Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat zusammen mit seinen Familienangehörigen im Kleinkindalter und lebte in der Folge im Iran. Im (...) Monat 1394 ([...] 2015) habe er den Iran verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gereist, wobei er in Kroatien kontrolliert und daktyloskopiert worden sei. Der Beschwerdeführer suchte am 26. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 30. September 2015 wurde eine radiologische Handknochenanalyse durchgeführt, welche ein Knochenalter des Beschwerdeführers von "19 Jahren und mehr" ergab. C. Am 7. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers statt. D. Am 9. Oktober 2015 richtete das SEM ein Informationsbegehren gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) an die kroatischen Dublin-Behörden und ersuchte am 25. November 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 4. November 2015 beantwortete die kroatische Dublin Unit das Ersuchen des SEM um Bekanntgabe von Informationen zum Verfahrensstand. Das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2015 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, welches gemäss den Regeln der Dublin-III-VO mutmasslich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. F. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht die die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um nochmalige Eröffnung der Verfügung vom 25. November 2015 sowie um Einräumung einer neuen Frist zur Stellungnahme. G. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Kopie seiner Verfügung vom 25. November 2015 zu und erstreckte antragsgemäss die Frist zur Stellungnahme. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, die kroatischen Behörden seien ihren sich aus der Dublin-Verordnung ergebenden Pflichten nicht nachgekommen, indem sie ihn einfach in das nächste Land auf der so-genannten Balkan-Route weitergeschoben hätten. Er könne daher im Falle einer Rücküberstellung nicht mit einer rechtmässigen Behandlung und der Durchführung eines fairen Verfahrens rechnen. Im Weiteren wurde die Einreichung eines Schuldokuments zum Beleg seiner Minderjährigkeit in Aussicht gestellt. I. Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer mehrere Schuldokumente in Kopie ein. Mit Eingabe des Zentrums für Asylsuchende B._______ vom 14. Januar 2016 wurden der Vorinstanz die genannten Dokumente im Original zugestellt. J. J.a Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 (eröffnet am 1. Februar 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. J.b Zur Begründung führte das Staatssekretariat namentlich aus, es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, und er sei daher als volljährig zu erachten. Er habe keine Identitätsdokumente zum Beleg seiner Altersangabe eingereicht. Die eingereichten Schuldokumente seien nicht geeignet, sein Alter zu belegen. Zudem stimme das darin angegebene Alter des Beschwerdeführers nicht mit seinen eigenen diesbezüglichen Angaben überein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er angegeben habe, er würde sein genaues Geburtsdatum nicht kennen, in den Schuldokumenten aber ein präzises Geburtsdatum stehe. Die zur Altersbestimmung durchgeführte Handknochenanalyse habe ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergeben. Schliesslich habe er auch widersprüchliche und unplausible Angaben in Bezug auf das Alter seiner Eltern gemacht. J.c Im Weiteren hätten die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers auf Kroatien übergegangen sei. Er habe die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr dorthin ein Asylgesuch zu stellen, und es obliege den kroatischen Behörden, dieses zu prüfen und seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder allenfalls die Wegweisung in den Heimatstaat anzuordnen. Es sei nicht nachvollziehbar, welchen Pflichten Kroatien dem Beschwerdeführer gegenüber nicht nachgekommen sein soll. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Kroatien sei Signatarstaat der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie der EMRK und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylverfahren nicht korrekt durchführen werde. Andernfalls könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständige Stelle wenden. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Überstellung nach Kroatien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, und das Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens weise keine systemischen Mängel auf. Es würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Es würden schliesslich auch keine Gründe vorliegen, die eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden. K. K.a Mit Beschwerde vom 8. Februar 2016 - vorab per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 27. Januar 2016 sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K.b Zur Begründung wies der Beschwerdeführer darauf hin, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Altersangaben von Asylsuchenden sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Angaben sprechender Anhaltspunkte vorzunehmen. Er verfüge über keine Tazkira, weil er bereits im Kleinkindalter mit seiner Familie in den Iran ausgewandert sei. Die Schuldokumente, auf welchen sein korrektes Geburtsdatum vermerkt sei, seien ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit. Die Vorinstanz habe diese zu Unrecht nicht gewürdigt und damit den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Geburtsdatum auf den Schuldokumenten nicht mit seinen Angaben zu seinem Alter übereinstimme. Er habe im Rahmen der Befragung sein Alter so angegeben, wie er es von seinen Eltern erfahren habe, und es sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass das genaue Geburtsdatum auf den Schuldokumenten vermerkt sei. Im Übrigen entspreche das im Anhörungsprotokoll angegebene Geburtsdatum (1. Januar [...]) nicht seinen Aussagen, sondern sei von der Vorinstanz so aufgenommen worden, bevor er dazu angehört worden sei; dieses Vorgehen stelle einen Verstoss gegen das rechtliche Gehör dar und lasse eine gewisse Voreingenommenheit vermuten. Im Weiteren sei der Vorwurf widersprüchlicher und unplausibler Angaben zum Alter seiner Eltern unklar. Er habe sich zwar betreffend ihrem Alter zuerst verrechnet, seine Angaben jedoch sogleich wieder korrigiert. Seine weiteren Aussagen bezüglich seines Alters, welche sich mit den Informationen auf den Schuldokumenten decken würden, habe die Vorinstanz nicht gewürdigt. Seine Aussagen würden überwiegend für die Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit sprechen. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass er gewisse Jahreszahlen nur ungefähr angegeben habe. Er sei damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Ein Augenschein lasse nur eine sehr grobe Einschätzung des Alters zu. Insbesondere sei eine einigermassen zuverlässige Alterseinschätzung bei der Alterskategorie der Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht möglich. Der Augenschein gelte gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als sehr schwaches Indiz. Ferner könne dem Befund der Handknochenanalyse nicht entnommen werden, ob das von ihm angegebene Alter mit dem Resultat der Knochenanalyse vereinbar sei. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden Ergebnisse radiologischer Knochenaltersbestimmungen keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und hätten generell nur einen beschränkten Aussagewert hinsichtlich der Bestimmung des tatsächlichen Alters. Die Hand-knochenanalyse gelte nur bei einem Unterschied von mehr als drei Jahren zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter als Indiz für die Unglaubhaftigkeit einer behaupteten Minderjährigkeit. Vorliegend betrage die Differenz zwischen festgestelltem und angegebenem Alter aber weniger als drei Jahre. Die Argumentation des SEM, das Resultat der Knochenaltersbestimmung spreche gegen seine Minderjährigkeit sei demnach nicht beachtlich. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Anhaltspunkt könne nicht von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden, und demnach sei die Schweiz in Anwendung von Art. 8 Dublin-III-VO für sein Asylverfahren zuständig. L. Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax-Verfügung vom 9. Februar 2016 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. M. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2016 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist seine Bedürftigkeit zu belegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorderhand verzichtet. Schliesslich wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. N. Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Zentrums für Asylsuchende B._______ vom 11. Februar 2016 ein. O. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 26. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht. P. Der Instruktionsrichter liess in der Folge die vom Beschwerdeführer eingereichten Schulunterlagen durch den Übersetzungsdienst des Gerichts in die deutsche Sprache übersetzen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E. 4.2 Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4).
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat keine beweistauglichen Identitätspapiere zum Beleg des von ihm angegebenen Alters eingereicht. Seine Behauptungen, er wisse nicht, ob er je eine persönliche Identitätskarte besessen habe und er sei ohne Identitätspapiere auf dem Landweg in die Schweiz gereist, wobei er zahlreiche Landesgrenzen überquert habe, aber nur in Kroatien kontrolliert und daktyloskopisch erfasst worden sei, muss als wenig plausibel qualifiziert werden. Dies reicht jedoch offensichtlich nicht aus, um auf seine Volljährigkeit zu schliessen.
E. 4.3.2 Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum "1.1.(...)" beziehungswiese "(...)" ([...]) an und er sagte anlässlich der Befragung zur Person aus, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, wisse aber, dass er (...) Jahre alt sei (vgl. Akten SEM A6 S. 3). Diese vagen Angaben erstaunen zwar angesichts des auf den von ihm eingereichten Schuldokumenten verzeichneten, präzisen Geburtsdatums ([...] [...]). Immerhin ist aber festzustellen, dass dieses Datum mit den Altersangaben des Beschwerdeführers vereinbar ist. Ebenso stimmen die sich aus den Schulunterlagen ergebenden Angaben zur Dauer und dem Zeitraum seines Schulbesuchs mit den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP sowie dem von ihm behaupteten Alter überein. Demnach sind die Schulddokumente - auch wenn sie keine Identitätsdokumente im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 sind - als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit zu werten.
E. 4.4.1 Das SEM zweifelte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich bereits vor der Durchführung der BzP (am 7. Oktober 2015) an, indem es am 28. September 2015 den Auftrag zur Durchführung einer Handknochenaltersanalyse erteilte, welche am 30. September 2015 durchgeführt wurde (vgl. Akten A4, und A6). Die Analyse ergab ein Knochenalter von "19 Jahren und (recte: oder) mehr". Im Rahmen der BzP teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er werde gestützt auf dieses Ergebnis, aufgrund seiner ungenauen Herkunftsangaben sowie seines Erscheinungsbildes und weil er ohne plausible Gründe keine Identitätspapiere eingereicht habe, als volljährig erachtet, und er werde mit dem Geburtsdatum 01.01.(...) erfasst. Der Beschwerdeführer hielt an seinen Altersangaben fest.
E. 4.4.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt eine Knochenaltersanalyse keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen zur Frage zu, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits erreicht hat (vgl. bereits EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Eine solche Analyse gilt - falls gewisse formale und inhaltliche Erfordernisse erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 31) - nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschliesslich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt, als Beweismittel für die Unrichtigkeit einer Altersangabe. Nur in einem solchen Fall kann die festgestellte Unrichtigkeit der Altersangabe ein (blosses) Indiz für die Annahme der Unglaubhaftigkeit einer behaupteten Minderjährigkeit darstellen.
E. 4.4.3 Vorliegend beträgt die Differenz zwischen dem angegebenen Alter des Beschwerdeführers und dem Knochenalter gemäss Analyse ungefähr zweieinhalb ([...]) bis drei Jahre ([...]). Dieses Ergebnis liegt am Rand des Ungenauigkeitsbereichs der radiologischen Knochenaltersanalyse, weshalb diese ein untaugliches Beweismittel mit Bezug auf die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist und seine Altersangaben nicht zu entkräften vermag.
E. 4.4.4 Bei dieser Sachlage kann die Frage offenbleiben, ob die Knochen-altersanalyse vom 30. September 2015 den formalen Anforderungen an solche Gutachten (vgl. etwa EMARK 2004 Nr. 31) entsprochen hätte.
E. 4.5 Auch das von der Vorinstanz erwähnte ältere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers muss höchstens als sehr schwaches Indiz bezeichnet werden. Die sich in den Akten befindende Fotografie zeigt einen sehr jungen Mann und lässt nicht darauf schliessen, dass er offensichtlich älter aussieht als von ihm behauptet.
E. 4.6 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer, wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt wurde, anlässlich der BzP zunächst Angaben zum Alter seiner Eltern gemacht, die mit dem von ihm behaupteten eigenen Alter nicht vereinbar sind, sich aber noch viel weniger mit einer allfälligen Volljährigkeit in Einklang bringen liessen. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs hin korrigierte er das Alter seiner Eltern um zehn Jahre nach oben (vgl. Akten SEM A6 S. 6). Diese ungereimten Aussagen geben zwar Anlass, auch an seinen eigenen Altersangaben zu zweifeln. Immerhin ist aber festzustellen, dass das von ihm behauptete Alter ([...] Jahre) in Anbetracht der (korrigierten) Angaben zum Alter seiner Eltern ([...] respektive [...] Jahre) und seiner Geschwister ([...],[...] beziehungsweise [...] Jahre) nicht unplausibel ist.
E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die weitgehend konsistenten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und die eingereichten Schuldokumente Indizien sind, die für seine Minderjährigkeit sprechen und das Ergebnis der Knochenaltersanalyse sowie die weiteren Einwände des SEM lediglich schwache Gegenargumente darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) überwiegende Hinweise auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen.
E. 5.1 Nachdem bei dieser Aktenlage von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ergibt sich, dass das SEM die Prüfung der Zuständigkeit für das von ihm anhängig gemachte Asylverfahren gestützt auf eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen hat.
E. 5.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Januar 2016 beantragt wird. Die Akten sind zu Weiterführung des Verfahrens an das SEM zurückzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Nebenkosten) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Januar 2016 beantragt worden ist.
- Die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-772/2016 Urteil vom 30. März 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Esther Potztal, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat zusammen mit seinen Familienangehörigen im Kleinkindalter und lebte in der Folge im Iran. Im (...) Monat 1394 ([...] 2015) habe er den Iran verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gereist, wobei er in Kroatien kontrolliert und daktyloskopiert worden sei. Der Beschwerdeführer suchte am 26. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 30. September 2015 wurde eine radiologische Handknochenanalyse durchgeführt, welche ein Knochenalter des Beschwerdeführers von "19 Jahren und mehr" ergab. C. Am 7. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers statt. D. Am 9. Oktober 2015 richtete das SEM ein Informationsbegehren gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) an die kroatischen Dublin-Behörden und ersuchte am 25. November 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 4. November 2015 beantwortete die kroatische Dublin Unit das Ersuchen des SEM um Bekanntgabe von Informationen zum Verfahrensstand. Das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2015 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, welches gemäss den Regeln der Dublin-III-VO mutmasslich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. F. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht die die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um nochmalige Eröffnung der Verfügung vom 25. November 2015 sowie um Einräumung einer neuen Frist zur Stellungnahme. G. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Kopie seiner Verfügung vom 25. November 2015 zu und erstreckte antragsgemäss die Frist zur Stellungnahme. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, die kroatischen Behörden seien ihren sich aus der Dublin-Verordnung ergebenden Pflichten nicht nachgekommen, indem sie ihn einfach in das nächste Land auf der so-genannten Balkan-Route weitergeschoben hätten. Er könne daher im Falle einer Rücküberstellung nicht mit einer rechtmässigen Behandlung und der Durchführung eines fairen Verfahrens rechnen. Im Weiteren wurde die Einreichung eines Schuldokuments zum Beleg seiner Minderjährigkeit in Aussicht gestellt. I. Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer mehrere Schuldokumente in Kopie ein. Mit Eingabe des Zentrums für Asylsuchende B._______ vom 14. Januar 2016 wurden der Vorinstanz die genannten Dokumente im Original zugestellt. J. J.a Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 (eröffnet am 1. Februar 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. J.b Zur Begründung führte das Staatssekretariat namentlich aus, es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, und er sei daher als volljährig zu erachten. Er habe keine Identitätsdokumente zum Beleg seiner Altersangabe eingereicht. Die eingereichten Schuldokumente seien nicht geeignet, sein Alter zu belegen. Zudem stimme das darin angegebene Alter des Beschwerdeführers nicht mit seinen eigenen diesbezüglichen Angaben überein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er angegeben habe, er würde sein genaues Geburtsdatum nicht kennen, in den Schuldokumenten aber ein präzises Geburtsdatum stehe. Die zur Altersbestimmung durchgeführte Handknochenanalyse habe ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergeben. Schliesslich habe er auch widersprüchliche und unplausible Angaben in Bezug auf das Alter seiner Eltern gemacht. J.c Im Weiteren hätten die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers auf Kroatien übergegangen sei. Er habe die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr dorthin ein Asylgesuch zu stellen, und es obliege den kroatischen Behörden, dieses zu prüfen und seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder allenfalls die Wegweisung in den Heimatstaat anzuordnen. Es sei nicht nachvollziehbar, welchen Pflichten Kroatien dem Beschwerdeführer gegenüber nicht nachgekommen sein soll. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Kroatien sei Signatarstaat der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie der EMRK und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylverfahren nicht korrekt durchführen werde. Andernfalls könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständige Stelle wenden. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Überstellung nach Kroatien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, und das Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens weise keine systemischen Mängel auf. Es würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Es würden schliesslich auch keine Gründe vorliegen, die eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden. K. K.a Mit Beschwerde vom 8. Februar 2016 - vorab per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 27. Januar 2016 sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K.b Zur Begründung wies der Beschwerdeführer darauf hin, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Altersangaben von Asylsuchenden sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Angaben sprechender Anhaltspunkte vorzunehmen. Er verfüge über keine Tazkira, weil er bereits im Kleinkindalter mit seiner Familie in den Iran ausgewandert sei. Die Schuldokumente, auf welchen sein korrektes Geburtsdatum vermerkt sei, seien ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit. Die Vorinstanz habe diese zu Unrecht nicht gewürdigt und damit den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Geburtsdatum auf den Schuldokumenten nicht mit seinen Angaben zu seinem Alter übereinstimme. Er habe im Rahmen der Befragung sein Alter so angegeben, wie er es von seinen Eltern erfahren habe, und es sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass das genaue Geburtsdatum auf den Schuldokumenten vermerkt sei. Im Übrigen entspreche das im Anhörungsprotokoll angegebene Geburtsdatum (1. Januar [...]) nicht seinen Aussagen, sondern sei von der Vorinstanz so aufgenommen worden, bevor er dazu angehört worden sei; dieses Vorgehen stelle einen Verstoss gegen das rechtliche Gehör dar und lasse eine gewisse Voreingenommenheit vermuten. Im Weiteren sei der Vorwurf widersprüchlicher und unplausibler Angaben zum Alter seiner Eltern unklar. Er habe sich zwar betreffend ihrem Alter zuerst verrechnet, seine Angaben jedoch sogleich wieder korrigiert. Seine weiteren Aussagen bezüglich seines Alters, welche sich mit den Informationen auf den Schuldokumenten decken würden, habe die Vorinstanz nicht gewürdigt. Seine Aussagen würden überwiegend für die Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit sprechen. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass er gewisse Jahreszahlen nur ungefähr angegeben habe. Er sei damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Ein Augenschein lasse nur eine sehr grobe Einschätzung des Alters zu. Insbesondere sei eine einigermassen zuverlässige Alterseinschätzung bei der Alterskategorie der Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht möglich. Der Augenschein gelte gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als sehr schwaches Indiz. Ferner könne dem Befund der Handknochenanalyse nicht entnommen werden, ob das von ihm angegebene Alter mit dem Resultat der Knochenanalyse vereinbar sei. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden Ergebnisse radiologischer Knochenaltersbestimmungen keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und hätten generell nur einen beschränkten Aussagewert hinsichtlich der Bestimmung des tatsächlichen Alters. Die Hand-knochenanalyse gelte nur bei einem Unterschied von mehr als drei Jahren zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter als Indiz für die Unglaubhaftigkeit einer behaupteten Minderjährigkeit. Vorliegend betrage die Differenz zwischen festgestelltem und angegebenem Alter aber weniger als drei Jahre. Die Argumentation des SEM, das Resultat der Knochenaltersbestimmung spreche gegen seine Minderjährigkeit sei demnach nicht beachtlich. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Anhaltspunkt könne nicht von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden, und demnach sei die Schweiz in Anwendung von Art. 8 Dublin-III-VO für sein Asylverfahren zuständig. L. Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax-Verfügung vom 9. Februar 2016 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. M. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2016 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist seine Bedürftigkeit zu belegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorderhand verzichtet. Schliesslich wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. N. Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Zentrums für Asylsuchende B._______ vom 11. Februar 2016 ein. O. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 26. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht. P. Der Instruktionsrichter liess in der Folge die vom Beschwerdeführer eingereichten Schulunterlagen durch den Übersetzungsdienst des Gerichts in die deutsche Sprache übersetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 4.2 Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat keine beweistauglichen Identitätspapiere zum Beleg des von ihm angegebenen Alters eingereicht. Seine Behauptungen, er wisse nicht, ob er je eine persönliche Identitätskarte besessen habe und er sei ohne Identitätspapiere auf dem Landweg in die Schweiz gereist, wobei er zahlreiche Landesgrenzen überquert habe, aber nur in Kroatien kontrolliert und daktyloskopisch erfasst worden sei, muss als wenig plausibel qualifiziert werden. Dies reicht jedoch offensichtlich nicht aus, um auf seine Volljährigkeit zu schliessen. 4.3.2 Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum "1.1.(...)" beziehungswiese "(...)" ([...]) an und er sagte anlässlich der Befragung zur Person aus, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, wisse aber, dass er (...) Jahre alt sei (vgl. Akten SEM A6 S. 3). Diese vagen Angaben erstaunen zwar angesichts des auf den von ihm eingereichten Schuldokumenten verzeichneten, präzisen Geburtsdatums ([...] [...]). Immerhin ist aber festzustellen, dass dieses Datum mit den Altersangaben des Beschwerdeführers vereinbar ist. Ebenso stimmen die sich aus den Schulunterlagen ergebenden Angaben zur Dauer und dem Zeitraum seines Schulbesuchs mit den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP sowie dem von ihm behaupteten Alter überein. Demnach sind die Schulddokumente - auch wenn sie keine Identitätsdokumente im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 sind - als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit zu werten. 4.4 4.4.1 Das SEM zweifelte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich bereits vor der Durchführung der BzP (am 7. Oktober 2015) an, indem es am 28. September 2015 den Auftrag zur Durchführung einer Handknochenaltersanalyse erteilte, welche am 30. September 2015 durchgeführt wurde (vgl. Akten A4, und A6). Die Analyse ergab ein Knochenalter von "19 Jahren und (recte: oder) mehr". Im Rahmen der BzP teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er werde gestützt auf dieses Ergebnis, aufgrund seiner ungenauen Herkunftsangaben sowie seines Erscheinungsbildes und weil er ohne plausible Gründe keine Identitätspapiere eingereicht habe, als volljährig erachtet, und er werde mit dem Geburtsdatum 01.01.(...) erfasst. Der Beschwerdeführer hielt an seinen Altersangaben fest. 4.4.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt eine Knochenaltersanalyse keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen zur Frage zu, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits erreicht hat (vgl. bereits EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Eine solche Analyse gilt - falls gewisse formale und inhaltliche Erfordernisse erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 31) - nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschliesslich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt, als Beweismittel für die Unrichtigkeit einer Altersangabe. Nur in einem solchen Fall kann die festgestellte Unrichtigkeit der Altersangabe ein (blosses) Indiz für die Annahme der Unglaubhaftigkeit einer behaupteten Minderjährigkeit darstellen. 4.4.3 Vorliegend beträgt die Differenz zwischen dem angegebenen Alter des Beschwerdeführers und dem Knochenalter gemäss Analyse ungefähr zweieinhalb ([...]) bis drei Jahre ([...]). Dieses Ergebnis liegt am Rand des Ungenauigkeitsbereichs der radiologischen Knochenaltersanalyse, weshalb diese ein untaugliches Beweismittel mit Bezug auf die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist und seine Altersangaben nicht zu entkräften vermag. 4.4.4 Bei dieser Sachlage kann die Frage offenbleiben, ob die Knochen-altersanalyse vom 30. September 2015 den formalen Anforderungen an solche Gutachten (vgl. etwa EMARK 2004 Nr. 31) entsprochen hätte. 4.5 Auch das von der Vorinstanz erwähnte ältere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers muss höchstens als sehr schwaches Indiz bezeichnet werden. Die sich in den Akten befindende Fotografie zeigt einen sehr jungen Mann und lässt nicht darauf schliessen, dass er offensichtlich älter aussieht als von ihm behauptet. 4.6 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer, wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt wurde, anlässlich der BzP zunächst Angaben zum Alter seiner Eltern gemacht, die mit dem von ihm behaupteten eigenen Alter nicht vereinbar sind, sich aber noch viel weniger mit einer allfälligen Volljährigkeit in Einklang bringen liessen. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs hin korrigierte er das Alter seiner Eltern um zehn Jahre nach oben (vgl. Akten SEM A6 S. 6). Diese ungereimten Aussagen geben zwar Anlass, auch an seinen eigenen Altersangaben zu zweifeln. Immerhin ist aber festzustellen, dass das von ihm behauptete Alter ([...] Jahre) in Anbetracht der (korrigierten) Angaben zum Alter seiner Eltern ([...] respektive [...] Jahre) und seiner Geschwister ([...],[...] beziehungsweise [...] Jahre) nicht unplausibel ist. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die weitgehend konsistenten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und die eingereichten Schuldokumente Indizien sind, die für seine Minderjährigkeit sprechen und das Ergebnis der Knochenaltersanalyse sowie die weiteren Einwände des SEM lediglich schwache Gegenargumente darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) überwiegende Hinweise auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen. 5. 5.1 Nachdem bei dieser Aktenlage von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ergibt sich, dass das SEM die Prüfung der Zuständigkeit für das von ihm anhängig gemachte Asylverfahren gestützt auf eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen hat. 5.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Januar 2016 beantragt wird. Die Akten sind zu Weiterführung des Verfahrens an das SEM zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Nebenkosten) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Januar 2016 beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: