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D-5950/2023

D-5950/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2022. In einem LKW reiste er über verschiedene ihm unbekannte europäische Länder in die Schweiz, wo er am 7. Juli 2022 um Asyl nachsuchte. Das SEM führte am 3. August 2022 eine Erstbefragung (Art. 26 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]) durch und hörte ihn am 14. September 2022 einlässlich zu seinen Asylgründen an (Art. 29 AsylG). B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie stamme aus B._______, er habe aber seit seiner Kindheit in der Kreisstadt C._______ in D._______ gelebt. Die Schule habe er nach der neunten Klasse abgebrochen, einerseits auf eigenen Wunsch, andrerseits aufgrund des Drucks seitens der Lehrer, die ihn wegen seiner kurdischen Ethnie und der Bedeutung seines Vornamens («Widerstand») anders behandelt hät- ten. In der Folge habe er an verschiedenen Orten gearbeitet. Mehrere sei- ner Verwandten seien politisch tätig, indem sie die Partei HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) unterstützten oder «in die Berge gegangen» seien. Er selbst habe gelegentlich an Kundge- bungen der HDP teilgenommen. In den Jahren 2013 und 2014 sei er zwei- mal Opfer von Polizeigewalt geworden, weshalb er (…). In C._______ habe es 2015 bewaffnete Unruhen gegeben, worauf die türkischen Behör- den mit Ausgangssperren und Luftangriffen, von welchen die ganze Bevöl- kerung betroffen gewesen sei, reagiert hätten. Weiter habe ihn die Polizei in den Jahren 2016 und 2017 dreimal aufgefordert, als Spitzel für sie zu arbeiten. Er habe dies stets abgelehnt und sei deswegen die ersten beiden Male beschimpft, beim dritten Mal auch geschlagen worden. Ferner sei er bei Strassenkontrollen aufgrund seines Namens jeweils lange aufgehalten worden. Er sei dann nach E._______ gegangen und habe dort im (…) ge- arbeitet. Im Jahr 2020 sei er nach D._______ zurückgekehrt und in einer (…), die einem Verwandten gehört habe, tätig gewesen. Mit seiner Familie habe er im März 2022 an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Dabei seien kurdische Lieder gesungen und später auch Slogans gerufen wor- den. Plötzlich habe die Polizei eingegriffen und Pfefferspray sowie Plastik- munition eingesetzt. Er sei weggerannt und von den Sicherheitskräften mit kaltem Wasser abgespritzt worden, bevor er mit dem Bus nach Hause zu- rückgekehrt sei. Am 5. Juni 2022 sei bei ihm zu Hause eine Razzia durch- geführt und die Wohnung durchsucht worden. Seine Mutter habe ihn

D-5950/2023 Seite 3 angerufen und gesagt, die Polizei habe nach ihm gesucht und werfe ihm vor, an Aktivitäten einer Terrororganisation teilgenommen zu haben. In der Folge sei er nicht mehr nach Hause gegangen und habe sich bei einem Freund versteckt. Der Familienanwalt habe daraufhin das von ihm einge- reichte Dokument (Verhörprotokoll) ausfindig gemacht und mitgeteilt, es sei eine Strafe ausgesprochen und bestätigt worden. Zurzeit befinde sich das Verfahren am Kassationshof. Er sei dann nach Europa ausgereist, da er befürchtet habe, ohne Gerichtsverfahren ins Gefängnis zu kommen und dort Folter ausgesetzt zu werden. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die folgenden Doku- mente (in Kopie) ein: Verhörprotokoll vom 2. Juni 2022, seine Identitäts- karte, einen Auszug aus dem Familienregister sowie einen Familienaus- weis (Screenshot aus e-Devlet). C. C.a Mit Verfügung vom 22. September 2022 wies das SEM den Beschwer- deführer dem erweiterten Verfahren zu. C.b Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 25. Januar 2023 einen Arztbericht ein. C.c Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2023 auf, bis zum 12. Mai 2023 sämtliche gerichtlichen Unterlagen zu all- fälligen Strafverfahren in der Türkei einzureichen. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen. C.d Mit Schreiben vom 10. August 2023 teilte das SEM dem Beschwerde- führer mit, eine amtsinterne Dokumentenanalyse habe ergeben, dass das von ihm eingereichte Verhörprotokoll vom 2. Juni 2022 zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale aufweise und als Totalfälschung einzustufen sei. Es teilte ihm den wesentlichen Inhalt der durchgeführten Analyse mit und räumte ihm die Gelegenheit ein, zu dieser Stellung zu nehmen. C.e Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 12. September 2023 innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, seine Mutter habe in der Türkei einen Anwalt mit der Suche nach allfälligen behördlichen Einträgen zu seiner Person beauftragt. Der Anwalt habe seiner Mutter zunächst mitgeteilt, er habe nichts finden können. Weiter habe er ihr gesagt, er verfüge über die Möglichkeit, an ge- heime Einträge der Staatsanwaltschaft und der Polizei zu gelangen, und für entsprechende Auskünfte 30'000 türkische Lire verlangt. Nachdem

D-5950/2023 Seite 4 seine Mutter diese bezahlt habe, habe der Anwalt das im Asylverfahren eingereichte Verhörprotokoll geliefert. Als juristischer Laie habe er die Au- thentizität dieses Dokuments nie in Frage gestellt und es habe für ihn keine Veranlassung bestanden, an der Integrität des Anwalts oder der Echtheit des Dokuments zu zweifeln. Die Überprüfung durch die Türkei-Expertin der Rechtsvertretung habe leider ergeben, dass er vom türkischen Anwalt be- trogen worden sei und das Dokument gefälscht sei. Als Laie habe er dies nicht erkennen können und das Protokoll folglich in gutem Glauben als Be- weismittel eingereicht. Er sei entsetzt über den Vertrauensmissbrauch sei- nes Anwalts und ernsthaft besorgt, dass ihm dadurch Nachteile im Asylver- fahren entstehen könnten. Zusammen mit der Stellungnahme wurden mehrere Fotos von Protesten in D._______, F._______ und G._______ sowie drei Arztberichte zu den Akten gereicht. D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 27. September 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Oktober 2023 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin bean- tragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flücht- lingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei fest- zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme

D-5950/2023 Seite 5 im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – mit Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen. Zudem dürfen asylsuchende Personen den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vor- liegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel han- delt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Zudem wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken.

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E. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs- grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab- klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Be- hörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes we- gen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49). Weiter haben die Parteien nach Art. 29 VwVG Anspruch auf recht- liches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3).

E. 4.3.1 In seiner Beschwerdeeingabe führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit dem Schuleintritt gezwungen gewesen sei, in türkischer Sprache und damit in einer Fremdsprache zu kommunizieren, noch bevor sich seine Muttersprache Kurdisch habe vollständig entwickeln können. Er sei nie in Kurdisch unterrichtet worden, habe die Schule nicht abgeschlossen und keinen akademischen Weg eingeschlagen. Diese Situation habe dazu ge- führt, dass er sich in keiner der beiden Sprache sehr gut ausdrücken könne. Er habe oft Mühe, beim Thema zu bleiben und beantworte Fragen teilweise nicht direkt, sondern erzähle einfach. Das SEM habe im Sachver- halt verschiedene unzutreffende Angaben aufgeführt, wobei entstandene Missverständnisse möglicherweise auf die schlechten Sprachkenntnisse zurückzuführen seien. So habe er etwa nicht als (…), sondern in einer (…) gearbeitet. Der Protest im Jahr 2013, bei welchem er (…) habe, habe sich nicht – wie vom SEM ausgeführt – gegen den Gemeindepräsidenten ge- richtet, sondern gegen den türkischen Staat. Weiter seien mehrere Fest- stellungen des SEM, etwa hinsichtlich seiner Erklärungen zum Verhörpro- tokoll, zu den Spitzelangeboten sowie seinen (exil-)politischen Tätigkeiten unzutreffend, weshalb sich der Sachverhalt in dieser Hinsicht als unrichtig und unvollständig festgestellt erweise.

E. 4.3.2 Den Befragungsprotokollen lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer sprachlich nicht genügend gut ausdrücken oder nicht

D-5950/2023 Seite 7 vollständig zu seinen Asylgründen äussern konnte. Die von ihm erwähnten Missverständnisse, etwa hinsichtlich des zuletzt ausgeübten Berufs oder der Frage, ob sich der Protest 2013 gegen den Gemeindepräsidenten oder den türkischen Staat als solchen gerichtet habe, erweisen sich als uner- heblich für die Beurteilung des Asylgesuchs. Überdies ist darauf hinzuwei- sen, dass die Befragungsprotokolle rückübersetzt wurden und der Be- schwerdeführer in Bezug auf die betreffenden Passagen keine Korrekturen angebracht hat. Soweit er verschiedene Ausführungen des SEM zurück- weist (vgl. Beschwerde S. 12, 14 und 18), ist festzuhalten, dass es sich dabei um materielle Beurteilungen handelt. Diese sind nicht Teil der Sach- verhaltsfeststellung und betreffen vielmehr die rechtliche Würdigung.

E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es habe während sei- nes Verfahrens verschiedene Probleme mit der Rechtsvertretung gegeben, was sich zu seinem Nachteil ausgewirkt habe. Seine erste Rechtsvertrete- rin von der (…) habe nichts zu seiner Unterstützung gemacht, nie ein per- sönliches Gespräch mit ihm geführt und ihn nicht auf die Befragungen vor- bereitet. Als das SEM der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 10. August 2023 das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse gewährt habe, habe ihn diese bereits nicht mehr vertreten, worüber weder er noch das SEM informiert worden sei. Die neue Rechtsvertreterin, ebenfalls von der (…), habe ihn dann zu einer Besprechung eingeladen und aufgefordert, Beweis- mittel einzureichen. Damit sei ihm der Ernst der Lage klar geworden, wobei er nicht sicher gewesen sei, ob das SEM ihn während der Befragungen richtig verstanden habe. Er habe daher seine in der Schweiz lebenden Cousins gebeten, ihm zu helfen, ein Schreiben zu verfassen, um darin seine Situation, die Hintergründe seines Asylgesuchs sowie die eingereich- ten Beweismittel zu erläutern. Die betreffende vierseitige Stellungnahme sowie diverse Fotos und Arztzeugnisse habe er seiner Rechtsvertreterin übermittelt. Nun habe er feststellen müssen, dass diese die Stellungnahme nicht an das SEM weitergeleitet und seine Beweismittel kommentarlos ein- gereicht habe. Aus dem Fristerstreckungsgesuch der Rechtsvertreterin vom 17. August 2023 gehe ferner hervor, dass sie überlastet gewesen sei und wegen ferienbedingter Abwesenheit die gesetzte Frist nicht habe ein- halten können. Es müsse daher angenommen werden, dass sie nicht die Zeit gehabt habe, sich vertieft mit seinem Fall zu befassen. Bei der fehlen- den Weiterleitung seiner Stellungnahme handle es sich um einen grossen Fehler, da er darin auf diverse Themen näher eingehe, auf die auch im Asylentscheid Bezug genommen werde. Mit der Stellung-nahme hätte das SEM über mehr Hintergrundinformationen zu seiner Situation verfügt und

D-5950/2023 Seite 8 einen besseren Eindruck von ihm bekommen, als dies bei den Interviews der Fall gewesen sei. Die schlechte Kommunikation zwischen der Rechts- vertreterin, der Asylunterkunft und ihm habe auch dazu geführt, dass er erst elf Tage nach der Eröffnung vom negativen Asylentscheid erfahren habe. Innert verkürzter Frist habe er dann eine Beschwerde verfassen müssen, und zwar ohne rechtliche Unterstützung, da die Rechtsvertreterin ihr Mandat niedergelegt habe.

E. 4.4.2 Asylsuchende Personen in den Bundesasylzentren haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung, wobei diese durch ei- nen vom SEM beauftragten Leistungserbringer sichergestellt wird (vgl. Art. 102f AsylG). Die konkrete Ausgestaltung der rechtlichen Vertre- tung, etwa ob und wie umfangreich die Gesuchstellenden auf Anhörungen vorbereitet werden, obliegt dabei den Leistungserbringern. Nach der Zu- weisung ins erweiterte Verfahren mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der (…) zur Vertretung im Rahmen des Asylverfahrens, wo- bei die betreffende Vollmacht ausdrücklich festhält, es werde das Substitu- tionsrecht eingeräumt und das Vertretungsverhältnis ende mit der Informa- tion über den erstinstanzlichen Entscheid (vgl. SEM-Akte […]-20/1). Dem Beschwerdeführer war somit bekannt, dass die mit seiner Vertretung be- fasste Person substituiert werden kann sowie dass er ein allfälliges Be- schwerdeverfahren selbst oder mithilfe eines neuen Rechtsvertreters füh- ren müsste oder dass er die Erhebung einer allfälligen Beschwerde noch- mals mit seiner Rechtsvertreterin hätte besprechen müssen. Der Umstand, dass er erst elf Tage nach der Eröffnung vom negativen Asylentscheid er- fahren haben soll, kann sodann nicht der Rechtsvertretung angelastet wer- den. Sie erhielt den Entscheid am 28. September 2023 (Donnerstag) eröff- net und ihr Schreiben erreichte die Asylunterkunft nach Angaben des Be- schwerdeführers am 4. Oktober 2023 (Mittwoch). Darin kann kein unver- hältnismässig langes Zuwarten mit der Weiterleitung des Entscheids er- blickt werden. Ebenso wenig hat es die Rechtsvertreterin zu verantworten, dass sich der Beschwerdeführer damals aufgrund seines Monatsurlaubs gerade nicht in der Asylunterkunft aufhielt und somit erst am 9. Oktober 2013 vom Entscheid erfahren hat. Schliesslich handelt es sich bei den Aus- führungen dazu, die neue Rechtsvertreterin habe sich aufgrund der Um- stände nicht ausreichend mit seinem Fall befassen können, um blosse Mut- massungen.

E. 4.4.3 Nach Auffassung des Beschwerdeführers stellt es einen grossen Fehler dar, dass seine Stellungnahme vom 3. September 2023 nicht an das SEM weitergeleitet wurde. In seinem Schreiben legt er im

D-5950/2023 Seite 9 Wesentlichen nochmals seinen persönlichen Hintergrund sowie seine Asyl- gründe dar. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um An- gaben handeln soll, welche er im Rahmen der Befragungen nicht oder nicht ausreichend klar dargelegt hätte. Zusätzlich wird geltend gemacht, mög- licherweise könnte die Hausrazzia und die Suche nach ihm auch auf die Ereignisse in C._______ im Jahr 2015 und seine Aktivitäten in diesem Rah- men zurückzuführen sein. Dabei handelt es sich indessen um reine Spe- kulation. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb die Polizei deswegen rund sieben Jahre später nach ihm suchen sollte, zumal er eigenen Anga- ben zufolge in der Zwischenzeit oft kontrolliert und sogar aufgefordert wor- den sein soll, als Spitzel tätig zu werden. Weiter erschliesst sich nicht, in- wiefern es erforderlich gewesen wäre, die (knappen) Erläuterungen des Beschwerdeführers zu den Fotos, die ihn an kurdischen Veranstaltungen zeigen, an das SEM weiterzuleiten. Ebenso wenig leuchtet ein, weshalb die Rechtsvertreterin neben der Einreichung der Arztzeugnisse weitere An- gaben zum Gesundheitszustand hätte machen sollen. Schliesslich finden sich in der Stellungnahme Erklärungen des Beschwerdeführers dazu, wie es zur Einreichung des als gefälscht eingestuften Dokuments gekommen sei. Diese wurden von der Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe an das SEM (vgl. SEM-Akte […]-32/16) zusammenfassend wiedergegeben. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der fehlenden Weiterlei- tung seiner Stellungnahme vom 3. September 2023 an das SEM ein Nach- teil entstanden sein soll. Vielmehr verfügte die Vorinstanz bereits aufgrund der Befragungen sowie der Eingaben der Rechtsvertretung über die not- wendigen Informationen, um den Asylentscheid zu fällen.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt als voll- ständig und richtig festgestellt erweist. Ein massgebliches Fehlverhalten der Rechtsvertretung ist nicht zu erkennen und eine Verletzung des An- spruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist zu verneinen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-5950/2023 Seite 10 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er wegen seiner Teil- nahme an einer Newroz-Feier im März 2022 von den Behörden gesucht worden sei. Er habe sich während der Veranstaltung nicht auffällig regime- kritisch verhalten und sei nicht in Ausschreitungen involviert gewesen. Es sei auch fraglich, wie er inmitten von 500'000 Teilnehmenden hätte identi- fiziert werden können. Daher sei es unwahrscheinlich, dass gegen ihn als unbescholtene Person ohne nennenswertes politisches Profil ein Strafver- fahren hätte eingeleitet werden sollen. Weiter habe er abgesehen von ei- nem Verhörprotokoll, das sich nach einer amtsinternen Prüfung als Fäl- schung erwiesen habe, keine Unterlagen aus einem angeblich gegen ihn laufenden Strafverfahren eingereicht. In seiner Stellungnahme vom

12. September 2023 habe er geltend gemacht, der türkische Anwalt habe seiner Mutter das Verhörprotokoll gegen Geldzahlung beschafft und er sei nicht davon ausgegangen, dass es sich um eine Fälschung handle. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb ihm sein Anwalt ohne sein Wissen ein gefälschtes Dokument ausfertigen sollte. Letztlich handle es sich dabei um eine nicht überzeugende Schutzbehauptung. Weiter sei das Vorbrin- gen, dass er dreimal aufgefordert worden sei, als Spitzel tätig zu werden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Aufforderungen seien zufällig im Rahmen von Strassenkontrollen erfolgt und der Beschwerdeführer weise kein politisches Profil auf, aufgrund dessen er ernsthaft als Spitzel in Frage gekommen wäre. Die Ausschlagung der Angebote habe zu keinen relevan- ten Nachteilen geführt und die Behörden hätten sich nach 2017 nicht mehr für ihn interessiert. Weiter hätten die beiden Vorfälle in den Jahren 2013 und 2014, bei denen er (…) sowie an (…) verletzt worden sei, keine straf- rechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen. Hinweise dafür, dass er deswegen zum heutigen Zeitpunkt gefährdet sein könnte, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Fotos

D-5950/2023 Seite 11 eingereicht, welche ihn anlässlich von Protesten in der Türkei sowie in der Schweiz zeigten. Diese seien jedoch nicht geeignet, eine relevante Verfol- gungssituation oder eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Selbst wenn er auf den Aufnahmen zu erkennen wäre, würde er von den heimatlichen Behörden höchstens als blosser Mitläufer anlässlich von Massenkundgebungen wahrgenommen. Sein exilpolitisches Wirken müsse als sehr niederschwellig bezeichnet werden.

E. 6.2 In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, dass er aus einer politisch engagierten Familie stamme. Bei Kontrollen durch die Polizei sei er bereits aufgrund seines Namens und seiner Her- kunft aus B._______ schikaniert und erniedrigt worden. Zudem sei er auf Verwandte von ihm angesprochen worden, die in der Türkei gesucht oder verurteilt worden seien. Während der Unruhen in C._______ habe er mit den Aufständischen sympathisiert und diese unterstützt, indem er sie über Bewegungen der Sicherheitskräfte informiert und letztere mit Gegenstän- den beworfen habe. Er befürchte noch heute, die Behörden könnten dies herausgefunden haben, und möglicherweise seien die damaligen Ereig- nisse der Grund, weshalb die Polizei bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe. Zudem sei er in seiner Heimat mehrmals Opfer von Gewalt gewor- den, weshalb er heute (…). Die Schikanen und Übergriffe seien auf ein Zusammenspiel verschiedener Faktoren, darunter seine kurdische Ethnie, seinen Herkunftsort, die Bedeutung seines Vornamens, seine Familienan- gehörigen, die Teilnahme an Demonstrationen sowie seinen Wohnort zu- rückzuführen. Bei Polizeikontrollen sei es immer wieder zu Beschimpfun- gen, Drohungen und Schlägen gekommen, weshalb er in ständiger Angst vor erneuten Übergriffen gelebt habe. Weiter wiederholte der Beschwerdeführer, dass er das von ihm einge- reichte Verhörprotokoll von seinem Anwalt erhalten habe. Dieser habe von seiner Mutter einen Geldbetrag verlangt, um mittels Bestechung an einen geheimen, nur für die Strafverfolgungsbehörden ersichtlichen Eintrag zu gelangen. Die Authentizität des Dokuments habe er nicht in Frage gestellt und als juristischer Laie könne er eine mutmassliche Fälschung nicht er- kennen. Zudem habe er die Bedeutung des Schreibens aufgrund seines Unwissens über juristische Prozesse auch nicht richtig verstanden. Erst nachdem ihm seine Cousins den Inhalt ausführlich erklärt hätten, sei ihm klar geworden, dass er darin nicht in Abwesenheit verurteilt, sondern zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Er habe das Dokument in gutem Glauben eingereicht und die Feststellung des SEM, es handle sich bei sei- ner Erklärung um eine Schutzbehauptung, sei zurückzuweisen. Weshalb

D-5950/2023 Seite 12 ihm sein Anwalt ein gefälschtes Dokument hätte ausfertigen sollen, könne er nicht sagen, aber der Verdacht liege nahe, dass er seiner Familie habe Geld «abknöpfen» wollen. Seine Mutter habe nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolglos versucht, den Anwalt zu kontaktieren. Da sie das Dokument mittels Bestechung erlangt hätten, könnten sie auch nicht gegen ihn vorgehen, ohne sich selbst zu belasten. Der Anwalt habe den Schwerpunkt seiner Asylgründe auf die Teilnahme an der Newroz-Feier ge- lenkt und ihn mit der Angabe, es könnte noch weitere Unterlagen dazu ge- ben, hingehalten. Wie sich nun herausstelle, sei er betrogen worden, wobei er unverschuldet in diese Lage geraten sei. Er habe seiner Mitwirkungs- pflicht nachkommen wollen und daher das Verhörprotokoll eingereicht, zu- mal ihm die Schilderungen seines Anwalts plausibel erschienen seien. Fakt sei, dass im Juni 2022 eine Hausrazzia bei ihm stattgefunden habe und er wegen Aktivitäten für eine Terrororganisation gesucht worden sei, wobei ihm der Grund dafür unbekannt sei. Durch das Verhörprotokoll habe die Newroz-Feier im Fokus gestanden, weshalb den weiteren (möglichen) Gründen nicht genügend Beachtung geschenkt worden sei. Zwischenzeit- lich habe er in der Türkei einen neuen Anwalt gefunden und werde diesem eine Vollmacht schicken, damit dieser nach allfälligen Einträgen über ihn bei den Behörden suchen könne. Sodann weise er die Behauptung des SEM, dass er sich während der Newroz-Feier nicht regimekritisch verhal- ten habe, zurück. Er habe ausgeführt, dass sie zu verbotenen kurdischen Liedern getanzt, Slogans gerufen und die Finger – als Zeichen des PKK- Widerstands – hochgehalten hätten. Zwischen 2015 und 2017 sei er dreimal als Spitzel angeworben worden, wobei er aufgrund seiner Ablehnung beschimpft und geschlagen worden sei. Im Jahr 2017 sei er für drei Jahre nach E._______ gegangen und habe dort gearbeitet, bevor er nach Ausbruch der Covid-Pandemie nach D._______ zurückgekehrt sei. Damals seien in der Türkei wie in anderen Ländern auch drastische Massnahmen angeordnet worden und die Polizei sei mit der Durchsetzung dieser Massnahmen beschäftigt gewesen. Es habe kaum Strassenkontrollen und keine (politischen) Veranstaltungen ge- geben. Dies sei der Grund, weshalb er keine weiteren Angebote mehr er- halten habe. Die Feststellung des SEM, es könne sich nicht um ernsthafte Angebote gehandelt haben, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund seines Profils wäre er durchaus als Spitzel in Frage gekommen. Die Bevölkerung von C._______ sei pro-kurdisch eingestellt, gut organisiert und eine ge- schlossene Gesellschaft. Um an Informationen über diesen Stadtteil zu ge- langen, sei die türkische Regierung auf die Mitwirkung einzelner Bewohner angewiesen. Er sei nicht zufällig angesprochen, sondern gezielt als Spitzel

D-5950/2023 Seite 13 angeworben worden, weil er aufgrund seines Wohnorts und seiner Famili- engeschichte Zugang zu gewünschten Informationen gehabt habe. Seine Ablehnung habe bereits Schläge und Drohungen nach sich gezogen und er fürchte sich vor weiteren Anwerbungsversuchen sowie den Konsequen- zen, wenn er diese erneut ablehne. Sodann habe er in der Schweiz an diversen kurdischen Demonstrationen teilgenommen, darunter auch am (…) 2023 in G._______, bei welcher ins- besondere Flaggen der PKK geschwenkt worden seien. Der kurdische Sender «(…)» habe ein Video davon veröffentlicht, auf dem er für etwa 20 Sekunden zu sehen sei. Dies werde sehr wahrscheinlich zu einer Anklage in der Türkei führen, da die blosse Teilnahme an einer solchen PKK-nahen Demonstration als Terrorunterstützung gelte. Weiter poste er regelmässig politische Inhalte auf den sozialen Medien und zeige seine Unterstützung für die kurdische Freiheitsbewegung. Es brauche kein «nennenswertes po- litisches Profil», um in der Türkei deswegen strafrechtlich verfolgt zu wer- den. In den Kommentaren zu seinen Beiträgen hätten ihm bereits verschie- dene Personen mit einer Anzeige gedroht und es sei anzunehmen, dass er bereits angezeigt worden sei.

E. 7.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.).

E. 7.2 Auf die Frage nach dem Grund für seine Ausreise legte der Beschwer- deführer anlässlich der Erstbefragung zunächst dar, dass er mit dem Staat Probleme gehabt habe aufgrund seines Namens, seiner Herkunft und sei- nes Wohnorts. Er wies insbesondere auf die Ereignisse in C._______ im Jahr 2015, auf Probleme seiner Verwandten, anhaltende Strassenkontrol- len sowie Schikanen seitens der Polizei hin (vgl. SEM-Akte […]-14/17 [nachfolgend Akte 14], F57). Er sei beschimpft und geschlagen worden, habe (…) und sei an den (…) verletzt worden (vgl. Akte 14, F59). Diesbe- züglich ist festzuhalten, dass die Strassenkontrollen und allfällige in diesem in diesem Zusammenhang erlittene Behelligungen die erforderliche Inten- sität von erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichen.

D-5950/2023 Seite 14 Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwer- deführer davon aufgrund seines Namens, seiner Verwandten sowie seines Wohnorts besonders betroffen gewesen sei. Weiter geht aus den Akten hervor, dass sowohl die Verletzung am (…) als auch jene an den (…) nicht auf einen gezielten, aus einem asylrechtlich relevanten Motiv erfolgenden Übergriff durch die Sicherheitsbehörden zurückgeht. Im Jahr 2013 erhielt er einen Schlag auf den Kopf, nachdem im Rahmen einer Rede des Ge- meindepräsidenten Proteste ausbrachen und die Polizei gewaltsam ein- schritt (vgl. Akte 14, F114). Ungeachtet der Schwere dieser Verletzung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im entstandenen Tumult zufällig Opfer der Gewaltanwendung durch die Polizei wurde. Der Vorfall hatte für ihn denn auch keine strafrechtlichen Konsequenzen (vgl. Akte 14, F115). Weiter wurde er im Jahr 2014 an den (…) verletzt, nachdem Ju- gendliche auf der Flucht vor der Polizei an ihm vorbeigerannt seien, als er in seinem Quartier auf der Strasse gespielt habe. Als er nachgeschaut habe, was passiert sei, hätten ihn die Polizisten erwischt und begonnen, auf ihn einzuschlagen (vgl. Akte 14, F110 ff.). Dies geschah offenbar auf- grund einer Verwechslung respektive weil die Polizei zu Unrecht davon ausging, er gehöre zu der Gruppe der Jugendlichen. Auch diesbezüglich kam es zu keinen strafrechtlichen Folgen (vgl. Akte 14, F113). Die Ereig- nisse fanden zudem in den Jahren 2013 und 2014 statt und können somit nicht als kausal für die erst viele Jahre später erfolgte Ausreise erachtet werden.

E. 7.3 Als konkreten Anlass für die Flucht nannte der Beschwerdeführer seine Teilnahme an der Newroz-Feier 2022. Diese habe zu unzähligen Verhaf- tungen geführt und er wolle nicht unschuldig, ohne Gerichtsverfahren, ins Gefängnis müssen oder gefoltert werden (vgl. Akte 14, F61). Nachdem am

5. Juni 2022 bei ihm zuhause eine Hausrazzia durchgeführt worden sei, habe er sich bei einem Freund versteckt. Dann habe der Anwalt das Doku- ment ausfindig gemacht und gesagt, seine Strafe sei ausgesprochen und bestätigt worden, woraufhin er nach Europa ausgereist sei (vgl. Akte 14, F64). Das betreffende Dokument vom 2. Juni 2022, welches als Verhörpro- tokoll bezeichnet ist, inhaltlich indessen eine Art Haftbefehl darstellt, wurde nach einer internen Analyse des SEM als Totalfälschung eingestuft. Der Beschwerdeführer hat dieser Analyse im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts entgegengesetzt, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, er habe das Dokument von seinem Anwalt erhalten, in gutem Glauben eingereicht und könne sich als Laie nicht dazu äussern, ob es echt sei. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass es den Asyl-su- chenden obliegt, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen und allfällige

D-5950/2023 Seite 15 Beweismittel beizubringen. Aufgrund der vorliegenden Akten ist eindeutig davon auszugehen, dass es sich beim Verhörprotokoll vom 2. Juni 2022 um eine Fälschung handelt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht einfach darauf berufen, er habe das Dokument von seinem Anwalt – im Übrigen gegen Bestechung und damit unrechtmässig – erhalten, dessen Inhalt ei- gentlich gar nicht richtig verstanden und es in gutem Glauben eingereicht. Angeblich soll ihn das betreffende Dokument veranlasst haben, nach Eu- ropa auszureisen (vgl. Akte 14, F64), womit zu erwarten gewesen wäre, dass er weiss, worum es sich dabei handelt. Überdies hätte er bereits da- mals die Möglichkeit gehabt, sich den genauen Inhalt – wenn er diesen tatsächlich nicht verstanden hätte – erklären zu lassen, sei es von seinen Cousins oder anderen Personen wie etwa seiner Rechtsvertretung. Das SEM wies ihn auch ausdrücklich darauf hin, dass im Fall eines erstinstanz- lichen Urteils – welches nach seinen Aussagen bereits gefällt worden sei (vgl. SEM-Akte […]-16/16 [nachfolgend Akte 16], F56) – mehr Dokumente, mindestens aber eine Anklageschrift und ein Gerichtsurteil, vorliegen müssten (vgl. Akte 16, F61 f.). Später räumte es ihm die Gelegenheit ein, weitere Unterlagen zu seinem Strafverfahren beizubringen (vgl. SEM-Akte […]-25/2). Dennoch sah sich der Beschwerdeführer erst nach der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs zur Dokumentenanalyse veranlasst, seinen Anwalt – in den Befragungen von ihm als «Familienanwalt» bezeichnet (vgl. Akte 14, F38, F53; Akte 16, F95), an dessen vollständigen Namen er sich jedoch nicht erinnern könne (vgl. Akte 16, F65 f.) – zu konfrontieren. Dieses Verhalten ist nicht nachvollziehbar und lässt erhebliche Zweifel da- ran aufkommen, dass er von seinem Anwalt betrogen worden sei und von der Fälschung nichts gewusst habe. Das SEM hat daher seine Ausführun- gen dazu, wie er angeblich ohne eigenes Verschulden den schweizeri- schen Asylbehörden ein gefälschtes Dokument eingereicht hat, zu Recht als Schutzbehauptung eingestuft.

E. 7.4 Gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG sind insbesondere Vorbringen unglaubhaft, welche sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel abstützen. Abgese- hen von dem gefälschten Verhörprotokoll vom 2. Juni 2022 gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Er kam zu keinem Zeitpunkt mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt und es ist nicht ersichtlich, in wel- chem Zusammenhang ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sein soll. In der Beschwerde wird es als «Fakt» dargestellt, dass er von der Polizei zu Hause gesucht worden sei, wobei er nun, nachdem ihn sein Anwalt in die Irre geleitet habe, nicht wisse, aus welchem Grund. Tatsächlich handelt es sich bei der angeblichen Hausdurchsuchung um eine Behauptung des

D-5950/2023 Seite 16 Beschwerdeführers, welche durch keinerlei Beweismittel belegt ist, nach- dem sich das einzige in diesem Zusammenhang vorgelegte Dokument als Fälschung herausgestellt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Haft- befehl existieren würde oder ein laufendes Strafverfahren besteht, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass es nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu weiteren Vorfällen gekom- men wäre oder seine Angehörigen Probleme erhalten hätten (vgl. Akte 16, F94 und F99). Es ist folglich nicht anzunehmen, dass seine geltend ge- machten politischen Aktivitäten – bestehend in der Teilnahme an Veranstal- tungen der HDP (vgl. Akte 14, F69 f.) – oder seine Anwesenheit an der behördlich aufgelösten Newroz-Feier 2022, zusammen mit Hunderttausen- den anderen Personen (vgl. Akte 14, F99), für ihn strafrechtliche Konse- quenzen gehabt hätten oder solche zukünftig nach sich ziehen könnten.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die türkischen Behörden hätten dreimal versucht, ihn als Spitzel anzuwerben (vgl. Akte 14, F103). Bei der Beurteilung dieses Sachverhaltsaspekts ist es weniger von Bedeu- tung, ob es sich um ein ernsthaftes Angebot gehandelt hat; vielmehr ist entscheidend, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in diesem Zusammenhang mit erheblichen Nachteilen zu rechnen hätte. Diesbezüglich wies das SEM zutreffend da- rauf hin, dass der letzte Anwerbungsversuch im Jahr 2017 und damit rund fünf Jahre vor der Ausreise stattgefunden hat (vgl. Akte 14, F105 f.). Ge- mäss dem Beschwerdeführer hätten die Anfragen danach aufgehört, weil er nach E._______ gegangen sei (vgl. Akte 14, F108). Auch nach seiner Rückkehr nach D._______ im Jahr 2020 hatte er diesbezüglich jedoch keine Probleme, was seinen Angaben zufolge auf die Corona-Pandemie zurückzuführen war. Es lässt sich indessen erkennen, dass sich der Be- schwerdeführer durch einen Umzug innerhalb der Türkei entsprechenden Anfragen entziehen konnte. Aus dem Umstand, dass er nach seiner Rück- kehr weiterhin in Ruhe gelassen wurde, ist überdies zu schliessen, dass er nicht im Fokus der heimatlichen Behörden stand. Andernfalls wäre zu er- warten gewesen, dass diese trotz der Corona-Pandemie wiederum auf ihn zugekommen wären. Die Furcht des Beschwerdeführers vor allfälligen Ver- folgungsmassnahmen wegen der Ablehnung möglicher zukünftiger Spit- zel-Angebote erweist sich somit als nicht objektiv begründet.

E. 7.6 Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz wies das SEM zu Recht darauf hin, dass diese als äusserst niederschwellig zu erachten sind. So will er insbesondere als einfacher Teil- nehmer an einer Demonstrationen G._______ gewesen sein, wobei Bilder

D-5950/2023 Seite 17 und Videos davon auf dem Sender «(…)» veröffentlicht worden seien. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bei dieser Ver- anstaltung besonders exponiert hätte. Entgegen der auf Beschwerde- ebene vertretenen Auffassung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die heimatlichen Behörden auf seine Tätigkeiten aufmerksam geworden wären und ihn als massgeblichen Regimegegner ansehen könnten. Entspre- chend kann zum heutigen Zeitpunkt auch nicht davon ausgegangen wer- den, dass deswegen Strafverfahren eingeleitet wurde. Die blosse Möglich- keit, dass allenfalls zukünftig ein solches eröffnet werden könnte, reicht da- gegen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht aus. Dies gilt auch für allfällige Probleme, die sich aus seinen Aktivitäten in den sozialen Medien ergeben könnten. Auch wenn er deswegen in Kommenta- ren bedroht worden ist, kann daraus nicht geschlossen werden, dass ge- gen ihn bereits Anzeige erstattet respektive ein Verfahren eröffnet wurde.

E. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der einzige konkrete Anhalts- punkt dafür, dass gegen den Beschwerdeführer im Heimatstaat ein Straf- verfahren eingeleitet wurde, ein gefälschtes Dokument war. Bei seinen Be- fürchtungen, er könnte wegen vergangener oder aktueller (exil-) politischer Tätigkeiten in der Türkei ins Gefängnis gesteckt werden, handelt es sich lediglich um Mutmassungen unter Hinweis auf die allgemeine Lage in der Türkei. Sofern auf die generelle Situation der Kurden sowie allfällige Schi- kanen und Einschränkungen, mit denen diese konfrontiert sind, hingewie- sen wird, ist festzuhalten, dass diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Beschwerde- führers, insbesondere seiner Herkunft, seines Namens sowie seiner Ver- wandten, gibt es keine genügenden Hinweise dafür, dass er von solchen Behelligungen in absehbarer Zukunft in einem Masse betroffen sein wird, welche als erheblicher Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG anzuse- hen wären. Somit hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe- willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

D-5950/2023 Seite 18

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa- gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm – unter Hin- weis auf die obenstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flücht- lingseigenschaft – jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung er- weist sich damit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

D-5950/2023 Seite 19 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provin- zen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militär- putschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesver- waltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 8.4.2).

E. 9.3.3 In individueller Hinsicht liegen ebenfalls keine Wegweisungsvollzugs- hindernisse vor. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der bereits verschiedene Arbeitserfahrungen gesammelt hat (vgl. Akte 14, F16 f. und 108 f.). Seine Eltern und Geschwister leben immer noch in der Türkei (vgl. Akte 14, F7) und es ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Sodann las- sen medizinische Gründe den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Davon ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Der Be- schwerdeführer leidet gemäss den eingereichten Arztzeugnissen an (…) und nimmt deswegen (…) Medikamente ein. Der jüngste diesbezügliche Bericht des (…) vom 14. Juni 2023 hält als Procedere fest, dass die Medi- kation weiterzuführen sei und in einem Jahr eine Verlaufskontrolle vorge- sehen sei. Dies lässt erkennen, dass die Behandlung der (…) des Be- schwerdeführers in erster Linie medikamentös erfolgt, wobei davon auszu- gehen ist, dass entsprechende Medikamente auch in der Türkei erhältlich sind. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist ferner anzunehmen, dass sich psychische Beschwerden, die sich vorliegend nach Angaben des

D-5950/2023 Seite 20 Beschwerdeführers in Angstzuständen und Schlafproblemen äussern, auch im Heimatstaat behandeln lassen (vgl. Urteile des BVGer D- 4838/2023 vom 29. September 2023 S. 10; E-3620/2019 vom 28. Dezem- ber 2022 E. 7.5.4 m.H.; D-5626/2019 vom 7. November 2019 E. 9.3). Da von der grundsätzlichen Behandelbarkeit sowie der Verfügbarkeit entspre- chender Therapien in der Türkei auszugehen ist, erscheint es nicht erfor- derlich, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen oder ein medizini- sches Gutachten über die (…), die psychischen Beschwerden und deren Zusammenspiel einzuholen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist da- her abzuweisen. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr in eine existenzielle, soziale oder medizinische Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist als zumutbar zu er- achten.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu qualifizieren ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als von Vornherein aussichtlos erwiesen haben, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Entsprechend ist auch das Begehren um Einsetzung ei- nes amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen, da dies die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung voraussetzt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache gegenstandslos.

D-5950/2023 Seite 21

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5950/2023 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5950/2023 Urteil vom 15. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2022. In einem LKW reiste er über verschiedene ihm unbekannte europäische Länder in die Schweiz, wo er am 7. Juli 2022 um Asyl nachsuchte. Das SEM führte am 3. August 2022 eine Erstbefragung (Art. 26 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]) durch und hörte ihn am 14. September 2022 einlässlich zu seinen Asylgründen an (Art. 29 AsylG). B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie stamme aus B._______, er habe aber seit seiner Kindheit in der Kreisstadt C._______ in D._______ gelebt. Die Schule habe er nach der neunten Klasse abgebrochen, einerseits auf eigenen Wunsch, andrerseits aufgrund des Drucks seitens der Lehrer, die ihn wegen seiner kurdischen Ethnie und der Bedeutung seines Vornamens («Widerstand») anders behandelt hätten. In der Folge habe er an verschiedenen Orten gearbeitet. Mehrere seiner Verwandten seien politisch tätig, indem sie die Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) unterstützten oder «in die Berge gegangen» seien. Er selbst habe gelegentlich an Kundgebungen der HDP teilgenommen. In den Jahren 2013 und 2014 sei er zweimal Opfer von Polizeigewalt geworden, weshalb er (...). In C._______ habe es 2015 bewaffnete Unruhen gegeben, worauf die türkischen Behörden mit Ausgangssperren und Luftangriffen, von welchen die ganze Bevölkerung betroffen gewesen sei, reagiert hätten. Weiter habe ihn die Polizei in den Jahren 2016 und 2017 dreimal aufgefordert, als Spitzel für sie zu arbeiten. Er habe dies stets abgelehnt und sei deswegen die ersten beiden Male beschimpft, beim dritten Mal auch geschlagen worden. Ferner sei er bei Strassenkontrollen aufgrund seines Namens jeweils lange aufgehalten worden. Er sei dann nach E._______ gegangen und habe dort im (...) gearbeitet. Im Jahr 2020 sei er nach D._______ zurückgekehrt und in einer (...), die einem Verwandten gehört habe, tätig gewesen. Mit seiner Familie habe er im März 2022 an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Dabei seien kurdische Lieder gesungen und später auch Slogans gerufen worden. Plötzlich habe die Polizei eingegriffen und Pfefferspray sowie Plastikmunition eingesetzt. Er sei weggerannt und von den Sicherheitskräften mit kaltem Wasser abgespritzt worden, bevor er mit dem Bus nach Hause zurückgekehrt sei. Am 5. Juni 2022 sei bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt und die Wohnung durchsucht worden. Seine Mutter habe ihn angerufen und gesagt, die Polizei habe nach ihm gesucht und werfe ihm vor, an Aktivitäten einer Terrororganisation teilgenommen zu haben. In der Folge sei er nicht mehr nach Hause gegangen und habe sich bei einem Freund versteckt. Der Familienanwalt habe daraufhin das von ihm eingereichte Dokument (Verhörprotokoll) ausfindig gemacht und mitgeteilt, es sei eine Strafe ausgesprochen und bestätigt worden. Zurzeit befinde sich das Verfahren am Kassationshof. Er sei dann nach Europa ausgereist, da er befürchtet habe, ohne Gerichtsverfahren ins Gefängnis zu kommen und dort Folter ausgesetzt zu werden. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente (in Kopie) ein: Verhörprotokoll vom 2. Juni 2022, seine Identitätskarte, einen Auszug aus dem Familienregister sowie einen Familienausweis (Screenshot aus e-Devlet). C. C.a Mit Verfügung vom 22. September 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. C.b Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 25. Januar 2023 einen Arztbericht ein. C.c Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2023 auf, bis zum 12. Mai 2023 sämtliche gerichtlichen Unterlagen zu allfälligen Strafverfahren in der Türkei einzureichen. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen. C.d Mit Schreiben vom 10. August 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, eine amtsinterne Dokumentenanalyse habe ergeben, dass das von ihm eingereichte Verhörprotokoll vom 2. Juni 2022 zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale aufweise und als Totalfälschung einzustufen sei. Es teilte ihm den wesentlichen Inhalt der durchgeführten Analyse mit und räumte ihm die Gelegenheit ein, zu dieser Stellung zu nehmen. C.e Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 12. September 2023 innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, seine Mutter habe in der Türkei einen Anwalt mit der Suche nach allfälligen behördlichen Einträgen zu seiner Person beauftragt. Der Anwalt habe seiner Mutter zunächst mitgeteilt, er habe nichts finden können. Weiter habe er ihr gesagt, er verfüge über die Möglichkeit, an geheime Einträge der Staatsanwaltschaft und der Polizei zu gelangen, und für entsprechende Auskünfte 30'000 türkische Lire verlangt. Nachdem seine Mutter diese bezahlt habe, habe der Anwalt das im Asylverfahren eingereichte Verhörprotokoll geliefert. Als juristischer Laie habe er die Authentizität dieses Dokuments nie in Frage gestellt und es habe für ihn keine Veranlassung bestanden, an der Integrität des Anwalts oder der Echtheit des Dokuments zu zweifeln. Die Überprüfung durch die Türkei-Expertin der Rechtsvertretung habe leider ergeben, dass er vom türkischen Anwalt betrogen worden sei und das Dokument gefälscht sei. Als Laie habe er dies nicht erkennen können und das Protokoll folglich in gutem Glauben als Beweismittel eingereicht. Er sei entsetzt über den Vertrauensmissbrauch seines Anwalts und ernsthaft besorgt, dass ihm dadurch Nachteile im Asylverfahren entstehen könnten. Zusammen mit der Stellungnahme wurden mehrere Fotos von Protesten in D._______, F._______ und G._______ sowie drei Arztberichte zu den Akten gereicht. D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 27. September 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen. Zudem dürfen asylsuchende Personen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Zudem wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49). Weiter haben die Parteien nach Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). 4.3 4.3.1 In seiner Beschwerdeeingabe führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit dem Schuleintritt gezwungen gewesen sei, in türkischer Sprache und damit in einer Fremdsprache zu kommunizieren, noch bevor sich seine Muttersprache Kurdisch habe vollständig entwickeln können. Er sei nie in Kurdisch unterrichtet worden, habe die Schule nicht abgeschlossen und keinen akademischen Weg eingeschlagen. Diese Situation habe dazu geführt, dass er sich in keiner der beiden Sprache sehr gut ausdrücken könne. Er habe oft Mühe, beim Thema zu bleiben und beantworte Fragen teilweise nicht direkt, sondern erzähle einfach. Das SEM habe im Sachverhalt verschiedene unzutreffende Angaben aufgeführt, wobei entstandene Missverständnisse möglicherweise auf die schlechten Sprachkenntnisse zurückzuführen seien. So habe er etwa nicht als (...), sondern in einer (...) gearbeitet. Der Protest im Jahr 2013, bei welchem er (...) habe, habe sich nicht - wie vom SEM ausgeführt - gegen den Gemeindepräsidenten gerichtet, sondern gegen den türkischen Staat. Weiter seien mehrere Feststellungen des SEM, etwa hinsichtlich seiner Erklärungen zum Verhörprotokoll, zu den Spitzelangeboten sowie seinen (exil-)politischen Tätigkeiten unzutreffend, weshalb sich der Sachverhalt in dieser Hinsicht als unrichtig und unvollständig festgestellt erweise. 4.3.2 Den Befragungsprotokollen lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer sprachlich nicht genügend gut ausdrücken oder nicht vollständig zu seinen Asylgründen äussern konnte. Die von ihm erwähnten Missverständnisse, etwa hinsichtlich des zuletzt ausgeübten Berufs oder der Frage, ob sich der Protest 2013 gegen den Gemeindepräsidenten oder den türkischen Staat als solchen gerichtet habe, erweisen sich als unerheblich für die Beurteilung des Asylgesuchs. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Befragungsprotokolle rückübersetzt wurden und der Beschwerdeführer in Bezug auf die betreffenden Passagen keine Korrekturen angebracht hat. Soweit er verschiedene Ausführungen des SEM zurückweist (vgl. Beschwerde S. 12, 14 und 18), ist festzuhalten, dass es sich dabei um materielle Beurteilungen handelt. Diese sind nicht Teil der Sachverhaltsfeststellung und betreffen vielmehr die rechtliche Würdigung. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es habe während seines Verfahrens verschiedene Probleme mit der Rechtsvertretung gegeben, was sich zu seinem Nachteil ausgewirkt habe. Seine erste Rechtsvertreterin von der (...) habe nichts zu seiner Unterstützung gemacht, nie ein persönliches Gespräch mit ihm geführt und ihn nicht auf die Befragungen vorbereitet. Als das SEM der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 10. August 2023 das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse gewährt habe, habe ihn diese bereits nicht mehr vertreten, worüber weder er noch das SEM informiert worden sei. Die neue Rechtsvertreterin, ebenfalls von der (...), habe ihn dann zu einer Besprechung eingeladen und aufgefordert, Beweismittel einzureichen. Damit sei ihm der Ernst der Lage klar geworden, wobei er nicht sicher gewesen sei, ob das SEM ihn während der Befragungen richtig verstanden habe. Er habe daher seine in der Schweiz lebenden Cousins gebeten, ihm zu helfen, ein Schreiben zu verfassen, um darin seine Situation, die Hintergründe seines Asylgesuchs sowie die eingereichten Beweismittel zu erläutern. Die betreffende vierseitige Stellungnahme sowie diverse Fotos und Arztzeugnisse habe er seiner Rechtsvertreterin übermittelt. Nun habe er feststellen müssen, dass diese die Stellungnahme nicht an das SEM weitergeleitet und seine Beweismittel kommentarlos eingereicht habe. Aus dem Fristerstreckungsgesuch der Rechtsvertreterin vom 17. August 2023 gehe ferner hervor, dass sie überlastet gewesen sei und wegen ferienbedingter Abwesenheit die gesetzte Frist nicht habe einhalten können. Es müsse daher angenommen werden, dass sie nicht die Zeit gehabt habe, sich vertieft mit seinem Fall zu befassen. Bei der fehlenden Weiterleitung seiner Stellungnahme handle es sich um einen grossen Fehler, da er darin auf diverse Themen näher eingehe, auf die auch im Asylentscheid Bezug genommen werde. Mit der Stellung-nahme hätte das SEM über mehr Hintergrundinformationen zu seiner Situation verfügt und einen besseren Eindruck von ihm bekommen, als dies bei den Interviews der Fall gewesen sei. Die schlechte Kommunikation zwischen der Rechtsvertreterin, der Asylunterkunft und ihm habe auch dazu geführt, dass er erst elf Tage nach der Eröffnung vom negativen Asylentscheid erfahren habe. Innert verkürzter Frist habe er dann eine Beschwerde verfassen müssen, und zwar ohne rechtliche Unterstützung, da die Rechtsvertreterin ihr Mandat niedergelegt habe. 4.4.2 Asylsuchende Personen in den Bundesasylzentren haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung, wobei diese durch einen vom SEM beauftragten Leistungserbringer sichergestellt wird (vgl. Art. 102f AsylG). Die konkrete Ausgestaltung der rechtlichen Vertretung, etwa ob und wie umfangreich die Gesuchstellenden auf Anhörungen vorbereitet werden, obliegt dabei den Leistungserbringern. Nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der (...) zur Vertretung im Rahmen des Asylverfahrens, wobei die betreffende Vollmacht ausdrücklich festhält, es werde das Substitutionsrecht eingeräumt und das Vertretungsverhältnis ende mit der Information über den erstinstanzlichen Entscheid (vgl. SEM-Akte [...]-20/1). Dem Beschwerdeführer war somit bekannt, dass die mit seiner Vertretung befasste Person substituiert werden kann sowie dass er ein allfälliges Beschwerdeverfahren selbst oder mithilfe eines neuen Rechtsvertreters führen müsste oder dass er die Erhebung einer allfälligen Beschwerde nochmals mit seiner Rechtsvertreterin hätte besprechen müssen. Der Umstand, dass er erst elf Tage nach der Eröffnung vom negativen Asylentscheid erfahren haben soll, kann sodann nicht der Rechtsvertretung angelastet werden. Sie erhielt den Entscheid am 28. September 2023 (Donnerstag) eröffnet und ihr Schreiben erreichte die Asylunterkunft nach Angaben des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2023 (Mittwoch). Darin kann kein unverhältnismässig langes Zuwarten mit der Weiterleitung des Entscheids erblickt werden. Ebenso wenig hat es die Rechtsvertreterin zu verantworten, dass sich der Beschwerdeführer damals aufgrund seines Monatsurlaubs gerade nicht in der Asylunterkunft aufhielt und somit erst am 9. Oktober 2013 vom Entscheid erfahren hat. Schliesslich handelt es sich bei den Ausführungen dazu, die neue Rechtsvertreterin habe sich aufgrund der Umstände nicht ausreichend mit seinem Fall befassen können, um blosse Mutmassungen. 4.4.3 Nach Auffassung des Beschwerdeführers stellt es einen grossen Fehler dar, dass seine Stellungnahme vom 3. September 2023 nicht an das SEM weitergeleitet wurde. In seinem Schreiben legt er im Wesentlichen nochmals seinen persönlichen Hintergrund sowie seine Asylgründe dar. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um Angaben handeln soll, welche er im Rahmen der Befragungen nicht oder nicht ausreichend klar dargelegt hätte. Zusätzlich wird geltend gemacht, möglicherweise könnte die Hausrazzia und die Suche nach ihm auch auf die Ereignisse in C._______ im Jahr 2015 und seine Aktivitäten in diesem Rahmen zurückzuführen sein. Dabei handelt es sich indessen um reine Spekulation. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb die Polizei deswegen rund sieben Jahre später nach ihm suchen sollte, zumal er eigenen Angaben zufolge in der Zwischenzeit oft kontrolliert und sogar aufgefordert worden sein soll, als Spitzel tätig zu werden. Weiter erschliesst sich nicht, inwiefern es erforderlich gewesen wäre, die (knappen) Erläuterungen des Beschwerdeführers zu den Fotos, die ihn an kurdischen Veranstaltungen zeigen, an das SEM weiterzuleiten. Ebenso wenig leuchtet ein, weshalb die Rechtsvertreterin neben der Einreichung der Arztzeugnisse weitere Angaben zum Gesundheitszustand hätte machen sollen. Schliesslich finden sich in der Stellungnahme Erklärungen des Beschwerdeführers dazu, wie es zur Einreichung des als gefälscht eingestuften Dokuments gekommen sei. Diese wurden von der Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe an das SEM (vgl. SEM-Akte [...]-32/16) zusammenfassend wiedergegeben. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der fehlenden Weiterleitung seiner Stellungnahme vom 3. September 2023 an das SEM ein Nachteil entstanden sein soll. Vielmehr verfügte die Vorinstanz bereits aufgrund der Befragungen sowie der Eingaben der Rechtsvertretung über die notwendigen Informationen, um den Asylentscheid zu fällen. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt als vollständig und richtig festgestellt erweist. Ein massgebliches Fehlverhalten der Rechtsvertretung ist nicht zu erkennen und eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist zu verneinen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er wegen seiner Teilnahme an einer Newroz-Feier im März 2022 von den Behörden gesucht worden sei. Er habe sich während der Veranstaltung nicht auffällig regimekritisch verhalten und sei nicht in Ausschreitungen involviert gewesen. Es sei auch fraglich, wie er inmitten von 500'000 Teilnehmenden hätte identifiziert werden können. Daher sei es unwahrscheinlich, dass gegen ihn als unbescholtene Person ohne nennenswertes politisches Profil ein Strafverfahren hätte eingeleitet werden sollen. Weiter habe er abgesehen von einem Verhörprotokoll, das sich nach einer amtsinternen Prüfung als Fälschung erwiesen habe, keine Unterlagen aus einem angeblich gegen ihn laufenden Strafverfahren eingereicht. In seiner Stellungnahme vom 12. September 2023 habe er geltend gemacht, der türkische Anwalt habe seiner Mutter das Verhörprotokoll gegen Geldzahlung beschafft und er sei nicht davon ausgegangen, dass es sich um eine Fälschung handle. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb ihm sein Anwalt ohne sein Wissen ein gefälschtes Dokument ausfertigen sollte. Letztlich handle es sich dabei um eine nicht überzeugende Schutzbehauptung. Weiter sei das Vorbringen, dass er dreimal aufgefordert worden sei, als Spitzel tätig zu werden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Aufforderungen seien zufällig im Rahmen von Strassenkontrollen erfolgt und der Beschwerdeführer weise kein politisches Profil auf, aufgrund dessen er ernsthaft als Spitzel in Frage gekommen wäre. Die Ausschlagung der Angebote habe zu keinen relevanten Nachteilen geführt und die Behörden hätten sich nach 2017 nicht mehr für ihn interessiert. Weiter hätten die beiden Vorfälle in den Jahren 2013 und 2014, bei denen er (...) sowie an (...) verletzt worden sei, keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen. Hinweise dafür, dass er deswegen zum heutigen Zeitpunkt gefährdet sein könnte, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Fotos eingereicht, welche ihn anlässlich von Protesten in der Türkei sowie in der Schweiz zeigten. Diese seien jedoch nicht geeignet, eine relevante Verfolgungssituation oder eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Selbst wenn er auf den Aufnahmen zu erkennen wäre, würde er von den heimatlichen Behörden höchstens als blosser Mitläufer anlässlich von Massenkundgebungen wahrgenommen. Sein exilpolitisches Wirken müsse als sehr niederschwellig bezeichnet werden. 6.2 In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, dass er aus einer politisch engagierten Familie stamme. Bei Kontrollen durch die Polizei sei er bereits aufgrund seines Namens und seiner Herkunft aus B._______ schikaniert und erniedrigt worden. Zudem sei er auf Verwandte von ihm angesprochen worden, die in der Türkei gesucht oder verurteilt worden seien. Während der Unruhen in C._______ habe er mit den Aufständischen sympathisiert und diese unterstützt, indem er sie über Bewegungen der Sicherheitskräfte informiert und letztere mit Gegenständen beworfen habe. Er befürchte noch heute, die Behörden könnten dies herausgefunden haben, und möglicherweise seien die damaligen Ereignisse der Grund, weshalb die Polizei bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe. Zudem sei er in seiner Heimat mehrmals Opfer von Gewalt geworden, weshalb er heute (...). Die Schikanen und Übergriffe seien auf ein Zusammenspiel verschiedener Faktoren, darunter seine kurdische Ethnie, seinen Herkunftsort, die Bedeutung seines Vornamens, seine Familienangehörigen, die Teilnahme an Demonstrationen sowie seinen Wohnort zurückzuführen. Bei Polizeikontrollen sei es immer wieder zu Beschimpfungen, Drohungen und Schlägen gekommen, weshalb er in ständiger Angst vor erneuten Übergriffen gelebt habe. Weiter wiederholte der Beschwerdeführer, dass er das von ihm eingereichte Verhörprotokoll von seinem Anwalt erhalten habe. Dieser habe von seiner Mutter einen Geldbetrag verlangt, um mittels Bestechung an einen geheimen, nur für die Strafverfolgungsbehörden ersichtlichen Eintrag zu gelangen. Die Authentizität des Dokuments habe er nicht in Frage gestellt und als juristischer Laie könne er eine mutmassliche Fälschung nicht erkennen. Zudem habe er die Bedeutung des Schreibens aufgrund seines Unwissens über juristische Prozesse auch nicht richtig verstanden. Erst nachdem ihm seine Cousins den Inhalt ausführlich erklärt hätten, sei ihm klar geworden, dass er darin nicht in Abwesenheit verurteilt, sondern zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Er habe das Dokument in gutem Glauben eingereicht und die Feststellung des SEM, es handle sich bei seiner Erklärung um eine Schutzbehauptung, sei zurückzuweisen. Weshalb ihm sein Anwalt ein gefälschtes Dokument hätte ausfertigen sollen, könne er nicht sagen, aber der Verdacht liege nahe, dass er seiner Familie habe Geld «abknöpfen» wollen. Seine Mutter habe nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolglos versucht, den Anwalt zu kontaktieren. Da sie das Dokument mittels Bestechung erlangt hätten, könnten sie auch nicht gegen ihn vorgehen, ohne sich selbst zu belasten. Der Anwalt habe den Schwerpunkt seiner Asylgründe auf die Teilnahme an der Newroz-Feier gelenkt und ihn mit der Angabe, es könnte noch weitere Unterlagen dazu geben, hingehalten. Wie sich nun herausstelle, sei er betrogen worden, wobei er unverschuldet in diese Lage geraten sei. Er habe seiner Mitwirkungspflicht nachkommen wollen und daher das Verhörprotokoll eingereicht, zumal ihm die Schilderungen seines Anwalts plausibel erschienen seien. Fakt sei, dass im Juni 2022 eine Hausrazzia bei ihm stattgefunden habe und er wegen Aktivitäten für eine Terrororganisation gesucht worden sei, wobei ihm der Grund dafür unbekannt sei. Durch das Verhörprotokoll habe die Newroz-Feier im Fokus gestanden, weshalb den weiteren (möglichen) Gründen nicht genügend Beachtung geschenkt worden sei. Zwischenzeitlich habe er in der Türkei einen neuen Anwalt gefunden und werde diesem eine Vollmacht schicken, damit dieser nach allfälligen Einträgen über ihn bei den Behörden suchen könne. Sodann weise er die Behauptung des SEM, dass er sich während der Newroz-Feier nicht regimekritisch verhalten habe, zurück. Er habe ausgeführt, dass sie zu verbotenen kurdischen Liedern getanzt, Slogans gerufen und die Finger - als Zeichen des PKK-Widerstands - hochgehalten hätten. Zwischen 2015 und 2017 sei er dreimal als Spitzel angeworben worden, wobei er aufgrund seiner Ablehnung beschimpft und geschlagen worden sei. Im Jahr 2017 sei er für drei Jahre nach E._______ gegangen und habe dort gearbeitet, bevor er nach Ausbruch der Covid-Pandemie nach D._______ zurückgekehrt sei. Damals seien in der Türkei wie in anderen Ländern auch drastische Massnahmen angeordnet worden und die Polizei sei mit der Durchsetzung dieser Massnahmen beschäftigt gewesen. Es habe kaum Strassenkontrollen und keine (politischen) Veranstaltungen gegeben. Dies sei der Grund, weshalb er keine weiteren Angebote mehr erhalten habe. Die Feststellung des SEM, es könne sich nicht um ernsthafte Angebote gehandelt haben, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund seines Profils wäre er durchaus als Spitzel in Frage gekommen. Die Bevölkerung von C._______ sei pro-kurdisch eingestellt, gut organisiert und eine geschlossene Gesellschaft. Um an Informationen über diesen Stadtteil zu gelangen, sei die türkische Regierung auf die Mitwirkung einzelner Bewohner angewiesen. Er sei nicht zufällig angesprochen, sondern gezielt als Spitzel angeworben worden, weil er aufgrund seines Wohnorts und seiner Familiengeschichte Zugang zu gewünschten Informationen gehabt habe. Seine Ablehnung habe bereits Schläge und Drohungen nach sich gezogen und er fürchte sich vor weiteren Anwerbungsversuchen sowie den Konsequenzen, wenn er diese erneut ablehne. Sodann habe er in der Schweiz an diversen kurdischen Demonstrationen teilgenommen, darunter auch am (...) 2023 in G._______, bei welcher insbesondere Flaggen der PKK geschwenkt worden seien. Der kurdische Sender «(...)» habe ein Video davon veröffentlicht, auf dem er für etwa 20 Sekunden zu sehen sei. Dies werde sehr wahrscheinlich zu einer Anklage in der Türkei führen, da die blosse Teilnahme an einer solchen PKK-nahen Demonstration als Terrorunterstützung gelte. Weiter poste er regelmässig politische Inhalte auf den sozialen Medien und zeige seine Unterstützung für die kurdische Freiheitsbewegung. Es brauche kein «nennenswertes politisches Profil», um in der Türkei deswegen strafrechtlich verfolgt zu werden. In den Kommentaren zu seinen Beiträgen hätten ihm bereits verschiedene Personen mit einer Anzeige gedroht und es sei anzunehmen, dass er bereits angezeigt worden sei. 7. 7.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). 7.2 Auf die Frage nach dem Grund für seine Ausreise legte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zunächst dar, dass er mit dem Staat Probleme gehabt habe aufgrund seines Namens, seiner Herkunft und seines Wohnorts. Er wies insbesondere auf die Ereignisse in C._______ im Jahr 2015, auf Probleme seiner Verwandten, anhaltende Strassenkontrollen sowie Schikanen seitens der Polizei hin (vgl. SEM-Akte [...]-14/17 [nachfolgend Akte 14], F57). Er sei beschimpft und geschlagen worden, habe (...) und sei an den (...) verletzt worden (vgl. Akte 14, F59). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Strassenkontrollen und allfällige in diesem in diesem Zusammenhang erlittene Behelligungen die erforderliche Intensität von erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer davon aufgrund seines Namens, seiner Verwandten sowie seines Wohnorts besonders betroffen gewesen sei. Weiter geht aus den Akten hervor, dass sowohl die Verletzung am (...) als auch jene an den (...) nicht auf einen gezielten, aus einem asylrechtlich relevanten Motiv erfolgenden Übergriff durch die Sicherheitsbehörden zurückgeht. Im Jahr 2013 erhielt er einen Schlag auf den Kopf, nachdem im Rahmen einer Rede des Gemeindepräsidenten Proteste ausbrachen und die Polizei gewaltsam einschritt (vgl. Akte 14, F114). Ungeachtet der Schwere dieser Verletzung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im entstandenen Tumult zufällig Opfer der Gewaltanwendung durch die Polizei wurde. Der Vorfall hatte für ihn denn auch keine strafrechtlichen Konsequenzen (vgl. Akte 14, F115). Weiter wurde er im Jahr 2014 an den (...) verletzt, nachdem Jugendliche auf der Flucht vor der Polizei an ihm vorbeigerannt seien, als er in seinem Quartier auf der Strasse gespielt habe. Als er nachgeschaut habe, was passiert sei, hätten ihn die Polizisten erwischt und begonnen, auf ihn einzuschlagen (vgl. Akte 14, F110 ff.). Dies geschah offenbar aufgrund einer Verwechslung respektive weil die Polizei zu Unrecht davon ausging, er gehöre zu der Gruppe der Jugendlichen. Auch diesbezüglich kam es zu keinen strafrechtlichen Folgen (vgl. Akte 14, F113). Die Ereignisse fanden zudem in den Jahren 2013 und 2014 statt und können somit nicht als kausal für die erst viele Jahre später erfolgte Ausreise erachtet werden. 7.3 Als konkreten Anlass für die Flucht nannte der Beschwerdeführer seine Teilnahme an der Newroz-Feier 2022. Diese habe zu unzähligen Verhaftungen geführt und er wolle nicht unschuldig, ohne Gerichtsverfahren, ins Gefängnis müssen oder gefoltert werden (vgl. Akte 14, F61). Nachdem am 5. Juni 2022 bei ihm zuhause eine Hausrazzia durchgeführt worden sei, habe er sich bei einem Freund versteckt. Dann habe der Anwalt das Dokument ausfindig gemacht und gesagt, seine Strafe sei ausgesprochen und bestätigt worden, woraufhin er nach Europa ausgereist sei (vgl. Akte 14, F64). Das betreffende Dokument vom 2. Juni 2022, welches als Verhörprotokoll bezeichnet ist, inhaltlich indessen eine Art Haftbefehl darstellt, wurde nach einer internen Analyse des SEM als Totalfälschung eingestuft. Der Beschwerdeführer hat dieser Analyse im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts entgegengesetzt, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, er habe das Dokument von seinem Anwalt erhalten, in gutem Glauben eingereicht und könne sich als Laie nicht dazu äussern, ob es echt sei. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass es den Asyl-suchenden obliegt, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen und allfällige Beweismittel beizubringen. Aufgrund der vorliegenden Akten ist eindeutig davon auszugehen, dass es sich beim Verhörprotokoll vom 2. Juni 2022 um eine Fälschung handelt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht einfach darauf berufen, er habe das Dokument von seinem Anwalt - im Übrigen gegen Bestechung und damit unrechtmässig - erhalten, dessen Inhalt eigentlich gar nicht richtig verstanden und es in gutem Glauben eingereicht. Angeblich soll ihn das betreffende Dokument veranlasst haben, nach Europa auszureisen (vgl. Akte 14, F64), womit zu erwarten gewesen wäre, dass er weiss, worum es sich dabei handelt. Überdies hätte er bereits damals die Möglichkeit gehabt, sich den genauen Inhalt - wenn er diesen tatsächlich nicht verstanden hätte - erklären zu lassen, sei es von seinen Cousins oder anderen Personen wie etwa seiner Rechtsvertretung. Das SEM wies ihn auch ausdrücklich darauf hin, dass im Fall eines erstinstanzlichen Urteils - welches nach seinen Aussagen bereits gefällt worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-16/16 [nachfolgend Akte 16], F56) - mehr Dokumente, mindestens aber eine Anklageschrift und ein Gerichtsurteil, vorliegen müssten (vgl. Akte 16, F61 f.). Später räumte es ihm die Gelegenheit ein, weitere Unterlagen zu seinem Strafverfahren beizubringen (vgl. SEM-Akte [...]-25/2). Dennoch sah sich der Beschwerdeführer erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Dokumentenanalyse veranlasst, seinen Anwalt - in den Befragungen von ihm als «Familienanwalt» bezeichnet (vgl. Akte 14, F38, F53; Akte 16, F95), an dessen vollständigen Namen er sich jedoch nicht erinnern könne (vgl. Akte 16, F65 f.) - zu konfrontieren. Dieses Verhalten ist nicht nachvollziehbar und lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass er von seinem Anwalt betrogen worden sei und von der Fälschung nichts gewusst habe. Das SEM hat daher seine Ausführungen dazu, wie er angeblich ohne eigenes Verschulden den schweizerischen Asylbehörden ein gefälschtes Dokument eingereicht hat, zu Recht als Schutzbehauptung eingestuft. 7.4 Gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG sind insbesondere Vorbringen unglaubhaft, welche sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel abstützen. Abgesehen von dem gefälschten Verhörprotokoll vom 2. Juni 2022 gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Er kam zu keinem Zeitpunkt mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt und es ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sein soll. In der Beschwerde wird es als «Fakt» dargestellt, dass er von der Polizei zu Hause gesucht worden sei, wobei er nun, nachdem ihn sein Anwalt in die Irre geleitet habe, nicht wisse, aus welchem Grund. Tatsächlich handelt es sich bei der angeblichen Hausdurchsuchung um eine Behauptung des Beschwerdeführers, welche durch keinerlei Beweismittel belegt ist, nachdem sich das einzige in diesem Zusammenhang vorgelegte Dokument als Fälschung herausgestellt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Haftbefehl existieren würde oder ein laufendes Strafverfahren besteht, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass es nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu weiteren Vorfällen gekommen wäre oder seine Angehörigen Probleme erhalten hätten (vgl. Akte 16, F94 und F99). Es ist folglich nicht anzunehmen, dass seine geltend gemachten politischen Aktivitäten - bestehend in der Teilnahme an Veranstaltungen der HDP (vgl. Akte 14, F69 f.) - oder seine Anwesenheit an der behördlich aufgelösten Newroz-Feier 2022, zusammen mit Hunderttausenden anderen Personen (vgl. Akte 14, F99), für ihn strafrechtliche Konsequenzen gehabt hätten oder solche zukünftig nach sich ziehen könnten. 7.5 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die türkischen Behörden hätten dreimal versucht, ihn als Spitzel anzuwerben (vgl. Akte 14, F103). Bei der Beurteilung dieses Sachverhaltsaspekts ist es weniger von Bedeutung, ob es sich um ein ernsthaftes Angebot gehandelt hat; vielmehr ist entscheidend, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in diesem Zusammenhang mit erheblichen Nachteilen zu rechnen hätte. Diesbezüglich wies das SEM zutreffend darauf hin, dass der letzte Anwerbungsversuch im Jahr 2017 und damit rund fünf Jahre vor der Ausreise stattgefunden hat (vgl. Akte 14, F105 f.). Gemäss dem Beschwerdeführer hätten die Anfragen danach aufgehört, weil er nach E._______ gegangen sei (vgl. Akte 14, F108). Auch nach seiner Rückkehr nach D._______ im Jahr 2020 hatte er diesbezüglich jedoch keine Probleme, was seinen Angaben zufolge auf die Corona-Pandemie zurückzuführen war. Es lässt sich indessen erkennen, dass sich der Beschwerdeführer durch einen Umzug innerhalb der Türkei entsprechenden Anfragen entziehen konnte. Aus dem Umstand, dass er nach seiner Rückkehr weiterhin in Ruhe gelassen wurde, ist überdies zu schliessen, dass er nicht im Fokus der heimatlichen Behörden stand. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass diese trotz der Corona-Pandemie wiederum auf ihn zugekommen wären. Die Furcht des Beschwerdeführers vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen wegen der Ablehnung möglicher zukünftiger Spitzel-Angebote erweist sich somit als nicht objektiv begründet. 7.6 Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz wies das SEM zu Recht darauf hin, dass diese als äusserst niederschwellig zu erachten sind. So will er insbesondere als einfacher Teilnehmer an einer Demonstrationen G._______ gewesen sein, wobei Bilder und Videos davon auf dem Sender «(...)» veröffentlicht worden seien. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bei dieser Veranstaltung besonders exponiert hätte. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die heimatlichen Behörden auf seine Tätigkeiten aufmerksam geworden wären und ihn als massgeblichen Regimegegner ansehen könnten. Entsprechend kann zum heutigen Zeitpunkt auch nicht davon ausgegangen werden, dass deswegen Strafverfahren eingeleitet wurde. Die blosse Möglichkeit, dass allenfalls zukünftig ein solches eröffnet werden könnte, reicht dagegen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht aus. Dies gilt auch für allfällige Probleme, die sich aus seinen Aktivitäten in den sozialen Medien ergeben könnten. Auch wenn er deswegen in Kommentaren bedroht worden ist, kann daraus nicht geschlossen werden, dass gegen ihn bereits Anzeige erstattet respektive ein Verfahren eröffnet wurde. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der einzige konkrete Anhaltspunkt dafür, dass gegen den Beschwerdeführer im Heimatstaat ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ein gefälschtes Dokument war. Bei seinen Befürchtungen, er könnte wegen vergangener oder aktueller (exil-) politischer Tätigkeiten in der Türkei ins Gefängnis gesteckt werden, handelt es sich lediglich um Mutmassungen unter Hinweis auf die allgemeine Lage in der Türkei. Sofern auf die generelle Situation der Kurden sowie allfällige Schikanen und Einschränkungen, mit denen diese konfrontiert sind, hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Herkunft, seines Namens sowie seiner Verwandten, gibt es keine genügenden Hinweise dafür, dass er von solchen Behelligungen in absehbarer Zukunft in einem Masse betroffen sein wird, welche als erheblicher Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen wären. Somit hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft - jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 8.4.2). 9.3.3 In individueller Hinsicht liegen ebenfalls keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der bereits verschiedene Arbeitserfahrungen gesammelt hat (vgl. Akte 14, F16 f. und 108 f.). Seine Eltern und Geschwister leben immer noch in der Türkei (vgl. Akte 14, F7) und es ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Sodann lassen medizinische Gründe den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Davon ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer leidet gemäss den eingereichten Arztzeugnissen an (...) und nimmt deswegen (...) Medikamente ein. Der jüngste diesbezügliche Bericht des (...) vom 14. Juni 2023 hält als Procedere fest, dass die Medikation weiterzuführen sei und in einem Jahr eine Verlaufskontrolle vorgesehen sei. Dies lässt erkennen, dass die Behandlung der (...) des Beschwerdeführers in erster Linie medikamentös erfolgt, wobei davon auszugehen ist, dass entsprechende Medikamente auch in der Türkei erhältlich sind. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist ferner anzunehmen, dass sich psychische Beschwerden, die sich vorliegend nach Angaben des Beschwerdeführers in Angstzuständen und Schlafproblemen äussern, auch im Heimatstaat behandeln lassen (vgl. Urteile des BVGer D-4838/2023 vom 29. September 2023 S. 10; E-3620/2019 vom 28. Dezember 2022 E. 7.5.4 m.H.; D-5626/2019 vom 7. November 2019 E. 9.3). Da von der grundsätzlichen Behandelbarkeit sowie der Verfügbarkeit entsprechender Therapien in der Türkei auszugehen ist, erscheint es nicht erforderlich, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen oder ein medizinisches Gutachten über die (...), die psychischen Beschwerden und deren Zusammenspiel einzuholen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist daher abzuweisen. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle, soziale oder medizinische Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist als zumutbar zu erachten. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu qualifizieren ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von Vornherein aussichtlos erwiesen haben, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Entsprechend ist auch das Begehren um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen, da dies die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung voraussetzt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: