Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 25. September 2024 in die Schweiz ein, stellte ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 25. Oktober 2024 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. B. Anlässlich der Anhörung vom 19. März 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er sei kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus der Provinz Siirt. Seine Familie sei politisch sehr aktiv und stünde der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) nahe. Sein Vater sei wegen Verbrechens gegen die Si- cherheit des Staates angeklagt worden und zwei Geschwister hätten in Deutschland resp. Frankreich Asyl erhalten. Seit 2015 sei er selbst für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) im Jugendausschuss und im Kongress für die demokratische Gesellschaft (DTK) tätig gewesen. Am 12. November 2021 habe die Polizei eine Hausdurchsuchung durch- geführt, bei welcher er und sein Bruder festgenommen worden und den Tag über in Gewahrsam geblieben seien. Bei der Befragung habe man ihnen Verbindungen zur PKK und Koma Civakên Kurdistan (KCK) unter- stellt, offizielle Untersuchungen eingeleitet und eine Ausreisesperre ver- fügt. Die Ermittlungen seien zwischenzeitlich eingestellt worden, jedoch habe er erfahren, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt worden sei. Die entsprechenden Dokumente stünden unter Geheimhal- tung, daher könne er keine näheren Angaben machen. Er habe keinen Mi- litärdienst absolviert und befürchte, dass er diesen bei Rückkehr leisten müsse und dort ums Leben komme. C. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Ermitt- lungsakten ihn und seine Familienangehörigen betreffend, diverse Be- schwerden gegen das Ausreiseverbot und Vorgehen der Behörden gegen ihn, ein Protokoll des Zentrums der Gendarmerie in Kurtalan vom 13. Sep- tember 2024, einen UYAP Auszug, ein Foto eines Schriftzuges, mehrere Kopien der Aufenthaltsbewilligungen der Brüder sowie Links zu Internet Nachrichten ein. D. Das SEM stellte der Rechtsvertretung im BAZ den Entscheid am
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1. November 2024 zur Stellungnahme zu. Diese ging am 4. November 2024 beim SEM ein. E. Mit Verfügung vom 5. November 2024 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug derselben an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Am 5. November 2024 legte die Rechtsvertretung im BAZ B._______ das Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 8. November 2024 (Posteingang 15. November 2024) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventu- aliter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessu- aler Hinsicht sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug superprovisorisch auszusetzen. Auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Ausführungen der Vorinstanz zur Re- flexverfolgung seien zu knapp ausgefallen. Zudem habe es das SEM ver- säumt die politische Gefährdungslage im Heimatland umfassend zu unter- suchen. Insgesamt habe das SEM die Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E. 4.2 Die Verfügung des SEM lässt keine Begründungspflichtverletzung er- kennen. Aus der Verfügung geht hervor, dass sich das SEM intensiv mit den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, seiner Familie sowie einer möglichen Reflexverfolgung auseinandergesetzt hat (siehe ange- fochtene Verfügung S. 5 ff.). Sie hat im Übrigen nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Hierbei musste sie sich nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Es liegt somit weder eine Verletzung der Begründungspflicht vor noch ist eine Verletzung
E-7183/2024 Seite 5 anderer Verfahrensrechte erkennbar. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet.
E. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, die eingereichten justiziellen Dokumente seien nicht geeignet um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es sei aus den eingereichten Doku- menten klar erkenntlich, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Geschwister mit Beschluss vom 3. Januar 2024 eingestellt wor- den sei und aktuell kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer bestehe. Ein Geheimhaltungsbeschluss gegen bestimmte Unterlagen sei nicht ein- gereicht worden. Aufgrund des politischen Engagements könne nicht aus- geschlossen werden, dass es zu Kontrollen seitens der türkischen Behör- den komme. Dies genüge jedoch nicht um von einer zukünftigen relevan- ten Verfolgung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe keine exponier- ten Stellen innegehabt. In Bezug auf eine mögliche Reflexverfolgung we- gen der politisch aktiven Familienmitglieder gehe das SEM nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer zukünftig Verfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses drohen würden. Abgesehen von dem Vorfall im No- vember 2021 seien keine Hinweise auf eine gezielte und genügend
E-7183/2024 Seite 6 intensive Verfolgung vorhanden. Der nicht geleistete Militärdienst sei mit Verweis auf Art. 3 Abs. 3 AsylG ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Eine Bestrafung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund sei nicht ersichtlich. Vielmehr würde Militärdienstverweigerung in der Türkei milde bestraft. Die Vermutung im Militärdienst Opfer eines unaufgeklärten Ver- brechens werden zu können sei Spekulation.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ge- eignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 6.2 Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund der Ermittlungen des türkischen Staates gegen den Beschwerdeführer ist als nicht asylrechtlich relevant zu qualifi- zieren. Das gegen ihn geführte Verfahren betreffend seine Nähe zur PKK wurde im Januar 2024 nachweislich mangels Beweisen eingestellt. In der Beschwerdeschrift wird sodann geltend gemacht, dass gegen die Einstel- lung Rekurs eingelegt worden sei. Es ergeben sich jedoch keine Hinweise aus den Akten, dass aktuell noch ein Verfahren hängig wäre. Dem SEM ist beizupflichten, dass im Falle eines Geheimhaltungsbeschlusses für be- stimmte Unterlagen, zumindest dieser Beschluss eingereicht werden könnte.
E. 6.3 Auch verfügt der Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, nicht über ein exponiertes politisches Profil. Es mag sein, dass er für die HDP aktiv gewesen ist, jedoch ergibt sich aus den Akten keine exponierte Stellung innerhalb der HDP-Partei, sondern ledig- lich eine niederschwellige politische Aktivität. Ebenso wenig hat er sich mit seiner Tätigkeit für die DTK in besonderer Weise exponiert. Eine beachtli- che Wahrscheinlichkeit einer zukünftig drohenden und genügend intensi- ven Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund seiner politischen Akti- vitäten ist zu verneinen. Die in der Beschwerde geltend gemachte Re- flexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten und PKK-Nähe anderer Familienmitglieder, hat das SEM zurecht verneint. Es liegen keine
E-7183/2024 Seite 7 Hinweise vor, dass er diesbezüglich schwerwiegende Nachteile erlitten hat oder die Behörden vermuten, dass er in engem Kontakt zu seinen betroffe- nen Angehörigen stehen würde oder unter Verdacht stünde politisch aktiv zu sein. Aus der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer lässt sich ableiten, dass der Staat kein relevantes Verfolgungsinteresse an seiner Person hat. Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur rechtsstaatlichen Lage in der Türkei vermögen an diesen Erwägungen nichts zu ändern.
E. 6.4 Die in der Beschwerde geltend gemachten Befürchtungen wegen nicht geleisteten Militärdienstes sind gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG ebenfalls nicht geeignet die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und es ist diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung zu ver- weisen (vgl. SEM-eAkten 22/13, S. 7).
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungs- gefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folg- lich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
E-7183/2024 Seite 8 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. In Bezug auf die Zulässig- keit des Wegweisungsvollzugs ist somit vollumfänglich auf die Ausführun- gen des SEM zu verweisen.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi- schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
E-7183/2024 Seite 9 der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Mi- litärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2, D-4202/2023 vom 10. Ok- tober 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Der ursprünglich aus der Provinz Siirt stam- mende Beschwerdeführer verbrachte den Grossteil seines Lebens in Bat- man, in der gleichnamigen Provinz, eine Region, die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen war. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. In individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zu- mutbarkeit der Wegweisung sprechen. Der gesunde, alleinstehende Be- schwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und Ausbildung (vgl. bspw. SEM-eAkten 18/16 F22 ff.). Überdies kann er in seiner Heimat auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz – ohne finanzielle Schwierigkeiten (vgl. a.a.O. F37 ff.) – zurückgreifen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenz- bedrohende Situation geraten würde. Andere individuelle Gründe, die ge- gen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gege- ben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ent- schädigung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7183/2024 Urteil vom 22. November 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren), Verfügung des SEM vom 5. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 25. September 2024 in die Schweiz ein, stellte ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 25. Oktober 2024 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. B. Anlässlich der Anhörung vom 19. März 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er sei kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus der Provinz Siirt. Seine Familie sei politisch sehr aktiv und stünde der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) nahe. Sein Vater sei wegen Verbrechens gegen die Sicherheit des Staates angeklagt worden und zwei Geschwister hätten in Deutschland resp. Frankreich Asyl erhalten. Seit 2015 sei er selbst für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) im Jugendausschuss und im Kongress für die demokratische Gesellschaft (DTK) tätig gewesen. Am 12. November 2021 habe die Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei welcher er und sein Bruder festgenommen worden und den Tag über in Gewahrsam geblieben seien. Bei der Befragung habe man ihnen Verbindungen zur PKK und Koma Civakên Kurdistan (KCK) unterstellt, offizielle Untersuchungen eingeleitet und eine Ausreisesperre verfügt. Die Ermittlungen seien zwischenzeitlich eingestellt worden, jedoch habe er erfahren, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt worden sei. Die entsprechenden Dokumente stünden unter Geheimhaltung, daher könne er keine näheren Angaben machen. Er habe keinen Militärdienst absolviert und befürchte, dass er diesen bei Rückkehr leisten müsse und dort ums Leben komme. C. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Ermittlungsakten ihn und seine Familienangehörigen betreffend, diverse Beschwerden gegen das Ausreiseverbot und Vorgehen der Behörden gegen ihn, ein Protokoll des Zentrums der Gendarmerie in Kurtalan vom 13. September 2024, einen UYAP Auszug, ein Foto eines Schriftzuges, mehrere Kopien der Aufenthaltsbewilligungen der Brüder sowie Links zu Internet Nachrichten ein. D. Das SEM stellte der Rechtsvertretung im BAZ den Entscheid am 1. November 2024 zur Stellungnahme zu. Diese ging am 4. November 2024 beim SEM ein. E. Mit Verfügung vom 5. November 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug derselben an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Am 5. November 2024 legte die Rechtsvertretung im BAZ B._______ das Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 8. November 2024 (Posteingang 15. November 2024) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug superprovisorisch auszusetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Ausführungen der Vorinstanz zur Reflexverfolgung seien zu knapp ausgefallen. Zudem habe es das SEM versäumt die politische Gefährdungslage im Heimatland umfassend zu untersuchen. Insgesamt habe das SEM die Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.2 Die Verfügung des SEM lässt keine Begründungspflichtverletzung erkennen. Aus der Verfügung geht hervor, dass sich das SEM intensiv mit den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, seiner Familie sowie einer möglichen Reflexverfolgung auseinandergesetzt hat (siehe angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Sie hat im Übrigen nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Hierbei musste sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Es liegt somit weder eine Verletzung der Begründungspflicht vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, die eingereichten justiziellen Dokumente seien nicht geeignet um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es sei aus den eingereichten Dokumenten klar erkenntlich, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Geschwister mit Beschluss vom 3. Januar 2024 eingestellt worden sei und aktuell kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer bestehe. Ein Geheimhaltungsbeschluss gegen bestimmte Unterlagen sei nicht eingereicht worden. Aufgrund des politischen Engagements könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Kontrollen seitens der türkischen Behörden komme. Dies genüge jedoch nicht um von einer zukünftigen relevanten Verfolgung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe keine exponierten Stellen innegehabt. In Bezug auf eine mögliche Reflexverfolgung wegen der politisch aktiven Familienmitglieder gehe das SEM nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer zukünftig Verfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses drohen würden. Abgesehen von dem Vorfall im November 2021 seien keine Hinweise auf eine gezielte und genügend intensive Verfolgung vorhanden. Der nicht geleistete Militärdienst sei mit Verweis auf Art. 3 Abs. 3 AsylG ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Eine Bestrafung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund sei nicht ersichtlich. Vielmehr würde Militärdienstverweigerung in der Türkei milde bestraft. Die Vermutung im Militärdienst Opfer eines unaufgeklärten Verbrechens werden zu können sei Spekulation. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund der Ermittlungen des türkischen Staates gegen den Beschwerdeführer ist als nicht asylrechtlich relevant zu qualifizieren. Das gegen ihn geführte Verfahren betreffend seine Nähe zur PKK wurde im Januar 2024 nachweislich mangels Beweisen eingestellt. In der Beschwerdeschrift wird sodann geltend gemacht, dass gegen die Einstellung Rekurs eingelegt worden sei. Es ergeben sich jedoch keine Hinweise aus den Akten, dass aktuell noch ein Verfahren hängig wäre. Dem SEM ist beizupflichten, dass im Falle eines Geheimhaltungsbeschlusses für bestimmte Unterlagen, zumindest dieser Beschluss eingereicht werden könnte. 6.3 Auch verfügt der Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, nicht über ein exponiertes politisches Profil. Es mag sein, dass er für die HDP aktiv gewesen ist, jedoch ergibt sich aus den Akten keine exponierte Stellung innerhalb der HDP-Partei, sondern lediglich eine niederschwellige politische Aktivität. Ebenso wenig hat er sich mit seiner Tätigkeit für die DTK in besonderer Weise exponiert. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftig drohenden und genügend intensiven Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund seiner politischen Aktivitäten ist zu verneinen. Die in der Beschwerde geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten und PKK-Nähe anderer Familienmitglieder, hat das SEM zurecht verneint. Es liegen keine Hinweise vor, dass er diesbezüglich schwerwiegende Nachteile erlitten hat oder die Behörden vermuten, dass er in engem Kontakt zu seinen betroffenen Angehörigen stehen würde oder unter Verdacht stünde politisch aktiv zu sein. Aus der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer lässt sich ableiten, dass der Staat kein relevantes Verfolgungsinteresse an seiner Person hat. Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur rechtsstaatlichen Lage in der Türkei vermögen an diesen Erwägungen nichts zu ändern. 6.4 Die in der Beschwerde geltend gemachten Befürchtungen wegen nicht geleisteten Militärdienstes sind gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG ebenfalls nicht geeignet die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und es ist diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-eAkten 22/13, S. 7). 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist somit vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM zu verweisen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2, D-4202/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Der ursprünglich aus der Provinz Siirt stammende Beschwerdeführer verbrachte den Grossteil seines Lebens in Batman, in der gleichnamigen Provinz, eine Region, die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen war. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. In individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Der gesunde, alleinstehende Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und Ausbildung (vgl. bspw. SEM-eAkten 18/16 F22 ff.). Überdies kann er in seiner Heimat auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz - ohne finanzielle Schwierigkeiten (vgl. a.a.O. F37 ff.) - zurückgreifen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Entschädigung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: