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810 23 3

Basel-Landschaft · 2023-09-20 · Deutsch BL

Härtefallgesuch/Wiedererwägung (RRB Nr. 1926 vom 20. Dezember 2022)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Einzelfällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO).

E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.09.2023 810 23 3

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. September 2023 (810 23 3) Ausländerrecht Härtefallgesuch/Wiedererwägung/erhebliche Zweifel an einer Verschlechterung der Gesundheit seit dem ersten kantonsgerichtlichen Wegweisungsentscheid/wirksamer Zugang zur notwendigen Behandlung im Zielstaat gegeben Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Ana Dettwiler, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Härtefallgesuch/Wiedererwägung (RRB Nr. 1926 vom 20. Dezember 2022) A. Der türkische Staatsbürger A.____, geboren am XX.XX.1963, reiste 1983 in die Schweiz ein. Er ist mit B.____ verheiratet. Das Ehepaar ist seit Februar 2015 gerichtlich und räumlich getrennt. Gemeinsam haben sie die Kinder C.____, D.____ und E.____, geboren 1990, 1992 und 2006. B. Im Jahr 1996 erhielt A.____ aufgrund der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Im Jahr 2012 erhärtete sich der Verdacht, dass er seine Beschwerden lediglich vorgetäuscht habe. Am 27. August 2015 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Landschaft (Strafgericht) wegen gewerbsmässigen Betrugs und anderer, kleinerer, Delikte zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, und das Bundesgericht bestätigten dieses Urteil. A.____ trat am 22. Mai 2018 den Vollzug dieser Freiheitsstrafe an und wurde am 19. August 2020 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. C. Aufgrund der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) am 2. August 2018 die Niederlassungsbewilligung von A.____, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte, dass er die Schweiz auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Zur Begründung führte das AFMB an, dass sich A.____ nicht auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 berufen könne, dass kein Härtefall vorliege und dass die Wegweisung verhältnismässig sei. Diese Verfügung wurde mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Nr. 2018-1664 vom 6. November 2018, mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), vom 4. Dezember 2019 [ 810 18 294 ] und mit Urteil des Bundesgerichts 2C_412/2020 vom 10. November 2020 bestätigt. D. Mit Eingabe vom 4. März 2022 reichte A.____, nachfolgend immer vertreten durch Alain Joset, Advokat, und substituiert durch MLaw Claudia Paredes, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG) vom 16. Dezember 2005 (Härtefallbewilligung) ein. Zur Begründung machte er aufgrund seiner langen Anwesenheit in der Schweiz, des Verhältnisses zu seiner Familie und zu seiner Tochter E.____, seines Gesundheitszustandes sowie der Unmöglichkeit der Wiedereingliederung in der Türkei einen persönlichen Härtefall geltend. E. Mit Verfügung vom 21. April 2022 trat das AFMB mit der Begründung, dass der Härtefall schon im Verfahren betreffend die Wegweisung von A.____ von allen Instanzen geprüft und verneint worden sei und die Sachlage sich seither nicht in rechtserheblicher Weise verändert habe, auf das Gesuch nicht ein. Des Weiteren verfügte es, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. F. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 5. Mai 2022 beim Regierungsrat Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 21. April 2022 aufzuheben und das AFMB sei anzuweisen, auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten, respektive das Gesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Verfügung des AFMB aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge sowie für den Fall des Unterliegens sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Weiter stellte er das Gesuch, das Verfahren in der Schweiz abwarten zu dürfen. Der instruierende Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat wies mit Verfügung vom 9. Mai 2022 das Gesuch, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen, ab. Dagegen reichte A.____ am 23. Mai 2022 Beschwerde beim Regierungsrat ein. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 6. Juli 2022 gegen die Verfügung des AFMB vom 21. April 2022 führte A.____ aus, er habe mit dem Härtefallgesuch vom 4. März 2022 ausführlich dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Dezember 2019 beziehungsweise demjenigen des Bundesgerichts vom 10. November 2020 nochmals dramatisch verschlechtert habe. Er sei zwischenzeitlich stationär in der UPK behandelt worden und es sei bei ihm am 13. Januar 2022 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Insofern habe sich die rechtserhebliche Sachlage in Bezug auf die Erteilung eines Härtefallgesuchs nachträglich wesentlich verändert. In seiner Replik vom 1. September 2022 machte A.____ geltend, dass er an ernsthaften kardiologischen Problemen leide, die einer speziellen medikamentösen Therapie sowie regelmässiger, fachärztlicher Verlaufskontrollen bedürfen würden. Allenfalls müsse er in ein paar Wochen nochmals am Herz operiert werden. G. Nach Einreichung der Stellungnahmen des AFMB wies der Regierungsrat mit der Begründung, es würden keine wesentlichen neuen Umstände vorliegen, die Beschwerde mit Entscheid Nr. 2022-1926 vom 20. Dezember 2022 ab. Er schrieb das Beschwerdeverfahren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme betreffend Erlaubnis, das vorliegende Verfahren in der Schweiz abwarten zu dürfen, zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurde infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen. A.____ wurden für das Verfahren vor dem Regierungsrat Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. Für den Fall der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Kantonsgericht wurde diesem das beschleunigte Verfahren beantragt. Dem Regierungsratsbeschluss ist zu entnehmen, dass A.____ im Betreibungsregister mit 39 Verlustscheinen für insgesamt Fr. 155'643.-- und 44 Betreibungen für insgesamt Fr. 203'566.-- aufgelistet war, der letzte Verlustschein am 23. März 2022 ergangen war und er seit der Entlassung aus dem Strafvollzug von der Sozialhilfe mit Nothilfe unterstützt wird. H. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, wiederum vertreten durch Alain Joset, Advokat, neu substituiert durch MLaw Benjamin Stückelberger, am 2. Januar 2023 beim Kantonsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei der Entscheid des Regierungsrates vom 20. Dezember 2022 aufzuheben und ihm infolge eines Härtefalles die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und das AFMB gerichtlich anzuweisen, auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten resp. das Gesuch materiell zu prüfen; unter o/e Kostenfolge. Im Falle des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, das vorliegende Beschwerdeverfahren respektive den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses in der Schweiz abzuwarten. Es sei ihm Gelegenheit zu geben, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme des Beschwerdegegners zu replizieren. Der Antrag des Regierungsrats betreffend beschleunigtes Verfahren sei abzuweisen. Er sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren persönlich anzuhören. Es sei das AFMB anzuweisen, ihm resp. der Rechtsvertretung sämtliche entscheidrelevanten Verfahrensakten zur Einsicht zukommen zu lassen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung ein. I. Der Regierungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Das Gerichtspräsidium verfügte am 6. März 2023, dass der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen, das Urteil schriftlich eröffnet und über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. K. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 13. März 2023 machte der Beschwerdeführer nochmals geltend, dass vornehmlich gesundheitliche Veränderungen eingetreten seien, welche eine Neubeurteilung erforderlich machen würden, bei welcher die relevanten Härtefallkriterien und somit die veränderten und unveränderten Faktoren miteinzubeziehen seien. Er bemängelte nochmals explizit, dass die Vorinstanzen keine Gesamtabwägung vorgenommen hätten. Mit der Replik reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers je eine Honorarnote für den Zeitraum vom 21. Dezember 2022 bis 13. März 2023 und eine für den Zeitraum vom 25. April 2022 bis 9. Dezember 2022 ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Regierungsrats oder gegen einen Entscheid, mit welchem der Regierungsrat eine Nichteintretensverfügung der erstinstanzlich verfügenden Behörde bestätigt, so kann das Kantonsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht dagegen verwehrt. Demgemäss kann auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht eingetreten werden. Auf den Eventualantrag, es sei der Regierungsratsbeschluss aufzuheben und das AFMB anzuweisen, auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten resp. das Gesuch materiell zu prüfen, ist hingegen einzutreten (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 22. Dezember 2021 [ 810 20 238] E. 1.2 ). 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Einzelfällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 4. Zu prüfen ist, ob der Regierungsrat den Entscheid des AFMB vom 21. April 2022, mit welchem dieses auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. März 2022 nicht eingetreten ist, zu Recht geschützt und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat. 5.1. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung beendet das bisherige Anwesenheitsrecht. Die Massnahme wirkt pro futuro, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz sich grundsätzlich als unzulässig erweist. Indessen kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch gestellt werden. Wird diesem entsprochen, lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene oder nicht verlängerte Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass die im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_875/2021 vom 26. November 2021 E. 3.1; 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.1; 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 1.3; 2C_1000/2019 vom 8. Mai 2020 E. 3.2). Die frühere Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_412/2020 vom 10. November 2020 rechtskräftig (Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG] vom 17. Juni 2005) beendet, womit der Beschwerdeführer seit diesem Urteil kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz hat. Beim nun gestellten Gesuch geht es damit nicht um ein Wiederaufleben der früheren Bewilligung, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung. 5.2.1. Ist eine früher bestehende Bewilligung widerrufen worden, so kann zwar grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um eine neue Bewilligung gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren Geltendmachung für ihn damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 120 Ib 42 E. 2b; René Wiederkehr/Paul Richli , Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, Bern 2012, N 2649 ff.) oder wenn seither eine angemessene Zeitdauer - in der Regel fünf Jahre - verstrichen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.4). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_676/2019 vom 28. November 2019 E. 4; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2; René Wiederkehr/Kaspar Plüss , Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, N 3891; Wiederkehr/Richli , a.a.O., N 2660 ff.). Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des neuen Begehrens, solange ein anderes Ergebnis realistischerweise nicht in Betracht fällt ( Wiederkehr/Richli , a.a.O., N 2662). So wird auch in den Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration zum AIG, I. Ausländerbereich, vom Oktober 2013 (Weisungen AIG, Stand 1. März 2023; Randziffer 5.6.10) festgehalten, dass, sofern erst kürzlich in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren das Vorliegen eines Härtefalls ausdrücklich verneint worden sei, für eine nochmalige Beurteilung wichtige neue Elemente vorhanden sein müssten. 5.2.2. Liegt ein Anspruch auf eine Neubeurteilung vor, so bedeutet dies nicht, dass auch ein Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung nicht; die Behörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, wobei es nicht darum gehen kann, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung, frei zu befinden, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Massgebend ist vielmehr, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise geändert haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_1000/2019 vom 8. Mai 2020 E. 3.4; 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.4 m.w.H.). 5.2.3. Entscheidend für die Beurteilung, ob sich die Umstände verändert haben, ist der Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids, d.h. im vorliegenden Fall des Urteils des Kantonsgerichts vom 4. Dezember 2019. Das Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage darf im Interesse der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit nicht leichthin angenommen werden. Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide beliebig in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_875/2021 vom 26. November 2021 E. 3.2; BGE 136 II 177 E. 2.1; KGE VV vom 22. Dezember 2021 [ 810 20 238] E. 5.2 ). 5.3. Der Widerruf einer Bewilligung wegen Straffälligkeit verunmöglicht die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen fällt, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls er sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und für eine angemessene Zeit in seiner Heimat klaglos verhalten hat, so dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrecht erhalten wurde (Urteile des Bundesgerichts 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.3; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.5; 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.3; 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.3.1; 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3; KGE VV vom 22. Dezember 2021 [ 810 20 238] E. 5.3 ). 5.4. Die Neubeurteilung setzt mithin grundsätzlich voraus, dass der Betroffene der Wegweisung Folge geleistet und sich im Ausland bewährt hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 2.4.1; 2C_ 13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.2.2; 2C_862/2018 vom 15. Januar 2019 E. 3.3; 2C_170/2018 vom 18. April 2018 E. 4.3; 2C_790/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2.1 und 2.4; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C_295/2014 vom 12. Januar 2015 E. 5.3). Wer, statt der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, einfach im Land verbleibt und ein neues Gesuch stellt, kann nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen (Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.3.2). Neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben haben, dass der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, haben im Vergleich zu neuen anspruchsbegründenden Tatsachen ein entsprechend reduziertes Gewicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6; 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.1.2; 2C_910/2018 vom 23. Oktober 2019 E. 5.3; 2C_790/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2.4), namentlich auch eine blosse verstärkte Integration infolge des unrechtmässigen Verbleibens im Lande (vgl. 2C_862/2018 vom 15. Januar 2019 E. 3.3; 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.4) oder eine Intensivierung familiärer Beziehungen, die sich nur dadurch ergeben hat, dass der Betroffene der rechtskräftigen Wegweisungsanordnung nicht nachgekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1081/2014 vom 19. Februar 2016 E. 2.3.2). Denn andernfalls würde derjenige, der sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, bevorzugt gegenüber denjenigen, die sich daran halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_875/2021 vom 26. November 2021 E. 3.3; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6; 2C_862/2018 vom 15. Januar 2019 E. 3.3; 2C_969/2017 vom 2. Juli 2018 E. 3.5). 6.1.1. Das Kantonsgericht erkannte in seinem Urteil vom 4. Dezember 2019 (E. 6.4), dass sich der Beschwerdeführer auf den durch die Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Ausländergesetzes gewährten Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz sowie auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen könne. Es bejahte den Widerrufsgrund aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Das Kantonsgericht führte in seinem Urteil aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung sowie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt worden sei. Aus dem Urteil des Strafgerichts - so das Kantonsgericht weiter - gehe zudem hervor, dass der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft durch den Beschwerdeführer ein Schaden im Umfang von Fr. 411'129.-- und der Pensionskasse F.____ ein Schaden im Umfang von Fr. 290'240.45 entstanden sei. Weiter werde im Rahmen der Strafzumessung festgehalten, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg und gegenüber einer Vielzahl von Arztpersonen und Mitarbeitenden der Sozialversicherungen ein gezielt täuschendes Bild in äusserst konsequenter Weise aufrechterhalten habe. Der Beschwerdeführer habe das Vertrauensverhältnis zu seinem behandelnden Psychiater und dessen aus der ärztlichen Verantwortung heraus erbrachtes Engagement schamlos ausgenutzt. In seiner Gesamtheit bedürfe ein solches Vorgehen einer grossen kriminellen Energie, Skrupellosigkeit und Dreistigkeit. Den hohen Deliktsbetrag habe sich der Beschwerdeführer in parasitärer Weise auf Kosten einer grossen Allgemeinheit verschafft. Das Kantonsgericht führte weiter aus, der Beschwerdeführer weise keine weiteren Vorstrafen auf und seine Rückfallgefahr sei eher als gering einzustufen. Dennoch falle auf, dass er nach wie vor keinerlei Reue oder Einsicht in seine Taten zeige und sich ungerecht behandelt fühle. Dem Gutachten von Dr. G.____, forensischer Psychiater und Psychotherapeut FMH, leitender Arzt der Psychiatrie Baselland, vom 5. März 2018 sei zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein manipulatives Potential aufweise und sich gegenüber dem Gutachter neu als Opfer rechtsbürgerlicher Kreise darstelle, welche im Solde Erdogans stünden. Weiter verwundere es den Gutachter nicht, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, Ärzte und Therapeuten zu täuschen. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass auch mit Blick auf diese gutachterlichen Ausführungen ein Rückfallrisiko nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Aufgrund des erheblichen Verschuldens und des schwerwiegenden Delikts sei das ordnungs- und sicherheitspolitische Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. 6.1.2. Im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigte das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 4. Dezember 2019 u.a. die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers, vor allem die zu seiner Tochter, den Grad seiner Integration, seine Schulden, die strafrechtliche Verurteilung, die Tatsache, dass er bis zum Beginn der Strafermittlungen im Jahr 2012 sein Heimatland regelmässig besucht und immer wieder Geldbeträge an verschiedene Begünstigte in der Türkei überwiesen habe, seine Befürchtungen, als Kurde in der Türkei Repressionen zu erleiden, die polizeiliche Befragung seines Sohnes bei dessen letztem Aufenthalt in der Türkei sowie seinen Gesundheitszustand. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass bei ihm keinerlei Rückfallgefahr bestehe und das Rückfallrisiko, das als Element des öffentlichen Interesses von erheblicher Bedeutung sei, gänzlich ausgeschlossen werden müsse, kann auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil vom 10. November 2020 verwiesen werden, wonach auch das geringe Rückfallrisiko das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht entscheidend vermindere, weil sich der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen könne und generalpräventive Gesichtspunkte deshalb berücksichtigt werden dürften (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_188/2019 vom 5. April 2019 E. 2.2.2; 2C_290/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.2). 6.1.3. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 4. Dezember 2019 (E. 6.6.2) Folgendes aus: "In Bezug auf seine Gesundheit bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine erstellten Erkrankungen, aber auch die noch unklaren Krankheitsbilder, insbesondere die mögliche Posttraumatische Belastungsstörung sowie die Schizophrenie, in der Türkei keineswegs in hinreichendem Ausmass medizinisch behandelt werden könnten. Dem Gutachten von Dr. med. G.____ können als Diagnosen beim Beschwerdeführer zum einen das Morbus Scheuermann (ICD-10: F32.1) und zum anderen eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) entnommen werden. Nach den Angaben des Gutachters werde die mittelgradige depressive Episode voraussichtlich früher oder später abklingen. Sie stehe in einem kausalen Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers. Der behandelnde Therapeut des Beschwerdeführers, lic. phil. H.____, hält in seinem Bericht vom 23. Juli 2019 fest, der Beschwerdeführer leide an Osteochondrose der Wirbelsäule, Morbus Scheuermann (ICD-10: M42), einer affektiven Störung, einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F32.1), an Problemen bei sonstigen psychosozialen Umständen, der Gefängnisstrafe (ICD-10: Z65.1) und dem Betroffensein von Katastrophen, Krieg und sonstigen Feindseligkeiten (ICD-10: Z65.5) und sonstigen anhaltenden wahnhaften Störungen (ICD-10: F22.8). Zur aktuellen Situation führt der Therapeut weiter aus, der Beschwerdeführer leide seit Haftantritt psychisch und somatisch unter der drohenden Wegweisung aus der Schweiz. Dies äussere sich in einer durchgängigen dysphorischen Grundstimmung, bis hin zu wiederkehrenden depressiven Episoden, die geprägt seien von Antriebslosigkeit, Ängsten und Suizidgedanken. Die medikamentöse Behandlung werde durch wöchentliche Psychotherapiesitzungen à 30 Minuten ergänzt. Die Behandlung des Beschwerdeführers müsse dringend auch nach dem Strafvollzug sichergestellt sein. Dem vom Beschwerdegegner eingereichten medizinischen Consulting des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 28. November 2019 lässt sich entnehmen, dass psychiatrische und psychologische Behandlungen in Universitätskliniken oder in Regionalspitälern in der Türkei möglich und Medikamente gegen Depressionen und andere psychische Erkrankungen landesweit in Apotheken grösserer Städte erhältlich seien. Die Kosten für eine Behandlung und die Medikamente von psychischen Erkrankungen würden im türkischen Gesundheitssystem durch die Sozialversicherungen übernommen. Bei bedürftigen Personen, die nicht durch die Sozialversicherung gedeckt seien, übernehme die Sozialversicherung die Kosten dennoch. Das SEM hat in seinem Bericht abgeklärt, wieweit der Beschwerdeführer auch in der Heimat betreut werden kann. Das SEM hat sich dabei auf den konkreten Fall bezogen und nicht nur auf die allgemeine Gesundheitsversorgung in der Türkei verwiesen. Die Behandlung des Krankheitsbilds des Beschwerdeführers ist demnach in Spitälern möglich und die entsprechenden Medikamente sind ebenfalls in der Türkei erhältlich. Selbst wenn mit der begonnenen psychiatrischen Betreuung in der Schweiz eine bessere Pflege sichergestellt wäre, genügt dies nicht, um dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch zu gewähren (…). Da der Beschwerdeführer keine Belege für eigenes oppositionspolitisches Engagement vorbringt, muss vorliegend auch nicht beurteilt werden, ob er aufgrund dessen im Gesundheitswesen der Türkei diskriminiert würde. Die Türkei verfügt über eine medizinische und psychiatrische Infrastruktur, die es erlaubt, die begonnene Therapie weiterzuführen. Gestützt auf die Kostenübernahme durch die Sozialversicherung ist dies auch finanziell möglich. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdegegner im kantonsgerichtlichen Verfahren zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Stellung genommen hat und sich der Beschwerdeführer dazu schriftlich und im Rahmen der heutigen Parteiverhandlung äussern konnte." 6.1.4. Das Kantonsgericht kam in seinem Urteil vom 4. Dezember 2019 zum Schluss, dass sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig und der Eingriff in das Recht auf Familienleben somit als gerechtfertigt erweise und die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nicht erfüllt seien. 6.2. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 2C_412/2020 vom 10. November 2020, soweit es darauf eintrat. Auf die Beschwerde trat es insoweit nicht ein, als eventualiter die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verlangt worden sei; dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer besitze keinen Rechtsanspruch auf diese Bewilligung, da es sich bei der Härtefallbewilligung um eine Ermessensbewilligung handle, auf deren Erteilung kein Anspruch bestehe (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_643/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.1). 7.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde richtigerweise aus, der Regierungsrat habe in seinem Entscheid vom 6. November 2018 festgehalten, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne lediglich knapp für eine Wegweisung des Beschwerdeführers spreche (E. 9). Demzufolge sei eine rechtsrelevante Änderung der Sachlage - so der Beschwerdeführer weiter - bereits bei geringeren Änderungen der auf dem Spiel stehenden Interessen anzunehmen. Er macht geltend, seine Gesundheit habe sich massiv verschlechtert und diese Verschlechterung müsse zu einer veränderten Abwägung der Gesamtkriterien bei der Härtefallprüfung führen. Er verweist auf verschiedene vor und nach dem Kantonsgerichtsurteil vom 4. Dezember 2019 erstellte ärztliche Berichte und kommt zum Schluss, dass die nach dem 4. Dezember 2019 verfassten Berichte klar aufzeigen würden, dass eine massive Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation sowohl bezüglich seines psychischen als auch seines physischen Zustands eingetreten sei. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer vor dem Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Dezember 2019 nie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine andauernde Persönlichkeitsveränderung, eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden; ebenfalls seien damals auch noch keine kardiologischen Probleme aufgetreten. Des Weiteren werde die Behandlung von schizophrenen Personen in der Türkei nur mangelhaft gewährleistet. Zudem brauche es für die Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation ein stabiles Umfeld, weshalb die für ihn überlebensnotwendige Betreuung und Unterstützung nur in der Schweiz - aufgrund der hier anwesenden Kernfamilie und der gelebten familiären Beziehung - gewährt werden könne. Ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ergebe sich auch aus Art. 3 EMRK. In seiner Replik vom 13. März 2013 ergänzt der Beschwerdeführer, dass weder das AFMB in seiner Verfügung vom 21. April 2022 noch der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2022 die tatsächliche Existenz der gesundheitlichen Leiden bestritten habe, weshalb das einzige Argument des Regierungsrats in seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2023, die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers seien "herbeigeschrieben" worden, befremdend sei. 7.2. Der Beschwerdeführer begründet das Gesuch um eine Härtefallbewilligung bzw. seine Beschwerde primär mit der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Es ist demzufolge auf die vor und nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Dezember 2019 ergangenen ärztlichen Berichte und Verfahrensakten einzugehen. 8.1. Der während des Strafvollzugs im Kanton I.____ zuständige Psychotherapeut H.____ stellte - wie der Beschwerdeführer richtig ausführt - in seinem Bericht vom 23. Juli 2019 und damit vor dem Kantonsgerichtsentscheid vom 4. Dezember 2019 die folgenden Diagnosen: "- Osteochondrose der Wirbelsäule; Morbus Scheuermann (ICD-10: M42); - Affektive Störung; mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1); - Probleme bei sonstigen psychosozialen Umständen; Gefängnisstrafe (ICD-10: Z65.1) und Betroffensein von Katastrophen, Krieg und sonstigen Feindseligkeiten (ICD-10: Z65.5); - Sonstige anhaltende wahnhafte Störungen (ICD-10: F22.8); hier sind Störungen einzugruppieren, bei denen Wahn oder Wahnsysteme von anhaltenden Stimmen oder von schizophrenen Symptomen begleitet werden, die aber nicht ausreichen, um eine Schizophrenie zu diagnostizieren (F20)." Des Weiteren hat der zuständige Psychotherapeut in seinem Bericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Haftantritt psychisch und somatisch unter der Situation der angedrohten Wegweisung aus der Schweiz leide. Dies äussere sich in einer durchgängigen dysphorischen Grundstimmung, bis hin zu wiederkehrenden depressiven Episoden, die geprägt seien von Antriebslosigkeit, Ängsten und Suizidgedanken. 8.2. Der zuständige Psychotherapeut H.____ erläuterte in seinem Bericht vom 28. März 2020 den Therapieinhalt bzw. -verlauf. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht ausführt, erklärt der zuständige Psychotherapeut, dass der Beschwerdeführer regelmässig von einem "schwarzen Mann", der ihn ständig verfolge und bedrohe, berichte. Zudem habe er Albträume, in welchen oft seine verstorbene Mutter und sein von der Polizei erschossener Bruder vorkämen. Diesbezüglich ist jedoch zu ergänzen, dass im gleichen Bericht auch festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Therapie und bis September 2019 und somit vor dem Kantonsgerichtsentscheid vom 4. Dezember 2019 regelmässig von einem "schwarzen Mann", der ihn ständig verfolge, bedrohe und zu ihm spreche, berichtet habe. Bereits während seiner Untersuchungshaft im November und Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer - so im Bericht weiter - von "schwarzen Hunden", die in jeder Ecke gelauert und ihn bedroht hätten, berichtet. Demnach sei es "diagnostisch schwierig abzuschätzen, ob es sich hierbei um ein eingeschliffenes Muster von strategischem Fabulieren, also um Simulation oder um sonstige anhaltende wahnhafte Störungen handelt (ICD10: F22.8)". Hier würden Störungen zugeordnet, bei denen der Wahn oder Wahnsysteme von anhaltenden Stimmen oder von schizophrenen Symptomen begleitet würden, die aber nicht ausreichen würden, um eine Schizophrenie zu diagnostizieren (F20), also stressinduziert auftreten könnten. 8.3. Dem Urteil des Strafgerichts vom 27. August 2015 (S. 22) ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1995 bzw. 1996 gegenüber Dr. J.____ berichtet habe, einen bösen Mann neben sich zu sehen, der ihm zu sprechen verbiete und ihm Schmerzen zufüge. Zudem habe der Beschwerdeführer über Albträume und Erscheinungen eines Folterers berichtet (S. 23). Des Weiteren ist dem Strafgerichtsurteil zu entnehmen, dass bereits im Jahr 1995 oder schon früher und im Jahr 1997 die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung durch Folter und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt worden war (S. 22 und 23 des Strafgerichtsurteils). Der im Strafverfahren amtlich eingesetzte Sachverständige kam damals zur Erkenntnis, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in Anbetracht der Inkonsistenzen in dessen Antwortverhalten innerhalb der Exploration und im Vergleich zu seinem dokumentierten Verhalten gemäss den verfügbaren Akten sowie in Anbetracht der testpsychologischen Ergebnisse weder mit der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung noch mit der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung vereinbar sei (S. 35). 8.4. Vom 5. bis zum 11. Januar 2021 war der Beschwerdeführer in den Universitären Psychiatrischen Kliniken in Basel hospitalisiert. Er wurde notfallmässig auf Zuweisung von Dr. K.____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgrund eines depressiven Syndroms bei psychosozialen Belastungen auf die Kriseninterventionsstation (KIS) der Klinik aufgenommen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde richtig festhält, diagnostizierten die zuständigen Ärzte im Austrittsbericht vom 15. Januar 2021 unter dem Titel "Diagnosen" eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), anamnestisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40), eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F62.0) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73). Im Bericht wird ausgeführt, beim Eintreten ins Patientenzimmer hätten sie den Beschwerdeführer meist im Bett kauernd vorgefunden und er habe eine Reservemedikation abgelehnt. Unter dem Titel "Anlass zur Aufnahme" wird unter anderem Folgendes ausgeführt: "Psychiatrische Anamnese: mittelgradige depressive Störung, Hospitalisationen in L.____. St. n. Suizidversuch mit Tabletten, deshalb in stationärer Behandlung im Dezember 2017. Drohungen, sich mit Benzin zu übergiessen (unklar, ob einmalig oder wiederholt). Anamnestisch auch anhaltende somatoforme Schmerzstörungen. Unter dem Titel "Diagnostik, Therapie, Verlauf" halten die behandelnden Ärzte fest, im psychopathologischen Befund keine wahnhaften Symptome beobachtet zu haben. Im Vergleich dazu sei im forensischen Bericht von H.____ vom 28. März 2020 beschrieben worden, dass der Beschwerdeführer in Belastungssituationen von schwarzen Gestalten erzähle. Anhaltend habe er jedoch von Schlafstörungen mit Albträumen berichtet. Es hätten sich keine konkreten Hinweise auf Zusammenhänge mit einer traumatischen Vorgeschichte (keine Intrusionen, keine traumatischen Inhalte der Albträume) gefunden, obwohl er mit kriegsähnlichen Zuständen konfrontiert gewesen sei, wovon er ihnen in den Einzelvisiten auch berichtet habe. 8.5. Im Arztbericht von Dr. K.____ vom 13. Januar 2022 wird ausgeführt, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers durch den Hausarzt im Jahr 2015 wegen Depressionen und impulshafter Suizidalität erfolgt sei. Bei ihm bzw. in der Praxis sei der Beschwerdeführer dann in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Im Vorfeld hätten fünf und bis im Jahr 2019 neun psychiatrische Hospitalisationen stattgefunden, immer wegen schwerer Depressionen und akuter impulshafter Suizidalität. Dazwischen habe er sich in der Justizvollzugsanstalt M.____ aufgehalten. Die Suizidalität sei aktuell in den Hintergrund getreten, trete episodisch aber fulminant in den Vordergrund. Dr. K.____ diagnostiziert eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt (ICD-10: F43.22). Dr. K.____ berichtet, dass der Beschwerdeführer im Gespräch plötzlich den Kopf drehe, darauf angesprochen von Gestalten berichte, die er sehe und die mit ihm reden würden und meistens bedrohlich seien. Der Beschwerdeführer berichte, dass die Polizei ihn wohl überwache oder verfolge, da oft ein Polizeiauto vor dem Haus stehe, was ihm Angst mache. 8.6. Dr. N.____, Facharzt für Kardiologie, erklärt in seinem Bericht vom 24. August 2022, dem Beschwerdeführer seien zwei Stents in zwei verschiedene Herzkranzgefässen implantiert worden. In seinem Bericht vom 28. November 2022 erörtert er, dass der Beschwerdeführer an einer koronaren 2-Gefässerkrankung mit Status nach Herzinfarkt mit mittelschwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion mit Ventrikelthrombus leide. Zudem liege eine teilweise instabile Angina Pectoris vor. Es bedürfe einer lebensnotwendigen medikamentösen Therapie und weiterer wichtiger Diagnostik und Therapie. Auch regelmässige kardiologische Verlaufskontrollen seien lebensnotwendig. Eine allfällige Ausschaffung stelle ein hohes Gesundheitsrisiko für den Beschwerdeführer dar, insbesondere könne ein erneuter Herzinfarkt auftreten. 9.1.1. Aus den Akten geht somit hervor, dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde an das Kantonsgericht - bereits vor dem ersten Kantonsgerichtsentscheid vom 4. Dezember 2019 beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine andauernde Persönlichkeitsveränderung (siehe Strafgerichtsurteil) und auch eine paranoide Schizophrenie (Strafgerichtsurteil S. 3 f.) diagnostiziert worden waren. Ebenso hat der Beschwerdeführer immer wieder von bösen schwarzen Männern oder Hunden berichtet, die ihn bedrohen bzw. mit ihm reden würden. Insofern ist die Behauptung des Beschwerdeführers, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine andauernde Persönlichkeitsveränderung und eine paranoide Schizophrenie seien zuvor nie diagnostiziert worden, unhaltbar. Auch war der Beschwerdeführer vor dem 4. Dezember 2019 bereits mehrmals wegen akuter impulshafter Suizidalität psychiatrisch hospitalisiert worden. 9.1.2. Dem Beschwerdeführer ist aber insofern Recht zu geben, als dass das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 4. Dezember 2019 im Rahmen der Interessenabwägung auf den Bericht des (damals) behandelnden Therapeuten H.____ vom 23. Juli 2019 abgestellt hat, in welchem dieser festgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer an einer affektiven Störung, einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F32.1), an Problemen bei sonstigen psychosozialen Umständen, der Gefängnisstrafe (ICD-10: Z65.1) und dem Betroffensein von Katastrophen, Krieg und sonstigen Feindseligkeiten (ICD-10: Z65.5) und sonstigen anhaltenden wahnhaften Störungen leide (vgl. E. 6.1.3. hiervor). Damit wurde im Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Dezember 2019 unter anderem von der Diagnose von anhaltenden wahnhaften Störungen und nicht von der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen. Bei sonstigen anhaltenden wahnhaften Störungen (ICD-10: F22.8) handelt es sich um Störungen, bei denen ein Wahn oder Wahnsysteme von anhaltenden Stimmen oder von schizophrenen Symptomen begleitet werden, die aber nicht die Diagnose Schizophrenie erfüllen. Die paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) ist durch beständige, häufig paranoide Wahnvorstellungen gekennzeichnet, meist begleitet von akustischen Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen. Störungen der Stimmung, des Antriebs und der Sprache, katatone Symptome fehlen entweder oder sind wenig auffallend. Damit begründete das Kantonsgericht seinen Entscheid vom 4. Dezember 2019 - auf den ersten Blick betrachtet - allenfalls gestützt auf eine weniger gravierende Diagnose, als diese in den nach dem Urteil vom 4. Dezember 2019 ergangenen ärztlichen Berichten enthalten sind. Auch das SEM hat in seinem medizinischen Consulting vom 28. November 2019 ausgeführt, dass gemäss den verfügbaren Informationen der Beschwerdeführer an anhaltenden, wahnhaften und affektiven Störungen, psychosozial motivierten Problemen und mittelschweren depressiven Episoden leide. Eine Schizophrenie sei nicht diagnostiziert worden. Damit ist auch das SEM in seinem medizinischen Consulting von einer Diagnose ausgegangen, die weniger gravierend, als die durch Dr. K.____ in seinem Bericht vom 13. Januar 2022 gestellte, zu sein scheint. 9.2. H.____ hat - wie bereits ausgeführt - in seinem Bericht vom 28. März 2020 im Zusammenhang mit den Schilderungen des Beschwerdeführers über den ihn bedrohenden schwarzen Mann bzw. schwarzen Hund ausgeführt, es sei "diagnostisch schwierig abzuschätzen, ob es sich hierbei um ein eingeschliffenes Muster von strategischem Fabulieren, also um Simulation oder um sonstige anhaltende wahnhafte Störungen handelt (ICD10: F22.8)". Auch die behandelnden Ärzte der Universitären Psychiatrischen Kliniken in O.____ haben in ihrem Austrittsbericht vom 15. Januar 2021 erklärt, dass im psychopathologischen Befund keine wahnhaften Symptome beobachtet worden seien. Des Weiteren bleibt auch unklar, ob eine Verschlechterung stattgefunden hat, da wieder die gleichen Diagnosen gestellt wurden, die bereits in der Vergangenheit gestellt worden waren und die im Rahmen der Abklärungen im strafrechtlichen Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs als damals im Wesentlichen nicht bestehend erachtet wurden. Das Strafgericht kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe diese Krankheiten simuliert und sei manipulativ. Des Weiteren führt Dr. K.____ in seinem Bericht vom 13. Januar 2022 aus, dass der Beschwerdeführer bedrohliche Gestalten sehe, und erklärt, dass der Beschwerdeführer Angst-Wahrnehmungen habe und unter akustischen und optischen Halluzinationen leide. Diese Symptome wurden bereits in der Vergangenheit, so auch von H.____ in seinem Bericht vom 28. März 2020 beschrieben, wobei er nicht zum Schluss kam, es handle sich um eine Schizophrenie. Ebenso werden diese Symptome auch in gewissen Berichten beschrieben, die vor dem Strafgerichtsurteil verfasst worden waren. Da damit auch die im Zusammenhang mit den Halluzinationen und den Wahnvorstellungen stehenden beschriebenen Störungen weitgehend die gleichen sind, ist es überaus fraglich, ob eine effektive Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers seit dem 4. Dezember 2019 eingetreten ist. Aus all diesen Gründen bestehen erhebliche Zweifel, ob effektiv eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit seit dem Kantonsgerichtsentscheid vom 4. Dezember 2019 stattgefunden hat. Selbst wenn eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten sein sollte, vermöchte diese - wie aufzuzeigen sein wird - jedoch nicht dazu zu führen, dass sein Begehren materiell geprüft werden muss. 10.1. Als nächstes stellt sich die Frage, ob diese mögliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers wesentlich ist. 10.2. Bereits im Urteil vom 4. Dezember 2019 hat das Kantonsgericht festgehalten, dass psychiatrische und psychologische Behandlungen in Universitätskliniken oder in Regionalspitälern in der Türkei möglich und Medikamente gegen Depressionen und andere psychische Erkrankungen landesweit in Apotheken grösserer Städte erhältlich seien. Die Kosten für eine Behandlung und die Medikamente von psychischen Erkrankungen würden im türkischen Gesundheitssystem durch die Sozialversicherungen übernommen (vgl. E. 6.1.3. hiervor). So hatte auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 14. April 2008, bei welchem es um einen an einer chronischen paranoiden Schizophrenie leidenden Patienten ging, ausgeführt, dass die medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich gewährleistet sei. In der Osttürkei fehle es aber an Fachpersonen, da ein grosser Teil der Psychiater in den grossen Städten im Westen der Türkei arbeite (Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-6375/2006 vom 14. April 2008 E. 6.5). Im Strafgerichtsurteil (S. 3) wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer keineswegs aus dem Kurdengebiet P.____ stamme, sondern aus Q.____, einem beliebten Touristenort. Der Beschwerdeführer sei in der Stadt Q.____ geboren und aufgewachsen (S. 8). Aus dem Strafgerichtsurteil geht weiter hervor, dass er bereits in den Jahren 2002 und 2003 einen regen Schriftenverkehr bezüglich verschiedener Rechtsgeschäfte in der Türkei unterhalten habe, wobei es dabei u.a. um den Erhalt und die Renovierung des elterlichen Betriebs in Q.____ gegangen sei (S. 3 f.). 10.3. Q.____ ist eine touristische Millionenstadt, welche sich in einer […] Provinz Zentralanatoliens südlich von R.____ befindet. Der Beschwerdeführer zitiert in seiner Beschwerde das obgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6375/2006 vom 14. April 2008, worin das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall festgehalten haben soll, dass in der Türkei Vorurteile gegenüber psychisch kranken Menschen bestünden, welche zu deren Diskriminierung führen würden. Der Beschwerdeführer hat jedoch unterschlagen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeführt hat, dass in der Türkei Vorurteile, sondern dass in ländlichen Gebieten der Türkei Vorurteile bestünden. Der Beschwerdeführer stammt aber nicht aus einem ländlichen Gebiet, sondern aus einer Grossstadt, weshalb er aus dem genannten Bundesverwaltungsgerichtsurteil nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 10.4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weiter geltend, dass ausser Frage sei, dass die mangelhafte Behandlung einer paranoiden Schizophrenie zu einer Verschlimmerung der Erkrankung, zu einem Leben in Not und auch zu einer Suizidierung führen könne, insbesondere da Suizidgedanken bereits im jetzigen Zeitpunkt vorlägen. Bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Dezember 2019 wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer psychische Störungen mit Wahnvorstellungen habe. Ebenso war bereits vor dem Urteil beim Beschwerdeführer die Suizidalität ein Thema. Zudem stand gemäss Bericht von Dr. K.____ vom 13. Januar 2022 die Suizidalität aktuell im Hintergrund. Dass diese - wie Dr. K.____ weiter festhält - episodisch, aber fulminant im Vordergrund stehe, ist gemäss der aktenkundigen Vorgeschichte auch nichts, was nicht bereits beim Kantonsgerichtsentscheid vom 4. Dezember 2019 bekannt war und nicht berücksichtigt wurde. 10.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass gemäss wissenschaftlichen Studien die Behandlung von schizophrenen Personen in der Türkei nur mangelhaft gewährleistet sei. Dabei verweist er auf eine Publikation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. August 2016 ( https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Tuerkei/160818-tur-schizophrenie-anonym-de.pdf ). Diese Publikation trägt den Titel "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 18. August 2016 zur Türkei: Behandlung und Pflege einer schizophrenen Person im Südosten der Türkei". Der ganze Bericht befasst sich mit der Pflege von psychisch kranken Menschen. In diesem Bericht wird auf Missstände in der Behandlung von psychisch Kranken hingewiesen, wobei nicht explizit eine Unterscheidung zwischen allgemein psychisch kranken und speziell schizophrenen Patienten gemacht wird, womit dieser Bericht, selbst wenn der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie leiden sollte, nicht zu einer anderen als im Urteil vom 4. Dezember 2019 vorgenommenen Beurteilung der Behandelbarkeit des Beschwerdeführers führen kann. 10.6. Das SEM ist in seinem Bericht vom 28. November 2019 zum Schluss gekommen, dass die Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei möglich sei und die entsprechenden Medikamente erhältlich seien. Zwar hat das SEM dort abgeklärt, inwieweit die Behandlung des Beschwerdeführers möglich sei, der an anhaltenden, wahnhaften und affektiven Störungen, psychosozial motivierten Problemen und mittelschweren depressiven Episoden leide. Damit ist das SEM nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leide. Es kommt zum Schluss, dass in der Türkei ambulante und psychiatrische Behandlungen möglich sind. Auch wenn eine paranoide Schizophrenie eine gravierendere Diagnose als die Diagnose "anhaltende, wahnhafte und affektive Störungen und psychosozial motivierte Probleme" sein sollte, so würde es sich nicht um eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände handeln, da Schizophrenie im Westen der Türkei und umso mehr in den grossen Städten des Westens der Türkei auf jeden Fall behandelbar ist (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6375/2006 vom 14. April 2008 E. 6.5). Der Beschwerdeführer stammt aus Q.____. Dabei handelt es sich um eine Millionenstadt, welche zwischen R.____ und S.____ (S.____ befindet sich 133 km südöstlich von T.____) liegt, weshalb eine Behandlung möglich ist. Selbst wenn mit der begonnenen psychiatrischen Betreuung in der Schweiz eine bessere Pflege sichergestellt wäre, genügt dies nicht, um dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch zu gewähren (vgl. BGE 139 II 393 E. 6 und 128 II 200 E. 5.3). 10.7. Seit dem Kantonsgerichtsentscheid vom 4. Dezember 2019 wurde als neue Diagnose die koronare Gefässerkrankung des Beschwerdeführers gestellt. Dem Beschwerdeführer wurden nach einem Herzinfarkt erfolgreich zwei Stents gesetzt. Dabei handelt es sich um ein Implantat, welches in Gefässe des Herzens gesetzt werden. Diese dienen dazu, verschlossene oder verengte Blutgefässe offen zu halten. Stent-Implantationen gehören zu den Routineeingriffen in der Kardiologie ( www.ratgeber-herzinsuffizienz.de/behandeln/operation/stent-herz#:~:text=Ein%20Stent%20ist%20ein%20medizinisches,am%20Herzen%20gilt%20als%20Routineeingriff ). Der Beschwerdeführer konnte nach diesem Eingriff in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Die nötigen kardiologischen Verlaufskontrollen und die nötige Behandlung sind in der Türkei möglich. 11.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ergebe sich auch aus Art. 3 EMRK. Geht es - wie vorliegend - um die Erteilung einer neuen Bewilligung (im Gegensatz zum Widerruf einer bisherigen Bewilligung), so ergibt sich aus Art. 3 EMRK per se kein Anspruch auf eine solche Bewilligung, sondern nur gegebenenfalls eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, was zur vorläufigen Aufnahme führt (Art. 83 Abs. 1 und 3 AIG). So oder so kann aber im Rahmen einer neuen Beurteilung nicht das bereits rechtskräftig Entschiedene wieder in Frage gestellt werden. Wurde im Rahmen des Widerrufsverfahrens rechtskräftig verneint, dass die Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstösst, so können in einem neuen Verfahren nur Non-Refoulement-Gründe vorgebracht werden, die sich seither neu ergeben haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3 und 5; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 4.1). 11.2. Der Vollzug der Wegweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK verletzen, wenn für die gesundheitlich angeschlagene Person im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; Urteil des Bundesgerichts 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.2). Aus Art. 3 EMRK ergeben sich nicht nur inhaltliche, sondern auch verfahrensrechtliche Pflichten: Hat die betroffene Person die ernsthafte Gefahr, wegen gesundheitlicher Probleme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, hinreichend konkretisiert ("real risk"), sind alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen, dass sich im Zusammenhang mit ihrer Verbringung in den Heimat- oder in einen Drittstaat die drohende Gefahr realisiert: Bei der Prüfung, ob und gegebenenfalls welches Risiko medizinisch besteht, sind allgemeine Berichte, etwa solche der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder anerkannter NGOs, sowie die konkrete medizinische Diagnose im Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei muss von Fall zu Fall abgeschätzt werden, wie sich der Gesundheitszustand nach der Rückschiebung entwickeln dürfte. Es geht dabei weder darum, dass der gleiche Behandlungsstandard im Zielstaat garantiert wird wie im Staat, der zu verlassen ist, noch dass aus Art. 3 EMRK ein Recht auf eine spezifische Behandlung abgeleitet wird, welche auch dem Rest der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht. Die Behörden haben zu prüfen, inwieweit die betroffene Person einen wirksamen Zugang zur notwendigen Behandlung im Zielstaat hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.2 f.). 11.3. Da der Beschwerdeführer - wie oben bereits ausgeführt - in der Türkei einen wirksamen Zugang zur notwendigen Behandlung hat, liegt keine Verletzung von Art. 3 EMRK vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2021 vom 4. Februar 2022 E. 6.2). 12. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass sich die Verhältnisse insofern verändert haben, als dass der Beschwerdeführer nach dem Kantonsgerichtsentscheid vom 4. Dezember 2019 neu an kardiologischen Problemen leidet und sich seine psychische Gesundheit allenfalls verschlechtert hat. Die kardiologischen und die psychischen Probleme sind in der Region der Türkei, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, jedoch behandelbar und die entsprechenden Medikamente erhältlich, weshalb diese Umstände nicht geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis als demjenigen im Urteil vom 4. Dezember 2019 zu führen. Weitere Veränderungen, welche seit dem Kantonsgerichtsentscheid vom 4. Dezember 2019 eingetreten sind und nicht berücksichtigt wurden, liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände, wie seine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, seine familiären Beziehungen, der Grad seiner Integration, die Beziehungen zum Heimatland und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in der Türkei wurden im Kantonsgerichtsentscheid vom 4. Dezember 2019 bereits gewürdigt. Im Übrigen haben eine allfällige verstärkte Integration und Intensivierung familiärer Beziehungen, welche sich nur dadurch ergeben haben, dass der Beschwerdeführer der rechtskräftigen Wegweisungsanordnung nicht nachgekommen ist, nur ein reduziertes Gewicht (vgl. E. 5.4 hiervor). Auch bei einer Gesamtbetrachtung reichen die neu eingetretenen kardiologischen Probleme und die allfällige Verschlechterung der psychischen Gesundheit nicht aus, um einen Anspruch auf Neubeurteilung des Gesuchs zu begründen. 13. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, er sei im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens persönlich anzuhören. Der Beschwerdeführer wurde an der Parteiverhandlung vom 4. Dezember 2019 persönlich angehört. Geändert hat sich seitdem die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Die entsprechenden Arztberichte liegen dem Gericht vor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine persönliche Anhörung neue Erkenntnisse bringen könnte. Demzufolge ist der Antrag auf persönliche Anhörung zu Recht abgewiesen worden. 14. Aufgrund der obigen Darlegungen ist nicht zu beanstanden, dass das AFMB nicht auf das Härtefallgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und der Regierungsrat diesen Entscheid geschützt hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 15. Der Antrag des Regierungsrats, es sei das beschleunigte Verfahren nach § 14 Abs. 1 lit. b VPO anzuordnen, und das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, das vorliegende Beschwerdeverfahren respektive den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses in der Schweiz abzuwarten, werden mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos. 16.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.-- sind demzufolge dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. 16.2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5; Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 106 f.). 16.3. Unter Berücksichtigung, dass vorliegendenfalls keine wesentlichen Änderungen der rechtserheblichen Sachumstände vorliegen und der Beschwerdeführer der rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, ist die Beschwerde als aussichtlos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit abzuweisen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin