Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben im August/September 2015. Am 20. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 28. September 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 31. Oktober 2016 und am 16. November 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen brachte er vor, sein Cousin habe im Jahr 2015 in B._______ eine Koranschule eröffnet und habe seinen Vater gefragt, ob nicht auch er (der Beschwerdeführer) diese Koranschule besuchen wolle, was sein Vater abgelehnt habe. Trotzdem habe sein Cousin ihn nach der Schule jeweils abgeholt und in die Koranschule gebracht. Diese Schule habe jedoch nicht viel mit Religion zu tun gehabt, sondern man habe versucht, ihn zu missionieren und zu beeinflussen. Auch habe er gemerkt, dass die Schule eng mit den Taliban zusammenarbeite. Als er seinem Vater davon erzählt habe, sei dieser wütend geworden und habe dem Vater seines Cousins gedroht, eine Anzeige zu erstatten, sollte sein Cousin ihn nochmals in diese Koranschule mitnehmen. Am nächsten Tag sei er (der Beschwerdeführer) niedergeschlagen worden und erst im Spital wieder aufgewacht. Als er wieder nach Hause gekommen sei, sei sein Cousin mit einer anderen Person vorbeigekommen und sie hätten seinen Vater verprügelt. Daraufhin sei sein Vater mit ihm zur Polizei gegangen und sie hätten Anzeige erstattet. Die Polizei habe sodann den Bruder und den Vater seines Cousins festgenommen. Seinen Cousin hätten sie zwar gesucht, jedoch nicht gefunden. Einige Tage später sei er von zwei Männer angehalten und geschlagen worden. Diese hätten versucht, ihn zu entführen, ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Diesen Vorfall hätten sie wiederum der Polizei gemeldet. Daraufhin habe sein Vater seine Ausreise organisiert und er sei in den Iran gegangen. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 - eröffnet am 15. Dezember 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Dezember 2016 sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 reichte das kantonale Sozialamt eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auf einen Schriftenwechsel verzichten.
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es handle sich dabei um Verfolgungsmassnahmen von nichtstaatlichen Akteuren. Diesbezüglich sei es ihm zuzumuten, sich unter den Schutz der heimatlichen Behörden zu stellen, da diese als schutzwillig und schutzfähig angesehen würden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei von der fanatisch religiösen Gruppierung seines Cousins so wahrgenommen worden, als würde er gegen islamische Grundsätze verstossen. Ausserdem sei er gefährdet, von dieser Gruppierung zwangsrekrutiert zu werden. Es liege somit ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vor. Der Staat sei offensichtlich nicht fähig gewesen, ihn und seine Familie vor den Drohungen und Übergriffen seines Cousins zu beschützen. Die Schutzfähigkeit seines Heimatstaates sei zu verneinen.
E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde von seinem Cousin und dessen Gruppierung rund um die Koranschule verfolgt. Es handelt sich somit nicht um eine staatliche, sondern um eine private Verfolgung. Die Schweizerische Asylrekurskommission setzte sich in Entscheidungen und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 18 - einem Grundsatzentscheid - mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinander und prüfte die Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend und kam dabei zum Schluss, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, nachdem sowohl er als auch sein Vater von seinem Cousin respektive von dessen Männern angegriffen worden seien, seien sie zusammen zur Polizei gegangen. Nach dieser Meldung sei die Polizei mit ihnen zusammen zur Koranschule gegangen und habe nach seinem Cousin gesucht. Da man diesen dort nicht gefunden habe, habe die Polizei den Bruder seines Cousins festgenommen. Danach sei man zum Haus seines Cousins gefahren und habe dieses durchsucht, den Cousin jedoch wiederum nicht gefunden. Darauf habe man den Vater seines Cousins festgenommen (SEM-Akten, A20/16 F73). Dieser sei wieder freigelassen worden, da er alt sei. Der Bruder sei jedoch nach wie vor in Haft. Sein Cousin habe sich den Taliban angeschlossen. Er werde nach wie vor gesucht (SEM-Akten, A20/16 F77). Unter diesen Umständen ist von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden von B._______ auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer nach der ersten Anzeige nochmals Opfer eines Angriff geworden ist. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, die Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen, wie er dies bereits vor seiner Ausreise getan hat. Des Weiteren ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
E. 4.3.2 Darüber hinaus ist ernsthaft zu bezweifeln, dass die geltend gemachte Verfolgungssituation nach wie vor existiert, zumal der Beschwerdeführer noch in seiner ersten Anhörung zu Protokoll gibt, dass sein Vater auch mehr als ein Jahr nach den geschilderten Vorfällen in B._______ lebt und ausser einigen Drohungen nichts passiert sei (SEM-Akten, A20/16 F78).
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sicherheitsbehörden von B._______ hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Verfolgung als schutzwillig und schutzfähig zu erachten sind, und jenem die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (Urteil des BVGer E-3844/2008 vom 18. Juni 2010 E. 4).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach den vorherigen Ausführungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der lokalen Behörden ist auch nicht davon auszugehen, dass er durch die Gruppierung seines Cousins eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung zu gewärtigen hätte. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist. Den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Kindesschutz und dem Vollzug der Wegweisung bei Minderjährigen fehlt es, aufgrund der Beurteilung des Sachverhaltes im Urteilszeitpunkt (vgl. E. 6.1), an Relevanz. Gleiches gilt für die diesbezüglich getätigten Ausführungen auf Beschwerdeebene. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
E. 6.3.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung könne nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren publizierten Entscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat (vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 und in jüngerer Rechtsprechung: Urteil des BVGer E-2060/2016 vom 2. August 2016) zumutbar sein könne.
E. 6.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen heute 18-jährigen alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme, der vor seiner Ausreise sein ganzes Leben in B._______ verbracht hat. Er verfügt in B._______ über ein grosses soziales Netz. So stammt der Beschwerdeführer aus einer Grossfamilie und zahlreiche Verwandte leben in der Stadt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan zur Oberschicht gehört und über beträchtliche finanzielle Mittel verfügt. Darauf deuten die verschiedenen Häuser des Vaters des Beschwerdeführers. Da er in B._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über ausserfamiliäre Beziehungen verfügt, auf welche er sich insbesondere bei der Arbeitssuche stützen kann. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
E. 8.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin, MLaw Ana Lucia Gallmann, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 750.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-347/2017 Urteil vom 17. März 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben im August/September 2015. Am 20. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 28. September 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 31. Oktober 2016 und am 16. November 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen brachte er vor, sein Cousin habe im Jahr 2015 in B._______ eine Koranschule eröffnet und habe seinen Vater gefragt, ob nicht auch er (der Beschwerdeführer) diese Koranschule besuchen wolle, was sein Vater abgelehnt habe. Trotzdem habe sein Cousin ihn nach der Schule jeweils abgeholt und in die Koranschule gebracht. Diese Schule habe jedoch nicht viel mit Religion zu tun gehabt, sondern man habe versucht, ihn zu missionieren und zu beeinflussen. Auch habe er gemerkt, dass die Schule eng mit den Taliban zusammenarbeite. Als er seinem Vater davon erzählt habe, sei dieser wütend geworden und habe dem Vater seines Cousins gedroht, eine Anzeige zu erstatten, sollte sein Cousin ihn nochmals in diese Koranschule mitnehmen. Am nächsten Tag sei er (der Beschwerdeführer) niedergeschlagen worden und erst im Spital wieder aufgewacht. Als er wieder nach Hause gekommen sei, sei sein Cousin mit einer anderen Person vorbeigekommen und sie hätten seinen Vater verprügelt. Daraufhin sei sein Vater mit ihm zur Polizei gegangen und sie hätten Anzeige erstattet. Die Polizei habe sodann den Bruder und den Vater seines Cousins festgenommen. Seinen Cousin hätten sie zwar gesucht, jedoch nicht gefunden. Einige Tage später sei er von zwei Männer angehalten und geschlagen worden. Diese hätten versucht, ihn zu entführen, ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Diesen Vorfall hätten sie wiederum der Polizei gemeldet. Daraufhin habe sein Vater seine Ausreise organisiert und er sei in den Iran gegangen. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 - eröffnet am 15. Dezember 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Dezember 2016 sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 reichte das kantonale Sozialamt eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auf einen Schriftenwechsel verzichten.
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es handle sich dabei um Verfolgungsmassnahmen von nichtstaatlichen Akteuren. Diesbezüglich sei es ihm zuzumuten, sich unter den Schutz der heimatlichen Behörden zu stellen, da diese als schutzwillig und schutzfähig angesehen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei von der fanatisch religiösen Gruppierung seines Cousins so wahrgenommen worden, als würde er gegen islamische Grundsätze verstossen. Ausserdem sei er gefährdet, von dieser Gruppierung zwangsrekrutiert zu werden. Es liege somit ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vor. Der Staat sei offensichtlich nicht fähig gewesen, ihn und seine Familie vor den Drohungen und Übergriffen seines Cousins zu beschützen. Die Schutzfähigkeit seines Heimatstaates sei zu verneinen. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde von seinem Cousin und dessen Gruppierung rund um die Koranschule verfolgt. Es handelt sich somit nicht um eine staatliche, sondern um eine private Verfolgung. Die Schweizerische Asylrekurskommission setzte sich in Entscheidungen und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 18 - einem Grundsatzentscheid - mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinander und prüfte die Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend und kam dabei zum Schluss, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, nachdem sowohl er als auch sein Vater von seinem Cousin respektive von dessen Männern angegriffen worden seien, seien sie zusammen zur Polizei gegangen. Nach dieser Meldung sei die Polizei mit ihnen zusammen zur Koranschule gegangen und habe nach seinem Cousin gesucht. Da man diesen dort nicht gefunden habe, habe die Polizei den Bruder seines Cousins festgenommen. Danach sei man zum Haus seines Cousins gefahren und habe dieses durchsucht, den Cousin jedoch wiederum nicht gefunden. Darauf habe man den Vater seines Cousins festgenommen (SEM-Akten, A20/16 F73). Dieser sei wieder freigelassen worden, da er alt sei. Der Bruder sei jedoch nach wie vor in Haft. Sein Cousin habe sich den Taliban angeschlossen. Er werde nach wie vor gesucht (SEM-Akten, A20/16 F77). Unter diesen Umständen ist von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden von B._______ auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer nach der ersten Anzeige nochmals Opfer eines Angriff geworden ist. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, die Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen, wie er dies bereits vor seiner Ausreise getan hat. Des Weiteren ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 4.3.2 Darüber hinaus ist ernsthaft zu bezweifeln, dass die geltend gemachte Verfolgungssituation nach wie vor existiert, zumal der Beschwerdeführer noch in seiner ersten Anhörung zu Protokoll gibt, dass sein Vater auch mehr als ein Jahr nach den geschilderten Vorfällen in B._______ lebt und ausser einigen Drohungen nichts passiert sei (SEM-Akten, A20/16 F78). 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sicherheitsbehörden von B._______ hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Verfolgung als schutzwillig und schutzfähig zu erachten sind, und jenem die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (Urteil des BVGer E-3844/2008 vom 18. Juni 2010 E. 4). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach den vorherigen Ausführungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der lokalen Behörden ist auch nicht davon auszugehen, dass er durch die Gruppierung seines Cousins eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung zu gewärtigen hätte. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist. Den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Kindesschutz und dem Vollzug der Wegweisung bei Minderjährigen fehlt es, aufgrund der Beurteilung des Sachverhaltes im Urteilszeitpunkt (vgl. E. 6.1), an Relevanz. Gleiches gilt für die diesbezüglich getätigten Ausführungen auf Beschwerdeebene. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 6.3.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung könne nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren publizierten Entscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat (vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 und in jüngerer Rechtsprechung: Urteil des BVGer E-2060/2016 vom 2. August 2016) zumutbar sein könne. 6.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen heute 18-jährigen alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme, der vor seiner Ausreise sein ganzes Leben in B._______ verbracht hat. Er verfügt in B._______ über ein grosses soziales Netz. So stammt der Beschwerdeführer aus einer Grossfamilie und zahlreiche Verwandte leben in der Stadt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan zur Oberschicht gehört und über beträchtliche finanzielle Mittel verfügt. Darauf deuten die verschiedenen Häuser des Vaters des Beschwerdeführers. Da er in B._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über ausserfamiliäre Beziehungen verfügt, auf welche er sich insbesondere bei der Arbeitssuche stützen kann. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 8.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin, MLaw Ana Lucia Gallmann, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 750.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: