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E-6375/2006

E-6375/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-04-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 5. August 1999 und reiste am 25. August 1999 illegal in die Schweiz ein, wo er am 27. August 1999 im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) in Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 30. August 1999 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Die Befragung durch die kantonale Fremdenpolizei fand am 1. und 2. Dezember 1999 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, Provinz D._______. Im Sommer des Jahres 1996 habe er sich zusammen mit seinen Freunden E._______ und F._______ den PKK-Guerillas in den Bergen angeschlossen. Er und seine zwei Freunde hätten sich vorwiegend in den Bergen der Provinz G._______ aufgehalten, wo sie hauptsächlich damit beauftragt gewesen seien, die Dorfschützer - wenn nötig mit Drohungen - dazu zu bringen, ihre Tätigkeit für den Staat aufzugeben. Er und seine Freunde hätten sich in dieser Zeit wiederholt für ein oder zwei Monate in Istanbul aufgehalten, wo sie auf Baustellen gearbeitet und Freunde getroffen hätten. Im Juni oder Juli 1998 sei sein Freund E._______ anlässlich einer bewaffneten Auseinandersetzung mit dem Militär von diesem festgenommen worden. Zwei Wochen darauf seien er und F._______ aufgrund der grossen Militärpräsenz wieder nach Istanbul gereist. Während F._______ wieder in die Berge zurückgekehrt sei, habe er sich auf dessen Empfehlung hin und wegen seiner psychischen Probleme zur Ausreise entschlossen. C. Mit Verfügung vom 18. September 2000 trat das Bundesamt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Oktober 2000 wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. Juni 2002 gutgeheissen, die Verfügung des Bundesamtes aufgehoben und dieses angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht zu prüfen. E. Mit Schreiben vom 27. Februar 2003 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer dazu auf, einen aktuellen Bericht des behandelnden Arztes einzureichen. Am 20. März 2003 ging beim Bundesamt ein ärztlicher Bericht von Dr. med. H._______, vom 18. März 2003 ein. F. Mit Verfügung vom 7. April 2003 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 5. Mai 2003 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. April 2003 seien aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2003 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2003 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels verneinte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. April 2004 gestützt auf einen Bericht des I._______ des Kantons B._______ vom 1. April 2004 das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG. K. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 26. April 2004 erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die vom Migrationsamt verlangten Unterlagen einzureichen, da er am 10. März 2004 wegen seiner Schizophrenie-Erkrankung habe hospitalisiert werden müssen und bis am 20. April 2004 stationär behandelt worden sei. Seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz sowie andere bestehende Integrationsfaktoren, zum Beispiel seine Arbeitstätigkeit, seien bei der Beurteilung der im Vordergrund stehenden Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzubeziehen. Namentlich wäre angesichts seines engen Bezugs zur Schweiz die Wiedereingliederung in der Türkei erschwert und damit eine erfolgsversprechende Therapie gefährdet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht der psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom 20. April 2004, eine Arbeitsbestätigung der J._______ vom 12. Februar 2004, Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2003 bis Januar 2004, den Lohnausweis pro 2003, eine Bestätigung der Sozialabteilung K._______ hinsichtlich der bezogenen Fürsorgeleistungen vom 4. März 2004, einen Strafregisterauszug vom 17. Februar 2004, eine Teilnahmebestätigung der Asylkoordination L._______ vom 9. Februar 2004 hinsichtlich eines vom Beschwerdeführer besuchten Kurses sowie zwei Bestätigungen der Asyl-Organisation B._______ vom 9. Februar 2004, dass der Beschwerdeführer vom 16. September 1999 bis 29. Februar 2000 im Durchgangszentrum M._______ gewohnt habe und einen Deutschkurs besucht habe, ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2006 ersuchte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses. M. Am 22. Mai 2006 ging bei der ARK ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. N._______, K._______, vom 16. Mai 2006 ein. N. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 25. März 2008 - vorab per Telefax - eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 8. Mai 2003 festgestellt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Somit sind die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 7. April 2003 mit Ablauf der Beschwerdefrist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).

E. 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).

E. 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Gesuchsteller im Falle der Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Bezüglich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Probleme werde einerseits darauf hingewiesen, dass die von ihm als Ursache für die Erkrankung angegebenen Erlebnisse im Heimatstaat als unglaubhaft zu erachten seien. Zudem gebe es in der Türkei und namentlich in Istanbul, wo er sich zuletzt aufgehalten habe, zahlreiche medizinische Einrichtungen, welche eine medizinische Behandlung psychisch Kranker gewährleisten würden. Die meisten zur Behandlung von Schizophrenie eingesetzten Medikamente seien erhältlich. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz und auch im Falle der Mittellosigkeit sei die medizinische Behandlung durch die sogenannte ¿grüne Karte¿ gesichert. Schliesslich habe er die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

E. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht beziehungsweise nur eingeschränkt urteilsfähig sei und daher auf seine Aussagen nur bedingt abgestellt werden könne. Es würden aber jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines unerträglichen Druckes in der Türkei vorliegen. Eine Rückschaffung in sein Herkunftsland würde gegen Art. 3 EMRK verstossen, da der mit dem Grund seines Leidens in Zusammenhang stehende gesellschaftliche Hintergrund im Heimatland eine wirksame Behandlung nicht zulasse. Die notwendige politische und soziale Sicherheit für eine erfolgreiche Therapie sei in der Türkei angesichts seiner grossen Angst vor einer Rückkehr dorthin nicht gegeben. Der Wegweisungsvollzug sei aus diesem Grund als unzulässig oder zumindest als unzumutbar zu erachten. Sollte an der Schlüssigkeit und Beweiskraft der eingereichten Beweismittel gezweifelt werden, sei von Amtes wegen ein Gutachten einzuholen.

E. 6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermöge, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Im Weiteren ist festzustellen, dass zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich auch eine drohende erhebliche gesundheitliche Gefährdung eine Rückführung in den Heimatstaat als mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) nicht vereinbar erscheinen lassen kann. Dies wurde jedoch vom EGMR bisher nur in einem Fall aufgrund aussergewöhnlicher Umstände bejaht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 Erw. 5.1. S. 211 f. mit weiteren Hinweisen). Im Falle eines an Schizophrenie erkrankten Mannes hielt der EGMR fest, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein könne, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens der von der Rückschaffung betroffenen Person zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen dieser Person zur Folge haben könnte. Angesichts der hohen Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK verlangt der Gerichtshof, dass im Einzelfall aufgrund einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände konkret erkennbar ist, dass eine Ausschaffung mit den Massstäben von Art. 3 EMRK nicht vereinbar wäre und verneint daher eine Verletzung dieser Bestimmung, wenn das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit der betroffenen Person im Falle einer Rückschaffung rein spekulativer Natur ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 23, E. 51, S. 211 f., mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist festzustellen, dass eine medizinische Behandlung von Psychiatriepatienten in der Türkei in gewissem Umfang gewährleistet ist. Auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, ist die gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allenfalls weniger adäquate Behandlung nicht derart gross, dass eine solche als "unmenschlich" oder "erniedrigend" im Sinne von Art. 3 EMRK bezeichnet werden kann. Zudem wurde zwar dem Beschwerdeführer in den eingereichten Arztberichten eine latente Suizidalität attestiert und auf die Möglichkeit einer Verschlechterung seines psychischen Leidens hingewiesen. Zumal nicht weiter ausgeführt wird, worauf sich diese Einschätzungen stützen, ergeben sich aus den Akten jedoch keine den geschilderten strengen Anforderungen genügenden konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Selbstgefährdung des Beschwerdeführers, welche eine Rückschaffung als nicht vereinbar mit Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).

E. 6.3 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in der Türkei kein Wegweisungshindernis ableiten lässt. In einem im Jahr 2004 publizierten Urteil kam die ARK zum Schluss, dass nach der Aufhebung des Ausnahmezustandes der Wegweisungsvollzug auch in die südöstlichen Provinzen der Türkei generell als zumutbar zu erachten sei (EMARK 2004 Nr. 8). Diese Einschätzung wird auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt.

E. 6.4 Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse des Beschwerdeführers zu prüfen.

E. 6.5 Gemäss vorliegenden ärztlichen Berichten von Dr. med. H._______, B._______ vom 21. März 2000, und vom 18. März 2003, der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom 20. April 2004, sowie von Dr. med. N._______, K._______, vom 16. Mai 2006, leidet der Beschwerdeführer an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F 20.04) und bedarf deshalb einer kontinuierlichen medikamentösen Behandlung zur Dämpfung der mit seiner Erkrankung verbundenen Symptome. Zudem musste er seit dem Jahre 1999 insgesamt sechs Mal in verschiedenen psychiatrischen Kliniken kurzzeitig stationär behandelt werden, letztmals im Jahre 2006. Schliesslich liegt auch eine latente Suizidalität vor. Nach Erkenntnissen des Gerichts ist die medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Zudem existieren fünf auf die Behandlung psychisch Kranker spezialisierte Krankenhäuser und auch allgemeine Spitäler verfügen über psychiatrische Abteilungen, wobei die Anzahl solcher Abteilungen je nach Provinz variiert. Gerade in der Osttürkei fehlt es aber an Fachpersonal, da ein grosser Teil der Psychiater in den grossen Städten im Westen der Türkei arbeitet (vgl. Regula Kienholz, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Türkei: Unterbringung und Behandlung eines Schizophrenie-Kranken, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern, 3. Mai 2005, S. 7 f., World Health Organization [WHO], Mental Health Atlas 2005, S. 471 ff.). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Versorgung des Beschwerdeführers mit den von ihm benötigen Medikamenten in seinem Heimatstaat als gesichert erachtet werden kann, dass aber die Erhältlichkeit ergänzender Behandlung (stationäre Behandlung, Gesprächstherapie) in seiner Herkunftsregion zweifelhaft erscheint. Zu beachten ist vorliegend im Weiteren, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage offenbar schon vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bestand und daher die Ursachen seiner psychischen Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Erlebnissen und Umständen in seinem Heimatland basieren. Es scheint demzufolge plausibel, dass eine zwangsweise Rückführung dorthin zu einer zumindest vorübergehenden Verschlimmerung seiner Beschwerden führen würde. Es muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf eine engmaschige Betreuung und ein stabiles Umfeld angewiesen wäre. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass er in der Lage wäre, seine wirtschaftliche Existenz selber zu sichern. Den Akten ist zu entnehmen, dass er zurzeit zu 50% arbeitstätig ist, aber nur unter strikter Anleitung einsetzbar ist und vom Arbeitgeber mehr aus Mitgefühl als aus wirtschaftlichem Interesse beschäftigt wird (vgl. Arztzeugnis vom Dr. med. N._______ vom 16. Mai 2006). Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu Protokoll, dass er in seinem Herkunftsort über Angehörige (Eltern und Geschwister) verfüge; es ist aber zu berücksichtigen, dass diese Angaben aus dem Jahre 1999 stammen und nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie auch im heutigen Zeitpunkt noch zutreffen. Zudem sind seine Eltern, sofern sie noch leben, fortgeschrittenen Alters, und es ist angesichts der langjährigen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie davon auszugehen, dass sich die Familienbande gelockert haben. Es kann unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers bereit und in der Lage wären, ihm die erforderliche Unterstützung in psychosozialer und materieller Hinsicht zu bieten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass in ländlichen Gebieten gegenüber psychisch kranken Menschen Vorurteile bestehen, welche zu deren Diskriminierung und Stigmatisierung führen können (Regula Kienholz, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage in der Türkei, Bern, 13. August 2003, S. 20). Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat benötigte Unterstützung nicht sichergestellt ist und eine Rückkehr in die Türkei somit eine existenzielle Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers im Sinne der vom BVGer übernommenen Rechtsprechung der ARK darstellen würde.

E. 6.6 Eine Kombination der geschilderten gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Aspekte führt mithin zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei im Rahmen einer Gesamtwürdigung als unzumutbar zu erachten ist.

E. 6.7 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Es ist keine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im In- oder Ausland aktenkundig (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG), und es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet respektive die innere oder äussere Sicherheit gefährdet hätte (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG).

E. 6.8 Aufgrund vorstehender Überlegungen kann auf die Prüfung weiterer Wegweisungshindernisse verzichtet werden.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 7. April 2003 aufzuheben und dieses anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 25. März 2008 Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2675.- aus. Aus der Aufstellung in der Kostennote geht hervor, dass auch Kosten geltend gemacht werden, welche das dem vorliegenden Verfahren vorangegangene Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 18. September 2000 betreffen. Diese wurden indessen bereits mit der im Urteil der ARK vom 19. Juni 2002 zugesprochenen Parteientschädigung abgegolten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Die auszurichtende Parteientschädigung ist dementsprechend zu reduzieren. Nach dem Gesagten wird die Parteientschädigung gestützt auf die im Übrigen als angemessen zu erachtende Kostennote auf Fr. 1'175.- (inklusive Auslagen) festgesetzt. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 7. April 2003 werden aufgehoben.
  2. Das Bundesamt wird angewiesen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'175.- (inklusive Auslagen ) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das I._______ des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6375/2006/ {T 0/2} Urteil vom 14. April 2008 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A_______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 7. April 2003 / N _______ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 5. August 1999 und reiste am 25. August 1999 illegal in die Schweiz ein, wo er am 27. August 1999 im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) in Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 30. August 1999 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Die Befragung durch die kantonale Fremdenpolizei fand am 1. und 2. Dezember 1999 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, Provinz D._______. Im Sommer des Jahres 1996 habe er sich zusammen mit seinen Freunden E._______ und F._______ den PKK-Guerillas in den Bergen angeschlossen. Er und seine zwei Freunde hätten sich vorwiegend in den Bergen der Provinz G._______ aufgehalten, wo sie hauptsächlich damit beauftragt gewesen seien, die Dorfschützer - wenn nötig mit Drohungen - dazu zu bringen, ihre Tätigkeit für den Staat aufzugeben. Er und seine Freunde hätten sich in dieser Zeit wiederholt für ein oder zwei Monate in Istanbul aufgehalten, wo sie auf Baustellen gearbeitet und Freunde getroffen hätten. Im Juni oder Juli 1998 sei sein Freund E._______ anlässlich einer bewaffneten Auseinandersetzung mit dem Militär von diesem festgenommen worden. Zwei Wochen darauf seien er und F._______ aufgrund der grossen Militärpräsenz wieder nach Istanbul gereist. Während F._______ wieder in die Berge zurückgekehrt sei, habe er sich auf dessen Empfehlung hin und wegen seiner psychischen Probleme zur Ausreise entschlossen. C. Mit Verfügung vom 18. September 2000 trat das Bundesamt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Oktober 2000 wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. Juni 2002 gutgeheissen, die Verfügung des Bundesamtes aufgehoben und dieses angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht zu prüfen. E. Mit Schreiben vom 27. Februar 2003 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer dazu auf, einen aktuellen Bericht des behandelnden Arztes einzureichen. Am 20. März 2003 ging beim Bundesamt ein ärztlicher Bericht von Dr. med. H._______, vom 18. März 2003 ein. F. Mit Verfügung vom 7. April 2003 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 5. Mai 2003 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. April 2003 seien aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2003 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2003 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels verneinte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. April 2004 gestützt auf einen Bericht des I._______ des Kantons B._______ vom 1. April 2004 das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG. K. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 26. April 2004 erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die vom Migrationsamt verlangten Unterlagen einzureichen, da er am 10. März 2004 wegen seiner Schizophrenie-Erkrankung habe hospitalisiert werden müssen und bis am 20. April 2004 stationär behandelt worden sei. Seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz sowie andere bestehende Integrationsfaktoren, zum Beispiel seine Arbeitstätigkeit, seien bei der Beurteilung der im Vordergrund stehenden Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzubeziehen. Namentlich wäre angesichts seines engen Bezugs zur Schweiz die Wiedereingliederung in der Türkei erschwert und damit eine erfolgsversprechende Therapie gefährdet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht der psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom 20. April 2004, eine Arbeitsbestätigung der J._______ vom 12. Februar 2004, Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2003 bis Januar 2004, den Lohnausweis pro 2003, eine Bestätigung der Sozialabteilung K._______ hinsichtlich der bezogenen Fürsorgeleistungen vom 4. März 2004, einen Strafregisterauszug vom 17. Februar 2004, eine Teilnahmebestätigung der Asylkoordination L._______ vom 9. Februar 2004 hinsichtlich eines vom Beschwerdeführer besuchten Kurses sowie zwei Bestätigungen der Asyl-Organisation B._______ vom 9. Februar 2004, dass der Beschwerdeführer vom 16. September 1999 bis 29. Februar 2000 im Durchgangszentrum M._______ gewohnt habe und einen Deutschkurs besucht habe, ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2006 ersuchte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses. M. Am 22. Mai 2006 ging bei der ARK ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. N._______, K._______, vom 16. Mai 2006 ein. N. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 25. März 2008 - vorab per Telefax - eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 8. Mai 2003 festgestellt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Somit sind die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 7. April 2003 mit Ablauf der Beschwerdefrist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Gesuchsteller im Falle der Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Bezüglich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Probleme werde einerseits darauf hingewiesen, dass die von ihm als Ursache für die Erkrankung angegebenen Erlebnisse im Heimatstaat als unglaubhaft zu erachten seien. Zudem gebe es in der Türkei und namentlich in Istanbul, wo er sich zuletzt aufgehalten habe, zahlreiche medizinische Einrichtungen, welche eine medizinische Behandlung psychisch Kranker gewährleisten würden. Die meisten zur Behandlung von Schizophrenie eingesetzten Medikamente seien erhältlich. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz und auch im Falle der Mittellosigkeit sei die medizinische Behandlung durch die sogenannte ¿grüne Karte¿ gesichert. Schliesslich habe er die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht beziehungsweise nur eingeschränkt urteilsfähig sei und daher auf seine Aussagen nur bedingt abgestellt werden könne. Es würden aber jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines unerträglichen Druckes in der Türkei vorliegen. Eine Rückschaffung in sein Herkunftsland würde gegen Art. 3 EMRK verstossen, da der mit dem Grund seines Leidens in Zusammenhang stehende gesellschaftliche Hintergrund im Heimatland eine wirksame Behandlung nicht zulasse. Die notwendige politische und soziale Sicherheit für eine erfolgreiche Therapie sei in der Türkei angesichts seiner grossen Angst vor einer Rückkehr dorthin nicht gegeben. Der Wegweisungsvollzug sei aus diesem Grund als unzulässig oder zumindest als unzumutbar zu erachten. Sollte an der Schlüssigkeit und Beweiskraft der eingereichten Beweismittel gezweifelt werden, sei von Amtes wegen ein Gutachten einzuholen. 6. 6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermöge, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Im Weiteren ist festzustellen, dass zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich auch eine drohende erhebliche gesundheitliche Gefährdung eine Rückführung in den Heimatstaat als mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) nicht vereinbar erscheinen lassen kann. Dies wurde jedoch vom EGMR bisher nur in einem Fall aufgrund aussergewöhnlicher Umstände bejaht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 Erw. 5.1. S. 211 f. mit weiteren Hinweisen). Im Falle eines an Schizophrenie erkrankten Mannes hielt der EGMR fest, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein könne, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens der von der Rückschaffung betroffenen Person zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen dieser Person zur Folge haben könnte. Angesichts der hohen Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK verlangt der Gerichtshof, dass im Einzelfall aufgrund einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände konkret erkennbar ist, dass eine Ausschaffung mit den Massstäben von Art. 3 EMRK nicht vereinbar wäre und verneint daher eine Verletzung dieser Bestimmung, wenn das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit der betroffenen Person im Falle einer Rückschaffung rein spekulativer Natur ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 23, E. 51, S. 211 f., mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist festzustellen, dass eine medizinische Behandlung von Psychiatriepatienten in der Türkei in gewissem Umfang gewährleistet ist. Auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, ist die gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allenfalls weniger adäquate Behandlung nicht derart gross, dass eine solche als "unmenschlich" oder "erniedrigend" im Sinne von Art. 3 EMRK bezeichnet werden kann. Zudem wurde zwar dem Beschwerdeführer in den eingereichten Arztberichten eine latente Suizidalität attestiert und auf die Möglichkeit einer Verschlechterung seines psychischen Leidens hingewiesen. Zumal nicht weiter ausgeführt wird, worauf sich diese Einschätzungen stützen, ergeben sich aus den Akten jedoch keine den geschilderten strengen Anforderungen genügenden konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Selbstgefährdung des Beschwerdeführers, welche eine Rückschaffung als nicht vereinbar mit Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). 6.3 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in der Türkei kein Wegweisungshindernis ableiten lässt. In einem im Jahr 2004 publizierten Urteil kam die ARK zum Schluss, dass nach der Aufhebung des Ausnahmezustandes der Wegweisungsvollzug auch in die südöstlichen Provinzen der Türkei generell als zumutbar zu erachten sei (EMARK 2004 Nr. 8). Diese Einschätzung wird auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. 6.4 Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse des Beschwerdeführers zu prüfen. 6.5 Gemäss vorliegenden ärztlichen Berichten von Dr. med. H._______, B._______ vom 21. März 2000, und vom 18. März 2003, der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom 20. April 2004, sowie von Dr. med. N._______, K._______, vom 16. Mai 2006, leidet der Beschwerdeführer an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F 20.04) und bedarf deshalb einer kontinuierlichen medikamentösen Behandlung zur Dämpfung der mit seiner Erkrankung verbundenen Symptome. Zudem musste er seit dem Jahre 1999 insgesamt sechs Mal in verschiedenen psychiatrischen Kliniken kurzzeitig stationär behandelt werden, letztmals im Jahre 2006. Schliesslich liegt auch eine latente Suizidalität vor. Nach Erkenntnissen des Gerichts ist die medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Zudem existieren fünf auf die Behandlung psychisch Kranker spezialisierte Krankenhäuser und auch allgemeine Spitäler verfügen über psychiatrische Abteilungen, wobei die Anzahl solcher Abteilungen je nach Provinz variiert. Gerade in der Osttürkei fehlt es aber an Fachpersonal, da ein grosser Teil der Psychiater in den grossen Städten im Westen der Türkei arbeitet (vgl. Regula Kienholz, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Türkei: Unterbringung und Behandlung eines Schizophrenie-Kranken, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern, 3. Mai 2005, S. 7 f., World Health Organization [WHO], Mental Health Atlas 2005, S. 471 ff.). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Versorgung des Beschwerdeführers mit den von ihm benötigen Medikamenten in seinem Heimatstaat als gesichert erachtet werden kann, dass aber die Erhältlichkeit ergänzender Behandlung (stationäre Behandlung, Gesprächstherapie) in seiner Herkunftsregion zweifelhaft erscheint. Zu beachten ist vorliegend im Weiteren, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage offenbar schon vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bestand und daher die Ursachen seiner psychischen Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Erlebnissen und Umständen in seinem Heimatland basieren. Es scheint demzufolge plausibel, dass eine zwangsweise Rückführung dorthin zu einer zumindest vorübergehenden Verschlimmerung seiner Beschwerden führen würde. Es muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf eine engmaschige Betreuung und ein stabiles Umfeld angewiesen wäre. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass er in der Lage wäre, seine wirtschaftliche Existenz selber zu sichern. Den Akten ist zu entnehmen, dass er zurzeit zu 50% arbeitstätig ist, aber nur unter strikter Anleitung einsetzbar ist und vom Arbeitgeber mehr aus Mitgefühl als aus wirtschaftlichem Interesse beschäftigt wird (vgl. Arztzeugnis vom Dr. med. N._______ vom 16. Mai 2006). Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu Protokoll, dass er in seinem Herkunftsort über Angehörige (Eltern und Geschwister) verfüge; es ist aber zu berücksichtigen, dass diese Angaben aus dem Jahre 1999 stammen und nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie auch im heutigen Zeitpunkt noch zutreffen. Zudem sind seine Eltern, sofern sie noch leben, fortgeschrittenen Alters, und es ist angesichts der langjährigen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie davon auszugehen, dass sich die Familienbande gelockert haben. Es kann unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers bereit und in der Lage wären, ihm die erforderliche Unterstützung in psychosozialer und materieller Hinsicht zu bieten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass in ländlichen Gebieten gegenüber psychisch kranken Menschen Vorurteile bestehen, welche zu deren Diskriminierung und Stigmatisierung führen können (Regula Kienholz, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage in der Türkei, Bern, 13. August 2003, S. 20). Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat benötigte Unterstützung nicht sichergestellt ist und eine Rückkehr in die Türkei somit eine existenzielle Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers im Sinne der vom BVGer übernommenen Rechtsprechung der ARK darstellen würde. 6.6 Eine Kombination der geschilderten gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Aspekte führt mithin zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei im Rahmen einer Gesamtwürdigung als unzumutbar zu erachten ist. 6.7 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Es ist keine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im In- oder Ausland aktenkundig (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG), und es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet respektive die innere oder äussere Sicherheit gefährdet hätte (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). 6.8 Aufgrund vorstehender Überlegungen kann auf die Prüfung weiterer Wegweisungshindernisse verzichtet werden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 7. April 2003 aufzuheben und dieses anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 25. März 2008 Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2675.- aus. Aus der Aufstellung in der Kostennote geht hervor, dass auch Kosten geltend gemacht werden, welche das dem vorliegenden Verfahren vorangegangene Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 18. September 2000 betreffen. Diese wurden indessen bereits mit der im Urteil der ARK vom 19. Juni 2002 zugesprochenen Parteientschädigung abgegolten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Die auszurichtende Parteientschädigung ist dementsprechend zu reduzieren. Nach dem Gesagten wird die Parteientschädigung gestützt auf die im Übrigen als angemessen zu erachtende Kostennote auf Fr. 1'175.- (inklusive Auslagen) festgesetzt. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 7. April 2003 werden aufgehoben. 2. Das Bundesamt wird angewiesen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'175.- (inklusive Auslagen ) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- das I._______ des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: