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E-2219/2017

E-2219/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Anlässlich der Einreise in die Schweiz am 1. November 2015 gab sich der Beschwerdeführer gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung als C._______, geboren am (...), aus. A.b Gleichentags ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl nach. Dabei gab er sich als D._______, geboren (...), aus. A.c Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit führte das E._______ am 4. November 2015 im Auftrag der Vorinstanz eine Knochenaltersanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr. A.d Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 16. November 2015 zur Person (BzP). Dabei gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse und zum Umstand, dass für das weitere Verfahren von dessen Volljährigkeit ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, er werde Dokumente beschaffen, die seine Minderjährigkeit belegen würden. A.e Am 22. Juli 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen führte er dabei aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara und in Mazar-i-Sharif geboren. Sein Grossvater sei (...) und seine Mutter fertige (...) an. Er habe die Schule in der neunten Klasse abgebrochen. Dies, weil in Afghanistan Unsicherheit herrsche. In Mazar-i-Sharif sei es zwar einigermassen sicher. Zuletzt habe es aber auch dort vermehrt Vorfälle gegeben, da in den umliegenden Bezirken die Taliban stationiert seien. Aufgrund der instabilen Lage habe seine Mutter ihm empfohlen, das Land zu verlassen und sich im Ausland ein besseres Leben aufzubauen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Taskara in Kopie und Schulzeugnisse ein. A.f Mit Schreiben vom 9. November 2016 an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte die Vorinstanz mit, nach der Anhörung sei unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte beschlossen worden, den Beschwerdeführer als minderjährig einzustufen. Gleichzeitig ersuchte sie die Rechtsvertretung mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung alle Asylgründe habe mitteilen können und ob er an der Anhörung vom 22. Juli 2016 festhalte. A.g Am 17. November 2016 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB an. A.h Mit Schreiben vom 10. Januar 2016 (recte: 10. Januar 2017) teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung alle asylrelevanten Vorbringen darlegen können und halte an diesen fest. B. Mit Verfügung vom 10. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 12. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Er reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 21. April 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 5 - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 10. März 2017 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.4.2 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme aus Mazar-i-Sharif. Gemäss konstanter Rechtsprechung sei ein Vollzug der Wegweisung dorthin nicht generell unzumutbar. Von der Zumutbarkeit sei namentlich auszugehen, wenn begünstigende Umstände vorliegen würden, was vorliegend der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei in Mazar-i-Sharif geboren. Sein Grossvater sei (...) und seine Mutter fertige (...) an. In Mazar-i-Sharif habe er die Schule sowie Kurse besucht. Er hätte die Möglichkeit gehabt, in seiner Heimatstadt ins (...) zu gehen, wäre er nicht ausgereist. Weder die finanzielle Situation noch das soziale Umfeld habe ihm den Zugang zur Bildung verwehrt. Er verfüge sodann über ein familiäres und soziales Netz, welches sich für eine Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Namentlich würden die von ihm geschilderten Lebensumstände auch implizieren, dass er nicht zur ärmsten sozialen Schicht in seinem Heimatland gehöre. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, mit Hilfe seiner Familie sowie Bekannter selbständig nach Europa auszureisen. Die Chance auf eine Wiedereingliederung in Mazar-i-Sharif stelle weder aus gesellschaftlicher, bildungsmässiger, religiöser oder ethnischer Perspektive ein Hindernis dar. Schliesslich sei er jung und stehe kurz vor der Volljährigkeit.

E. 6.4.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen sei sein Grossvater gezwungen gewesen, zu seiner im Süden lebenden Mutter zu ziehen. Dort sei der Einfluss der Taliban, denen auch sein Onkel angehöre, sehr gross und er wäre gezwungen, sich diesen anzuschliessen und sich als Kämpfer einzusetzen. Davor könnten ihn auch sein Grossvater und seine Mutter nicht schützen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, zumal er noch minderjährig sei und die Situation seiner Familie in Afghanistan nicht stabil genug sei.

E. 6.4.4 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, sein Grossvater sei zwischenzeitlich gezwungen gewesen, Mazar-i-Sharif zu verlassen und in den Süden zu ziehen, wo sich auch seine Mutter aufhalte. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren nie geltend machte, seine Mutter lebe im Süden. Vielmehr gab er an, seine Mutter lebe mit ihren Eltern, dem Grossvater und der Grossmutter des Beschwerdeführers, in Mazar-i-Sharif. Sodann substantiiert er den geltend gemachten Wegzug nicht ansatzweise. Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei dieser durch nichts belegte Behauptung um eine nachträgliche, nicht glaubhafte Sachverhaltsanpassung handelt. Damit ist auch den weiteren Ausführungen in der Eingabe die Grundlage entzogen. Der Beschwerdeführer verweist in der Rechtsmitteleingabe auf seine Minderjährigkeit. Wie sich aus der Prozessgeschichte (Bst. A) ergibt, ist diese nicht ohne weiteres glaubhaft. Obwohl der Beschwerdeführer unterschiedliche Geburtsdaten angegeben und die Knochenaltersanalyse ein Knochenalter von mehr als 19 Jahren ergeben hat, wurde der Beschwerdeführer in der Folge als minderjährig betrachtet. Aufgrund der nachstehenden Ausführungen kann die Frage letztlich jedoch offen gelassen werden.

E. 6.4.5 Das Gericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass in der Region Mazar-i-Sharif keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2011/49, zuletzt auch Urteil des BVGer E-347/2017 vom 13. März 2017). Der Beschwerdeführer ist heute knapp (...) Jahre alt, gesund und lebte bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Grosseltern und seiner Mutter bisher ausschliesslich in Mazar-i-Sharif. Er hat demnach den grössten Teil seines Lebens in dieser Stadt verbracht, weshalb er auch nach einer Abwesenheit von rund eineinhalb Jahren mit den dortigen Lebensgewohnheiten nach wie vor vertraut sein sollte. Gemäss seinen Angaben arbeitete der Grossvater als (...) und die Mutter fertigte, aus auf dem Markt gekauftem Stoff, (...) an. Er selbst habe in Mazar-i-Sharif die Schule sowie Kurse besucht und seinem Grossvater bei der Arbeit geholfen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass seine Verwandten Mazar-i-Sharif verlassen haben, ist davon auszugehen, dass er dort über bestehende familiäre Beziehungen verfügt und bei einer Rückkehr auch Aufnahme finden wird. Ferner ist aufgrund des Schulbesuchs und der Besuche von Kursen auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über ausserfamiliäre Beziehungen verfügt. Sodann ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht zur ärmsten Unterschicht gehört, hätte sie dem Beschwerdeführer ansonsten nicht Kurse finanzieren sowie 2000 US Dollar für die Reise geben können. Weiter spricht der Beschwerdeführer Farsi und Dari, verfügt über eine (...)-jährige Schulbildung und könnte sich laut seinen eigenen Angaben an einem (...) weiterbilden, mithin sich die Grundlage für eine spätere eigene wirtschaftliche Existenz schaffen. Damit liegen bezüglich des Beschwerdeführers begünstigende Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazar-i-Sharif in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Afghanistans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2219/2017 Urteil vom 3. Mai 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Anlässlich der Einreise in die Schweiz am 1. November 2015 gab sich der Beschwerdeführer gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung als C._______, geboren am (...), aus. A.b Gleichentags ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl nach. Dabei gab er sich als D._______, geboren (...), aus. A.c Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit führte das E._______ am 4. November 2015 im Auftrag der Vorinstanz eine Knochenaltersanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr. A.d Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 16. November 2015 zur Person (BzP). Dabei gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse und zum Umstand, dass für das weitere Verfahren von dessen Volljährigkeit ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, er werde Dokumente beschaffen, die seine Minderjährigkeit belegen würden. A.e Am 22. Juli 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen führte er dabei aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara und in Mazar-i-Sharif geboren. Sein Grossvater sei (...) und seine Mutter fertige (...) an. Er habe die Schule in der neunten Klasse abgebrochen. Dies, weil in Afghanistan Unsicherheit herrsche. In Mazar-i-Sharif sei es zwar einigermassen sicher. Zuletzt habe es aber auch dort vermehrt Vorfälle gegeben, da in den umliegenden Bezirken die Taliban stationiert seien. Aufgrund der instabilen Lage habe seine Mutter ihm empfohlen, das Land zu verlassen und sich im Ausland ein besseres Leben aufzubauen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Taskara in Kopie und Schulzeugnisse ein. A.f Mit Schreiben vom 9. November 2016 an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte die Vorinstanz mit, nach der Anhörung sei unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte beschlossen worden, den Beschwerdeführer als minderjährig einzustufen. Gleichzeitig ersuchte sie die Rechtsvertretung mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung alle Asylgründe habe mitteilen können und ob er an der Anhörung vom 22. Juli 2016 festhalte. A.g Am 17. November 2016 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB an. A.h Mit Schreiben vom 10. Januar 2016 (recte: 10. Januar 2017) teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung alle asylrelevanten Vorbringen darlegen können und halte an diesen fest. B. Mit Verfügung vom 10. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 12. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Er reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 21. April 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 5 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 10. März 2017 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

5. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.4.2 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme aus Mazar-i-Sharif. Gemäss konstanter Rechtsprechung sei ein Vollzug der Wegweisung dorthin nicht generell unzumutbar. Von der Zumutbarkeit sei namentlich auszugehen, wenn begünstigende Umstände vorliegen würden, was vorliegend der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei in Mazar-i-Sharif geboren. Sein Grossvater sei (...) und seine Mutter fertige (...) an. In Mazar-i-Sharif habe er die Schule sowie Kurse besucht. Er hätte die Möglichkeit gehabt, in seiner Heimatstadt ins (...) zu gehen, wäre er nicht ausgereist. Weder die finanzielle Situation noch das soziale Umfeld habe ihm den Zugang zur Bildung verwehrt. Er verfüge sodann über ein familiäres und soziales Netz, welches sich für eine Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Namentlich würden die von ihm geschilderten Lebensumstände auch implizieren, dass er nicht zur ärmsten sozialen Schicht in seinem Heimatland gehöre. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, mit Hilfe seiner Familie sowie Bekannter selbständig nach Europa auszureisen. Die Chance auf eine Wiedereingliederung in Mazar-i-Sharif stelle weder aus gesellschaftlicher, bildungsmässiger, religiöser oder ethnischer Perspektive ein Hindernis dar. Schliesslich sei er jung und stehe kurz vor der Volljährigkeit. 6.4.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen sei sein Grossvater gezwungen gewesen, zu seiner im Süden lebenden Mutter zu ziehen. Dort sei der Einfluss der Taliban, denen auch sein Onkel angehöre, sehr gross und er wäre gezwungen, sich diesen anzuschliessen und sich als Kämpfer einzusetzen. Davor könnten ihn auch sein Grossvater und seine Mutter nicht schützen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, zumal er noch minderjährig sei und die Situation seiner Familie in Afghanistan nicht stabil genug sei. 6.4.4 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, sein Grossvater sei zwischenzeitlich gezwungen gewesen, Mazar-i-Sharif zu verlassen und in den Süden zu ziehen, wo sich auch seine Mutter aufhalte. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren nie geltend machte, seine Mutter lebe im Süden. Vielmehr gab er an, seine Mutter lebe mit ihren Eltern, dem Grossvater und der Grossmutter des Beschwerdeführers, in Mazar-i-Sharif. Sodann substantiiert er den geltend gemachten Wegzug nicht ansatzweise. Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei dieser durch nichts belegte Behauptung um eine nachträgliche, nicht glaubhafte Sachverhaltsanpassung handelt. Damit ist auch den weiteren Ausführungen in der Eingabe die Grundlage entzogen. Der Beschwerdeführer verweist in der Rechtsmitteleingabe auf seine Minderjährigkeit. Wie sich aus der Prozessgeschichte (Bst. A) ergibt, ist diese nicht ohne weiteres glaubhaft. Obwohl der Beschwerdeführer unterschiedliche Geburtsdaten angegeben und die Knochenaltersanalyse ein Knochenalter von mehr als 19 Jahren ergeben hat, wurde der Beschwerdeführer in der Folge als minderjährig betrachtet. Aufgrund der nachstehenden Ausführungen kann die Frage letztlich jedoch offen gelassen werden. 6.4.5 Das Gericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass in der Region Mazar-i-Sharif keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2011/49, zuletzt auch Urteil des BVGer E-347/2017 vom 13. März 2017). Der Beschwerdeführer ist heute knapp (...) Jahre alt, gesund und lebte bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Grosseltern und seiner Mutter bisher ausschliesslich in Mazar-i-Sharif. Er hat demnach den grössten Teil seines Lebens in dieser Stadt verbracht, weshalb er auch nach einer Abwesenheit von rund eineinhalb Jahren mit den dortigen Lebensgewohnheiten nach wie vor vertraut sein sollte. Gemäss seinen Angaben arbeitete der Grossvater als (...) und die Mutter fertigte, aus auf dem Markt gekauftem Stoff, (...) an. Er selbst habe in Mazar-i-Sharif die Schule sowie Kurse besucht und seinem Grossvater bei der Arbeit geholfen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass seine Verwandten Mazar-i-Sharif verlassen haben, ist davon auszugehen, dass er dort über bestehende familiäre Beziehungen verfügt und bei einer Rückkehr auch Aufnahme finden wird. Ferner ist aufgrund des Schulbesuchs und der Besuche von Kursen auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über ausserfamiliäre Beziehungen verfügt. Sodann ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht zur ärmsten Unterschicht gehört, hätte sie dem Beschwerdeführer ansonsten nicht Kurse finanzieren sowie 2000 US Dollar für die Reise geben können. Weiter spricht der Beschwerdeführer Farsi und Dari, verfügt über eine (...)-jährige Schulbildung und könnte sich laut seinen eigenen Angaben an einem (...) weiterbilden, mithin sich die Grundlage für eine spätere eigene wirtschaftliche Existenz schaffen. Damit liegen bezüglich des Beschwerdeführers begünstigende Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazar-i-Sharif in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Afghanistans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: