Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss seinen Angaben Mitte September 2015. Am 24. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein. Am 27. Oktober 2015 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). A.b Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) ab; der Beschwerdeführer war zur Anhörung nicht erschienen. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Im Rahmen der Vernehmlassung hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juli 2016 den Entscheid vom 6. Juni 2016 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Urteil E-4233/2016 vom 19. Juli 2016 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren als gegenstandslos geworden ab. A.c Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 27. September 2016 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Tadschike und stamme aus Kabul. Sein Vater sei (...) und seine Mutter (...). Nach seinem Universitätsabschluss in (...) sei er (...) gewesen. Am 10. September 2015 sei seine Mutter von einem Auto angefahren worden. Von einer Nachbarin habe er erfahren, dass der Unfallverursacher B._______ sei, der jüngere Bruder von C._______. Deren Vater sei D._______; die Familie sei einflussreich und mächtig. Aufgrund des Autounfalls habe sein Vater mit dem Vater von B._______ sprechen wollen. Er - der Beschwerdeführer - und einer seiner Brüder hätten den Vater dabei begleitet. Sie seien vom Bruder von D._______ empfangen worden. Im Verlaufe der Diskussion, zu welcher auch B._______ und C._______ hinzugekommen seien, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Als er - der Beschwerdeführer - bemerkt habe, dass sein Vater von zwei Personen mit den Füssen getreten werde, habe er eine herumliegende Metallstange ergriffen, um ihm zu helfen. Dabei habe er C._______ am Kopf getroffen. Da C._______ bewusstlos liegen geblieben sei, sei er zu seiner Grossmutter geflüchtet. Später habe er erfahren, dass C._______, seit er aus dem Koma erwacht sei, halbseitig gelähmt sei. Aufgrund des Vorfalles habe sein Vater bei der Polizei Anzeige gegen D._______ und dessen Bruder erstatten wollen. Die Polizei habe diese nicht entgegengenommen, indes erklärt, sie würden sich darum kümmern. Er vermute, die Polizei habe Angst davor, gegen die Familie E._______ vorzugehen. Dies habe sich schon bei anderen Vorfällen gezeigt. Nachdem D._______ am folgenden Tag von der Verletzung seines Sohnes erfahren habe, habe er seine Familie aufgesucht und seinen Bruder zusammengeschlagen, weil er, der Beschwerdeführer, nicht anwesend gewesen sei. Am 12. September 2015 sei er vom Bruder von D._______ sowie der Polizei zu Hause mit Haftbefehl gesucht worden. Er sei nicht vor Ort gewesen, weshalb die Polizei seinem Vater den Haftbefehl ausgehändigt und mitgeteilt habe, er müsse sich innerhalb einer Woche bei ihnen melden, ansonsten er landesweit zur Suche ausgeschrieben werde. Er habe keine Angst davor, ins Gefängnis zu kommen, aber er wisse, dass die Familie von B._______ ihn dort beseitigen lassen würde. Dies hätten sie seinem Vater gesagt. Am 17. September 2015 seien erneut bewaffnete Männer bei ihnen zu Hause vorbeigekommen. Da er sich jedoch immer noch bei seiner Grossmutter aufgehalten habe, seien sein Bruder und sein Vater zusammengeschlagen worden. Eine Nachbarin habe deshalb die Polizei verständigt. Die Polizei habe D._______ und seine Gefolgsleute schliesslich beruhigen und wegschicken können. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. A.d Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von der Schweiz aus Kontakt zu seiner Familie. Er habe erfahren, dass sein Vater zwischenzeitlich mit Holzstöcken angegriffen worden sei. Zudem seien die Autos seiner Brüder demoliert worden. Sein jüngerer Bruder sei wahrscheinlich von Verwandten von D._______ nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Es werde immer noch gegen ihn ermittelt. Es sei möglich, dass eines seiner Familienmitglieder bei einer Blutrache umgebracht würde, aber er wisse nichts darüber, da ihm seine Familie nicht alles erzähle. B. Mit Verfügung vom 24. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzugeben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 reichte das Departement Gesundheit und Soziales des F._______ eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. G._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Januar 2017 als Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die afghanische Polizei sei ihrer Schutzpflicht nachgekommen. Sie sei beim Vorfall vom 17. September 2015 eingeschritten, was darauf hindeute, dass sie den Vorfall ernst genommen habe. Sodann könne kein Staat die absolute Sicherheit seiner Bewohner garantieren. Weiter sei aufgrund des ausgestellten Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer von einer funktionierenden Infrastruktur sowie einem wirksamen Polizei- und Justizorgan zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Straftaten in Kabul auszugehen, auf welche sich offenbar auch die Familie von B._______ abstütze. Weiter habe die Familie des Beschwerdeführers nicht alles versucht, um den Konflikt zu lösen, allenfalls durch die Dorfältesten oder die Entgegennahme von Reparationszahlungen. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers keine juristischen Schritte habe einleiten können. Weiter habe der Vater des Beschwerdeführers nicht mit der Polizei kooperiert, sondern seinem Sohn geraten sich zu verstecken. Dies, weil er befürchtet habe, dass der Beschwerdeführer trotz einer tiefen Haftstrafe umgebracht werde, was indes lediglich eine Mutmassung darstelle. Auch die Befürchtung, dass statt des Beschwerdeführers seine Familie Opfer einer Blutrache werde, ziele ins Leere. Der Vorfall liege bereits über ein Jahr zurück und seither sei nichts Weiteres geschehen. Bei den Übergriffen nach der Ausreise des Beschwerdeführers auf den Bruder sowie Vater wisse er nicht, wer dafür verantwortlich gewesen sei. Es würden keine Hinweise dafür bestehen, dass die Behörden gegenüber ihm und seiner Familie nicht schutzfähig wären. Dass die Familie keine juristischen Schritte einleiten könne, sei nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass die Behörden den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung gesucht hätten, stelle eine staatliche Massnahme dar, die rechtsstaatlich legitimen Zwecken diene. Dem Vorbringen können keine Hinweise auf Verfolgungsabsichten aus einem Grund nach Art. 3 AsylG entnommen werden. Die vorgebrachten Beispiele von Machenschaften der Familie von B._______, bei denen die Polizei nicht eingegriffen habe, hätten keinen Zusammenhang zum Beschwerdeführer und würden in der Vergangenheit liegen. Es seien an keiner Stelle Hinweise vorhanden, dass die Polizei oder eine andere Behörde dem Beschwerdeführer oder seiner Familie Nachteile zugefügt oder solche gedroht, gebilligt oder sogar den Schutz vor der Gegnerschaft willentlich nicht geleistet hätte.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint und dadurch Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz verkenne die tatsächliche Situation des Beschwerdeführers. Soweit in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in glaubhafter Weise den Vorfall vom 17. September 2016 geschildert, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss in Frage zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, seine Familie sei von der Polizei nicht unterstützt worden, weil diese Angst vor der anderen Familie habe, ist dies eine durch nichts belegte Behauptung, welche einerseits mit den Erkenntnissen des Gerichts nicht übereinstimmt. Nach diesen sind die Behörden in Kabul schutzwillig und schutzfähig (vgl. Urteil des BVGer D-7039/2015 vom 17. August 2016, mit Hinweisen). Andererseits hat die Polizei gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seinem Vater nach dem Vorfall vom 10. September 2015 zugesagt, der Sache werde nachgegangen (vgl. SEM-Akten A31/19 F53). Sodann ist die Polizei gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers am 17. September 2015 vor Ort erschienen, um die Auseinandersetzung zu schlichten (vgl. SEM-Akten A31/19 F53). Auch hat sie gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl ausgestellt, was ebenfalls auf die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit der Behörden hinweist und im Übrigen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient. Sodann wäre es der Familie des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich an den Ältestenrat zu wenden oder, da die Familie offensichtlich gut situiert ist, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Was das Vorbringen betrifft, der Beschwerdeführer fürchte sich davor, im Gefängnis von der Familie E._______ umgebracht zu werden, ist auch diesbezüglich auf das funktionierende Justiz- und Sicherheitssystem in Kabul zu verweisen, wobei festzuhalten ist, dass kein Staat in der Lage ist, jederzeit und überall die Sicherheit seiner Bürger im Falle von drohenden Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten. An diesem Schluss vermag auch der eingereichte Bericht vom Oktober 2011 über die Korruption der Polizei in Afghanistan nichts zu ändern. Betreffend der befürchteten Blutrache gegen die Familie des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass seit dem Autounfall und der Ausreise des Beschwerdeführers rund eineinhalb Jahre vergangen sind und seiner Familie insoweit nichts Negatives widerfahren ist. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten daran, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht dar, inwiefern ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Schluss der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
E. 4.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
E. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 5.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 5.4.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass seit dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten sei und diesbezüglich auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen. Trotzdem werde nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen.
E. 5.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7016/2016 vom 20. Januar 2017). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Anzahl der in Kabul verübten Anschläge, die sich vor allem gegen nationale und internationale Institutionen richten, trotz der erheblichen Präsenz von Polizei und Armee seit der in BVGE 2011/7 publizierten Lagebeurteilung zugenommen hat. Dies kann unter anderem auch einem Bericht der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan (Sicherheitslage in der Stadt Kabul) entnommen werden. Die Hauptgefahr für die Zivilbevölkerung besteht darin, zufällig Opfer eines gegen eine staatliche Institution oder gegen eine einflussreiche Person verübten Anschlags zu werden. Ein weiteres Sicherheitsproblem für Zivilisten stellt die Kriminalität dar, kommt es doch auch in Kabul immer wieder zu Entführungen und gewalttätigen Übergriffen. Die Lebensbedingungen in Kabul sind für die Zivilbevölkerung wie auch im übrigen Afghanistan nicht einfach. Dennoch sind gemäss einem Sprecher der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im Jahr 2016 6000 Afghanen freiwillig von Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, woraus allerdings nicht der Schluss gezogen werden kann, eine Rückkehr sei generell als zumutbar zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die in BVGE 2011/7 skizzierte Praxis in konstanter Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteile des BVGer D-3174/2015 vom 17. November 2016, D-6799/2015 vom 1. November 2016, E-719/2015 vom 20. Oktober 2016, D-7906/2015 vom 20. September 2016 sowie D-4721/2015 vom 19. September 2016). Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, die Vorinstanz stütze sich auf einen überholten Lagebericht, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen und alleinstehenden Mann aus Kabul. Er stammt gemäss seinen eigenen Angaben aus einer in Kabul ansässigen, gut situierten Familie. Die Mutter ist (...) und der Vater (...). Der Beschwerdeführer selbst hat ein Studium in (...) absolviert und war vor der Ausreise (...) und (...). Seine Geschwister verfügen ebenfalls über gute Ausbildungen. Der Beschwerdeführer verfügt demnach bei einer Rückkehr nach Kabul über ein bestehendes tragfähiges Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass er bei seiner Familie erneut Unterkunft und Unterstützung erhalten kann. Aufgrund seiner sehr guten Ausbildung und seiner Berufserfahrungen wird es ihm auch möglich sein, sich, allenfalls mit Unterstützung seiner Familie, beruflich wieder einzugliedern und eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der ihm zugewiesenen Asylunterkunft in der Schweiz im Sommer 2016 eine Messerstecherei miterlebte, bei welcher es ein Todesopfer sowie einen Schwerverletzten gab. Anlässlich der Anhörung vom 27. September 2016 führte er aus, es gehe ihm nach diesem Vorfall gut beziehungsweise besser (vgl. SEM-Akten A31/19 F50). Bei dieser Sachlage bestand für die Vorinstanz - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - diesbezüglich keine Veranlassung für weitere Abklärungen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keinen Arztbericht eingereicht hat. Aus dem nun auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnis vom 17. Januar 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. August 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung ist. Der behandelnde Arzt diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Betreffend die Behandlung hielt er fest, eine regelmässige Psychotherapie und Psychopharmaka seien nötig. Weiter führte er aus, der unsichere Aufenthaltsstatus bei einer drohenden Wegweisung nach Afghanistan könne den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers drastisch negativ beeinflussen. Eine Dekompensation und eine Suizidalität im Falle einer Wegweisung seien nicht auszuschliessen. Zunächst ist festzustellen, dass im ärztlichen Zeugnis nicht näher ausgeführt wird, wie oft und in welchem zeitlichen Abstand die Psychotherapie bisher stattgefunden hat und welche Intensität weiter geplant ist. Was die verschriebenen Medikamente (...) sowie (...) betrifft, ist davon auszugehen, dass diese oder entsprechend gleich wirkende Medikamente in Kabul erhältlich sind. Sodann wird gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei drohendem Suizid von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (statt vieler: Urteil des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016). Solches ist vorliegend durch eine entsprechende fachärztliche sowie allenfalls medikamentöse Vorbereitung und Begleitung des Beschwerdeführers - unter anderen durch seinen ihn bereits jetzt behandelnden Arzt - vor und bei der Ausreise möglich. Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in Kabul verschiedene Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Problemen zur Verfügung stehen. Der Vater des Beschwerdeführers ist (...) und kann den Beschwerdeführer diesbezüglich unterstützen beziehungsweise ihn an eine zuständige Fachperson verweisen. Die Familie ist zudem gut situiert, wodurch der Zugang zu medizinischer Versorgung auch finanziell gewährleistet ist. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
E. 5.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Afghanistans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-13/2017 Urteil vom 17. Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss seinen Angaben Mitte September 2015. Am 24. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein. Am 27. Oktober 2015 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). A.b Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) ab; der Beschwerdeführer war zur Anhörung nicht erschienen. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Im Rahmen der Vernehmlassung hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juli 2016 den Entscheid vom 6. Juni 2016 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Urteil E-4233/2016 vom 19. Juli 2016 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren als gegenstandslos geworden ab. A.c Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 27. September 2016 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Tadschike und stamme aus Kabul. Sein Vater sei (...) und seine Mutter (...). Nach seinem Universitätsabschluss in (...) sei er (...) gewesen. Am 10. September 2015 sei seine Mutter von einem Auto angefahren worden. Von einer Nachbarin habe er erfahren, dass der Unfallverursacher B._______ sei, der jüngere Bruder von C._______. Deren Vater sei D._______; die Familie sei einflussreich und mächtig. Aufgrund des Autounfalls habe sein Vater mit dem Vater von B._______ sprechen wollen. Er - der Beschwerdeführer - und einer seiner Brüder hätten den Vater dabei begleitet. Sie seien vom Bruder von D._______ empfangen worden. Im Verlaufe der Diskussion, zu welcher auch B._______ und C._______ hinzugekommen seien, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Als er - der Beschwerdeführer - bemerkt habe, dass sein Vater von zwei Personen mit den Füssen getreten werde, habe er eine herumliegende Metallstange ergriffen, um ihm zu helfen. Dabei habe er C._______ am Kopf getroffen. Da C._______ bewusstlos liegen geblieben sei, sei er zu seiner Grossmutter geflüchtet. Später habe er erfahren, dass C._______, seit er aus dem Koma erwacht sei, halbseitig gelähmt sei. Aufgrund des Vorfalles habe sein Vater bei der Polizei Anzeige gegen D._______ und dessen Bruder erstatten wollen. Die Polizei habe diese nicht entgegengenommen, indes erklärt, sie würden sich darum kümmern. Er vermute, die Polizei habe Angst davor, gegen die Familie E._______ vorzugehen. Dies habe sich schon bei anderen Vorfällen gezeigt. Nachdem D._______ am folgenden Tag von der Verletzung seines Sohnes erfahren habe, habe er seine Familie aufgesucht und seinen Bruder zusammengeschlagen, weil er, der Beschwerdeführer, nicht anwesend gewesen sei. Am 12. September 2015 sei er vom Bruder von D._______ sowie der Polizei zu Hause mit Haftbefehl gesucht worden. Er sei nicht vor Ort gewesen, weshalb die Polizei seinem Vater den Haftbefehl ausgehändigt und mitgeteilt habe, er müsse sich innerhalb einer Woche bei ihnen melden, ansonsten er landesweit zur Suche ausgeschrieben werde. Er habe keine Angst davor, ins Gefängnis zu kommen, aber er wisse, dass die Familie von B._______ ihn dort beseitigen lassen würde. Dies hätten sie seinem Vater gesagt. Am 17. September 2015 seien erneut bewaffnete Männer bei ihnen zu Hause vorbeigekommen. Da er sich jedoch immer noch bei seiner Grossmutter aufgehalten habe, seien sein Bruder und sein Vater zusammengeschlagen worden. Eine Nachbarin habe deshalb die Polizei verständigt. Die Polizei habe D._______ und seine Gefolgsleute schliesslich beruhigen und wegschicken können. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. A.d Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von der Schweiz aus Kontakt zu seiner Familie. Er habe erfahren, dass sein Vater zwischenzeitlich mit Holzstöcken angegriffen worden sei. Zudem seien die Autos seiner Brüder demoliert worden. Sein jüngerer Bruder sei wahrscheinlich von Verwandten von D._______ nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Es werde immer noch gegen ihn ermittelt. Es sei möglich, dass eines seiner Familienmitglieder bei einer Blutrache umgebracht würde, aber er wisse nichts darüber, da ihm seine Familie nicht alles erzähle. B. Mit Verfügung vom 24. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzugeben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 reichte das Departement Gesundheit und Soziales des F._______ eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. G._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Januar 2017 als Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die afghanische Polizei sei ihrer Schutzpflicht nachgekommen. Sie sei beim Vorfall vom 17. September 2015 eingeschritten, was darauf hindeute, dass sie den Vorfall ernst genommen habe. Sodann könne kein Staat die absolute Sicherheit seiner Bewohner garantieren. Weiter sei aufgrund des ausgestellten Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer von einer funktionierenden Infrastruktur sowie einem wirksamen Polizei- und Justizorgan zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Straftaten in Kabul auszugehen, auf welche sich offenbar auch die Familie von B._______ abstütze. Weiter habe die Familie des Beschwerdeführers nicht alles versucht, um den Konflikt zu lösen, allenfalls durch die Dorfältesten oder die Entgegennahme von Reparationszahlungen. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers keine juristischen Schritte habe einleiten können. Weiter habe der Vater des Beschwerdeführers nicht mit der Polizei kooperiert, sondern seinem Sohn geraten sich zu verstecken. Dies, weil er befürchtet habe, dass der Beschwerdeführer trotz einer tiefen Haftstrafe umgebracht werde, was indes lediglich eine Mutmassung darstelle. Auch die Befürchtung, dass statt des Beschwerdeführers seine Familie Opfer einer Blutrache werde, ziele ins Leere. Der Vorfall liege bereits über ein Jahr zurück und seither sei nichts Weiteres geschehen. Bei den Übergriffen nach der Ausreise des Beschwerdeführers auf den Bruder sowie Vater wisse er nicht, wer dafür verantwortlich gewesen sei. Es würden keine Hinweise dafür bestehen, dass die Behörden gegenüber ihm und seiner Familie nicht schutzfähig wären. Dass die Familie keine juristischen Schritte einleiten könne, sei nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass die Behörden den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung gesucht hätten, stelle eine staatliche Massnahme dar, die rechtsstaatlich legitimen Zwecken diene. Dem Vorbringen können keine Hinweise auf Verfolgungsabsichten aus einem Grund nach Art. 3 AsylG entnommen werden. Die vorgebrachten Beispiele von Machenschaften der Familie von B._______, bei denen die Polizei nicht eingegriffen habe, hätten keinen Zusammenhang zum Beschwerdeführer und würden in der Vergangenheit liegen. Es seien an keiner Stelle Hinweise vorhanden, dass die Polizei oder eine andere Behörde dem Beschwerdeführer oder seiner Familie Nachteile zugefügt oder solche gedroht, gebilligt oder sogar den Schutz vor der Gegnerschaft willentlich nicht geleistet hätte. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint und dadurch Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz verkenne die tatsächliche Situation des Beschwerdeführers. Soweit in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in glaubhafter Weise den Vorfall vom 17. September 2016 geschildert, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss in Frage zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, seine Familie sei von der Polizei nicht unterstützt worden, weil diese Angst vor der anderen Familie habe, ist dies eine durch nichts belegte Behauptung, welche einerseits mit den Erkenntnissen des Gerichts nicht übereinstimmt. Nach diesen sind die Behörden in Kabul schutzwillig und schutzfähig (vgl. Urteil des BVGer D-7039/2015 vom 17. August 2016, mit Hinweisen). Andererseits hat die Polizei gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seinem Vater nach dem Vorfall vom 10. September 2015 zugesagt, der Sache werde nachgegangen (vgl. SEM-Akten A31/19 F53). Sodann ist die Polizei gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers am 17. September 2015 vor Ort erschienen, um die Auseinandersetzung zu schlichten (vgl. SEM-Akten A31/19 F53). Auch hat sie gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl ausgestellt, was ebenfalls auf die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit der Behörden hinweist und im Übrigen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient. Sodann wäre es der Familie des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich an den Ältestenrat zu wenden oder, da die Familie offensichtlich gut situiert ist, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Was das Vorbringen betrifft, der Beschwerdeführer fürchte sich davor, im Gefängnis von der Familie E._______ umgebracht zu werden, ist auch diesbezüglich auf das funktionierende Justiz- und Sicherheitssystem in Kabul zu verweisen, wobei festzuhalten ist, dass kein Staat in der Lage ist, jederzeit und überall die Sicherheit seiner Bürger im Falle von drohenden Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten. An diesem Schluss vermag auch der eingereichte Bericht vom Oktober 2011 über die Korruption der Polizei in Afghanistan nichts zu ändern. Betreffend der befürchteten Blutrache gegen die Familie des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass seit dem Autounfall und der Ausreise des Beschwerdeführers rund eineinhalb Jahre vergangen sind und seiner Familie insoweit nichts Negatives widerfahren ist. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten daran, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht dar, inwiefern ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Schluss der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 4.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). 5.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.4.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass seit dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten sei und diesbezüglich auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen. Trotzdem werde nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen. 5.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7016/2016 vom 20. Januar 2017). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Anzahl der in Kabul verübten Anschläge, die sich vor allem gegen nationale und internationale Institutionen richten, trotz der erheblichen Präsenz von Polizei und Armee seit der in BVGE 2011/7 publizierten Lagebeurteilung zugenommen hat. Dies kann unter anderem auch einem Bericht der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan (Sicherheitslage in der Stadt Kabul) entnommen werden. Die Hauptgefahr für die Zivilbevölkerung besteht darin, zufällig Opfer eines gegen eine staatliche Institution oder gegen eine einflussreiche Person verübten Anschlags zu werden. Ein weiteres Sicherheitsproblem für Zivilisten stellt die Kriminalität dar, kommt es doch auch in Kabul immer wieder zu Entführungen und gewalttätigen Übergriffen. Die Lebensbedingungen in Kabul sind für die Zivilbevölkerung wie auch im übrigen Afghanistan nicht einfach. Dennoch sind gemäss einem Sprecher der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im Jahr 2016 6000 Afghanen freiwillig von Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, woraus allerdings nicht der Schluss gezogen werden kann, eine Rückkehr sei generell als zumutbar zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die in BVGE 2011/7 skizzierte Praxis in konstanter Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteile des BVGer D-3174/2015 vom 17. November 2016, D-6799/2015 vom 1. November 2016, E-719/2015 vom 20. Oktober 2016, D-7906/2015 vom 20. September 2016 sowie D-4721/2015 vom 19. September 2016). Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, die Vorinstanz stütze sich auf einen überholten Lagebericht, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen und alleinstehenden Mann aus Kabul. Er stammt gemäss seinen eigenen Angaben aus einer in Kabul ansässigen, gut situierten Familie. Die Mutter ist (...) und der Vater (...). Der Beschwerdeführer selbst hat ein Studium in (...) absolviert und war vor der Ausreise (...) und (...). Seine Geschwister verfügen ebenfalls über gute Ausbildungen. Der Beschwerdeführer verfügt demnach bei einer Rückkehr nach Kabul über ein bestehendes tragfähiges Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass er bei seiner Familie erneut Unterkunft und Unterstützung erhalten kann. Aufgrund seiner sehr guten Ausbildung und seiner Berufserfahrungen wird es ihm auch möglich sein, sich, allenfalls mit Unterstützung seiner Familie, beruflich wieder einzugliedern und eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der ihm zugewiesenen Asylunterkunft in der Schweiz im Sommer 2016 eine Messerstecherei miterlebte, bei welcher es ein Todesopfer sowie einen Schwerverletzten gab. Anlässlich der Anhörung vom 27. September 2016 führte er aus, es gehe ihm nach diesem Vorfall gut beziehungsweise besser (vgl. SEM-Akten A31/19 F50). Bei dieser Sachlage bestand für die Vorinstanz - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - diesbezüglich keine Veranlassung für weitere Abklärungen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keinen Arztbericht eingereicht hat. Aus dem nun auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnis vom 17. Januar 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. August 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung ist. Der behandelnde Arzt diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Betreffend die Behandlung hielt er fest, eine regelmässige Psychotherapie und Psychopharmaka seien nötig. Weiter führte er aus, der unsichere Aufenthaltsstatus bei einer drohenden Wegweisung nach Afghanistan könne den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers drastisch negativ beeinflussen. Eine Dekompensation und eine Suizidalität im Falle einer Wegweisung seien nicht auszuschliessen. Zunächst ist festzustellen, dass im ärztlichen Zeugnis nicht näher ausgeführt wird, wie oft und in welchem zeitlichen Abstand die Psychotherapie bisher stattgefunden hat und welche Intensität weiter geplant ist. Was die verschriebenen Medikamente (...) sowie (...) betrifft, ist davon auszugehen, dass diese oder entsprechend gleich wirkende Medikamente in Kabul erhältlich sind. Sodann wird gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei drohendem Suizid von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (statt vieler: Urteil des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016). Solches ist vorliegend durch eine entsprechende fachärztliche sowie allenfalls medikamentöse Vorbereitung und Begleitung des Beschwerdeführers - unter anderen durch seinen ihn bereits jetzt behandelnden Arzt - vor und bei der Ausreise möglich. Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in Kabul verschiedene Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Problemen zur Verfügung stehen. Der Vater des Beschwerdeführers ist (...) und kann den Beschwerdeführer diesbezüglich unterstützen beziehungsweise ihn an eine zuständige Fachperson verweisen. Die Familie ist zudem gut situiert, wodurch der Zugang zu medizinischer Versorgung auch finanziell gewährleistet ist. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 5.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Afghanistans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: