Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss Anfang November 2015 und gelangte am 8. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zu Person (BzP) vom 1. Dezember 2015, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, sagte der Beschwerdeführer, er stamme aus der Provinz A._______, wo er nur ein Jahr lang zur Schule gegangen sei und als (...) gearbeitet habe. Da es keine Arbeit gegeben habe, sei er nach Kabul gegangen. Er habe weder mit den Taliban oder dem IS noch mit den afghanischen Behörden Probleme gehabt und sei gesund. Der Beschwerdeführer gab an, er sei am (...) 2000 geboren worden und noch minderjährig. A.c Das SEM ersuchte am 4. Dezember 2015 einen Arzt für Allgemeine Medizin FMH, beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse zwecks Altersbestimmung durchzuführen. A.d Der Arzt hielt in seinem Bericht vom 7. Dezember 2015 fest, das Knochenalter des Beschwerdeführers betrage nach Greulich und Pyle 19 Jahre oder älter. A.e Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 das rechtliche Gehör zur Knochenaltersbestimmung. Er hielt daran fest, minderjährig zu sein. Das SEM eröffnete ihm, er werde aufgrund der Knochenaltersbestimmung, den Indizien, die gegen seine Minderjährigkeit sprächen, und der Tatsache, dass er die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht habe beweisen können, als volljährig erachtet. A.f Am 8. Februar 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe eine Tazkira gehabt, die er verloren habe. Seine Eltern hätten eine Kopie davon zu seinem in Kabul lebenden Onkel schicken wollen, der diese hätte weitersenden sollen. Das Dokument sei aber von den Taliban gefunden und verbrannt worden. Er sei zirka vor zwei Jahren von seinem Dorf nach Kabul gegangen. Sein Onkel arbeite dort (...). Er sei nie zur Schule gegangen, weil er von klein auf habe arbeiten müssen. In Kabul habe er zusammen mit seinem Onkel (...) gearbeitet. Einen Teil des Verdienstes habe er seiner Familie schicken können. Als er zusammen mit seinem Onkel vom Dorf nach Kabul gegangen sei, sei er in eine Schiesserei geraten. Er habe Angst gehabt und sei in Ohnmacht gefallen. Seither leide er unter Vergesslichkeit sowie Kopfschmerzen und geröteten Augen. Seine Krankheit habe sich verschlimmert, seit er in der Schweiz sei. Da er Magenbeschwerden bekommen habe, wenn er Medikamente einnehme, verzichte er darauf. Er sei in die Schweiz gekommen, weil er hier in Ruhe leben möchte. Er habe genug vom Krieg und sehe für sich in Afghanistan keine Zukunft. Täglich stürben dort Menschen und er befürchte, auch ums Leben zu kommen. Sein Dorf sei vom IS und von den Taliban umzingelt und werde immer wieder angegriffen. Als er in Kabul gewesen sei, habe er immer wieder Explosionen gehört. Sein Onkel habe ihn weggeschickt, sei selbst aber in Kabul geblieben, um die Familie zu unterstützen. A.g Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 auf, einen ärztlichen Bericht und die in Aussicht gestellte Kopie seiner Tazkira einzureichen. A.h Dem SEM ging am 20. Februar 2017 die Original-Tazkira des Beschwerdeführers zu. Am 24. Februar 2017 wurde beim SEM ein ärztlicher Bericht des Psychiatrischen Dienstes des (...) vom 22. Februar 2017 eingereicht. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. März 2017 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. April 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Eingabe lagen Kopien einer Tazkira und eines militärischen Ausweises bei. D. Der Instruktionsrichter trat auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mit Zwischenverfügung vom 20. April 2017 nicht ein. Er forderte den Beschwerdeführer auf, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, die Beschwerde richte sich nur gegen den Wegweisungsvollzug, womit auf die Ziffer 2 der Beschwerdebegehren nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er ab und er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Des Weiteren teilte er dem Beschwerdeführer mit, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Die Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 21. April 2017 zugestellt. F. Am 27. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Gleichentags wurde der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Der Instruktionsrichter wies den Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 20. April 2017 darauf hin, dass die Beschwerde den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nur teilweise genüge, weil sie keine Begründung für den Antrag, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, enthält. Der Beschwerdeführer wurde zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung aufgefordert. In der fristgerecht eingereichten Beschwerdeverbesserung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Kabul keine Lebensgrundlage mehr, da sein Onkel ausserhalb der Stadt Kriegsdienst leiste. Eine sichere Rückkehr in sein Heimatdorf sei ausgeschlossen. Damit wird der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ebenso wenig begründet wie in der Beschwerdeschrift. Auf den entsprechenden Antrag ist demnach nicht einzutreten.
E. 1.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 20. April 2017 einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Aufgrund des vorstehend Gesagten richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44. Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG [SR 142.20]).
E. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht belegt sei. Er sei unter verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten. Das SEM anerkenne, dass sich sein Leben aufgrund der Rahmenbedingungen schwierig gestaltet habe, was die Flüchtlingseigenschaft nicht begründe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 festgehalten, dass in Afghanistan - ausserhalb einiger Grossstädte - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei. Eine Rückkehr nach Kabul sei nicht generell unzumutbar, sondern unter begünstigenden Umständen - auch im Sinn einer Aufenthaltsalternative - zumutbar. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise einige Zeit in Kabul gelebt und gearbeitet. Er habe dort bei einem Onkel gelebt, mit dem er noch heute in Kontakt stehe. Mit seinem Verdienst habe er seine Familie unterstützen können. Es sei davon auszugehen, dass sein Onkel ihm bei der Wiedereingliederung zur Seite stehe, weshalb er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass seine gesundheitlichen Probleme einer Rückkehr entgegenstünden.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, ein Leben in Kabul sei aufgrund des Krieges nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei dort hilflos, da sein Onkel nicht dort stationiert sei und er auch keine anderen Angehörigen in Kabul habe. In der Beschwerdeverbesserung wird ergänzt, der Onkel sei vor dreieinhalb Monaten einberufen worden und leiste ausserhalb Kabuls Kriegsdienst.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Hinweis des SEM, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, zu bestätigen ist. Bei der Einreise in die Schweiz gab er beim Grenzwachtposten (...) an, er heisse B._______ und sei am (...) geboren worden (act. A1/2 und A4/18 S. 2). Auf dem Personalienblatt des Empfangszentrums ist als Geburtsdatum der (...) festgehalten (act. A2/2). Verschiedenen Dokumenten der griechischen, serbischen und slowenischen Behörden, die der Beschwerdeführer vorlegte, ist zu entnehmen, dass er diesen gegenüber als Geburtsdatum den (...) angab. Bei der BzP sagte er, er heisse C._______ und sei am (...) geboren. Seine Erklärung, ein Mullah habe nach einer Krankheit seinen Namen in B._______ geändert und er habe sich telefonisch nach seinem Namen erkundigt und erfahren, dass auf seiner Tazkira der Name C._______ stehe (act. A5/12 S. 3), vermag nicht zu überzeugen. Die Frage, wie alt er sei, beantwortete er dahingehend, er habe dem Mann, der das Personalienblatt ausgefüllt habe, gesagt, er sei (...) Jahre alt. Dieser habe gemeint, er sehe jünger aus und sei erst (...) Jahre alt. Er sei aber (...); er habe seine Mutter vor 15 Tagen angerufen und sie habe gesagt, er sei (...) Jahre alt (act. A5/12 S. 3). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Knochenaltersanalyse sagte er, er habe das erste Geburtsjahr ([...]) nicht selbst geschrieben, ein Araber habe dies getan. Darauf angesprochen, dass er auch beim Grenzwachtposten gesagt habe, er sei am (...) geboren worden, gab er an, auch dort habe ein Afghane oder ein Araber das Formular für ihn ausgefüllt (act. A9/5 S. 3). Bei der BzP hingegen behauptete er, die Polizisten der Grenzwache hätten ihn angeschaut und das Geburtsdatum von sich aus aufgeschrieben (act. A5/12 S. 7). Diese Aussagen des Beschwerdeführers sind offensichtlich widersprüchlich und unglaubhaft.
E. 6.2.2 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, im Alter von (...) Jahren sei ihm eine Tazkira ausgestellt worden, die sich zu Hause befinde (act. A5/12 S. 3 und 6). Danach gefragt, weshalb er sie nicht mitgenommen habe, gab er an, er habe sich davor gefürchtet, sie zu verlieren, könne sie aber per Post kommen lassen (act. A5/12 S. 3). Im Rahmen der Anhörung brachte er dann vor, er habe das Original seiner Tazkira verloren; er habe nur eine Kopie des Dokuments und habe veranlasst, dass man ihm diese schicke. Das Original sei vom Dorf nach Kabul unterwegs gewesen, die Taliban hätten es aber entdeckt und verbrannt (act. A27/10 S. 2 f.). Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 auf, ihm die in Aussicht gestellte Kopie der Tazkira zuzustellen; am 20. Februar 2017 ging bei ihm das Original dieses Dokuments - angeblich ausgestellt im September 2012 - ein. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zweimal angab, das Original seiner Tazkira sei auf dem Weg nach Kabul in die Hände der Taliban gefallen, die es verbrannt hätten, bestehen an der Echtheit des eingereichten Original-Dokuments erhebliche Zweifel, zumal bekannt ist, dass in Afghanistan praktisch alle - auch amtlichen - Dokumente gefälscht oder käuflich erworben werden können.
E. 6.2.3 Die vorgenannten Widersprüche und Ungereimtheiten, welche die Identität und die zum Beleg derselben eingereichte Tazkira beschlagen, erwecken erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Unter Hinweis auf die nicht bestrittenen Ausführungen in der vor-instanzlichen Verfügung ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine persönlich erlittene oder ihm drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch wenn sich die allgemeine Sicherheitslage in Kabul und die Situation der Hazara in den letzten Jahren verschärft beziehungsweise verschlechtert hat, ist nicht davon auszugehen, Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara hätten in Kabul generell mit menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf die massgebliche Rechtsprechung verwiesen und festgehalten, dass seit dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten sei. Trotzdem werde in Kabul nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen. Diese Auffassung entspricht - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es steht ausser Frage, dass das SEM mit seinen Länderspezialisten die aktuelle Situation in Afghanistan beziehungsweise in Kabul laufend überprüft und beurteilt.
E. 6.5.3 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (vgl. BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Anzahl der in Kabul verübten Anschläge, die sich vor allem gegen nationale und internationale Institutionen richten, trotz der erheblichen Präsenz von Polizei und Armee seit der in BVGE 2011/7 publizierten Lagebeurteilung zugenommen hat. Dies kann unter anderem auch einem Bericht der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan (Sicherheitslage in der Stadt Kabul) entnommen werden. Die Hauptgefahr für die Zivilbevölkerung besteht darin, zufällig Opfer eines gegen eine staatliche Institution oder gegen eine einflussreiche Person verübten Anschlags zu werden. Ein weiteres Sicherheitsproblem für Zivilisten stellt die Kriminalität dar, kommt es doch auch in Kabul immer wieder zu Entführungen und gewalttätigen Übergriffen. Die Lebensbedingungen in Kabul sind für die Zivilbevölkerung wie auch im übrigen Afghanistan nicht einfach, trotzdem sind gemäss einem Sprecher des IOM im Jahr 2016 6000 Afghanen freiwillig von Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, woraus allerdings nicht der Schluss gezogen werden kann, eine Rückkehr sei generell als zumutbar zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die in BVGE 2011/7 skizzierte Praxis in konstanter Rechtsprechung bestätigt (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3174/2015 vom 17. November 2016, D-6799/2015 vom 1. November 2016, E-719/2015 vom 20. Oktober 2016, D-7906/2015 vom 20. September 2016 und D-4721/2015 vom 19. September 2016).
E. 6.5.4 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Aussagen zufolge aus der Provinz A._______, hat allerdings vor seiner Ausreise aus Afghanistan zirka ein Jahr lang in Kabul gewohnt, wo er auch gearbeitet habe. Er lebte und arbeitete zusammen mit seinem Onkel, der sich schon längere Zeit in Kabul aufhielt und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut war. Während seines Aufenthalts in Kabul hat er Berufserfahrung (...) sammeln können (vgl. act. A27/10 S. 4), was ihm bei der Arbeitssuche zum Vorteil gereichen kann. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der vormals in Kabul lebende Onkel des Beschwerdeführers sei in den Kriegsdienst eingezogen worden und nicht in Kabul stationiert. Noch im Rahmen der Anhörung vom 8. Februar 2017 sagte der Beschwerdeführer aus, sein Onkel lebe und arbeite in Kabul und er stehe mit diesem in Verbindung. Der eingereichten Kopie eines militärischen Aufgebots ist zu entnehmen, dass die erwähnte Person vom 6. Februar 2017 bis zum 19. Mai 2017 zu einer militärischen Dienstleistung aufgeboten wurde. Unbesehen der Frage der Authentizität des Originals des der Kopie zugrunde liegenden Dokuments, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der in Kabul lebende und (...) arbeitende Onkel des Beschwerdeführers nunmehr in der afghanischen Armee Dienst leistet und nicht mehr in Kabul lebt. Der Beschwerdeführer verfügt mithin über die Grundlagen für die Reintegration im Heimatland, da er vor seiner Ausreise in Kabul arbeiten und sogar Geld nach Hause schicken konnte. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM einen Antrag auf Ausrichtung von Rückkehrhilfe zu stellen.
E. 6.5.5 Gemäss dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden ärztlichen Bericht vom 22. Februar 2017 leidet der Beschwerdeführer unter eine mittelschweren depressiven Episode. Er habe vor zehn Jahren eine Explosion einer Mine im Umfeld seines Elternhauses überlebt und leide seither unter wiederkehrenden Kopfschmerzen und Vergesslichkeit. Seit er in der Schweiz sei, hätten sich die Symptome verstärkt. Er lehne eine medikamentöse antidepressive Therapie ab und werde ambulant psychiatrisch behandelt. Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme darauf zurück, dass er auf dem Weg von D._______ nach Kabul (also im Jahr 2014; Anmerkung des Gerichts) in eine Schiesserei geraten sei und das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er nicht mehr gewusst, was geschehen sei. Seither leide er unter Vergesslichkeit (act A27/10 S. 5). Die Angaben zur Ursache der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind somit nicht übereinstimmend. Bei der BzP gab er auf entsprechende Nachfrage zudem an, er sei gesund (act. A5/12 S. 8).
E. 6.5.6 Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass für die Annahme, der Beschwerdeführer gerate nach einer Rückkehr nach Kabul in eine seine Existenz bedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6.8 Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wird mit dem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos. Zudem war er unbegründet, da der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend machte, mit den heimatlichen Behörden nie Probleme gehabt zu haben. Gemäss Aktenlage hat das SEM bisher keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergeleitet, weshalb der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen ist.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2227/2017 Urteil vom 23. August 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss Anfang November 2015 und gelangte am 8. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zu Person (BzP) vom 1. Dezember 2015, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, sagte der Beschwerdeführer, er stamme aus der Provinz A._______, wo er nur ein Jahr lang zur Schule gegangen sei und als (...) gearbeitet habe. Da es keine Arbeit gegeben habe, sei er nach Kabul gegangen. Er habe weder mit den Taliban oder dem IS noch mit den afghanischen Behörden Probleme gehabt und sei gesund. Der Beschwerdeführer gab an, er sei am (...) 2000 geboren worden und noch minderjährig. A.c Das SEM ersuchte am 4. Dezember 2015 einen Arzt für Allgemeine Medizin FMH, beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse zwecks Altersbestimmung durchzuführen. A.d Der Arzt hielt in seinem Bericht vom 7. Dezember 2015 fest, das Knochenalter des Beschwerdeführers betrage nach Greulich und Pyle 19 Jahre oder älter. A.e Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 das rechtliche Gehör zur Knochenaltersbestimmung. Er hielt daran fest, minderjährig zu sein. Das SEM eröffnete ihm, er werde aufgrund der Knochenaltersbestimmung, den Indizien, die gegen seine Minderjährigkeit sprächen, und der Tatsache, dass er die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht habe beweisen können, als volljährig erachtet. A.f Am 8. Februar 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe eine Tazkira gehabt, die er verloren habe. Seine Eltern hätten eine Kopie davon zu seinem in Kabul lebenden Onkel schicken wollen, der diese hätte weitersenden sollen. Das Dokument sei aber von den Taliban gefunden und verbrannt worden. Er sei zirka vor zwei Jahren von seinem Dorf nach Kabul gegangen. Sein Onkel arbeite dort (...). Er sei nie zur Schule gegangen, weil er von klein auf habe arbeiten müssen. In Kabul habe er zusammen mit seinem Onkel (...) gearbeitet. Einen Teil des Verdienstes habe er seiner Familie schicken können. Als er zusammen mit seinem Onkel vom Dorf nach Kabul gegangen sei, sei er in eine Schiesserei geraten. Er habe Angst gehabt und sei in Ohnmacht gefallen. Seither leide er unter Vergesslichkeit sowie Kopfschmerzen und geröteten Augen. Seine Krankheit habe sich verschlimmert, seit er in der Schweiz sei. Da er Magenbeschwerden bekommen habe, wenn er Medikamente einnehme, verzichte er darauf. Er sei in die Schweiz gekommen, weil er hier in Ruhe leben möchte. Er habe genug vom Krieg und sehe für sich in Afghanistan keine Zukunft. Täglich stürben dort Menschen und er befürchte, auch ums Leben zu kommen. Sein Dorf sei vom IS und von den Taliban umzingelt und werde immer wieder angegriffen. Als er in Kabul gewesen sei, habe er immer wieder Explosionen gehört. Sein Onkel habe ihn weggeschickt, sei selbst aber in Kabul geblieben, um die Familie zu unterstützen. A.g Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 auf, einen ärztlichen Bericht und die in Aussicht gestellte Kopie seiner Tazkira einzureichen. A.h Dem SEM ging am 20. Februar 2017 die Original-Tazkira des Beschwerdeführers zu. Am 24. Februar 2017 wurde beim SEM ein ärztlicher Bericht des Psychiatrischen Dienstes des (...) vom 22. Februar 2017 eingereicht. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. März 2017 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. April 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Eingabe lagen Kopien einer Tazkira und eines militärischen Ausweises bei. D. Der Instruktionsrichter trat auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mit Zwischenverfügung vom 20. April 2017 nicht ein. Er forderte den Beschwerdeführer auf, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, die Beschwerde richte sich nur gegen den Wegweisungsvollzug, womit auf die Ziffer 2 der Beschwerdebegehren nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er ab und er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Des Weiteren teilte er dem Beschwerdeführer mit, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Die Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 21. April 2017 zugestellt. F. Am 27. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Gleichentags wurde der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Instruktionsrichter wies den Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 20. April 2017 darauf hin, dass die Beschwerde den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nur teilweise genüge, weil sie keine Begründung für den Antrag, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, enthält. Der Beschwerdeführer wurde zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung aufgefordert. In der fristgerecht eingereichten Beschwerdeverbesserung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Kabul keine Lebensgrundlage mehr, da sein Onkel ausserhalb der Stadt Kriegsdienst leiste. Eine sichere Rückkehr in sein Heimatdorf sei ausgeschlossen. Damit wird der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ebenso wenig begründet wie in der Beschwerdeschrift. Auf den entsprechenden Antrag ist demnach nicht einzutreten. 1.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 20. April 2017 einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Aufgrund des vorstehend Gesagten richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44. Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG [SR 142.20]). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht belegt sei. Er sei unter verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten. Das SEM anerkenne, dass sich sein Leben aufgrund der Rahmenbedingungen schwierig gestaltet habe, was die Flüchtlingseigenschaft nicht begründe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 festgehalten, dass in Afghanistan - ausserhalb einiger Grossstädte - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei. Eine Rückkehr nach Kabul sei nicht generell unzumutbar, sondern unter begünstigenden Umständen - auch im Sinn einer Aufenthaltsalternative - zumutbar. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise einige Zeit in Kabul gelebt und gearbeitet. Er habe dort bei einem Onkel gelebt, mit dem er noch heute in Kontakt stehe. Mit seinem Verdienst habe er seine Familie unterstützen können. Es sei davon auszugehen, dass sein Onkel ihm bei der Wiedereingliederung zur Seite stehe, weshalb er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass seine gesundheitlichen Probleme einer Rückkehr entgegenstünden. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, ein Leben in Kabul sei aufgrund des Krieges nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei dort hilflos, da sein Onkel nicht dort stationiert sei und er auch keine anderen Angehörigen in Kabul habe. In der Beschwerdeverbesserung wird ergänzt, der Onkel sei vor dreieinhalb Monaten einberufen worden und leiste ausserhalb Kabuls Kriegsdienst. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Hinweis des SEM, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, zu bestätigen ist. Bei der Einreise in die Schweiz gab er beim Grenzwachtposten (...) an, er heisse B._______ und sei am (...) geboren worden (act. A1/2 und A4/18 S. 2). Auf dem Personalienblatt des Empfangszentrums ist als Geburtsdatum der (...) festgehalten (act. A2/2). Verschiedenen Dokumenten der griechischen, serbischen und slowenischen Behörden, die der Beschwerdeführer vorlegte, ist zu entnehmen, dass er diesen gegenüber als Geburtsdatum den (...) angab. Bei der BzP sagte er, er heisse C._______ und sei am (...) geboren. Seine Erklärung, ein Mullah habe nach einer Krankheit seinen Namen in B._______ geändert und er habe sich telefonisch nach seinem Namen erkundigt und erfahren, dass auf seiner Tazkira der Name C._______ stehe (act. A5/12 S. 3), vermag nicht zu überzeugen. Die Frage, wie alt er sei, beantwortete er dahingehend, er habe dem Mann, der das Personalienblatt ausgefüllt habe, gesagt, er sei (...) Jahre alt. Dieser habe gemeint, er sehe jünger aus und sei erst (...) Jahre alt. Er sei aber (...); er habe seine Mutter vor 15 Tagen angerufen und sie habe gesagt, er sei (...) Jahre alt (act. A5/12 S. 3). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Knochenaltersanalyse sagte er, er habe das erste Geburtsjahr ([...]) nicht selbst geschrieben, ein Araber habe dies getan. Darauf angesprochen, dass er auch beim Grenzwachtposten gesagt habe, er sei am (...) geboren worden, gab er an, auch dort habe ein Afghane oder ein Araber das Formular für ihn ausgefüllt (act. A9/5 S. 3). Bei der BzP hingegen behauptete er, die Polizisten der Grenzwache hätten ihn angeschaut und das Geburtsdatum von sich aus aufgeschrieben (act. A5/12 S. 7). Diese Aussagen des Beschwerdeführers sind offensichtlich widersprüchlich und unglaubhaft. 6.2.2 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, im Alter von (...) Jahren sei ihm eine Tazkira ausgestellt worden, die sich zu Hause befinde (act. A5/12 S. 3 und 6). Danach gefragt, weshalb er sie nicht mitgenommen habe, gab er an, er habe sich davor gefürchtet, sie zu verlieren, könne sie aber per Post kommen lassen (act. A5/12 S. 3). Im Rahmen der Anhörung brachte er dann vor, er habe das Original seiner Tazkira verloren; er habe nur eine Kopie des Dokuments und habe veranlasst, dass man ihm diese schicke. Das Original sei vom Dorf nach Kabul unterwegs gewesen, die Taliban hätten es aber entdeckt und verbrannt (act. A27/10 S. 2 f.). Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 auf, ihm die in Aussicht gestellte Kopie der Tazkira zuzustellen; am 20. Februar 2017 ging bei ihm das Original dieses Dokuments - angeblich ausgestellt im September 2012 - ein. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zweimal angab, das Original seiner Tazkira sei auf dem Weg nach Kabul in die Hände der Taliban gefallen, die es verbrannt hätten, bestehen an der Echtheit des eingereichten Original-Dokuments erhebliche Zweifel, zumal bekannt ist, dass in Afghanistan praktisch alle - auch amtlichen - Dokumente gefälscht oder käuflich erworben werden können. 6.2.3 Die vorgenannten Widersprüche und Ungereimtheiten, welche die Identität und die zum Beleg derselben eingereichte Tazkira beschlagen, erwecken erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Unter Hinweis auf die nicht bestrittenen Ausführungen in der vor-instanzlichen Verfügung ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine persönlich erlittene oder ihm drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch wenn sich die allgemeine Sicherheitslage in Kabul und die Situation der Hazara in den letzten Jahren verschärft beziehungsweise verschlechtert hat, ist nicht davon auszugehen, Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara hätten in Kabul generell mit menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf die massgebliche Rechtsprechung verwiesen und festgehalten, dass seit dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten sei. Trotzdem werde in Kabul nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen. Diese Auffassung entspricht - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es steht ausser Frage, dass das SEM mit seinen Länderspezialisten die aktuelle Situation in Afghanistan beziehungsweise in Kabul laufend überprüft und beurteilt. 6.5.3 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (vgl. BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Anzahl der in Kabul verübten Anschläge, die sich vor allem gegen nationale und internationale Institutionen richten, trotz der erheblichen Präsenz von Polizei und Armee seit der in BVGE 2011/7 publizierten Lagebeurteilung zugenommen hat. Dies kann unter anderem auch einem Bericht der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan (Sicherheitslage in der Stadt Kabul) entnommen werden. Die Hauptgefahr für die Zivilbevölkerung besteht darin, zufällig Opfer eines gegen eine staatliche Institution oder gegen eine einflussreiche Person verübten Anschlags zu werden. Ein weiteres Sicherheitsproblem für Zivilisten stellt die Kriminalität dar, kommt es doch auch in Kabul immer wieder zu Entführungen und gewalttätigen Übergriffen. Die Lebensbedingungen in Kabul sind für die Zivilbevölkerung wie auch im übrigen Afghanistan nicht einfach, trotzdem sind gemäss einem Sprecher des IOM im Jahr 2016 6000 Afghanen freiwillig von Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, woraus allerdings nicht der Schluss gezogen werden kann, eine Rückkehr sei generell als zumutbar zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die in BVGE 2011/7 skizzierte Praxis in konstanter Rechtsprechung bestätigt (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3174/2015 vom 17. November 2016, D-6799/2015 vom 1. November 2016, E-719/2015 vom 20. Oktober 2016, D-7906/2015 vom 20. September 2016 und D-4721/2015 vom 19. September 2016). 6.5.4 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Aussagen zufolge aus der Provinz A._______, hat allerdings vor seiner Ausreise aus Afghanistan zirka ein Jahr lang in Kabul gewohnt, wo er auch gearbeitet habe. Er lebte und arbeitete zusammen mit seinem Onkel, der sich schon längere Zeit in Kabul aufhielt und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut war. Während seines Aufenthalts in Kabul hat er Berufserfahrung (...) sammeln können (vgl. act. A27/10 S. 4), was ihm bei der Arbeitssuche zum Vorteil gereichen kann. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der vormals in Kabul lebende Onkel des Beschwerdeführers sei in den Kriegsdienst eingezogen worden und nicht in Kabul stationiert. Noch im Rahmen der Anhörung vom 8. Februar 2017 sagte der Beschwerdeführer aus, sein Onkel lebe und arbeite in Kabul und er stehe mit diesem in Verbindung. Der eingereichten Kopie eines militärischen Aufgebots ist zu entnehmen, dass die erwähnte Person vom 6. Februar 2017 bis zum 19. Mai 2017 zu einer militärischen Dienstleistung aufgeboten wurde. Unbesehen der Frage der Authentizität des Originals des der Kopie zugrunde liegenden Dokuments, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der in Kabul lebende und (...) arbeitende Onkel des Beschwerdeführers nunmehr in der afghanischen Armee Dienst leistet und nicht mehr in Kabul lebt. Der Beschwerdeführer verfügt mithin über die Grundlagen für die Reintegration im Heimatland, da er vor seiner Ausreise in Kabul arbeiten und sogar Geld nach Hause schicken konnte. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM einen Antrag auf Ausrichtung von Rückkehrhilfe zu stellen. 6.5.5 Gemäss dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden ärztlichen Bericht vom 22. Februar 2017 leidet der Beschwerdeführer unter eine mittelschweren depressiven Episode. Er habe vor zehn Jahren eine Explosion einer Mine im Umfeld seines Elternhauses überlebt und leide seither unter wiederkehrenden Kopfschmerzen und Vergesslichkeit. Seit er in der Schweiz sei, hätten sich die Symptome verstärkt. Er lehne eine medikamentöse antidepressive Therapie ab und werde ambulant psychiatrisch behandelt. Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme darauf zurück, dass er auf dem Weg von D._______ nach Kabul (also im Jahr 2014; Anmerkung des Gerichts) in eine Schiesserei geraten sei und das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er nicht mehr gewusst, was geschehen sei. Seither leide er unter Vergesslichkeit (act A27/10 S. 5). Die Angaben zur Ursache der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind somit nicht übereinstimmend. Bei der BzP gab er auf entsprechende Nachfrage zudem an, er sei gesund (act. A5/12 S. 8). 6.5.6 Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass für die Annahme, der Beschwerdeführer gerate nach einer Rückkehr nach Kabul in eine seine Existenz bedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6.8 Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wird mit dem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos. Zudem war er unbegründet, da der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend machte, mit den heimatlichen Behörden nie Probleme gehabt zu haben. Gemäss Aktenlage hat das SEM bisher keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergeleitet, weshalb der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen ist.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: