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D-4721/2015

D-4721/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Hazara und stammt aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______ (Provinz Ghazni), wobei er zuletzt in Kabul lebte. Gemäss eigenen Angaben verliess er Afghanistan am 10. September 2014 in Richtung Pakistan. Am 16. November 2014 reiste er von Italien her kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 17. November 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Hier wurde er am 28. November 2014 summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 18. Mai 2015 hörte ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs an. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zug zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach dem Abschluss seines Studiums der Sozialpädagogik in Kabul habe er für einen afghanischen Parlamentarier namens D._______ gearbeitet. Im August 2014 habe er sich anlässlich eines Fests in C._______ aufgehalten. Als er sich in einem Sammeltaxi auf der Rückfahrt nach Kabul befunden habe, sei er den Taliban verraten worden. Um ihnen zu entkommen, habe er unterwegs das Fahrzeug gewechselt, wobei er im ersten Taxi seinen Beamtenausweis zurückgelassen habe. Tatsächlich sei er in der Folge im zweiten Fahrzeug durch Angehörige der Taliban kontrolliert worden; indessen hätten sie ihn nicht erkannt. Auch das erste Taxi sei in eine Kontrolle der Taliban geraten, und dabei hätten diese seinen Ausweis gefunden. Der Fahrer jenes Wagens sei von den Taliban misshandelt worden. Er selbst, der Beschwerdeführer, sei aber unversehrt nach Kabul gelangt. Später habe er aus seinem Heimatdorf die Nachricht erhalten, dass die Taliban im Besitz seines Beamtenausweises seien und ihn töten wollten. Wegen dieser Bedrohung habe er sich zur Ausreise entschlossen, denn bereits sein Vater sei dreieinhalb Jahre zuvor von den Taliban verschleppt und umgebracht worden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben von D._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 (eröffnet am 13. Juli 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. August 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und erneuter Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylgesuchs an die Vor­instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise es sei subeventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie - in der Person der bisherigen Rechtsvertreterin - eine amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) beizuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2015 hiess der zuständige Instrukti-onsrichter die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer die bisherige Rechtsvertreterin, Angela Stettler, MLaw, als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde hiervon mit Schreiben vom 20. August 2015 Kenntnis gegeben. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. September 2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben von D._______. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 reichte er ausserdem eine diesbezügliche Übersetzung ein. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote ein und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2016 eine Antwort übermittelt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 In der angefochtenen Verfügung wird die Ablehnung des Asylgesuchs damit begründet, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen. Zwar erscheint nicht völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anstellung als persönlicher Mitarbeiter eines Mitglieds des afghanischen Parlaments bei einem Besuch in seiner Heimatprovinz Ghazni durch Angehörige der Taliban identifiziert und in der Folge bedroht wurde. Jedoch ist die Behauptung als unglaubhaft zu bezeichnen, aufgrund dieser Bedrohung in der Heimatprovinz sei der Beschwerdeführer auch in der Hauptstadt Kabul einer konkreten Gefahr an Leib und Leben seitens der Taliban ausgesetzt gewesen, die über das gewöhnliche Ausmass einer gewissen Unsicherheit als Mitarbeiter der staatlichen Institutionen hinausgegangen wäre. Zwar befand sich der Beschwerdeführer als Sekretär eines Parlamentsmitglieds in einer gewissen exponierten Situation, indem davon auszugehen ist, dass er sich als solcher automatisch im Visier der Taliban in seiner Heimatprovinz befand. Da die Taliban die afghanischen staatlichen Institutionen in ihrer Gesamtheit ablehnen und bekämpfen, unterschied sich seine individuelle Situation jedoch diesbezüglich in keiner Weise von der Gefährdungslage jedes durchschnittlichen Angehörigen dieser Institutionen, sei es als Parlamentarier, Exekutivmitglied, Beamter oder Angehöriger der Sicherheitskräfte. Dabei ist davon auszugehen, dass der afghanische Staat jedenfalls in Kabul und jedenfalls in Bezug auf die Repräsentanten der staatlichen Institutionen und deren Mitarbeiter sowohl willens als auch fähig ist, ihren Schutz zu gewährleisten. Der Umstand, dass sich vereinzelte Angriffe der Taliban auch in der Stadt Kabul ereignen, vermag an dieser grundsätzlichen Einschätzung nichts zu ändern und lässt auch keine anderweitigen Schlüsse in Bezug auf die behauptete individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu. Insgesamt besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei auch an seinem Wohn- und Arbeitsort Kabul einer konkreten Bedrohung durch Angehörige der Taliban aus seiner Heimatprovinz Ghazni ausgesetzt gewesen. Im Übrigen ist auch das im Beschwerdeverfahren als Beweismittel eingereichte Bestätigungsschreiben des ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers, des afghanischen Parlamentsmitglieds D._______, nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Aus diesem Schreiben geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2013 bis zum 22. September 2014 als Assistent der genannten Person angestellt gewesen sei und aus diesem Grund auf der Strasse zwischen Ghazni und C._______ verfolgt sowie durch die Taliban bedroht worden sei. Eine konkrete Gefährdung in Kabul lässt sich auch daraus nicht ableiten.

E. 3.4 In diesem Zusammenhang ist ferner auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es das im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel abgegebene Schreiben von D._______ in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt, aber bei der Beurteilung der Asylvorbringen nicht weiter berücksichtigt habe. Es ist festzustellen, dass diese Rüge zutrifft, indem das genannte Beweismittel durch die Vorinstanz weder übersetzt noch bei der Entscheidfindung inhaltlich berücksichtigt wurde. Des Weiteren ist festzustellen, dass dieses Beweismittel nicht mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von D._______ identisch ist. Allerdings erübrigt es sich im vorliegenden Verfahren, im Asylpunkt auf den Inhalt des in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Schreibens abzustellen, da sich aufgrund der vorstehenden Erwägung gezeigt hat, dass die geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban ohnehin in Bezug auf die Stadt Kabul nicht glaubhaft ist. Diese Beurteilung ist nicht von einer Bestätigung der geltend gemachten Ereignisse durch D._______ abhängig, wie in der vorangehenden Erwägung ebenfalls bereits ausgeführt wurde. Es stellt sich somit lediglich die Frage, ob das genannte Beweismittel möglicherweise im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung sein könnte. Auf diesen Gesichtspunkt ist an späterer Stelle (vgl. E. 5.9) einzugehen.

E. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 4 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2).

E. 5.3 Im vorliegenden Fall stellt sich in erster Linie die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.4 Nach geltender Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass in weiten Teilen von Afghanistan eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1). Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden (zum Folgenden ebd., E. 9.9.2). Hier ist die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch, und der Vollzug der Wegweisung nach Kabul kann deshalb unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts einer konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation müssen aber die entsprechenden Voraussetzungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein, so dass sich ein Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar qualifiziert. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle Notlage beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch die Erfolgs-aussichten der Arbeitssuche sind regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit auch nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Netzes ist für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten somit von vorrangiger Bedeutung.

E. 5.5 In der angefochtenen Verfügung wurde unter Hinweis auf die soeben erwähnte Praxis im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Stadt Kabul verbracht. Angesichts dessen dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul ein soziales Beziehungsnetz von Kameraden und Freunden habe bilden können. Auch nach Abschluss seines Universitätsstudiums habe der Beschwerdeführer weiterhin im Studentenheim der Universität wohnen können und habe sein Heimatdorf nur noch selten besucht. Beim Beschwerdeführer handle es sich ausserdem um einen gesunden jungen Mann, der über einen Universitätsabschluss verfüge. Auch habe er sich auf dem Arbeitsmarkt in Kabul zu behaupten gewusst, indem er nach Studienabschluss eine verantwortungsvolle berufliche Position als Sekretär eines Parlamentariers habe übernehmen können.

E. 5.6 Hinsichtlich dieser Argumentation ist zunächst festzustellen, dass das SEM nicht davon ausgeht, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über verwandtschaftliche Beziehungen. In der Tat geht aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz hervor, dass sich alle seine Familienangehörigen entweder in seiner Heimatregion, dem Bezirk C._______ in der Provinz Ghazni, oder im Ausland befinden. Den Protokollen der durchgeführten Befragungen ist allerdings nicht zu entnehmen, dass durch die Vorinstanz irgendwelche Informationen zu anderweitigen sozialen Beziehungen in Kabul erhoben wurden. Angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer während rund vier Jahren zu Studien- und Arbeitszwecken in Kabul aufhielt, ist zwar nicht auszuschliessen, dass er hier, wie von der Vorinstanz behauptet, auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Jedoch bestehen diesbezüglich keinerlei konkrete Angaben oder gesicherte Erkenntnisse, was insbesondere auch für die erforderliche Tragfähigkeit eines allfälligen sozialen Netzes gilt. Mit anderen Worten stützte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf blosse Mutmassungen hinsichtlich der sozialen Situation des Beschwerdeführers.

E. 5.7 Allerdings ist gemäss der erwähnten Praxis angesichts der schwierigen Lebensverhältnisse in Kabul und der potentiell lebensbedrohlichen Auswirkungen, welche das Fehlen der erforderlichen Existenzbedingungen haben kann, in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar erscheinen zu lassen. Eine solche sorgfältige Prüfung wurde durch das SEM im vorliegenden Fall, indem das Vorhandensein eines ausreichenden sozialen Beziehungsnetzes in keiner Weise abgeklärt wurde, nicht durchgeführt.

E. 5.8 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Abklärungen durchzuführen, was insbesondere eine erneute Anhörung erfordern wird.

E. 5.9 Wie zuvor erwähnt (E. 3.4), wurde in der angefochtenen Verfügung in Verletzung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers ein im vorinstanzlichen Verfahren eingereichtes Schreiben von D._______ nicht berücksichtigt. Das SEM ist aufzufordern, dieses Beweismittel zu übersetzen und im weiteren Verfahren zu berücksichtigen, sollte es sich in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs als wesentlich erweisen.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so-weit mit ihr beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei zum Zweck einer erneuten Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylgesuchs aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hingegen stützt sich die angefochtene Verfügung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegwei-sungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Be-schwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als damit die Aufhe-bung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird und die Sache zur Weiterführung des den Vollzug betref-fenden Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwerdeführer an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. August 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE), die mit dem geltend gemachten zeitlichen Aufwand von 7,9 Stunden als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin von 8. März 2016 und um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'144. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird insoweit gegenstandslos.

E. 7.3 Im Umfang des Unterliegens ist der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Dieses kann indessen nicht im vollen geltend gemachten Umfang zugesprochen werden, da das Bundesverwaltungsgericht amtliche Rechtsvertreter oder Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. entschädigt. Mithin ist die Kostennote in diesem Umfang (hälftiger zeitlicher Aufwand von 3,95 Stunden à Fr. 150.-) anzupassen, was - zuzüglich Auslagen und MWSt im entsprechenden Umfang - einen Betrag von Fr. 717.- ausmacht. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 werden aufgehoben.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache - soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend - im Sinne der Erwägun-gen überwiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'144.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  6. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 717.- zugesprochen.
  7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4721/2015 plo Urteil vom 19. September 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Afghanistan, vertreten durch Angela Stettler, MLaw, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Hazara und stammt aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______ (Provinz Ghazni), wobei er zuletzt in Kabul lebte. Gemäss eigenen Angaben verliess er Afghanistan am 10. September 2014 in Richtung Pakistan. Am 16. November 2014 reiste er von Italien her kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 17. November 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Hier wurde er am 28. November 2014 summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 18. Mai 2015 hörte ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs an. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zug zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach dem Abschluss seines Studiums der Sozialpädagogik in Kabul habe er für einen afghanischen Parlamentarier namens D._______ gearbeitet. Im August 2014 habe er sich anlässlich eines Fests in C._______ aufgehalten. Als er sich in einem Sammeltaxi auf der Rückfahrt nach Kabul befunden habe, sei er den Taliban verraten worden. Um ihnen zu entkommen, habe er unterwegs das Fahrzeug gewechselt, wobei er im ersten Taxi seinen Beamtenausweis zurückgelassen habe. Tatsächlich sei er in der Folge im zweiten Fahrzeug durch Angehörige der Taliban kontrolliert worden; indessen hätten sie ihn nicht erkannt. Auch das erste Taxi sei in eine Kontrolle der Taliban geraten, und dabei hätten diese seinen Ausweis gefunden. Der Fahrer jenes Wagens sei von den Taliban misshandelt worden. Er selbst, der Beschwerdeführer, sei aber unversehrt nach Kabul gelangt. Später habe er aus seinem Heimatdorf die Nachricht erhalten, dass die Taliban im Besitz seines Beamtenausweises seien und ihn töten wollten. Wegen dieser Bedrohung habe er sich zur Ausreise entschlossen, denn bereits sein Vater sei dreieinhalb Jahre zuvor von den Taliban verschleppt und umgebracht worden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben von D._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 (eröffnet am 13. Juli 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. August 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und erneuter Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylgesuchs an die Vor­instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise es sei subeventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie - in der Person der bisherigen Rechtsvertreterin - eine amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) beizuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2015 hiess der zuständige Instrukti-onsrichter die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer die bisherige Rechtsvertreterin, Angela Stettler, MLaw, als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde hiervon mit Schreiben vom 20. August 2015 Kenntnis gegeben. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. September 2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben von D._______. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 reichte er ausserdem eine diesbezügliche Übersetzung ein. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote ein und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2016 eine Antwort übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 In der angefochtenen Verfügung wird die Ablehnung des Asylgesuchs damit begründet, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen. Zwar erscheint nicht völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anstellung als persönlicher Mitarbeiter eines Mitglieds des afghanischen Parlaments bei einem Besuch in seiner Heimatprovinz Ghazni durch Angehörige der Taliban identifiziert und in der Folge bedroht wurde. Jedoch ist die Behauptung als unglaubhaft zu bezeichnen, aufgrund dieser Bedrohung in der Heimatprovinz sei der Beschwerdeführer auch in der Hauptstadt Kabul einer konkreten Gefahr an Leib und Leben seitens der Taliban ausgesetzt gewesen, die über das gewöhnliche Ausmass einer gewissen Unsicherheit als Mitarbeiter der staatlichen Institutionen hinausgegangen wäre. Zwar befand sich der Beschwerdeführer als Sekretär eines Parlamentsmitglieds in einer gewissen exponierten Situation, indem davon auszugehen ist, dass er sich als solcher automatisch im Visier der Taliban in seiner Heimatprovinz befand. Da die Taliban die afghanischen staatlichen Institutionen in ihrer Gesamtheit ablehnen und bekämpfen, unterschied sich seine individuelle Situation jedoch diesbezüglich in keiner Weise von der Gefährdungslage jedes durchschnittlichen Angehörigen dieser Institutionen, sei es als Parlamentarier, Exekutivmitglied, Beamter oder Angehöriger der Sicherheitskräfte. Dabei ist davon auszugehen, dass der afghanische Staat jedenfalls in Kabul und jedenfalls in Bezug auf die Repräsentanten der staatlichen Institutionen und deren Mitarbeiter sowohl willens als auch fähig ist, ihren Schutz zu gewährleisten. Der Umstand, dass sich vereinzelte Angriffe der Taliban auch in der Stadt Kabul ereignen, vermag an dieser grundsätzlichen Einschätzung nichts zu ändern und lässt auch keine anderweitigen Schlüsse in Bezug auf die behauptete individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu. Insgesamt besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei auch an seinem Wohn- und Arbeitsort Kabul einer konkreten Bedrohung durch Angehörige der Taliban aus seiner Heimatprovinz Ghazni ausgesetzt gewesen. Im Übrigen ist auch das im Beschwerdeverfahren als Beweismittel eingereichte Bestätigungsschreiben des ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers, des afghanischen Parlamentsmitglieds D._______, nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Aus diesem Schreiben geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2013 bis zum 22. September 2014 als Assistent der genannten Person angestellt gewesen sei und aus diesem Grund auf der Strasse zwischen Ghazni und C._______ verfolgt sowie durch die Taliban bedroht worden sei. Eine konkrete Gefährdung in Kabul lässt sich auch daraus nicht ableiten. 3.4 In diesem Zusammenhang ist ferner auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es das im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel abgegebene Schreiben von D._______ in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt, aber bei der Beurteilung der Asylvorbringen nicht weiter berücksichtigt habe. Es ist festzustellen, dass diese Rüge zutrifft, indem das genannte Beweismittel durch die Vorinstanz weder übersetzt noch bei der Entscheidfindung inhaltlich berücksichtigt wurde. Des Weiteren ist festzustellen, dass dieses Beweismittel nicht mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von D._______ identisch ist. Allerdings erübrigt es sich im vorliegenden Verfahren, im Asylpunkt auf den Inhalt des in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Schreibens abzustellen, da sich aufgrund der vorstehenden Erwägung gezeigt hat, dass die geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban ohnehin in Bezug auf die Stadt Kabul nicht glaubhaft ist. Diese Beurteilung ist nicht von einer Bestätigung der geltend gemachten Ereignisse durch D._______ abhängig, wie in der vorangehenden Erwägung ebenfalls bereits ausgeführt wurde. Es stellt sich somit lediglich die Frage, ob das genannte Beweismittel möglicherweise im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung sein könnte. Auf diesen Gesichtspunkt ist an späterer Stelle (vgl. E. 5.9) einzugehen. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

4. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). 5.3 Im vorliegenden Fall stellt sich in erster Linie die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4 Nach geltender Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass in weiten Teilen von Afghanistan eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1). Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden (zum Folgenden ebd., E. 9.9.2). Hier ist die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch, und der Vollzug der Wegweisung nach Kabul kann deshalb unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts einer konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation müssen aber die entsprechenden Voraussetzungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein, so dass sich ein Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar qualifiziert. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle Notlage beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch die Erfolgs-aussichten der Arbeitssuche sind regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit auch nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Netzes ist für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten somit von vorrangiger Bedeutung. 5.5 In der angefochtenen Verfügung wurde unter Hinweis auf die soeben erwähnte Praxis im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Stadt Kabul verbracht. Angesichts dessen dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul ein soziales Beziehungsnetz von Kameraden und Freunden habe bilden können. Auch nach Abschluss seines Universitätsstudiums habe der Beschwerdeführer weiterhin im Studentenheim der Universität wohnen können und habe sein Heimatdorf nur noch selten besucht. Beim Beschwerdeführer handle es sich ausserdem um einen gesunden jungen Mann, der über einen Universitätsabschluss verfüge. Auch habe er sich auf dem Arbeitsmarkt in Kabul zu behaupten gewusst, indem er nach Studienabschluss eine verantwortungsvolle berufliche Position als Sekretär eines Parlamentariers habe übernehmen können. 5.6 Hinsichtlich dieser Argumentation ist zunächst festzustellen, dass das SEM nicht davon ausgeht, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über verwandtschaftliche Beziehungen. In der Tat geht aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz hervor, dass sich alle seine Familienangehörigen entweder in seiner Heimatregion, dem Bezirk C._______ in der Provinz Ghazni, oder im Ausland befinden. Den Protokollen der durchgeführten Befragungen ist allerdings nicht zu entnehmen, dass durch die Vorinstanz irgendwelche Informationen zu anderweitigen sozialen Beziehungen in Kabul erhoben wurden. Angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer während rund vier Jahren zu Studien- und Arbeitszwecken in Kabul aufhielt, ist zwar nicht auszuschliessen, dass er hier, wie von der Vorinstanz behauptet, auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Jedoch bestehen diesbezüglich keinerlei konkrete Angaben oder gesicherte Erkenntnisse, was insbesondere auch für die erforderliche Tragfähigkeit eines allfälligen sozialen Netzes gilt. Mit anderen Worten stützte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf blosse Mutmassungen hinsichtlich der sozialen Situation des Beschwerdeführers. 5.7 Allerdings ist gemäss der erwähnten Praxis angesichts der schwierigen Lebensverhältnisse in Kabul und der potentiell lebensbedrohlichen Auswirkungen, welche das Fehlen der erforderlichen Existenzbedingungen haben kann, in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar erscheinen zu lassen. Eine solche sorgfältige Prüfung wurde durch das SEM im vorliegenden Fall, indem das Vorhandensein eines ausreichenden sozialen Beziehungsnetzes in keiner Weise abgeklärt wurde, nicht durchgeführt. 5.8 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Abklärungen durchzuführen, was insbesondere eine erneute Anhörung erfordern wird. 5.9 Wie zuvor erwähnt (E. 3.4), wurde in der angefochtenen Verfügung in Verletzung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers ein im vorinstanzlichen Verfahren eingereichtes Schreiben von D._______ nicht berücksichtigt. Das SEM ist aufzufordern, dieses Beweismittel zu übersetzen und im weiteren Verfahren zu berücksichtigen, sollte es sich in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs als wesentlich erweisen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so-weit mit ihr beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei zum Zweck einer erneuten Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylgesuchs aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hingegen stützt sich die angefochtene Verfügung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegwei-sungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Be-schwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als damit die Aufhe-bung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird und die Sache zur Weiterführung des den Vollzug betref-fenden Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwerdeführer an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. August 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE), die mit dem geltend gemachten zeitlichen Aufwand von 7,9 Stunden als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin von 8. März 2016 und um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'144. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird insoweit gegenstandslos. 7.3 Im Umfang des Unterliegens ist der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Dieses kann indessen nicht im vollen geltend gemachten Umfang zugesprochen werden, da das Bundesverwaltungsgericht amtliche Rechtsvertreter oder Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. entschädigt. Mithin ist die Kostennote in diesem Umfang (hälftiger zeitlicher Aufwand von 3,95 Stunden à Fr. 150.-) anzupassen, was - zuzüglich Auslagen und MWSt im entsprechenden Umfang - einen Betrag von Fr. 717.- ausmacht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache - soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend - im Sinne der Erwägun-gen überwiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'144.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

6. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 717.- zugesprochen.

7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: