der Onkel an seiner Stelle verhaftet worden sei. Zudem sei die Tatsache, dass sein Vorgesetzter ihm die Flucht finanziert habe, ein Zeichen, dass er ihm nicht vor Ort helfen wolle.

E. 7.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer E-719/2015 vom 20. Oktober 2016, D-946/ 2015 vom 7. September 2016 und E-2060/2016 vom 2. August 2016). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme. Vor seiner Ausreise verbrachte er sein ganzes Leben - mit Ausnahme der ersten Lebensmonate - in Kabul. Seine Verwandten leben nach wie vor in Kabul. Der Beschwerdeführer vermag nicht glaubhaft darzulegen, weshalb seine Verwandtschaft nicht gewillt sein soll, ihn bei einer Rückkehr wieder aufzunehmen, zumal er und seine Mutter gemäss seinen Angaben schon einmal bei ihnen aufgenommen worden sind. Das Vorbringen, der Onkel sei als Garantie für den Beschwerdeführer verhaftet worden, wird zudem lediglich behauptet und durch nichts belegt. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder unterstützen dürfte, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er ihm zuvor bereits einen (...)kurs sowie die gesamte Ausreise finanzierte. Da er in Kabul aufgewachsen und acht Jahre zur Schule gegangen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über ausserfamiliäre Beziehungen verfügt, welche ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor. Es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. An diesem Schluss vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zumutbar.

E. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Afghanistans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. Dezember 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4296/2016 Urteil vom 10. Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Christian Hoffs, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Dezember 2015. Am 2. Februar 2016 reiste er in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Er gab an, er sei am 24. Februar 2000 geboren, somit 15 Jahre und elf Monate alt, mithin minderjährig. A.b Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Diese wurde am 4. Februar 2016 durchgeführt und ergab ein Knochenalter von 19 Jahren und mehr. A.c Am 10. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Im Rahmen der BzP gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur geltend gemachten Minderjährigkeit und zum Umstand, dass für das weitere Verfahren von dessen Volljährigkeit ausgegangen werde. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, er sehe älter aus, weil er kein einfaches Leben habe. Er werde 16 Jahre alt. A.d Am 10. Mai 2016 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara und in B._______ geboren. Sein Vater sei wenige Monate später beim Umzug nach Kabul von den Taliban verschleppt worden. Er habe seither nie mehr etwas von seinem Vater gehört. Seine Mutter und er hätten in Kabul bei Verwandten gelebt. Von diesen seien sie schlecht behandelt worden. Nach dem Tod seiner Mutter ungefähr im Jahr 2012 sei es immer schlimmer geworden. Seine Verwandten hätten ihm zu spüren gegeben, dass er eine Last sei. Vormittags habe er in einem Lebensmittelladen gearbeitet. Aus Mitleid habe ihm sein Chef den Besuch eines (...)kurses finanziert. Ungefähr Mitte 2015 habe er sich mit einem Mädchen aus dem Kurs angefreundet. Er habe mit ihr gelernt und sei mit ihr gemeinsam nach Hause gelaufen. Nachbarn hätten sie im Dezember 2015 beobachtet, weswegen es zu zwei Auseinandersetzungen gekommen sei. Als ein Nachbar, der beim Staat arbeite, ihn - den Beschwerdeführer - angegriffen habe, habe sich ein älterer Mann eingeschaltet und die Angelegenheit schliesslich vor den Schlichtungsrat der Ältesten gebracht. Dort habe sich ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nichts zu Schulden habe kommen lassen. Die Polizei habe den Nachbarn verhaftet. Der Bruder der Schulkollegin - ein General oder Oberst der afghanischen Streitkräfte - habe von dieser Angelegenheit Kenntnis erhalten. Als er - der Beschwerdeführer - sich einige Tage später mit seiner Kollegin in einem Kaffeehaus getroffen habe, habe er erfahren, dass deren Bruder Leute zur Beobachtung der Schwester abbestellt habe. In diesem Kaffee hätten dann Polizisten versucht, ihn festzunehmen. Der Restaurantbesitzer, der ein Freund von ihm sei, habe sich gewehrt, wodurch er zu seinem Arbeitgeber habe fliehen können. Bei diesem habe er sich einige Tage aufgehalten. In dieser Zeit sei sein Onkel verhaftet worden, um seine "Kapitulation" zu erwirken. Sein Arbeitgeber habe schliesslich für ihn die Ausreise organisiert. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Sozialhilfebezugsberechtigungen aus dem Iran sowie Kursbestätigungen aus den Jahren 2010 und 2015 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichneten. D. Mit Eingabe vom 6. September 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Taskara ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. Dieser wurde am 15. Dezember 2016 fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, der Beschwerdeführer habe sich unvereinbar in Bezug auf sein Alter geäussert. Er sei nicht in der Lage gewesen, sein Geburtsdatum gemäss dem afghanischen Kalender anzugeben. Die Altersbestimmungsanalyse habe ein Skelettalter von 19 Jahren oder mehr ergeben. Der Erklärungsversuch, sein äusseres Erscheinungsbild wirke nur älter, weil er kein einfaches Leben gehabt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen sei. 4.2 Die Vorinstanz führt weiter aus, dass die grossen Unsicherheiten - auch wegen den Taliban - und fehlenden Zukunftsperspektiven in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Zudem würden die Vorbringen des Beschwerdeführers auch den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Schilderungen und Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Klassenkameradin seien widersprüchlich und realitätsfremd. Hätte jeglicher privater Kontakt zwischen ihnen ein derartiges kulturelles Problem dargestellt und ernsthafte Schwierigkeiten nach sich gezogen, hätte er mit ihr nicht noch den (...)kurs geschwänzt nach der Versammlung der Ältesten. Die fehlende Handlungslogik habe er anlässlich der Anhörung auch nicht aufklären können. Zudem habe er die Gedankengänge und Überlegungen des Bruders der Klassenkameradin ausführlich darlegen können, obwohl er davon keine Kenntnis hätte haben können. Im Weiteren sei wenig wahrscheinlich, dass der Bruder der Klassenkameradin als General oder Oberst der afghanischen Streitkräfte für die Festnahme des Beschwerdeführers Polizisten habe abkommandieren können. Zusätzlich sei realitätsfremd, dass der Restaurantinhaber die Polizisten von der Verhaftung habe abhalten können, was dem Beschwerdeführer die Flucht ermöglicht habe. Schliesslich sei auch nicht glaubhaft, dass der Streit mit den Nachbarn der Klassenkameradin vor dem Ältestenrat habe geregelt werden können, im Falle des Bruders der Kollegin jedoch nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer beschlossen habe, nach Europa zu reisen, anstatt sich nochmals an den Ältestenrat zu wenden. Da dieses Vorbringen somit nicht glaubhaft sei, müsse deren Asylrelevanz auch nicht mehr überprüft werden. 5. 5.1 Vorab ist die Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu klären. 5.2 Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung: Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen. Das heisst, die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (Urteil des BVGer E-3722/2015 vom 18. Juni 2015). 5.3 5.3.1 Bei der Einreichung des Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, er sei am 24. Februar 2000 geboren, mithin 15 Jahre und elf Monate alt. Die am 4. Februar 2016 bei ihm durchgeführte Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle ergab ein Alter von 19 Jahren oder mehr, weshalb sein Geburtsjahr auf 1998 angepasst wurde. Der radiologischen Untersuchung des Handknochens zur Bestimmung des tatsächlichen Alters kommt - wie vom Beschwerdeführer festgestellt - gemäss ständiger Rechtsprechung nur ein beschränkter Aussagewert zu. Eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten Alter wird noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert, wenn der entsprechende Unterschied mehr als drei Jahre beträgt. Schliesslich haben die Gutachten zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu erfüllen. (zum Ganzen: Urteil des BVGer E-5707/2014 vom 30. März 2016 mit Hinweisen). Die beim Beschwerdeführer durchgeführte Altersbestimmung genügt den inhaltlichen und formalen Anforderungen an eine Knochenaltersanalyse im Sinne der Rechtsprechung. Was sodann die Differenz zwischen der Altersangabe des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der Knochenhandanalyse betrifft, liegt eine solche von 37 Monaten vor, mithin eine Abweichung von mehr als drei Jahren. Der vorliegenden Analyse kommt als Beweismittel somit ein erhöhter Beweiswert zu. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Allein dieser Umstand lässt noch nicht auf Volljährigkeit des Beschwerdeführers schliessen. 5.3.2 Asylsuchende sind nach Art. 8 Abs. 1 AsyG zudem verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehört insbesondere die Offenlegung ihrer Identität (Bst. a). Zur Identität gehören gemäss Art. 1a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR142.311) Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (Bst. a). Der Asylsuchende trägt diesbezüglich somit die Substantiierungs- und Beweislast (Art. 7 und 8 AsylG), mithin obliegt es dem Beschwerdeführer, die geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen. Als Beweismittel reichte er seine Taskara, eine Sozialhilfebezugsberechtigung aus dem Iran sowie Kursbestätigungen ein. Nach den Erkenntnissen des Gerichts können die Taskaras in Afghanistan ohne weiteres käuflich erworben werden und gelten nicht als fälschungssicher. Insoweit kommt einer Taskara nur ein sehr beschränkter Beweiswert zu (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.4.2). Auch aus den Kursbestätigungen und der Sozialhilfebezugsberechtigung vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich lediglich um Fotos von Kopien dieser Unterlagen handelt. Zudem widerspricht er sich selber, indem er einerseits ausführt, keine widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht zu haben, andererseits nach dem Erhalt des Ergebnisses der Knochenaltersanalyse ausführte, er wüsste selbst gern, wie alt er sei. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend feststellte, ist es erstaunlich, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum nicht im afghanischen Kalender angeben konnte. Demnach hat er nichts vorgebracht, was die von ihm behauptete Minderjährigkeit stützen würde. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs ausgegangen. 5.4 Nachdem die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, bestand auch keine Veranlassung, ihm eine Vertrauensperson beizuordnen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe weiter vor, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird aufgezeigt, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers der Logik des Handelns widersprechen, realitätsfremd, nicht nachvollziehbar und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die Berücksichtigung von anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kreisen hinweist, zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz diese im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt hat und dies im Einzelnen zu einem anderen Ergebnis bei der Würdigung der Vorbringen führen würde. Sodann substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er hätte sich nochmals an den Ältestenrat wenden können, falsch sein soll. Weiter vermag er auch mit dem Hinweis auf sein jugendliches Alter die Unstimmigkeiten zum Ablauf im Kaffee, wo er sich mit seiner Kollegin traf, nicht aufzulösen. Vielmehr ist nicht glaubhaft, dass sich der Besitzer des Kaffees alleine mehreren Polizisten entgegengestellt und damit dem Beschwerdeführer die Flucht ermöglich haben soll. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer selber widerspricht, indem er ausführt, er kenne die genaue militärische Position des Bruders der Kollegin nicht, glaube aber, er sei Oberst oder General (vgl. SEM-Akten A17/20 F 98 sowie Beschwerdeschrift Seite 6 unten). Ebenso wenig vermag der Erklärungsversuch zu überzeugen, der Beschwerdeführer sei in derselben Kultur und mit demselben Glauben aufgewachsen, weshalb er die Motive des Bruders habe aufzeigen können. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, sind diese - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - nicht mehr unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen. Auf entsprechende Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist nicht weiter einzugehen. 6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). 7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.4.1 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, er sei von seinen Verwandten seit dem Tod seiner Eltern nicht mehr gut behandelt worden. Deshalb könne er nicht mehr zu ihnen zurück. Die Familie sei nicht mehr gewillt, für ihn zu sorgen, da der Onkel an seiner Stelle verhaftet worden sei. Zudem sei die Tatsache, dass sein Vorgesetzter ihm die Flucht finanziert habe, ein Zeichen, dass er ihm nicht vor Ort helfen wolle. 7.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer E-719/2015 vom 20. Oktober 2016, D-946/ 2015 vom 7. September 2016 und E-2060/2016 vom 2. August 2016). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme. Vor seiner Ausreise verbrachte er sein ganzes Leben - mit Ausnahme der ersten Lebensmonate - in Kabul. Seine Verwandten leben nach wie vor in Kabul. Der Beschwerdeführer vermag nicht glaubhaft darzulegen, weshalb seine Verwandtschaft nicht gewillt sein soll, ihn bei einer Rückkehr wieder aufzunehmen, zumal er und seine Mutter gemäss seinen Angaben schon einmal bei ihnen aufgenommen worden sind. Das Vorbringen, der Onkel sei als Garantie für den Beschwerdeführer verhaftet worden, wird zudem lediglich behauptet und durch nichts belegt. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder unterstützen dürfte, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er ihm zuvor bereits einen (...)kurs sowie die gesamte Ausreise finanzierte. Da er in Kabul aufgewachsen und acht Jahre zur Schule gegangen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über ausserfamiliäre Beziehungen verfügt, welche ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor. Es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. An diesem Schluss vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zumutbar. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Afghanistans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. Dezember 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: