Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2ʹ000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6356/2025 Urteil vom 10. September 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführ - türkischer Staatsbürger - erstmals am 25. September 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Wesentlichen vorbrachte, er sei kurdischer Ethnie, seine Familie sei politisch sehr aktiv und stünde der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) nahe, dass sein Vater wegen Verbrechens gegen die Sicherheit des Staates angeklagt worden sei und zwei Geschwister hätten in Deutschland respektiv Frankreich Asyl erhalten, dass er selbst seit dem Jahr 2015 für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) im Jugendausschuss und im Kongress für die demokratische Gesellschaft (DTK) tätig gewesen sei, dass am (...) 2021 die Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe, bei welcher er und sein Bruder festgenommen worden und den Tag über in Gewahrsam geblieben seien, dass man ihnen bei der Befragung Verbindungen zur PKK und Koma Civakên Kurdistan (KCK) unterstellt habe, offizielle Untersuchungen eingeleitet und eine Ausreisesperre verfügt habe, dass die Ermittlungen zwischenzeitlich eingestellt worden seien, jedoch habe er erfahren, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt worden sei, dass er ausserdem keinen Militärdienst absolviert habe und befürchte, dass er diesen bei einer Rückkehr leisten müsse und dort ums Leben komme, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. November 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM insbesondere ausführte, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Geschwister sei mit Beschluss vom 3. Januar 2024 eingestellt worden und aktuell bestehe kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer, dass aufgrund seines familiären Hintergrundes und seiner eigenen Aktivitäten nicht anzunehmen sei, dem Beschwerdeführer drohten zukünftig Verfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses, zumal abgesehen von dem Vorfall im November 2021 keine Hinweise auf eine gezielte und genügend intensive Verfolgung vorhanden seien, dass der nicht geleistete Militärdienst mit Verweis auf Art. 3 Abs. 3 AsylG ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-7183/2024 vom 22. November 2024 als offensichtlich unbegründet abwies, womit der Asylentscheid der Vorinstanz in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2025 ein Mehrfachgesuch (im Sinne von Art. 111c AsylG [SR 142.31]) bei der Vorinstanz einreichte und sinngemäss erneut um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ersuchte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung einer Anhörung, die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Prozessführung beantragte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführte, seine Familie habe eine lange Tradition des politischen Aktivismus für kurdische Anliegen und gegen den türkischen Staat, dass sich seine Schwester der PKK angeschlossen und 1995 in Gefechten verstorben sei, zwei Brüder wegen ihrer politischen Tätigkeiten Asyl erhalten hätten und gegen den Vater ein Verfahren mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft und Unterstützung der PKK eingeleitet worden sei, dieses jedoch noch hängig sei, dass infolge seines familiären Hintergrundes auch er am (...) 2021 festgenommen und befragt worden sei, die Ermittlungen gegen ihn jedoch eingestellt worden seien, dass er bereits seit dem Jahr 2015 für die HDP aktiv gewesen sei und aufgrund seines Hintergrundes davon ausgehe, bei einer Rückkehr in die Türkei staatlichen Repressionen ausgesetzt zu sein, dass er zudem darauf hinwies, er habe aus ideologischen Gründen den Wehrdienst verweigert weshalb er in der Türkei Benachteiligungen befürchte, dass der Beschwerdeführer ferner exilpolitische Tätigkeiten aufführte und vorbrachte, er habe anlässlich des 46. Jahrestags der PKK am 12. November 2024 an einer Veranstaltung in Luzern teilgenommen, worüber es Aufzeichnungen gebe, dass er darüber hinaus sich auf sozialen Medien gegen den türkischen Staat ausgesprochen habe, dass er am 30. Dezember 2024 erfahren habe, dass deswegen gegen ihn eine Strafanzeige wegen Propaganda für eine Terrororganisation beziehungsweise für die PKK von einem unbekannten Kläger eingereicht worden sei, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seines Vorbringens einen polizeilichen Untersuchungsbericht vom 4. Dezember 2024, eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom 25. Dezember 2024 betreffend Propaganda für eine Terrororganisation, Screenshots aus Videoaufnahmen und ein Foto eines Graffito anlässlich seiner Festnahme vom 15. November 2021, ein Dokument betreffend die Wehrdienstpflicht und eine Anklageschrift gegen seinen Vater vom 8. März 2022 zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juli 2025 - eröffnet am 25. Juli 2025 - auf die Vorbringen betreffend seines familiären Hintergrundes, seiner Festnahme und Befragung im Jahr 2021, seiner Aktivitäten für die HDP sowie der Militärdienstverweigerung mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat, da er diese bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht habe, die diesbezüglich neu eingereichten Beweismittel vor dem Urteil des BVGer E-7183/2024 vom 22. November 2024 entstanden seien und diese somit allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend gemacht werden müssten, dass es im Übrigen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Mehrfachgesuch vom 11. Juli 2025 - soweit es darauf eintrat - ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten aufgrund Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die eingereichte Anklageschrift betreffend Propaganda für eine Terrororganisation datierend vom 25. Dezember 2025 weise keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale auf, sei daher einfach zu fälschen und solche könnten bekanntermassen problemlos gegen Entgelt beschafft werden, dass die eingereichten Verfahrensdokumente somit geringen Beweiswert aufweisen würden aber ohnehin offenbleiben könne, ob diese echt seien, da die im Koordinationsurteil des BVGer E-4102/2024 vom 8. November 2024 festgehaltenen Kriterien betreffend die Frage, wann ein Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweise, nicht erfüllt seien, dass vorliegend zwar eine Anklageschrift vorliege, nicht jedoch ein Beschluss über die Annahme oder Ablehnung der Anklage durch das zuständige Gericht und somit unklar sei, ob tatsächlich ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, dass zudem davon auszugehen sei, es führten nur rund ein Drittel der entsprechenden eröffneten Gerichtsverfahren zu einer Verurteilung, weshalb in casu nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung auszugehen sei, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter ohne geschärftes Profil handle, und eine entsprechende Freiheitsstrafe, wenn sie denn erginge, teilweise bedingt ausgesprochen oder aufgeschoben würde, dass den Akten insgesamt keine Hinweise zu entnehmen seien, ihm drohe in absehbarer Zukunft eine Untersuchungshaft und das Risiko einer Festnahme bei der Einreise in die Türkei sei gering, dass im Übrigen die Rechtmässigkeit der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht im Vornhinein als offensichtlich haltlos bezeichnet werden könnten, da er mit seinen exilpolitischen Handlungen das gewaltsame Auftreten der PKK gutzuheissen scheine und dies als Gewaltverherrlichung verstanden werden könne, was auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet würde, dass schliesslich Hinweise bestünden, er habe das in der Türkei hängige Strafverfahren bewusst eingeleitet oder einleiten lassen, was rechtsmissbräuchlich sei und keinen Schutz verdiene, und er offenkundig mit seinem Verhalten in Kauf genommen habe, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, dass nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe, dass somit nicht angezeigt sei ihn erneut anzuhören und sein diesbezügliches Begehren abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2025 (Poststempel 21. August 2025) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die amtliche Verbeiständung sowie unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente unvollständig und fehlerhaft interpretiert habe, dass die ins Recht gelegten Beweismittel systematische Überwachung und politische Verfolgung seiner Person belegen würden, dass die eingereichte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft B._______ vom 3. Januar 2024 (Beilage C) zeige, dass die Ermittlungen gegen ihn wegen einer PKK/KCK Mitgliedschaft nicht abgeschlossen seien beziehungsweise die Einstellungsverfügung bei Vorliegen neuer Beweise jederzeit wieder aufgehoben werden könne, dass seine Teilnahme an einer Veranstaltung in Luzern am 24. November 2024 von den türkischen Polizei- und Geheimdienstbehörden registriert worden sei, was die Grundlage für das hängige Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation darstelle, dass das SEM seinen Verdacht, er habe das Verfahren bewusst einleiten lassen, nicht weiter belegt habe, dass er bei einer Rückkehr aufgrund seines familiären Hintergrundes und seiner exilpolitischen Tätigkeiten einem erheblichen Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sei, zumal das Strafgericht C._______ am 8. April 2025 einen Haftbefehl gegen ihn erlassen habe, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen insbesondere Kopien von Akten des Gerichts C._______ (Beilage J), bei welchen es sich seinen Angaben zufolge um Ermittlungsdokumente und einen Haftbefehl datierend vom 8. April 2025 (Beilage G), handle, sowie ein Video einer Demonstration in Luzern einreichte (Beilage I), dass er des Weiteren auch Dokumente betreffend seinen familiären Hintergrund (Kondolenzbrief der KCK betreffend seine Schwester [Beilage D], Gerichtsakten seines Vaters [Beilage E] und eines anderen Verwandten [Beilage L], Dokumente von Asylverfahren seiner Verwandten [Beilage F]), seine Wehrdienstverweigerung (Beilage H), seine (politischen) Tätigkeiten in der Türkei beziehungsweise diesbezügliche (Polizei)akten (seinen Angaben zufolge ein UYAP-Auszug [Beilage A] und Polizeiberichte von 2015 bis 2020 [Beilage B], Dokumente seiner Asylgesuchseinreichung in Frankreich (Beilage N), ein Dokument mit dem Titel Todesdrohung (Beilage M) sowie Bericht über die Türkei von verschiedenen Organisationen beilegte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2025 verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Vorinstanz zutreffend auf die funktionelle Unzuständigkeit betreffend die neu eingereichten Beweismittel bezüglich Vorbringen, welche der Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht hat, und welche vor dem Ergehen des Urteils E-7183/2024 vom 22. November 2024 entstanden sind hinwies, weshalb das SEM richtigerweise auf diese nicht eingetreten ist, dass offenbleiben kann, ob daran die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel auf Beschwerdeebene (Beilagen A bis F, H, L, N) etwas zu ändern vermögen, da diese allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu beurteilen wären, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung inhaltlich im Ergebnis zu bestätigen ist, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, das SEM habe die von ihm eingereichten Beweismittel unvollständig und fehlerhaft interpretiert und der Beschwerdeführerführer dies auch nicht weiter begründet, dass in Bezug auf das nunmehr geltend gemachte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren betreffend Propaganda für eine Terrororganisation die Vorinstanz zutreffend ausführte, es handle sich erst um ein Ermittlungsverfahren und demnach derzeit noch nicht absehbar ist, ob tatsächlich ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, dass vielmehr offen ist, ob (bei unterstellter Authentizität der eingereichten Beweismittel) ein Gerichtsverfahren eröffnet, er in der Folge des Gerichtsverfahrens (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in einem Bruchteil aller von den türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.), dass es sodann keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 8), dass im Fall des Beschwerdeführers auch nicht von einem individuellen Politmalus auszugehen ist, da er nicht über ein exponiertes politisches Profil verfügt dass es zwar sein mag, dass er früher in der Türkei für die HDP aktiv gewesen ist, sich aus den Akten jedoch keine exponierten Aktivitäten ergeben, dass sich auch aus den eingereichten Dokumenten zu den exilpolitischen Tätigkeiten kein exponiertes Profil des Beschwerdeführers erkennen lässt, dass aus den Akten auch nicht hervorgeht, dass er vor seiner Ausreise wegen seiner angeblich politischen Familie in entscheidendem Sinne in den Fokus der Behörden geraten wäre, dass gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei strafrechtlich nicht verurteilt wurde, dass somit zusammenfassend nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe beziehungsweise, dass er eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei dem eingereichten Beweismittel vom 8. April 2025 (Beilage G), welches gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein Haftbefehl sei, um ein Dokument mit dem Titel (Durusma Tutanagi, Anhörungsprotokoll) handelt, bei welchem überdies der Name des Beschwerdeführers nicht aufgeführt ist, dass der Beschwerdeführer mit den zahlreichen Hinweisen auf Urteile des BVGer, des Bundesgerichts und des EGMR sowie auf Berichte des UNHRC, von Amnesty International und Human Rights Watch nichts zu bewirken vermag, da er nicht näher ausführt, inwiefern diese vorliegend von Relevanz seien beziehungswiese eine Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr zu belegen vermöchten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach wie vor keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass das SEM somit zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer habe keine neuen Gründe geltend gemacht, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen und auf die diesbezüglichen Erwägungen des SEM in der Verfügung vom 5. November 2024 und des BVGer im Urteil vom 22. November 2024 zu verweisen ist, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unbesehen einer prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da sich die Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos erwiesen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2 000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2 000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand: