Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 25. Juni 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Juni 2015 und der Anhörung vom 7. September 2015 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Volkszugehörigkeit, sei in Mazar-i-Sharif geboren und habe dort bis 2005 gelebt. Danach habe er bis 2013 in Kabul und bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Frau und den drei Kindern in B._______ gewohnt. Nach seinem Umzug nach Kabul habe er mit dem Politiker C._______ zusammengearbeitet und im Jahr 2007 mit diesem eine Partei gegründet. Im Jahr 2012 beziehungsweise 2013 habe er die Zusammenarbeit mit C._______ beendet und auf seinem eigenen Land gearbeitet. C._______ habe ihm Geld geschuldet und ihn mit dem Tod bedroht, als er (Beschwerdeführer) dieses Geld habe einfordern wollen. Im Jahr 2007 beziehungsweise im Jahr 2014 sei er von Unbekannten entführt und gegen ein Lösegeld von 30'000 US-Dollar wieder freigelassen worden. Im gleichen Jahr (2007) sei er für eine Operation am Bein als Tourist nach Indien gereist. Ungefähr Anfangs 2015 habe er eine Stimmbandoperation gehabt, welche nicht gut verlaufen sei, weshalb er Atemprobleme habe und Antibiotika einnehmen müsse. Am 1. April 2015 habe er sich mit C._______ auf seinem (Beschwerdeführer) Land getroffen, da er sich dessen Hilfe bei einem Bauprojekt erhofft habe und so an sein von C._______ geschuldetes Geld habe kommen wollen. Am selben Tag sei er in seinem Auto von angeblichen Polizisten angehalten und aufgefordert worden, auszusteigen; er habe der Sache jedoch nicht getraut, sei losgerast und zum nächsten Polizeiposten gefahren. Dort sei ihm bestätigt worden, dass es sich nicht um Polizisten gehandelt habe. Am 25. April 2015 sei er in seinem Auto unterwegs gewesen und angeschossen worden, woraufhin er einen Unfall verursacht habe. Einige Tage später hätten bewaffnete Männer beziehungsweise Schiiten nachts auf sein Haus geschossen. Seine Mutter und sein Cousin hätten ihm geraten, seine Heimat zu verlassen. Am 27. April 2015 sei er illegal aus Afghanistan ausgereist und über Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland in die Schweiz gereist. Seine Frau und seine Kinder seien ebenfalls bedroht worden und deshalb nach Pakistan geflohen. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: Seine Tazkira mit englischer Übersetzung, seinen Führerschein, (nachfolgende in Kopie) Ausweise der HARO Construction Afghanistan LTD, Dokument betreffend Landbesitz, Zutrittsbewilligung für die Camps der International Security Assistance Force (ISAF), Dokument eines Autokaufs, Studentenkarte der Universität Balk, Tazkira seiner Frau und Kinder (mit Übersetzung), Heiratsurkunde, Formular des Finanzamtes, sein Lebenslauf, Dokumente des United Nations Childrens' Emergency Fund (UNICEF), des International Committee of the Red Cross (ICRC), des "Registered Enterprise" von ihm und C._______ vom Jahr 2006/2007, verschiedene Ausdrucke von Fotos betreffend Autounfall, Familie, Alltag in Afghanistan, C._______, ein Ausdruck seiner Internetseite mit Kontakten nach London und Kabul, ein Rezept eines Arztes in Frauenfeld, das Original des Berichtes der Verkehrsdirektion von Balkh (Unfallrapport und Untersuchungsanfrage mit Übersetzung), eine CD mit drei Videos, diversen Fotos und eines "Nonimmigrant Visa Application" Formulars für die USA. B. Mit Verfügung vom 24. August 2016, eröffnet am 26. August 2016, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 23. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person der Unterzeichnenden. Als Beweismittel reichte er (alles Farbausdrucke) Fotos von C._______ mit dem Gouverneur D._______ und weiteren öffentlichen Personen sowie eine Bestätigung des United Nations High Commissioner of Refugees (UNHCR) betreffend seine Familie ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Sein Asylvorbringen - Furcht vor Verfolgung und Ermordung durch C._______ - habe er damit begründet, dass er mehrmals angegriffen, verletzt und einmal entführt worden sei. Zudem sei er seit 2007 bis 2012 immer wieder telefonisch bedroht worden. Allerdings sei es ihm trotz Klärungsversuchen während der Anhörung nicht gelungen, unmissverständlich zu sagen, wer seine Verfolger gewesen seien. Seine Schilderungen seien stets ungeordnet und nicht nachvollziehbar geblieben. Nicht plausibel erscheine, weshalb er Verfolger mit so unterschiedlichen Motiven hinter den Drohungen vermuten würde. Sodann verlange eine Verfolgung durch die Schiiten oder die Taliban entsprechende Profile der verfolgten Person. Bezüglich der Beziehung zu C._______ nach der Drohung im Jahr 2012 oder 2013 habe er ausweichende und wirre Angaben gemacht. Mehrere Male habe er erwähnt, nicht auf sein Geld verzichten zu wollen, weshalb er trotz der Drohung im April 2015 einem Geschäft mit C._______ zugestimmt habe. Unterschiedlich seien sodann seine Angaben zur erneuten Kontaktaufnahme mit C._______ im Jahr 2015 (Kontaktaufnahme durch C._______ beziehungsweise durch ihn). Seine abweichenden Angaben einerseits zu seinen Verfolgern und andererseits zur Beziehung zwischen ihm und C._______ würden starke Zweifel an der Bedrohung durch Letzteren aufkommen lassen. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass er C._______ erneut kontaktiert hätte, wenn dieser (allenfalls) auf ihn geschossen und mit dem Tod bedroht hätte. Die eingereichten Beweismittel befand die Vorinstanz sodann als untauglich, um den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. In Anbetracht der bestehenden Unglaubhaftigkeit verzichtete sie auf die Auflistung von weiteren Unstimmigkeiten in seinen Asylvorbringen. Infolge der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Rückkehr nach B._______, Provinz Balkh, befand sie als unzumutbar, bejahte jedoch eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative. So habe er den grössten Teil seines Lebens in Kabul und Mazar-i-Sharif verbracht, in beiden Städten gearbeitet und verfüge beiderorts über Beziehungen. Seine vielfältige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und seine gute Schulbildung würden sich erleichternd auf seine berufliche Wiedereingliederung auswirken. Sodann würden der Bekanntheitsgrad seiner Familie, sein Grundbesitz und sein Vermögen die berufliche Wiedereingliederung erleichtern und somit begünstigende Voraussetzungen für eine Resozialisierung in Kabul oder Mazar-i-Sharif darstellen. Auch seine gesundheitlichen Probleme seien nicht derart, als dass er bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Einem alleinstehenden Mann sei es unter den vorliegenden begünstigenden Umständen zumutbar, auch ohne familiäres Beziehungsnetz nach Kabul oder Mazar-i-Sharif zurückzukehren. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In seiner Beschwerde bekräftig der Beschwerdeführer seinen geltend gemachten Sachverhalt und seine Verfolgungsvorbringen. Seine Verfolger habe er nicht konkret nennen können, da er keine Beweise für die Urheberschaft der Drohungen und Anschläge auf ihn gehabt habe und somit die einzelnen Vorfälle nicht mit Sicherheit einer gewissen Gruppe habe zuordnen können. Er erfülle jedoch zahlreiche Gefährdungsprofile. Er habe für mehrere internationale Organisationen - UNICEF und ICRC - sowie für ISAF gearbeitet. Personen, die der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, seien einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch bewaffnete Gruppen und insbesondere durch die Taliban ausgesetzt. Gemäss UNHCR würden auch Geschäftsmänner und andere Personen mit bedeutenden finanziellen Mitteln einer besonders gefährdeten Gruppe angehören, wozu er aufgrund seines grossen Landbesitzes sowie seiner finanziellen Mittel ebenfalls gehöre. Aufgrund seiner Zusammenarbeit mit C._______ und dessen Partei habe er die Wut der Schiiten auf sich gezogen. Er habe zudem klar zum Ausdruck gebracht, dass er von C._______ verfolgt werde; dies sei ihm spätestens seit dem Besuch auf der Polizeistation klar gewesen. Er habe bereits anlässlich der BzP von bewaffneten Männern und nicht von bewaffneten Schiiten gesprochen, wie dies die Vorinstanz bemängle. Es habe eine stark verkürzte BzP auf Englisch, ohne Protokollführer, stattgefunden, obwohl Englisch weder seine Muttersprache noch diejenige des Übersetzers gewesen sei, worauf dieser Fehler im Protokoll zurückzuführen sei. Sodann hätten die Männer nicht auf sein Haus geschossen. Zu diesem Missverständnis sei es sehr wahrscheinlich aufgrund der Durchführung der BzP auf Englisch gekommen. Er habe ausgeführt, die vier Männer hätten seinen Namen gerufen und seine Mutter habe nach ihm geschrien. Das englische Wort für rufen beziehungsweise schreien (to shout) sei dem englischen Wort für schiessen (to shoot) sehr ähnlich. Nachvollziehbar sei sodann, weshalb er mit C._______ erneut Kontakt aufgenommen habe. Er habe daran geglaubt, durch ein weiteres gemeinsames Geschäft an sein Geld zu kommen. Unmittelbar nachdem aus einem Auto heraus auf ihn geschossen worden sei, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass C._______ dahinter steckte, weshalb er diesen kontaktiert habe. Erst dessen Aussage, er solle den Vorfall auf sich beruhen lassen und keine weiteren Nachforschungen tätigen, habe bei ihm eine gewisse Skepsis erweckt. Die früheren Todesdrohungen durch C._______ im Zusammenhang mit dem Geld habe er nicht ernst genommen und nicht geahnt, dass C._______ diese Drohung tatsächlich umsetzen würde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien seine eingereichten Beweismittel durchaus geeignet, seine geltend gemachten Vorbringen und seine Verfolgung zu belegen. Bezüglich der widersprüchlichen Datenangaben sei davon auszugehen, dass es sich um einen Fehler bei der Umrechnung des afghanischen in den gregorianischen Kalender gehandelt habe; in den Protokollen seien die Daten gemäss afghanischem Kalender nicht aufgeführt worden. Anlässlich der BzP sei er angehalten worden, sich kurz zu fassen. Er sei auch öfters vom Befragenden unterbrochen worden, woraufhin er den Faden verloren habe. Bei pflichtgemässem Nachfragen hätten einige Unklarheiten ausgeräumt werden können; dieses Versäumnis könne nicht ihm angelastet werden. Seine glaubhaften Aussagen würden allfällige Unstimmigkeiten überwiegen und die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen insgesamt zu bejahen. Aufgrund seiner politischen Anschauung sei er an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Eine Wegweisung sei daher unzulässig. Er verfüge weder in Kabul noch in Mazar-i-Sharif über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Wiedereingliederung helfen könnte. Er wisse auch nicht, was mit seinem Grundbesitz geschehen sei. Sodann habe sich die Sicherheitslage in Kabul stetig verschlechtert. Darüber hinaus leide er an einer inkompletten Monoplegie der rechten unteren Extremität, einem ausgeprägten Fallfuss sowie einer Beinlängendifferenz von ca. 2,5 cm zu Ungunsten der rechten Seite, welche ihn beträchtlich beim Gehen behindere und weshalb er auf Krücken angewiesen sei. Die Stimmbandoperation sei nicht gut verlaufen, weshalb er auf Antibiotika angewiesen sei und Probleme mit der Atmung habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ausgesetzt, weil er sich in einer persönlichen Notlage befinde. Der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Der Beschwerdeführer bekräftigt den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche, vermag diese jedoch nicht aufzulösen. Es erfolgte zwar eine stark verkürzte BzP; der Beschwerdeführer erhielt dennoch Gelegenheit, seine Verfolgungsvorbringen zu nennen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund seiner Ausführungen anlässlich der BzP der Eindruck entsteht, er sei wegen seiner Zusammenarbeit mit C._______ sowie wegen seines Grundstücks, auf welchem sich das Grab des Schiiten E._______ befinde, von Schiiten verfolgt worden. Als Konsequenz einer Rückkehr in sein Heimatland meinte er "sie würden mich umbringen" und erwähnte nicht C._______ als Bedrohung. Erst bei der Anhörung machte er geltend, von C._______ verfolgt worden zu sein. Diese Version bekräftigt er auch in seiner Beschwerde. Nicht plausibel erscheint jedoch, weshalb der Beschwerdeführer mit C._______ erneut in Kontakt getreten ist, nachdem dieser ihm seine Entschädigung verweigerte und ihn zudem mit dem Tod bedrohte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde diesbezüglich mehrmals nachgefragt, er konnte jedoch keine überzeugende Erklärung für sein Verhalten liefern. Zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe fallen die Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht ins Gewicht. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen sich diese weder durch eine irrtümliche Umrechnung vom afghanischen in den gregorianischen Kalender noch einer missverständlichen Übersetzung zurechnen. So nennt er in der Beschwerde und der Anhörung bezüglich der Heimsuchung durch bewaffnete Männer übereinstimmend den 27. April 2015 und macht anlässlich der Anhörung geltend, der Autounfall habe drei bis vier Nächte zuvor stattgefunden. Er nennt diesbezüglich kein Datum, welches falsch umgerechnet hätte werden können. Gemäss Beschwerdeschrift habe sich hingegen der Unfall am 22. März 2015 ereignet. Dies brachte er vor, nachdem im eingereichten Unfallbericht vom 1. April 2015 der 22. März 2015 als Unfalldatum vermerkt ist. Zu seiner Entführung führte er in der Anhörung aus, diese sei vor einem Jahr, somit im Jahr 2014, erfolgt, gemäss Beschwerde jedoch im Jahr 2007. Beide Protokolle wurden dem Beschwerdeführer jeweils rückübersetzt und er gab an, den Dolmetscher gut zu verstehen. Auch die eingereichten Beweismittel vermögen die Asylvorbringen nicht zu stützen. Vorab ist festzuhalten, dass der Beweiswert der Dokumente aufgrund von deren Fälschungsanfälligkeit und Käuflichkeit relativ gering ist. Das auf dem Original-Dokument der Verkehrsdirektion von Balkh genannte Datum des Unfalls lässt sich zeitlich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers zum Autounfall in Einklang bringen. Aus der Kopie des "Registered Enterprise" ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006/2007 mit C._______ eine geschäftliche Beziehung pflegte; zum späteren Verhältnis der beiden lässt sich daraus nichts ableiten. Die zahlreichen Ausdrucke von Fotos zeigen C._______ mit verschiedenen bekannten Persönlichkeiten und sagen ebenfalls nichts über dessen Beziehung zum Beschwerdeführer aus. Das auf der CD befindliche Formular "Nonimmigrant Visa Application" für die USA würde den Angaben des Beschwerdeführers, weder einen Pass (auf dem Formular ist eine Passnummer eingetragen) gehabt noch ein Visum beantragt zu haben, widersprechen, wobei ungewiss ist, ob damit tatsächlich ein Visum beantragt worden ist. Ein Video auf der CD zeigt sodann einen Mann mit Augenbinde, der mit Waffen bedroht wird. Daraus ist weder ersichtlich, ob es sich dabei um den Beschwerdeführer handelt noch zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck dieses Video aufgenommen worden ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beweismittel eingehender einzugehen, da auch sie nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers beizutragen vermögen.
E. 6.2 In einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitselemente erscheint die geltend gemachte erlittene respektive im Zeitpunkt der Ausreise drohende Verfolgung überwiegend als unglaubhaft. Die Vorinstanz hat aufgrund der von ihr rechtskonform gewonnen Unglaubhaftigkeitserkenntnis zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen verzichtet. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisenoder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 2 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort unter E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-719/2015 vom 20. Oktober 2016, D-946/ 2015 vom 7. September 2016 und E-2060/2016 vom 2. August 2016). Der Beschwerdeführer führte anlässlich der BzP und der Anhörung aus, von seiner Geburt bis zum Jahr 2005 in Mazar-i-Sharif gelebt und dort auch gearbeitet zu haben. In der Beschwerde macht er zwar geltend, bis 2005 in B._______ gelebt zu haben, dies erscheint jedoch unglaubhaft, hat er doch von 2002 bis 2004 respektive 2005 zuerst für die UNICEF als Funker und danach für das ICRC in Mazar-i-Sharif gearbeitet. Zudem hat er bis 2013 mehrere Jahre in Kabul gelebt, so dass davon ausgegangen werden darf, dass er in beiden Städten über ein solides Beziehungsnetz verfügt. Dies auch angesichts der anerkannten grossen Bedeutung der sozialen Beziehungen im kulturellen Umfeld, aus dem er stammt. So führte er aus, in Mazar-i-Sharif einen Freund besucht zu haben und auch sein Cousin F._______ habe dort gelebt (vgl. SEM-Akten A 17 F181 und F204; A 5 S. 9). Der Beschwerdeführer stammt sodann aus einer relativ vermögenden Familie, verfügt über vielfältige Arbeitserfahrung (UNICEF, Rotes Kreuz, Unternehmer) und über eine gute Schulbildung. Es kann davon ausgegangen werden, dass er mit Hilfe seines Beziehungsnetzes wieder eine Anstellung in Kabul oder Mazar-i-Sharif finden wird, um sich seine Existenz zu sichern. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen und der Schwäche des rechten Beines spricht gemäss Arztbericht vom 26. Juli 2016 aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat. Darin wird sodann erwähnt, dass nach Abwarten der Optimierung der Schienenversorgung der Ausreise nichts im Wege stehe. Atembeschwerden machte er anlässlich des Arztbesuches nicht geltend und sein allgemeiner Status wurde für gut befunden (vgl. SEM-Akten A 24). Aus den genannten Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Wohnsitzalternative in Kabul oder Mazar-i-Sharif. Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne der Praxis des Gerichts auszugehen und der Vollzug der Wegweisung des Be-schwerdeführers sowohl nach Kabul als auch nach Mazar-i-Sharif erweist sich als zumutbar. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Ausführungen einzugehen.
E. 8.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in deinen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Angela Stettler eine amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5839/2016 Urteil vom 8. November 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______ geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 25. Juni 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Juni 2015 und der Anhörung vom 7. September 2015 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Volkszugehörigkeit, sei in Mazar-i-Sharif geboren und habe dort bis 2005 gelebt. Danach habe er bis 2013 in Kabul und bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Frau und den drei Kindern in B._______ gewohnt. Nach seinem Umzug nach Kabul habe er mit dem Politiker C._______ zusammengearbeitet und im Jahr 2007 mit diesem eine Partei gegründet. Im Jahr 2012 beziehungsweise 2013 habe er die Zusammenarbeit mit C._______ beendet und auf seinem eigenen Land gearbeitet. C._______ habe ihm Geld geschuldet und ihn mit dem Tod bedroht, als er (Beschwerdeführer) dieses Geld habe einfordern wollen. Im Jahr 2007 beziehungsweise im Jahr 2014 sei er von Unbekannten entführt und gegen ein Lösegeld von 30'000 US-Dollar wieder freigelassen worden. Im gleichen Jahr (2007) sei er für eine Operation am Bein als Tourist nach Indien gereist. Ungefähr Anfangs 2015 habe er eine Stimmbandoperation gehabt, welche nicht gut verlaufen sei, weshalb er Atemprobleme habe und Antibiotika einnehmen müsse. Am 1. April 2015 habe er sich mit C._______ auf seinem (Beschwerdeführer) Land getroffen, da er sich dessen Hilfe bei einem Bauprojekt erhofft habe und so an sein von C._______ geschuldetes Geld habe kommen wollen. Am selben Tag sei er in seinem Auto von angeblichen Polizisten angehalten und aufgefordert worden, auszusteigen; er habe der Sache jedoch nicht getraut, sei losgerast und zum nächsten Polizeiposten gefahren. Dort sei ihm bestätigt worden, dass es sich nicht um Polizisten gehandelt habe. Am 25. April 2015 sei er in seinem Auto unterwegs gewesen und angeschossen worden, woraufhin er einen Unfall verursacht habe. Einige Tage später hätten bewaffnete Männer beziehungsweise Schiiten nachts auf sein Haus geschossen. Seine Mutter und sein Cousin hätten ihm geraten, seine Heimat zu verlassen. Am 27. April 2015 sei er illegal aus Afghanistan ausgereist und über Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland in die Schweiz gereist. Seine Frau und seine Kinder seien ebenfalls bedroht worden und deshalb nach Pakistan geflohen. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: Seine Tazkira mit englischer Übersetzung, seinen Führerschein, (nachfolgende in Kopie) Ausweise der HARO Construction Afghanistan LTD, Dokument betreffend Landbesitz, Zutrittsbewilligung für die Camps der International Security Assistance Force (ISAF), Dokument eines Autokaufs, Studentenkarte der Universität Balk, Tazkira seiner Frau und Kinder (mit Übersetzung), Heiratsurkunde, Formular des Finanzamtes, sein Lebenslauf, Dokumente des United Nations Childrens' Emergency Fund (UNICEF), des International Committee of the Red Cross (ICRC), des "Registered Enterprise" von ihm und C._______ vom Jahr 2006/2007, verschiedene Ausdrucke von Fotos betreffend Autounfall, Familie, Alltag in Afghanistan, C._______, ein Ausdruck seiner Internetseite mit Kontakten nach London und Kabul, ein Rezept eines Arztes in Frauenfeld, das Original des Berichtes der Verkehrsdirektion von Balkh (Unfallrapport und Untersuchungsanfrage mit Übersetzung), eine CD mit drei Videos, diversen Fotos und eines "Nonimmigrant Visa Application" Formulars für die USA. B. Mit Verfügung vom 24. August 2016, eröffnet am 26. August 2016, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 23. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person der Unterzeichnenden. Als Beweismittel reichte er (alles Farbausdrucke) Fotos von C._______ mit dem Gouverneur D._______ und weiteren öffentlichen Personen sowie eine Bestätigung des United Nations High Commissioner of Refugees (UNHCR) betreffend seine Familie ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Sein Asylvorbringen - Furcht vor Verfolgung und Ermordung durch C._______ - habe er damit begründet, dass er mehrmals angegriffen, verletzt und einmal entführt worden sei. Zudem sei er seit 2007 bis 2012 immer wieder telefonisch bedroht worden. Allerdings sei es ihm trotz Klärungsversuchen während der Anhörung nicht gelungen, unmissverständlich zu sagen, wer seine Verfolger gewesen seien. Seine Schilderungen seien stets ungeordnet und nicht nachvollziehbar geblieben. Nicht plausibel erscheine, weshalb er Verfolger mit so unterschiedlichen Motiven hinter den Drohungen vermuten würde. Sodann verlange eine Verfolgung durch die Schiiten oder die Taliban entsprechende Profile der verfolgten Person. Bezüglich der Beziehung zu C._______ nach der Drohung im Jahr 2012 oder 2013 habe er ausweichende und wirre Angaben gemacht. Mehrere Male habe er erwähnt, nicht auf sein Geld verzichten zu wollen, weshalb er trotz der Drohung im April 2015 einem Geschäft mit C._______ zugestimmt habe. Unterschiedlich seien sodann seine Angaben zur erneuten Kontaktaufnahme mit C._______ im Jahr 2015 (Kontaktaufnahme durch C._______ beziehungsweise durch ihn). Seine abweichenden Angaben einerseits zu seinen Verfolgern und andererseits zur Beziehung zwischen ihm und C._______ würden starke Zweifel an der Bedrohung durch Letzteren aufkommen lassen. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass er C._______ erneut kontaktiert hätte, wenn dieser (allenfalls) auf ihn geschossen und mit dem Tod bedroht hätte. Die eingereichten Beweismittel befand die Vorinstanz sodann als untauglich, um den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. In Anbetracht der bestehenden Unglaubhaftigkeit verzichtete sie auf die Auflistung von weiteren Unstimmigkeiten in seinen Asylvorbringen. Infolge der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Rückkehr nach B._______, Provinz Balkh, befand sie als unzumutbar, bejahte jedoch eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative. So habe er den grössten Teil seines Lebens in Kabul und Mazar-i-Sharif verbracht, in beiden Städten gearbeitet und verfüge beiderorts über Beziehungen. Seine vielfältige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und seine gute Schulbildung würden sich erleichternd auf seine berufliche Wiedereingliederung auswirken. Sodann würden der Bekanntheitsgrad seiner Familie, sein Grundbesitz und sein Vermögen die berufliche Wiedereingliederung erleichtern und somit begünstigende Voraussetzungen für eine Resozialisierung in Kabul oder Mazar-i-Sharif darstellen. Auch seine gesundheitlichen Probleme seien nicht derart, als dass er bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Einem alleinstehenden Mann sei es unter den vorliegenden begünstigenden Umständen zumutbar, auch ohne familiäres Beziehungsnetz nach Kabul oder Mazar-i-Sharif zurückzukehren. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Beschwerde bekräftig der Beschwerdeführer seinen geltend gemachten Sachverhalt und seine Verfolgungsvorbringen. Seine Verfolger habe er nicht konkret nennen können, da er keine Beweise für die Urheberschaft der Drohungen und Anschläge auf ihn gehabt habe und somit die einzelnen Vorfälle nicht mit Sicherheit einer gewissen Gruppe habe zuordnen können. Er erfülle jedoch zahlreiche Gefährdungsprofile. Er habe für mehrere internationale Organisationen - UNICEF und ICRC - sowie für ISAF gearbeitet. Personen, die der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, seien einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch bewaffnete Gruppen und insbesondere durch die Taliban ausgesetzt. Gemäss UNHCR würden auch Geschäftsmänner und andere Personen mit bedeutenden finanziellen Mitteln einer besonders gefährdeten Gruppe angehören, wozu er aufgrund seines grossen Landbesitzes sowie seiner finanziellen Mittel ebenfalls gehöre. Aufgrund seiner Zusammenarbeit mit C._______ und dessen Partei habe er die Wut der Schiiten auf sich gezogen. Er habe zudem klar zum Ausdruck gebracht, dass er von C._______ verfolgt werde; dies sei ihm spätestens seit dem Besuch auf der Polizeistation klar gewesen. Er habe bereits anlässlich der BzP von bewaffneten Männern und nicht von bewaffneten Schiiten gesprochen, wie dies die Vorinstanz bemängle. Es habe eine stark verkürzte BzP auf Englisch, ohne Protokollführer, stattgefunden, obwohl Englisch weder seine Muttersprache noch diejenige des Übersetzers gewesen sei, worauf dieser Fehler im Protokoll zurückzuführen sei. Sodann hätten die Männer nicht auf sein Haus geschossen. Zu diesem Missverständnis sei es sehr wahrscheinlich aufgrund der Durchführung der BzP auf Englisch gekommen. Er habe ausgeführt, die vier Männer hätten seinen Namen gerufen und seine Mutter habe nach ihm geschrien. Das englische Wort für rufen beziehungsweise schreien (to shout) sei dem englischen Wort für schiessen (to shoot) sehr ähnlich. Nachvollziehbar sei sodann, weshalb er mit C._______ erneut Kontakt aufgenommen habe. Er habe daran geglaubt, durch ein weiteres gemeinsames Geschäft an sein Geld zu kommen. Unmittelbar nachdem aus einem Auto heraus auf ihn geschossen worden sei, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass C._______ dahinter steckte, weshalb er diesen kontaktiert habe. Erst dessen Aussage, er solle den Vorfall auf sich beruhen lassen und keine weiteren Nachforschungen tätigen, habe bei ihm eine gewisse Skepsis erweckt. Die früheren Todesdrohungen durch C._______ im Zusammenhang mit dem Geld habe er nicht ernst genommen und nicht geahnt, dass C._______ diese Drohung tatsächlich umsetzen würde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien seine eingereichten Beweismittel durchaus geeignet, seine geltend gemachten Vorbringen und seine Verfolgung zu belegen. Bezüglich der widersprüchlichen Datenangaben sei davon auszugehen, dass es sich um einen Fehler bei der Umrechnung des afghanischen in den gregorianischen Kalender gehandelt habe; in den Protokollen seien die Daten gemäss afghanischem Kalender nicht aufgeführt worden. Anlässlich der BzP sei er angehalten worden, sich kurz zu fassen. Er sei auch öfters vom Befragenden unterbrochen worden, woraufhin er den Faden verloren habe. Bei pflichtgemässem Nachfragen hätten einige Unklarheiten ausgeräumt werden können; dieses Versäumnis könne nicht ihm angelastet werden. Seine glaubhaften Aussagen würden allfällige Unstimmigkeiten überwiegen und die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen insgesamt zu bejahen. Aufgrund seiner politischen Anschauung sei er an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Eine Wegweisung sei daher unzulässig. Er verfüge weder in Kabul noch in Mazar-i-Sharif über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Wiedereingliederung helfen könnte. Er wisse auch nicht, was mit seinem Grundbesitz geschehen sei. Sodann habe sich die Sicherheitslage in Kabul stetig verschlechtert. Darüber hinaus leide er an einer inkompletten Monoplegie der rechten unteren Extremität, einem ausgeprägten Fallfuss sowie einer Beinlängendifferenz von ca. 2,5 cm zu Ungunsten der rechten Seite, welche ihn beträchtlich beim Gehen behindere und weshalb er auf Krücken angewiesen sei. Die Stimmbandoperation sei nicht gut verlaufen, weshalb er auf Antibiotika angewiesen sei und Probleme mit der Atmung habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ausgesetzt, weil er sich in einer persönlichen Notlage befinde. Der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Der Beschwerdeführer bekräftigt den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche, vermag diese jedoch nicht aufzulösen. Es erfolgte zwar eine stark verkürzte BzP; der Beschwerdeführer erhielt dennoch Gelegenheit, seine Verfolgungsvorbringen zu nennen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund seiner Ausführungen anlässlich der BzP der Eindruck entsteht, er sei wegen seiner Zusammenarbeit mit C._______ sowie wegen seines Grundstücks, auf welchem sich das Grab des Schiiten E._______ befinde, von Schiiten verfolgt worden. Als Konsequenz einer Rückkehr in sein Heimatland meinte er "sie würden mich umbringen" und erwähnte nicht C._______ als Bedrohung. Erst bei der Anhörung machte er geltend, von C._______ verfolgt worden zu sein. Diese Version bekräftigt er auch in seiner Beschwerde. Nicht plausibel erscheint jedoch, weshalb der Beschwerdeführer mit C._______ erneut in Kontakt getreten ist, nachdem dieser ihm seine Entschädigung verweigerte und ihn zudem mit dem Tod bedrohte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde diesbezüglich mehrmals nachgefragt, er konnte jedoch keine überzeugende Erklärung für sein Verhalten liefern. Zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe fallen die Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht ins Gewicht. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen sich diese weder durch eine irrtümliche Umrechnung vom afghanischen in den gregorianischen Kalender noch einer missverständlichen Übersetzung zurechnen. So nennt er in der Beschwerde und der Anhörung bezüglich der Heimsuchung durch bewaffnete Männer übereinstimmend den 27. April 2015 und macht anlässlich der Anhörung geltend, der Autounfall habe drei bis vier Nächte zuvor stattgefunden. Er nennt diesbezüglich kein Datum, welches falsch umgerechnet hätte werden können. Gemäss Beschwerdeschrift habe sich hingegen der Unfall am 22. März 2015 ereignet. Dies brachte er vor, nachdem im eingereichten Unfallbericht vom 1. April 2015 der 22. März 2015 als Unfalldatum vermerkt ist. Zu seiner Entführung führte er in der Anhörung aus, diese sei vor einem Jahr, somit im Jahr 2014, erfolgt, gemäss Beschwerde jedoch im Jahr 2007. Beide Protokolle wurden dem Beschwerdeführer jeweils rückübersetzt und er gab an, den Dolmetscher gut zu verstehen. Auch die eingereichten Beweismittel vermögen die Asylvorbringen nicht zu stützen. Vorab ist festzuhalten, dass der Beweiswert der Dokumente aufgrund von deren Fälschungsanfälligkeit und Käuflichkeit relativ gering ist. Das auf dem Original-Dokument der Verkehrsdirektion von Balkh genannte Datum des Unfalls lässt sich zeitlich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers zum Autounfall in Einklang bringen. Aus der Kopie des "Registered Enterprise" ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006/2007 mit C._______ eine geschäftliche Beziehung pflegte; zum späteren Verhältnis der beiden lässt sich daraus nichts ableiten. Die zahlreichen Ausdrucke von Fotos zeigen C._______ mit verschiedenen bekannten Persönlichkeiten und sagen ebenfalls nichts über dessen Beziehung zum Beschwerdeführer aus. Das auf der CD befindliche Formular "Nonimmigrant Visa Application" für die USA würde den Angaben des Beschwerdeführers, weder einen Pass (auf dem Formular ist eine Passnummer eingetragen) gehabt noch ein Visum beantragt zu haben, widersprechen, wobei ungewiss ist, ob damit tatsächlich ein Visum beantragt worden ist. Ein Video auf der CD zeigt sodann einen Mann mit Augenbinde, der mit Waffen bedroht wird. Daraus ist weder ersichtlich, ob es sich dabei um den Beschwerdeführer handelt noch zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck dieses Video aufgenommen worden ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beweismittel eingehender einzugehen, da auch sie nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers beizutragen vermögen. 6.2 In einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitselemente erscheint die geltend gemachte erlittene respektive im Zeitpunkt der Ausreise drohende Verfolgung überwiegend als unglaubhaft. Die Vorinstanz hat aufgrund der von ihr rechtskonform gewonnen Unglaubhaftigkeitserkenntnis zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen verzichtet. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisenoder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 2 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort unter E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-719/2015 vom 20. Oktober 2016, D-946/ 2015 vom 7. September 2016 und E-2060/2016 vom 2. August 2016). Der Beschwerdeführer führte anlässlich der BzP und der Anhörung aus, von seiner Geburt bis zum Jahr 2005 in Mazar-i-Sharif gelebt und dort auch gearbeitet zu haben. In der Beschwerde macht er zwar geltend, bis 2005 in B._______ gelebt zu haben, dies erscheint jedoch unglaubhaft, hat er doch von 2002 bis 2004 respektive 2005 zuerst für die UNICEF als Funker und danach für das ICRC in Mazar-i-Sharif gearbeitet. Zudem hat er bis 2013 mehrere Jahre in Kabul gelebt, so dass davon ausgegangen werden darf, dass er in beiden Städten über ein solides Beziehungsnetz verfügt. Dies auch angesichts der anerkannten grossen Bedeutung der sozialen Beziehungen im kulturellen Umfeld, aus dem er stammt. So führte er aus, in Mazar-i-Sharif einen Freund besucht zu haben und auch sein Cousin F._______ habe dort gelebt (vgl. SEM-Akten A 17 F181 und F204; A 5 S. 9). Der Beschwerdeführer stammt sodann aus einer relativ vermögenden Familie, verfügt über vielfältige Arbeitserfahrung (UNICEF, Rotes Kreuz, Unternehmer) und über eine gute Schulbildung. Es kann davon ausgegangen werden, dass er mit Hilfe seines Beziehungsnetzes wieder eine Anstellung in Kabul oder Mazar-i-Sharif finden wird, um sich seine Existenz zu sichern. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen und der Schwäche des rechten Beines spricht gemäss Arztbericht vom 26. Juli 2016 aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat. Darin wird sodann erwähnt, dass nach Abwarten der Optimierung der Schienenversorgung der Ausreise nichts im Wege stehe. Atembeschwerden machte er anlässlich des Arztbesuches nicht geltend und sein allgemeiner Status wurde für gut befunden (vgl. SEM-Akten A 24). Aus den genannten Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Wohnsitzalternative in Kabul oder Mazar-i-Sharif. Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne der Praxis des Gerichts auszugehen und der Vollzug der Wegweisung des Be-schwerdeführers sowohl nach Kabul als auch nach Mazar-i-Sharif erweist sich als zumutbar. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Ausführungen einzugehen. 8.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in deinen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Angela Stettler eine amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast