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D-5626/2019

D-5626/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 widerrief das damalige Bundesamt für Migration BFM das Asyl des Beschwerdeführers. B. Das Migrationsamt des Kantons B._______ widerrief am 15. September 2009 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete dessen Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Juli 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er in der Türkei vom türkischen Geheimdienst sowie von weiteren Personen geschlagen und erpresst worden sei. Zudem mache er sich Sorgen um seine in der Schweiz lebende Tochter. Als Beweismittel für seine Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Arztberichte aus den Jahren 2003 bis 2010, einen fremdsprachigen Arztbericht aus der Türkei vom 15. Oktober 2016, einen psychiatrischen Bericht von Dr. med. C._______ vom 25. Juli 2018 und drei Arztberichte des behandelnden Arztes des Bundesasylzentrums vom 12. Juli 2018, 20. Juli 2019 und 6. August 2019 zu den Akten. D. Am 14. Oktober 2019 gab das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. E. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin beim SEM eine entsprechende Stellungnahme ein. Dabei führte sie aus, dass das SEM in der Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu wenig abgeklärt habe. Der Beschwerdeführer sei auf zahlreiche Medikamente angewiesen, und obwohl er geltend gemacht habe, gewisse Medikamente wie "(...)" in der Türkei nicht beziehen zu können, habe das SEM pauschal darauf verwiesen, dass er infolge seiner Rente über die notwendige Kaufkraft verfüge, um die Medikamente auch über das Internet bestellen zu können. Es würden jedoch konkrete Abklärungen fehlen, welche medizinischen Leistungen und Bezugsmöglichkeiten in der Türkei zur Verfügung stehen würden. Ausserdem habe er in der Anhörung geltend gemacht, nur wenige Familienangehörige in der Türkei zu haben und zu diesen keinen Kontakt zu haben. Seine Kernfamilie befinde sich in der Schweiz, und es sei ihm wichtig, zu seiner Tochter eine intensive Beziehung zu pflegen. Bei einer Rückkehr in die Türkei wäre ein tragfähiges Beziehungsnetz sehr wichtig, da er auf eine regelmässige Einnahme seiner Medikamente angewiesen sei und er selbst unter grosser Vergesslichkeit leide. Aufgrund seiner Kopfverletzung sei er nicht handlungs- und haftfähig. Zudem sei er in der Schweiz aufgewachsen, kenne sich hier sehr gut aus und fühle sich wie ein Schweizer. Er habe die Schweizer Rechtsordnung stets respektiert, weshalb er im Jahr 2010 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei. Ferner benötige er in der Schweiz eine medizinische Behandlung. F. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (am selben Tag eröffnet) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Der Entscheid wurde gleichentags von der Rechtsvertreterin in Empfang genommen. G. Am 16. Oktober 2019 beendete die Rechtsvertreterin des Bundesasylzentrums das Mandatsverhältnis. H. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen Arztbericht des Stadtspitals (...) vom 10. Oktober 2019 ein. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Rechtsbegehren als Eventualantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes. Dieser Antrag wurde jedoch in der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise begründet, und den Akten sind keine Hinweise auf eine unvollständige oder unkorrekte Sachverhaltserhebung zu entnehmen. Das vorinstanzliche Verfahren ist den gesetzlichen Vorgaben entsprechend und unter Berücksichtigung des der Vorinstanz obliegenden Untersuchungspflicht durchgeführt worden. Der Antrag ist demnach abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung geltend, er sei während sieben Monaten mit einem Mitarbeiter des türkischen Geheimdienstes namens D._______ befreundet gewesen. Er habe jedoch von dessen Zugehörigkeit zum Geheimdienst nichts gewusst, da dieser sich ihm gegenüber als Guerilla der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) ausgegeben habe. Er habe bei sich zuhause zwei Kämpfer der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C, Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi) beherbergt. Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung bei ihm zuhause sei er vom Geheimdienstmitarbeiter nach Mitgliedern der DHKP-C gefragt und anschliessend mit der Waffe verprügelt worden. Der Geheimdienst-Mitarbeiter habe ihm dabei mitgeteilt, dass sie sein Verfahren aus dem Jahr 1995 (der Beschwerdeführer sei als 12-Jähriger Mitglied der MLKP [Marxistische-Leninistische-Kommunistische Partei] gewesen, habe zahlreiche Personen als Mitglieder engagiert und sei damals auch angeschossen worden) nicht vergessen hätten. Er habe ihn auch in seinen weissen Hyundai gezerrt und geohrfeigt. Zudem habe er Schutzgeld von ihm verlangt, was er als Kredit von einer Bank habe aufnehmen müssen. Er sei selbst Mitglied der DHKP-C gewesen und habe Einwohner seines Bezirkes, vor allem Drogensüchtige, nach deren Bedürfnissen gefragt und ihnen vor allem Kleider gebracht. Er sei jedoch nicht festgenommen worden, weil die türkische Regierung von den europäischen Ländern als gute Regierung betrachtet werden wolle und er ein Arztzeugnis habe. Es sei mehrere Male von ihm Schutzgeld erpresst worden; nebst dem Vorfall mit dem Geheimdienstmitarbeiter noch ungefähr drei- beziehungsweise fünfmal. Auf der Bank in E._______ habe er ein Kreditverbot erhalten, worauf der Erpresser mit ihm nach F._______ gegangen sei, um dort Geld zu beziehen. An letzterem Ort hätten Zivilpolizisten ihn mit dem Tod bedroht, ebenfalls Schutzgeld von ihm verlangt und ihn geschlagen. Zudem habe es einen weiteren Vorfall gegeben, bei welchem ein Betrüger mit einem Messer auf ihn zugekommen sei, nachdem er schlecht über den türkischen Präsidenten gesprochen habe. Er habe die Übergriffe nicht angezeigt, weil die Polizisten sonst in Gefahr gebracht worden wären und er Mitleid mit diesen gehabt habe. Als er vor seiner Ausreise in Istanbul gewohnt habe und bei einem Freund gemeldet gewesen sei, sei er von diesem gewarnt worden, dass er jede zweite Woche von unbekannten Personen befragt werden würde, was darauf tatsächlich eingetreten sei. Vor drei Monaten hätten zwei Personen bei seiner Stiefmutter nach ihm gefragt. Diese hätten nach ihm gesucht und ihr mitgeteilt, dass er eine Strafe offen habe.

E. 6.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen und die Wortwahl des Beschwerdeführers bei der Anhörung von einem relativ hohen Verständnis seiner Situation zeugen würden, welches ihn auch dazu befähigt habe, seine Anliegen verständlich auszudrücken und seine Situation betreffend seine Wegweisung aus der Schweiz zu seinen Gunsten auszulegen. Bei der Schilderung seiner Ausreisegründe sei es jedoch zu einem Bruch in seinem Erzählverhalten gekommen. Die von ihm geltend gemachten Ausreisegründe würden auf reinen Behauptungen gründen, welche er nicht plausibel habe darlegen können. So seien seine Aussagen durchwegs unklar und von einer hohen Substanzarmut geprägt. Zu seinem Vorbringen, er sei von einem Geheimdienstangehörigen geschlagen und erpresst worden, habe er keinerlei genaueren Angaben machen können. So habe er lediglich angegeben, verprügelt worden zu sein und dass ihm zwei Zähne abgebrochen worden seien, und er habe ein Arztzeugnis abgegeben. Auf weiteres Nachfragen zu einem späteren Zeitpunkt habe er angegeben, der Angehörige des Geheimdienstes habe seinen Ausweis gezeigt, seinen (des Beschwerdeführers) Ausweis verlangt, diesen zurückgegeben und ihn dann mit einer Pistole geschlagen. Als er über den weiteren Verlauf der Wohnungsdurchsuchung gefragt worden sei, habe er sich weiter verstrickt und seine Aussagen seien unverständlich geworden. Zu einem weiteren Vorfall, bei welchem die besagte Person gewalttätig geworden sei gegen ihn, habe er lediglich ausgesagt, dass er in dessen weissen Hyundai genommen und dort geschlagen worden sei. Ähnlich dürftig seien die Schilderungen bezüglich der Angriffe der Zivilpolizisten in F._______ ausgefallen. Er habe ausgesagt, er sei aufgrund der Vorfälle in Istanbul nach F._______ gegangen, aber auch dort sei er von Polizisten in Zivil verprügelt worden und es sei dreimal Schutzgeld von ihm verlangt worden. Vermutlich seien die Informationen über ihn von Istanbul weitergeleitet worden. Er habe die Bank bereits angewiesen, ihm keinen Kredit mehr zu gewähren, aber die Erpresser seien mit ihm in eine andere Stadt zu einer anderen Bank gefahren, um dort das Geld zu bekommen. Als er dann gebeten worden sei, mehr über die Vorfälle zu erzählen, habe er sich lediglich wiederholt. So habe er zwar das ungefähre Alter der Polizisten genannt, welche ihn verprügelt hätten, jedoch keinerlei Angaben dazu gemacht, was tatsächlich vorgefallen sei. Auch habe er nicht glaubhaft schildern können, dass er nach seiner Rückkehr von F._______ nach Istanbul in einem Hotel gewohnt habe, da an seiner offiziellen Wohnadresse nach ihm gesucht worden sei. So habe er zwar den Namen seines Freundes und den Treffpunkt genannt, wo dieser ihn gewarnt habe; weitere Informationen darüber habe er jedoch nicht liefern können. Seine Asylgründe seien demnach als unglaubhaft zu erachten. Auch das Einreichen der Kopie eines Arztberichtes in türkischer Sprache vom 16. Oktober 2016 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Eine Übersetzung müsse nicht eingeholt werden, da es sich dabei lediglich um eine leicht fälschbare Kopie eines Arztberichtes handle, welcher unabhängig vom Inhalt keinerlei Beweiskraft habe. Zu den Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer angesichts dessen, dass er die illegale Ausreise aus der Türkei in die Schweiz habe planen und durchführen können, nicht als urteilsunfähig gelte. Für diese Annahme spreche ebenfalls, dass er genaue Vorstellungen geltend gemacht habe, weshalb er nun in der Schweiz bleiben wolle. Weiter habe er ein Asylgesuch eingereicht und während der Anhörung klare Antworten auf die ihm gestellten Fragen gegeben. Es würden somit keine Hinweise auf eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder einen anderen Schwächezustand, welche die Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten einschränken würden, bestehen. Ferner sei festzuhalten, dass er entgegen seinen Behauptungen weder die Schweizer Rechtsordnung eingehalten habe noch freiwillig aus der Schweiz ausgereist sei. Das Argument, dass er sich als Schweizer fühle und zu seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen engen Kontakt pflegen wolle, sei für die Beurteilung seines Asylgesuches irrelevant. Der Vollzug sei trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten. Es möge zutreffen, dass das Medikament (...) in der Türkei nicht erhältlich sei. Dass dies aber auch für das eine oder andere Generikum zutreffe, sei kaum vorstellbar. Die dem SEM vorliegenden Arztberichte aus den Jahren 2003 bis 2009 (recte: 2010) seien für die Prüfung der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) zum heutigen Zeitpunkt nicht relevant, da sein darin festgehaltener Gesundheitszustand bereits bei der damaligen Wegweisung aus der Schweiz bekannt gewesen sei. Aus dem neusten Arztberichten ergebe sich hingegen nicht, dass sich sein Gesundheitszustand seit seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2010 verschlechtert habe. Sein Einwand, die von ihm benötigten Medikamente seien in der Türkei nur erschwert gegen Rezept erhältlich und müssten von ihm selbst bezahlt werden, vermöge die Einschätzung des SEM nicht zu ändern. So sollte seine medizinische Versorgung mithilfe der IV-Rente in finanzieller Hinsicht gewährleistet sein. Der Bezug spezieller Medikamente über einen Arzt sei zudem üblich und könne nicht als "erschwerter Zugang" gewertet werden.

E. 6.3 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und machte darüber hinaus geltend, dass er, obwohl er Christ sei, bei sich zuhause in der Türkei DHKP-C-Milizen versteckt habe. Wenn er in die Türkei zurückkehren müsse, hätte er Angst um sein Leben, da der türkische Geheimdienst deswegen nach ihm suche.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete - entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Unglaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen vollumfänglich zugestimmt werden kann (vgl. E. 6.2).

E. 7.2 Hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer die jeweiligen Situationen, in welchen er bedroht beziehungsweise geschlagen worden sei, nicht ansatzweise hat substanziieren können. Seinen Schilderungen fehlt es gänzlich an Details zu genauen Zeiten oder Orten, und persönliche Wahrnehmungen, welche auf ein eigenes und tatsächliches Erleben der beschriebenen Situationen schliessen lassen würden, sind seinen Angaben nicht zu entnehmen. Die Informationen über den Gewaltvorfall und die Erpressung durch einen Geheimdienstmitarbeiter erschöpfen sich darin, dass er von einem solchen Mann mit Namen "D._______" beziehungsweise "G._______" von H._______ mit dessen Schusswaffe von der linken Seite verprügelt worden sei, er dessen Ausweis mit der Nummer 007 gesehen habe, dieser ihn nach Verbindungen zur DHKP-C gefragt habe, anschliessend Schutzgeld von ihm erpresst habe und ihn in seinem weissen Hyundai geohrfeigt habe. Weitere Informationen sind seinen Angaben nicht zu entnehmen, obwohl dieser Vorfall in der Anhörung mehrere Male zur Sprache kam (A35 F93-F109, F164-F174, F181-F184, F249, F262-F264). Auch auf dreimalige Nachfrage, was bei der Wohnungsdurchsuchung genau passiert sei, und trotz des Hinweises, dass der Befrager mehr über diese Situation wissen wolle, wiederholte der Beschwerdeführer lediglich, er sei verprügelt worden, und fügte dem hinzu, dass ihm zwei Zähne gebrochen worden seien (A35 F166f., F181). Er vermochte zudem weder plausibel darzulegen, weshalb sich ein Geheimdienstmitarbeiter mit ihm angefreundet haben soll (A35 F95) noch konnte er konsistent darlegen, was er diesem für Informationen übermittelt habe (so widersprach sich der Beschwerdeführer darin, ob er dem Geheimdienstmitarbeiter von der Beherbergung von DHKP-C-Kämpfern erzählt habe oder nicht; A35 F99, F105, F118, F173, F183). Dasselbe gilt für die Vorbringen, er sei von Zivilpolizisten sowie von Bekannten des türkischen Präsidenten verprügelt worden, welchen es ebenfalls an jeglicher Detailliertheit fehlt (F110-F115, F123-127, F235-F247, F250).

E. 7.3 Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Auslöser für seine Rückkehr nicht etwa die geltend gemachten Behelligungen oder seine Befürchtungen, erneut solchen ausgesetzt zu sein, nannte, sondern angab, die Beziehung zu seiner hier lebenden Tochter verbessern zu wollen (A35 F116) und das Asylgesuch aus familiären Gründen und aufgrund der korrekten Gesetze in der Schweiz gestellt zu haben (A35 F92, F265f.). Dies spricht ebenfalls gegen das Vorliegen von erlittenen oder zu befürchtenden Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes.

E. 7.4 Sein Vorbringen, er sei in seinen Jugendjahren (1995-1996) Mitglied der MLKP gewesen und angeschossen worden, ist für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2018 offensichtlich nicht relevant, womit darauf nicht näher einzugehen ist.

E. 7.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben und eine Furcht vor Verfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht objektiv begründet erscheint. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von dieser ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer leidet gemäss den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Berichten aufgrund einer Schussverletzung an einer strukturellen Epilepsie, einer Anpassungsstörung und an Klaustrophobie (vgl. den als Beschwerdebeilage eingereichten aktuellen Arztbericht des Stadtspitals [...] vom 10. Oktober 2019). Diese Diagnose steht jedoch angesichts der obenstehenden Ausführungen der anzunehmenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen und es sind den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu entnehmen. Das SEM stellte im angefochtenen Entscheid in überzeugender Weise die Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Behandlung der Epilepsie in der Türkei dar. Diesen Ausführungen und Schlussfolgerungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich an. Die für die Weiterbehandlung dieser Krankheit benötigten ärztlichen Kontrollen und Medikamente kann der Beschwerdeführer auch in der Türkei durchführen lassen (vgl. zur allgemeinen medizinischen Versorgung in der Türkei Urteil des BVGer E-6375/2006 vom 14. April 2008 E. 6.5). Hinsichtlich der Finanzierung der Weiterbehandlung ist in Anbetracht seiner IV-Rente (welche ihm im Übrigen die wirtschaftliche Existenz sichert und ihm einen verhältnismässig hohen Lebensstandard gewährleistet) davon auszugehen, dass er die benötigten Medikamente ohne weiteres zu bezahlen vermag. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis im Jahr 2018 während acht Jahren in der Türkei gelebt hat, und den Arztberichten seither keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands entnommen werden kann. Dass er in den Jahren in der Türkei wegen einer medizinischen Notlage gefährdet gewesen sein soll, ist weder aus den Akten ersichtlich noch macht er solches geltend. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben. Entsprechend ist auch der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Folglich sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5626/2019 Urteil vom 7. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Gefängnis Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 widerrief das damalige Bundesamt für Migration BFM das Asyl des Beschwerdeführers. B. Das Migrationsamt des Kantons B._______ widerrief am 15. September 2009 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete dessen Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Juli 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er in der Türkei vom türkischen Geheimdienst sowie von weiteren Personen geschlagen und erpresst worden sei. Zudem mache er sich Sorgen um seine in der Schweiz lebende Tochter. Als Beweismittel für seine Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Arztberichte aus den Jahren 2003 bis 2010, einen fremdsprachigen Arztbericht aus der Türkei vom 15. Oktober 2016, einen psychiatrischen Bericht von Dr. med. C._______ vom 25. Juli 2018 und drei Arztberichte des behandelnden Arztes des Bundesasylzentrums vom 12. Juli 2018, 20. Juli 2019 und 6. August 2019 zu den Akten. D. Am 14. Oktober 2019 gab das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. E. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin beim SEM eine entsprechende Stellungnahme ein. Dabei führte sie aus, dass das SEM in der Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu wenig abgeklärt habe. Der Beschwerdeführer sei auf zahlreiche Medikamente angewiesen, und obwohl er geltend gemacht habe, gewisse Medikamente wie "(...)" in der Türkei nicht beziehen zu können, habe das SEM pauschal darauf verwiesen, dass er infolge seiner Rente über die notwendige Kaufkraft verfüge, um die Medikamente auch über das Internet bestellen zu können. Es würden jedoch konkrete Abklärungen fehlen, welche medizinischen Leistungen und Bezugsmöglichkeiten in der Türkei zur Verfügung stehen würden. Ausserdem habe er in der Anhörung geltend gemacht, nur wenige Familienangehörige in der Türkei zu haben und zu diesen keinen Kontakt zu haben. Seine Kernfamilie befinde sich in der Schweiz, und es sei ihm wichtig, zu seiner Tochter eine intensive Beziehung zu pflegen. Bei einer Rückkehr in die Türkei wäre ein tragfähiges Beziehungsnetz sehr wichtig, da er auf eine regelmässige Einnahme seiner Medikamente angewiesen sei und er selbst unter grosser Vergesslichkeit leide. Aufgrund seiner Kopfverletzung sei er nicht handlungs- und haftfähig. Zudem sei er in der Schweiz aufgewachsen, kenne sich hier sehr gut aus und fühle sich wie ein Schweizer. Er habe die Schweizer Rechtsordnung stets respektiert, weshalb er im Jahr 2010 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei. Ferner benötige er in der Schweiz eine medizinische Behandlung. F. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (am selben Tag eröffnet) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Der Entscheid wurde gleichentags von der Rechtsvertreterin in Empfang genommen. G. Am 16. Oktober 2019 beendete die Rechtsvertreterin des Bundesasylzentrums das Mandatsverhältnis. H. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen Arztbericht des Stadtspitals (...) vom 10. Oktober 2019 ein. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Rechtsbegehren als Eventualantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes. Dieser Antrag wurde jedoch in der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise begründet, und den Akten sind keine Hinweise auf eine unvollständige oder unkorrekte Sachverhaltserhebung zu entnehmen. Das vorinstanzliche Verfahren ist den gesetzlichen Vorgaben entsprechend und unter Berücksichtigung des der Vorinstanz obliegenden Untersuchungspflicht durchgeführt worden. Der Antrag ist demnach abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung geltend, er sei während sieben Monaten mit einem Mitarbeiter des türkischen Geheimdienstes namens D._______ befreundet gewesen. Er habe jedoch von dessen Zugehörigkeit zum Geheimdienst nichts gewusst, da dieser sich ihm gegenüber als Guerilla der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) ausgegeben habe. Er habe bei sich zuhause zwei Kämpfer der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C, Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi) beherbergt. Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung bei ihm zuhause sei er vom Geheimdienstmitarbeiter nach Mitgliedern der DHKP-C gefragt und anschliessend mit der Waffe verprügelt worden. Der Geheimdienst-Mitarbeiter habe ihm dabei mitgeteilt, dass sie sein Verfahren aus dem Jahr 1995 (der Beschwerdeführer sei als 12-Jähriger Mitglied der MLKP [Marxistische-Leninistische-Kommunistische Partei] gewesen, habe zahlreiche Personen als Mitglieder engagiert und sei damals auch angeschossen worden) nicht vergessen hätten. Er habe ihn auch in seinen weissen Hyundai gezerrt und geohrfeigt. Zudem habe er Schutzgeld von ihm verlangt, was er als Kredit von einer Bank habe aufnehmen müssen. Er sei selbst Mitglied der DHKP-C gewesen und habe Einwohner seines Bezirkes, vor allem Drogensüchtige, nach deren Bedürfnissen gefragt und ihnen vor allem Kleider gebracht. Er sei jedoch nicht festgenommen worden, weil die türkische Regierung von den europäischen Ländern als gute Regierung betrachtet werden wolle und er ein Arztzeugnis habe. Es sei mehrere Male von ihm Schutzgeld erpresst worden; nebst dem Vorfall mit dem Geheimdienstmitarbeiter noch ungefähr drei- beziehungsweise fünfmal. Auf der Bank in E._______ habe er ein Kreditverbot erhalten, worauf der Erpresser mit ihm nach F._______ gegangen sei, um dort Geld zu beziehen. An letzterem Ort hätten Zivilpolizisten ihn mit dem Tod bedroht, ebenfalls Schutzgeld von ihm verlangt und ihn geschlagen. Zudem habe es einen weiteren Vorfall gegeben, bei welchem ein Betrüger mit einem Messer auf ihn zugekommen sei, nachdem er schlecht über den türkischen Präsidenten gesprochen habe. Er habe die Übergriffe nicht angezeigt, weil die Polizisten sonst in Gefahr gebracht worden wären und er Mitleid mit diesen gehabt habe. Als er vor seiner Ausreise in Istanbul gewohnt habe und bei einem Freund gemeldet gewesen sei, sei er von diesem gewarnt worden, dass er jede zweite Woche von unbekannten Personen befragt werden würde, was darauf tatsächlich eingetreten sei. Vor drei Monaten hätten zwei Personen bei seiner Stiefmutter nach ihm gefragt. Diese hätten nach ihm gesucht und ihr mitgeteilt, dass er eine Strafe offen habe. 6.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen und die Wortwahl des Beschwerdeführers bei der Anhörung von einem relativ hohen Verständnis seiner Situation zeugen würden, welches ihn auch dazu befähigt habe, seine Anliegen verständlich auszudrücken und seine Situation betreffend seine Wegweisung aus der Schweiz zu seinen Gunsten auszulegen. Bei der Schilderung seiner Ausreisegründe sei es jedoch zu einem Bruch in seinem Erzählverhalten gekommen. Die von ihm geltend gemachten Ausreisegründe würden auf reinen Behauptungen gründen, welche er nicht plausibel habe darlegen können. So seien seine Aussagen durchwegs unklar und von einer hohen Substanzarmut geprägt. Zu seinem Vorbringen, er sei von einem Geheimdienstangehörigen geschlagen und erpresst worden, habe er keinerlei genaueren Angaben machen können. So habe er lediglich angegeben, verprügelt worden zu sein und dass ihm zwei Zähne abgebrochen worden seien, und er habe ein Arztzeugnis abgegeben. Auf weiteres Nachfragen zu einem späteren Zeitpunkt habe er angegeben, der Angehörige des Geheimdienstes habe seinen Ausweis gezeigt, seinen (des Beschwerdeführers) Ausweis verlangt, diesen zurückgegeben und ihn dann mit einer Pistole geschlagen. Als er über den weiteren Verlauf der Wohnungsdurchsuchung gefragt worden sei, habe er sich weiter verstrickt und seine Aussagen seien unverständlich geworden. Zu einem weiteren Vorfall, bei welchem die besagte Person gewalttätig geworden sei gegen ihn, habe er lediglich ausgesagt, dass er in dessen weissen Hyundai genommen und dort geschlagen worden sei. Ähnlich dürftig seien die Schilderungen bezüglich der Angriffe der Zivilpolizisten in F._______ ausgefallen. Er habe ausgesagt, er sei aufgrund der Vorfälle in Istanbul nach F._______ gegangen, aber auch dort sei er von Polizisten in Zivil verprügelt worden und es sei dreimal Schutzgeld von ihm verlangt worden. Vermutlich seien die Informationen über ihn von Istanbul weitergeleitet worden. Er habe die Bank bereits angewiesen, ihm keinen Kredit mehr zu gewähren, aber die Erpresser seien mit ihm in eine andere Stadt zu einer anderen Bank gefahren, um dort das Geld zu bekommen. Als er dann gebeten worden sei, mehr über die Vorfälle zu erzählen, habe er sich lediglich wiederholt. So habe er zwar das ungefähre Alter der Polizisten genannt, welche ihn verprügelt hätten, jedoch keinerlei Angaben dazu gemacht, was tatsächlich vorgefallen sei. Auch habe er nicht glaubhaft schildern können, dass er nach seiner Rückkehr von F._______ nach Istanbul in einem Hotel gewohnt habe, da an seiner offiziellen Wohnadresse nach ihm gesucht worden sei. So habe er zwar den Namen seines Freundes und den Treffpunkt genannt, wo dieser ihn gewarnt habe; weitere Informationen darüber habe er jedoch nicht liefern können. Seine Asylgründe seien demnach als unglaubhaft zu erachten. Auch das Einreichen der Kopie eines Arztberichtes in türkischer Sprache vom 16. Oktober 2016 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Eine Übersetzung müsse nicht eingeholt werden, da es sich dabei lediglich um eine leicht fälschbare Kopie eines Arztberichtes handle, welcher unabhängig vom Inhalt keinerlei Beweiskraft habe. Zu den Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer angesichts dessen, dass er die illegale Ausreise aus der Türkei in die Schweiz habe planen und durchführen können, nicht als urteilsunfähig gelte. Für diese Annahme spreche ebenfalls, dass er genaue Vorstellungen geltend gemacht habe, weshalb er nun in der Schweiz bleiben wolle. Weiter habe er ein Asylgesuch eingereicht und während der Anhörung klare Antworten auf die ihm gestellten Fragen gegeben. Es würden somit keine Hinweise auf eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder einen anderen Schwächezustand, welche die Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten einschränken würden, bestehen. Ferner sei festzuhalten, dass er entgegen seinen Behauptungen weder die Schweizer Rechtsordnung eingehalten habe noch freiwillig aus der Schweiz ausgereist sei. Das Argument, dass er sich als Schweizer fühle und zu seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen engen Kontakt pflegen wolle, sei für die Beurteilung seines Asylgesuches irrelevant. Der Vollzug sei trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten. Es möge zutreffen, dass das Medikament (...) in der Türkei nicht erhältlich sei. Dass dies aber auch für das eine oder andere Generikum zutreffe, sei kaum vorstellbar. Die dem SEM vorliegenden Arztberichte aus den Jahren 2003 bis 2009 (recte: 2010) seien für die Prüfung der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) zum heutigen Zeitpunkt nicht relevant, da sein darin festgehaltener Gesundheitszustand bereits bei der damaligen Wegweisung aus der Schweiz bekannt gewesen sei. Aus dem neusten Arztberichten ergebe sich hingegen nicht, dass sich sein Gesundheitszustand seit seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2010 verschlechtert habe. Sein Einwand, die von ihm benötigten Medikamente seien in der Türkei nur erschwert gegen Rezept erhältlich und müssten von ihm selbst bezahlt werden, vermöge die Einschätzung des SEM nicht zu ändern. So sollte seine medizinische Versorgung mithilfe der IV-Rente in finanzieller Hinsicht gewährleistet sein. Der Bezug spezieller Medikamente über einen Arzt sei zudem üblich und könne nicht als "erschwerter Zugang" gewertet werden. 6.3 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und machte darüber hinaus geltend, dass er, obwohl er Christ sei, bei sich zuhause in der Türkei DHKP-C-Milizen versteckt habe. Wenn er in die Türkei zurückkehren müsse, hätte er Angst um sein Leben, da der türkische Geheimdienst deswegen nach ihm suche. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete - entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Unglaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen vollumfänglich zugestimmt werden kann (vgl. E. 6.2). 7.2 Hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer die jeweiligen Situationen, in welchen er bedroht beziehungsweise geschlagen worden sei, nicht ansatzweise hat substanziieren können. Seinen Schilderungen fehlt es gänzlich an Details zu genauen Zeiten oder Orten, und persönliche Wahrnehmungen, welche auf ein eigenes und tatsächliches Erleben der beschriebenen Situationen schliessen lassen würden, sind seinen Angaben nicht zu entnehmen. Die Informationen über den Gewaltvorfall und die Erpressung durch einen Geheimdienstmitarbeiter erschöpfen sich darin, dass er von einem solchen Mann mit Namen "D._______" beziehungsweise "G._______" von H._______ mit dessen Schusswaffe von der linken Seite verprügelt worden sei, er dessen Ausweis mit der Nummer 007 gesehen habe, dieser ihn nach Verbindungen zur DHKP-C gefragt habe, anschliessend Schutzgeld von ihm erpresst habe und ihn in seinem weissen Hyundai geohrfeigt habe. Weitere Informationen sind seinen Angaben nicht zu entnehmen, obwohl dieser Vorfall in der Anhörung mehrere Male zur Sprache kam (A35 F93-F109, F164-F174, F181-F184, F249, F262-F264). Auch auf dreimalige Nachfrage, was bei der Wohnungsdurchsuchung genau passiert sei, und trotz des Hinweises, dass der Befrager mehr über diese Situation wissen wolle, wiederholte der Beschwerdeführer lediglich, er sei verprügelt worden, und fügte dem hinzu, dass ihm zwei Zähne gebrochen worden seien (A35 F166f., F181). Er vermochte zudem weder plausibel darzulegen, weshalb sich ein Geheimdienstmitarbeiter mit ihm angefreundet haben soll (A35 F95) noch konnte er konsistent darlegen, was er diesem für Informationen übermittelt habe (so widersprach sich der Beschwerdeführer darin, ob er dem Geheimdienstmitarbeiter von der Beherbergung von DHKP-C-Kämpfern erzählt habe oder nicht; A35 F99, F105, F118, F173, F183). Dasselbe gilt für die Vorbringen, er sei von Zivilpolizisten sowie von Bekannten des türkischen Präsidenten verprügelt worden, welchen es ebenfalls an jeglicher Detailliertheit fehlt (F110-F115, F123-127, F235-F247, F250). 7.3 Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Auslöser für seine Rückkehr nicht etwa die geltend gemachten Behelligungen oder seine Befürchtungen, erneut solchen ausgesetzt zu sein, nannte, sondern angab, die Beziehung zu seiner hier lebenden Tochter verbessern zu wollen (A35 F116) und das Asylgesuch aus familiären Gründen und aufgrund der korrekten Gesetze in der Schweiz gestellt zu haben (A35 F92, F265f.). Dies spricht ebenfalls gegen das Vorliegen von erlittenen oder zu befürchtenden Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes. 7.4 Sein Vorbringen, er sei in seinen Jugendjahren (1995-1996) Mitglied der MLKP gewesen und angeschossen worden, ist für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2018 offensichtlich nicht relevant, womit darauf nicht näher einzugehen ist. 7.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben und eine Furcht vor Verfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht objektiv begründet erscheint. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von dieser ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer leidet gemäss den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Berichten aufgrund einer Schussverletzung an einer strukturellen Epilepsie, einer Anpassungsstörung und an Klaustrophobie (vgl. den als Beschwerdebeilage eingereichten aktuellen Arztbericht des Stadtspitals [...] vom 10. Oktober 2019). Diese Diagnose steht jedoch angesichts der obenstehenden Ausführungen der anzunehmenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen und es sind den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu entnehmen. Das SEM stellte im angefochtenen Entscheid in überzeugender Weise die Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Behandlung der Epilepsie in der Türkei dar. Diesen Ausführungen und Schlussfolgerungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich an. Die für die Weiterbehandlung dieser Krankheit benötigten ärztlichen Kontrollen und Medikamente kann der Beschwerdeführer auch in der Türkei durchführen lassen (vgl. zur allgemeinen medizinischen Versorgung in der Türkei Urteil des BVGer E-6375/2006 vom 14. April 2008 E. 6.5). Hinsichtlich der Finanzierung der Weiterbehandlung ist in Anbetracht seiner IV-Rente (welche ihm im Übrigen die wirtschaftliche Existenz sichert und ihm einen verhältnismässig hohen Lebensstandard gewährleistet) davon auszugehen, dass er die benötigten Medikamente ohne weiteres zu bezahlen vermag. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis im Jahr 2018 während acht Jahren in der Türkei gelebt hat, und den Arztberichten seither keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands entnommen werden kann. Dass er in den Jahren in der Türkei wegen einer medizinischen Notlage gefährdet gewesen sein soll, ist weder aus den Akten ersichtlich noch macht er solches geltend. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben. Entsprechend ist auch der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Folglich sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss