Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Afghanistans der Ethnie Hazara - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im September 2015 und reiste unter anderem über den Iran, die Türkei, Griechenland Ungarn, Österreich und Deutschland am 22. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er am 24. Oktober 2015 um Asyl ersuchte. Am 30. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 8. März 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Kabul von 2013 bis 2015 (...) studiert. Als er seine Familie im August 2014 Zuhause im Dorf in der Provinz Ghazni über die Feiertage besuchen gegangen sei, habe er (...), welcher etwas ausserhalb des Dorfes liege, einige Mitglieder der Taliban entdeckt. Diese hätten ihm gedeutet, dass er verschwinden solle. Er sei daraufhin zum nahegelegenen Polizeiposten gegangen und habe gemeldet, dass sich Taliban-Kämpfer (...) verstecken und allenfalls einen Angriff planen würden. Er sei dann zurück ins Dorf und von da sofort nach Kabul gefahren, da er befürchtet habe, dass seine Meldung den Taliban bereits bekannt geworden sei und er bereits von ihnen gesucht werde. Zurück in Kabul habe er erfahren, dass die Polizei die Taliban (...) angegriffen habe, wobei einige Personen ums Leben gekommen seien. Rund zwei Monate später habe sein Vater angerufen und gesagt, dass er von den Taliban aufgesucht worden sei und dass er (der Beschwerdeführer) von ihnen gesucht werde. Er müsse Afghanistan zum Schutz seines Lebens verlassen. Zudem sei ein Genozid gegen die Hazara im Gange. Die Hazara-Jugendlichen würden immer wieder Opfer von Diskriminierungen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira und sein Abschlussdiplom (beides in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 - eröffnet am 22. Juni 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der Taliban sowie ein Schreiben des Ältestenrats (jeweils in Kopie), eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage in Kabul vom 6. Juni 2016 sowie eine Fürsorgebestätigung ins Recht. D. Der zu diesem Zeitpunkt zuständige Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen, andernfalls bezeichne das Gericht ihm eine amtliche Rechtsvertretung. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 wurde Frau Ana Lucia Gallmann, MLaw, Z._______, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das SEM reichte am 27. September 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten. G. Am 25. November 2016 reichte der Beschwerdeführer - nach vorgängiger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Replik ein. Dabei reichte er die Originale der in der Beschwerde eingereichten Schreiben zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 27. April 2017 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Anhörung zweimal aufgefordert worden, detailliert zu schildern, was er der Polizei gesagt habe. Seine Ausführungen würden sich jedoch darauf beschränken, dass er die Anwesenheit der Taliban der Polizei gemeldet habe. Er sei aber ein gebildeter, junger Mann, von dem erwartet werden könne, dass er sein selbst erlebtes Ereignis detailliert und ausführlich schildern könne. Zudem könne angenommen werden, dass zwischen ihm und der Polizei ein Wortwechsel entstanden sei, da es für die Polizei wichtig sei, so viele Informationen wie möglich zu erhalten. Da seine Ausführungen auch nach zweimaligem Nachfragen undifferenziert und substanzlos geblieben seien, würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens entstehen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei seine Aussagen einfach so geglaubt habe, ohne ihn zu kennen oder weitere Fragen zu stellen. Aufgrund der Häufigkeit der Anschläge in Afghanistan sei vielmehr anzunehmen, dass die Polizei mit einer gewissen Vorsicht auf solche Informationen reagieren würde. Weiter sei seine Aussage, wonach die Polizei wisse, dass Hazara sie nie anlügen würden, realitätsfremd und abwegig. So habe er selbst ausgesagt, auch unter den Taliban gäbe es Hazara. Auch seine Aussagen zur Flucht nach Kabul seien nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er innert der kurzen Zeit, welche er für die Fahrt (...) zum Dorf benötigt habe, bereits von den Taliban im Dorf gesucht werden sollte, hätten die Taliban doch zunächst erfahren müssen, dass er sie verraten habe. Zudem seien die Taliban nach seinem Verrat in Kämpfe mit der Polizei verwickelt gewesen, so dass anzunehmen sei, dass sie keine Zeit gehabt hätten, sich bezüglich seines Aufenthaltsortes zu informieren. Aus diesen Gründen könnten die geltend gemachten Probleme mit den Taliban nicht geglaubt werden. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass keine Kollektivverfolgung gegen die Hazara in Afghanistan vorliege. Es würden keine Hinweise bestehen, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zu den Hazara eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung haben würde.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde - nach einer umfassenden Schilderung des bereits dargelegten Sachverhaltes - im Wesentlichen, das SEM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die aktuelle Situation in Afghanistan kaum berücksichtigt. So sei es durchaus üblich, dass viele Dinge informeller als in der Schweiz abgewickelt würden. Es würden nicht für alle Meldungen, welche bei der Polizei eingingen, Berichte geschrieben und Personalien aufgenommen. Zudem würden die Angaben der Personalien eine Exponierung gegenüber den Taliban darstellen. Somit sei es durchaus plausibel, dass bei einer Meldung von Taliban-Kämpfern keine Personalien aufgenommen würden und die Polizei sofort reagiere. Die Taliban seien im ganzen Land aktiv. So sei es wahrscheinlich, dass die Taliban (...) andere Taliban-Sympathisanten im Dorf informiert hätten. Er habe vollständig und widerspruchslos über seine Fluchtgründe berichtet, weshalb seine Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren seien. Die eingereichten Schreiben der Taliban würden beweisen, dass er gesucht werde und bei einer Rückkehr mit gravierenden Konsequenzen zu rechnen hätte. Diese Verfolgung habe auch der Ältestenrat seines Dorfes bestätigt.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer hätte bereits in der Anhörung geltend machen können, dass er von den Taliban mit Flugblättern gesucht worden sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er dieses Vorbringen nicht schon früher geltend gemacht und Beweismittel eingereicht habe. Deshalb sei dieses Vorbringen als verspätet zu qualifizieren. Auch erscheine es unrealistisch und mit einem tatsächlichen Interesse an einer Verfolgung kaum vereinbar, dass die Taliban erst im September 2015, also ein Jahr nach dem Vorfall (...), mittels Flugblättern nach ihm gesucht hätten. Zudem handle es sich bei den Beweismitteln lediglich um Kopien. Solche Dokumente seien in Afghanistan leicht erhältlich und nicht fälschungssicher. Daher komme den Beweismitteln ein derart geringer Beweiswert zu, dass sie die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu beseitigen vermöchten.
E. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe während der Anhörung noch nichts von den Flugblättern gewusst. Erst als er seinem Vater vom abgelehnten Asylgesuch erzählt habe, habe dieser ihm von den Schreiben berichtet. Deshalb seien seine Vorbringen nicht als verspätet zu qualifizieren. Die Taliban hätten schon vor den Flugblättern nach ihm gesucht und die Suche lediglich weiterverfolgt. Den Dokumenten könne nicht mit dem simplen Hinweis, dass solche Dokumente in Afghanistan leicht erhältlich seien, der Beweiswert abgesprochen werden. Im Übrigen seien diese nicht leicht zu fälschen, zumal sie einen Stempel und den Briefkopf der Taliban aufweisen würden. Sodann wäre es für seinen Vater, welcher weder lesen noch schreiben könne, schwierig, sich um Fälschungen solcher Dokumente zu bemühen. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass Taliban-Dokumente leichtfertig gefälscht würden, sei die Angst vor den Taliban doch erheblich. Es sei allgemein bekannt, dass die Taliban mittels solcher Flugblätter, welche sie ihren Fahrern zum Verbreiten verteilen würden, Gegner einschüchtern und aufspüren würden. So habe auch sein Vater das Flugblatt erhalten.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Vorauszuschicken ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gebildeten jungen Mann handelt, welcher in Afghanistan mit einem staatlichen Stipendium die Universität besuchen konnte. Daraus folgt, dass von ihm durchaus eine gewisse Substanziiertheit, Logik und Komplexität in seinen Ausführungen erwartet werden darf. Die Schilderungen zu seinem Leben während der Ausbildung in Kabul sind denn auch als substanziiert und detailreich zu beschreiben, wobei er zu seinem Studium und seiner Arbeit (vgl. act. SEM A20/21 F17 ff., F.34, F45), seinem Lebensunterhalt (vgl. A20/21 F30, F37 f.) sowie auch zur Freizeitgestaltung (A20/21 F54, F65, F155) viele Details anzugeben vermochte und ein Gefühl von tatsächlich Erlebten zu entstehen vermag. Diese lebensnahe Erzählweise gilt auch für die allgemeinen Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Familie und deren Tätigkeiten im Dorf (z.B. A20/21 F15 f.).
E. 5.3 Demgegenüber lassen seine Schilderungen bezüglich der Meldung der Taliban-Kämpfer bei der Polizei und der geltend gemachten Suche nach ihm diesen Detailreichtum und die Logik in der Erzählweise vermissen. Die Schilderung, wie er genau die lauernden Taliban bei der Polizeistelle gemeldet habe und anschliessend sofort nach Kabul geflohen sei, blieben denn insbesondere im Vergleich zu den vorher genannten Vorbringen plakativ, wenig logisch und detailarm. Insbesondere als der Beschwerdeführer gebeten wird, die Meldung beim Polizeiposten so detailliert wie möglich zu schildern, bleiben seine Antworten äusserst kurz und eindimensional. Es fehlen beispielweise Beschriebe des Polizeipostens, der Reaktion der Polizisten oder des Gesprächsablaufs (A20/21 F84 ff.). Auch unter Berücksichtigung, dass es sich beim Polizeiposten für den Beschwerdeführer um einen "normalen" Polizeiposten gehandelt hat und dass davon auszugehen ist, dass sich die Prozesse in Afghanistan informeller gestalten könnten, wäre in Anbetracht der sonstigen Erzählweise des Beschwerdeführers eine differenziertere Schilderung zu erwarten. Der Beschwerdeführer vermochte weiter nicht zu erklären, weshalb er sofort nach der Meldung bei der Polizei geflohen sei. Die Argumentationsweise des SEM in der angefochtenen Verfügung vermag diesbezüglich zu überzeugen, insbesondere da es in zeitlicher Hinsicht kaum möglich ist, dass die Polizei zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich zur Flucht nach Kabul entschied, den Angriff gegen die Taliban bereits ausgeführt und die Taliban so von seinem Verrat Kenntnis erlangt hätten. Es entstehen deshalb bereits ernste Zweifel am Ablauf dieses zentralen Moments der Fluchtgeschichte. Weiter vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Identifikation durch die Taliban nicht zu überzeugen. Wenn denn selbst der Beschwerdeführer nicht im Ansatz erkennen konnte, wie viele Kämpfer sich (...) aufgehalten haben (A20/21, F80), ist davon auszugehen, dass auch die Kämpfer ihn nicht genau erkennen konnten. Selbst wenn die Taliban den früheren Besitzer (...) und so in einem zweiten Schritt seinen Vater ausfindig gemacht hätten, erscheint es unwahrscheinlich, dass diese den Beschwerdeführer aufgrund eines kurzen Augenblicks sowie der genannten verwandtschaftlichen Verbindung mit genügender Sicherheit als Verräter identifiziert und eine hohe Geldsumme für seine Ergreifung versprochen hätten. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen die Zweifel an diesem Handlungsablauf jedenfalls nicht auszuräumen. Weiter erscheint auch die geltend gemachte Gefährdung durch die Taliban nicht glaubhaft. So stützt sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf die Warnungen seines Vaters. Weder dem Vater noch dem Beschwerdeführer selber sind bis zu dessen Ausreise ernsthafte Nachteile widerfahren, noch hätte sich letzterer jemals in unmittelbarer Gefahr befunden. Der Beschwerdeführer widmete sich zudem nach der Warnung des Vaters noch mehrere Monate seiner Ausbildung, ohne sein Verhalten anzupassen. Dieses Verhalten lässt die geschilderten, vom Beschwerdeführer befürchteten ernsthaften Nachteile nicht als glaubhaft erscheinen.
E. 5.4 Auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel vermögen diese Zweifel an der Gefährdung nicht aufzuwiegen, zumal diesen aufgrund der wenigen Sicherheitsmerkmale ein tiefer Beweiswert zugesprochen werden muss. Aus diesem Grund kann im Sinne einer antizipieren Beweiswürdigung auf die Übersetzung von Amtes wegen verzichtet werden.
E. 5.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch die Taliban aufgrund des Verrats ihres Aufenthaltsortes bei der Polizei auch unter Berücksichtigung des Beweismassstabs der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG sowie der Umstände in Afghanistan als überwiegend unglaubhaft.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht ferner eine Kollektivverfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara in seiner Heimatregion Ghazni geltend.
E. 6.1 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 8.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 Die Einwohnerzahl in der Provinz Ghazni - aus welcher der Beschwerdeführer stammt - wird gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2 (mit Verweis auf die konsultierten Quellen) auf rund 1.2 Millionen geschätzt, während der Anteil der dort lebenden Hazara ungefähr 45 Prozent, das heisst circa 540'000 Personen, betrage. Allerding sind die Daten zur Grösse der Bevölkerung Afghanistans und deren ethnischer Zusammensetzung wenig verlässlich. Die Hazara werden in Afghanistan politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich marginalisiert und diskriminiert (vgl. Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent groups, 3. Oktober 2016, S. 87; zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2). Überdies wurde für das Jahr 2015 insbesondere in ethnisch gemischten Gebieten, darunter auch in der Provinz Ghazni, eine starke Zunahme von Entführungen und Tötungen von Hazara durch regierungsfeindliche Kräfte festgestellt. Obwohl es in jüngerer Zeit in der Heimatregion des Beschwerdeführers immer wieder zu in asylrechtlicher Hinsicht genügend intensiven Übergriffen auf Zugehörige der Ethnie der Hazara gekommen ist, kann die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden. Im Verhältnis zur Grösse des Kollektivs der Hazara in Ghazni nehmen die gewalttätigen Angriffe auf diese Bevölkerungsgruppe bisher nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Übergriffe nicht derart häufig, dass jeder Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Gemessen an der Anzahl in Ghazni lebender Hazara erscheint die Zahl der Übergriffe derzeit (noch) nicht als genügend dicht, als dass von einer Kollektivverfolgung durch Dritte ausgegangen werden müsste. Folglich kann eine Kollektivverfolgung der Hazara in der Provinz Ghazni zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint hat.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann.
E. 9.3.2 Solche besonders begünstigende Faktoren können nach dem vorgenannten Referenzurteil grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz müsse ihr insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant sei zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul, verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft würde und diese erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 9.3.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist.
E. 9.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni, wo er geboren und aufgewachsen ist. Der Wegweisungsvollzug in sein Heimatdorf ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell unzumutbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.6 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 9.4.2 Aber auch die vom SEM genannte Aufenthaltsalternative in Kabul erweist sich im vorliegenden Fall als unzumutbar: Der Beschwerdeführer ist zwar ein junger und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunder Mann. Er hat jedoch lediglich wenige Jahre in Kabul gelebt, wobei er seinen Lebensunterhalt damals dank einem staatlichen Stipendium bestreiten konnte. Die meiste Zeit wohnte er auch in einem Studentenwohnheim und erhielt die Verpflegung von der Universität. Dass er nicht in Kabul verwurzelt ist, zeigt auch der Umstand, dass er auch während des Studiums immer wieder ins Dorf zu seiner Familie zurückkehrte. Seine Kernfamilie, zu welcher er regelmässigen Kontakt pflegt, befindet sich nach wie vor in der Provinz Ghazni. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass er in Kabul über Verwandte verfügt. Aus dem Gesamtkontext der Anhörung ergibt es sich hingegen klar, dass damit ferne Verwandte und Bekannte gemeint sind, zu welchen er keinen regelmässigen Kontakt pflegt und von denen nicht erwartet werden kann, dass sie ihm bei der Reintegration behilflich wären oder eine adäquate Unterkunft zur Verfügung stellen würden (vgl. A20/21 F43 - F54; v.a. F156 ff.). Von einer gesicherten Wohnsituation kann nicht ausgegangen werden. Ferner ist auch beachtlich, dass er als Hazara generell zusätzliche Diskriminierungen zu befürchten hätte, welche insbesondere beim wirtschaftlichen Fortkommen Schwierigkeiten bereiten könnten. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung. Ihm fehlt es hingegen an Berufserfahrung.
E. 9.5 In der Gesamtabwägung folgt daraus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul insbesondere aufgrund des ungenügenden sozialen Netzes in Kabul, welches ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration behilflich sein könnte, sowie des Fehlens von anderen besonders günstigen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist demnach als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren.
E. 9.6 Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.
E. 10 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 16. Juni 2016 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
E. 11.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 27. Juli 2016 gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 11.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am 27. April 2017 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 5,16 Stunden zu Fr. 250.- bei Obsiegen zusätzlich Fr. 37.90 für Kopien und Porti geltend gemacht wird. Der Aufwand (von insgesamt Fr. 1329.-) ist in zeitlicher und finanzieller Hinsicht als angemessen zu erkennen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung hälftig in der Höhe von Fr. 664.- auszurichten.
E. 11.4 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 250.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren, der geltend gemachte Aufwand ist indessen bereits als angemessen erkannt worden. Der Rechtsvertreterin ist danach der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 410.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 16. Juni 2016 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 664.- auszurichten.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 410.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4548/2016 Urteil vom 27. März 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Afghanistans der Ethnie Hazara - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im September 2015 und reiste unter anderem über den Iran, die Türkei, Griechenland Ungarn, Österreich und Deutschland am 22. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er am 24. Oktober 2015 um Asyl ersuchte. Am 30. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 8. März 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Kabul von 2013 bis 2015 (...) studiert. Als er seine Familie im August 2014 Zuhause im Dorf in der Provinz Ghazni über die Feiertage besuchen gegangen sei, habe er (...), welcher etwas ausserhalb des Dorfes liege, einige Mitglieder der Taliban entdeckt. Diese hätten ihm gedeutet, dass er verschwinden solle. Er sei daraufhin zum nahegelegenen Polizeiposten gegangen und habe gemeldet, dass sich Taliban-Kämpfer (...) verstecken und allenfalls einen Angriff planen würden. Er sei dann zurück ins Dorf und von da sofort nach Kabul gefahren, da er befürchtet habe, dass seine Meldung den Taliban bereits bekannt geworden sei und er bereits von ihnen gesucht werde. Zurück in Kabul habe er erfahren, dass die Polizei die Taliban (...) angegriffen habe, wobei einige Personen ums Leben gekommen seien. Rund zwei Monate später habe sein Vater angerufen und gesagt, dass er von den Taliban aufgesucht worden sei und dass er (der Beschwerdeführer) von ihnen gesucht werde. Er müsse Afghanistan zum Schutz seines Lebens verlassen. Zudem sei ein Genozid gegen die Hazara im Gange. Die Hazara-Jugendlichen würden immer wieder Opfer von Diskriminierungen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira und sein Abschlussdiplom (beides in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 - eröffnet am 22. Juni 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der Taliban sowie ein Schreiben des Ältestenrats (jeweils in Kopie), eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage in Kabul vom 6. Juni 2016 sowie eine Fürsorgebestätigung ins Recht. D. Der zu diesem Zeitpunkt zuständige Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen, andernfalls bezeichne das Gericht ihm eine amtliche Rechtsvertretung. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 wurde Frau Ana Lucia Gallmann, MLaw, Z._______, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das SEM reichte am 27. September 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten. G. Am 25. November 2016 reichte der Beschwerdeführer - nach vorgängiger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Replik ein. Dabei reichte er die Originale der in der Beschwerde eingereichten Schreiben zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 27. April 2017 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Anhörung zweimal aufgefordert worden, detailliert zu schildern, was er der Polizei gesagt habe. Seine Ausführungen würden sich jedoch darauf beschränken, dass er die Anwesenheit der Taliban der Polizei gemeldet habe. Er sei aber ein gebildeter, junger Mann, von dem erwartet werden könne, dass er sein selbst erlebtes Ereignis detailliert und ausführlich schildern könne. Zudem könne angenommen werden, dass zwischen ihm und der Polizei ein Wortwechsel entstanden sei, da es für die Polizei wichtig sei, so viele Informationen wie möglich zu erhalten. Da seine Ausführungen auch nach zweimaligem Nachfragen undifferenziert und substanzlos geblieben seien, würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens entstehen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei seine Aussagen einfach so geglaubt habe, ohne ihn zu kennen oder weitere Fragen zu stellen. Aufgrund der Häufigkeit der Anschläge in Afghanistan sei vielmehr anzunehmen, dass die Polizei mit einer gewissen Vorsicht auf solche Informationen reagieren würde. Weiter sei seine Aussage, wonach die Polizei wisse, dass Hazara sie nie anlügen würden, realitätsfremd und abwegig. So habe er selbst ausgesagt, auch unter den Taliban gäbe es Hazara. Auch seine Aussagen zur Flucht nach Kabul seien nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er innert der kurzen Zeit, welche er für die Fahrt (...) zum Dorf benötigt habe, bereits von den Taliban im Dorf gesucht werden sollte, hätten die Taliban doch zunächst erfahren müssen, dass er sie verraten habe. Zudem seien die Taliban nach seinem Verrat in Kämpfe mit der Polizei verwickelt gewesen, so dass anzunehmen sei, dass sie keine Zeit gehabt hätten, sich bezüglich seines Aufenthaltsortes zu informieren. Aus diesen Gründen könnten die geltend gemachten Probleme mit den Taliban nicht geglaubt werden. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass keine Kollektivverfolgung gegen die Hazara in Afghanistan vorliege. Es würden keine Hinweise bestehen, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zu den Hazara eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung haben würde. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde - nach einer umfassenden Schilderung des bereits dargelegten Sachverhaltes - im Wesentlichen, das SEM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die aktuelle Situation in Afghanistan kaum berücksichtigt. So sei es durchaus üblich, dass viele Dinge informeller als in der Schweiz abgewickelt würden. Es würden nicht für alle Meldungen, welche bei der Polizei eingingen, Berichte geschrieben und Personalien aufgenommen. Zudem würden die Angaben der Personalien eine Exponierung gegenüber den Taliban darstellen. Somit sei es durchaus plausibel, dass bei einer Meldung von Taliban-Kämpfern keine Personalien aufgenommen würden und die Polizei sofort reagiere. Die Taliban seien im ganzen Land aktiv. So sei es wahrscheinlich, dass die Taliban (...) andere Taliban-Sympathisanten im Dorf informiert hätten. Er habe vollständig und widerspruchslos über seine Fluchtgründe berichtet, weshalb seine Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren seien. Die eingereichten Schreiben der Taliban würden beweisen, dass er gesucht werde und bei einer Rückkehr mit gravierenden Konsequenzen zu rechnen hätte. Diese Verfolgung habe auch der Ältestenrat seines Dorfes bestätigt. 4.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer hätte bereits in der Anhörung geltend machen können, dass er von den Taliban mit Flugblättern gesucht worden sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er dieses Vorbringen nicht schon früher geltend gemacht und Beweismittel eingereicht habe. Deshalb sei dieses Vorbringen als verspätet zu qualifizieren. Auch erscheine es unrealistisch und mit einem tatsächlichen Interesse an einer Verfolgung kaum vereinbar, dass die Taliban erst im September 2015, also ein Jahr nach dem Vorfall (...), mittels Flugblättern nach ihm gesucht hätten. Zudem handle es sich bei den Beweismitteln lediglich um Kopien. Solche Dokumente seien in Afghanistan leicht erhältlich und nicht fälschungssicher. Daher komme den Beweismitteln ein derart geringer Beweiswert zu, dass sie die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu beseitigen vermöchten. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe während der Anhörung noch nichts von den Flugblättern gewusst. Erst als er seinem Vater vom abgelehnten Asylgesuch erzählt habe, habe dieser ihm von den Schreiben berichtet. Deshalb seien seine Vorbringen nicht als verspätet zu qualifizieren. Die Taliban hätten schon vor den Flugblättern nach ihm gesucht und die Suche lediglich weiterverfolgt. Den Dokumenten könne nicht mit dem simplen Hinweis, dass solche Dokumente in Afghanistan leicht erhältlich seien, der Beweiswert abgesprochen werden. Im Übrigen seien diese nicht leicht zu fälschen, zumal sie einen Stempel und den Briefkopf der Taliban aufweisen würden. Sodann wäre es für seinen Vater, welcher weder lesen noch schreiben könne, schwierig, sich um Fälschungen solcher Dokumente zu bemühen. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass Taliban-Dokumente leichtfertig gefälscht würden, sei die Angst vor den Taliban doch erheblich. Es sei allgemein bekannt, dass die Taliban mittels solcher Flugblätter, welche sie ihren Fahrern zum Verbreiten verteilen würden, Gegner einschüchtern und aufspüren würden. So habe auch sein Vater das Flugblatt erhalten. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 5.2 Vorauszuschicken ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gebildeten jungen Mann handelt, welcher in Afghanistan mit einem staatlichen Stipendium die Universität besuchen konnte. Daraus folgt, dass von ihm durchaus eine gewisse Substanziiertheit, Logik und Komplexität in seinen Ausführungen erwartet werden darf. Die Schilderungen zu seinem Leben während der Ausbildung in Kabul sind denn auch als substanziiert und detailreich zu beschreiben, wobei er zu seinem Studium und seiner Arbeit (vgl. act. SEM A20/21 F17 ff., F.34, F45), seinem Lebensunterhalt (vgl. A20/21 F30, F37 f.) sowie auch zur Freizeitgestaltung (A20/21 F54, F65, F155) viele Details anzugeben vermochte und ein Gefühl von tatsächlich Erlebten zu entstehen vermag. Diese lebensnahe Erzählweise gilt auch für die allgemeinen Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Familie und deren Tätigkeiten im Dorf (z.B. A20/21 F15 f.). 5.3 Demgegenüber lassen seine Schilderungen bezüglich der Meldung der Taliban-Kämpfer bei der Polizei und der geltend gemachten Suche nach ihm diesen Detailreichtum und die Logik in der Erzählweise vermissen. Die Schilderung, wie er genau die lauernden Taliban bei der Polizeistelle gemeldet habe und anschliessend sofort nach Kabul geflohen sei, blieben denn insbesondere im Vergleich zu den vorher genannten Vorbringen plakativ, wenig logisch und detailarm. Insbesondere als der Beschwerdeführer gebeten wird, die Meldung beim Polizeiposten so detailliert wie möglich zu schildern, bleiben seine Antworten äusserst kurz und eindimensional. Es fehlen beispielweise Beschriebe des Polizeipostens, der Reaktion der Polizisten oder des Gesprächsablaufs (A20/21 F84 ff.). Auch unter Berücksichtigung, dass es sich beim Polizeiposten für den Beschwerdeführer um einen "normalen" Polizeiposten gehandelt hat und dass davon auszugehen ist, dass sich die Prozesse in Afghanistan informeller gestalten könnten, wäre in Anbetracht der sonstigen Erzählweise des Beschwerdeführers eine differenziertere Schilderung zu erwarten. Der Beschwerdeführer vermochte weiter nicht zu erklären, weshalb er sofort nach der Meldung bei der Polizei geflohen sei. Die Argumentationsweise des SEM in der angefochtenen Verfügung vermag diesbezüglich zu überzeugen, insbesondere da es in zeitlicher Hinsicht kaum möglich ist, dass die Polizei zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich zur Flucht nach Kabul entschied, den Angriff gegen die Taliban bereits ausgeführt und die Taliban so von seinem Verrat Kenntnis erlangt hätten. Es entstehen deshalb bereits ernste Zweifel am Ablauf dieses zentralen Moments der Fluchtgeschichte. Weiter vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Identifikation durch die Taliban nicht zu überzeugen. Wenn denn selbst der Beschwerdeführer nicht im Ansatz erkennen konnte, wie viele Kämpfer sich (...) aufgehalten haben (A20/21, F80), ist davon auszugehen, dass auch die Kämpfer ihn nicht genau erkennen konnten. Selbst wenn die Taliban den früheren Besitzer (...) und so in einem zweiten Schritt seinen Vater ausfindig gemacht hätten, erscheint es unwahrscheinlich, dass diese den Beschwerdeführer aufgrund eines kurzen Augenblicks sowie der genannten verwandtschaftlichen Verbindung mit genügender Sicherheit als Verräter identifiziert und eine hohe Geldsumme für seine Ergreifung versprochen hätten. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen die Zweifel an diesem Handlungsablauf jedenfalls nicht auszuräumen. Weiter erscheint auch die geltend gemachte Gefährdung durch die Taliban nicht glaubhaft. So stützt sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf die Warnungen seines Vaters. Weder dem Vater noch dem Beschwerdeführer selber sind bis zu dessen Ausreise ernsthafte Nachteile widerfahren, noch hätte sich letzterer jemals in unmittelbarer Gefahr befunden. Der Beschwerdeführer widmete sich zudem nach der Warnung des Vaters noch mehrere Monate seiner Ausbildung, ohne sein Verhalten anzupassen. Dieses Verhalten lässt die geschilderten, vom Beschwerdeführer befürchteten ernsthaften Nachteile nicht als glaubhaft erscheinen. 5.4 Auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel vermögen diese Zweifel an der Gefährdung nicht aufzuwiegen, zumal diesen aufgrund der wenigen Sicherheitsmerkmale ein tiefer Beweiswert zugesprochen werden muss. Aus diesem Grund kann im Sinne einer antizipieren Beweiswürdigung auf die Übersetzung von Amtes wegen verzichtet werden. 5.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch die Taliban aufgrund des Verrats ihres Aufenthaltsortes bei der Polizei auch unter Berücksichtigung des Beweismassstabs der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG sowie der Umstände in Afghanistan als überwiegend unglaubhaft. 6. Der Beschwerdeführer macht ferner eine Kollektivverfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara in seiner Heimatregion Ghazni geltend. 6.1 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 8.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 6.2 Die Einwohnerzahl in der Provinz Ghazni - aus welcher der Beschwerdeführer stammt - wird gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2 (mit Verweis auf die konsultierten Quellen) auf rund 1.2 Millionen geschätzt, während der Anteil der dort lebenden Hazara ungefähr 45 Prozent, das heisst circa 540'000 Personen, betrage. Allerding sind die Daten zur Grösse der Bevölkerung Afghanistans und deren ethnischer Zusammensetzung wenig verlässlich. Die Hazara werden in Afghanistan politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich marginalisiert und diskriminiert (vgl. Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent groups, 3. Oktober 2016, S. 87; zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2). Überdies wurde für das Jahr 2015 insbesondere in ethnisch gemischten Gebieten, darunter auch in der Provinz Ghazni, eine starke Zunahme von Entführungen und Tötungen von Hazara durch regierungsfeindliche Kräfte festgestellt. Obwohl es in jüngerer Zeit in der Heimatregion des Beschwerdeführers immer wieder zu in asylrechtlicher Hinsicht genügend intensiven Übergriffen auf Zugehörige der Ethnie der Hazara gekommen ist, kann die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden. Im Verhältnis zur Grösse des Kollektivs der Hazara in Ghazni nehmen die gewalttätigen Angriffe auf diese Bevölkerungsgruppe bisher nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Übergriffe nicht derart häufig, dass jeder Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Gemessen an der Anzahl in Ghazni lebender Hazara erscheint die Zahl der Übergriffe derzeit (noch) nicht als genügend dicht, als dass von einer Kollektivverfolgung durch Dritte ausgegangen werden müsste. Folglich kann eine Kollektivverfolgung der Hazara in der Provinz Ghazni zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. 9.3.2 Solche besonders begünstigende Faktoren können nach dem vorgenannten Referenzurteil grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz müsse ihr insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant sei zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul, verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft würde und diese erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1 [als Referenzurteil publiziert]). 9.3.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist. 9.4 9.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni, wo er geboren und aufgewachsen ist. Der Wegweisungsvollzug in sein Heimatdorf ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell unzumutbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.6 [als Referenzurteil publiziert]). 9.4.2 Aber auch die vom SEM genannte Aufenthaltsalternative in Kabul erweist sich im vorliegenden Fall als unzumutbar: Der Beschwerdeführer ist zwar ein junger und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunder Mann. Er hat jedoch lediglich wenige Jahre in Kabul gelebt, wobei er seinen Lebensunterhalt damals dank einem staatlichen Stipendium bestreiten konnte. Die meiste Zeit wohnte er auch in einem Studentenwohnheim und erhielt die Verpflegung von der Universität. Dass er nicht in Kabul verwurzelt ist, zeigt auch der Umstand, dass er auch während des Studiums immer wieder ins Dorf zu seiner Familie zurückkehrte. Seine Kernfamilie, zu welcher er regelmässigen Kontakt pflegt, befindet sich nach wie vor in der Provinz Ghazni. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass er in Kabul über Verwandte verfügt. Aus dem Gesamtkontext der Anhörung ergibt es sich hingegen klar, dass damit ferne Verwandte und Bekannte gemeint sind, zu welchen er keinen regelmässigen Kontakt pflegt und von denen nicht erwartet werden kann, dass sie ihm bei der Reintegration behilflich wären oder eine adäquate Unterkunft zur Verfügung stellen würden (vgl. A20/21 F43 - F54; v.a. F156 ff.). Von einer gesicherten Wohnsituation kann nicht ausgegangen werden. Ferner ist auch beachtlich, dass er als Hazara generell zusätzliche Diskriminierungen zu befürchten hätte, welche insbesondere beim wirtschaftlichen Fortkommen Schwierigkeiten bereiten könnten. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung. Ihm fehlt es hingegen an Berufserfahrung. 9.5 In der Gesamtabwägung folgt daraus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul insbesondere aufgrund des ungenügenden sozialen Netzes in Kabul, welches ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration behilflich sein könnte, sowie des Fehlens von anderen besonders günstigen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist demnach als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. 9.6 Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.
10. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 16. Juni 2016 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 11.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 27. Juli 2016 gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 11.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am 27. April 2017 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 5,16 Stunden zu Fr. 250.- bei Obsiegen zusätzlich Fr. 37.90 für Kopien und Porti geltend gemacht wird. Der Aufwand (von insgesamt Fr. 1329.-) ist in zeitlicher und finanzieller Hinsicht als angemessen zu erkennen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung hälftig in der Höhe von Fr. 664.- auszurichten. 11.4 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 250.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren, der geltend gemachte Aufwand ist indessen bereits als angemessen erkannt worden. Der Rechtsvertreterin ist danach der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 410.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 16. Juni 2016 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 664.- auszurichten.
5. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 410.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: