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D-6175/2014

D-6175/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - sein Heimatland im März 2009 und gelangte über B._______ und C._______ illegal nach D._______, von wo aus er nach einem längeren Aufenthalt am 20. Oktober 2012 auf dem Luftweg nach E._______ und am 29. Oktober 2012 mit dem Zug in die Schweiz einreiste und am 1. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 26. November 2012 im EVZ F._______ befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 4. Juni 2014 vertieft angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ethnischer Tadschike sunnitschen Glaubens zu sein und aus G._______, einem kleinen Dorf im Bezirk H._______ in der Provinz I._______, zu stammen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise als Einzelkind bei seinen Eltern gelebt. Abgesehen vom Besuch der J._______ während dreier Jahre über die Wintermonate habe er keine schulische oder berufliche Ausbildung genossen. Er habe eine mehrmonatige Beziehung zu einem Mädchen geführt, welches einen Kilometer entfernt gewohnt habe. Sie hätten sich jeweils im Garten seiner Freundin oder im Garten des Nachbarn getroffen, ihre Beziehung jedoch geheim halten müssen, da sich unverheiratete Leute in seiner Gegend nicht treffen dürften und eine aussereheliche Beziehung schwer bestraft würde. Eines Tages habe er sie in der Plantage ihres Vaters getroffen, worauf sie von ihrem älteren Bruder erwischt worden seien. Sie sei in ihr Haus geflohen und er sei vom Bruder gepackt und mit Füssen und Fäusten traktiert worden. Ein Passant, welcher aus der Gegend stamme, habe den Streit zwischen ihnen geschlichtet, worauf ihm die Flucht gelungen sei. Er habe sich in einer Scheune versteckt, bis es dunkel geworden sei, und habe sich daraufhin in sein Elternhaus begeben. Dort hätten seine Eltern ihn gefragt, wieso er einen unschuldigen Mann getötet habe. Es habe sich danach herausgestellt, dass jener schlichtende Passant ums Leben gekommen sei. Man verdächtige ihn nun des Mordes. Er vermute jedoch, dass der Bruder seiner Freundin den Mann umgebracht habe. Der Passant sei auch Sunnite, die Freundin sowie deren Familie seien Schiiten. Diese Familie sei sehr vermögend und einflussreich, weshalb er keine Chance gegen sie gehabt hätte, auch hätten sie seine Freundin unter Druck gesetzt, gegen ihn auszusagen. Drei, vier oder fünf Stunden später beziehungsweise zwischen ein bis zwei Stunden später habe er das Haus seiner Eltern verlassen und jemand beziehungsweise der Freund seines Vaters habe ihn mit dem Motorrad ins Nachbardorf gefahren, weshalb er rechtzeitig habe fliehen können. Er habe von seinen Eltern umgerechnet (...) für die Flucht mitgenommen. Dieses Geld hätten sie in ihrem Haus aufbewahrt. Nach seiner Ausreise habe er von seinen Eltern erfahren, dass die Familie seiner Freundin noch in derselben Nacht bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe. Seine ungefähr (...) Eltern seien nach seiner Ausreise wiederholt von der Familie seiner Freundin sowie von den Hinterbliebenen des ermordeten Passanten aufgesucht worden. Auch die Behörden hätten ihn gesucht. Das Nichteinreichen von Identitätspapieren begründete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er seinen in D._______ beantragten afghanischen Pass sowie die in D._______ ausgestellten Dokumente in einem Rucksack im Zug von K._______ nach L._______ liegengelassen habe. Für weitere Einzelheiten wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich zu seiner Wohnsituation in D._______ zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 11. März 2013 diesbezüglich Stellung und führte aus, die meiste Zeit in M._______ gelebt zu haben, dabei jedoch oft überfallen sowie vertrieben worden zu sein und keinerlei Unterstützung seitens der Regierung erhalten zu haben. A.d Das BFM forderte den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf, Identitätsdokumente zu beschaffen. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, von der Schweiz aus keine solchen beschaffen zu können. In D._______ sei dies möglich gewesen, da er dort anwesend gewesen sei, jedoch von der Schweiz aus sei es nicht möglich, solche zu beantragen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 führte der Beschwerdeführer im Weiteren aus, dass die afghanische Botschaft das Beibringen zweier Zeugen verlange, welche im Besitz eines afghanischen Passes seien. In seinem Umfeld kenne er nur solche mit einem N-Ausweis, auch verfügten diese nicht über einen afghanischen Reisepass, so dass es nicht möglich sei, die verlangten Zeugen beizubringen, was bedeute, dass ihm die Botschaft den Reisepass nicht ausstelle. B. B.a Im Rahmen der Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers stiess das BFM auf dessen öffentlich zugängliches Facebook-Profil. Mit Schreiben vom 9. September 2014 gewährte ihm das BFM das rechtliche Gehör und führte dabei aus, aufgrund der neuen Informationslage müsse davon ausgegangen werden, dass er versucht habe, (...) verschleiern. Aufgrund seiner Online-Kontakte könne davon ausgegangen werden, dass er im Grossraum Kabul über ein solides Beziehungsnetz verfüge. B.b Mit Schreiben vom 15. September 2014 nahm der Beschwerdeführer diesbezüglich Stellung und führte dabei aus, es sei richtig, dass er ein Facebook-Konto habe. Ein Bekannter habe es für ihn eingerichtet, als er sich in D._______ aufgehalten habe. Dieser habe ihm einmal mitgeteilt, dass er die Seite nicht weiter betreuen könne, und habe das Passwort weitergegeben und ihm eine Telefonnummer "dieser Person" mitgeteilt. Er selber könne nur wenig lesen und schreiben und habe gar nicht gewusst, was sein Freund über seinen Werdegang geschrieben habe. Tatsächlich sei er als einfacher Bauernsohn in G._______ aufgewachsen, seine Eltern lebten nach wie vor dort. Sein Vater sei krank und habe N._______. Die Angaben auf Facebook seien völlig erfunden, sein Bekannter habe ihm sicher einen Gefallen machen wollen und ein traumhaftes Profil für ihn erfunden, damit ihn mehr Personen als Freunde im Facebook anklicken würden. Dies habe auch geklappt. Dieses Beziehungsnetz existiere allerdings nur im Facebook, persönlich kenne er die Personen nicht. Er erfahre über Facebook manchmal Neuigkeiten, und er schaue hauptsächlich Fotos an, er könne auch in einfachen und kurzen Sätzen antworten. So tausche er Belanglosigkeiten aus und freue sich darüber. Er habe keine universitäre Ausbildung und sei nie in Mazar-i-Sharif gewesen. In Kabul sei er auf seiner Flucht nur durchgefahren. Er sei nicht die einzige Person, deren Facebook-Profil nichts mit der Realität zu tun habe. Er habe einen Freund in O._______ namens P._______ gebeten, das Profil im Facebook für ihn zu ändern, er könne es immer noch nicht selbst. Es könne nicht sein, dass durch ein erfundenes Profil im Facebook, welches nicht einmal er selbst geschrieben habe, sein Asylgesuch negativ beeinflusst werde. Es sei sicher kein Foto auf Facebook, welches ihn in Mazar-i-Sharif oder in Kabul oder als gutangezogenen Studenten oder etwas ähnliches zeige, denn er habe sich nie länger in diesen Städten aufgehalten oder gar studiert. C. Mit Verfügung vom 22. September 2014 - eröffnet am 24. September 2014 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Aussagen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. So seien sie äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen und die Antworten seien häufig ausweichend gewesen. Seine Schilderungen wirkten in weiten Teilen stereotyp und hätten einen persönlichen Bezug praktisch gänzlich vermissen lassen. So hätten beispielsweise seine Ausführungen bezüglich der heimlich geführten Beziehung zu seiner Freundin keinerlei Realkennzeichen aufgewiesen. Trotz wiederholter Nachfrage sei es ihm nicht gelungen, einigermassen substantiiert darzulegen, wie die Beziehung überhaupt ihren Anfang genommen habe, wie häufig die heimlichen Treffen stattgefunden hätten oder welche Überlegungen er bezüglich einer gemeinsamen Zukunft oder allfälliger Konsequenzen der verbotenen ausserehelichen Treffen angestellt habe. Auch seien seine Angaben zur Dauer der vermeintlich geführten Beziehung auseinandergegangen. Während anlässlich der BzP von fünf Monaten die Rede gewesen sei, habe er bei der Anhörung nur noch von drei Monaten gesprochen. Als Rechtfertigung habe er darauf hingewiesen, er habe mit zahlreichen Problemen zu kämpfen gehabt und man sei in seiner Gegend nicht datenorientiert. Anstatt von persönlich Erlebtem zu berichten, habe er wiederholt auf die afghanischen Vorstellungen von Sittlichkeit und richtigem Verhalten und den Glaubenszwist zwischen Schiiten und Sunniten hingewiesen. Auch seine Ausführungen zum angeblichen Wohlstand der Familie seiner Freundin sowie deren Beziehungen zur Regierung und lokalen Behörden, was ihm verunmöglicht haben solle, seine Unschuld im Mordfall zu beweisen, erschöpften sich in allgemeinen stereotypen Aussagen. Darauf angesprochen habe er seine Aussagen dahingehend relativiert, diese Familie sei doch nicht so wohlhabend, viel wichtiger seien die Beziehungen zu lokalen Behörden. Auf Nachfrage, welcher Art die Beziehungen der Familie seien, habe er lediglich in allgemeiner Form auf die Bestechlichkeit der afghanischen Behörden verwiesen. Ebenso vage und unsubstantiiert seien seine Schilderungen bezüglich der Besuche und Belästigungen ausgefallen, welchen seine Eltern nach seiner Ausreise ausgesetzt gewesen sein sollen. Zudem seien seine Angaben auch in diesem Punkt widersprüchlich ausgefallen, so habe er geltend gemacht, seine Eltern würden bis heute von der Familie seiner Freundin und den Angehörigen des verstorbenen Passanten sowie von anderen Familien aufgesucht. Alle würden nach ihm fragen und um Aufklärung verlangen. Auf Nachfrage sei es ihm nicht gelungen, diesbezüglich nur einigermassen aussagekräftige Angaben zu machen. Seine Eltern hätten ihm lediglich mitgeteilt, dass man sie seinetwegen überall, wo man sie treffe, unter Druck setze. Die dahingehende Uninformiertheit habe er unter anderem damit versucht zu rechtfertigen, dass es ihm schwer falle, seine Eltern auf dieses Thema anzusprechen. Diese Erklärung vermöge in diesem Zusammenhang wenig zu überzeugen. Auf allfällige Behördenkontakte angesprochen habe er ausgeführt, die Behörden würden nach ihm suchen, da die Familie des getöteten Passanten gegen ihn Anzeige erstattet habe. Gleichzeitig habe er zu Protokoll gegeben, die Behörden seien nie bei ihm zu Hause gewesen und es liege auch nichts Schriftliches gegen ihn vor. Darauf angesprochen, wie er beziehungsweise seine Eltern denn überhaupt von der behördlichen Suche erfahren hätten, habe er wiederum entgegnet, die Behörden seien anfänglich schon zu ihm nach Hause gekommen. Diese hätten aber rasch gemerkt, dass er nicht mehr dort wohnhaft sei. Auf Vorhalt sei es ihm nicht gelungen, diesen Widerspruch aufzuklären. Im Weiteren erstaune es, dass sein Vater ganz beiläufig in der Moschee von irgendwelchen Dorfbewohnern erfahren haben soll, dass er des Mordes verdächtigt werde, jedoch seine Familie bis zu diesem Zeitpunkt weder von den Angehörigen des Toten, der Familie seiner Freundin noch von der Polizei kontaktiert worden sei. Auf Vorhalt habe er keine plausible Erklärung dafür liefern können. Ebenfalls wenig nachvollziehbar sei, dass er nach den Vorfällen überhaupt nochmals zu seinem Elternhaus zurückgekehrt sein soll, um seinen Eltern über die Geschehnisse zu informieren, und dort auch noch mehrere Stunden zugewartet haben soll, bis der Freund seines Vaters ihn mit dem Motorrad abgeholt habe. Gemäss eigenen Angaben habe die Familie seiner Freundin nur wenige Minuten vom Elternhaus entfernt gelebt, und er habe dementsprechend jeden Moment damit rechnen müssen, von Angehörigen seiner Freundin aufgegriffen zu werden. Des Weiteren erstaune es, mit welcher Gleichgültigkeit er dem Schicksal seiner vermeintlichen Freundin gegenüberstehe, hätte er doch vor dem kulturellen und länderspezifischen Hintergrund damit rechnen müssen, dass das Ganze für seine Freundin kein gutes Ende nehme. Darauf angesprochen habe er entgegnet, dass er sich bei seinen Eltern diesbezüglich nicht erkundigt habe, und habe dies damit begründet, dass er ohnehin keine Chance gehabt habe, die Familie seiner Freundin von sich zu überzeugen. Diese Begründung vermöge vor dem Hintergrund, dass er für dieses Mädchen Gefühle gehabt habe, wenig einzuleuchten. Auf dem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil des Beschwerdeführers sei das BFM auf Informationen gestossen, welche erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben bezüglich seines Aufenthaltes in der Provinz I._______ sowie seiner angeblich fehlenden Schul- und Berufsbildung hätten aufkommen lassen. Vor dem Hintergrund des auf seinem Konto aufgeführten Werdegangs - (...) - und der vorhandenen Online-Kontakte sei davon auszugehen, dass er längere Aufenthalte in den Grossstädten Kabul und Mazar-i-Sharif, seine (...) sowie die Tatsache, dass er insbesondere im Grossraum Kabul über ein solides Beziehungsnetz verfüge, zu verschleiern versuche. Seine Erklärung, wonach das Konto fremdbetreut sei und er als Bauernsohn kaum lesen und schreiben könne, er nicht einmal bemerkt habe, dass sein Konto Angaben über seinen Werdegang enthalte und er seine Online-Kontakte nicht persönlich kenne, vermöge nicht zu überzeugen und müsse als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Abgesehen davon, dass seine Erklärungen keinen Sinn machten, verfüge er neben seinem Facebook-Konto noch über weitere Konten auf anderen sozialen Netzwerken wie beispielsweise bei Google Plus. Es sei kaum davon auszugehen, dass auch dieses Portal fremdbetreut werde. Zudem falle auf, dass sich auf seinem Facebook-Konto mehrere von ihm gepostete Textbeiträge befänden und er verschiedentlich die eigenen Beiträge (...) kommentiert habe. Die Annahme, dass er im Wissen um die gängige Asylpraxis gewisse Tatsachen verschleiere, welche sich negativ auf die Erlangung eines Bleiberechts in der Schweiz auswirken könnten, werde zusätzlich dadurch erhärtet, dass seine Angaben bezüglich der Reiseroute von seinem Heimatdorf bis nach Kabul teilweise unlogisch erscheinen würden. Zudem seien Unstimmigkeiten in seinen Angaben zu den jeweiligen Kontaktaufnahmen mit seinen Eltern, die sich nach wie vor in G._______ aufhalten würden, aufgetreten. Bis heute habe er keine heimatlichen Ausweispapiere abgegeben. D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 22. September 2014 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 22. September 2014 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Beschwerdebegründung sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Schreiben vom 25. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung der mit Beschwerde vom 23. Oktober 2014 eingereichten Kopie der Tazkira seines angeblichen Vaters und die auf der Rückseite aufgeführte Bestätigung des Gemeindeammanns des Dorfes R._______ ein, welche seine Geburt belegen soll. Sein richtiges Geburtsdatum sei der (...). Sein Vater sei im Jahre (...) (...) Jahre alt gewesen, nun sei er (...) Jahre alt und sehr krank. Die durchschnittliche Lebenserwartung liege in Afghanistan bei 48.66 Jahren, weshalb sein Vater für seine Verhältnisse ein sehr alter Mann sei. Mit diesem Dokument könne er seine Herkunft aus der Provinz I._______ bestätigen. Er habe deshalb keinesfalls das BFM über seine Herkunft getäuscht. E.b Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die obgenannte Tazkira im Original ein und führte hierzu aus, seine Mutter habe sie einem Händler mitgegeben, welcher manchmal nach Kabul gehe. E.c Mit Eingabe vom 3. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um baldigen Entscheid. Dieses Schreiben beantwortete das Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2015.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, nicht nachvollziehen zu können, dass das BFM seine Aussagen für unglaubhaft halte und ihm vorwerfe, seine Schilderung der Beziehung mit seiner Freundin weise keine Realkennzeichen auf. Nach erneuten Ausführungen zur Beziehung mit seiner Freundin und Erklärungen zum Leben in seinem Dorf in Afghanistan legte er dar, das BFM könne nicht verstehen, dass sie ein so verbotenes aussereheliches Treffen trotz der zu erwartenden Konsequenzen durchgeführt hätten. Es übersehe dabei jedoch, dass es in der Natur des Menschen liege, solche Verbote zu umgehen. Da aber ausser einigen recht kurzen Gesprächen nichts geschehen sei - sie hätten sich nicht einmal geküsst oder unsittlich berührt - sei es nicht verwunderlich, wenn seine Schilderung nicht ausschweifend gewesen sei. Er habe wissen wollen, ob sie ihn möge, ob er Chancen bei ihr hätte, und sie sei ihm nicht abgeneigt gewesen, sie habe sich vorstellen können, ihn zu heiraten. Das BFM wundere sich, dass er sich für das Schicksal seiner Freundin nicht sonderlich interessiere. Es sei so, dass er schon ein schlechtes Gewissen habe, weil sie nun keinen Mann mehr finde und ihr Ruf beschädigt sei. Aber er gebe zu, er habe sie nicht wirklich gekannt und irgendwie sei sie ja selbst auch schuld. Sie hätte nicht mit ihm sprechen dürfen und habe gewusst, dass sich dies nicht gehöre. Er hätte sie aber geheiratet, obwohl sie mit ihm gesprochen habe. Er habe unbedingt eine Frau heiraten wollen, die ihm gefalle, aber nach dem Vorfall werde diese Familie sie ihm nicht mehr zur Frau geben. Es sei nicht so, dass er keine Gefühle für diese Frau hege, sie habe ihm gefallen, er habe sich in sie verliebt, habe sie aber nicht so gut gekannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihn ihre Familie umbringen. Der Staat würde ihn nicht beschützen. In Bezug auf sein Facebook-Profil brachte der Beschwerdeführer neben den bereits mit Stellungnahme vom 15. September 2014 gemachten Ausführungen im Wesentlichen vor, das BFM glaube seinen Aussagen nicht, da er ein Konto auf Google Plus habe. Sein Freund P._______ habe es für ihn eingerichtet. Er mache dies auch für andere Afghanen. Sie bräuchten das Google Plus-Konto, um Musikvideos herunterzuladen und um zu telefonieren. Sein Freund sei gerne bereit, dies zu bestätigen. Er (der Beschwerdeführer) könne es nicht so genau erklären, was Google Plus alles sonst machen könne und wie es funktioniere, weil er es nicht genau verstehe. P._______ helfe ihm dabei und zeige ihm, welche Symbole er berühren müsse. Es gebe sicher noch andere Personen, die keine Schulbildung hätten und Analphabeten seien, die die neuen Medien auf diese Weise benützen könnten. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs machte er im Wesentlichen geltend, es sei bekannt, dass die Profile im Facebook auch falsche Informationen enthalten würden und sich die Menschen oft besser, gebildeter und reicher darstellten, als sie tatsächlich seien. Es gebe eine Welt des Facebooks und eine reale Welt. Er müsse in die reale Welt zurückkehren. In der realen Welt sei er ein Bauer, ohne Bildung, aus einem kleinen Dorf in einer Provinz, in der es gefährlich sei zu leben. Er habe nicht in Kabul oder Mazar-i-Sharif studiert und sei nur auf seiner Flucht durch Kabul durchgereist, auch habe er dort kein Beziehungsnetz. Nur weil er Facebook-Kontakte aus Kabul habe, bedeute dies nicht, dass er auch bei ihnen wohnen könne. Sein Freund P._______ habe für ihn ein Google Plus-Konto eröffnet und das Facebook-Konto gelöscht. Im Weiteren sei es schwierig, seine Familie zu erreichen. Sie selbst hätten kein Telefon. Er habe mit seiner Mutter sprechen können, sie sei dafür nach I._______ gegangen und habe sich eine Tazkira seines Vaters besorgt. Für seine Mutter sei dies sehr schwer zu organisieren gewesen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Beschwerdeeingabe in den Akten verwiesen.

E. 4.1 Den ausführlichen Erwägungen des BFM ist nach Prüfung der Akten zuzustimmen, weshalb vorab auf diese zu verweisen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, diese zu entkräften. Nach Durchsicht der Akten müssen die Aussagen des Beschwerdeführers allgemein als oberflächlich, substanzlos, teilweise ausweichend und ohne Realkennzeichen bezeichnet werden. Es erscheint als unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall mit dem Bruder seiner Freundin noch zu Hause und in der Nähe seiner angeblichen Verfolger aufgehalten habe, bis ihn "jemand" beziehungsweise ein Freund seines Vaters mit dem Motorrad weggefahren habe. Im Übrigen wurde das Alter seines angeblich "ungefähr (...)-jährigen Vaters" durch die Abgabe der angeblichen Tazkira von ihm relativiert, in welcher ein Alter von (...) Jahren aufgeführt ist. Zu diesem doch beträchtlichen Altersunterschied wird lediglich ausgeführt, dass die durchschnittliche Lebenserwartung in Afghanistan bei 48.66 Jahren liege, weshalb sein Vater für afghanische Verhältnisse trotzdem sehr alt sei. Der Beschwerdeführer führte im Weiteren aus, die schlichtende Person sei wie er selber Sunnite gewesen und "man" könnte deshalb angenommen haben, dass er ihm (und nicht dem Bruder der Freundin, der Schiite sei) deshalb geholfen habe. Sunniten und Schiiten befänden sich in Afghanistan nach wie vor im Streit (vgl. act. A19/24 S. 8). Es ist deshalb schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer des Mordes am Passanten beschuldigt worden sein soll, wenn angenommen werden könnte, dass dieser ihm und nicht einem Schiiten geholfen habe. Die angeblichen "guten Beziehungen" der Familie zu Behörden, was ihm eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verunmöglicht haben soll, wurden weder substantiiert noch nachvollziehbar dargelegt. Den vorerst geltend gemachten Reichtum dieser Familie musste der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung denn auch relativieren. Auch gab er zunächst zu Protokoll, nie Probleme mit Behörden gehabt zu haben, und will zunächst nur von den Familienangehörigen des Verstorbenen sowie seiner Freundin gesucht worden sein, wohingegen er die angebliche Suche nach ihm im Verlauf der Anhörung dahingehend ausbaute, dass nun auch Behördenmitglieder ihn suchen sollen. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lässt im Allgemeinen nicht darauf schliessen, dass dieser begründete Furcht vor Verfolgung hat, basiert diese im Übrigen lediglich auf Annahmen und Vermutungen, welche weder substantiiert noch nachvollziehbar dargelegt wurden.

E. 4.2 Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er habe davon abgesehen, in D._______ zu bleiben, da er Angst davor gehabt habe, dass man jemanden bezahlen und auf ihn ansetzen würde, um ihn zu töten (vgl. act. A19/24 S. 19 F137). Diese Aussage ergibt jedoch keinen Sinn, da er sich eigenen Aussagen zufolge ungefähr drei Jahre in D._______ aufhielt. Dort konnte er sich einen afghanischen Pass beschaffen, erhielt eine S._______ und danach einen für zwei Jahre gültigen Aufenthaltstitel (...). Der Beschwerdeführer führte in Bezug auf seinen Pass aus, er habe diesen durch die afghanische Botschaft in T._______ erhalten, ein Konsul komme jeweils einmal im Monat von U._______ nach M._______. Mit diesem Pass sei er mit einer unbekannten Airline beziehungsweise mit der V._______ nach E._______ geflogen (vgl. act. A7/13 S. 6). Zur Passbeschaffung und zur angeblichen Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ist anzumerken, dass die für Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) entwickelten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen sind. So stellt die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" bezeichnet werden kann (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3, je m.w.H.). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 123). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.3.2 m.w.H.). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während seiner angeblichen Flucht einen Pass von den heimatlichen Behörden ausstellen liess, lässt vermuten, dass auf seiner Seite keine Furcht vor Verfolgung besteht und auf Seiten des Staates keine Verfolgungsabsicht vorhanden ist, zumal es sich bei einer Passausstellung in der Regel um eine der Flüchtlingseigenschaft zuwiderlaufende Unterschutzstellung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK, also eine Inanspruchnahme des Schutzes des angeblichen Verfolgungsstaates, handelt. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang nicht geltend, er sei gezwungen worden, sich einen Pass ausstellen zu lassen. Es bleibt allerdings festzustellen, dass in Anbetracht der dargestellten Folgen einer Ausstellung von Identitätspapieren durch die heimatlichen Behörden nicht nachvollziehbar ist, weshalb das BFM den Beschwerdeführer darauf hinwies, sich zwecks Papierbeschaffung ans Konsulat wenden zu können (vgl. act. A19/24 S. 22). Da sich der Beschwerdeführer - soweit bekannt - in der Schweiz während des hängigen Asylverfahrens keine Identitätspapiere durch seine heimatliche Vertretung ausstellen liess, ist auf das Vorgehen der Vorinstanz nicht weiter einzugehen. In Bezug auf die Ausführungen zum Facebook-Konto ist festzuhalten, dass die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers weder in der Stellungnahme noch auf Beschwerdeebene zu überzeugen vermögen, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb auf Facebook ein falscher Werdegang aufgenommen worden sein soll.

E. 4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-719/2015 vom 20. Oktober 2016, D-946/2015 vom 7. September 2016, D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015).

E. 6.3.3 Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit, wahrheitsgemäss über seine persönliche und familiäre Situation im Heimatland Auskunft zu geben, auch steht seine Identität bis zum heutigen Tag nicht rechtsgenüglich fest. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seinen Rucksack mit unter anderem seinem Reisepass im Zug von K._______ nach L._______ liegen gelassen, erscheint realitätsfremd. Es ist indessen nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Der auf der eingereichten Tazkira seines angeblichen Vaters angefügte handschriftliche Vermerk auf der Rückseite, wonach Herr (...), der Nachkomme des (...) sei, und seine Geburt vom (...) im Dorf R._______ bestätigt wird, ist nicht geeignet, seine Identität rechtsgenüglich nachzuweisen, da eine Tazkira nicht fälschungssicher ist und ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Gleiches gilt in Bezug auf den handschriftlichen Vermerk. Insbesondere lässt sich daraus nicht der Nachweis erbringen, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in R._______ beziehungsweise G._______ als einfacher Bauer verbracht haben soll, zumal aufgrund der Facebook-Eintragungen ein tragfähiger Bezug zu Kabul, wo er W._______ haben soll, nicht auszuschliessen ist. Im Übrigen konnte er sich eigenen Aussagen zufolge drei Jahre in einem ihm fremden Land (D._______) durchschlagen und verfügt auch in der Schweiz wieder über mindestens eine Bezugsperson, was auf eine gewisse Selbständigkeit schliessen lassen dürfte. Aufgrund dieser Ausführungen und der Tatsache, dass es ihm möglich war, die kostspielige Reise in die Schweiz sowie den mehrjährigen Aufenthalt in D._______ zu finanzieren, und er den grössten Teil seines Lebens in Afghanistan verbrachte, ist davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr in sein Heimatland auf ein bestehendes soziales Netz zurückgreifen kann und nicht in eine existentielle Notlage fällt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6.6 Es ist im Weiteren nicht ersichtlich, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden sein soll, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art.49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 8.2 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Eine Bedürftigkeit wurde ohnehin nicht nachgewiesen. Daher ist auch dem Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht stattzugeben.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6175/2014 Urteil vom 6. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), Afghanistan, Grederstrasse 50, 4512 Bellach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - sein Heimatland im März 2009 und gelangte über B._______ und C._______ illegal nach D._______, von wo aus er nach einem längeren Aufenthalt am 20. Oktober 2012 auf dem Luftweg nach E._______ und am 29. Oktober 2012 mit dem Zug in die Schweiz einreiste und am 1. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 26. November 2012 im EVZ F._______ befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 4. Juni 2014 vertieft angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ethnischer Tadschike sunnitschen Glaubens zu sein und aus G._______, einem kleinen Dorf im Bezirk H._______ in der Provinz I._______, zu stammen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise als Einzelkind bei seinen Eltern gelebt. Abgesehen vom Besuch der J._______ während dreier Jahre über die Wintermonate habe er keine schulische oder berufliche Ausbildung genossen. Er habe eine mehrmonatige Beziehung zu einem Mädchen geführt, welches einen Kilometer entfernt gewohnt habe. Sie hätten sich jeweils im Garten seiner Freundin oder im Garten des Nachbarn getroffen, ihre Beziehung jedoch geheim halten müssen, da sich unverheiratete Leute in seiner Gegend nicht treffen dürften und eine aussereheliche Beziehung schwer bestraft würde. Eines Tages habe er sie in der Plantage ihres Vaters getroffen, worauf sie von ihrem älteren Bruder erwischt worden seien. Sie sei in ihr Haus geflohen und er sei vom Bruder gepackt und mit Füssen und Fäusten traktiert worden. Ein Passant, welcher aus der Gegend stamme, habe den Streit zwischen ihnen geschlichtet, worauf ihm die Flucht gelungen sei. Er habe sich in einer Scheune versteckt, bis es dunkel geworden sei, und habe sich daraufhin in sein Elternhaus begeben. Dort hätten seine Eltern ihn gefragt, wieso er einen unschuldigen Mann getötet habe. Es habe sich danach herausgestellt, dass jener schlichtende Passant ums Leben gekommen sei. Man verdächtige ihn nun des Mordes. Er vermute jedoch, dass der Bruder seiner Freundin den Mann umgebracht habe. Der Passant sei auch Sunnite, die Freundin sowie deren Familie seien Schiiten. Diese Familie sei sehr vermögend und einflussreich, weshalb er keine Chance gegen sie gehabt hätte, auch hätten sie seine Freundin unter Druck gesetzt, gegen ihn auszusagen. Drei, vier oder fünf Stunden später beziehungsweise zwischen ein bis zwei Stunden später habe er das Haus seiner Eltern verlassen und jemand beziehungsweise der Freund seines Vaters habe ihn mit dem Motorrad ins Nachbardorf gefahren, weshalb er rechtzeitig habe fliehen können. Er habe von seinen Eltern umgerechnet (...) für die Flucht mitgenommen. Dieses Geld hätten sie in ihrem Haus aufbewahrt. Nach seiner Ausreise habe er von seinen Eltern erfahren, dass die Familie seiner Freundin noch in derselben Nacht bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe. Seine ungefähr (...) Eltern seien nach seiner Ausreise wiederholt von der Familie seiner Freundin sowie von den Hinterbliebenen des ermordeten Passanten aufgesucht worden. Auch die Behörden hätten ihn gesucht. Das Nichteinreichen von Identitätspapieren begründete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er seinen in D._______ beantragten afghanischen Pass sowie die in D._______ ausgestellten Dokumente in einem Rucksack im Zug von K._______ nach L._______ liegengelassen habe. Für weitere Einzelheiten wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich zu seiner Wohnsituation in D._______ zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 11. März 2013 diesbezüglich Stellung und führte aus, die meiste Zeit in M._______ gelebt zu haben, dabei jedoch oft überfallen sowie vertrieben worden zu sein und keinerlei Unterstützung seitens der Regierung erhalten zu haben. A.d Das BFM forderte den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf, Identitätsdokumente zu beschaffen. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, von der Schweiz aus keine solchen beschaffen zu können. In D._______ sei dies möglich gewesen, da er dort anwesend gewesen sei, jedoch von der Schweiz aus sei es nicht möglich, solche zu beantragen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 führte der Beschwerdeführer im Weiteren aus, dass die afghanische Botschaft das Beibringen zweier Zeugen verlange, welche im Besitz eines afghanischen Passes seien. In seinem Umfeld kenne er nur solche mit einem N-Ausweis, auch verfügten diese nicht über einen afghanischen Reisepass, so dass es nicht möglich sei, die verlangten Zeugen beizubringen, was bedeute, dass ihm die Botschaft den Reisepass nicht ausstelle. B. B.a Im Rahmen der Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers stiess das BFM auf dessen öffentlich zugängliches Facebook-Profil. Mit Schreiben vom 9. September 2014 gewährte ihm das BFM das rechtliche Gehör und führte dabei aus, aufgrund der neuen Informationslage müsse davon ausgegangen werden, dass er versucht habe, (...) verschleiern. Aufgrund seiner Online-Kontakte könne davon ausgegangen werden, dass er im Grossraum Kabul über ein solides Beziehungsnetz verfüge. B.b Mit Schreiben vom 15. September 2014 nahm der Beschwerdeführer diesbezüglich Stellung und führte dabei aus, es sei richtig, dass er ein Facebook-Konto habe. Ein Bekannter habe es für ihn eingerichtet, als er sich in D._______ aufgehalten habe. Dieser habe ihm einmal mitgeteilt, dass er die Seite nicht weiter betreuen könne, und habe das Passwort weitergegeben und ihm eine Telefonnummer "dieser Person" mitgeteilt. Er selber könne nur wenig lesen und schreiben und habe gar nicht gewusst, was sein Freund über seinen Werdegang geschrieben habe. Tatsächlich sei er als einfacher Bauernsohn in G._______ aufgewachsen, seine Eltern lebten nach wie vor dort. Sein Vater sei krank und habe N._______. Die Angaben auf Facebook seien völlig erfunden, sein Bekannter habe ihm sicher einen Gefallen machen wollen und ein traumhaftes Profil für ihn erfunden, damit ihn mehr Personen als Freunde im Facebook anklicken würden. Dies habe auch geklappt. Dieses Beziehungsnetz existiere allerdings nur im Facebook, persönlich kenne er die Personen nicht. Er erfahre über Facebook manchmal Neuigkeiten, und er schaue hauptsächlich Fotos an, er könne auch in einfachen und kurzen Sätzen antworten. So tausche er Belanglosigkeiten aus und freue sich darüber. Er habe keine universitäre Ausbildung und sei nie in Mazar-i-Sharif gewesen. In Kabul sei er auf seiner Flucht nur durchgefahren. Er sei nicht die einzige Person, deren Facebook-Profil nichts mit der Realität zu tun habe. Er habe einen Freund in O._______ namens P._______ gebeten, das Profil im Facebook für ihn zu ändern, er könne es immer noch nicht selbst. Es könne nicht sein, dass durch ein erfundenes Profil im Facebook, welches nicht einmal er selbst geschrieben habe, sein Asylgesuch negativ beeinflusst werde. Es sei sicher kein Foto auf Facebook, welches ihn in Mazar-i-Sharif oder in Kabul oder als gutangezogenen Studenten oder etwas ähnliches zeige, denn er habe sich nie länger in diesen Städten aufgehalten oder gar studiert. C. Mit Verfügung vom 22. September 2014 - eröffnet am 24. September 2014 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Aussagen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. So seien sie äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen und die Antworten seien häufig ausweichend gewesen. Seine Schilderungen wirkten in weiten Teilen stereotyp und hätten einen persönlichen Bezug praktisch gänzlich vermissen lassen. So hätten beispielsweise seine Ausführungen bezüglich der heimlich geführten Beziehung zu seiner Freundin keinerlei Realkennzeichen aufgewiesen. Trotz wiederholter Nachfrage sei es ihm nicht gelungen, einigermassen substantiiert darzulegen, wie die Beziehung überhaupt ihren Anfang genommen habe, wie häufig die heimlichen Treffen stattgefunden hätten oder welche Überlegungen er bezüglich einer gemeinsamen Zukunft oder allfälliger Konsequenzen der verbotenen ausserehelichen Treffen angestellt habe. Auch seien seine Angaben zur Dauer der vermeintlich geführten Beziehung auseinandergegangen. Während anlässlich der BzP von fünf Monaten die Rede gewesen sei, habe er bei der Anhörung nur noch von drei Monaten gesprochen. Als Rechtfertigung habe er darauf hingewiesen, er habe mit zahlreichen Problemen zu kämpfen gehabt und man sei in seiner Gegend nicht datenorientiert. Anstatt von persönlich Erlebtem zu berichten, habe er wiederholt auf die afghanischen Vorstellungen von Sittlichkeit und richtigem Verhalten und den Glaubenszwist zwischen Schiiten und Sunniten hingewiesen. Auch seine Ausführungen zum angeblichen Wohlstand der Familie seiner Freundin sowie deren Beziehungen zur Regierung und lokalen Behörden, was ihm verunmöglicht haben solle, seine Unschuld im Mordfall zu beweisen, erschöpften sich in allgemeinen stereotypen Aussagen. Darauf angesprochen habe er seine Aussagen dahingehend relativiert, diese Familie sei doch nicht so wohlhabend, viel wichtiger seien die Beziehungen zu lokalen Behörden. Auf Nachfrage, welcher Art die Beziehungen der Familie seien, habe er lediglich in allgemeiner Form auf die Bestechlichkeit der afghanischen Behörden verwiesen. Ebenso vage und unsubstantiiert seien seine Schilderungen bezüglich der Besuche und Belästigungen ausgefallen, welchen seine Eltern nach seiner Ausreise ausgesetzt gewesen sein sollen. Zudem seien seine Angaben auch in diesem Punkt widersprüchlich ausgefallen, so habe er geltend gemacht, seine Eltern würden bis heute von der Familie seiner Freundin und den Angehörigen des verstorbenen Passanten sowie von anderen Familien aufgesucht. Alle würden nach ihm fragen und um Aufklärung verlangen. Auf Nachfrage sei es ihm nicht gelungen, diesbezüglich nur einigermassen aussagekräftige Angaben zu machen. Seine Eltern hätten ihm lediglich mitgeteilt, dass man sie seinetwegen überall, wo man sie treffe, unter Druck setze. Die dahingehende Uninformiertheit habe er unter anderem damit versucht zu rechtfertigen, dass es ihm schwer falle, seine Eltern auf dieses Thema anzusprechen. Diese Erklärung vermöge in diesem Zusammenhang wenig zu überzeugen. Auf allfällige Behördenkontakte angesprochen habe er ausgeführt, die Behörden würden nach ihm suchen, da die Familie des getöteten Passanten gegen ihn Anzeige erstattet habe. Gleichzeitig habe er zu Protokoll gegeben, die Behörden seien nie bei ihm zu Hause gewesen und es liege auch nichts Schriftliches gegen ihn vor. Darauf angesprochen, wie er beziehungsweise seine Eltern denn überhaupt von der behördlichen Suche erfahren hätten, habe er wiederum entgegnet, die Behörden seien anfänglich schon zu ihm nach Hause gekommen. Diese hätten aber rasch gemerkt, dass er nicht mehr dort wohnhaft sei. Auf Vorhalt sei es ihm nicht gelungen, diesen Widerspruch aufzuklären. Im Weiteren erstaune es, dass sein Vater ganz beiläufig in der Moschee von irgendwelchen Dorfbewohnern erfahren haben soll, dass er des Mordes verdächtigt werde, jedoch seine Familie bis zu diesem Zeitpunkt weder von den Angehörigen des Toten, der Familie seiner Freundin noch von der Polizei kontaktiert worden sei. Auf Vorhalt habe er keine plausible Erklärung dafür liefern können. Ebenfalls wenig nachvollziehbar sei, dass er nach den Vorfällen überhaupt nochmals zu seinem Elternhaus zurückgekehrt sein soll, um seinen Eltern über die Geschehnisse zu informieren, und dort auch noch mehrere Stunden zugewartet haben soll, bis der Freund seines Vaters ihn mit dem Motorrad abgeholt habe. Gemäss eigenen Angaben habe die Familie seiner Freundin nur wenige Minuten vom Elternhaus entfernt gelebt, und er habe dementsprechend jeden Moment damit rechnen müssen, von Angehörigen seiner Freundin aufgegriffen zu werden. Des Weiteren erstaune es, mit welcher Gleichgültigkeit er dem Schicksal seiner vermeintlichen Freundin gegenüberstehe, hätte er doch vor dem kulturellen und länderspezifischen Hintergrund damit rechnen müssen, dass das Ganze für seine Freundin kein gutes Ende nehme. Darauf angesprochen habe er entgegnet, dass er sich bei seinen Eltern diesbezüglich nicht erkundigt habe, und habe dies damit begründet, dass er ohnehin keine Chance gehabt habe, die Familie seiner Freundin von sich zu überzeugen. Diese Begründung vermöge vor dem Hintergrund, dass er für dieses Mädchen Gefühle gehabt habe, wenig einzuleuchten. Auf dem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil des Beschwerdeführers sei das BFM auf Informationen gestossen, welche erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben bezüglich seines Aufenthaltes in der Provinz I._______ sowie seiner angeblich fehlenden Schul- und Berufsbildung hätten aufkommen lassen. Vor dem Hintergrund des auf seinem Konto aufgeführten Werdegangs - (...) - und der vorhandenen Online-Kontakte sei davon auszugehen, dass er längere Aufenthalte in den Grossstädten Kabul und Mazar-i-Sharif, seine (...) sowie die Tatsache, dass er insbesondere im Grossraum Kabul über ein solides Beziehungsnetz verfüge, zu verschleiern versuche. Seine Erklärung, wonach das Konto fremdbetreut sei und er als Bauernsohn kaum lesen und schreiben könne, er nicht einmal bemerkt habe, dass sein Konto Angaben über seinen Werdegang enthalte und er seine Online-Kontakte nicht persönlich kenne, vermöge nicht zu überzeugen und müsse als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Abgesehen davon, dass seine Erklärungen keinen Sinn machten, verfüge er neben seinem Facebook-Konto noch über weitere Konten auf anderen sozialen Netzwerken wie beispielsweise bei Google Plus. Es sei kaum davon auszugehen, dass auch dieses Portal fremdbetreut werde. Zudem falle auf, dass sich auf seinem Facebook-Konto mehrere von ihm gepostete Textbeiträge befänden und er verschiedentlich die eigenen Beiträge (...) kommentiert habe. Die Annahme, dass er im Wissen um die gängige Asylpraxis gewisse Tatsachen verschleiere, welche sich negativ auf die Erlangung eines Bleiberechts in der Schweiz auswirken könnten, werde zusätzlich dadurch erhärtet, dass seine Angaben bezüglich der Reiseroute von seinem Heimatdorf bis nach Kabul teilweise unlogisch erscheinen würden. Zudem seien Unstimmigkeiten in seinen Angaben zu den jeweiligen Kontaktaufnahmen mit seinen Eltern, die sich nach wie vor in G._______ aufhalten würden, aufgetreten. Bis heute habe er keine heimatlichen Ausweispapiere abgegeben. D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 22. September 2014 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 22. September 2014 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Beschwerdebegründung sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Schreiben vom 25. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung der mit Beschwerde vom 23. Oktober 2014 eingereichten Kopie der Tazkira seines angeblichen Vaters und die auf der Rückseite aufgeführte Bestätigung des Gemeindeammanns des Dorfes R._______ ein, welche seine Geburt belegen soll. Sein richtiges Geburtsdatum sei der (...). Sein Vater sei im Jahre (...) (...) Jahre alt gewesen, nun sei er (...) Jahre alt und sehr krank. Die durchschnittliche Lebenserwartung liege in Afghanistan bei 48.66 Jahren, weshalb sein Vater für seine Verhältnisse ein sehr alter Mann sei. Mit diesem Dokument könne er seine Herkunft aus der Provinz I._______ bestätigen. Er habe deshalb keinesfalls das BFM über seine Herkunft getäuscht. E.b Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die obgenannte Tazkira im Original ein und führte hierzu aus, seine Mutter habe sie einem Händler mitgegeben, welcher manchmal nach Kabul gehe. E.c Mit Eingabe vom 3. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um baldigen Entscheid. Dieses Schreiben beantwortete das Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2015. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, nicht nachvollziehen zu können, dass das BFM seine Aussagen für unglaubhaft halte und ihm vorwerfe, seine Schilderung der Beziehung mit seiner Freundin weise keine Realkennzeichen auf. Nach erneuten Ausführungen zur Beziehung mit seiner Freundin und Erklärungen zum Leben in seinem Dorf in Afghanistan legte er dar, das BFM könne nicht verstehen, dass sie ein so verbotenes aussereheliches Treffen trotz der zu erwartenden Konsequenzen durchgeführt hätten. Es übersehe dabei jedoch, dass es in der Natur des Menschen liege, solche Verbote zu umgehen. Da aber ausser einigen recht kurzen Gesprächen nichts geschehen sei - sie hätten sich nicht einmal geküsst oder unsittlich berührt - sei es nicht verwunderlich, wenn seine Schilderung nicht ausschweifend gewesen sei. Er habe wissen wollen, ob sie ihn möge, ob er Chancen bei ihr hätte, und sie sei ihm nicht abgeneigt gewesen, sie habe sich vorstellen können, ihn zu heiraten. Das BFM wundere sich, dass er sich für das Schicksal seiner Freundin nicht sonderlich interessiere. Es sei so, dass er schon ein schlechtes Gewissen habe, weil sie nun keinen Mann mehr finde und ihr Ruf beschädigt sei. Aber er gebe zu, er habe sie nicht wirklich gekannt und irgendwie sei sie ja selbst auch schuld. Sie hätte nicht mit ihm sprechen dürfen und habe gewusst, dass sich dies nicht gehöre. Er hätte sie aber geheiratet, obwohl sie mit ihm gesprochen habe. Er habe unbedingt eine Frau heiraten wollen, die ihm gefalle, aber nach dem Vorfall werde diese Familie sie ihm nicht mehr zur Frau geben. Es sei nicht so, dass er keine Gefühle für diese Frau hege, sie habe ihm gefallen, er habe sich in sie verliebt, habe sie aber nicht so gut gekannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihn ihre Familie umbringen. Der Staat würde ihn nicht beschützen. In Bezug auf sein Facebook-Profil brachte der Beschwerdeführer neben den bereits mit Stellungnahme vom 15. September 2014 gemachten Ausführungen im Wesentlichen vor, das BFM glaube seinen Aussagen nicht, da er ein Konto auf Google Plus habe. Sein Freund P._______ habe es für ihn eingerichtet. Er mache dies auch für andere Afghanen. Sie bräuchten das Google Plus-Konto, um Musikvideos herunterzuladen und um zu telefonieren. Sein Freund sei gerne bereit, dies zu bestätigen. Er (der Beschwerdeführer) könne es nicht so genau erklären, was Google Plus alles sonst machen könne und wie es funktioniere, weil er es nicht genau verstehe. P._______ helfe ihm dabei und zeige ihm, welche Symbole er berühren müsse. Es gebe sicher noch andere Personen, die keine Schulbildung hätten und Analphabeten seien, die die neuen Medien auf diese Weise benützen könnten. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs machte er im Wesentlichen geltend, es sei bekannt, dass die Profile im Facebook auch falsche Informationen enthalten würden und sich die Menschen oft besser, gebildeter und reicher darstellten, als sie tatsächlich seien. Es gebe eine Welt des Facebooks und eine reale Welt. Er müsse in die reale Welt zurückkehren. In der realen Welt sei er ein Bauer, ohne Bildung, aus einem kleinen Dorf in einer Provinz, in der es gefährlich sei zu leben. Er habe nicht in Kabul oder Mazar-i-Sharif studiert und sei nur auf seiner Flucht durch Kabul durchgereist, auch habe er dort kein Beziehungsnetz. Nur weil er Facebook-Kontakte aus Kabul habe, bedeute dies nicht, dass er auch bei ihnen wohnen könne. Sein Freund P._______ habe für ihn ein Google Plus-Konto eröffnet und das Facebook-Konto gelöscht. Im Weiteren sei es schwierig, seine Familie zu erreichen. Sie selbst hätten kein Telefon. Er habe mit seiner Mutter sprechen können, sie sei dafür nach I._______ gegangen und habe sich eine Tazkira seines Vaters besorgt. Für seine Mutter sei dies sehr schwer zu organisieren gewesen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Beschwerdeeingabe in den Akten verwiesen. 4. 4.1 Den ausführlichen Erwägungen des BFM ist nach Prüfung der Akten zuzustimmen, weshalb vorab auf diese zu verweisen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, diese zu entkräften. Nach Durchsicht der Akten müssen die Aussagen des Beschwerdeführers allgemein als oberflächlich, substanzlos, teilweise ausweichend und ohne Realkennzeichen bezeichnet werden. Es erscheint als unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall mit dem Bruder seiner Freundin noch zu Hause und in der Nähe seiner angeblichen Verfolger aufgehalten habe, bis ihn "jemand" beziehungsweise ein Freund seines Vaters mit dem Motorrad weggefahren habe. Im Übrigen wurde das Alter seines angeblich "ungefähr (...)-jährigen Vaters" durch die Abgabe der angeblichen Tazkira von ihm relativiert, in welcher ein Alter von (...) Jahren aufgeführt ist. Zu diesem doch beträchtlichen Altersunterschied wird lediglich ausgeführt, dass die durchschnittliche Lebenserwartung in Afghanistan bei 48.66 Jahren liege, weshalb sein Vater für afghanische Verhältnisse trotzdem sehr alt sei. Der Beschwerdeführer führte im Weiteren aus, die schlichtende Person sei wie er selber Sunnite gewesen und "man" könnte deshalb angenommen haben, dass er ihm (und nicht dem Bruder der Freundin, der Schiite sei) deshalb geholfen habe. Sunniten und Schiiten befänden sich in Afghanistan nach wie vor im Streit (vgl. act. A19/24 S. 8). Es ist deshalb schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer des Mordes am Passanten beschuldigt worden sein soll, wenn angenommen werden könnte, dass dieser ihm und nicht einem Schiiten geholfen habe. Die angeblichen "guten Beziehungen" der Familie zu Behörden, was ihm eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verunmöglicht haben soll, wurden weder substantiiert noch nachvollziehbar dargelegt. Den vorerst geltend gemachten Reichtum dieser Familie musste der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung denn auch relativieren. Auch gab er zunächst zu Protokoll, nie Probleme mit Behörden gehabt zu haben, und will zunächst nur von den Familienangehörigen des Verstorbenen sowie seiner Freundin gesucht worden sein, wohingegen er die angebliche Suche nach ihm im Verlauf der Anhörung dahingehend ausbaute, dass nun auch Behördenmitglieder ihn suchen sollen. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lässt im Allgemeinen nicht darauf schliessen, dass dieser begründete Furcht vor Verfolgung hat, basiert diese im Übrigen lediglich auf Annahmen und Vermutungen, welche weder substantiiert noch nachvollziehbar dargelegt wurden. 4.2 Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er habe davon abgesehen, in D._______ zu bleiben, da er Angst davor gehabt habe, dass man jemanden bezahlen und auf ihn ansetzen würde, um ihn zu töten (vgl. act. A19/24 S. 19 F137). Diese Aussage ergibt jedoch keinen Sinn, da er sich eigenen Aussagen zufolge ungefähr drei Jahre in D._______ aufhielt. Dort konnte er sich einen afghanischen Pass beschaffen, erhielt eine S._______ und danach einen für zwei Jahre gültigen Aufenthaltstitel (...). Der Beschwerdeführer führte in Bezug auf seinen Pass aus, er habe diesen durch die afghanische Botschaft in T._______ erhalten, ein Konsul komme jeweils einmal im Monat von U._______ nach M._______. Mit diesem Pass sei er mit einer unbekannten Airline beziehungsweise mit der V._______ nach E._______ geflogen (vgl. act. A7/13 S. 6). Zur Passbeschaffung und zur angeblichen Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ist anzumerken, dass die für Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) entwickelten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen sind. So stellt die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" bezeichnet werden kann (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3, je m.w.H.). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 123). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.3.2 m.w.H.). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während seiner angeblichen Flucht einen Pass von den heimatlichen Behörden ausstellen liess, lässt vermuten, dass auf seiner Seite keine Furcht vor Verfolgung besteht und auf Seiten des Staates keine Verfolgungsabsicht vorhanden ist, zumal es sich bei einer Passausstellung in der Regel um eine der Flüchtlingseigenschaft zuwiderlaufende Unterschutzstellung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK, also eine Inanspruchnahme des Schutzes des angeblichen Verfolgungsstaates, handelt. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang nicht geltend, er sei gezwungen worden, sich einen Pass ausstellen zu lassen. Es bleibt allerdings festzustellen, dass in Anbetracht der dargestellten Folgen einer Ausstellung von Identitätspapieren durch die heimatlichen Behörden nicht nachvollziehbar ist, weshalb das BFM den Beschwerdeführer darauf hinwies, sich zwecks Papierbeschaffung ans Konsulat wenden zu können (vgl. act. A19/24 S. 22). Da sich der Beschwerdeführer - soweit bekannt - in der Schweiz während des hängigen Asylverfahrens keine Identitätspapiere durch seine heimatliche Vertretung ausstellen liess, ist auf das Vorgehen der Vorinstanz nicht weiter einzugehen. In Bezug auf die Ausführungen zum Facebook-Konto ist festzuhalten, dass die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers weder in der Stellungnahme noch auf Beschwerdeebene zu überzeugen vermögen, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb auf Facebook ein falscher Werdegang aufgenommen worden sein soll. 4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-719/2015 vom 20. Oktober 2016, D-946/2015 vom 7. September 2016, D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). 6.3.3 Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit, wahrheitsgemäss über seine persönliche und familiäre Situation im Heimatland Auskunft zu geben, auch steht seine Identität bis zum heutigen Tag nicht rechtsgenüglich fest. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seinen Rucksack mit unter anderem seinem Reisepass im Zug von K._______ nach L._______ liegen gelassen, erscheint realitätsfremd. Es ist indessen nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Der auf der eingereichten Tazkira seines angeblichen Vaters angefügte handschriftliche Vermerk auf der Rückseite, wonach Herr (...), der Nachkomme des (...) sei, und seine Geburt vom (...) im Dorf R._______ bestätigt wird, ist nicht geeignet, seine Identität rechtsgenüglich nachzuweisen, da eine Tazkira nicht fälschungssicher ist und ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Gleiches gilt in Bezug auf den handschriftlichen Vermerk. Insbesondere lässt sich daraus nicht der Nachweis erbringen, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in R._______ beziehungsweise G._______ als einfacher Bauer verbracht haben soll, zumal aufgrund der Facebook-Eintragungen ein tragfähiger Bezug zu Kabul, wo er W._______ haben soll, nicht auszuschliessen ist. Im Übrigen konnte er sich eigenen Aussagen zufolge drei Jahre in einem ihm fremden Land (D._______) durchschlagen und verfügt auch in der Schweiz wieder über mindestens eine Bezugsperson, was auf eine gewisse Selbständigkeit schliessen lassen dürfte. Aufgrund dieser Ausführungen und der Tatsache, dass es ihm möglich war, die kostspielige Reise in die Schweiz sowie den mehrjährigen Aufenthalt in D._______ zu finanzieren, und er den grössten Teil seines Lebens in Afghanistan verbrachte, ist davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr in sein Heimatland auf ein bestehendes soziales Netz zurückgreifen kann und nicht in eine existentielle Notlage fällt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6.6 Es ist im Weiteren nicht ersichtlich, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden sein soll, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art.49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Eine Bedürftigkeit wurde ohnehin nicht nachgewiesen. Daher ist auch dem Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht stattzugeben. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: