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D-4202/2023

D-4202/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 1. Juni 2006 um Asyl in der Schweiz. A.b Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 lehnte die Vorinstanz sein Asylge- such ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft, wies ihn aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid wurde durch die damalige Schweizerische Asylre- kurskommission mit Urteil vom 12. September 2006 abgewiesen. A.c Am (…) 2006 ging der Beschwerdeführer die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin ein. Diese wurde am (…) 2009 geschieden, worauf er eine Lands- frau heiratete. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Nachdem die eheliche Gemeinschaft am (…) 2020 aufgelöst wurde, hat die kantonale Migrationsbehörde seine Aufenthaltsbewilligung am 9. August 2021 wider- rufen und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem seine dagegen er- hobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht des Kantons B._______ ab- gewiesen wurde, wurde er vom Migrationsamt des Kantons B._______ mit Schreiben vom 18. November 2022 aufgefordert, die Schweiz bis zum

6. Februar 2023 zu verlassen. B. B.a Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom

7. Februar 2023 ein neues Asylgesuch beim SEM ein und beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzu- nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Pro- zessführung. B.b Inhaltlich machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die 2006 eingegangene Ehe mit einer Schweizer Bürgerin sei 2009 geschie- den worden. Aus seiner zweiten Ehe seien zwei Kinder hervorgegangen. Diese eheliche Gemeinschaft sei am (…) 2020 aufgegeben worden. Das zuständige kantonale Migrationsamt habe in der Folge am 9. August 2021 seine Aufenthaltsbewilligung (aufgrund Nichterfüllung öffentlicher Ver- pflichtungen und nichtgeleisteten Unterhaltsbeiträgen) aufgehoben und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs und die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons B._______ sowie beim Bundesgericht seien erfolglos geblieben. Nach dem bundesgerichtlichen

D-4202/2023 Seite 3 Urteil, in dessen Folge er die Schweiz endgültig verlassen müsse, habe er sich bei seinem Rechtsvertreter in der Türkei erkundigt, ob es Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden. Im Zusam- menhang mit seinen Ausreisebemühungen habe er erfahren, dass ein Strafverfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation so- wie Propaganda gegen ihn eröffnet worden sei. Der Anwalt in der Türkei habe ihm die Angaben zu seinem Verfahren zwar übermittelt, er sei aber nicht im Besitz von gerichtlichen Dokumenten. Er sei ein langjähriges Mit- glied der HDP (Halkların Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völ- ker]) und werde aus politischen Gründen gesucht. C. Mit E-Mailnachricht vom 21. Februar 2023 informierte das SEM den Rechtsvertreter, dass der Beschwerdeführer sich im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ melden und dort sein Asylgesuch einreichen müsse. D. Am 7. März 2023 stellte der Beschwerdeführer im BAZ B._______ ein Asyl- gesuch. E. Am 5. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. F. F.a Am 22. Juni 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. F.b Darin führte der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Eingabe vom

7. Februar 2023 aus, im Jahr 2019 per Telefon durch seinen Bruder erfah- ren zu haben, dass er in seinem Heimatdorf C._______ in der Türkei ge- sucht worden sei. Die Gendarmerie sei in seinem Dorf gewesen und habe zuerst im Café des Dorfes nach ihm gefragt. Dort habe man den Beamten beschrieben, wo er wohne. Danach hätten ihn die Beamten vergeblich in seinem von seinem Vater geerbten Haus gesucht und hätten anschlies- send seinen Bruder, der nebenan wohne, seinetwegen aufgesucht. Es sei ein Strafverfahren, wahrscheinlich seit 2016, gegen ihn hängig. Die türki- schen Behörden würden ihn beschuldigen, mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) in Verbindung zu stehen und Per- sonen, die «in die Berge gegangen seien», unterstützt zu haben. Zurzeit verfüge er jedoch über keine entsprechenden Verfahrensakten, da er sei- nen türkischen Anwalt seit Februar 2023 trotz mehrmaligen Bemühungen nicht erreichen könne. Ausserdem sei er seit ungefähr 2007 respektive

D-4202/2023 Seite 4 2008 Mitglied eines kurdischen Vereins in B._______ sowie Mitglied der HDP in D._______ und E._______. Vor seiner Ausreise im Jahr 2006 habe er in der Türkei an Versammlungen und Protesten teilgenommen. Er sei zuletzt 2017 oder 2018 in die Türkei gereist, habe jedoch nie Probleme bei der Ein- oder Ausreise gehabt. Nachdem er 2019 durch den Bruder erfah- ren habe, dass er gesucht werde, sei er nicht mehr in die Türkei gereist. G. Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 legte der Beschwerdeführer Kopien eines Referenzschreibens seines türkischen Anwalts vom 23. Juni 2023, eines Antrags auf die Ausstellung eines Vorführbefehls vom 4. Dezember 2019, eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsprotokolls vom 6. Dezem- ber 2019, eines Nichtzulassungsentscheids vom 15. Juli 2016 (recte:

17. Juli 2019), eines weiteren gerichtliches Dokuments vom 17. Juli 2019 und einer Mitgliederbestätigung der HDP vom 2. Januar 2023 zu den Ak- ten. H. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 – eröffnet am 5. Juli 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. I. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 30. Juli 2023 (Datum Post- stempel: 31. Juli 2023) die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwal- tungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2023 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei der materielle Sachverhalt festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei als Flücht- ling vorläufig aufzunehmen. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unent- geltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Der Beschwerde liegen neben einer Vollmacht des rubrizierten Rechtsver- treters vom 3. Februar 2023 und einer Kopie des Asylentscheids Kopien der bereits am 23. Juni 2023 zuhanden des SEM eingereichten Beweismit- tel respektive gerichtlichen Unterlagen bei.

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Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal- tungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Wie vorliegend kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. Art. 57 Abs. 1 [e contrario] VwVG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-4202/2023 Seite 6 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sie am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers zweifle, da seine Aussagen insgesamt vage, unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. Es sei ihm nicht gelungen, sich detail- liert zu den ihm angelasteten Vorwürfen respektive vorgeworfenen Straf- tatbeständen zu äussern, obwohl den Akten zufolge bereits 2016 eine Stra- funtersuchung gegen ihn eröffnet worden und er seinen Aussagen zufolge 2019 darüber von seinem Bruder informiert worden sei. Das laufende Straf- verfahren gegen ihn habe er zudem erst auf Nachfrage hin angedeutet und sein fehlendes Wissen zum Verfahren einzig damit begründet, dass das Verfahrensdossier bei seinem Anwalt in der Türkei sei und er diesen seit Februar 2023 nicht erreichen könne. Des Weiteren habe er sich in den zentralen Punkten seiner Fluchtgründe widersprochen. Im schriftlichen Asylgesuch vom 7. Februar 2023 habe er dargelegt, erst im Rahmen sei- ner Ausreisebemühungen von seinem Anwalt in der Türkei erfahren zu ha- ben, dass er gesucht werde. Während der Anhörung habe er ausgeführt, 2019 von seinem Bruder erfahren zu haben, dass er behördlich gesucht werde und somit den Ausführungen im schriftlichen Asylgesuch widerspro- chen. Sodann habe dem Durchsuchungsprotokoll am 6. Dezember 2019 zufolge eine Hausdurchsuchung stattgefunden und gemäss diesem seien in einem (…) verbotene Plakate und Banner gefunden worden. Dieses Sachverhaltselement habe er trotz mehrmaliger Gelegenheit, sich während der Anhörung detailliert zu seinen Fluchtgründen zu äussern, nicht er- wähnt. Es erscheine nicht plausibel, dass sein Bruder ihm nichts von dieser

D-4202/2023 Seite 7 Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung erzählt haben wolle, zumal sie in regemässigem Kontakt stünden. Sowohl die Ausführungen in der Eingabe vom 7. Februar 2023 als auch die eingereichten Dokumente wür- den seinen Aussagen widersprechen. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich mit seinem Rechtsvertreter auszutauschen und allfällige Unstimmig- keiten noch vor der Eingabe seines Asylgesuchs zu berichtigen. Ferner habe er nicht überzeugend dargelegt, weshalb es ihm trotz einer laufenden Strafuntersuchung gelungen sei, im November 2020 ohne Probleme einen neuen türkischen Reisepass zu erhalten. Seine Begründung, dass das Do- kument in der Schweiz ausgestellt worden sei, überzeuge nicht, zumal er hierfür die türkische Vertretung habe aufsuchen müssen, welche jeweils vor dem Ausstellen eines Reisepasses prüfe, ob die betreffende Person behördlich gesucht werde. Wäre ihm tatsächlich eine Mitgliedschaft in ei- ner terroristischen Organisation im Sinne von Art. 314 Abs. 2 des türki- schen Strafgesetzbuches vorgeworfen worden, wäre eine problemlose Ausstellung seines Passes höchst unwahrscheinlich gewesen. Überdies seien seine Ausführungen zu seiner Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein in der Schweiz vage; er habe weder den konkreten Namen des Ver- eins, noch die Adresse, an welcher die Versammlungen stattfinden würden, nennen können und auch keine Belege zu seiner Mitgliedschaft einge- reicht. Zudem könne es nicht zutreffen, dass er bereits seit zehn oder fünf- zehn Jahren Mitglied bei der HDP sei, da diese Partei erst im Jahr 2012 gegründet worden sei. Seine vage Aussage zu seinem türkischen Anwalt, dass sich dessen Kanzlei in E._______, in D._______ befinde, stehe dem Schreiben des Anwalts vom 23. Juni 2023 entgegen, wonach dieser in ei- ner Kanzlei in F._______, E._______ praktiziere; einem Ort, der rund hun- dert Kilometer von D._______ entfernt sei. Ausserdem erstaune es, dass er den Anwalt gerade am Tag nach der Anhörung habe kontaktieren und Dokumente erhalten können, obwohl er seinen Aussagen zufolge zuletzt im Februar 2023 mit ihm gesprochen und danach mehrmals erfolglos ver- sucht habe, ihn zu erreichen. Sodann würden trotz expliziter Aufforderung weiterhin Dokumente über den aktuellen Verfahrensstand – wie etwa Aus- züge aus dem E-Devlet und dem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [türkisches Justiz-Informationssystem]) – fehlen. Schliesslich erweise sich die Befürchtung, dass er wegen seinen politisch aktiven Verwandten Prob- leme erhalten respektive reflexverfolgt würde, als unbegründet, zumal er angegeben habe, zuvor nie Probleme mit den Behörden oder bei seiner Einreise in sein Heimatland gehabt zu haben. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung sei festzustellen, dass sämtliche Instanzen, vor denen er den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung angefochten habe, zum Schluss

D-4202/2023 Seite 8 gekommen seien, dass eine Rückkehr zumutbar sei und keine neuen Gründe ersichtlich seien, welche gegen einen Vollzug sprechen würden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete zum Vorhalt der problemlosen Aus- stellung seines Reisepasses, dass die Behörden erst ab 2019 nach ihm gesucht hätten und er deshalb keine Probleme mit der Ausstellung gehabt habe. Das Verfahren sei zwar 2016 eröffnet worden, sein Name sei jedoch im Zusammenhang mit dem Strafverfahren vermutlich erst später bekannt geworden. Er habe sich bemüht, Verfahrensakten einzuholen, habe jedoch seinen türkischen Anwalt trotz mehrmaligem Bemühen nicht erreichen kön- nen. Erst vor kurzem habe ihn sein Bruder kontaktieren können; der Anwalt habe in der Folge die gerichtlichen Dokumente von der Staatsanwaltschaft mittels eines Stempels beglaubigen lassen. Hinsichtlich seiner angeblich unpräzisen Angaben zum Verein in B._______ und seiner Mitgliedschaft führte er aus, dass praktisch jede kurdische Person dort Mitglied sei, je- doch üblicherweise weder den konkreten Namen des Vereins, noch die ge- naue Adresse kennen würde. Ausserdem leiste er monatlich einen Mit- gliedschaftsbeitrag und bezahle die Vereinszeitungen. Zum Vorhalt, dass er nicht detailliert über die HDP habe Auskunft geben können, sei anzufü- gen, dass die Partei seit 1990 ihren Namen neunmal gewechselt habe und es schwierig sei, die Bezeichnung korrekt anzugeben. Schliesslich verwies er auf verschiedene Berichte und Internetartikel und fügte an, dass sich die Situation in der Türkei in den letzten Jahren, insbesondere nach der Ver- hängung des Notstandes im Juli 2016, den Parlamentswahlen im Novem- ber 2016 und dem Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts bezüglich der Menschenrechtslage verschlechtert habe. Zunehmende Verhaftungen von politisch aktiven kurdischen Personen seien festzustellen. Angesichts sei- ner politisch aktiven Familienangehörigen und seiner politischen Aktivitäten respektive seinem mit der PKK verbundenen Umfeld sei bei seiner Rück- kehr davon auszugehen, dass er als Regimekritiker erkannt werde und ihm auch eine Reflexverfolgung drohen würde. Da gegen ihn ermittelt werde, müsste er bei einer Rückkehr mit einer umgehenden Verhaftung und einem anschliessenden unfairen Verfahren gegen ihn rechnen. Weil die Staats- anwaltschaften G._______ und H._______ gegen ihn ermitteln würden, sei keine innerstaatliche Fluchtalternative möglich.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder

D-4202/2023 Seite 9 der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Die Vorinstanz bezweifelte die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers. In einem ersten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob seine vorgebrachten Fluchtgründe den Anforderungen im Sinne von Art. 7 AsylG genügen.

E. 6.3 Einleitend ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zentrale Widersprüche und unsubstan- ziierte Angaben aufweisen. So gab er etwa in der schriftlichen Eingabe zu seinen Asylgründen an, bis zum Zeitpunkt seiner Ausreisebemühungen im Januar 2023 nicht davon gewusst zu haben, dass er behördlich gesucht werde und führte aus, erst auf Nachfrage bei seinem Rechtsvertreter an- lässlich seiner Rückkehrbemühungen erfahren zu haben, dass seit mehre- ren Jahren ein Strafverfahren in der Türkei gegen ihn hängig sei. Da er in den letzten Jahren nicht mehr in seinem Heimatland gewesen sei, habe er auch keine Kenntnis vom Verfahren gehabt. Zur Untermauerung legte er lediglich einige Angaben respektive Nummern zum angeblichen Verfahren offen, welche ihm durch seinen Anwalt mitgeteilt worden seien (vgl. SEM- Akte A1/7, S. 6). In der Anhörung liess er hingegen protokollieren, dass er Ende 2019 telefonisch durch seinen Bruder darüber informiert worden sei, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei und ihm

D-4202/2023 Seite 10 vorgeworfen werde, Verbindungen zu Organisationen respektive zur PKK zu haben (vgl. SEM-Akte A22/13, F30-34; F41-44). Weiter führte er aus, dass die Polizei sich in seinem Heimatdorf C._______ in einem Café nach ihm respektive nach seiner Wohnadresse erkundigt habe. Da seine Haus- türe verschlossen gewesen sei, hätten sich die Beamten bei seinem Bru- der, welcher nebenan wohne, gemeldet und nach ihm (dem Beschwerde- führer) gesucht (vgl. SEM-Akte A22/13, F45-47; F78-82). Weitere Ereig- nisse machte er in diesem Zusammenhang nicht geltend. Aus dem einge- reichten Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsbericht vom 6. Dezem- ber 2019 geht jedoch hervor, dass die Polizei zu diesem Zeitpunkt nicht lediglich nach dem Beschwerdeführer suchte, sondern dass eine Haus- durchsuchung stattgefunden habe, anlässlich welcher im (…) des Be- schwerdeführers verbotene Plakate und Transparente gefunden worden seien (vgl. SEM-Akte ID-001/1). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend aus- geführt hat, kann davon ausgegangen werden, dass der Bruder den Be- schwerdeführer 2019 nicht nur darüber informiert hätte, dass er polizeilich gesucht werde, sondern auch, dass eine Hausdurchsuchung in seinem Haus stattgefunden habe. Diese voneinander abweichende Sachverhalts- schilderungen erwecken bereits ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgründe. Sodann drängt sich die Frage auf, weshalb die Be- amten der Gendarmerie die Dorfbewohner aus dem örtlichen Café nach dem Wohnort des Beschwerdeführers fragen mussten, obwohl gemäss Durchsuchungsprotokoll die Hausdurchsuchung unter der Aufsicht des Dorfvorstehers durchgeführt worden war, welcher darüber im Bilde gewe- sen sein müsste, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft respektive aufzufinden ist.

E. 6.4 Des Weiteren fällt die geringe Aussagequalität bezüglich seines Straf- verfahrens auf. Abgesehen von den erwähnten Widersprüchen gelang es dem Beschwerdeführer nicht, konkrete Angaben zu seinem Strafverfahren darzulegen. Auch auf Nachfrage war er nicht in der Lage, sich ausführlicher zum Verfahren zu äussern, dies wäre jedoch anzunehmen gewesen, zumal er angab, einen Anwalt mit dieser Angelegenheit betraut zu haben. Ferner gelang es ihm ebenfalls nicht, substanziiert auszuführen, inwiefern er sich politisch engagiert haben soll. Weder seine Angaben zu seinen Aktivitäten bei der HDP in der Türkei, noch die angebliche Exilpolitik zeugen von Ge- halt. So blieb er hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der HDP in der Türkei, bei welcher er seit zehn bis fünfzehn Jahren Mitglied sei, sehr vage und verfiel bei Nachfrage in allgemeine Ausführungen von Kurdenverfolgungen in seinem Dorf. Auch erstaunt es, dass er sich nicht an das Jahr seines Beitritts erinnern konnte, zumal dieser gemäss der eingereichten

D-4202/2023 Seite 11 Bestätigung erst am (…) 2018 erfolgte. Zu seiner Funktion bei der HDP befragt, führte er stichwortartig und substanzlos aus, dass er die Partei in allen Belangen unterstütze und es Gespräche, Anlässe, Organisation von Anlässen und finanzielle Unterstützung gebe. Diese Schilderungen seiner tatsächlichen Aufgaben blieben ebenso unklar wie der Umstand, wie es von der Schweiz aus möglich ist, sich für die HDP in der Türkei zu enga- gieren (vgl. SEM-Akte A22/13, F65; F68-69). Sodann konnte er bezüglich der Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein in der Schweiz bis zum heu- tigen Zeitpunkt weder eine Mitgliedschaftsbestätigung einreichen, noch In- formationen zum betreffenden Verein ausführen (vgl. SEM-Akte A22/13, F35-39; F86).

E. 6.5 Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – Auszüge aus dem UYAP (Vorführbe- fehl vom 4. Dezember 2019, Nichtzuständigkeitsverfügung vom 15. Juli 2019 [recte: vom 10. September 2019], weiteres Dokument vom 10. Sep- tember 2019 [Ayirma Karari]) eingereicht hat. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung jedoch zu Recht festgestellt hat, widersprechen die Angaben in den Dokumenten seinen Schilderungen (vgl. SEM-Akte A28/13, S. 7). Fer- ner erstaunt es, dass keine Kopie der Vollmacht des türkischen Anwalts vorliegt, obwohl gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers eine offizi- elle (türkische) Vollmacht vorhanden sein müsste (vgl. SEM-Akte A22/13, F52; F60). Die voneinander abweichenden Elemente zwischen seinen Aussagen und der lediglich in Kopie eingereichten Dokumente zu seinem Strafverfahren erwecken weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vor- bringen.

E. 6.6 Die bereits stark vorhandenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ver- folgung des Beschwerdeführers werden durch das auffallend dem gesetz- ten Ausreisedatum (6. Februar 2023) zeitnahe Datum des Asylgesuchs vom 7. Februar 2023 und die plötzlich funktionierende Kontaktaufnahme mit seinem zuvor monatelang nicht erreichbaren türkischen Anwalt inner- halb von 24 Stunden bekräftigt.

E. 6.7 Ferner spricht neben der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Pass bei der türki- schen Vertretung in der Schweiz hat erneuern lassen, gegen die Glaubhaf- tigkeit der geltend gemachten Verfolgung respektive gegen ein gegen ihn hängiges Strafverfahren. Bezüglich der Passbeschaffung bei den heimatli- chen Behörden und zur angeblichen Verfolgung durch diese ist anzumer- ken, dass die für Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951

D-4202/2023 Seite 12 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) entwickelten Kri- terien in analoger Weise heranzuziehen sind. So stellt die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung einen Tat- bestand dar, der grundsätzlich als sogenannte freiwillige Unterschutzstel- lung bezeichnet werden kann und damit zum Ausdruck gibt, dass keine begründete Furcht (mehr) vor Verfolgung besteht und somit kein internati- onaler Schutz notwendig ist (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3, je m.w.H.; D-6175/2014 vom 6. Januar 2017 E. 4.2). In- dem sich der Beschwerdeführer am (…) 2020 einen neuen Reisepass bei der heimatlichen Vertretung in B._______ hat ausstellen lassen, obwohl er seinen Aussagen zufolge zu diesem Zeitpunkt darüber informiert gewesen ist, dass er behördlich gesucht werde, hat er sich freiwillig in dessen Schutz begeben.

E. 6.8 Weiter bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht substan- ziiert und nachvollziehbar darzulegen vermochte, einer allfälligen Re- flexverfolgung ausgesetzt zu sein. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist hierzu vollumfänglich auf die Argumentation in der vorinstanzlichen Verfü- gung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A28/13, S. 10 f.).

E. 6.9 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber zu konstatieren, dass obwohl der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte, es sei der mate- rielle Sachverhalt festzustellen und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, keine formellen Mängel ersichtlich sind und solche in der Beschwerde auch nicht weiter ausgeführt werden, wes- halb der entsprechende Antrag abzulehnen ist.

E. 6.10 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen ver- mochte, in seinem Heimatland einer asylrechtlich relevanten Verfolgung oder einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-4202/2023 Seite 13

E. 7.2 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit Verfü- gung vom 9. August 2021 widerrufen. Er verfügt somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 8.2.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimat- staat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwick- lungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdi- schen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2377/

D-4202/2023 Seite 15 2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1, D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2).

E. 8.3.3 Schliesslich liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. So ist es dem Beschwerdeführer aufgrund der in der Türkei herrschenden Niederlassungsfreiheit möglich, sich in einer Provinz seiner Wahl niederzulassen. Es steht ihm auch frei, sich in seinem Heimatdorf niederzulassen, in welchem sein Bruder, zwei Schwestern und seine gesamte Verwandtschaft wohnen (vgl. SEM-Akte A22/13, F15). Diese können ihm bei seiner Reintegration hilfreich zur Seite stehen, weswegen es unwahrscheinlich erscheint, dass er bei seiner Rück- kehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Auch der gesund- heitliche Zustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden würde. Die (…), unter welcher er leidet, ist auch in der Türkei behandelbar und die entsprechend benötigten Medikamente können auch dort erhältlich ge- macht werden.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis im (…) 2030 gültigen heimatlichen Reisepass (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Pra- xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Fol- ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung un- terworfen werden.

D-4202/2023 Seite 14

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist trotz der geltend gemachten, jedoch nicht belegten, prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.

D-4202/2023 Seite 16

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4202/2023 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4202/2023 Urteil vom 10. Oktober 2023 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 1. Juni 2006 um Asyl in der Schweiz. A.b Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft, wies ihn aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid wurde durch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 12. September 2006 abgewiesen. A.c Am (...) 2006 ging der Beschwerdeführer die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin ein. Diese wurde am (...) 2009 geschieden, worauf er eine Landsfrau heiratete. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Nachdem die eheliche Gemeinschaft am (...) 2020 aufgelöst wurde, hat die kantonale Migrationsbehörde seine Aufenthaltsbewilligung am 9. August 2021 widerrufen und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem seine dagegen erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht des Kantons B._______ abgewiesen wurde, wurde er vom Migrationsamt des Kantons B._______ mit Schreiben vom 18. November 2022 aufgefordert, die Schweiz bis zum 6. Februar 2023 zu verlassen. B. B.a Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. Februar 2023 ein neues Asylgesuch beim SEM ein und beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung. B.b Inhaltlich machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die 2006 eingegangene Ehe mit einer Schweizer Bürgerin sei 2009 geschieden worden. Aus seiner zweiten Ehe seien zwei Kinder hervorgegangen. Diese eheliche Gemeinschaft sei am (...) 2020 aufgegeben worden. Das zuständige kantonale Migrationsamt habe in der Folge am 9. August 2021 seine Aufenthaltsbewilligung (aufgrund Nichterfüllung öffentlicher Verpflichtungen und nichtgeleisteten Unterhaltsbeiträgen) aufgehoben und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs und die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons B._______ sowie beim Bundesgericht seien erfolglos geblieben. Nach dem bundesgerichtlichen Urteil, in dessen Folge er die Schweiz endgültig verlassen müsse, habe er sich bei seinem Rechtsvertreter in der Türkei erkundigt, ob es Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden. Im Zusammenhang mit seinen Ausreisebemühungen habe er erfahren, dass ein Strafverfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation sowie Propaganda gegen ihn eröffnet worden sei. Der Anwalt in der Türkei habe ihm die Angaben zu seinem Verfahren zwar übermittelt, er sei aber nicht im Besitz von gerichtlichen Dokumenten. Er sei ein langjähriges Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) und werde aus politischen Gründen gesucht. C. Mit E-Mailnachricht vom 21. Februar 2023 informierte das SEM den Rechtsvertreter, dass der Beschwerdeführer sich im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ melden und dort sein Asylgesuch einreichen müsse. D. Am 7. März 2023 stellte der Beschwerdeführer im BAZ B._______ ein Asylgesuch. E. Am 5. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. F. F.a Am 22. Juni 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. F.b Darin führte der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Eingabe vom 7. Februar 2023 aus, im Jahr 2019 per Telefon durch seinen Bruder erfahren zu haben, dass er in seinem Heimatdorf C._______ in der Türkei gesucht worden sei. Die Gendarmerie sei in seinem Dorf gewesen und habe zuerst im Café des Dorfes nach ihm gefragt. Dort habe man den Beamten beschrieben, wo er wohne. Danach hätten ihn die Beamten vergeblich in seinem von seinem Vater geerbten Haus gesucht und hätten anschliessend seinen Bruder, der nebenan wohne, seinetwegen aufgesucht. Es sei ein Strafverfahren, wahrscheinlich seit 2016, gegen ihn hängig. Die türkischen Behörden würden ihn beschuldigen, mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) in Verbindung zu stehen und Personen, die «in die Berge gegangen seien», unterstützt zu haben. Zurzeit verfüge er jedoch über keine entsprechenden Verfahrensakten, da er seinen türkischen Anwalt seit Februar 2023 trotz mehrmaligen Bemühungen nicht erreichen könne. Ausserdem sei er seit ungefähr 2007 respektive 2008 Mitglied eines kurdischen Vereins in B._______ sowie Mitglied der HDP in D._______ und E._______. Vor seiner Ausreise im Jahr 2006 habe er in der Türkei an Versammlungen und Protesten teilgenommen. Er sei zuletzt 2017 oder 2018 in die Türkei gereist, habe jedoch nie Probleme bei der Ein- oder Ausreise gehabt. Nachdem er 2019 durch den Bruder erfahren habe, dass er gesucht werde, sei er nicht mehr in die Türkei gereist. G. Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 legte der Beschwerdeführer Kopien eines Referenzschreibens seines türkischen Anwalts vom 23. Juni 2023, eines Antrags auf die Ausstellung eines Vorführbefehls vom 4. Dezember 2019, eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsprotokolls vom 6. Dezember 2019, eines Nichtzulassungsentscheids vom 15. Juli 2016 (recte: 17. Juli 2019), eines weiteren gerichtliches Dokuments vom 17. Juli 2019 und einer Mitgliederbestätigung der HDP vom 2. Januar 2023 zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 - eröffnet am 5. Juli 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. I. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 30. Juli 2023 (Datum Poststempel: 31. Juli 2023) die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2023 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei der materielle Sachverhalt festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde liegen neben einer Vollmacht des rubrizierten Rechtsvertreters vom 3. Februar 2023 und einer Kopie des Asylentscheids Kopien der bereits am 23. Juni 2023 zuhanden des SEM eingereichten Beweismittel respektive gerichtlichen Unterlagen bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Wie vorliegend kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. Art. 57 Abs. 1 [e contrario] VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sie am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers zweifle, da seine Aussagen insgesamt vage, unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. Es sei ihm nicht gelungen, sich detailliert zu den ihm angelasteten Vorwürfen respektive vorgeworfenen Straftatbeständen zu äussern, obwohl den Akten zufolge bereits 2016 eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet worden und er seinen Aussagen zufolge 2019 darüber von seinem Bruder informiert worden sei. Das laufende Strafverfahren gegen ihn habe er zudem erst auf Nachfrage hin angedeutet und sein fehlendes Wissen zum Verfahren einzig damit begründet, dass das Verfahrensdossier bei seinem Anwalt in der Türkei sei und er diesen seit Februar 2023 nicht erreichen könne. Des Weiteren habe er sich in den zentralen Punkten seiner Fluchtgründe widersprochen. Im schriftlichen Asylgesuch vom 7. Februar 2023 habe er dargelegt, erst im Rahmen seiner Ausreisebemühungen von seinem Anwalt in der Türkei erfahren zu haben, dass er gesucht werde. Während der Anhörung habe er ausgeführt, 2019 von seinem Bruder erfahren zu haben, dass er behördlich gesucht werde und somit den Ausführungen im schriftlichen Asylgesuch widersprochen. Sodann habe dem Durchsuchungsprotokoll am 6. Dezember 2019 zufolge eine Hausdurchsuchung stattgefunden und gemäss diesem seien in einem (...) verbotene Plakate und Banner gefunden worden. Dieses Sachverhaltselement habe er trotz mehrmaliger Gelegenheit, sich während der Anhörung detailliert zu seinen Fluchtgründen zu äussern, nicht erwähnt. Es erscheine nicht plausibel, dass sein Bruder ihm nichts von dieser Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung erzählt haben wolle, zumal sie in regemässigem Kontakt stünden. Sowohl die Ausführungen in der Eingabe vom 7. Februar 2023 als auch die eingereichten Dokumente würden seinen Aussagen widersprechen. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich mit seinem Rechtsvertreter auszutauschen und allfällige Unstimmigkeiten noch vor der Eingabe seines Asylgesuchs zu berichtigen. Ferner habe er nicht überzeugend dargelegt, weshalb es ihm trotz einer laufenden Strafuntersuchung gelungen sei, im November 2020 ohne Probleme einen neuen türkischen Reisepass zu erhalten. Seine Begründung, dass das Dokument in der Schweiz ausgestellt worden sei, überzeuge nicht, zumal er hierfür die türkische Vertretung habe aufsuchen müssen, welche jeweils vor dem Ausstellen eines Reisepasses prüfe, ob die betreffende Person behördlich gesucht werde. Wäre ihm tatsächlich eine Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation im Sinne von Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches vorgeworfen worden, wäre eine problemlose Ausstellung seines Passes höchst unwahrscheinlich gewesen. Überdies seien seine Ausführungen zu seiner Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein in der Schweiz vage; er habe weder den konkreten Namen des Vereins, noch die Adresse, an welcher die Versammlungen stattfinden würden, nennen können und auch keine Belege zu seiner Mitgliedschaft eingereicht. Zudem könne es nicht zutreffen, dass er bereits seit zehn oder fünfzehn Jahren Mitglied bei der HDP sei, da diese Partei erst im Jahr 2012 gegründet worden sei. Seine vage Aussage zu seinem türkischen Anwalt, dass sich dessen Kanzlei in E._______, in D._______ befinde, stehe dem Schreiben des Anwalts vom 23. Juni 2023 entgegen, wonach dieser in einer Kanzlei in F._______, E._______ praktiziere; einem Ort, der rund hundert Kilometer von D._______ entfernt sei. Ausserdem erstaune es, dass er den Anwalt gerade am Tag nach der Anhörung habe kontaktieren und Dokumente erhalten können, obwohl er seinen Aussagen zufolge zuletzt im Februar 2023 mit ihm gesprochen und danach mehrmals erfolglos versucht habe, ihn zu erreichen. Sodann würden trotz expliziter Aufforderung weiterhin Dokumente über den aktuellen Verfahrensstand - wie etwa Auszüge aus dem E-Devlet und dem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [türkisches Justiz-Informationssystem]) - fehlen. Schliesslich erweise sich die Befürchtung, dass er wegen seinen politisch aktiven Verwandten Probleme erhalten respektive reflexverfolgt würde, als unbegründet, zumal er angegeben habe, zuvor nie Probleme mit den Behörden oder bei seiner Einreise in sein Heimatland gehabt zu haben. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung sei festzustellen, dass sämtliche Instanzen, vor denen er den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung angefochten habe, zum Schluss gekommen seien, dass eine Rückkehr zumutbar sei und keine neuen Gründe ersichtlich seien, welche gegen einen Vollzug sprechen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete zum Vorhalt der problemlosen Ausstellung seines Reisepasses, dass die Behörden erst ab 2019 nach ihm gesucht hätten und er deshalb keine Probleme mit der Ausstellung gehabt habe. Das Verfahren sei zwar 2016 eröffnet worden, sein Name sei jedoch im Zusammenhang mit dem Strafverfahren vermutlich erst später bekannt geworden. Er habe sich bemüht, Verfahrensakten einzuholen, habe jedoch seinen türkischen Anwalt trotz mehrmaligem Bemühen nicht erreichen können. Erst vor kurzem habe ihn sein Bruder kontaktieren können; der Anwalt habe in der Folge die gerichtlichen Dokumente von der Staatsanwaltschaft mittels eines Stempels beglaubigen lassen. Hinsichtlich seiner angeblich unpräzisen Angaben zum Verein in B._______ und seiner Mitgliedschaft führte er aus, dass praktisch jede kurdische Person dort Mitglied sei, jedoch üblicherweise weder den konkreten Namen des Vereins, noch die genaue Adresse kennen würde. Ausserdem leiste er monatlich einen Mitgliedschaftsbeitrag und bezahle die Vereinszeitungen. Zum Vorhalt, dass er nicht detailliert über die HDP habe Auskunft geben können, sei anzufügen, dass die Partei seit 1990 ihren Namen neunmal gewechselt habe und es schwierig sei, die Bezeichnung korrekt anzugeben. Schliesslich verwies er auf verschiedene Berichte und Internetartikel und fügte an, dass sich die Situation in der Türkei in den letzten Jahren, insbesondere nach der Verhängung des Notstandes im Juli 2016, den Parlamentswahlen im November 2016 und dem Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts bezüglich der Menschenrechtslage verschlechtert habe. Zunehmende Verhaftungen von politisch aktiven kurdischen Personen seien festzustellen. Angesichts seiner politisch aktiven Familienangehörigen und seiner politischen Aktivitäten respektive seinem mit der PKK verbundenen Umfeld sei bei seiner Rückkehr davon auszugehen, dass er als Regimekritiker erkannt werde und ihm auch eine Reflexverfolgung drohen würde. Da gegen ihn ermittelt werde, müsste er bei einer Rückkehr mit einer umgehenden Verhaftung und einem anschliessenden unfairen Verfahren gegen ihn rechnen. Weil die Staatsanwaltschaften G._______ und H._______ gegen ihn ermitteln würden, sei keine innerstaatliche Fluchtalternative möglich. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Die Vorinstanz bezweifelte die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers. In einem ersten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob seine vorgebrachten Fluchtgründe den Anforderungen im Sinne von Art. 7 AsylG genügen. 6.3 Einleitend ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zentrale Widersprüche und unsubstanziierte Angaben aufweisen. So gab er etwa in der schriftlichen Eingabe zu seinen Asylgründen an, bis zum Zeitpunkt seiner Ausreisebemühungen im Januar 2023 nicht davon gewusst zu haben, dass er behördlich gesucht werde und führte aus, erst auf Nachfrage bei seinem Rechtsvertreter anlässlich seiner Rückkehrbemühungen erfahren zu haben, dass seit mehreren Jahren ein Strafverfahren in der Türkei gegen ihn hängig sei. Da er in den letzten Jahren nicht mehr in seinem Heimatland gewesen sei, habe er auch keine Kenntnis vom Verfahren gehabt. Zur Untermauerung legte er lediglich einige Angaben respektive Nummern zum angeblichen Verfahren offen, welche ihm durch seinen Anwalt mitgeteilt worden seien (vgl. SEM-Akte A1/7, S. 6). In der Anhörung liess er hingegen protokollieren, dass er Ende 2019 telefonisch durch seinen Bruder darüber informiert worden sei, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei und ihm vorgeworfen werde, Verbindungen zu Organisationen respektive zur PKK zu haben (vgl. SEM-Akte A22/13, F30-34; F41-44). Weiter führte er aus, dass die Polizei sich in seinem Heimatdorf C._______ in einem Café nach ihm respektive nach seiner Wohnadresse erkundigt habe. Da seine Haustüre verschlossen gewesen sei, hätten sich die Beamten bei seinem Bruder, welcher nebenan wohne, gemeldet und nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht (vgl. SEM-Akte A22/13, F45-47; F78-82). Weitere Ereignisse machte er in diesem Zusammenhang nicht geltend. Aus dem eingereichten Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsbericht vom 6. Dezember 2019 geht jedoch hervor, dass die Polizei zu diesem Zeitpunkt nicht lediglich nach dem Beschwerdeführer suchte, sondern dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, anlässlich welcher im (...) des Beschwerdeführers verbotene Plakate und Transparente gefunden worden seien (vgl. SEM-Akte ID-001/1). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, kann davon ausgegangen werden, dass der Bruder den Beschwerdeführer 2019 nicht nur darüber informiert hätte, dass er polizeilich gesucht werde, sondern auch, dass eine Hausdurchsuchung in seinem Haus stattgefunden habe. Diese voneinander abweichende Sachverhaltsschilderungen erwecken bereits ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgründe. Sodann drängt sich die Frage auf, weshalb die Beamten der Gendarmerie die Dorfbewohner aus dem örtlichen Café nach dem Wohnort des Beschwerdeführers fragen mussten, obwohl gemäss Durchsuchungsprotokoll die Hausdurchsuchung unter der Aufsicht des Dorfvorstehers durchgeführt worden war, welcher darüber im Bilde gewesen sein müsste, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft respektive aufzufinden ist. 6.4 Des Weiteren fällt die geringe Aussagequalität bezüglich seines Strafverfahrens auf. Abgesehen von den erwähnten Widersprüchen gelang es dem Beschwerdeführer nicht, konkrete Angaben zu seinem Strafverfahren darzulegen. Auch auf Nachfrage war er nicht in der Lage, sich ausführlicher zum Verfahren zu äussern, dies wäre jedoch anzunehmen gewesen, zumal er angab, einen Anwalt mit dieser Angelegenheit betraut zu haben. Ferner gelang es ihm ebenfalls nicht, substanziiert auszuführen, inwiefern er sich politisch engagiert haben soll. Weder seine Angaben zu seinen Aktivitäten bei der HDP in der Türkei, noch die angebliche Exilpolitik zeugen von Gehalt. So blieb er hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der HDP in der Türkei, bei welcher er seit zehn bis fünfzehn Jahren Mitglied sei, sehr vage und verfiel bei Nachfrage in allgemeine Ausführungen von Kurdenverfolgungen in seinem Dorf. Auch erstaunt es, dass er sich nicht an das Jahr seines Beitritts erinnern konnte, zumal dieser gemäss der eingereichten Bestätigung erst am (...) 2018 erfolgte. Zu seiner Funktion bei der HDP befragt, führte er stichwortartig und substanzlos aus, dass er die Partei in allen Belangen unterstütze und es Gespräche, Anlässe, Organisation von Anlässen und finanzielle Unterstützung gebe. Diese Schilderungen seiner tatsächlichen Aufgaben blieben ebenso unklar wie der Umstand, wie es von der Schweiz aus möglich ist, sich für die HDP in der Türkei zu engagieren (vgl. SEM-Akte A22/13, F65; F68-69). Sodann konnte er bezüglich der Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein in der Schweiz bis zum heutigen Zeitpunkt weder eine Mitgliedschaftsbestätigung einreichen, noch Informationen zum betreffenden Verein ausführen (vgl. SEM-Akte A22/13, F35-39; F86). 6.5 Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - Auszüge aus dem UYAP (Vorführbefehl vom 4. Dezember 2019, Nichtzuständigkeitsverfügung vom 15. Juli 2019 [recte: vom 10. September 2019], weiteres Dokument vom 10. September 2019 [Ayirma Karari]) eingereicht hat. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung jedoch zu Recht festgestellt hat, widersprechen die Angaben in den Dokumenten seinen Schilderungen (vgl. SEM-Akte A28/13, S. 7). Ferner erstaunt es, dass keine Kopie der Vollmacht des türkischen Anwalts vorliegt, obwohl gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers eine offizielle (türkische) Vollmacht vorhanden sein müsste (vgl. SEM-Akte A22/13, F52; F60). Die voneinander abweichenden Elemente zwischen seinen Aussagen und der lediglich in Kopie eingereichten Dokumente zu seinem Strafverfahren erwecken weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen. 6.6 Die bereits stark vorhandenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers werden durch das auffallend dem gesetzten Ausreisedatum (6. Februar 2023) zeitnahe Datum des Asylgesuchs vom 7. Februar 2023 und die plötzlich funktionierende Kontaktaufnahme mit seinem zuvor monatelang nicht erreichbaren türkischen Anwalt innerhalb von 24 Stunden bekräftigt. 6.7 Ferner spricht neben der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Pass bei der türkischen Vertretung in der Schweiz hat erneuern lassen, gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung respektive gegen ein gegen ihn hängiges Strafverfahren. Bezüglich der Passbeschaffung bei den heimatlichen Behörden und zur angeblichen Verfolgung durch diese ist anzumerken, dass die für Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) entwickelten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen sind. So stellt die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als sogenannte freiwillige Unterschutzstellung bezeichnet werden kann und damit zum Ausdruck gibt, dass keine begründete Furcht (mehr) vor Verfolgung besteht und somit kein internationaler Schutz notwendig ist (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3, je m.w.H.; D-6175/2014 vom 6. Januar 2017 E. 4.2). Indem sich der Beschwerdeführer am (...) 2020 einen neuen Reisepass bei der heimatlichen Vertretung in B._______ hat ausstellen lassen, obwohl er seinen Aussagen zufolge zu diesem Zeitpunkt darüber informiert gewesen ist, dass er behördlich gesucht werde, hat er sich freiwillig in dessen Schutz begeben. 6.8 Weiter bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert und nachvollziehbar darzulegen vermochte, einer allfälligen Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist hierzu vollumfänglich auf die Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A28/13, S. 10 f.). 6.9 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber zu konstatieren, dass obwohl der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte, es sei der materielle Sachverhalt festzustellen und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, keine formellen Mängel ersichtlich sind und solche in der Beschwerde auch nicht weiter ausgeführt werden, weshalb der entsprechende Antrag abzulehnen ist. 6.10 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermochte, in seinem Heimatland einer asylrechtlich relevanten Verfolgung oder einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 9. August 2021 widerrufen. Er verfügt somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2377/ 2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1, D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2). 8.3.3 Schliesslich liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. So ist es dem Beschwerdeführer aufgrund der in der Türkei herrschenden Niederlassungsfreiheit möglich, sich in einer Provinz seiner Wahl niederzulassen. Es steht ihm auch frei, sich in seinem Heimatdorf niederzulassen, in welchem sein Bruder, zwei Schwestern und seine gesamte Verwandtschaft wohnen (vgl. SEM-Akte A22/13, F15). Diese können ihm bei seiner Reintegration hilfreich zur Seite stehen, weswegen es unwahrscheinlich erscheint, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden würde. Die (...), unter welcher er leidet, ist auch in der Türkei behandelbar und die entsprechend benötigten Medikamente können auch dort erhältlich gemacht werden. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis im (...) 2030 gültigen heimatlichen Reisepass (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist trotz der geltend gemachten, jedoch nicht belegten, prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl