Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Aussagen zirka im Juli 2015. Am 30. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 4. September 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-instanz hörte ihn am 4. Januar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz Ghazni, sei schiitischen Glaubens und gehöre der Ethnie der Hazara an. Er habe (...) Jahre lang die Schule besucht und nach (...) Jahren Studium an der (...) Fakultät der Universität Kabul im Jahr (...) einen (...)abschluss erworben. Am (...) 2013 habe er bei der (...)firma "(...)" zu arbeiten begonnen. Er sei dort im (...) tätig gewesen und habe im Büro die Arbeiten der (...). Diese Firma habe (...). Er habe einen (...)jährigen Vertrag bei dieser Firma unterschrieben, jedoch bereits am (...) 2013 bei einer Firma namens "(...)" zu arbeiten begonnen. Nach Ablauf seines (...)monatigen Vertrags habe er noch ein paar Monate länger bei dieser Firma gearbeitet. Sein letztes Projekt sei der (...) von D._______ nach E._______ gewesen. Nach Abschluss dieses Projektes sei sein Arbeitsverhältnis mit der Firma "(...)" beendet gewesen. Während diesen Tätigkeiten habe er mehrheitlich in Kabul gelebt. Danach sei er zu seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt und habe erfolglos eine neue Arbeitsstelle gesucht. Grund für seine Ausreise seien Drohungen durch die Taliban gewesen. Diese hätten erfahren, dass er für Ausländer arbeite und jene damit durch seine Arbeit unterstützen würde. Im (...) oder (...) 2014 hätten die Taliban seinem Vater eine Vorladung geschickt und ihn ins Dorf F._______ bestellt. Im (...) 2015 seien sie direkt zu seinen Eltern nach Hause gegangen und hätten diese geschlagen. Seine Mutter sei am (...) und sein Vater (...) verletzt worden. Er selber sei nicht anwesend gewesen. Während des (...) habe er eine weitere Vorladung erhalten, welcher er indes nicht gefolgt sei. (...) oder (...) Tage später seien die Taliban wieder zu seinen Eltern gekommen. Sie hätten seiner Schwester eine Vorladung gereicht und das Haus durchsucht. Er habe sich in einem (...) versteckt. Sein Bruder sei ebenfalls über die Eltern von den Taliban bedroht worden, weshalb dieser im Jahr (...) Afghanistan Richtung Iran verlassen habe. Nach seiner Ausreise seien die Taliban jeden Tag zu seinen Eltern nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Im (...) oder (...) 2016 sei sein Vater für (...) Tage festgenommen worden. Durch die Vermittlung der "(...)" sei er indes freigelassen worden. Ferner hätten zwischen Kabul und (...) immer wieder Kriegshandlungen zwischen den Taliban und der Regierung stattgefunden. Auf Anraten seines Vaters sei er schliesslich ausgereist. B. Am 26. Juni 2017 führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durch. In ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse vom 7. November 2017 kam diese zum Schluss, dass die primäre Sozialisation des Beschwerdeführers eindeutig in der Provinz Ghazni und die sekundäre eindeutig in Kabul stattgefunden haben. C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben bei der Vorinstanz ein. Darin führte er aus, vor rund (...) Monaten seien sein Vater, sein Onkel und drei weitere entferntere Verwandte von den Taliban vorgeladen worden. Sie seien eingesperrt und festgehalten worden. Sein Vater sei verletzt worden und befinde sich im öffentlichen Krankenhaus von (...). D. Mit Verfügung vom 9. März 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. E. Mit Eingabe vom 11. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Fluchtgründe auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen und einen neuen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte er diverse Fotos und Zeitungsartikel, ein Kartenauszug, ein Arztzeugnis betreffend seinen Vater und einen Brief eines afghanischen (...) ein. F. Mit Schreiben vom 19. April 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Es sei im Wissen um das bekanntermassen ruchlose Vorgehen der Taliban gegen Personen, die aus ihrer Sicht für missliebige Firmen arbeiten, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der Warnungen seines Vaters zur Familie ins Heimatdorf zurückgekehrt sei und dort während (...) bis (...) Monaten bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Es sei im Kontext von Afghanistan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass sich eine von den Taliban bedrohte Person an den Ort der Bedrohung begebe und dort noch über Monate lebe, zumal aus den Akten nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Vorsichtsmassnahmen ergriffen habe. Angesichts der nachrichtendienstlichen Möglichkeiten der Taliban sei davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer im Heimatdorf beobachtet, aufgespürt und festgenommen hätten, wenn sie ein tatsächliches Verfolgungsinteresse gehabt hätten. Es wirke nicht glaubhaft, dass er mehrmals von den Taliban vorgeladen worden sei und diese gerade dann bei ihm zuhause aufgetaucht seien, als er nicht anwesend gewesen sei. Zudem sei realitätsfremd, dass er sich in einem (...) habe verstecken können und bei der Hausdurchsuchung unentdeckt geblieben sei, denn den Taliban dürften solche Verstecke bekannt sein. Seine Ausführungen seien insgesamt zu wenig substantiiert, als dass von wahren Gegebenheiten ausgegangen werden könne. Bezüglich der eingereichten Vorladungen beziehungsweise Drohbriefe der Taliban sei festzuhalten, dass solche Briefe grundsätzlich aufgrund mangelnder Sicherheitsmerkmalen kaum Beweiswert aufweisen. Wohl sei bekannt, dass die Taliban zu solchen Drohmitteln gegriffen hätten, mittlerweile würden Drohbriefe der Taliban indes in grossem Stil gefälscht und an aus dem Land flüchtende Personen verkauft. Mit Blick auf die vorliegenden Drohbriefe sei erstaunlich, dass die Taliban bei der (...) der Schreiben (...) verwendet hätten. Es sei zumindest fraglich, weshalb diese beim ersten Schreiben bei der (...) den (...) verwendet hätten, der von (...). Das SEM halte es für unwahrscheinlich, dass in einem echten Drohbrief der Taliban dieser (...) verwendet würde. Aufgrund dieser Ausführungen erachte das SEM die eingereichten Schreiben der Taliban als gefälscht und nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban sei nicht glaubhaft. Demnach sei auch nicht glaubhaft, dass sein Vater und Bruder wegen ihm verfolgt worden seien. Bezüglich der Festnahme seines Vaters im Jahre 2017 und der damit einhergehenden Spitalbehandlung, lägen keinerlei Beweismittel vor, weshalb dieses Vorbringen lediglich eine unbelegte Behauptung darstelle. Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, die Dorfbewohner seien im Jahr (...) von den Taliban aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen. Weil die Dorfbewohner dies nicht ernst genommen hätten, sei der (...) von den Taliban getötet worden. Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass die Flucht von Teilen der Bevölkerung aus ihren Orten zum grössten Teil den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften geschuldet sei. Dies schliesse nicht aus, dass es im Einzelfall zu Tötungen und Entführungen von Zivilsten komme. Bei den Tätern handle es sich indes nicht zwangsläufig um Taliban, sondern auch um kriminelle Gruppierungen. Aus seinem Distrikt C._______ sei auch bekannt, dass sich jüngst Auseinandersetzungen zwischen Hazara und Paschtunen aufgrund von Problemen wegen Wasser und Land ergeben hätten. Die genannten Vorbringen hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Auch wenn bekannt sei, dass die Ethnie der Hazara in Afghanistan teilweise diskriminiert werde, könne gemäss geltender Praxis der Schweizer Asylbehörden keine Kollektivverfolgung der Hazara zum heutigen Zeitpunkt bejaht werden. Die von ihm geltend gemachte unsichere Strassenverbindung zwischen Kabul und (...) sowie die mutmasslich durch die Taliban getöteten Einwohner seines Heimatdorfes B._______ seien Ausdruck der dortigen und in weiten Teilen Afghanistans herrschenden prekären Sicherheitslage und somit nicht asylrelevant.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bundesrecht.
E. 4.2.2 Zum Vorhalt der Vorinstanz, er habe zu wenig detailreich ausgesagt, macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht aufgefordert worden, Details zu nennen. Der Dolmetscher habe die Fragen nicht so gestellt, dass er verstehen konnte, dass solche Einzelheiten von Bedeutung sein würden. Zu Beginn der Anhörung wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er vollständige und wahrheitsgetreue Aussagen machen müsse. Weiter wurde er während der Anhörung darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, ausführlich zu erzählen (vgl. SEM-Akten A15/19 F148). Sodann wurde er am Schluss der Anhörung gefragt, ob er alles Wesentliche betreffend sein Asylgesuch habe sagen können, was er bestätigte (vgl. SEM-Akten A15/19 F155). Bei dieser Sachlage vermag der Beschwerdeführer aus seinem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Demnach sind die Schilderungen in der Beschwerde betreffend die Vorfälle mit den Taliban als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft zu bezeichnen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei durchaus nachvollziehbar, dass er infolge Arbeitslosigkeit von Kabul in sein Dorf zurückgekehrt sei. Dieses sowie diese Region hätten sich nicht unter vollständiger Kontrolle der Taliban befunden. Die nationale Polizei habe in der Gegend patrouilliert und eine Gefahr für die Taliban dargestellt. Die Situation habe sich erst später dramatisch verschlechtert. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das Vorbringen, es sei nachvollziehbar, dass er in sein Dorf zurückgekehrt sei, weil dieses und diese Region nicht unter vollständiger Kontrolle der Taliban gestanden hätten, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung explizit gefragt, wann und weshalb er in sein Dorf zurückgekehrt sei. Darauf antwortete er, während seiner Ferien und auch am Wochenende sei er jeweils nach B._______ zurückgekehrt, weil es nur (...) bis (...)einhalb Stunden entfernt liege. Nachdem er mit der Arbeit in Kabul aufgehört habe, sei er dorthin zurückgegangen (vgl. SEM-Akten A15/19 F57). Als er in B._______ gewesen sei, habe er via Internet eine neue Anstellung gesucht, jedoch keine in Aussicht gehabt (vgl. SEM-Akten A15/19 F59 f.). Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren hat er nie geltend gemacht, dass das Dorf und die Region nicht unter vollständiger Kontrolle der Taliban gestanden hätten. Sodann ist festzustellen, dass ein Bruder des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt in Kabul wohnhaft war (vgl. SEM-Akten A15/19 F130) und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Kontakte mit Freunden in Kabul gehabt hat (vgl. SEM-Akten A15/19 F66). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht dorthin ging, sondern noch (...) oder (...) Monate in B._______ gelebt hat, nachdem er dort angeblich durch die Taliban bedroht worden ist. Dies umso mehr, als er nicht geltend macht, in Kabul nicht über eine Unterkunftsmöglichkeit zu verfügen. Zudem führte er selbst aus, nach Kabul hätten die Taliban nicht kommen können (vgl. SEM-Akten A3/15 Ziff. 7.02 S. 11). Schliesslich konnte er keine Angaben dazu machen, wie die Taliban erfahren hätten, dass er für die genannten Firmen arbeite.
E. 4.2.4 Das eingereichte Schreiben eines (...) des Parlaments als auch die angeblichen Drohbriefe der Taliban vermögen die zuvor geschilderten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kommen diesen mangels Sicherheitsmerkmalen kaum Beweiswert zu. Zudem ist gerichtsnotorisch, dass solche Dokumente leicht käuflich erworben werden können. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, wonach die Taliban sehr wohl Schreiben verfassen und alle (...) in ihren Texten verwenden würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Schliesslich ist das eingereichte Arztzeugnis betreffend den Vater des Beschwerdeführers nicht geeignet, die angeführten Behelligungen des Vaters durch die Taliban zu belegen.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Lage für die Hazara-Bevölkerung habe sich seit seiner Ausreise dramatisch verschlechtert. Er vermute, dass die Taliban die Hazara gezielt unterdrücken und aushungern, um sie schrittweise zum Verlassen der Gegend zu zwingen. Sie hätten innerhalb von 20 Tagen drei unschuldige Menschen aus unbekannten Gründen erschossen.
E. 4.3.2 Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind auf die allgemeine Bedrohungslage und die schwierigen Lebensbedingungen in seiner Herkunftsprovinz Gazhni zurückzuführen und nicht auf eine individuelle Gefährdung, welche ihn aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe treffen könnte. Er betonte selber ausdrücklich, die Hazara seien grundsätzlich gefährdet (vgl. A15/19 F138 ff.). Im Falle der Hazara ist in Afghanistan aktuell nicht vom Vorliegen der strengen Voraussetzungen auszugehen, welche die Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung aufgestellt hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6; Urteile des BVGer D-4885/2016 vom 25. August 2016 E. 3.2.2 und für die Provinz Ghazni D-4548/2016 vom 27. März 2018 E. 6.2), weshalb vor diesem Hintergrund keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers gegeben ist.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2172/2018 Urteil vom 22. Mai 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Sonja Troicher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Aussagen zirka im Juli 2015. Am 30. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 4. September 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-instanz hörte ihn am 4. Januar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz Ghazni, sei schiitischen Glaubens und gehöre der Ethnie der Hazara an. Er habe (...) Jahre lang die Schule besucht und nach (...) Jahren Studium an der (...) Fakultät der Universität Kabul im Jahr (...) einen (...)abschluss erworben. Am (...) 2013 habe er bei der (...)firma "(...)" zu arbeiten begonnen. Er sei dort im (...) tätig gewesen und habe im Büro die Arbeiten der (...). Diese Firma habe (...). Er habe einen (...)jährigen Vertrag bei dieser Firma unterschrieben, jedoch bereits am (...) 2013 bei einer Firma namens "(...)" zu arbeiten begonnen. Nach Ablauf seines (...)monatigen Vertrags habe er noch ein paar Monate länger bei dieser Firma gearbeitet. Sein letztes Projekt sei der (...) von D._______ nach E._______ gewesen. Nach Abschluss dieses Projektes sei sein Arbeitsverhältnis mit der Firma "(...)" beendet gewesen. Während diesen Tätigkeiten habe er mehrheitlich in Kabul gelebt. Danach sei er zu seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt und habe erfolglos eine neue Arbeitsstelle gesucht. Grund für seine Ausreise seien Drohungen durch die Taliban gewesen. Diese hätten erfahren, dass er für Ausländer arbeite und jene damit durch seine Arbeit unterstützen würde. Im (...) oder (...) 2014 hätten die Taliban seinem Vater eine Vorladung geschickt und ihn ins Dorf F._______ bestellt. Im (...) 2015 seien sie direkt zu seinen Eltern nach Hause gegangen und hätten diese geschlagen. Seine Mutter sei am (...) und sein Vater (...) verletzt worden. Er selber sei nicht anwesend gewesen. Während des (...) habe er eine weitere Vorladung erhalten, welcher er indes nicht gefolgt sei. (...) oder (...) Tage später seien die Taliban wieder zu seinen Eltern gekommen. Sie hätten seiner Schwester eine Vorladung gereicht und das Haus durchsucht. Er habe sich in einem (...) versteckt. Sein Bruder sei ebenfalls über die Eltern von den Taliban bedroht worden, weshalb dieser im Jahr (...) Afghanistan Richtung Iran verlassen habe. Nach seiner Ausreise seien die Taliban jeden Tag zu seinen Eltern nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Im (...) oder (...) 2016 sei sein Vater für (...) Tage festgenommen worden. Durch die Vermittlung der "(...)" sei er indes freigelassen worden. Ferner hätten zwischen Kabul und (...) immer wieder Kriegshandlungen zwischen den Taliban und der Regierung stattgefunden. Auf Anraten seines Vaters sei er schliesslich ausgereist. B. Am 26. Juni 2017 führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durch. In ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse vom 7. November 2017 kam diese zum Schluss, dass die primäre Sozialisation des Beschwerdeführers eindeutig in der Provinz Ghazni und die sekundäre eindeutig in Kabul stattgefunden haben. C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben bei der Vorinstanz ein. Darin führte er aus, vor rund (...) Monaten seien sein Vater, sein Onkel und drei weitere entferntere Verwandte von den Taliban vorgeladen worden. Sie seien eingesperrt und festgehalten worden. Sein Vater sei verletzt worden und befinde sich im öffentlichen Krankenhaus von (...). D. Mit Verfügung vom 9. März 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. E. Mit Eingabe vom 11. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Fluchtgründe auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen und einen neuen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte er diverse Fotos und Zeitungsartikel, ein Kartenauszug, ein Arztzeugnis betreffend seinen Vater und einen Brief eines afghanischen (...) ein. F. Mit Schreiben vom 19. April 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Es sei im Wissen um das bekanntermassen ruchlose Vorgehen der Taliban gegen Personen, die aus ihrer Sicht für missliebige Firmen arbeiten, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der Warnungen seines Vaters zur Familie ins Heimatdorf zurückgekehrt sei und dort während (...) bis (...) Monaten bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Es sei im Kontext von Afghanistan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass sich eine von den Taliban bedrohte Person an den Ort der Bedrohung begebe und dort noch über Monate lebe, zumal aus den Akten nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Vorsichtsmassnahmen ergriffen habe. Angesichts der nachrichtendienstlichen Möglichkeiten der Taliban sei davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer im Heimatdorf beobachtet, aufgespürt und festgenommen hätten, wenn sie ein tatsächliches Verfolgungsinteresse gehabt hätten. Es wirke nicht glaubhaft, dass er mehrmals von den Taliban vorgeladen worden sei und diese gerade dann bei ihm zuhause aufgetaucht seien, als er nicht anwesend gewesen sei. Zudem sei realitätsfremd, dass er sich in einem (...) habe verstecken können und bei der Hausdurchsuchung unentdeckt geblieben sei, denn den Taliban dürften solche Verstecke bekannt sein. Seine Ausführungen seien insgesamt zu wenig substantiiert, als dass von wahren Gegebenheiten ausgegangen werden könne. Bezüglich der eingereichten Vorladungen beziehungsweise Drohbriefe der Taliban sei festzuhalten, dass solche Briefe grundsätzlich aufgrund mangelnder Sicherheitsmerkmalen kaum Beweiswert aufweisen. Wohl sei bekannt, dass die Taliban zu solchen Drohmitteln gegriffen hätten, mittlerweile würden Drohbriefe der Taliban indes in grossem Stil gefälscht und an aus dem Land flüchtende Personen verkauft. Mit Blick auf die vorliegenden Drohbriefe sei erstaunlich, dass die Taliban bei der (...) der Schreiben (...) verwendet hätten. Es sei zumindest fraglich, weshalb diese beim ersten Schreiben bei der (...) den (...) verwendet hätten, der von (...). Das SEM halte es für unwahrscheinlich, dass in einem echten Drohbrief der Taliban dieser (...) verwendet würde. Aufgrund dieser Ausführungen erachte das SEM die eingereichten Schreiben der Taliban als gefälscht und nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban sei nicht glaubhaft. Demnach sei auch nicht glaubhaft, dass sein Vater und Bruder wegen ihm verfolgt worden seien. Bezüglich der Festnahme seines Vaters im Jahre 2017 und der damit einhergehenden Spitalbehandlung, lägen keinerlei Beweismittel vor, weshalb dieses Vorbringen lediglich eine unbelegte Behauptung darstelle. Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, die Dorfbewohner seien im Jahr (...) von den Taliban aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen. Weil die Dorfbewohner dies nicht ernst genommen hätten, sei der (...) von den Taliban getötet worden. Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass die Flucht von Teilen der Bevölkerung aus ihren Orten zum grössten Teil den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften geschuldet sei. Dies schliesse nicht aus, dass es im Einzelfall zu Tötungen und Entführungen von Zivilsten komme. Bei den Tätern handle es sich indes nicht zwangsläufig um Taliban, sondern auch um kriminelle Gruppierungen. Aus seinem Distrikt C._______ sei auch bekannt, dass sich jüngst Auseinandersetzungen zwischen Hazara und Paschtunen aufgrund von Problemen wegen Wasser und Land ergeben hätten. Die genannten Vorbringen hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Auch wenn bekannt sei, dass die Ethnie der Hazara in Afghanistan teilweise diskriminiert werde, könne gemäss geltender Praxis der Schweizer Asylbehörden keine Kollektivverfolgung der Hazara zum heutigen Zeitpunkt bejaht werden. Die von ihm geltend gemachte unsichere Strassenverbindung zwischen Kabul und (...) sowie die mutmasslich durch die Taliban getöteten Einwohner seines Heimatdorfes B._______ seien Ausdruck der dortigen und in weiten Teilen Afghanistans herrschenden prekären Sicherheitslage und somit nicht asylrelevant. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bundesrecht. 4.2.2 Zum Vorhalt der Vorinstanz, er habe zu wenig detailreich ausgesagt, macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht aufgefordert worden, Details zu nennen. Der Dolmetscher habe die Fragen nicht so gestellt, dass er verstehen konnte, dass solche Einzelheiten von Bedeutung sein würden. Zu Beginn der Anhörung wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er vollständige und wahrheitsgetreue Aussagen machen müsse. Weiter wurde er während der Anhörung darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, ausführlich zu erzählen (vgl. SEM-Akten A15/19 F148). Sodann wurde er am Schluss der Anhörung gefragt, ob er alles Wesentliche betreffend sein Asylgesuch habe sagen können, was er bestätigte (vgl. SEM-Akten A15/19 F155). Bei dieser Sachlage vermag der Beschwerdeführer aus seinem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Demnach sind die Schilderungen in der Beschwerde betreffend die Vorfälle mit den Taliban als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft zu bezeichnen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 4.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei durchaus nachvollziehbar, dass er infolge Arbeitslosigkeit von Kabul in sein Dorf zurückgekehrt sei. Dieses sowie diese Region hätten sich nicht unter vollständiger Kontrolle der Taliban befunden. Die nationale Polizei habe in der Gegend patrouilliert und eine Gefahr für die Taliban dargestellt. Die Situation habe sich erst später dramatisch verschlechtert. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das Vorbringen, es sei nachvollziehbar, dass er in sein Dorf zurückgekehrt sei, weil dieses und diese Region nicht unter vollständiger Kontrolle der Taliban gestanden hätten, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung explizit gefragt, wann und weshalb er in sein Dorf zurückgekehrt sei. Darauf antwortete er, während seiner Ferien und auch am Wochenende sei er jeweils nach B._______ zurückgekehrt, weil es nur (...) bis (...)einhalb Stunden entfernt liege. Nachdem er mit der Arbeit in Kabul aufgehört habe, sei er dorthin zurückgegangen (vgl. SEM-Akten A15/19 F57). Als er in B._______ gewesen sei, habe er via Internet eine neue Anstellung gesucht, jedoch keine in Aussicht gehabt (vgl. SEM-Akten A15/19 F59 f.). Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren hat er nie geltend gemacht, dass das Dorf und die Region nicht unter vollständiger Kontrolle der Taliban gestanden hätten. Sodann ist festzustellen, dass ein Bruder des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt in Kabul wohnhaft war (vgl. SEM-Akten A15/19 F130) und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Kontakte mit Freunden in Kabul gehabt hat (vgl. SEM-Akten A15/19 F66). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht dorthin ging, sondern noch (...) oder (...) Monate in B._______ gelebt hat, nachdem er dort angeblich durch die Taliban bedroht worden ist. Dies umso mehr, als er nicht geltend macht, in Kabul nicht über eine Unterkunftsmöglichkeit zu verfügen. Zudem führte er selbst aus, nach Kabul hätten die Taliban nicht kommen können (vgl. SEM-Akten A3/15 Ziff. 7.02 S. 11). Schliesslich konnte er keine Angaben dazu machen, wie die Taliban erfahren hätten, dass er für die genannten Firmen arbeite. 4.2.4 Das eingereichte Schreiben eines (...) des Parlaments als auch die angeblichen Drohbriefe der Taliban vermögen die zuvor geschilderten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kommen diesen mangels Sicherheitsmerkmalen kaum Beweiswert zu. Zudem ist gerichtsnotorisch, dass solche Dokumente leicht käuflich erworben werden können. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, wonach die Taliban sehr wohl Schreiben verfassen und alle (...) in ihren Texten verwenden würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Schliesslich ist das eingereichte Arztzeugnis betreffend den Vater des Beschwerdeführers nicht geeignet, die angeführten Behelligungen des Vaters durch die Taliban zu belegen. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Lage für die Hazara-Bevölkerung habe sich seit seiner Ausreise dramatisch verschlechtert. Er vermute, dass die Taliban die Hazara gezielt unterdrücken und aushungern, um sie schrittweise zum Verlassen der Gegend zu zwingen. Sie hätten innerhalb von 20 Tagen drei unschuldige Menschen aus unbekannten Gründen erschossen. 4.3.2 Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind auf die allgemeine Bedrohungslage und die schwierigen Lebensbedingungen in seiner Herkunftsprovinz Gazhni zurückzuführen und nicht auf eine individuelle Gefährdung, welche ihn aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe treffen könnte. Er betonte selber ausdrücklich, die Hazara seien grundsätzlich gefährdet (vgl. A15/19 F138 ff.). Im Falle der Hazara ist in Afghanistan aktuell nicht vom Vorliegen der strengen Voraussetzungen auszugehen, welche die Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung aufgestellt hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6; Urteile des BVGer D-4885/2016 vom 25. August 2016 E. 3.2.2 und für die Provinz Ghazni D-4548/2016 vom 27. März 2018 E. 6.2), weshalb vor diesem Hintergrund keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers gegeben ist. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: