Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan ungefähr im September 2015 und gelangte am 6. Oktober 2015 in die Schweiz. Am 7. Oktober 2015 suchte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. A.b Der Beschwerdeführer gab an, er sei knapp (...). Am 3. November 2015 liess das SEM eine Handknochenanalyse durchführen. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter aufweise. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung vom 18. November 2015 erachtete das SEM den Beschwerdeführer aufgrund der als unglaubhaft eingestuften Altersangabe als volljährig und passte sein Geburtsdatum auf den (...) an. A.c Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und führte aus, dass auch seine Angaben zu der von ihm geltend gemachten Herkunft unglaubhaft seien. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass er durch seine unglaubhaften biographischen Angaben seine Mitwirkungspflicht verletzt und eine sinnvolle Prüfung möglicher Vollzugshindernisse verunmöglicht habe, weshalb die Wegweisung vollziehbar sei. Insbesondere würden zwei Schwestern des Beschwerdeführers in Kabul leben und seien mit finanziell besser gestellten Männern verheiratet. Er sei jung, gesund und habe erst vor einigen Monaten Afghanistan verlassen, weshalb es ihm mit Hilfe seiner Familie möglich sein dürfte, schnell wieder Fuss zu fassen. A.d Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den Vollzug der Wegweisung Beschwerde. Hinsichtlich seiner zwei in Kabul wohnhaften Schwestern brachte er vor, dass er diese noch nie in Kabul besucht habe und dass die Wohnverhältnisse sowie die finanziellen Mittel der Ehemänner der Schwestern eine dauerhafte Aufnahme und Unterstützung des Beschwerdeführers nicht zulassen würden. A.e Mit Urteil E-4076/2016 vom 20. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vollumfänglich geprüft werden könne, anhand der Akten jedoch davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer eine genügend stabile Beziehung zu den in Kabul wohnhaften Schwestern habe und somit in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz seien auch keine anderweitigen Hinweise auf eine Unzumutbarkeit der Rückkehr wie Alter, Gesundheit und Dauer der Landesabwesenheit ersichtlich. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. B. B.a Mit Eingabe vom 23. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Mai 2016 und beantragte, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung seines Wiederwägungsgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass seit einem schweren Bombenanschlag, welcher sich am 20. Oktober 2017 in Kabul ereignet habe, sich sein soziales Netzwerk in Kabul erheblich verringert habe. Der Ehemann seiner älteren Schwester sei bei dem Anschlag verstorben, die Schwester sei schwer verletzt und in ein Krankenhaus in Kabul gebracht worden, ihr Schicksal sei seither unbekannt. Auch das Schicksal der jüngeren Schwester sei ungewiss, da es der Familie seit dem Anschlag nicht gelungen sei, mit ihr in Kontakt zu treten. Der Beschwerdeführer verfüge somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über ein tragfähiges soziales Netzwerk in Kabul. Der jüngere, in der Provinz B._______ wohnhafte Bruder habe ihm überdies mitgeteilt, dass aufgrund der desolaten Sicherheitslage er mit seiner Familie Afghanistan verlassen werde. Ausserdem habe sich die Sicherheitslage in Kabul seit der Verfügung des SEM erheblich verschlechtert, was auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt habe. B.b Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung ab, dass die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe nichts an der bisherigen Einschätzung des SEM, welche das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil bestätigt habe, zu ändern vermöchten. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft im ordentlichen Asylverfahren habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt, und es sei nach wie vor nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Hinsichtlich des geltend gemachten Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Kabul sei festzuhalten, dass beim Vorliegen von besonders begünstigenden Umständen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejaht werden könne. In seinem Falle könnten jedoch diese - aufgrund der grundsätzlichen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit - nicht beurteilt werden. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Mai 2016 beseitigen könnten und das Wiedererwägungsgesuch sei unter Kostenauflage abzulehnen. B.c Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 26. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass sich seine familiäre Situation in Afghanistan, insbesondere in Kabul, erneut verändert und sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, weshalb nicht vom Vorliegen besonders begünstigender Umstände, wie es im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts gefordert werde, ausgegangen werden könne. Die jüngere seiner in Kabul wohnhaften Schwestern, C._______, deren Ehemann bei einem Selbstmordanschlag ums Leben gekommen sei, wohne nun in der Provinz B._______ bei ihren Schwiegereltern. Er habe keine Telefonnummer der Schwester, aber das SEM könne mittels eines Anrufs bei seinen Eltern, welche ebenfalls in der Provinz B._______ leben würden, die Angaben verifizieren. Die ältere Schwester D._______ habe inzwischen Kabul verlassen und wohne nun in Pakistan, wo sie auch schon früher gelebt habe. Er könne somit auf kein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul, welches für die Wiedereingliederung notwendig sei, zurückgreifen. Er habe selber noch nie in Kabul gelebt. Zum Nachweis reichte der Beschwerdeführer die pakistanischen Ausweise seiner Schwester und ihrer Familie, die Umschläge des DHL-Kurierservices, welche belegen würden, dass diese aus Pakistan versandt worden seien, und ein Familienfoto, aus welchem hervorgehe, dass die beiden Personen auf den Ausweisen eine Familie seien, ein. Er gab dem SEM zudem die Telefonnummer der Schwester in Pakistan bekannt, damit das SEM die Angaben verifizieren könne. Ausserdem bot er der Vorinstanz an, sich einem DNA-Test zu unterziehen, um die Verwandtschaft mit seiner Schwester D._______ zu belegen. Hinzukommend habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert und chronifiziert. Gemäss dem Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) (...) vom 13. Juni 2019 leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer psychischen Erkrankung. Er befinde sich seit Juli 2017 in einer regelmässigen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung, welche jedoch nur zu einer leichten Verbesserung der Symptomatik geführt habe. Er sei weiterhin auf adäquate Behandlung angewiesen, welche aufgrund der zahlreichen Triggerfaktoren in Afghanistan nicht durchgeführt werden könne. Die Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung sei vor allem Erlebnissen im Heimatland und auf der Flucht zuzuschreiben. Des Weiteren halte er sich seit Oktober 2015 in der Schweiz auf und habe sich bestens integriert. Eine Rückkehr würde somit für ihn eine tiefe Entwurzelung und Destabilisierung bedeuten. Hierzu reichte er diverse Unterlagen ein, welche seine Integrationsbemühungen bezeugen würden. Überdies reichte er zwei Schreiben von Bezugspersonen in der Schweiz ein, welche seine Integrationsbemühungen sowie seine im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachte familiäre Situation in Kabul bestätigten. D. Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 ersuchte das SEM die kantonalen Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG einstweilen auszusetzen. E. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenauflage ab und hielt fest, die Verfügung vom 27. Mai 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids hielt das SEM im Wesentlichen fest, die nunmehr geltend gemachten Wiedererwägungsgründe würden nichts an seiner bisherigen Einschätzung ändern. Der Umzug der Schwester des Beschwerdeführers von Kabul in die Provinz B._______ sei nicht belegt. Der Hinweis, das SEM könne die Angaben mittels eines Telefonanrufes bei seinen Eltern verifizieren, gehe insofern fehl, als den Aussagen der Eltern einerseits nur ein äusserst geringer Beweiswert zukäme und andererseits bei einem Wiedererwägungsgesuch der geltend gemachte Sachverhalt liquide präsentiert werden müsse, womit zusätzliche Instruktionsmassnahmen durch das SEM nicht in Betracht kämen. Die eingereichten Ausweisdokumente der nun angeblich in Pakistan wohnhaften Schwester vermöchten einen dauerhaften Wegzug aus Afghanistan nicht zu belegen, weshalb darauf verzichtet werde, wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen, einen DNA-Test zu veranlassen. Es sei ihm mit seinen Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelungen, die im bisherigen Verfahrenslauf festgestellte Mitwirkungspflichtsverletzung auszuräumen. Das SEM halte an seiner bisherigen Einschätzung fest, dass es sich aufgrund der verletzten Mitwirkungspflicht nicht zu seinem sozialen Netzwerk äussern könne und daher eine sinnvolle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht möglich sei. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, namentlich der posttraumatischen Belastungsstörung und der psychischen Erkrankung, sei anzumerken, dass gemäss der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) die Möglichkeit bestehe, sich in zwei Krankenhäusern in Kabul psychiatrisch behandeln zu lassen (vgl. SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, 5. April 2017). Ausserdem könne er medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und sich mit seinem Therapeuten gezielt auf die Rückkehr vorbereiten. Es könne insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden. Schliesslich könnten auch die bisherigen Integrationsbemühungen nichts an den vorstehenden Erwägungen ändern, da diese im Zusammenhang mit dem rechtskräftig angeordneten Vollzug unbeachtlich seien. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz fest, dass keine Gründe dargelegt worden seien, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Mai 2016 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. F. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 14. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung vom 11. Juli 2019 sei aufzuheben, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und er sei infolge dessen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung vom 11. Juli 2019 aufzuheben, die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und erneuten Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ausserdem wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen und den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Zur Begründung der Beschwerde wurde zunächst vorgebracht, die Verfügung weise formelle Mängel auf. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Beweismittel angeboten, welche die Vorinstanz nicht abgenommen beziehungsweise gewürdigt habe. Er habe vorgebracht, er könne den Umzug der Schwester von Kabul in die Provinz B._______ nicht anhand von Unterlagen belegen. Die Kontaktaufnahme mit seinen Familienangehörigen sei aufgrund ihrer schlechten Erreichbarkeit nur bedingt möglich, weshalb er über keine Telefonnummer der Schwester in B._______ verfüge. Seine Eltern könnten seine Aussagen verifizieren, aber auch diese seien aufgrund des schlechten Netzes nur bedingt erreichbar. Er habe dem SEM die Telefonnummer seiner Eltern zwecks Überprüfung der Angaben mitgeteilt, das SEM habe indes festgestellt, dass den Aussagen der Eltern nur ein äusserst geringer Beweiswert zukomme. Im Übrigen müsse gemäss dem SEM bei einem Wiedererwägungsgesuch der geltend gemachte Sachverhalt liquide präsentiert werden, da in der Regel keine Instruktionsmassnahmen vorgenommen würden. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz auch den Antrag des Beschwerdeführers, einen DNA-Test mit seiner Schwester in Pakistan zum Nachweis deren Verwandtschaft zu veranlassen, abgelehnt. Ferner habe das SEM die beiden Schreiben von dem Beschwerdeführer in der Schweiz nahestehenden Personen nicht gewürdigt, welche das fehlende Beziehungsnetz in Kabul ebenfalls bestätigt hätten. Obschon ein Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG hinreichend begründet sein müsse, entbinde es die Behörden nicht von ihrer Untersuchungspflicht. Da die Vorinstanz die Beweisofferten mit der Begründung, dass keine zusätzlichen Instruktionsmassnahmen vorzunehmen seien, nicht abgenommen habe, verletze sie ihre Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Infolge dessen sei die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Entscheidbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In materieller Hinsicht wurde im Wesentlichen mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 vorgebracht, dass eine Wegweisung nach Kabul nur dann zumutbar sei, wenn im Einzelfall besonders begünstigende Voraussetzungen vorlägen. Dies müsse in casu verneint werden. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers, welche als einzige Verwandte in Kabul wohnhaft gewesen seien, hätten beide inzwischen Kabul verlassen. Er verfüge somit über kein soziales Beziehungsnetz in Kabul, welches jedoch gemäss dem Referenzurteil für eine Wiedereingliederung und zur Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs notwendig sei. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung und an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Seit (...) 2017 befinde er sich in Behandlung. In dem ärztlichen Bericht vom 13. Juni 2019 sowie dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht vom 31. Juli 2019 der UPK (...) werde darauf hingewiesen, dass als Ursache für die posttraumatische Belastungsstörung Erlebnisse im Heimatland und auf der Flucht zu sehen seien. Für die künftige Behandlung werde eine regelmässige psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung empfohlen. Aufgrund der vielen Triggerfaktoren im Heimatland werde eine dortige Behandlung als nicht durchführbar erachtet. Die ärztliche Einschätzung widerspreche somit der Ansicht des SEM, der Beschwerdeführer könne in einem der beiden staatlichen Spitäler (in Kabul) behandelt werden. Diesbezüglich sei auf den Bericht der SFH zu verweisen, aus welchem hervorgehe, dass in Afghanistan psychische Erkrankungen als soziales Tabu gelten und Betroffene stigmatisiert würden. Es herrsche ausserdem ein grosser Fachkräftemangel und die beiden Krankenhäuser in Kabul könnten den Bedarf an psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bei weitem nicht decken. Ausserdem müssten Patienten oftmals für die Behandlungskosten selber aufkommen - obwohl kostenlose öffentliche Gesundheitsdienstleistungen in der afghanischen Verfassung vorgesehen seien (vgl. SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, 5. April 2017). Aufgrund des aktuellen Beschwerdebildes müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Symptome des Beschwerdeführers im nach wie vor sehr instabilen Umfeld im Heimatland aufgrund der zahlreichen Triggerfaktoren drastisch verschlechtern würden, was gemäss ärztlicher Einschätzung verheerende Folgen für den Beschwerdeführer haben könnte. Als Folge davon dürfte er nicht mehr in der Lage sein, seinen Alltag adäquat aufrechterhalten zu können. Zusammenfassend sei festzustellen, dass eine Rückkehr in sein Heimatland zu einer dramatischen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes führen würde. Da er auch über kein soziales Netz in Kabul verfüge, müsse mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage nach Art. 3 EMRK geraten würde. Ausserdem sei auch die nun bereits vierjährige Landesabwesenheit zu berücksichtigen, was angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers erheblich sei, und überdies könne er beachtliche Integrationsleistungen in der Schweiz vorweisen. Hierzu reichte er unter anderem seinen Lehrvertrag vom 26. Juni 2019 ein, welcher unter Vorbehalt eines bewilligten Aufenthalts für drei Jahre abgeschlossen wurde. G. Am 15. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Wegweisung vorübergehend aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens aus und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gewährte die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständen bei. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen ausführlichen Arztbericht einzureichen. I. Mit Eingabe vom 21. August 2019 legte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. J. Am 18. September 2019 reichte der Beschwerdeführer einen ausführlichen ärztlichen Bericht seiner behandelnden Ärzte der UPK (...) vom 10. September 2019 ein. Gemäss dem Arztbericht sei der Beschwerdeführer seit dem 25. Juli 2019 (recte: 2017) bei ihnen in Behandlung. Ihm sei eine psychische Erkrankung] (ICD-10, [...]) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10, F43.1) diagnostiziert worden. K. Am 20. September 2019 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. L. In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2019 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Zu den eingereichten Schreiben von zwei Bezugspersonen des Beschwerdeführers, worin die veränderte Lage in Bezug auf die Familienangehörigen in Afghanistan bestätigt werde, sei anzumerken, dass diese nur von geringem Beweiswert seien, da sie einzig auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhen würden. Das SEM halte an seinen Erwägungen der Verfügung vom 11. Juli 2019 fest. M. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme übermittelt. N. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Kurzbericht der UPK (...) datiert auf den 14. Februar 2020 ein. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer im (...) 2019 und im (...) 2020 dissoziative Anfälle im Rahmen seiner bestehenden psychischen Erkrankung und/oder seiner Posttraumatischen Belastungsstörung erlitten habe. Diese Anfälle seien Ausdruck seiner erhöhten psychischen Vulnerabilität und er brauche eine engmaschige psychiatrische Betreuung.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22).
E. 3.2 Vorliegend wird geltend gemacht, seit der Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016, die im Urteil E-4076/2016 vom 20. Juni 2017 bestätigt wurde, habe sich der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt nachträglich verändert.
E. 4 Vorab sind die in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1 In der Beschwerde wird moniert, das SEM habe die Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht angenommen und habe weder einen DNA-Test zur Feststellung der Verwandtschaft mit der Schwester in Pakistan veranlasst noch habe es die Familienmitglieder mittels der vom Beschwerdeführer angegebenen Telefonnummern zur Verifizierung seiner Angaben kontaktiert. Dadurch habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt, was in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers resultiert habe. Das SEM hat zu Recht darauf verzichtet, die angebotenen Beweise des Beschwerdeführers abzunehmen. Gemäss Art. 33 VwVG hat die Behörde die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Das SEM hat in seiner Verfügung dargelegt, weshalb es die Beweisofferten nicht abgenommen beziehungsweise in einer antizipierten Beweiswürdigung diese als unbehelflich betrachtet hat. Die entsprechenden Erwägungen sind zu bestätigen. Hierzu ist überdies anzumerken, dass ein Anruf des SEM auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Telefonnummern nicht tauglich gewesen wäre, den Wegzug der Schwestern zu belegen, da lediglich durch einen Anruf nicht bestimmt werden kann, wer sich am anderen Ende des Telefonats befindet, beziehungsweise es sich um mündliche Aussagen von Drittpersonen handelt, welche nicht weiter verifiziert werden können. Die Vorinstanz hat sich somit mit den Beweisofferten hinreichend auseinandergesetzt und auf diese Bezug genommen, weshalb keine Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliegt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe Beweismittel eingereicht, welche die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Die Vorinstanz habe die zwei Schreiben von ihm in der Schweiz nahestehenden Bezugspersonen, in welchen seine Aussagen bestätigt würden, dass er kein Beziehungsnetz in Kabul mehr habe, nicht berücksichtigt. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht vor. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit allen Aussagen und Beweismitteln auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Elementen des Wiedererwägungsgesuchs auseinandergesetzt, die relevanten Beweismittel im Sachverhalt aufgeführt und diese entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt. Die genannten Schreiben der Bezugspersonen in der Schweiz wurden zwar nicht im Einzelnen aufgeführt und gewürdigt, es handelt sich bei den beiden Schreiben jedoch um Gefälligkeitsschreiben, welche keinen ausschlaggebenden Beweiswert entfalten, da die beiden Bezugspersonen einzig bestätigen können, was der Beschwerdeführer ihnen mitgeteilt habe. Demzufolge handelt es sich nicht um erhebliche Beweismittel und es ist keine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz zu erblicken. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war ohne weiteres möglich. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht geht somit fehl.
E. 4.3 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 In der Beschwerde wurde in materiell-rechtlicher Hinsicht geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung nach Kabul sei aufgrund der neuen Sachverhaltsaspekte unzumutbar beziehungsweise unzulässig. Damit wird der Wiedererwägungsgrund einer nachträglich veränderten Sachlage betreffend das familiäre Netz in Kabul sowie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angerufen. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bildet nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens. Die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 bleibt diesbezüglich in den Dispositivziffern 1 und 2 weiterhin rechtskräftig. Vorliegend ist sodann zu prüfen, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2019 zu Recht abgelehnt und den Vollzug der Wegweisung zu Recht weiterhin als zumutbar und zulässig, auch angesichts der geltend gemachten veränderten Sachlage, betrachtet hat.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 6.3 Im Urteil E-4076/2016 vom 20. Juni 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers ausgegangen und hat sich bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan und im Speziellen in Kabul auf das Länderurteil BVGE 2011/7 gestützt. In der Zwischenzeit hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse eine neue Einschätzung der allgemeinen Lage in Kabul vorgenommen und seine Wegweisungspraxis nach Kabul präzisiert. In dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 wurde festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse diesem insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sei, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, insbesondere E. 7.6 und E. 8).
E. 6.4 Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst das Gericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs.1 Bst. b AsylG). Der Untersuchungsgrundsatz wird dadurch beschränkt, dass die Parteien an der Feststellung des Sachverhalts mitwirken müssen (Art. 13 VwVG). Im Asylverfahren ist im Vergleich zum Verwaltungsverfahren eine verstärkte Mitwirkungspflicht vorgesehen (Art. 8 AsylG). Im ordentlichen Verfahren war eine Verletzung der Mitwirkungspflicht festgestellt worden. Aus den Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers ergibt sich andererseits, dass dem Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen auch in vorliegendem Verfahren eine Untersuchungspflicht zukommt, und das Gericht im Einzelnen zu prüfen hat, ob sich eine Rückkehr für den Beschwerdeführer nach Kabul zum heutigen Zeitpunkt als zumutbar erweist. Dies bedeutet, dass trotz der im ordentlichen Verfahren festgestellten Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers und der darauf basierenden festgestellten Unmöglichkeit, die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Kabul umfassend zu beurteilen, diese das Gericht zum heutigen Zeitpunkt nicht davon entbindet zu prüfen, ob sich seither die Lage verändert hat.
E. 7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die geltend gemachten nachträglichen Sachverhaltsaspekte die bisherige Einschätzung, ein Wegweisungsvollzug sei zumutbar, im Lichte der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer über kein Beziehungsnetz mehr in Kabul verfüge, da beide seine Schwestern zwischenzeitlich Kabul verlassen hätten. Die Vorinstanz hatte in der das Wiedererwägungsgesuch ablehnenden Verfügung den Standpunkt vertreten, dass der Wegzug der Schwestern aus Kabul nicht belegt sei. Sie hat ferner festgestellt, die neu geltend gemachten Sachverhaltselemente würden insgesamt nichts an der Einschätzung im ordentlichen Verfahren ändern, dass der Beschwerdeführer seine wahren familiären Verhältnisse und seine persönliche Biographie nicht glaubhaft offengelegt habe, womit eine umfassende Prüfung von Wegweisungsvollzughindernissen verunmöglicht werde.
E. 7.1.1 Im Urteil E-4076/2016 ist das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einhergegangen, dass der Beschwerdeführer eine sinnvolle Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen verhindert habe. Es sei aber zumindest aufgrund der beiden in Kabul wohnhaften Schwestern von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen, welches ihn bei der Eingliederung unterstützen könne. Der Beschwerdeführer hatte zu Beginn seines Asylverfahrens angegeben, dass sich zwei seiner Schwestern, C._______ und D._______, in Kabul befinden würden (Akte A3, F3.01). In der Anhörung wiederholte er seine Aussagen, dass zwei seiner Schwestern in Kabul wohnhaft seien, da diese finanziell besser situierte Männer geheiratet hätten und zu ihren Ehemännern nach Kabul gezogen seien (Akte A18, F39f). Aufgrund dieser Aussagen gingen das SEM und das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Asylverfahren jedenfalls von einem Beziehungsnetz in Kabul aus, welches den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unterstützen könne.
E. 7.1.2 In seinem ersten Wiedererwägungsgesuch vom 23. November 2017 hat der Beschwerdeführer die Vorinstanz erstmals über die veränderte familiäre Situation in Kabul orientiert. Der Ehemann der einen Schwester sei bei einem Bombenanschlag getötet worden und sie habe sich zum damaligen Zeitpunkt schwer verletzt in einem Krankenhaus in Kabul befunden. Die Kontaktaufnahme mit der anderen Schwester sei damals nach dem verheerenden Bombenanschlag in Kabul nicht möglich gewesen und man habe zum damaligen Zeitpunkt nichts über ihr Schicksal gewusst. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf mehrere Zeitungsartikel, welche über den Anschlag berichteten. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Asylverfahren seine Mitwirkungspflicht verletzt und die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe würden nichts an dieser Einschätzung ändern.
E. 7.2.1 In seinem zweiten Wiedererwägungsgesuch reichte der Beschwerdeführer nunmehr Beweismittel ein, um den Wegzug der älteren Schwester D._______ nach Pakistan zu belegen. Er reichte pakistanische «Afghan Citizen Cards» seiner Schwester D._______ und ihres Ehemannes im Original ein. Dabei handelt es sich um Ausweise für afghanische Staatsangehörige, welche in Pakistan leben. Den Ausweisen ist zu entnehmen, dass sich die Schwester und ihre Familie früher in (...), Pakistan, aufgehalten haben und ursprünglich aus dem Distrikt (...), Provinz B._______, Afghanistan, stammen. Das SEM vertritt in seiner ablehnenden Verfügung die Ansicht, dass die pakistanischen Ausweise nicht geeignet seien zu belegen, dass die Schwester und ihre Familie effektiv in Pakistan leben würden. Der pakistanische Ausweis der Schwester sei bis zum 31. Dezember 2015 gültig gewesen, auf dem Ausweis ihres Mannes stehe kein Gültigkeitsdatum. Auch wenn die Schwester sich zurzeit in Pakistan aufhalten sollte, habe der Beschwerdeführer gemäss der Vorinstanz mit den eingereichten Beweismitteln nicht zu belegen vermocht, dass die Familie Afghanistan dauerhaft verlassen habe. In der Beschwerde wurde entgegnet, der Beschwerdeführer habe alles in seiner Macht Stehende unternommen, um zu beweisen, dass sich die Schwester in Pakistan aufhalte. Aus dem eingereichten DHL-Umschlag werde deutlich, dass die Ausweise dem Beschwerdeführer per DHL aus (...), Pakistan, zugestellt worden seien und sich die Schwester somit in Pakistan aufhalte. Ob es sich dabei um einen dauerhaften Aufenthalt handle, sei nicht von Belang.
E. 7.2.2 Nach Durchsicht der Akten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mittels des eingereichten DHL-Umschlags glaubhaft machen konnte, dass ihm die pakistanischen Ausweise der Schwester mit Gültigkeitsdatum 31. Dezember 2015 und ihres Mannes ohne Gültigkeitsdatum aus (...), (...), Pakistan, zugestellt worden sind. Daneben hat er ein Foto seiner Schwester, ihres Mannes und ihres Sohnes eingereicht. Auf dem Foto und auf den pakistanischen Ausweisen befinden sich dieselben Personen. Es liegen somit Anhaltspunkte und Beweismittel vor, welche für den behaupteten Aufenthalt der Schwester D._______ in Pakistan sprechen. Demgegenüber ergeben sich jedoch aus den Akten auch Ungereimtheiten in Bezug auf den Zeitpunkt des Aufenthalts der Schwester in Pakistan. Der Beschwerdeführer gab während der BzP im Oktober 2015 an, seine Schwester D._______ befinde sich in Kabul (Akte A3, F3.01). Aus dem eingereichten pakistanischen Ausweis von D._______ geht indes hervor, dass dieser bis am 31. Dezember 2015 gültig gewesen ist, was dafür spricht, dass sich D._______ zumindest im Jahr 2015 in Pakistan befunden hat. Von einem Aufenthalt der Schwester D._______ in Pakistan war indes bis zu seinem zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juni 2019 keine Rede. Erst zu diesem Zeitpunkt wird erläutert, seine Schwester habe in Pakistan gelebt, sei nach Kabul zurückgekehrt, und lebe nun erneut in Pakistan, was jedoch nicht mit einem aktuellen Ausweis belegt wird. Zusammenfassend erscheint es durchaus möglich, dass die Schwester D._______ und deren Mann gegenwärtig in Pakistan leben, die Aussage bleibt allerdings zumindest betreffend die Schwester unbelegt, da von ihr kein aktueller pakistanischer Ausweis vorliegt.
E. 7.3.1 In Bezug auf seine Schwester C._______ führte der Beschwerdeführer in seinem zweiten Wiedererwägungsgesuch aus, dass diese ebenfalls Kabul verlassen habe. Ihr Mann sei bei einem Bombenanschlag im Oktober 2017 verstorben und sie sei danach in die Provinz B._______ zu ihrer Schwiegerfamilie gezogen. In der ablehnenden Verfügung stellte das SEM fest, dass diese Angaben nicht belegt seien. In der Beschwerde wurde entgegnet, dass für eine alleinstehende Frau mit einem Kind ein Verbleib in Kabul undenkbar sei, weshalb davon auszugehen sei, dass die Schwester Kabul verlassen habe. Er könne zwar keinen Beleg beibringen, seine Eltern könnten diese Aussage indes bestätigen.
E. 7.3.2 Im Rahmen des ersten Wiedererwägungsgesuchs hat der Beschwerdeführer auf diverse Zeitungsartikel zum Anschlag hingewiesen. Aus öffentlich zugänglichen Quellen lässt sich sodann bestätigen, dass es den vom Beschwerdeführer angegebenen Selbstmordanschlag gegeben hat. Ob sich sein Schwager unter den Todesopfern befunden hat, lässt sich nicht verifizieren. Weitere diesbezügliche Beweismittel blieben auch im zweiten Wiedererwägungsgesuch aus. Der Beschwerdeführer hat lediglich die Telefonnummer seiner Eltern eingereicht, welche den Wegzug der Schwester aus Kabul zu bestätigen vermöchten.
E. 7.3.3 Anhand der Akten kann nicht abschliessend festgestellt werden, ob die Schwester C._______ tatsächlich aus Kabul weggezogen ist. Für die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung spricht, dass der Beschwerdeführer kurz nach dem Selbstmordanschlag in Kabul das SEM im Rahmen seines ersten Wiedererwägungsgesuchs auf den Tod des Schwagers hingewiesen hat. Des Weiteren hat er gegenüber seinem Therapeuten vom Tod des Schwagers berichtet (vgl. Arztbericht vom 31. Juli 2019). Obwohl die Aussagen gegenüber einem Arzt keinen eigentlichen Beweiswert im Asylverfahren aufweisen, können sie vorliegend als weiteres positives Indiz für die Glaubhaftigkeit des Todes des Schwagers gewertet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Schwester nach dem Tod ihres Ehemannes tatsächlich nicht alleine in Kabul verlieben wäre. Der geltend gemachte Umzug in die Provinz B._______ ist insofern nachvollziehbar. Andererseits gehen aus den Akten diesbezüglich Ungereimtheiten hervor. Im ersten Wiedererwägungsgesuch gab der Beschwerdeführer nämlich an, der Mann der älteren Schwester sei bei dem Bombenanschlag getötet worden. Namen wurden keine genannt (Akte B1, Ziff.2, S.3). Im zweiten Wiedererwägungsgesuch wird demgegenüber vorgebracht, der Mann der jüngeren Schwester C._______ sei bei dem Anschlag verstorben. Ausserdem wurde in der Beschwerde im ordentlichen Verfahren angegeben, die in Kabul wohnhaften Schwestern hätten je vier Kinder (Beschwerde vom 29. Juni 2016, S. 9), während nun im Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die Schwester C._______ nur noch von einem Kind die Rede ist. Es lassen sich somit sowohl Anhaltspunkte, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen, als auch Hinweise, welche gegen die nunmehr vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen, ausmachen. Eine Schwester - alleinerziehend mit einem Kind - könnte jedenfalls nicht als tragfähiges Beziehungsnetz für den Beschwerdeführer in Kabul betrachtet werden.
E. 7.4 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgestellt werden, dass sowohl Sachverhaltselemente vorliegen, die für den Wegzug der beiden Schwestern aus Kabul sprechen, als auch Hinweise, welche dies bezweifeln lassen. Es erscheint aber jedenfalls zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer gegenwärtig über ein Beziehungsnetz in Kabul verfügt, welches ihn sowohl im Hinblick auf eine gesicherte Wohnsituation und die Grundversorgung als auch in seinem wirtschaftlichen Fortkommen unterstützen könnte. Angesichts der im Folgenden zu beurteilenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers kann indes letztlich offenbleiben, ob die Schwestern, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, tatsächlich aus Kabul weggezogen sind.
E. 8.1 Bezüglich der im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch erstmalig geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stellte die Vorinstanz im ablehnenden Entscheid fest, dass diese in Kabul behandelt werden könnten und nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG schliessen lassen würden. In der Beschwerde wurde entgegnet, dass die Nachfrage in Kabul nach psychiatrischen Behandlungen sehr gross sei und das Angebot den Bedarf bei weitem nicht decken könne. Ausserdem müssten die Patienten oftmals für die Behandlungs- und Medikamentenkosten selbst aufkommen. Überdies habe der behandelnde Arzt festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan zahlreichen Triggerfaktoren ausgesetzt und eine Therapie nicht effektiv wäre.
E. 8.2 In den Akten befinden sich vier ärztliche Berichte der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, datiert auf den 13. Juni 2019, den 31. Juli 2019, 10. September 2019 und den 14. Februar 2020. Die Berichte attestieren dem Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung (ICD-10, [...]) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10, F43.1). Er befinde sich seit (...) 2017 in regelmässiger ambulanter Behandlung und nehme etwa alle 14 Tage Termine am Ambulatorium für Transkulturelle Psychiatrie wahr. Auf eine ergänzende, medikamentöse Therapie mit sedierenden Antidepressiva oder Neuropleptika sei verzichtet worden, da der Beschwerdeführer an [Krankheit] leide und durch die Einnahme der Medikamente die Gefahr der Verschlechterung des [Krankheit] bestehe. Es sei stattdessen eine angstmodulierende Therapie unter Einnahme von Medikamenten begonnen worden. Es sei durch die Therapie zu einer leichten Verbesserung und Stabilisierung seines Gesundheitszustands gekommen. Durch Nachrichten von Terroranschlägen komme es jeweils regelmässig wieder zu einer Verschlechterung der Symptomatik. Der Beschwerdeführer habe bei einer möglichen Ausschaffung Suizid als einzigen Ausweg angegeben. Bei einer Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung könne voraussichtlich eine Teil- bis Vollremission der psychischen Erkrankung und der posttraumatischen Belastungsstörung erreicht werden. Dies setze jedoch eine sichere Lebens- und Therapieumgebung voraus, welche in Afghanistan - auch unter Durchführung einer Therapie nach westlichen Standards - nicht gewährleistet sei. Bei einem Therapieabbruch und einer Rückkehr nach Afghanistan sei mit einer erneuten deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass er seinen Alltag unter diesen Umständen nicht adäquat aufrechterhalten könne.
E. 8.3 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit dem letzten Urteil E-4076/2016, in welchem keine medizinischen Vorbringen gewürdigt wurden, offenkundig verschlechtert. Er kann zum heutigen Zeitpunkt nicht als gesunder Mann betrachtet werden. Er ist nach wie vor auf eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung angewiesen. Zwar ist eine psychiatrische Behandlung in Kabul nicht völlig unmöglich, jedoch ist die medizinische Versorgung in allen Bereichen, und vor allem im Bereich der psychiatrischen Versorgung, nach wie vor äusserst unzureichend. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) hat vor Kurzem festgehalten, in Kabul gebe es nur eine einzige öffentliche psychiatrische Klinik. Gemäss Auskunft eines Länderexperten an das Recherche-Netzwerk Asylos sei eine psychiatrische Behandlung «nicht existent». EASO weist bezugnehmend auf eine Studie aus dem Jahr 2017 auch darauf hin, dass die psychische Situation von Jugendlichen höchst besorgniserregend sei und Rückkehrer und intern Vertriebene im Vergleich zur ansässigen Bevölkerung als noch verletzlicher gelten müssten. In derselben Studie wird festgehalten, dass in Kabul drei ausgebildete Psychiater und zehn Psychologen eine Bevölkerung von mehr als 30 Millionen zu betreuen hätten (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-2381/2019 vom 12. Juli 2019 E.4.8 mit Verweis auf EASO-Country of Origin Information Report, Afghanistan - Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar e Sharif and Herat City, April 2019, Ziff. 8.4, S. 49f, m.w.H.). In dem vom SEM und in der Beschwerde zitierten Bericht der SFH wird zwar festgehalten, dass private Einrichtungen in Kabul ebenfalls psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen anbieten würden, die Kosten müssten jedoch vollständig von den Patienten übernommen werden (vgl. SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, 5. April 2017, S. 8f). Vor diesem Hintergrund ist es völlig ungewiss, ob der Beschwerdeführer zur Klinik in Kabul oder zu einer privaten Behandlungsmöglichkeit würde Zugang finden können, um die benötigte regelmässige psychiatrische Betreuung aufrecht erhalten zu können (vgl. auch Urteil E-2381/2019 E.4.8). Auch wenn der Beschwerdeführer Zugang zu einer Behandlung erhalten würde, wäre deren Finanzierung nicht sichergestellt. Ein Grossteil der Patientinnen und Patienten kann sich in Kabul nämlich aufgrund finanzieller Probleme nicht behandeln lassen (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 E.8.3.2 m.w.H.). Überdies hat der behandelnde Arzt festgehalten, dass die Behandlung der medizinischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers eine sichere Lebens- und Therapieumgebung voraussetze, welche in Afghanistan, auch unter der Durchführung einer Therapie nach westlichen Standards, nicht gewährleistet sei. Es sei mit einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen und es dürfte ihm unter diesen Umständen nicht möglich sein, sein Leben adäquat aufrechterhalten zu können. Angesichts dieser Aussichten ist davon auszugehen, dass auch bei einem (äusserst unwahrscheinlichen) Zugang des Beschwerdeführers zu einer psychiatrischen Behandlung, die Erfolgschancen einer solchen Behandlung als düster zu bezeichnen sind.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer ist als Jugendlicher aus Afghanistan ausgereist und kann keine Arbeitserfahrung in Afghanistan aufweisen. Auch in der Schweiz hat er keine Fähigkeiten erworben, welche er bei einer Rückkehr einsetzen könnte, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Ausserdem ist nicht darüber hinwegzusehen, dass der Beschwerdeführer sein Land vor nun mehr als vier Jahren verliess, was zu einer Lücke in seinem sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsprozess in Afghanistan geführt haben dürfte. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer möglicherweise über kein Beziehungsnetz mehr in Kabul verfügt und an schweren psychischen Beeinträchtigungen leidet, kann bei der heutigen Aktenlage nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche Wiedereingliederung aus eigener Kraft gelingen könnte. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer der Minderheit der Hazara angehört, sich ebenfalls nicht als für ihn begünstigend erweisen dürfte (vgl. Urteil E-2381/2019 E. 4.8 mit Verweis auf Urteil D-4548/2016 vom 27. März 2018 E. 6 und E. 9.4.2).
E. 9.1 Nach den obigen Erwägungen ist festzustellen, dass sich die im früheren Urteil getroffene Einschätzung, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul erweise sich als zumutbar, angesichts der heutigen Situation nicht aufrechterhalten lässt. Vielmehr muss in Anbetracht der veränderten Sachlage davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie des Fehlens von anderen besonders günstigen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist daher als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren.
E. 9.2 Die Beschwerde ist demnach - da keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen - in Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 27. Mai 2016 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). Aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse erübrigt es sich bei dieser Sachlage, auf den in der Beschwerde erhobenen weiteren Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen, einzugehen (zur Alternativität der Vollzugshindernisse vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die in der Zwischenverfügung vom 21. August 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.
E. 11.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 11.2 Die bei den Akten liegende Kostennote vom 14. August 2019 weist für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde einen Zeitaufwand von 7.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- auf. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 150.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). In Berücksichtigung der weiteren Eingaben vom 21. August 2019, vom 26. August 2019 und vom 18. September 2019 ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1300.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da nicht mehrwertsteuerpflichtig) festzusetzen.
E. 11.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2019 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 27. Mai 2016 vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1300.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4107/2019 Urteil vom 18. März 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan ungefähr im September 2015 und gelangte am 6. Oktober 2015 in die Schweiz. Am 7. Oktober 2015 suchte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. A.b Der Beschwerdeführer gab an, er sei knapp (...). Am 3. November 2015 liess das SEM eine Handknochenanalyse durchführen. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter aufweise. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung vom 18. November 2015 erachtete das SEM den Beschwerdeführer aufgrund der als unglaubhaft eingestuften Altersangabe als volljährig und passte sein Geburtsdatum auf den (...) an. A.c Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und führte aus, dass auch seine Angaben zu der von ihm geltend gemachten Herkunft unglaubhaft seien. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass er durch seine unglaubhaften biographischen Angaben seine Mitwirkungspflicht verletzt und eine sinnvolle Prüfung möglicher Vollzugshindernisse verunmöglicht habe, weshalb die Wegweisung vollziehbar sei. Insbesondere würden zwei Schwestern des Beschwerdeführers in Kabul leben und seien mit finanziell besser gestellten Männern verheiratet. Er sei jung, gesund und habe erst vor einigen Monaten Afghanistan verlassen, weshalb es ihm mit Hilfe seiner Familie möglich sein dürfte, schnell wieder Fuss zu fassen. A.d Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den Vollzug der Wegweisung Beschwerde. Hinsichtlich seiner zwei in Kabul wohnhaften Schwestern brachte er vor, dass er diese noch nie in Kabul besucht habe und dass die Wohnverhältnisse sowie die finanziellen Mittel der Ehemänner der Schwestern eine dauerhafte Aufnahme und Unterstützung des Beschwerdeführers nicht zulassen würden. A.e Mit Urteil E-4076/2016 vom 20. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vollumfänglich geprüft werden könne, anhand der Akten jedoch davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer eine genügend stabile Beziehung zu den in Kabul wohnhaften Schwestern habe und somit in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz seien auch keine anderweitigen Hinweise auf eine Unzumutbarkeit der Rückkehr wie Alter, Gesundheit und Dauer der Landesabwesenheit ersichtlich. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. B. B.a Mit Eingabe vom 23. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Mai 2016 und beantragte, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung seines Wiederwägungsgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass seit einem schweren Bombenanschlag, welcher sich am 20. Oktober 2017 in Kabul ereignet habe, sich sein soziales Netzwerk in Kabul erheblich verringert habe. Der Ehemann seiner älteren Schwester sei bei dem Anschlag verstorben, die Schwester sei schwer verletzt und in ein Krankenhaus in Kabul gebracht worden, ihr Schicksal sei seither unbekannt. Auch das Schicksal der jüngeren Schwester sei ungewiss, da es der Familie seit dem Anschlag nicht gelungen sei, mit ihr in Kontakt zu treten. Der Beschwerdeführer verfüge somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über ein tragfähiges soziales Netzwerk in Kabul. Der jüngere, in der Provinz B._______ wohnhafte Bruder habe ihm überdies mitgeteilt, dass aufgrund der desolaten Sicherheitslage er mit seiner Familie Afghanistan verlassen werde. Ausserdem habe sich die Sicherheitslage in Kabul seit der Verfügung des SEM erheblich verschlechtert, was auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt habe. B.b Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung ab, dass die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe nichts an der bisherigen Einschätzung des SEM, welche das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil bestätigt habe, zu ändern vermöchten. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft im ordentlichen Asylverfahren habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt, und es sei nach wie vor nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Hinsichtlich des geltend gemachten Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Kabul sei festzuhalten, dass beim Vorliegen von besonders begünstigenden Umständen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejaht werden könne. In seinem Falle könnten jedoch diese - aufgrund der grundsätzlichen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit - nicht beurteilt werden. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Mai 2016 beseitigen könnten und das Wiedererwägungsgesuch sei unter Kostenauflage abzulehnen. B.c Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 26. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass sich seine familiäre Situation in Afghanistan, insbesondere in Kabul, erneut verändert und sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, weshalb nicht vom Vorliegen besonders begünstigender Umstände, wie es im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts gefordert werde, ausgegangen werden könne. Die jüngere seiner in Kabul wohnhaften Schwestern, C._______, deren Ehemann bei einem Selbstmordanschlag ums Leben gekommen sei, wohne nun in der Provinz B._______ bei ihren Schwiegereltern. Er habe keine Telefonnummer der Schwester, aber das SEM könne mittels eines Anrufs bei seinen Eltern, welche ebenfalls in der Provinz B._______ leben würden, die Angaben verifizieren. Die ältere Schwester D._______ habe inzwischen Kabul verlassen und wohne nun in Pakistan, wo sie auch schon früher gelebt habe. Er könne somit auf kein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul, welches für die Wiedereingliederung notwendig sei, zurückgreifen. Er habe selber noch nie in Kabul gelebt. Zum Nachweis reichte der Beschwerdeführer die pakistanischen Ausweise seiner Schwester und ihrer Familie, die Umschläge des DHL-Kurierservices, welche belegen würden, dass diese aus Pakistan versandt worden seien, und ein Familienfoto, aus welchem hervorgehe, dass die beiden Personen auf den Ausweisen eine Familie seien, ein. Er gab dem SEM zudem die Telefonnummer der Schwester in Pakistan bekannt, damit das SEM die Angaben verifizieren könne. Ausserdem bot er der Vorinstanz an, sich einem DNA-Test zu unterziehen, um die Verwandtschaft mit seiner Schwester D._______ zu belegen. Hinzukommend habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert und chronifiziert. Gemäss dem Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) (...) vom 13. Juni 2019 leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer psychischen Erkrankung. Er befinde sich seit Juli 2017 in einer regelmässigen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung, welche jedoch nur zu einer leichten Verbesserung der Symptomatik geführt habe. Er sei weiterhin auf adäquate Behandlung angewiesen, welche aufgrund der zahlreichen Triggerfaktoren in Afghanistan nicht durchgeführt werden könne. Die Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung sei vor allem Erlebnissen im Heimatland und auf der Flucht zuzuschreiben. Des Weiteren halte er sich seit Oktober 2015 in der Schweiz auf und habe sich bestens integriert. Eine Rückkehr würde somit für ihn eine tiefe Entwurzelung und Destabilisierung bedeuten. Hierzu reichte er diverse Unterlagen ein, welche seine Integrationsbemühungen bezeugen würden. Überdies reichte er zwei Schreiben von Bezugspersonen in der Schweiz ein, welche seine Integrationsbemühungen sowie seine im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachte familiäre Situation in Kabul bestätigten. D. Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 ersuchte das SEM die kantonalen Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG einstweilen auszusetzen. E. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenauflage ab und hielt fest, die Verfügung vom 27. Mai 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids hielt das SEM im Wesentlichen fest, die nunmehr geltend gemachten Wiedererwägungsgründe würden nichts an seiner bisherigen Einschätzung ändern. Der Umzug der Schwester des Beschwerdeführers von Kabul in die Provinz B._______ sei nicht belegt. Der Hinweis, das SEM könne die Angaben mittels eines Telefonanrufes bei seinen Eltern verifizieren, gehe insofern fehl, als den Aussagen der Eltern einerseits nur ein äusserst geringer Beweiswert zukäme und andererseits bei einem Wiedererwägungsgesuch der geltend gemachte Sachverhalt liquide präsentiert werden müsse, womit zusätzliche Instruktionsmassnahmen durch das SEM nicht in Betracht kämen. Die eingereichten Ausweisdokumente der nun angeblich in Pakistan wohnhaften Schwester vermöchten einen dauerhaften Wegzug aus Afghanistan nicht zu belegen, weshalb darauf verzichtet werde, wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen, einen DNA-Test zu veranlassen. Es sei ihm mit seinen Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelungen, die im bisherigen Verfahrenslauf festgestellte Mitwirkungspflichtsverletzung auszuräumen. Das SEM halte an seiner bisherigen Einschätzung fest, dass es sich aufgrund der verletzten Mitwirkungspflicht nicht zu seinem sozialen Netzwerk äussern könne und daher eine sinnvolle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht möglich sei. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, namentlich der posttraumatischen Belastungsstörung und der psychischen Erkrankung, sei anzumerken, dass gemäss der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) die Möglichkeit bestehe, sich in zwei Krankenhäusern in Kabul psychiatrisch behandeln zu lassen (vgl. SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, 5. April 2017). Ausserdem könne er medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und sich mit seinem Therapeuten gezielt auf die Rückkehr vorbereiten. Es könne insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden. Schliesslich könnten auch die bisherigen Integrationsbemühungen nichts an den vorstehenden Erwägungen ändern, da diese im Zusammenhang mit dem rechtskräftig angeordneten Vollzug unbeachtlich seien. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz fest, dass keine Gründe dargelegt worden seien, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Mai 2016 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. F. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 14. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung vom 11. Juli 2019 sei aufzuheben, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und er sei infolge dessen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung vom 11. Juli 2019 aufzuheben, die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und erneuten Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ausserdem wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen und den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Zur Begründung der Beschwerde wurde zunächst vorgebracht, die Verfügung weise formelle Mängel auf. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Beweismittel angeboten, welche die Vorinstanz nicht abgenommen beziehungsweise gewürdigt habe. Er habe vorgebracht, er könne den Umzug der Schwester von Kabul in die Provinz B._______ nicht anhand von Unterlagen belegen. Die Kontaktaufnahme mit seinen Familienangehörigen sei aufgrund ihrer schlechten Erreichbarkeit nur bedingt möglich, weshalb er über keine Telefonnummer der Schwester in B._______ verfüge. Seine Eltern könnten seine Aussagen verifizieren, aber auch diese seien aufgrund des schlechten Netzes nur bedingt erreichbar. Er habe dem SEM die Telefonnummer seiner Eltern zwecks Überprüfung der Angaben mitgeteilt, das SEM habe indes festgestellt, dass den Aussagen der Eltern nur ein äusserst geringer Beweiswert zukomme. Im Übrigen müsse gemäss dem SEM bei einem Wiedererwägungsgesuch der geltend gemachte Sachverhalt liquide präsentiert werden, da in der Regel keine Instruktionsmassnahmen vorgenommen würden. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz auch den Antrag des Beschwerdeführers, einen DNA-Test mit seiner Schwester in Pakistan zum Nachweis deren Verwandtschaft zu veranlassen, abgelehnt. Ferner habe das SEM die beiden Schreiben von dem Beschwerdeführer in der Schweiz nahestehenden Personen nicht gewürdigt, welche das fehlende Beziehungsnetz in Kabul ebenfalls bestätigt hätten. Obschon ein Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG hinreichend begründet sein müsse, entbinde es die Behörden nicht von ihrer Untersuchungspflicht. Da die Vorinstanz die Beweisofferten mit der Begründung, dass keine zusätzlichen Instruktionsmassnahmen vorzunehmen seien, nicht abgenommen habe, verletze sie ihre Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Infolge dessen sei die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Entscheidbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In materieller Hinsicht wurde im Wesentlichen mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 vorgebracht, dass eine Wegweisung nach Kabul nur dann zumutbar sei, wenn im Einzelfall besonders begünstigende Voraussetzungen vorlägen. Dies müsse in casu verneint werden. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers, welche als einzige Verwandte in Kabul wohnhaft gewesen seien, hätten beide inzwischen Kabul verlassen. Er verfüge somit über kein soziales Beziehungsnetz in Kabul, welches jedoch gemäss dem Referenzurteil für eine Wiedereingliederung und zur Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs notwendig sei. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung und an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Seit (...) 2017 befinde er sich in Behandlung. In dem ärztlichen Bericht vom 13. Juni 2019 sowie dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht vom 31. Juli 2019 der UPK (...) werde darauf hingewiesen, dass als Ursache für die posttraumatische Belastungsstörung Erlebnisse im Heimatland und auf der Flucht zu sehen seien. Für die künftige Behandlung werde eine regelmässige psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung empfohlen. Aufgrund der vielen Triggerfaktoren im Heimatland werde eine dortige Behandlung als nicht durchführbar erachtet. Die ärztliche Einschätzung widerspreche somit der Ansicht des SEM, der Beschwerdeführer könne in einem der beiden staatlichen Spitäler (in Kabul) behandelt werden. Diesbezüglich sei auf den Bericht der SFH zu verweisen, aus welchem hervorgehe, dass in Afghanistan psychische Erkrankungen als soziales Tabu gelten und Betroffene stigmatisiert würden. Es herrsche ausserdem ein grosser Fachkräftemangel und die beiden Krankenhäuser in Kabul könnten den Bedarf an psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bei weitem nicht decken. Ausserdem müssten Patienten oftmals für die Behandlungskosten selber aufkommen - obwohl kostenlose öffentliche Gesundheitsdienstleistungen in der afghanischen Verfassung vorgesehen seien (vgl. SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, 5. April 2017). Aufgrund des aktuellen Beschwerdebildes müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Symptome des Beschwerdeführers im nach wie vor sehr instabilen Umfeld im Heimatland aufgrund der zahlreichen Triggerfaktoren drastisch verschlechtern würden, was gemäss ärztlicher Einschätzung verheerende Folgen für den Beschwerdeführer haben könnte. Als Folge davon dürfte er nicht mehr in der Lage sein, seinen Alltag adäquat aufrechterhalten zu können. Zusammenfassend sei festzustellen, dass eine Rückkehr in sein Heimatland zu einer dramatischen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes führen würde. Da er auch über kein soziales Netz in Kabul verfüge, müsse mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage nach Art. 3 EMRK geraten würde. Ausserdem sei auch die nun bereits vierjährige Landesabwesenheit zu berücksichtigen, was angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers erheblich sei, und überdies könne er beachtliche Integrationsleistungen in der Schweiz vorweisen. Hierzu reichte er unter anderem seinen Lehrvertrag vom 26. Juni 2019 ein, welcher unter Vorbehalt eines bewilligten Aufenthalts für drei Jahre abgeschlossen wurde. G. Am 15. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Wegweisung vorübergehend aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens aus und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gewährte die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständen bei. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen ausführlichen Arztbericht einzureichen. I. Mit Eingabe vom 21. August 2019 legte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. J. Am 18. September 2019 reichte der Beschwerdeführer einen ausführlichen ärztlichen Bericht seiner behandelnden Ärzte der UPK (...) vom 10. September 2019 ein. Gemäss dem Arztbericht sei der Beschwerdeführer seit dem 25. Juli 2019 (recte: 2017) bei ihnen in Behandlung. Ihm sei eine psychische Erkrankung] (ICD-10, [...]) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10, F43.1) diagnostiziert worden. K. Am 20. September 2019 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. L. In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2019 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Zu den eingereichten Schreiben von zwei Bezugspersonen des Beschwerdeführers, worin die veränderte Lage in Bezug auf die Familienangehörigen in Afghanistan bestätigt werde, sei anzumerken, dass diese nur von geringem Beweiswert seien, da sie einzig auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhen würden. Das SEM halte an seinen Erwägungen der Verfügung vom 11. Juli 2019 fest. M. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme übermittelt. N. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Kurzbericht der UPK (...) datiert auf den 14. Februar 2020 ein. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer im (...) 2019 und im (...) 2020 dissoziative Anfälle im Rahmen seiner bestehenden psychischen Erkrankung und/oder seiner Posttraumatischen Belastungsstörung erlitten habe. Diese Anfälle seien Ausdruck seiner erhöhten psychischen Vulnerabilität und er brauche eine engmaschige psychiatrische Betreuung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22). 3.2 Vorliegend wird geltend gemacht, seit der Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016, die im Urteil E-4076/2016 vom 20. Juni 2017 bestätigt wurde, habe sich der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt nachträglich verändert.
4. Vorab sind die in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 In der Beschwerde wird moniert, das SEM habe die Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht angenommen und habe weder einen DNA-Test zur Feststellung der Verwandtschaft mit der Schwester in Pakistan veranlasst noch habe es die Familienmitglieder mittels der vom Beschwerdeführer angegebenen Telefonnummern zur Verifizierung seiner Angaben kontaktiert. Dadurch habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt, was in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers resultiert habe. Das SEM hat zu Recht darauf verzichtet, die angebotenen Beweise des Beschwerdeführers abzunehmen. Gemäss Art. 33 VwVG hat die Behörde die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Das SEM hat in seiner Verfügung dargelegt, weshalb es die Beweisofferten nicht abgenommen beziehungsweise in einer antizipierten Beweiswürdigung diese als unbehelflich betrachtet hat. Die entsprechenden Erwägungen sind zu bestätigen. Hierzu ist überdies anzumerken, dass ein Anruf des SEM auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Telefonnummern nicht tauglich gewesen wäre, den Wegzug der Schwestern zu belegen, da lediglich durch einen Anruf nicht bestimmt werden kann, wer sich am anderen Ende des Telefonats befindet, beziehungsweise es sich um mündliche Aussagen von Drittpersonen handelt, welche nicht weiter verifiziert werden können. Die Vorinstanz hat sich somit mit den Beweisofferten hinreichend auseinandergesetzt und auf diese Bezug genommen, weshalb keine Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliegt. 4.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe Beweismittel eingereicht, welche die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Die Vorinstanz habe die zwei Schreiben von ihm in der Schweiz nahestehenden Bezugspersonen, in welchen seine Aussagen bestätigt würden, dass er kein Beziehungsnetz in Kabul mehr habe, nicht berücksichtigt. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht vor. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit allen Aussagen und Beweismitteln auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Elementen des Wiedererwägungsgesuchs auseinandergesetzt, die relevanten Beweismittel im Sachverhalt aufgeführt und diese entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt. Die genannten Schreiben der Bezugspersonen in der Schweiz wurden zwar nicht im Einzelnen aufgeführt und gewürdigt, es handelt sich bei den beiden Schreiben jedoch um Gefälligkeitsschreiben, welche keinen ausschlaggebenden Beweiswert entfalten, da die beiden Bezugspersonen einzig bestätigen können, was der Beschwerdeführer ihnen mitgeteilt habe. Demzufolge handelt es sich nicht um erhebliche Beweismittel und es ist keine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz zu erblicken. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war ohne weiteres möglich. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht geht somit fehl. 4.3 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. In der Beschwerde wurde in materiell-rechtlicher Hinsicht geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung nach Kabul sei aufgrund der neuen Sachverhaltsaspekte unzumutbar beziehungsweise unzulässig. Damit wird der Wiedererwägungsgrund einer nachträglich veränderten Sachlage betreffend das familiäre Netz in Kabul sowie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angerufen. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bildet nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens. Die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 bleibt diesbezüglich in den Dispositivziffern 1 und 2 weiterhin rechtskräftig. Vorliegend ist sodann zu prüfen, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2019 zu Recht abgelehnt und den Vollzug der Wegweisung zu Recht weiterhin als zumutbar und zulässig, auch angesichts der geltend gemachten veränderten Sachlage, betrachtet hat. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 6.3 Im Urteil E-4076/2016 vom 20. Juni 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers ausgegangen und hat sich bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan und im Speziellen in Kabul auf das Länderurteil BVGE 2011/7 gestützt. In der Zwischenzeit hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse eine neue Einschätzung der allgemeinen Lage in Kabul vorgenommen und seine Wegweisungspraxis nach Kabul präzisiert. In dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 wurde festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse diesem insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sei, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, insbesondere E. 7.6 und E. 8). 6.4 Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst das Gericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs.1 Bst. b AsylG). Der Untersuchungsgrundsatz wird dadurch beschränkt, dass die Parteien an der Feststellung des Sachverhalts mitwirken müssen (Art. 13 VwVG). Im Asylverfahren ist im Vergleich zum Verwaltungsverfahren eine verstärkte Mitwirkungspflicht vorgesehen (Art. 8 AsylG). Im ordentlichen Verfahren war eine Verletzung der Mitwirkungspflicht festgestellt worden. Aus den Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers ergibt sich andererseits, dass dem Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen auch in vorliegendem Verfahren eine Untersuchungspflicht zukommt, und das Gericht im Einzelnen zu prüfen hat, ob sich eine Rückkehr für den Beschwerdeführer nach Kabul zum heutigen Zeitpunkt als zumutbar erweist. Dies bedeutet, dass trotz der im ordentlichen Verfahren festgestellten Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers und der darauf basierenden festgestellten Unmöglichkeit, die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Kabul umfassend zu beurteilen, diese das Gericht zum heutigen Zeitpunkt nicht davon entbindet zu prüfen, ob sich seither die Lage verändert hat.
7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die geltend gemachten nachträglichen Sachverhaltsaspekte die bisherige Einschätzung, ein Wegweisungsvollzug sei zumutbar, im Lichte der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern vermögen. 7.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer über kein Beziehungsnetz mehr in Kabul verfüge, da beide seine Schwestern zwischenzeitlich Kabul verlassen hätten. Die Vorinstanz hatte in der das Wiedererwägungsgesuch ablehnenden Verfügung den Standpunkt vertreten, dass der Wegzug der Schwestern aus Kabul nicht belegt sei. Sie hat ferner festgestellt, die neu geltend gemachten Sachverhaltselemente würden insgesamt nichts an der Einschätzung im ordentlichen Verfahren ändern, dass der Beschwerdeführer seine wahren familiären Verhältnisse und seine persönliche Biographie nicht glaubhaft offengelegt habe, womit eine umfassende Prüfung von Wegweisungsvollzughindernissen verunmöglicht werde. 7.1.1 Im Urteil E-4076/2016 ist das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einhergegangen, dass der Beschwerdeführer eine sinnvolle Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen verhindert habe. Es sei aber zumindest aufgrund der beiden in Kabul wohnhaften Schwestern von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen, welches ihn bei der Eingliederung unterstützen könne. Der Beschwerdeführer hatte zu Beginn seines Asylverfahrens angegeben, dass sich zwei seiner Schwestern, C._______ und D._______, in Kabul befinden würden (Akte A3, F3.01). In der Anhörung wiederholte er seine Aussagen, dass zwei seiner Schwestern in Kabul wohnhaft seien, da diese finanziell besser situierte Männer geheiratet hätten und zu ihren Ehemännern nach Kabul gezogen seien (Akte A18, F39f). Aufgrund dieser Aussagen gingen das SEM und das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Asylverfahren jedenfalls von einem Beziehungsnetz in Kabul aus, welches den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unterstützen könne. 7.1.2 In seinem ersten Wiedererwägungsgesuch vom 23. November 2017 hat der Beschwerdeführer die Vorinstanz erstmals über die veränderte familiäre Situation in Kabul orientiert. Der Ehemann der einen Schwester sei bei einem Bombenanschlag getötet worden und sie habe sich zum damaligen Zeitpunkt schwer verletzt in einem Krankenhaus in Kabul befunden. Die Kontaktaufnahme mit der anderen Schwester sei damals nach dem verheerenden Bombenanschlag in Kabul nicht möglich gewesen und man habe zum damaligen Zeitpunkt nichts über ihr Schicksal gewusst. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf mehrere Zeitungsartikel, welche über den Anschlag berichteten. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Asylverfahren seine Mitwirkungspflicht verletzt und die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe würden nichts an dieser Einschätzung ändern. 7.2 7.2.1 In seinem zweiten Wiedererwägungsgesuch reichte der Beschwerdeführer nunmehr Beweismittel ein, um den Wegzug der älteren Schwester D._______ nach Pakistan zu belegen. Er reichte pakistanische «Afghan Citizen Cards» seiner Schwester D._______ und ihres Ehemannes im Original ein. Dabei handelt es sich um Ausweise für afghanische Staatsangehörige, welche in Pakistan leben. Den Ausweisen ist zu entnehmen, dass sich die Schwester und ihre Familie früher in (...), Pakistan, aufgehalten haben und ursprünglich aus dem Distrikt (...), Provinz B._______, Afghanistan, stammen. Das SEM vertritt in seiner ablehnenden Verfügung die Ansicht, dass die pakistanischen Ausweise nicht geeignet seien zu belegen, dass die Schwester und ihre Familie effektiv in Pakistan leben würden. Der pakistanische Ausweis der Schwester sei bis zum 31. Dezember 2015 gültig gewesen, auf dem Ausweis ihres Mannes stehe kein Gültigkeitsdatum. Auch wenn die Schwester sich zurzeit in Pakistan aufhalten sollte, habe der Beschwerdeführer gemäss der Vorinstanz mit den eingereichten Beweismitteln nicht zu belegen vermocht, dass die Familie Afghanistan dauerhaft verlassen habe. In der Beschwerde wurde entgegnet, der Beschwerdeführer habe alles in seiner Macht Stehende unternommen, um zu beweisen, dass sich die Schwester in Pakistan aufhalte. Aus dem eingereichten DHL-Umschlag werde deutlich, dass die Ausweise dem Beschwerdeführer per DHL aus (...), Pakistan, zugestellt worden seien und sich die Schwester somit in Pakistan aufhalte. Ob es sich dabei um einen dauerhaften Aufenthalt handle, sei nicht von Belang. 7.2.2 Nach Durchsicht der Akten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mittels des eingereichten DHL-Umschlags glaubhaft machen konnte, dass ihm die pakistanischen Ausweise der Schwester mit Gültigkeitsdatum 31. Dezember 2015 und ihres Mannes ohne Gültigkeitsdatum aus (...), (...), Pakistan, zugestellt worden sind. Daneben hat er ein Foto seiner Schwester, ihres Mannes und ihres Sohnes eingereicht. Auf dem Foto und auf den pakistanischen Ausweisen befinden sich dieselben Personen. Es liegen somit Anhaltspunkte und Beweismittel vor, welche für den behaupteten Aufenthalt der Schwester D._______ in Pakistan sprechen. Demgegenüber ergeben sich jedoch aus den Akten auch Ungereimtheiten in Bezug auf den Zeitpunkt des Aufenthalts der Schwester in Pakistan. Der Beschwerdeführer gab während der BzP im Oktober 2015 an, seine Schwester D._______ befinde sich in Kabul (Akte A3, F3.01). Aus dem eingereichten pakistanischen Ausweis von D._______ geht indes hervor, dass dieser bis am 31. Dezember 2015 gültig gewesen ist, was dafür spricht, dass sich D._______ zumindest im Jahr 2015 in Pakistan befunden hat. Von einem Aufenthalt der Schwester D._______ in Pakistan war indes bis zu seinem zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juni 2019 keine Rede. Erst zu diesem Zeitpunkt wird erläutert, seine Schwester habe in Pakistan gelebt, sei nach Kabul zurückgekehrt, und lebe nun erneut in Pakistan, was jedoch nicht mit einem aktuellen Ausweis belegt wird. Zusammenfassend erscheint es durchaus möglich, dass die Schwester D._______ und deren Mann gegenwärtig in Pakistan leben, die Aussage bleibt allerdings zumindest betreffend die Schwester unbelegt, da von ihr kein aktueller pakistanischer Ausweis vorliegt. 7.3 7.3.1 In Bezug auf seine Schwester C._______ führte der Beschwerdeführer in seinem zweiten Wiedererwägungsgesuch aus, dass diese ebenfalls Kabul verlassen habe. Ihr Mann sei bei einem Bombenanschlag im Oktober 2017 verstorben und sie sei danach in die Provinz B._______ zu ihrer Schwiegerfamilie gezogen. In der ablehnenden Verfügung stellte das SEM fest, dass diese Angaben nicht belegt seien. In der Beschwerde wurde entgegnet, dass für eine alleinstehende Frau mit einem Kind ein Verbleib in Kabul undenkbar sei, weshalb davon auszugehen sei, dass die Schwester Kabul verlassen habe. Er könne zwar keinen Beleg beibringen, seine Eltern könnten diese Aussage indes bestätigen. 7.3.2 Im Rahmen des ersten Wiedererwägungsgesuchs hat der Beschwerdeführer auf diverse Zeitungsartikel zum Anschlag hingewiesen. Aus öffentlich zugänglichen Quellen lässt sich sodann bestätigen, dass es den vom Beschwerdeführer angegebenen Selbstmordanschlag gegeben hat. Ob sich sein Schwager unter den Todesopfern befunden hat, lässt sich nicht verifizieren. Weitere diesbezügliche Beweismittel blieben auch im zweiten Wiedererwägungsgesuch aus. Der Beschwerdeführer hat lediglich die Telefonnummer seiner Eltern eingereicht, welche den Wegzug der Schwester aus Kabul zu bestätigen vermöchten. 7.3.3 Anhand der Akten kann nicht abschliessend festgestellt werden, ob die Schwester C._______ tatsächlich aus Kabul weggezogen ist. Für die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung spricht, dass der Beschwerdeführer kurz nach dem Selbstmordanschlag in Kabul das SEM im Rahmen seines ersten Wiedererwägungsgesuchs auf den Tod des Schwagers hingewiesen hat. Des Weiteren hat er gegenüber seinem Therapeuten vom Tod des Schwagers berichtet (vgl. Arztbericht vom 31. Juli 2019). Obwohl die Aussagen gegenüber einem Arzt keinen eigentlichen Beweiswert im Asylverfahren aufweisen, können sie vorliegend als weiteres positives Indiz für die Glaubhaftigkeit des Todes des Schwagers gewertet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Schwester nach dem Tod ihres Ehemannes tatsächlich nicht alleine in Kabul verlieben wäre. Der geltend gemachte Umzug in die Provinz B._______ ist insofern nachvollziehbar. Andererseits gehen aus den Akten diesbezüglich Ungereimtheiten hervor. Im ersten Wiedererwägungsgesuch gab der Beschwerdeführer nämlich an, der Mann der älteren Schwester sei bei dem Bombenanschlag getötet worden. Namen wurden keine genannt (Akte B1, Ziff.2, S.3). Im zweiten Wiedererwägungsgesuch wird demgegenüber vorgebracht, der Mann der jüngeren Schwester C._______ sei bei dem Anschlag verstorben. Ausserdem wurde in der Beschwerde im ordentlichen Verfahren angegeben, die in Kabul wohnhaften Schwestern hätten je vier Kinder (Beschwerde vom 29. Juni 2016, S. 9), während nun im Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die Schwester C._______ nur noch von einem Kind die Rede ist. Es lassen sich somit sowohl Anhaltspunkte, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen, als auch Hinweise, welche gegen die nunmehr vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen, ausmachen. Eine Schwester - alleinerziehend mit einem Kind - könnte jedenfalls nicht als tragfähiges Beziehungsnetz für den Beschwerdeführer in Kabul betrachtet werden. 7.4 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgestellt werden, dass sowohl Sachverhaltselemente vorliegen, die für den Wegzug der beiden Schwestern aus Kabul sprechen, als auch Hinweise, welche dies bezweifeln lassen. Es erscheint aber jedenfalls zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer gegenwärtig über ein Beziehungsnetz in Kabul verfügt, welches ihn sowohl im Hinblick auf eine gesicherte Wohnsituation und die Grundversorgung als auch in seinem wirtschaftlichen Fortkommen unterstützen könnte. Angesichts der im Folgenden zu beurteilenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers kann indes letztlich offenbleiben, ob die Schwestern, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, tatsächlich aus Kabul weggezogen sind. 8. 8.1 Bezüglich der im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch erstmalig geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stellte die Vorinstanz im ablehnenden Entscheid fest, dass diese in Kabul behandelt werden könnten und nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG schliessen lassen würden. In der Beschwerde wurde entgegnet, dass die Nachfrage in Kabul nach psychiatrischen Behandlungen sehr gross sei und das Angebot den Bedarf bei weitem nicht decken könne. Ausserdem müssten die Patienten oftmals für die Behandlungs- und Medikamentenkosten selbst aufkommen. Überdies habe der behandelnde Arzt festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan zahlreichen Triggerfaktoren ausgesetzt und eine Therapie nicht effektiv wäre. 8.2 In den Akten befinden sich vier ärztliche Berichte der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, datiert auf den 13. Juni 2019, den 31. Juli 2019, 10. September 2019 und den 14. Februar 2020. Die Berichte attestieren dem Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung (ICD-10, [...]) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10, F43.1). Er befinde sich seit (...) 2017 in regelmässiger ambulanter Behandlung und nehme etwa alle 14 Tage Termine am Ambulatorium für Transkulturelle Psychiatrie wahr. Auf eine ergänzende, medikamentöse Therapie mit sedierenden Antidepressiva oder Neuropleptika sei verzichtet worden, da der Beschwerdeführer an [Krankheit] leide und durch die Einnahme der Medikamente die Gefahr der Verschlechterung des [Krankheit] bestehe. Es sei stattdessen eine angstmodulierende Therapie unter Einnahme von Medikamenten begonnen worden. Es sei durch die Therapie zu einer leichten Verbesserung und Stabilisierung seines Gesundheitszustands gekommen. Durch Nachrichten von Terroranschlägen komme es jeweils regelmässig wieder zu einer Verschlechterung der Symptomatik. Der Beschwerdeführer habe bei einer möglichen Ausschaffung Suizid als einzigen Ausweg angegeben. Bei einer Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung könne voraussichtlich eine Teil- bis Vollremission der psychischen Erkrankung und der posttraumatischen Belastungsstörung erreicht werden. Dies setze jedoch eine sichere Lebens- und Therapieumgebung voraus, welche in Afghanistan - auch unter Durchführung einer Therapie nach westlichen Standards - nicht gewährleistet sei. Bei einem Therapieabbruch und einer Rückkehr nach Afghanistan sei mit einer erneuten deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass er seinen Alltag unter diesen Umständen nicht adäquat aufrechterhalten könne. 8.3 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit dem letzten Urteil E-4076/2016, in welchem keine medizinischen Vorbringen gewürdigt wurden, offenkundig verschlechtert. Er kann zum heutigen Zeitpunkt nicht als gesunder Mann betrachtet werden. Er ist nach wie vor auf eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung angewiesen. Zwar ist eine psychiatrische Behandlung in Kabul nicht völlig unmöglich, jedoch ist die medizinische Versorgung in allen Bereichen, und vor allem im Bereich der psychiatrischen Versorgung, nach wie vor äusserst unzureichend. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) hat vor Kurzem festgehalten, in Kabul gebe es nur eine einzige öffentliche psychiatrische Klinik. Gemäss Auskunft eines Länderexperten an das Recherche-Netzwerk Asylos sei eine psychiatrische Behandlung «nicht existent». EASO weist bezugnehmend auf eine Studie aus dem Jahr 2017 auch darauf hin, dass die psychische Situation von Jugendlichen höchst besorgniserregend sei und Rückkehrer und intern Vertriebene im Vergleich zur ansässigen Bevölkerung als noch verletzlicher gelten müssten. In derselben Studie wird festgehalten, dass in Kabul drei ausgebildete Psychiater und zehn Psychologen eine Bevölkerung von mehr als 30 Millionen zu betreuen hätten (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-2381/2019 vom 12. Juli 2019 E.4.8 mit Verweis auf EASO-Country of Origin Information Report, Afghanistan - Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar e Sharif and Herat City, April 2019, Ziff. 8.4, S. 49f, m.w.H.). In dem vom SEM und in der Beschwerde zitierten Bericht der SFH wird zwar festgehalten, dass private Einrichtungen in Kabul ebenfalls psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen anbieten würden, die Kosten müssten jedoch vollständig von den Patienten übernommen werden (vgl. SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, 5. April 2017, S. 8f). Vor diesem Hintergrund ist es völlig ungewiss, ob der Beschwerdeführer zur Klinik in Kabul oder zu einer privaten Behandlungsmöglichkeit würde Zugang finden können, um die benötigte regelmässige psychiatrische Betreuung aufrecht erhalten zu können (vgl. auch Urteil E-2381/2019 E.4.8). Auch wenn der Beschwerdeführer Zugang zu einer Behandlung erhalten würde, wäre deren Finanzierung nicht sichergestellt. Ein Grossteil der Patientinnen und Patienten kann sich in Kabul nämlich aufgrund finanzieller Probleme nicht behandeln lassen (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 E.8.3.2 m.w.H.). Überdies hat der behandelnde Arzt festgehalten, dass die Behandlung der medizinischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers eine sichere Lebens- und Therapieumgebung voraussetze, welche in Afghanistan, auch unter der Durchführung einer Therapie nach westlichen Standards, nicht gewährleistet sei. Es sei mit einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen und es dürfte ihm unter diesen Umständen nicht möglich sein, sein Leben adäquat aufrechterhalten zu können. Angesichts dieser Aussichten ist davon auszugehen, dass auch bei einem (äusserst unwahrscheinlichen) Zugang des Beschwerdeführers zu einer psychiatrischen Behandlung, die Erfolgschancen einer solchen Behandlung als düster zu bezeichnen sind. 8.4 Der Beschwerdeführer ist als Jugendlicher aus Afghanistan ausgereist und kann keine Arbeitserfahrung in Afghanistan aufweisen. Auch in der Schweiz hat er keine Fähigkeiten erworben, welche er bei einer Rückkehr einsetzen könnte, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Ausserdem ist nicht darüber hinwegzusehen, dass der Beschwerdeführer sein Land vor nun mehr als vier Jahren verliess, was zu einer Lücke in seinem sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsprozess in Afghanistan geführt haben dürfte. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer möglicherweise über kein Beziehungsnetz mehr in Kabul verfügt und an schweren psychischen Beeinträchtigungen leidet, kann bei der heutigen Aktenlage nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche Wiedereingliederung aus eigener Kraft gelingen könnte. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer der Minderheit der Hazara angehört, sich ebenfalls nicht als für ihn begünstigend erweisen dürfte (vgl. Urteil E-2381/2019 E. 4.8 mit Verweis auf Urteil D-4548/2016 vom 27. März 2018 E. 6 und E. 9.4.2). 9. 9.1 Nach den obigen Erwägungen ist festzustellen, dass sich die im früheren Urteil getroffene Einschätzung, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul erweise sich als zumutbar, angesichts der heutigen Situation nicht aufrechterhalten lässt. Vielmehr muss in Anbetracht der veränderten Sachlage davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie des Fehlens von anderen besonders günstigen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist daher als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. 9.2 Die Beschwerde ist demnach - da keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen - in Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 27. Mai 2016 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). Aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse erübrigt es sich bei dieser Sachlage, auf den in der Beschwerde erhobenen weiteren Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen, einzugehen (zur Alternativität der Vollzugshindernisse vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die in der Zwischenverfügung vom 21. August 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 11. 11.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 11.2 Die bei den Akten liegende Kostennote vom 14. August 2019 weist für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde einen Zeitaufwand von 7.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- auf. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 150.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). In Berücksichtigung der weiteren Eingaben vom 21. August 2019, vom 26. August 2019 und vom 18. September 2019 ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1300.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da nicht mehrwertsteuerpflichtig) festzusetzen. 11.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2019 wird aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 27. Mai 2016 vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1300.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: