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E-2060/2016

E-2060/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs 2014 auf dem Landweg über den Iran in die Türkei, wo er für circa neun bis zehn Monate blieb und einer Erwerbstätigkeit nachging. Anschliessend gelangte er via Griechenland über die sogenannte Balkanroute am 6. Februar 2015 in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 16. Februar 2015 fand in Altstätten die Befragung zur Person (BzP; vgl. Akten SEM A5/15) statt. Das SEM hat den Beschwerdeführer am 30 Juni 2015 zu den Asylgründen angehört (vgl. A18/18). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Provinz Bamyan). Zwischen 2003 und 2008 habe er in der Stadt Mazar-i-Sharif eine Ausbildung zum Automechaniker gemacht. Während dieser Zeit sei er bei seinem Onkel mütterlicherseits wohnhaft gewesen. Im Jahre 2009 sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er eine Werkstatt gemietet/gepachtet habe. Diese Werkstatt sei jedoch nicht gut gelaufen, so dass er auf Vermittlung eines Freundes hin eine Arbeitsstelle als Chauffeur bei der Unternehmung C._______ in Kabul angenommen habe. Seine Erwerbstätigkeit bei diesem ausländischen Unternehmen sei den Taliban in seinem Heimatdorf bekannt geworden und diese hätten deshalb angefangen, seine Angehörigen im Heimatdorf unter Druck zu setzen, um ihn dazu zu bewegen, in sein Heimatdorf zurückzukehren und für die Taliban zu arbeiten. Dieser Aufforderung habe er keine Folge leisten wollen. Nach Ablauf des Arbeitsvertrages mit C._______ im Dezember 2013 habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 15. März 2016 wies das SEM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM an, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. D. Mit Eingabe vom 4. April 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu überweisen, welcher fristgerecht bezahlt worden ist. F. Mit Eingabe vom 21. April 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut, insbesondere zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und legte ein Schreiben eines Bekannten, einen Mietvertrag seines Onkels sowie diverse Fotos vor. G. Das SEM reichte auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts hin am 2. Mai 2016 eine Vernehmlassung ein, mit welcher es an seinem Entscheid festhielt. Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel würden zu keinem anderen Schluss führen als zu jenem in der angefochtenen Verfügung. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits widersprüchlich und andererseits nicht hinreichend begründet. So habe der Beschwerdeführer bei der BzP ausgesagt, die Taliban hätten direkt mit seinen Eltern Kontakt aufgenommen und diese bedroht. Gemäss seinen Aussagen bei der Bundesanhörung hätten sich die Taliban hingegen mit seinem Onkel in Kontakt gesetzt und diesen bedroht. Sein Onkel habe anschliessend seine Eltern über diese angebliche Bedrohung der Taliban informiert. Die Taliban hätten circa im Mai/Juni 2012 erstmals seine Auslieferung verlangt. Widersprüchlich hierzu habe er erklärt, dies sei dreieinhalb bis vier Monate vor seiner Ausreise geschehen, welche der Beschwerdeführer auf anfangs 2014 datiert habe. Weiter habe sich der Beschwerdeführer über die angeblichen Drohungen der Taliban gegen seine Eltern nur ungenau geäussert. Überdies seien den eingereichten Beweismitteln keine glaubhaften Hinweise für die behaupteten Übergriffe der Taliban zu entnehmen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe dagegen lediglich vor, dass sein Onkel ihm telefonisch mitgeteilt habe, die Taliban würden Druck auf diesen ausüben, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Die Taliban hätten seinem Onkel gesagt, dass er ein Kafir sei, der zuerst für Ausländer gearbeitet und jetzt im Ausland wahrscheinlich die Religion gewechselt habe. Die Taliban hätten weiter gesagt, sie würden ihn und seine Familie finden und töten, sollten er und seine Familie zurückkehren.

E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indessen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Einerseits hat der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz richtigerweise angeführten Widersprüche zu der Kontaktaufnahme und Bedrohung durch die Taliban weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene entkräften können. Anderseits ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers äusserst konstruiert wirken. Nebst den fehlenden Realkennzeichen in seinen Schilderungen fehlt es auch an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den Drohungen durch die Taliban und der Ausreise. Der Beschwerdeführer hat sich erst zur Ausreise aus Afghanistan entschieden, als sein Arbeitsvertrag mit der C._______ geendet hat (vgl. A18/18 F41 und F43). Dies obwohl die Drohungen der Taliban angeblich schon Mitte 2012 oder bereits früher ausgesprochen worden seien(vgl. A18/18 F48, F58, F106 und F143). Somit sind zwischen den ersten Drohungen und der Ausreise fast eineinhalb Jahre vergangen, ohne dass es für den Beschwerdeführer zu irgendwelchen Nachteilen oder Verfolgungssituationen gekommen sein soll (vgl. A18/18 F106 f.) Der Beschwerdeführer hat somit keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft nach Art. 7 AsylG darzutun vermocht.

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls als unbegründet. Das SEM lehnte das Asylgesuch zu Recht ab.

E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Das SEM nahm in seiner Verfügung im Vollzugspunkt Bezug auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/7, in welchem das Bundesverwaltungsgericht festgehalten habe, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan derart verschlechtert hätten, dass - ausser in den Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei. Eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul oder nach Mazar-i-Sharif sei hingegen nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer allfälligen Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden. Seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 sei eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten. Trotzdem könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten sei. Der Beschwerdeführer habe zwischen 2007 bis 2010 in der Stadt Mazar-i-Sharif in einer Eigentumswohnung seines Onkels mütterlicherseits und anschliessend bis zur Ausreise in Kabul gearbeitet und gelebt. Es würden keine individuellen Gründe nach Art. 83 Abs. 4 AuG bestehen, welche gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan in eine dieser beiden Städte sprechen würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde darauf hin, dass sein in Kabul wohnhafter Onkel mütterlicherseits mittlerweile verstorben sei. Dessen Familie habe das Land verlassen müssen und würde nun in Tadschikistan leben. Das im Eigentum seines Onkels stehende Haus in Kabul sei vermietet. Weiter habe sein Onkel in B._______ ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Taliban ihn als Kafir bezeichnen würden und ihn suchten, um ihn zu töten. Es sei für ihn aufgrund der aktuellen politischen Situation weder sicher noch zumutbar, nach Kabul oder nach Mazar-i-Sharif zurückzukehren. Als Beweis legte der Beschwerdeführer dem Gericht diverse Fotos und einen Mietvertrag vor.

E. 7.3 Hierauf nahm das SEM wie folgt Stellung: Aus den eingereichten Fotos könne nicht glaubhaft hergeleitet werden, dass es sich bei den dort abgebildeten Personen tatsächlich um die Angehörigen des Beschwerdeführers handle. Bei hypothetischer Wahrunterstellung dieser Behauptung könne aufgrund der Ablichtung einer Sehenswürdigkeit in der tadschikischen Hauptstadt Duschanbe ohnehin nicht auf die dauernde Wohnsitzverlegung der Angehörigen des Beschwerdeführers nach Tadschikistan geschlossen werden. Diese Fotos könnten zu irgendeinem Zeitpunkt aus völlig anderen Motiven (z.B. im Rahmen einer Urlaubsreise) entstanden sein. Das nachträglich behauptete fehlende Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif sei damit nicht glaubhaft nachgewiesen. Schliesslich lasse sich auch aus dem Mietvertrag des Hauses des verstorbenen Onkels in Kabul kein Hinweis auf die Unzumutbarkeit einer allfälligen Wegweisung nach Kabul entnehmen. Es stünde dem Beschwerdeführer oder den Angehörigen seines Onkels frei, diesen wieder zu kündigen und die Wohnung anschliessend dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen werde an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten.

E. 8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt worden ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschlusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818, BVGE 2009/2 E. 9.2.1).

E. 9.2.1 In BVGE 2011/7 kam das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei aber die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne, was jedoch einzelfallweise sorgfältig geprüft werden müsse (E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer E-330/2016 vom 8. Juli 2016, E-3657/2016 vom 5. Juli 2016; D-1363/2016 vom 23. Juni 2016, mit weiteren Hinweisen). Exemplarisch bezeichnet unter anderem das European Asylum Support Office (EASO) in seinem Bericht vom Januar 2016 die Sicherheitslage in Kabul als relativ stabil (European Asylum Support Office (EASO), EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan - Security Situation, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf , abgerufen am 11.07.2016).

E. 9.2.2 In BVGE 2011/49 stellte das Gericht sodann fest, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in der Stadt Mazar-i-Sharif weniger bedrohlich darstelle als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) könne ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Mazar-i-Sharif zumutbar sein (E. 7.3.5-7.3.8). Bezüglich der Entwicklung der Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif seit 2011 liegen nur wenige Informationen zu sicherheitsrelevanten Vorfällen vor. In lokalen Medien sind diverse Meldungen über Kämpfe zwischen Polizeieinheiten und den Taliban ausserhalb der Provinzhauptstadt für den Zeitraum vom Februar bis April 2016 zu finden (Khaama Press, 12 killed as Taliban attack repulsed in northern Balkh province, 18.04.2016, <http://www.khaama.com/12-killed-as-taliban-attack-repulsed-in-northern-balkh-province-0696>, abgerufen am 06.07.2016; Khaama Press, Policemen and Taliban militants suffer casualties in Balkh clash, 30.03.2016, <http://www.khaama.com/policemen-and-taliban-militants-suffer-casualties-in-balkh-clash-0485>, abgerufen am 06.07.2016; Khaama Press, Taliban equipped with Humvee armored vehicles attack security posts in Balkh, 26.03.2016, <http://www.khaama.com/taliban-equipped-with-humvee-armored-vehicles-attack-security-posts-in-balkh-0453>, abgerufen am 06.07.2016; Khaama Press, Noor: Afghan forces stopped militants to establish strong eperational base in Balkh, 09.03.2016, <http://www.khaama.com/noor-afghan-forces-stopped-militants-to-establish-strong-operational-base-in-balkh-0287>, abgerufen am 06.07.2016; Khaama Press, 3 killed, 20 wounded in suicide attack near Mazar-i-Sharif, 08.02.2016, <http://www.khaama.com/breaking-news-heavy-explosion-reported-in-balkh-province-casualties-feared-4557>, abgerufen am 06.07.2016). Besonders die zwei Distrikte Chahar Bolak und Chimtal, welche westlich an Mazar-i-Sharif anschliessen, wiesen eine Präsenz von Talibankämpfern auf (Institute for the Study of War (ISW), Afghanistan Partial Threat Assessment: April 12, 2016, 12.04.2016, <http://www.understandingwar.org/backgrounder/afghanistan-partial-threat-assessment-april-12-2016>, abgerufen am 06.07.2016; Landinfo, Temandotat Afghanistan: Generell sikkerhet og veisikkerhet, 20.11.2015, <http://www.landinfo.no/asset/3254/1/3254_1.pdf>, abgerufen am 06.07.2016). Im Jahr 2016 finden sich weiter noch vereinzelte Hinweise auf Anschläge der Taliban in Mazar-i-Sharif: Im Januar 2016 griffen Taliban das indische Konsulat in Mazar-i-Sharif an und verschanzten sich für 24 Stunden (Reuters, Afghan forces end siege near Indian consulate in Mazar-i-Sharif, 04.01.2016, <http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-india-idUSKBN0UI0C020160104>, abgerufen am 06.07.2016). Im Februar 2016 kamen bei einem Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der afghanischen Armee drei Soldaten ums Leben und 18 Personen wurden verletzt (Tolo News, 3 Killed in Mazar Suicide Attack on ANA Vehicle, 08.02.2016, <http://www.tolonews.com/en/afghanistan/23675-suicide-car-bomber-targets-ana-vehicle-in-mazar>, abgerufen am 06.07.2016). Die Sicherheitslage in der Provinz Balkh und deren Provinzhauptstadt Mazar-i-Sharif ist im Wesentlichen durch die Herrschaft des Kriegsfürsten und Gouverneurs Atta Muhammad Noor bestimmt (Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), Afghanistan's Underbelly: The Exposded North, 02.07.2015, http://www.rferl.org/content/afghanistan-north-dostam-balkh-noor/27106789.html , abgerufen am 06.07.2016; Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), Afghanistan's New Nothern Flash Points, 06.2015, http://www.rferl.org/fullinfographics/infographics/27013992.html#4 , abgerufen am 06.07.2016; Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU), The Resilient Oligopoly: A Political-Economy of Northern Afghanistan 2001 ans Onwards, 12.2012, http://www.areu.org.af/Uploads/EditionPdfs/1213E%20Resilient%20Oligopoly%20IP%20Dec%202013.pdf , abgerufen am 06.07.2016). Atta Muhammad Noor wird als Garant für Sicherheit angesehen, bei welchem Menschenrechte und Demokratie hinten anstehen müssen (Human Rights Watch (HRW), "Today We Shall All Die" - Afghanistan's Strongmen and the Legacy of Impunity, 03.2015, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/afghanistan0315_4up.pdf , abgerufen am 06.07.2016; Afghanistan Analysts Network (AAN), Guest Blog: Ruling from the Mezzanine - the Balkh case, 21.06.2011, https://www.afghanistan-analysts.org/guest-blog-ruling-from-the-mezzanine-the-balkh-case/ , abgerufen am 06.07.2016). Durch sein Netzwerk kontrolliert er eine grosse Anzahl Sicherheitskräfte und Paramillitärs, wie die Afghan Local Police (ALP), Arbaki und bewaffnete regierungstreue Truppen (Landinfo, Temanotat Afghanistan: Sikkerhetsrelaterte forhold, 08.04.2015, http://www.landinfo.no/asset/3118/1/3118_1.pdf , abgerufen am 06.07.2016). Trotz der unstabilen Sicherheitslage in den Regionen um die Stadt und der Zunahme der Anschläge in Mazar-i-Sharif selbst, wird diese als ruhig und stabil bezeichnet und gilt als sicherste Stadt Afghanistans (Landinfo, Temanotat Afghanistan: Generell sikkerhet og veisikkerhet, 20.11.2015, <http://www.landinfo.no/asset/3254/1/3254_1.pdf>, abgerufen am 06.07.2016; Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Frühlingsoffensive in Nordafghanistan: Taliban zeigen ihre Schlagkraft, 15.04.2015, <http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/taliban-sehr-professionell-1.18523102>, abgerufen am 06.07.2016; Reuters, In Mazar, Afghans enjoy life as fighting draws near, 01.06.2015, <http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-mazar-idUSKBN0OH1S220150601>, abgerufen am 06.07.2016).

E. 9.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zurzeit die in BVGE 2011/7 und BVGE 2011/49 gezogenen Schlussfolgerungen noch immer Gültigkeit besitzen und der Wegweisungsvollzug nach Kabul und Mazar-i-Sharif unter begünstigenden Umständen zumutbar ist.

E. 9.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers solche begünstigende Umstände vorliegen, die einen Wegweisungsvollzug für ihn als zumutbar erscheinen lassen. Laut Beschwerdeeingabe habe die Familie des Onkels mütterlicherseits zwischenzeitlich Afghanistan verlassen und sei nach Tadschikistan gezogen. Seine Eltern und seine Brüder seien in Indien und die Verwandtschaft väterlicherseits wohne noch in seinem Heimatdorf. Er habe somit weder in Kabul noch in Mazar-i-Sharif Verwandtschaft, zu welcher er zurückkehren könne. Zudem sei das Haus in Kabul bereits vermietet. Der Beschwerdeführer lebte mehrere Jahre zu Ausbildungs- und Erwerbszwecken sowohl in Kabul als auch in Mazar-i-Sharif (vgl. A18/18 F29 ff. sowie F44), so dass davon ausgegangen werden darf, dass er in beiden Städten über ein solides Beziehungsnetz verfügt. Dies auch angesichts der anerkanntermassen grossen Bedeutung der sozialen Beziehungen im kulturellen Umfeld, aus dem er stammt. Darauf schliessen lässt auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Stelle bei C._______ durch einen guten Freund, welchen er während seiner Erwerbstätigkeit in Mazar-i-Sharif kennen gelernt hatte, vermittelt worden ist (vgl. A18/18 F38 und F76). Ferner war es für ihn unter anderem auch nicht problematisch, im Land zu reisen und seine Eltern zu besuchen (vgl. A18/18 F48). Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung zudem richtigerweise darauf hin, dass die zu den Akten gereichten Fotos, mit welchen ein Wegzug der Verwandtschaft des Beschwerdeführers nach Tadschikistan bewiesen werden soll, hierzu nicht geeignet sind. Mit den Fotos lassen sich weder der dauernde Verbleib der Frau seines verstorbenen Onkels mütterlicherseits mit Familie in Tadschikistan noch die Gründe für einen Wegzug dorthin belegen. Der Beschwerdeführer verfügt sowohl in Kabul als auch in Mazar-i-Sharif über Wohnmöglichkeiten. Seinem Onkel mütterlicherseits gehört je ein Haus in Kabul und in Mazar-i-Sharif zu Eigentum (vgl. A18/18 F 46). Es steht der Familie des Onkels frei, das bestehende Mietverhältnis für die Eigentumswohnung in Kabul zu kündigen und die Wohnung dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen, zumal das Haus bereits damals vermietet war und der Beschwerdeführer dort in einem Zimmer lediglich zur Untermiete gewohnt hatte (vgl. A18/18 F46). Zudem verfügt der Beschwerdeführer auch über eine solide Berufsausbildung und kann einige Jahre Berufserfahrung als Automechaniker und als Chauffeur vorweisen. Es sollte ihm damit durchaus zuzumuten sein, mit Hilfe seines Beziehungsnetzes wieder eine Anstellung in Kabul oder Mazar-i-Sharif zu finden und sich so seine Existenz zu sichern.

E. 9.4 Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne der Praxis des Gerichts auszugehen und der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl nach Kabul als auch nach Mazar-i-Sharif erweist sich somit als zumutbar. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Ausführungen einzugehen.

E. 10 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).

E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Verwendung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2060/2016 Urteil vom 2. August 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs 2014 auf dem Landweg über den Iran in die Türkei, wo er für circa neun bis zehn Monate blieb und einer Erwerbstätigkeit nachging. Anschliessend gelangte er via Griechenland über die sogenannte Balkanroute am 6. Februar 2015 in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 16. Februar 2015 fand in Altstätten die Befragung zur Person (BzP; vgl. Akten SEM A5/15) statt. Das SEM hat den Beschwerdeführer am 30 Juni 2015 zu den Asylgründen angehört (vgl. A18/18). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Provinz Bamyan). Zwischen 2003 und 2008 habe er in der Stadt Mazar-i-Sharif eine Ausbildung zum Automechaniker gemacht. Während dieser Zeit sei er bei seinem Onkel mütterlicherseits wohnhaft gewesen. Im Jahre 2009 sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er eine Werkstatt gemietet/gepachtet habe. Diese Werkstatt sei jedoch nicht gut gelaufen, so dass er auf Vermittlung eines Freundes hin eine Arbeitsstelle als Chauffeur bei der Unternehmung C._______ in Kabul angenommen habe. Seine Erwerbstätigkeit bei diesem ausländischen Unternehmen sei den Taliban in seinem Heimatdorf bekannt geworden und diese hätten deshalb angefangen, seine Angehörigen im Heimatdorf unter Druck zu setzen, um ihn dazu zu bewegen, in sein Heimatdorf zurückzukehren und für die Taliban zu arbeiten. Dieser Aufforderung habe er keine Folge leisten wollen. Nach Ablauf des Arbeitsvertrages mit C._______ im Dezember 2013 habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 15. März 2016 wies das SEM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM an, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. D. Mit Eingabe vom 4. April 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu überweisen, welcher fristgerecht bezahlt worden ist. F. Mit Eingabe vom 21. April 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut, insbesondere zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und legte ein Schreiben eines Bekannten, einen Mietvertrag seines Onkels sowie diverse Fotos vor. G. Das SEM reichte auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts hin am 2. Mai 2016 eine Vernehmlassung ein, mit welcher es an seinem Entscheid festhielt. Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel würden zu keinem anderen Schluss führen als zu jenem in der angefochtenen Verfügung. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits widersprüchlich und andererseits nicht hinreichend begründet. So habe der Beschwerdeführer bei der BzP ausgesagt, die Taliban hätten direkt mit seinen Eltern Kontakt aufgenommen und diese bedroht. Gemäss seinen Aussagen bei der Bundesanhörung hätten sich die Taliban hingegen mit seinem Onkel in Kontakt gesetzt und diesen bedroht. Sein Onkel habe anschliessend seine Eltern über diese angebliche Bedrohung der Taliban informiert. Die Taliban hätten circa im Mai/Juni 2012 erstmals seine Auslieferung verlangt. Widersprüchlich hierzu habe er erklärt, dies sei dreieinhalb bis vier Monate vor seiner Ausreise geschehen, welche der Beschwerdeführer auf anfangs 2014 datiert habe. Weiter habe sich der Beschwerdeführer über die angeblichen Drohungen der Taliban gegen seine Eltern nur ungenau geäussert. Überdies seien den eingereichten Beweismitteln keine glaubhaften Hinweise für die behaupteten Übergriffe der Taliban zu entnehmen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe dagegen lediglich vor, dass sein Onkel ihm telefonisch mitgeteilt habe, die Taliban würden Druck auf diesen ausüben, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Die Taliban hätten seinem Onkel gesagt, dass er ein Kafir sei, der zuerst für Ausländer gearbeitet und jetzt im Ausland wahrscheinlich die Religion gewechselt habe. Die Taliban hätten weiter gesagt, sie würden ihn und seine Familie finden und töten, sollten er und seine Familie zurückkehren. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indessen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Einerseits hat der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz richtigerweise angeführten Widersprüche zu der Kontaktaufnahme und Bedrohung durch die Taliban weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene entkräften können. Anderseits ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers äusserst konstruiert wirken. Nebst den fehlenden Realkennzeichen in seinen Schilderungen fehlt es auch an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den Drohungen durch die Taliban und der Ausreise. Der Beschwerdeführer hat sich erst zur Ausreise aus Afghanistan entschieden, als sein Arbeitsvertrag mit der C._______ geendet hat (vgl. A18/18 F41 und F43). Dies obwohl die Drohungen der Taliban angeblich schon Mitte 2012 oder bereits früher ausgesprochen worden seien(vgl. A18/18 F48, F58, F106 und F143). Somit sind zwischen den ersten Drohungen und der Ausreise fast eineinhalb Jahre vergangen, ohne dass es für den Beschwerdeführer zu irgendwelchen Nachteilen oder Verfolgungssituationen gekommen sein soll (vgl. A18/18 F106 f.) Der Beschwerdeführer hat somit keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft nach Art. 7 AsylG darzutun vermocht. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls als unbegründet. Das SEM lehnte das Asylgesuch zu Recht ab.

5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM nahm in seiner Verfügung im Vollzugspunkt Bezug auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/7, in welchem das Bundesverwaltungsgericht festgehalten habe, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan derart verschlechtert hätten, dass - ausser in den Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei. Eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul oder nach Mazar-i-Sharif sei hingegen nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer allfälligen Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden. Seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 sei eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten. Trotzdem könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten sei. Der Beschwerdeführer habe zwischen 2007 bis 2010 in der Stadt Mazar-i-Sharif in einer Eigentumswohnung seines Onkels mütterlicherseits und anschliessend bis zur Ausreise in Kabul gearbeitet und gelebt. Es würden keine individuellen Gründe nach Art. 83 Abs. 4 AuG bestehen, welche gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan in eine dieser beiden Städte sprechen würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 7.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde darauf hin, dass sein in Kabul wohnhafter Onkel mütterlicherseits mittlerweile verstorben sei. Dessen Familie habe das Land verlassen müssen und würde nun in Tadschikistan leben. Das im Eigentum seines Onkels stehende Haus in Kabul sei vermietet. Weiter habe sein Onkel in B._______ ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Taliban ihn als Kafir bezeichnen würden und ihn suchten, um ihn zu töten. Es sei für ihn aufgrund der aktuellen politischen Situation weder sicher noch zumutbar, nach Kabul oder nach Mazar-i-Sharif zurückzukehren. Als Beweis legte der Beschwerdeführer dem Gericht diverse Fotos und einen Mietvertrag vor. 7.3 Hierauf nahm das SEM wie folgt Stellung: Aus den eingereichten Fotos könne nicht glaubhaft hergeleitet werden, dass es sich bei den dort abgebildeten Personen tatsächlich um die Angehörigen des Beschwerdeführers handle. Bei hypothetischer Wahrunterstellung dieser Behauptung könne aufgrund der Ablichtung einer Sehenswürdigkeit in der tadschikischen Hauptstadt Duschanbe ohnehin nicht auf die dauernde Wohnsitzverlegung der Angehörigen des Beschwerdeführers nach Tadschikistan geschlossen werden. Diese Fotos könnten zu irgendeinem Zeitpunkt aus völlig anderen Motiven (z.B. im Rahmen einer Urlaubsreise) entstanden sein. Das nachträglich behauptete fehlende Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif sei damit nicht glaubhaft nachgewiesen. Schliesslich lasse sich auch aus dem Mietvertrag des Hauses des verstorbenen Onkels in Kabul kein Hinweis auf die Unzumutbarkeit einer allfälligen Wegweisung nach Kabul entnehmen. Es stünde dem Beschwerdeführer oder den Angehörigen seines Onkels frei, diesen wieder zu kündigen und die Wohnung anschliessend dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen werde an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten. 8. 8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt worden ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschlusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818, BVGE 2009/2 E. 9.2.1). 9.2 9.2.1 In BVGE 2011/7 kam das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei aber die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne, was jedoch einzelfallweise sorgfältig geprüft werden müsse (E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer E-330/2016 vom 8. Juli 2016, E-3657/2016 vom 5. Juli 2016; D-1363/2016 vom 23. Juni 2016, mit weiteren Hinweisen). Exemplarisch bezeichnet unter anderem das European Asylum Support Office (EASO) in seinem Bericht vom Januar 2016 die Sicherheitslage in Kabul als relativ stabil (European Asylum Support Office (EASO), EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan - Security Situation, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf , abgerufen am 11.07.2016). 9.2.2 In BVGE 2011/49 stellte das Gericht sodann fest, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in der Stadt Mazar-i-Sharif weniger bedrohlich darstelle als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) könne ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Mazar-i-Sharif zumutbar sein (E. 7.3.5-7.3.8). Bezüglich der Entwicklung der Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif seit 2011 liegen nur wenige Informationen zu sicherheitsrelevanten Vorfällen vor. In lokalen Medien sind diverse Meldungen über Kämpfe zwischen Polizeieinheiten und den Taliban ausserhalb der Provinzhauptstadt für den Zeitraum vom Februar bis April 2016 zu finden (Khaama Press, 12 killed as Taliban attack repulsed in northern Balkh province, 18.04.2016, , abgerufen am 06.07.2016; Khaama Press, Policemen and Taliban militants suffer casualties in Balkh clash, 30.03.2016, , abgerufen am 06.07.2016; Khaama Press, Taliban equipped with Humvee armored vehicles attack security posts in Balkh, 26.03.2016, , abgerufen am 06.07.2016; Khaama Press, Noor: Afghan forces stopped militants to establish strong eperational base in Balkh, 09.03.2016, , abgerufen am 06.07.2016; Khaama Press, 3 killed, 20 wounded in suicide attack near Mazar-i-Sharif, 08.02.2016, , abgerufen am 06.07.2016). Besonders die zwei Distrikte Chahar Bolak und Chimtal, welche westlich an Mazar-i-Sharif anschliessen, wiesen eine Präsenz von Talibankämpfern auf (Institute for the Study of War (ISW), Afghanistan Partial Threat Assessment: April 12, 2016, 12.04.2016, , abgerufen am 06.07.2016; Landinfo, Temandotat Afghanistan: Generell sikkerhet og veisikkerhet, 20.11.2015, , abgerufen am 06.07.2016). Im Jahr 2016 finden sich weiter noch vereinzelte Hinweise auf Anschläge der Taliban in Mazar-i-Sharif: Im Januar 2016 griffen Taliban das indische Konsulat in Mazar-i-Sharif an und verschanzten sich für 24 Stunden (Reuters, Afghan forces end siege near Indian consulate in Mazar-i-Sharif, 04.01.2016, , abgerufen am 06.07.2016). Im Februar 2016 kamen bei einem Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der afghanischen Armee drei Soldaten ums Leben und 18 Personen wurden verletzt (Tolo News, 3 Killed in Mazar Suicide Attack on ANA Vehicle, 08.02.2016, , abgerufen am 06.07.2016). Die Sicherheitslage in der Provinz Balkh und deren Provinzhauptstadt Mazar-i-Sharif ist im Wesentlichen durch die Herrschaft des Kriegsfürsten und Gouverneurs Atta Muhammad Noor bestimmt (Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), Afghanistan's Underbelly: The Exposded North, 02.07.2015, http://www.rferl.org/content/afghanistan-north-dostam-balkh-noor/27106789.html , abgerufen am 06.07.2016; Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), Afghanistan's New Nothern Flash Points, 06.2015, http://www.rferl.org/fullinfographics/infographics/27013992.html#4 , abgerufen am 06.07.2016; Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU), The Resilient Oligopoly: A Political-Economy of Northern Afghanistan 2001 ans Onwards, 12.2012, http://www.areu.org.af/Uploads/EditionPdfs/1213E%20Resilient%20Oligopoly%20IP%20Dec%202013.pdf , abgerufen am 06.07.2016). Atta Muhammad Noor wird als Garant für Sicherheit angesehen, bei welchem Menschenrechte und Demokratie hinten anstehen müssen (Human Rights Watch (HRW), "Today We Shall All Die" - Afghanistan's Strongmen and the Legacy of Impunity, 03.2015, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/afghanistan0315_4up.pdf , abgerufen am 06.07.2016; Afghanistan Analysts Network (AAN), Guest Blog: Ruling from the Mezzanine - the Balkh case, 21.06.2011, https://www.afghanistan-analysts.org/guest-blog-ruling-from-the-mezzanine-the-balkh-case/ , abgerufen am 06.07.2016). Durch sein Netzwerk kontrolliert er eine grosse Anzahl Sicherheitskräfte und Paramillitärs, wie die Afghan Local Police (ALP), Arbaki und bewaffnete regierungstreue Truppen (Landinfo, Temanotat Afghanistan: Sikkerhetsrelaterte forhold, 08.04.2015, http://www.landinfo.no/asset/3118/1/3118_1.pdf , abgerufen am 06.07.2016). Trotz der unstabilen Sicherheitslage in den Regionen um die Stadt und der Zunahme der Anschläge in Mazar-i-Sharif selbst, wird diese als ruhig und stabil bezeichnet und gilt als sicherste Stadt Afghanistans (Landinfo, Temanotat Afghanistan: Generell sikkerhet og veisikkerhet, 20.11.2015, , abgerufen am 06.07.2016; Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Frühlingsoffensive in Nordafghanistan: Taliban zeigen ihre Schlagkraft, 15.04.2015, , abgerufen am 06.07.2016; Reuters, In Mazar, Afghans enjoy life as fighting draws near, 01.06.2015, , abgerufen am 06.07.2016). 9.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zurzeit die in BVGE 2011/7 und BVGE 2011/49 gezogenen Schlussfolgerungen noch immer Gültigkeit besitzen und der Wegweisungsvollzug nach Kabul und Mazar-i-Sharif unter begünstigenden Umständen zumutbar ist. 9.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers solche begünstigende Umstände vorliegen, die einen Wegweisungsvollzug für ihn als zumutbar erscheinen lassen. Laut Beschwerdeeingabe habe die Familie des Onkels mütterlicherseits zwischenzeitlich Afghanistan verlassen und sei nach Tadschikistan gezogen. Seine Eltern und seine Brüder seien in Indien und die Verwandtschaft väterlicherseits wohne noch in seinem Heimatdorf. Er habe somit weder in Kabul noch in Mazar-i-Sharif Verwandtschaft, zu welcher er zurückkehren könne. Zudem sei das Haus in Kabul bereits vermietet. Der Beschwerdeführer lebte mehrere Jahre zu Ausbildungs- und Erwerbszwecken sowohl in Kabul als auch in Mazar-i-Sharif (vgl. A18/18 F29 ff. sowie F44), so dass davon ausgegangen werden darf, dass er in beiden Städten über ein solides Beziehungsnetz verfügt. Dies auch angesichts der anerkanntermassen grossen Bedeutung der sozialen Beziehungen im kulturellen Umfeld, aus dem er stammt. Darauf schliessen lässt auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Stelle bei C._______ durch einen guten Freund, welchen er während seiner Erwerbstätigkeit in Mazar-i-Sharif kennen gelernt hatte, vermittelt worden ist (vgl. A18/18 F38 und F76). Ferner war es für ihn unter anderem auch nicht problematisch, im Land zu reisen und seine Eltern zu besuchen (vgl. A18/18 F48). Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung zudem richtigerweise darauf hin, dass die zu den Akten gereichten Fotos, mit welchen ein Wegzug der Verwandtschaft des Beschwerdeführers nach Tadschikistan bewiesen werden soll, hierzu nicht geeignet sind. Mit den Fotos lassen sich weder der dauernde Verbleib der Frau seines verstorbenen Onkels mütterlicherseits mit Familie in Tadschikistan noch die Gründe für einen Wegzug dorthin belegen. Der Beschwerdeführer verfügt sowohl in Kabul als auch in Mazar-i-Sharif über Wohnmöglichkeiten. Seinem Onkel mütterlicherseits gehört je ein Haus in Kabul und in Mazar-i-Sharif zu Eigentum (vgl. A18/18 F 46). Es steht der Familie des Onkels frei, das bestehende Mietverhältnis für die Eigentumswohnung in Kabul zu kündigen und die Wohnung dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen, zumal das Haus bereits damals vermietet war und der Beschwerdeführer dort in einem Zimmer lediglich zur Untermiete gewohnt hatte (vgl. A18/18 F46). Zudem verfügt der Beschwerdeführer auch über eine solide Berufsausbildung und kann einige Jahre Berufserfahrung als Automechaniker und als Chauffeur vorweisen. Es sollte ihm damit durchaus zuzumuten sein, mit Hilfe seines Beziehungsnetzes wieder eine Anstellung in Kabul oder Mazar-i-Sharif zu finden und sich so seine Existenz zu sichern. 9.4 Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne der Praxis des Gerichts auszugehen und der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl nach Kabul als auch nach Mazar-i-Sharif erweist sich somit als zumutbar. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Ausführungen einzugehen.

10. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).

11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Verwendung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand: