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E-719/2015

E-719/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss den Aussagen seines Bruders im Mai 2013. Am 29. August 2013 reiste er in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 11. September 2013 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vor­instanz hörte ihn am 3. Oktober 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, sein Vater, ein vormaliger (...) und (...), habe Probleme mit dem Provinzvorsteher gehabt. Aufgrund dieser Probleme sei auf seinen Vater, seinen Bruder und auf ihn aus einem Auto heraus geschossen worden. Sie hätten sich gerade noch in Sicherheit bringen können. Aus diesem Grund habe er das Haus nur noch selten verlassen und sei nach dem Winter zusammen mit seinem Bruder ausgereist. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2014 sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur genaueren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Office of Administrative Affairs and Council of Ministers Secretariat (mit Übersetzung), eine Schreiben seines Onkels sowie eines Quartier- und Bürgerrates (mit Übersetzung), die Aussagen von B._______ auf Facebook (mit Übersetzung), zwei Zeitungsberichte, zwei Schreiben seines Bruders, ein ärztlicher Bericht über seine Mutter, ein Visum und einen Passstempel seiner Mutter, ein Schreiben seiner Gastfamilie, ein Schreiben seines Sporttrainers, eine Turnierausschreibung, eine Teilnehmerliste und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 gewährte der damalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt. G. Mit Eingabe vom 16. März 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. H. Mit Eingabe vom 9. März 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (eine Bestätigung Vorlehre, ein Zwischenzeugnis, diverse Schnupperlehrberichte, eine Bestätigung von [...] und einen Zeitungsbericht über [...]). I. Das Gericht hat die Asyldossiers der Eltern und der beiden Brüder des Beschwerdeführers zum vorliegenden Verfahren beigezogen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass im Protokoll der Anhörung, das ihm zugestellt worden sei, Seite 11 gefehlt habe und er diese beim Empfangszentrum habe anfordern müssen. Die fragliche Seite wurde dem Beschwerdeführer umgehend zugestellt. Auf Beschwerdeebene hatte er schliesslich mehrfach die Möglichkeit, sich zum Inhalt dieser Seite zu äussern. Inwiefern ihm aus dem Versehen der Vor­instanz ein Nachteil erwachsen ist, substantiiert er auf Beschwerdeebene nicht weiter. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 7 muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Während der Beschwerdeführer seine Reise nach Europa und die Wiedereinreise in Afghanistan detailliert erzähle, müsse seine Schilderung des Angriffs und der Umstände als nicht konkret und oberflächlich bezeichnet werden. Weiter könne seinen Aussagen entnommen werden, dass er selbst keine Probleme in Afghanistan gehabt habe. Diese seien eindeutig seinem Vater zuzuordnen. Er weise kein Risikoprofil im asylpolitischen Sinne auf. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch seiner Eltern aus dem Ausland abgewiesen worden sei, obwohl die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme bekannt gewesen seien. Sein Bruder C._______, welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe, weise ein anderes Risikoprofil auf.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er lege die Probleme seiner Familie und seine Verfolgungssituation ausführlich dar. Den Ablauf des Schiessangriffs erzähle er sehr detailliert. Seine Aussagen seien authentisch und glaubhaft. Schliesslich seien seine Vorbringen als asylrelevant zu bezeichnen. Es möge zwar sein, dass die Probleme seines Vaters mit dem Gouverneur anfänglich einen geschäftlichen Hintergrund gehabt hätten, spätestens nach dem Deponieren der Anzeige betreffend Korruption bei der Zentralregierung habe die Auseinandersetzung eine politische Komponente erhalten. Der Konflikt habe ihn unmittelbar betroffen, sei er doch Opfer eines bewaffneten Angriffs geworden. Für ihn habe keine andere Möglichkeit als die Flucht ins Ausland bestanden.

E. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, es erstaune, dass der Vater des Beschwerdeführers mit ihm nicht umgehend nach dem Angriff ausgereist sei. Ob die Attacke tatsächlich dem Gouverneur zuzuschreiben sei und einem Mitglied der Kernfamilie gegolten habe, obwohl auch die erweiterte Familie im gleichen Haus wohne, sei dem Beschwerdeführer gar nicht bekannt. Ausserdem sei sehr fraglich, warum sein Vater nach dieser Attacke offenbar keine Anzeige eingereicht habe, zumal er dies in einer viel delikateren Interessensfrage gemacht habe. Im Übrigen halte man vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer führt in der Replik aus, sein Vater habe ihn und seinen Bruder bei der Flucht nicht begleiten können, da seine Mutter zum damaligen Zeitpunkt sehr krank gewesen sei. So seien wenigsten sie beide in Sicherheit gewesen. Die lokalen Sicherheitsbehörden würden unter dem Kommando des Gouverneurs stehen, weshalb es seiner Familie nicht zumutbar gewesen sei, bei den örtlichen Sicherheitsbehörden um Schutz zu ersuchen.

E. 5.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ausgefallen ist.

E. 5.5.1 Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. So fehlt es der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers in erster Linie an einem asylrelevanten Motiv (vgl. E. 4.1). Bereits aus der negativen Verfügung betreffend das Asylgesuch aus dem Ausland der Eltern des Beschwerdeführers geht hervor, dass die geltend gemachten Probleme des Vaters vor dem Hintergrund der beruflichen Tätigkeit zu verstehen seien. Diese Probleme, die dem Vater aufgrund des Vertragsbruches seiner Partner entstanden seien, würden keinen in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsgrund darstellen. Seine Eltern hätten sich auch danach problemlos in D._______ und E._______ aufhalten können und hätten Afghanistan mehrfach verlassen und seien wieder eingereist. Diesen Ausführungen in der Verfügung vom 12. Juni 2012 (SEM-Dossier N 561690, A33/6) ist zu folgen. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer, welcher selbst nie Probleme in Afghanistan gehabt hat, auch keine Reflexverfolgung geltend machen. Dass die angebliche Attacke auf ihn und seine Familie politisch motiviert gewesen sei, wie auf Beschwerdeebene behauptet wird, geht aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor. Es fehlt den Vorbringen somit an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Weiter geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, wer hinter dem angeblichen Angriff auf seine Familie steckt. So führt der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe sich zwar erkundigt, wer hinter dem Angriff stecke, er habe ihm aber solche Sachen nicht weitergegeben (SEM-Akten, A11/15 F60). Dass Leute aus dem Umfeld des Gouverneurs diesen Angriff ausgeführt hätten und dass dieser einen politischen Hintergrund gehabt habe, sind reine Vermutungen des Beschwerdeführers, welche dieser weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene weiter substantiiert. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel (Korruptionsanzeige, Auszug aus Facebook) nichts zu ändern. Der eingereichte Brief der Quartierbewohner und der Onkel des Beschwerdeführers liegt nur in Kopie vor, verfügt über keinerlei Sicherheitsmerkmale und muss als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Darüber hinaus ist auch im Brief lediglich die Rede von unbekannten Personen, welche das Haus angegriffen hätten. Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausserdem geht aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, sollte sich der Angriff tatsächlich so abgespielt haben, nicht hervor, dass er selbst gezielt und individuell verfolgt worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Angriff alleine gegen den Vater des Beschwerdeführers gerichtet hat und seine beiden Söhne sich zur falschen Zeit am falschen Ort befunden haben. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene ist sein Vater mutmasslich nicht mehr am Leben. Damit dürfte jegliche Motivation des Gouverneurs, die Familie des Beschwerdeführers zu verfolgen oder anderweitig zu belästigten, verschwunden sein, womit ein allfälliges Verfolgungsinteresse ohnehin als nicht mehr aktuell zu bezeichnen wäre.

E. 5.5.2 Schliesslich ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie festhält, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Angriff wenig überzeugen und starke Vorbehalte bestehen, ob sich dieser genau so ereignet hat. Diesbezüglich ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die hierzu eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern

E. 5.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (Urteil des BVGer E-3844/2008 vom 18. Juni 2010 E. 4).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist. Den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und dem Vollzug der Wegweisung bei Minderjährigen fehlt es, aufgrund der Beurteilung des Sachverhaltes im Urteilszeitpunkt (vgl. E. 7.1), an Relevanz. Gleiches gilt für die diesbezüglich getätigten Ausführungen auf Beschwerdeebene und die diesen Sachverhalt betreffenden Beweismittel. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 7.3.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung könne nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren publizierten Entscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat (vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-e-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 und in jüngerer Rechtsprechung: Urteil des BVGer D-946/2015 vom 7. September 2016) zumutbar sein könne.

E. 7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen heute (...) jährigen alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme, der vor seiner Ausreise sein ganzes Leben, mit Ausnahme von zwei kurzen Auslandaufenthalten, in F._______ verbrachte. Er verfügt insbesondere in F._______ über ein grosses soziales Netz. So leben die Verwandten des Beschwerdeführers nach wie vor im Haus, in dem der Beschwerdeführer aufgewachsen ist. Dass er aufgrund seiner Verfolgung bei einer Rückkehr dort nicht mehr wohnen könne, wie er auf Beschwerdeebene vorbringt, ist aufgrund der obigen Ausführungen (vgl. E. 5.5.1 f.) nicht glaubhaft. Zudem leben auch seine Mutter und seine Schwester wieder in Afghanistan. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan zur Oberschicht gehört und über beträchtliche finanzielle Mittel verfügt. Darauf deuten die verschiedenen Häuser des Vaters des Beschwerdeführers sowie die zahlreichen Auslandreisen von Familienmitgliedern. Da er in F._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über ausserfamiliäre Beziehungen verfügt, auf welche er sich insbesondere bei der Arbeitssuche stützen kann. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach F._______ in eine existenzielle Notlage geraten wird. Aus den eingereichten Beweismitteln, welche die Integration des Beschwerdeführers belegen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.

E. 9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Anwältin, lic. iur. Angela Roos, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'000.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-719/2015 Urteil vom 20. Oktober 2016 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss den Aussagen seines Bruders im Mai 2013. Am 29. August 2013 reiste er in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 11. September 2013 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vor­instanz hörte ihn am 3. Oktober 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, sein Vater, ein vormaliger (...) und (...), habe Probleme mit dem Provinzvorsteher gehabt. Aufgrund dieser Probleme sei auf seinen Vater, seinen Bruder und auf ihn aus einem Auto heraus geschossen worden. Sie hätten sich gerade noch in Sicherheit bringen können. Aus diesem Grund habe er das Haus nur noch selten verlassen und sei nach dem Winter zusammen mit seinem Bruder ausgereist. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2014 sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur genaueren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Office of Administrative Affairs and Council of Ministers Secretariat (mit Übersetzung), eine Schreiben seines Onkels sowie eines Quartier- und Bürgerrates (mit Übersetzung), die Aussagen von B._______ auf Facebook (mit Übersetzung), zwei Zeitungsberichte, zwei Schreiben seines Bruders, ein ärztlicher Bericht über seine Mutter, ein Visum und einen Passstempel seiner Mutter, ein Schreiben seiner Gastfamilie, ein Schreiben seines Sporttrainers, eine Turnierausschreibung, eine Teilnehmerliste und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 gewährte der damalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt. G. Mit Eingabe vom 16. März 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. H. Mit Eingabe vom 9. März 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (eine Bestätigung Vorlehre, ein Zwischenzeugnis, diverse Schnupperlehrberichte, eine Bestätigung von [...] und einen Zeitungsbericht über [...]). I. Das Gericht hat die Asyldossiers der Eltern und der beiden Brüder des Beschwerdeführers zum vorliegenden Verfahren beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass im Protokoll der Anhörung, das ihm zugestellt worden sei, Seite 11 gefehlt habe und er diese beim Empfangszentrum habe anfordern müssen. Die fragliche Seite wurde dem Beschwerdeführer umgehend zugestellt. Auf Beschwerdeebene hatte er schliesslich mehrfach die Möglichkeit, sich zum Inhalt dieser Seite zu äussern. Inwiefern ihm aus dem Versehen der Vor­instanz ein Nachteil erwachsen ist, substantiiert er auf Beschwerdeebene nicht weiter. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Während der Beschwerdeführer seine Reise nach Europa und die Wiedereinreise in Afghanistan detailliert erzähle, müsse seine Schilderung des Angriffs und der Umstände als nicht konkret und oberflächlich bezeichnet werden. Weiter könne seinen Aussagen entnommen werden, dass er selbst keine Probleme in Afghanistan gehabt habe. Diese seien eindeutig seinem Vater zuzuordnen. Er weise kein Risikoprofil im asylpolitischen Sinne auf. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch seiner Eltern aus dem Ausland abgewiesen worden sei, obwohl die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme bekannt gewesen seien. Sein Bruder C._______, welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe, weise ein anderes Risikoprofil auf. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er lege die Probleme seiner Familie und seine Verfolgungssituation ausführlich dar. Den Ablauf des Schiessangriffs erzähle er sehr detailliert. Seine Aussagen seien authentisch und glaubhaft. Schliesslich seien seine Vorbringen als asylrelevant zu bezeichnen. Es möge zwar sein, dass die Probleme seines Vaters mit dem Gouverneur anfänglich einen geschäftlichen Hintergrund gehabt hätten, spätestens nach dem Deponieren der Anzeige betreffend Korruption bei der Zentralregierung habe die Auseinandersetzung eine politische Komponente erhalten. Der Konflikt habe ihn unmittelbar betroffen, sei er doch Opfer eines bewaffneten Angriffs geworden. Für ihn habe keine andere Möglichkeit als die Flucht ins Ausland bestanden. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, es erstaune, dass der Vater des Beschwerdeführers mit ihm nicht umgehend nach dem Angriff ausgereist sei. Ob die Attacke tatsächlich dem Gouverneur zuzuschreiben sei und einem Mitglied der Kernfamilie gegolten habe, obwohl auch die erweiterte Familie im gleichen Haus wohne, sei dem Beschwerdeführer gar nicht bekannt. Ausserdem sei sehr fraglich, warum sein Vater nach dieser Attacke offenbar keine Anzeige eingereicht habe, zumal er dies in einer viel delikateren Interessensfrage gemacht habe. Im Übrigen halte man vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. 5.4 Der Beschwerdeführer führt in der Replik aus, sein Vater habe ihn und seinen Bruder bei der Flucht nicht begleiten können, da seine Mutter zum damaligen Zeitpunkt sehr krank gewesen sei. So seien wenigsten sie beide in Sicherheit gewesen. Die lokalen Sicherheitsbehörden würden unter dem Kommando des Gouverneurs stehen, weshalb es seiner Familie nicht zumutbar gewesen sei, bei den örtlichen Sicherheitsbehörden um Schutz zu ersuchen. 5.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ausgefallen ist. 5.5.1 Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. So fehlt es der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers in erster Linie an einem asylrelevanten Motiv (vgl. E. 4.1). Bereits aus der negativen Verfügung betreffend das Asylgesuch aus dem Ausland der Eltern des Beschwerdeführers geht hervor, dass die geltend gemachten Probleme des Vaters vor dem Hintergrund der beruflichen Tätigkeit zu verstehen seien. Diese Probleme, die dem Vater aufgrund des Vertragsbruches seiner Partner entstanden seien, würden keinen in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsgrund darstellen. Seine Eltern hätten sich auch danach problemlos in D._______ und E._______ aufhalten können und hätten Afghanistan mehrfach verlassen und seien wieder eingereist. Diesen Ausführungen in der Verfügung vom 12. Juni 2012 (SEM-Dossier N 561690, A33/6) ist zu folgen. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer, welcher selbst nie Probleme in Afghanistan gehabt hat, auch keine Reflexverfolgung geltend machen. Dass die angebliche Attacke auf ihn und seine Familie politisch motiviert gewesen sei, wie auf Beschwerdeebene behauptet wird, geht aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor. Es fehlt den Vorbringen somit an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Weiter geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, wer hinter dem angeblichen Angriff auf seine Familie steckt. So führt der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe sich zwar erkundigt, wer hinter dem Angriff stecke, er habe ihm aber solche Sachen nicht weitergegeben (SEM-Akten, A11/15 F60). Dass Leute aus dem Umfeld des Gouverneurs diesen Angriff ausgeführt hätten und dass dieser einen politischen Hintergrund gehabt habe, sind reine Vermutungen des Beschwerdeführers, welche dieser weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene weiter substantiiert. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel (Korruptionsanzeige, Auszug aus Facebook) nichts zu ändern. Der eingereichte Brief der Quartierbewohner und der Onkel des Beschwerdeführers liegt nur in Kopie vor, verfügt über keinerlei Sicherheitsmerkmale und muss als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Darüber hinaus ist auch im Brief lediglich die Rede von unbekannten Personen, welche das Haus angegriffen hätten. Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausserdem geht aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, sollte sich der Angriff tatsächlich so abgespielt haben, nicht hervor, dass er selbst gezielt und individuell verfolgt worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Angriff alleine gegen den Vater des Beschwerdeführers gerichtet hat und seine beiden Söhne sich zur falschen Zeit am falschen Ort befunden haben. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene ist sein Vater mutmasslich nicht mehr am Leben. Damit dürfte jegliche Motivation des Gouverneurs, die Familie des Beschwerdeführers zu verfolgen oder anderweitig zu belästigten, verschwunden sein, womit ein allfälliges Verfolgungsinteresse ohnehin als nicht mehr aktuell zu bezeichnen wäre. 5.5.2 Schliesslich ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie festhält, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Angriff wenig überzeugen und starke Vorbehalte bestehen, ob sich dieser genau so ereignet hat. Diesbezüglich ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die hierzu eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern 5.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (Urteil des BVGer E-3844/2008 vom 18. Juni 2010 E. 4). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist. Den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und dem Vollzug der Wegweisung bei Minderjährigen fehlt es, aufgrund der Beurteilung des Sachverhaltes im Urteilszeitpunkt (vgl. E. 7.1), an Relevanz. Gleiches gilt für die diesbezüglich getätigten Ausführungen auf Beschwerdeebene und die diesen Sachverhalt betreffenden Beweismittel. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 7.3.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung könne nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren publizierten Entscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat (vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-e-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 und in jüngerer Rechtsprechung: Urteil des BVGer D-946/2015 vom 7. September 2016) zumutbar sein könne. 7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen heute (...) jährigen alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme, der vor seiner Ausreise sein ganzes Leben, mit Ausnahme von zwei kurzen Auslandaufenthalten, in F._______ verbrachte. Er verfügt insbesondere in F._______ über ein grosses soziales Netz. So leben die Verwandten des Beschwerdeführers nach wie vor im Haus, in dem der Beschwerdeführer aufgewachsen ist. Dass er aufgrund seiner Verfolgung bei einer Rückkehr dort nicht mehr wohnen könne, wie er auf Beschwerdeebene vorbringt, ist aufgrund der obigen Ausführungen (vgl. E. 5.5.1 f.) nicht glaubhaft. Zudem leben auch seine Mutter und seine Schwester wieder in Afghanistan. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan zur Oberschicht gehört und über beträchtliche finanzielle Mittel verfügt. Darauf deuten die verschiedenen Häuser des Vaters des Beschwerdeführers sowie die zahlreichen Auslandreisen von Familienmitgliedern. Da er in F._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über ausserfamiliäre Beziehungen verfügt, auf welche er sich insbesondere bei der Arbeitssuche stützen kann. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach F._______ in eine existenzielle Notlage geraten wird. Aus den eingereichten Beweismitteln, welche die Integration des Beschwerdeführers belegen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Anwältin, lic. iur. Angela Roos, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'000.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel Versand: