Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland Afghanistan ungefähr im September 2015 und gelangte am 6. Oktober 2015 in die Schweiz. Am 7. Oktober 2015 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Oktober 2015 und der Anhörung vom 2. Mai 2016 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach afghanischem Kalender im Jahr (...) (entspricht dem Jahr [...]) geboren, stamme aus der Provinz Ghazni und sei ethnischer Hazara. Sein Vater sei während der Mujaheddin-Zeit Kommandant bei der Partei «(...)» gewesen. Während der Herrschaft der Taliban habe dieser deshalb im iranischen Exil gelebt. Nach der Machtübernahme durch Präsident Karsai im Jahr 2001 sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und habe in der Folge - neben seiner Tätigkeit als Kommandant - für den «(...)» gearbeitet. Aufgrund dessen und wegen der ethnischen Zugehörigkeit der Familie sei diese von den Taliban bedroht und verfolgt worden. Er (Beschwerdeführer) sei regelmässig von diesen in der Schule gesucht worden, habe jedoch stets flüchten können. Angesichts dieser Bedrohungslage sei er ab der 5. Klasse, ungefähr ab dem Jahr (...), nicht mehr zur Schule gegangen und habe zusammen mit seiner Familie ständig den Aufenthaltsort gewechselt. Nachdem er von der angeblich erleichterten Reisemöglichkeit nach Europa erfahren habe, sei er etwa im Herbst 2015 aus Afghanistan ausgereist. Ungefähr im März 2016 sei sein Onkel von den Taliban getötet worden, weil dieser Hazara und Kommandant bei der Dorfpolizei gewesen sei. Der Beschwerdeführer reichte Mitgliederausweise seines Vaters vom «(...)» sowie der Parteien «(...)» und «(...)» (Kopien), Fotoabzüge seines getöteten Onkels sowie ein öffentliches Informationsschreiben des «Hazara People International Network» vom 9. November 2015 zur allgemeinen Lage der Hazara in Afghanistan und Pakistan ein. B. Am 3. November 2015 liess das SEM eine Handknochenanalyse durchführen. Gemäss dieser wies der Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter auf. C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 18. November 2015 zur Altersbestimmung erachtete das SEM den Beschwerdeführer aufgrund der als unglaubhaft eingestuften Altersangabe als volljährig und passte sein Geburtsdatum auf den (...) an. D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 - eröffnet am 30. Mai 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 29. Juni 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache diesbezüglich zur neuen Prüfung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer seine Taskara im Original, eine Alterseinschätzung des Zentrumsleiters seiner Wohnunterkunft, eine Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaften für Pädiatrische Radiologie respektive Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie (SGPR und SGPED) mit dem Titel «Knochenalterbestimmung bei Asylsuchenden ist unbrauchbar» aus dem Jahr 2016 sowie Fotoausdrucke der Wohnung einer seiner Schwestern, Kopien der Taskara seines Vaters und eine Fürsorgebestätigung vom 14. Juni 2016 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig bestellte sie den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Am 2. August 2016 liess sich das SEM vernehmen und hielt vollumfänglich an seiner Verfügung fest. H. Mit Eingabe vom 16. August 2016 replizierte der Beschwerdeführer.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung, das heisst der Wegweisungsvollzug. Im Übrigen ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 4.1.1 Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 18. November 2015 zur Altersbestimmung begründete das SEM die Anpassung des Geburtsdatums damit, dass der Beschwerdeführer sein angegebenes Alter mit keinerlei Dokumenten belegt habe und nicht habe glaubhaft machen können. Zudem habe er in erfahrungswidriger Weise ausgesagt, auf seiner im Heimatland verbliebenen Taskara stehe sein Geburtsjahr. Des Weiteren seien seine Angaben zum Zeitpunkt seines Schulabbruches widersprüchlich. Die Handknochenanalyse (mittels Methode Greulich-Pyle) habe ferner ergeben, dass sein Knochenwachstum demjenigen einer Person mit 19 Jahren oder mehr entspreche.
E. 4.1.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen; sein Asylgesuch sei somit abzulehnen. Er werde weggewiesen und sei zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Er habe zwar geltend gemacht, aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______, Provinz Ghazni, zu stammen, wohin eine Wegweisungsvollzug als unzumutbar einzustufen sei. Aufgrund der bestehenden Akten sei jedoch von der Zumutbarkeit der Rückführung nach Afghanistan auszugehen. Er habe durch seine unglaubhaften biographischen Angaben eine sinnvolle Prüfung möglicher Vollzugshindernisse verunmöglicht. So habe er sich wenig konsistent und unplausibel zu seiner Taskara sowie familiären Angelegenheiten (finanzielle Situation, Aufenthaltsort, Kontakt) geäussert. Ferner habe er nur unsubstantiiert von seinem Herkunftsort (Leben im Dorf, Schulweg) berichtet. In Anbetracht der angeblichen Rückkehr seines Vaters nach Afghanistan erst anlässlich der Machtübernahme von Karzai (im Jahr 2001) seien überdies seine Angaben zu seiner Geburt in der Provinz Ghazni - im Jahr (...) gemäss eigenen Angaben (gemäss vom SEM berichtigtem Geburtsdatum im Jahr [...]) - nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Akten müsse angenommen werden, er versuche seine wahren familiären Verhältnisse, seinen Herkunftsort sowie letzten Aufenthaltsort in Afghanistan zu verschleiern und lege lediglich eine konstruierte Biographie dar. Zudem würden zwei Schwestern, die mit finanziell besser gestellten Männern verheiratet seien, in Kabul wohnen. Es bestünden Hinweise, dass auch er sich schon einmal länger in Kabul aufgehalten habe. Seine Aussage, die Schwestern könnten nicht für ihn aufkommen, vermöge in Berücksichtigung der von der Familie übernommenen Reisekosten nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Er habe Afghanistan erst zirka acht oder neun Monate vor Ergehen der Verfügung verlassen und sei daher nicht entwurzelt. Es sei davon auszugehen, dass er mit Hilfe seiner Familie wieder Fuss fassen könne. Ferner sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer sein ursprünglich angegebenes Alter und verweist dabei auf seine im Original eingereichte Taskara. Das Ergebnis der Handknochenanalyse habe gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Altersbestimmung als schwaches Indiz zu gelten. Bei der vorliegenden Anpassung des Geburtsdatums durch das SEM sei die bloss geminderte Bedeutung einer solchen radiologischen Analyse jedoch nicht erkennbar. Zudem sei der von der Vorinstanz angelastete Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts des Schulabbruches ein vermeintlicher; seine Aussagen zur Einschulung und Schulzeit würden sein angegebenes Alter viel eher bestätigen. Ferner seien die sich aus seinen Aussagen offenbarende Lebensunerfahrenheit und Unkenntnis (zur Tätigkeit und Bedrohungslage seines Vaters, zum Dorfleben, zu den Ausreisebemühungen) als Indiz für seine Minderjährigkeit zu sehen. Die Hilfswerkvertretung habe am Schluss des Anhörungsprotokolls ebenfalls notiert, dass er jünger als das vom SEM bestimmte Alter aussehe. Auch die mit dem Fall betraute Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel sowie der Zentrumsleiter seiner Unterkunft würden von seiner Minderjährigkeit ausgehen. Weiter weist der Beschwerdeführer auf die Bedrohungslage seines Vaters aufgrund dessen Tätigkeit für die Organisation «(...)» hin, womit seiner Familie ein Wohnsitzwechsel in Afghanistan nicht offenstehe; auch an anderen Orten würden die Taliban den Vater bedrohen. Er (Beschwerdeführer) könne daher unter keinen Umständen mit seiner in Ghazni verbliebenen Familie vereinigt werden. Auch auf deren finanzielle Hilfe könne er nicht zählen, da deren Ernteerträge nur für das Notwendigste reichen würden. Das für seine Reise nach Europa bezahlte Geld sei lange zusammengespart worden; die Familie verfüge nun über kein Vermögen mehr. Zu seinen verheirateten Schwestern in Kabul stehe er lediglich in telefonischem Kontakt; er sei noch nie bei ihnen zu Besuch gewesen. Es könne nicht von einem stabilen Geschwisterverhältnis ausgegangen werden. Im Weiteren sei zu beachten, dass gemäss den afghanischen Gesellschaftskonventionen ein Ehemann nicht verpflichtet sei, seinen Schwager bei sich zu beherbergen oder finanziell zu unterstützen. Ohnehin liessen die Wohnungsverhältnisse sowie das Einkommen der Ehemänner seiner Schwestern eine dauerhafte Aufnahme und Unterstützung nicht zu, da sie beide vier Kinder hätten. Somit verfüge der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Kabul nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es sei ihm überdies nicht möglich, sich das Existenzminimum mit eigener Erwerbstätigkeit zu sichern. Er habe die Schule nach fünf Jahren abbrechen müssen und anschliessend in der Landwirtschaft gearbeitet; einen Beruf habe er nie erlernt. Im Übrigen fehle ihm die für eine Stellenvermittlung benötigte Vernetzung in Kabul.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, der Beschwerdeführer habe während des erstinstanzlichen Verfahrens trotz mehrfacher Aufforderung keine Identitätsdokumente im Original abgegeben und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die auf Beschwerdestufe eingereichte Taskara verfüge lediglich über einen geringen Beweiswert und sei leicht zu fälschen (vgl. BVGE 2013/30). Die Angaben zum Alter des Beschwerdeführers auf der Taskara stimmten mit den vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen zur Taskara nicht überein. Die Altersangabe sei ausserdem mit einem anderen Stift als der Rest auf der Taskara eingetragen worden. Weiter betrage der Unterschied zwischen dem geschätzten Handknochenalter und seiner Altersangabe ungefähr (...) Jahre, womit dieser Umstand gemäss konstanter Rechtsprechung ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit darstelle (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 30 E. 6.2). Die Vorinstanz merkt zusätzlich an, die eingereichten Fotoausdrucke der Wohnung einer seiner Schwestern sowie das auf Beschwerdeebene beigebrachte Original der Taskara würden den bestehenden Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie belegen. Ferner seien den Fotos keine Hinweise auf prekäre Wohnverhältnisse zu entnehmen. Aus der Taskara des Vaters (Kopie) liessen sich ebenfalls keine Hinweise hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers entnehmen.
E. 4.4 Anlässlich der Replik weist der Beschwerdeführer erneut auf seine im Original eingereichte Taskara und die eingeschränkte Aussagekraft der Handknochenanalyse hin. Zudem betont er die Konsistenz seiner altersrelevanten Biographieangaben in der BzP. Des Weiteren habe er das Vorhandensein von telefonischen Kontakten zu seinen Schwestern nie geleugnet. Inwiefern dieser dürftige Kontakt jedoch auf ein tragfähiges Familiennetz oder ein gesichertes Existenzminimum schliessen lasse, bleibe unklar. Es sei nicht ersichtlich, dass seine persönliche Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan angemessen gewürdigt worden sei.
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend ist die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wie in E. 3 festgestellt, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die im Fliesstext der Beschwerde geäusserten Einwände zu den vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitserwägungen betreffen lediglich die angebliche Gefährdungssituation des Vaters des Beschwerdeführers. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-7016/2016 vom 19. Januar 2017, D-3174/2015 vom 17. November 2016, D-6799/2015 vom 1. November 2016, E-719/2015 vom 20. Oktober 2016, D-7906/2015 vom 20. September 2016).
E. 7.2 Vorab ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der eingereichten Taskara ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt, weshalb praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat die Taskara erst mit der Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2016 eingereicht, obwohl er schon an der BzP vom 28. Oktober 2015 angab, er werde versuchen, sie zu beschaffen (vgl. Akten der Vorinstanz A3 S. 5). Hinreichend konkrete Angaben, wie er sich nun die Taskara besorgt hat und weshalb dies erst so spät gelungen ist, hat er dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber nicht gemacht. Ferner äusserte er sich an der Anhörung in widersprüchlicher Weise zu deren Beschaffbarkeit (vgl. A18 F 7, 8, 10 und erklärende Ausführungen in der Beschwerdeschrift S. 7). Der ohnehin schon reduzierte Beweiswert der Taskara wird durch diese Ungereimtheiten zusätzlich gemindert. Auch unter Berücksichtigung der grossen Abweichung des vom Beschwerdeführer angegebenen Alters ([...] und eine unbekannte Anzahl Monate) zum geschätzten Knochenalter (19 Jahre oder älter) von mehr als drei Jahren ist davon auszugehen, dass er über sein Alter zu täuschen versuchte (vgl. Urteil des BVGer D-5785/2015 vom 20. März 2016 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Umstand ist als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit zu werten, insbesondere da das festgestellte Knochenalter ebenfalls auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers hindeutet (vgl. Urteil des BVGer E-772/2016 vom 30. März 2016 E. 4.4.2). Die Alterseinschätzungen der mit dem Fall betrauten Rechtsvertretung, des Zentrumsleiters der Wohnunterkunft sowie der Hilfswerkvertretung stellen vor diesem Hintergrund bloss schwache Indizien für die vorgebrachte Minderjährigkeit dar. Im Übrigen muss die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts der vorinstanzlich festgestellten und von ihm nicht bestrittenen Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sowie der ebenfalls als unglaubhaft einzustufenden Biographie und familiären Situation (vgl. dazu E. 7.3) als beeinträchtigt angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in Gesamtwürdigung sämtlicher Anhaltspunkte zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht hat glaubhaft machen können und von seiner Volljährigkeit auszugehen ist.
E. 7.3 Die Vorinstanz hat zu Recht und im Wesentlichen mit überzeugender Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführer durch seine unglaubhaften Aussagen seine Mitwirkungsflicht verletzte, indem er die wahren familiären Verhältnisse und seine persönliche Biographie nicht glaubhaft offen legte und dadurch eine sinnvollen Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen verhinderte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 4.1.2 verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde beinhaltet diesbezüglich keine stichhaltigen Erklärungen oder Einwände. So kann etwa die als unglaubhaft eingestufte Minderjährigkeit nicht zur Begründung für das substanzlose Aussageverhalten herangezogen werden. Viel eher bestätigt seine unwahre Altersangabe die erkannte Mitwirkungspflichtverletzung. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als das SEM zutreffend den Schluss gezogen hat, der Wegweisungsvollzug sei als zumutbar zu erachten. Demnach ist entgegen seiner Behauptung von einer genügend stabilen Beziehung zu den in Kabul wohnhaften Schwestern auszugehen. Es kann mithin angenommen werden, er verfüge diesbezüglich über ein tragfähiges soziales Netz, welches ihn bei der Eingliederung in Kabul unterstütze. In Übereinstimmung mit der Vor-instanz sind auch keine anderweitigen Hinweise auf eine Unzumutbarkeit der Rückkehr (Alter, Gesundheit, Dauer der Landesabwesenheit) ersichtlich. Somit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.
E. 8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf Beschwerdevorbringen und eingereichte Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit der Zwischenverfügung vom 19. Juli 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.
E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- vorzusehen ist. Eine Aufstellung über die Aufwendungen des Rechtsvertreters liegt nicht vor; sie sind aber ohne Einholung einer solchen unschwer überblickbar. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Umfang von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem eingesetzten amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 800.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4076/2016 Urteil vom 20. Juni 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Philippe Baumann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alexander Graber, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland Afghanistan ungefähr im September 2015 und gelangte am 6. Oktober 2015 in die Schweiz. Am 7. Oktober 2015 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Oktober 2015 und der Anhörung vom 2. Mai 2016 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach afghanischem Kalender im Jahr (...) (entspricht dem Jahr [...]) geboren, stamme aus der Provinz Ghazni und sei ethnischer Hazara. Sein Vater sei während der Mujaheddin-Zeit Kommandant bei der Partei «(...)» gewesen. Während der Herrschaft der Taliban habe dieser deshalb im iranischen Exil gelebt. Nach der Machtübernahme durch Präsident Karsai im Jahr 2001 sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und habe in der Folge - neben seiner Tätigkeit als Kommandant - für den «(...)» gearbeitet. Aufgrund dessen und wegen der ethnischen Zugehörigkeit der Familie sei diese von den Taliban bedroht und verfolgt worden. Er (Beschwerdeführer) sei regelmässig von diesen in der Schule gesucht worden, habe jedoch stets flüchten können. Angesichts dieser Bedrohungslage sei er ab der 5. Klasse, ungefähr ab dem Jahr (...), nicht mehr zur Schule gegangen und habe zusammen mit seiner Familie ständig den Aufenthaltsort gewechselt. Nachdem er von der angeblich erleichterten Reisemöglichkeit nach Europa erfahren habe, sei er etwa im Herbst 2015 aus Afghanistan ausgereist. Ungefähr im März 2016 sei sein Onkel von den Taliban getötet worden, weil dieser Hazara und Kommandant bei der Dorfpolizei gewesen sei. Der Beschwerdeführer reichte Mitgliederausweise seines Vaters vom «(...)» sowie der Parteien «(...)» und «(...)» (Kopien), Fotoabzüge seines getöteten Onkels sowie ein öffentliches Informationsschreiben des «Hazara People International Network» vom 9. November 2015 zur allgemeinen Lage der Hazara in Afghanistan und Pakistan ein. B. Am 3. November 2015 liess das SEM eine Handknochenanalyse durchführen. Gemäss dieser wies der Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter auf. C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 18. November 2015 zur Altersbestimmung erachtete das SEM den Beschwerdeführer aufgrund der als unglaubhaft eingestuften Altersangabe als volljährig und passte sein Geburtsdatum auf den (...) an. D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 - eröffnet am 30. Mai 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 29. Juni 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache diesbezüglich zur neuen Prüfung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer seine Taskara im Original, eine Alterseinschätzung des Zentrumsleiters seiner Wohnunterkunft, eine Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaften für Pädiatrische Radiologie respektive Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie (SGPR und SGPED) mit dem Titel «Knochenalterbestimmung bei Asylsuchenden ist unbrauchbar» aus dem Jahr 2016 sowie Fotoausdrucke der Wohnung einer seiner Schwestern, Kopien der Taskara seines Vaters und eine Fürsorgebestätigung vom 14. Juni 2016 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig bestellte sie den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Am 2. August 2016 liess sich das SEM vernehmen und hielt vollumfänglich an seiner Verfügung fest. H. Mit Eingabe vom 16. August 2016 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung, das heisst der Wegweisungsvollzug. Im Übrigen ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 4.1.1 Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 18. November 2015 zur Altersbestimmung begründete das SEM die Anpassung des Geburtsdatums damit, dass der Beschwerdeführer sein angegebenes Alter mit keinerlei Dokumenten belegt habe und nicht habe glaubhaft machen können. Zudem habe er in erfahrungswidriger Weise ausgesagt, auf seiner im Heimatland verbliebenen Taskara stehe sein Geburtsjahr. Des Weiteren seien seine Angaben zum Zeitpunkt seines Schulabbruches widersprüchlich. Die Handknochenanalyse (mittels Methode Greulich-Pyle) habe ferner ergeben, dass sein Knochenwachstum demjenigen einer Person mit 19 Jahren oder mehr entspreche. 4.1.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen; sein Asylgesuch sei somit abzulehnen. Er werde weggewiesen und sei zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Er habe zwar geltend gemacht, aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______, Provinz Ghazni, zu stammen, wohin eine Wegweisungsvollzug als unzumutbar einzustufen sei. Aufgrund der bestehenden Akten sei jedoch von der Zumutbarkeit der Rückführung nach Afghanistan auszugehen. Er habe durch seine unglaubhaften biographischen Angaben eine sinnvolle Prüfung möglicher Vollzugshindernisse verunmöglicht. So habe er sich wenig konsistent und unplausibel zu seiner Taskara sowie familiären Angelegenheiten (finanzielle Situation, Aufenthaltsort, Kontakt) geäussert. Ferner habe er nur unsubstantiiert von seinem Herkunftsort (Leben im Dorf, Schulweg) berichtet. In Anbetracht der angeblichen Rückkehr seines Vaters nach Afghanistan erst anlässlich der Machtübernahme von Karzai (im Jahr 2001) seien überdies seine Angaben zu seiner Geburt in der Provinz Ghazni - im Jahr (...) gemäss eigenen Angaben (gemäss vom SEM berichtigtem Geburtsdatum im Jahr [...]) - nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Akten müsse angenommen werden, er versuche seine wahren familiären Verhältnisse, seinen Herkunftsort sowie letzten Aufenthaltsort in Afghanistan zu verschleiern und lege lediglich eine konstruierte Biographie dar. Zudem würden zwei Schwestern, die mit finanziell besser gestellten Männern verheiratet seien, in Kabul wohnen. Es bestünden Hinweise, dass auch er sich schon einmal länger in Kabul aufgehalten habe. Seine Aussage, die Schwestern könnten nicht für ihn aufkommen, vermöge in Berücksichtigung der von der Familie übernommenen Reisekosten nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Er habe Afghanistan erst zirka acht oder neun Monate vor Ergehen der Verfügung verlassen und sei daher nicht entwurzelt. Es sei davon auszugehen, dass er mit Hilfe seiner Familie wieder Fuss fassen könne. Ferner sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer sein ursprünglich angegebenes Alter und verweist dabei auf seine im Original eingereichte Taskara. Das Ergebnis der Handknochenanalyse habe gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Altersbestimmung als schwaches Indiz zu gelten. Bei der vorliegenden Anpassung des Geburtsdatums durch das SEM sei die bloss geminderte Bedeutung einer solchen radiologischen Analyse jedoch nicht erkennbar. Zudem sei der von der Vorinstanz angelastete Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts des Schulabbruches ein vermeintlicher; seine Aussagen zur Einschulung und Schulzeit würden sein angegebenes Alter viel eher bestätigen. Ferner seien die sich aus seinen Aussagen offenbarende Lebensunerfahrenheit und Unkenntnis (zur Tätigkeit und Bedrohungslage seines Vaters, zum Dorfleben, zu den Ausreisebemühungen) als Indiz für seine Minderjährigkeit zu sehen. Die Hilfswerkvertretung habe am Schluss des Anhörungsprotokolls ebenfalls notiert, dass er jünger als das vom SEM bestimmte Alter aussehe. Auch die mit dem Fall betraute Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel sowie der Zentrumsleiter seiner Unterkunft würden von seiner Minderjährigkeit ausgehen. Weiter weist der Beschwerdeführer auf die Bedrohungslage seines Vaters aufgrund dessen Tätigkeit für die Organisation «(...)» hin, womit seiner Familie ein Wohnsitzwechsel in Afghanistan nicht offenstehe; auch an anderen Orten würden die Taliban den Vater bedrohen. Er (Beschwerdeführer) könne daher unter keinen Umständen mit seiner in Ghazni verbliebenen Familie vereinigt werden. Auch auf deren finanzielle Hilfe könne er nicht zählen, da deren Ernteerträge nur für das Notwendigste reichen würden. Das für seine Reise nach Europa bezahlte Geld sei lange zusammengespart worden; die Familie verfüge nun über kein Vermögen mehr. Zu seinen verheirateten Schwestern in Kabul stehe er lediglich in telefonischem Kontakt; er sei noch nie bei ihnen zu Besuch gewesen. Es könne nicht von einem stabilen Geschwisterverhältnis ausgegangen werden. Im Weiteren sei zu beachten, dass gemäss den afghanischen Gesellschaftskonventionen ein Ehemann nicht verpflichtet sei, seinen Schwager bei sich zu beherbergen oder finanziell zu unterstützen. Ohnehin liessen die Wohnungsverhältnisse sowie das Einkommen der Ehemänner seiner Schwestern eine dauerhafte Aufnahme und Unterstützung nicht zu, da sie beide vier Kinder hätten. Somit verfüge der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Kabul nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es sei ihm überdies nicht möglich, sich das Existenzminimum mit eigener Erwerbstätigkeit zu sichern. Er habe die Schule nach fünf Jahren abbrechen müssen und anschliessend in der Landwirtschaft gearbeitet; einen Beruf habe er nie erlernt. Im Übrigen fehle ihm die für eine Stellenvermittlung benötigte Vernetzung in Kabul. 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, der Beschwerdeführer habe während des erstinstanzlichen Verfahrens trotz mehrfacher Aufforderung keine Identitätsdokumente im Original abgegeben und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die auf Beschwerdestufe eingereichte Taskara verfüge lediglich über einen geringen Beweiswert und sei leicht zu fälschen (vgl. BVGE 2013/30). Die Angaben zum Alter des Beschwerdeführers auf der Taskara stimmten mit den vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen zur Taskara nicht überein. Die Altersangabe sei ausserdem mit einem anderen Stift als der Rest auf der Taskara eingetragen worden. Weiter betrage der Unterschied zwischen dem geschätzten Handknochenalter und seiner Altersangabe ungefähr (...) Jahre, womit dieser Umstand gemäss konstanter Rechtsprechung ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit darstelle (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 30 E. 6.2). Die Vorinstanz merkt zusätzlich an, die eingereichten Fotoausdrucke der Wohnung einer seiner Schwestern sowie das auf Beschwerdeebene beigebrachte Original der Taskara würden den bestehenden Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie belegen. Ferner seien den Fotos keine Hinweise auf prekäre Wohnverhältnisse zu entnehmen. Aus der Taskara des Vaters (Kopie) liessen sich ebenfalls keine Hinweise hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers entnehmen. 4.4 Anlässlich der Replik weist der Beschwerdeführer erneut auf seine im Original eingereichte Taskara und die eingeschränkte Aussagekraft der Handknochenanalyse hin. Zudem betont er die Konsistenz seiner altersrelevanten Biographieangaben in der BzP. Des Weiteren habe er das Vorhandensein von telefonischen Kontakten zu seinen Schwestern nie geleugnet. Inwiefern dieser dürftige Kontakt jedoch auf ein tragfähiges Familiennetz oder ein gesichertes Existenzminimum schliessen lasse, bleibe unklar. Es sei nicht ersichtlich, dass seine persönliche Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan angemessen gewürdigt worden sei.
5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend ist die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wie in E. 3 festgestellt, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die im Fliesstext der Beschwerde geäusserten Einwände zu den vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitserwägungen betreffen lediglich die angebliche Gefährdungssituation des Vaters des Beschwerdeführers. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-7016/2016 vom 19. Januar 2017, D-3174/2015 vom 17. November 2016, D-6799/2015 vom 1. November 2016, E-719/2015 vom 20. Oktober 2016, D-7906/2015 vom 20. September 2016). 7.2 Vorab ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der eingereichten Taskara ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt, weshalb praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat die Taskara erst mit der Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2016 eingereicht, obwohl er schon an der BzP vom 28. Oktober 2015 angab, er werde versuchen, sie zu beschaffen (vgl. Akten der Vorinstanz A3 S. 5). Hinreichend konkrete Angaben, wie er sich nun die Taskara besorgt hat und weshalb dies erst so spät gelungen ist, hat er dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber nicht gemacht. Ferner äusserte er sich an der Anhörung in widersprüchlicher Weise zu deren Beschaffbarkeit (vgl. A18 F 7, 8, 10 und erklärende Ausführungen in der Beschwerdeschrift S. 7). Der ohnehin schon reduzierte Beweiswert der Taskara wird durch diese Ungereimtheiten zusätzlich gemindert. Auch unter Berücksichtigung der grossen Abweichung des vom Beschwerdeführer angegebenen Alters ([...] und eine unbekannte Anzahl Monate) zum geschätzten Knochenalter (19 Jahre oder älter) von mehr als drei Jahren ist davon auszugehen, dass er über sein Alter zu täuschen versuchte (vgl. Urteil des BVGer D-5785/2015 vom 20. März 2016 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Umstand ist als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit zu werten, insbesondere da das festgestellte Knochenalter ebenfalls auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers hindeutet (vgl. Urteil des BVGer E-772/2016 vom 30. März 2016 E. 4.4.2). Die Alterseinschätzungen der mit dem Fall betrauten Rechtsvertretung, des Zentrumsleiters der Wohnunterkunft sowie der Hilfswerkvertretung stellen vor diesem Hintergrund bloss schwache Indizien für die vorgebrachte Minderjährigkeit dar. Im Übrigen muss die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts der vorinstanzlich festgestellten und von ihm nicht bestrittenen Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sowie der ebenfalls als unglaubhaft einzustufenden Biographie und familiären Situation (vgl. dazu E. 7.3) als beeinträchtigt angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in Gesamtwürdigung sämtlicher Anhaltspunkte zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht hat glaubhaft machen können und von seiner Volljährigkeit auszugehen ist. 7.3 Die Vorinstanz hat zu Recht und im Wesentlichen mit überzeugender Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführer durch seine unglaubhaften Aussagen seine Mitwirkungsflicht verletzte, indem er die wahren familiären Verhältnisse und seine persönliche Biographie nicht glaubhaft offen legte und dadurch eine sinnvollen Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen verhinderte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 4.1.2 verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde beinhaltet diesbezüglich keine stichhaltigen Erklärungen oder Einwände. So kann etwa die als unglaubhaft eingestufte Minderjährigkeit nicht zur Begründung für das substanzlose Aussageverhalten herangezogen werden. Viel eher bestätigt seine unwahre Altersangabe die erkannte Mitwirkungspflichtverletzung. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als das SEM zutreffend den Schluss gezogen hat, der Wegweisungsvollzug sei als zumutbar zu erachten. Demnach ist entgegen seiner Behauptung von einer genügend stabilen Beziehung zu den in Kabul wohnhaften Schwestern auszugehen. Es kann mithin angenommen werden, er verfüge diesbezüglich über ein tragfähiges soziales Netz, welches ihn bei der Eingliederung in Kabul unterstütze. In Übereinstimmung mit der Vor-instanz sind auch keine anderweitigen Hinweise auf eine Unzumutbarkeit der Rückkehr (Alter, Gesundheit, Dauer der Landesabwesenheit) ersichtlich. Somit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.
8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf Beschwerdevorbringen und eingereichte Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit der Zwischenverfügung vom 19. Juli 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- vorzusehen ist. Eine Aufstellung über die Aufwendungen des Rechtsvertreters liegt nicht vor; sie sind aber ohne Einholung einer solchen unschwer überblickbar. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Umfang von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem eingesetzten amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 800.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann Versand: