Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. Am 17. November 2023 wurde er eingehend zu seinen Asyl- gründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus C._______ (Provinz Adana) zu stammen. Seit seinem zwei- ten Lebensjahr habe er mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Steif- und Halbgeschwistern in Istanbul gelebt. Sein Vater sei ein angese- hener kurdischer (…) und Mitglied des kurdischen Vereins D._______; er sei von (…) in Haft gewesen und arbeite heute als freier (…) in E._______. Zudem würde er einen (…), regelmässig ins Ausland verreisen und an kur- dischen Veranstaltungen teilnehmen. Vor etwa acht Jahren sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe verlangt, dass sein Vater die Bücher, die er besitze, wegschaffe, ansonsten ein Verfahren gegen ihn er- öffnet werde. Vor eineinhalb Jahren habe die Polizei ihn selbst wegen eines Streits, in den sein Bruder involviert gewesen sei, gesucht. Nachdem die Polizeibeamten auf Einladung seines Vaters bei ihnen zu Hause erneut dessen Bücher gesehen habe, hätten diese den Vater aufgefordert, er solle sie wegräumen. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien aufgrund des Vaters stark von der kurdischen Ideologie geprägt. Schon seit jeher sei er wegen seiner kurdischen Ethnie Beleidigungen und Diskriminierungen aller Art ausgesetzt gewesen. So habe er das Fussballteam verlassen müs- sen und seine Familie sei mit drastischen Mietzinserhöhungen und diskri- minierenden Schimpfwörtern bedroht worden. Er sei Mitglied des kurdi- schen Vereins F._______, wobei er beim Verlassen des Vereinsgebäudes mehrfach von der Polizei belästigt worden sei. Zweimal, zuletzt vor einein- halb Jahren, sei er von der Polizei angehalten worden, wobei diese in Er- fahrung gebracht habe, dass er keinen Militärdienst geleistet und ihn da- rauf angesprochen habe. Er befürchte eine Festnahme wegen des noch ausstehenden Militärdienstes. Des Weiteren habe er bei den letzten Präsi- dentschaftswahlen der Yeşil Sol Parti (YSP) geholfen. Dabei hätten Perso- nen aus nationalistischen Kreisen YSP-Parteimitglieder mit Waffen be- droht; die Polizei habe nicht eingegriffen; er habe die Personen mit den Waffen danach aber nicht mehr gesehen. Er habe die Türkei auf legalem Wege über Serbien und Ungarn am 23. Oktober 2023 verlassen.
E-7209/2023 Seite 3 Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Be- schwerdeführer seine Identitätskarte im Original ein. Zudem gab er am
22. November 2023 einen Sozialversicherungsauszug, einen E-Devlet- Auszug über seinen Zivilstand, seine Wohnadresse sowie die Ein- und Ausreise, seinen Bachelorabschluss, seinen UYAP-Auszug, eine Arbeitge- berliste über die Sozialversicherungen, einen Bericht einer Menschen- rechtsorganisation, eine Mitgliedschaftsbestätigung, Publikationen und Dokumente seinen Vater betreffend, seine YSP- und HDP (Halkların De- mokratik Partisi)-Wahlbeobachterkarte, seinen Strafregisterauszug, ein Amtsblatt und Dokumente zu Sportaktivitäten zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers am 23. November 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 24. November 2023 Stel- lung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht ein- verstanden. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte das Man- dat am 1. Dezember 2023 nieder. F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean- tragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei- genschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig in der Schweiz aufzu- nehmen. Sub-eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung, Wahrung des rechtlichen Gehörs und vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
E-7209/2023 Seite 4 zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben eines (…) der G._______ vom 26. Dezember 2023 und ein nicht weiter deklariertes Schreiben in türkischer Sprache eines türkischen An- walts eingereicht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
28. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). H. Der Eingang der Beschwerde wurde ebenfalls am 28. Dezember 2023 be- stätigt. I. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Be- schwerdeergänzung ein.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
E-7209/2023 Seite 5 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund seiner kurdischen Ethnie tatsächlich zu den vom Beschwerdeführer vorgebrach- ten Schikanen und Benachteiligungen gegen ihn gekommen sei. Es handle
E-7209/2023 Seite 6 sich dabei mangels Intensität aber nicht um ernsthafte Nachteile, die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Hinsichtlich seines Vaters und dem Vorliegen einer möglichen Re- flexverfolgung wurde festgehalten, dass dessen Inhaftierung schon lange Zeit zurückliege und offenbar kein Reiseverbot gegen ihn vorliege, was ge- gen die Vermutung des Beschwerdeführers spreche, gegen seinen Vater sei ein politisch motiviertes Verfahren eingeleitet worden. Bezeichnender- weise sei seinem Vater vor eineinhalb Jahren bei einem Besuch der Polizei auch bloss geraten worden, seine Bücher wegzuräumen, was nicht für eine politisch motivierte Verfolgung spreche. Ausserdem sei der Beschwerde- führer selbst von den Behörden nie auf seinen Vater angesprochen wor- den. Des Weiteren fehle es beim Vorbringen, an Wahlveranstaltungen und beim Stimmenzählungen im Rahmen der letzten Präsidentschaftswahlen sei es zu Übergriffen durch rechtsextreme Gruppierungen gekommen an der notwendigen Gezieltheit gegen den Beschwerdeführer. Schliesslich sei hinsichtlich der beiden geltend gemachten Polizeikontrollen, bei denen festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer keinen Militärdienst ge- leistet habe, festzustellen, dass es auch diesem Vorbringen an der erfor- derlichen flüchtlingsrechtlichen Relevanz fehle. Sofern der Beschwerde- führer befürchte, wegen des noch ausstehenden Militärdienstes eventuell festgenommen zu werden, sei festzuhalten, dass Dienstverweigerung in der Türkei ein Massendelikt darstelle und allfällige Bestrafung kein flücht- lingsrechtliches Mass annehme. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel würden ebenso wenig eine behördliche Verfolgung untermau- ern.
E. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegnet, dass der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund seiner kurdischen Ethnie, sondern auch wegen der Ak- tivitäten seines Vaters vom türkischen Staat verfolgt werde. Das SEM ver- kenne die Realität in der Türkei. Er sei ausserdem wegen eines Problems seines Bruders gesucht und kontrolliert worden. Als Wahlhelfer gehöre er sodann einer bestimmten sozialen Gruppe an; diesbezüglich sei er bei den Wahlen mit einer Waffe bedroht worden, was als ernsthafter Nachteil zu erachten sei. Der türkische Staat sei ferner schutzunfähig und -unwillig.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (an- gefochtene Verfügung S. 3 ff. und E. 5.1 vorstehend) verwiesen werden.
E-7209/2023 Seite 7
E. 6.2 Es kann aufgrund dessen ethnischen Zugehörigkeit zwar nicht ausge- schlossen werden, dass es tatsächlich zu Schikanen und Diskriminierun- gen gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen ist. Die dargelegten Behelligungen im Fussballteam einerseits und durch die Vermieter seines Elternhauses andererseits genügen jedoch mangels Intensität nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer be- gründeten Furcht vor einer solchen.
E. 6.3 Das SEM wies des Weiteren zu Recht darauf hin, dass der Beschwer- deführer kein politisches Profil aufweist, wonach davon auszugehen wäre, dass die türkischen Behörden ein besonderes Interesse an ihm hätten. Sei- nen Angaben zufolge ist er zwar beim Verlassen des Vereinsgebäudes von Polizisten mehrfach belästigt und zuletzt vor etwa eineinhalb Jahren von der Polizei angehalten und geschlagen worden, wobei sich herausgestellt hat, dass er den Militärdienst nicht absolviert hatte. Dieses Ereignis hat aber keinerlei negative Konsequenzen für ihn oder seine Familie nach sich gezogen. Dies gilt auch in Bezug auf die nach Angaben des Beschwerde- führers noch ausstehende Leistung des Militärdienstes; eine allenfalls dro- hende strafrechtliche Sanktion wäre im Übrigen nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Er ist sodann weder Mitglied einer politischen Partei noch machte er eine exponierte politische Aktivität geltend. Er wurde nie verhaftet, es ist kein (Straf-)Verfahren gegen ihn hängig und mit Ausnahme des genannten Vorfalls hatte er keinerlei Berührungspunkte mit den türkischen Behörden. Entsprechend konnte er auf legalem Wege aus dem Heimatstaat ausrei- sen. Es kann mithin nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer habe insgesamt ein politisches Profil, aufgrund welchem er im Visier der heimatlichen Behörden gestanden wäre.
E. 6.4 In Bezug auf seinen Vater oder seinen Bruder ergeben sich sodann keine Hinweise auf Reflexverfolgungshandlungen. Wie von der Vorinstanz richtigerweise festgehalten, liegt die Inhaftierung des Vaters mehr als 20 Jahre zurück. Lediglich bei einem einzigen ihm gewidmeten Besuch ist dieser von den türkischen Behörden auf seine Bücher hingewiesen wor- den. Sein Vater geniesst angesichts seiner vielen Auslandreisen offenbar Reisefreiheit. Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge auch nie zu seinem Vater befragt oder wegen dessen beruflicher Aktivitäten behel- ligt worden. Gleiches gilt im Übrigen ebenso für die – nicht weiter substan- tiierte – Suche und behördliche Kontrolle des Beschwerdeführers wegen eines Problems seines Bruders, die ebenfalls lediglich in einer polizeilichen Ermahnung hinsichtlich der Bücher des Vaters resultierte.
E-7209/2023 Seite 8 Schliesslich ist in Bezug auf den geltend gemachten Angriff auf YSP-An- gehörige durch nationalistische Personen im Rahmen der letzten Präsi- dentschaftswahlen festzuhalten, dass auch dieses Vorbringen mangels In- tensität und Gezieltheit nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen führt.
E. 6.5 Insgesamt sind den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Ver- folgung zu entnehmen und es fehlt an hinreichend konkreten Anhaltspunk- ten, der Beschwerdeführer habe unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden. Daran vermögen weder die pauschalen Ausführungen auf Beschwerdeebene, die sich auf eine Wiederholung des bereits bekannten Sachverhaltes beschränken, noch die eingereichten Beweismittel, die als Gefälligkeitsschreiben keinen Be- weiswert aufweisen, etwas zu ändern.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-7209/2023 Seite 9 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
E-7209/2023 Seite 10 Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist ge- mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Si- tuation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu- gehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2; D-4202/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allge- meiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). verbrachte der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens in Istanbul, eine Stadt, wel- che vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Die Rück- kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach als gene- rell zumutbar zu erachten.
E. 8.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt über eine sehr gute Schulbildung (act. A15/16 F15 ff.) und über Berufserfahrung (act. A15/16 F20 ff.), unter anderem als Inhaber ei- nes Online-Geschäfts für (…), und kann in seiner Heimat auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Gesundheitliche Probleme sind den vorinstanzlichen Akten ausserdem nicht zu entnehmen (act. A15/16 F6) beziehungsweise wurden auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftli- chen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende
E-7209/2023 Seite 11 Situation geraten würde. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, zumal an- gesichts der vorangegangenen Erwägungen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht kommt. Das entsprechende Eventual- begehren ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslo- sigkeit der Rechtsbegehren – wie auch das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG – abzuweisen ist.
E. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E-7209/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7209/2023 Urteil vom 17. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 17. November 2023 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus C._______ (Provinz Adana) zu stammen. Seit seinem zweiten Lebensjahr habe er mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Steif- und Halbgeschwistern in Istanbul gelebt. Sein Vater sei ein angesehener kurdischer (...) und Mitglied des kurdischen Vereins D._______; er sei von (...) in Haft gewesen und arbeite heute als freier (...) in E._______. Zudem würde er einen (...), regelmässig ins Ausland verreisen und an kurdischen Veranstaltungen teilnehmen. Vor etwa acht Jahren sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe verlangt, dass sein Vater die Bücher, die er besitze, wegschaffe, ansonsten ein Verfahren gegen ihn eröffnet werde. Vor eineinhalb Jahren habe die Polizei ihn selbst wegen eines Streits, in den sein Bruder involviert gewesen sei, gesucht. Nachdem die Polizeibeamten auf Einladung seines Vaters bei ihnen zu Hause erneut dessen Bücher gesehen habe, hätten diese den Vater aufgefordert, er solle sie wegräumen. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien aufgrund des Vaters stark von der kurdischen Ideologie geprägt. Schon seit jeher sei er wegen seiner kurdischen Ethnie Beleidigungen und Diskriminierungen aller Art ausgesetzt gewesen. So habe er das Fussballteam verlassen müssen und seine Familie sei mit drastischen Mietzinserhöhungen und diskriminierenden Schimpfwörtern bedroht worden. Er sei Mitglied des kurdischen Vereins F._______, wobei er beim Verlassen des Vereinsgebäudes mehrfach von der Polizei belästigt worden sei. Zweimal, zuletzt vor eineinhalb Jahren, sei er von der Polizei angehalten worden, wobei diese in Erfahrung gebracht habe, dass er keinen Militärdienst geleistet und ihn darauf angesprochen habe. Er befürchte eine Festnahme wegen des noch ausstehenden Militärdienstes. Des Weiteren habe er bei den letzten Präsidentschaftswahlen der Ye il Sol Parti (YSP) geholfen. Dabei hätten Personen aus nationalistischen Kreisen YSP-Parteimitglieder mit Waffen bedroht; die Polizei habe nicht eingegriffen; er habe die Personen mit den Waffen danach aber nicht mehr gesehen. Er habe die Türkei auf legalem Wege über Serbien und Ungarn am 23. Oktober 2023 verlassen. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original ein. Zudem gab er am 22. November 2023 einen Sozialversicherungsauszug, einen E-Devlet-Auszug über seinen Zivilstand, seine Wohnadresse sowie die Ein- und Ausreise, seinen Bachelorabschluss, seinen UYAP-Auszug, eine Arbeitgeberliste über die Sozialversicherungen, einen Bericht einer Menschenrechtsorganisation, eine Mitgliedschaftsbestätigung, Publikationen und Dokumente seinen Vater betreffend, seine YSP- und HDP (Halklarin Demokratik Partisi)-Wahlbeobachterkarte, seinen Strafregisterauszug, ein Amtsblatt und Dokumente zu Sportaktivitäten zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 23. November 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 24. November 2023 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte das Mandat am 1. Dezember 2023 nieder. F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Sub-eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung, Wahrung des rechtlichen Gehörs und vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben eines (...) der G._______ vom 26. Dezember 2023 und ein nicht weiter deklariertes Schreiben in türkischer Sprache eines türkischen Anwalts eingereicht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). H. Der Eingang der Beschwerde wurde ebenfalls am 28. Dezember 2023 bestätigt. I. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund seiner kurdischen Ethnie tatsächlich zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen gegen ihn gekommen sei. Es handle sich dabei mangels Intensität aber nicht um ernsthafte Nachteile, die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Hinsichtlich seines Vaters und dem Vorliegen einer möglichen Reflexverfolgung wurde festgehalten, dass dessen Inhaftierung schon lange Zeit zurückliege und offenbar kein Reiseverbot gegen ihn vorliege, was gegen die Vermutung des Beschwerdeführers spreche, gegen seinen Vater sei ein politisch motiviertes Verfahren eingeleitet worden. Bezeichnenderweise sei seinem Vater vor eineinhalb Jahren bei einem Besuch der Polizei auch bloss geraten worden, seine Bücher wegzuräumen, was nicht für eine politisch motivierte Verfolgung spreche. Ausserdem sei der Beschwerdeführer selbst von den Behörden nie auf seinen Vater angesprochen worden. Des Weiteren fehle es beim Vorbringen, an Wahlveranstaltungen und beim Stimmenzählungen im Rahmen der letzten Präsidentschaftswahlen sei es zu Übergriffen durch rechtsextreme Gruppierungen gekommen an der notwendigen Gezieltheit gegen den Beschwerdeführer. Schliesslich sei hinsichtlich der beiden geltend gemachten Polizeikontrollen, bei denen festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer keinen Militärdienst geleistet habe, festzustellen, dass es auch diesem Vorbringen an der erforderlichen flüchtlingsrechtlichen Relevanz fehle. Sofern der Beschwerdeführer befürchte, wegen des noch ausstehenden Militärdienstes eventuell festgenommen zu werden, sei festzuhalten, dass Dienstverweigerung in der Türkei ein Massendelikt darstelle und allfällige Bestrafung kein flüchtlingsrechtliches Mass annehme. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel würden ebenso wenig eine behördliche Verfolgung untermauern. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegnet, dass der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund seiner kurdischen Ethnie, sondern auch wegen der Aktivitäten seines Vaters vom türkischen Staat verfolgt werde. Das SEM verkenne die Realität in der Türkei. Er sei ausserdem wegen eines Problems seines Bruders gesucht und kontrolliert worden. Als Wahlhelfer gehöre er sodann einer bestimmten sozialen Gruppe an; diesbezüglich sei er bei den Wahlen mit einer Waffe bedroht worden, was als ernsthafter Nachteil zu erachten sei. Der türkische Staat sei ferner schutzunfähig und -unwillig. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 3 ff. und E. 5.1 vorstehend) verwiesen werden. 6.2 Es kann aufgrund dessen ethnischen Zugehörigkeit zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Schikanen und Diskriminierungen gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen ist. Die dargelegten Behelligungen im Fussballteam einerseits und durch die Vermieter seines Elternhauses andererseits genügen jedoch mangels Intensität nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen. 6.3 Das SEM wies des Weiteren zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweist, wonach davon auszugehen wäre, dass die türkischen Behörden ein besonderes Interesse an ihm hätten. Seinen Angaben zufolge ist er zwar beim Verlassen des Vereinsgebäudes von Polizisten mehrfach belästigt und zuletzt vor etwa eineinhalb Jahren von der Polizei angehalten und geschlagen worden, wobei sich herausgestellt hat, dass er den Militärdienst nicht absolviert hatte. Dieses Ereignis hat aber keinerlei negative Konsequenzen für ihn oder seine Familie nach sich gezogen. Dies gilt auch in Bezug auf die nach Angaben des Beschwerdeführers noch ausstehende Leistung des Militärdienstes; eine allenfalls drohende strafrechtliche Sanktion wäre im Übrigen nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Er ist sodann weder Mitglied einer politischen Partei noch machte er eine exponierte politische Aktivität geltend. Er wurde nie verhaftet, es ist kein (Straf-)Verfahren gegen ihn hängig und mit Ausnahme des genannten Vorfalls hatte er keinerlei Berührungspunkte mit den türkischen Behörden. Entsprechend konnte er auf legalem Wege aus dem Heimatstaat ausreisen. Es kann mithin nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer habe insgesamt ein politisches Profil, aufgrund welchem er im Visier der heimatlichen Behörden gestanden wäre. 6.4 In Bezug auf seinen Vater oder seinen Bruder ergeben sich sodann keine Hinweise auf Reflexverfolgungshandlungen. Wie von der Vorinstanz richtigerweise festgehalten, liegt die Inhaftierung des Vaters mehr als 20 Jahre zurück. Lediglich bei einem einzigen ihm gewidmeten Besuch ist dieser von den türkischen Behörden auf seine Bücher hingewiesen worden. Sein Vater geniesst angesichts seiner vielen Auslandreisen offenbar Reisefreiheit. Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge auch nie zu seinem Vater befragt oder wegen dessen beruflicher Aktivitäten behelligt worden. Gleiches gilt im Übrigen ebenso für die - nicht weiter substantiierte - Suche und behördliche Kontrolle des Beschwerdeführers wegen eines Problems seines Bruders, die ebenfalls lediglich in einer polizeilichen Ermahnung hinsichtlich der Bücher des Vaters resultierte. Schliesslich ist in Bezug auf den geltend gemachten Angriff auf YSP-Angehörige durch nationalistische Personen im Rahmen der letzten Präsidentschaftswahlen festzuhalten, dass auch dieses Vorbringen mangels Intensität und Gezieltheit nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen führt. 6.5 Insgesamt sind den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen und es fehlt an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, der Beschwerdeführer habe unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden. Daran vermögen weder die pauschalen Ausführungen auf Beschwerdeebene, die sich auf eine Wiederholung des bereits bekannten Sachverhaltes beschränken, noch die eingereichten Beweismittel, die als Gefälligkeitsschreiben keinen Beweiswert aufweisen, etwas zu ändern. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2; D-4202/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). verbrachte der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens in Istanbul, eine Stadt, welche vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. 8.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt über eine sehr gute Schulbildung (act. A15/16 F15 ff.) und über Berufserfahrung (act. A15/16 F20 ff.), unter anderem als Inhaber eines Online-Geschäfts für (...), und kann in seiner Heimat auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Gesundheitliche Probleme sind den vorinstanzlichen Akten ausserdem nicht zu entnehmen (act. A15/16 F6) beziehungsweise wurden auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, zumal angesichts der vorangegangenen Erwägungen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht kommt. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren - wie auch das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG - abzuweisen ist. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: