Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der kurdische Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 13. Mai 2016 aus dem Heimatland aus und am 18. Mai 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 30. Mai 2016 im EVZ B._______ statt, die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) erfolgte am 9. Juni 2016. B. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus C._______. Er habe während seiner Zeit am Gymnasium im Jahr 2012 durch Freunde Kontakt zur Jugendfraktion der DBP (Demokratik Bölgeler Partisi) bekommen. Nach Abschluss des Gymnasiums 2013 in C._______ sei er ab August 2013 für die Partei im Bereich der Jugendarbeit tätig geworden. Er habe bedürftige Familien in verschiedenen Ortschaften (wie C._______, D._______ und E._______) aufgesucht und sie unterstützt. Zudem habe er versucht, suchtkranke Jugendliche vom Drogen- und Alkoholkonsum abzubringen und sie stattdessen für die Mitwirkung in der Partei zu gewinnen. Es habe auch mehrere Versammlungen der Partei in D._______ und C._______ gegeben, an denen er teilgenommen habe. Ende 2014 sei das Parteihaus gestürmt und hierbei eine Liste mit dem Verzeichnis der Mitglieder und ihrer Tätigkeiten beschlagnahmt worden. Im August 2015 hätte er sich mit siebzig bis achtzig anderen Parteimitgliedern versammelt. Sie hätten entschieden, im Auftrag des Hilfswerks (...) nach F._______ zu gehen, um der dortigen Bevölkerung zu helfen. In F._______ hätten sie Zelte aufgestellt, gekocht und Essen und Kleider verteilt. Ende Januar 2016 sei er in die Türkei zurückgekehrt, da er die kriegsbedingte Situation in F._______ psychisch nicht mehr ausgehalten habe. Nach seiner Rückkehr habe er festgestellt, dass viele seiner Freunde aus der Partei festgenommen, verschwunden oder getötet worden seien. Er sei für einige Monate zu Verwandten nach D._______ gegangen. Später habe er erfahren, dass er von den Behörden gesucht werde. Er werde wegen seiner Tätigkeit für die Partei und seines Aufenthaltes in F._______ gesucht. Auch sein Bruder werde gesucht. Um dem Druck durch die Behörden zu entkommen, seien seine Eltern von C._______ aus ins Dorf G._______ bei C._______ gegangen. Wegen der Suche nach ihm habe er sich zunächst nach H._______ begeben, wo er sich eine Woche bei einem Verwandten aufgehalten habe, und sei in der Folge illegal aus der Türkei ausgereist. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vor-instanzliche Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Der Beschwerde lag die Kopie eines Schreibens eines Rechtsanwaltes aus C._______ vom 18. Juli 2016 inklusive Übersetzung bei sowie Internet-Berichte zur Lage im Südosten der Türkei. E. Am 27. Juli 2016 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 2. August 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter das vorher in Kopie eingereichte Anwaltsschreiben aus der Türkei im Original mit Zustellumschlag ein. Zugleich gab er die Kopie des Ausgangsscheins des EVZ B._______ (Gültigkeit 18. Mai 2016 bis 16. August 2016) zu den Akten zum Beleg der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers. G. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2016 verzichtet, gleichzeitig lud das Gericht die Vor-instanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. H. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. August 2016 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Hierbei führte es aus, der Beschwerdeführer habe keine neuen Beweise oder Tatsachen in der Beschwerde aufgeführt, welche den Erwägungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen in der angefochtenen Verfügung widersprechen würden. In Bezug auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen, dass mögliche Wegweisungs- und Vollzugshindernisse in der angefochtenen Verfügung umfassend geprüft worden seien. Zu den aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei sei anzumerken, dass auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches von Mitte Juli 2016 in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, welche einen Wegweisungsvollzug dorthin generell unzumutbar erscheinen lassen würde. I. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. September 2016 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gesetzt. J. Mit Replik vom 27. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Darstellung, die türkischen Behörden suchten nach ihm, fest. Zudem wurde die schlechte politische Lage seit der im Juli 2015 erfolgten Aufkündigung des Friedensprozesses zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK betont, die sich seit dem Putschversuch noch weiter verschlechtert habe.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weshalb es auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen verzichtete. So habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen dazu gemacht, seit wann er von den Sicherheitsbehörden gesucht werde, indem er beispielsweise erst zu Protokoll gegeben habe, schon vor der Ausreise nach F._______ gesucht worden zu sein, später aber behauptet habe, er wisse nicht, ab wann er gesucht worden sei. Auffällig seien auch die Aussagen, weshalb der Beschwerdeführer gesucht würde. Allgemein behaupte der Beschwerdeführer, wegen Tätigkeiten für die Partei und seines Aufenthaltes in F._______ gesucht worden zu sein. Später habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Polizei das Parteihaus gestürmt und eine Liste, auf welcher die Parteimitglieder und ihre Tätigkeiten verzeichnet gewesen seien, mitgenommen habe, wobei der Beschwerdeführer erst kein Datum des Vorfalls habe nennen wollen und erst auf Nachhaken von Ende 2014 gesprochen habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer wegen seiner Einsätze für Jugendliche bei einer anerkannten Partei und wegen wohltätiger Arbeit für eine Hilfsorganisation in F._______ landesweit gesucht werden sollte. So habe der Beschwerdeführer auch nur allgemein und pauschal über die vermeintliche Suche der Behörden nach ihm berichten können. Widersprüchlich seien auch die Angaben gewesen, wie der Beschwerdeführer über die Suche nach ihm erfahren habe. Auch über den vermeintlichen Suchbefehl habe der Beschwerdeführer widersprüchliche und vage Aussagen gemacht.
E. 4.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens festgehalten, wonach der Beschwerdeführer von den türkischen Sicherheitsbehörden wegen seines parteipolitischen Engagements gesucht würde, und versucht, die Suche nach ihm mit dem Schreiben des türkischen Rechtsvertreters, dem von Polizei und Gendarmerie die Auskunft über die Suche nach dem Beschwerdeführer verweigert und das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers gefordert worden sei, zu belegen. Dieses Vorgehen zeige, dass die Behörden den Beschwerdeführer festnehmen wollten. Im Falle seiner Festnahme drohe ihm dann wegen seiner langjährigen politischen Aktivitäten und der Unterstützung der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) eine mehrjährige Freiheitsstrafe. In der Beschwerde wurde zudem betont, wie der Konflikt zwischen der türkischen Armee und PKK-Anhängern seit Juli 2016 eskaliert und es zu Militäroperationen in allen kurdischen Provinzen gekommen sei. Als Folge des Putschversuches von Juli 2016 sei es zudem zu Menschenrechtsverletzungen und Folter bei den Einvernahmen gekommen. Vor dem Hintergrund der neuen Entwicklung könne von einem fairen, rechtsstaatlichen Prozess keine Rede sein. Angesichts der verschlechterten Menschenrechtslage in der Türkei und des harten Vorgehens der türkischen Sicherheitskräfte gegen Mitglieder kurdischer Parteien müsse der im Visier der türkischen Sicherheitskräfte stehende Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit weitergehender staatlicher Verfolgung rechnen.
E. 4.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unsubstantiiert sind, weshalb nicht geglaubt werden kann, er sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen verfolgt worden. Vorab ist es grundsätzlich wenig verständlich, dass der Beschwerdeführer wegen seines Engagements in der Jugend- und Familienarbeit für die DBP, zumal diese eine legale Partei ist, und wegen seiner wohltätigen Arbeit für ein Hilfswerk in F._______ landesweit gesucht worden sein soll (vgl. act. A4, S. 7). Wobei das Parteiengagement angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer, der sich mehrere Jahre für die DBP engagiert haben will, wenig Konkretes über die Partei und sein Wirken dort berichten kann (vgl. A4, S. 5, 6), in Frage gestellt werden muss. Ein eigentliches politisches Engagement im engeren Sinn schilderte der Beschwerdeführer denn auch nicht, vielmehr will er sich für Familien in Schwierigkeiten und Jugendliche, die Haschisch und Alkohol konsumiert hätten, eingesetzt haben (vgl. A4 S. 4). Bei einer angeblich landesweiten Suche ist es zudem kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer, der sich vor der Ausreise mehrere Monate in D._______ und eine Woche in H._______ bei Verwandten aufgehalten habe, dort nicht von den Behörden behelligt worden sei (vgl. act. A4, S. 11, 12). Unklar ist auch, auf welche Weise und seit wann der Beschwerdeführer gesucht worden sein soll. In der BzP sagt er aus, nach seiner Rückkehr aus F._______ habe er gesehen, dass ein Suchbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei (vgl. act. A3, S.6). In der Bundesanhörung heisst es hingegen, er habe von einem Freund und von seiner Mutter erfahren, dass er gesucht werde. Einen offiziellen Suchbefehl habe er nicht erhalten, ein solcher sei bestimmt bei der Behörde, müsste aber von ihm persönlich in Empfang genommen werden (vgl. act. A4, S. 11, 14). Wann er gemäss Aussagen des Freundes und der Mutter von den Sicherheitskräften gesucht worden sei, bleibt unklar (vgl. act. A4, S. 11). In der Bundesanhörung heisst es erst, er sei wegen seines Engagements für die Partei auch schon vor August 2015, demnach vor dem Aufenthalt in F._______, gesucht worden (vgl. act. A4, S. 4). Auf die Frage, warum er schon vorher gesucht worden sei, erwidert er sodann aber, er wisse nicht, seit wann er gesucht werde. Um nach weiteren Nachfragen zur Erklärung der Suche nach ihm bereits vor August 2015 vorzubringen, dass bei der Stürmung des Parteihauses Ende 2014 eine Liste der Parteimitglieder mit dem Verzeichnis der Tätigkeiten der Mitglieder beschlagnahmt worden sei (vgl. act. A4, S. 7, 8). Auf der anderen Seite habe er aber vor seiner Ausreise nach F._______, bis auf eine Verletzung durch die Polizei auf einer Kundgebung während der Schulzeit, keine persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. act. A4, S. 8). Unklar sind auch die Angaben zum Wohnsitz, wann der Beschwerdeführer zuletzt in seinem Elternhaus in C._______ beziehungsweise mit anderen Jugendlichen in einem Haus in C._______ und wann in D._______ gelebt haben will (vgl. act. A3, S. 4; act. A4, S. 3, 8, 9). Auch sprach er in der BzP im Zusammenhang mit der Suche nach ihm davon, dass seine Eltern ihm von mehreren Razzien im Elternhaus berichtet hätten, bei denen diese geschlagen worden seien (vgl. act. A3, S.6). In der Bundesanhörung hingegen ist nicht mehr die Rede von Razzien im Elternhaus, sondern nur davon, dass seine Eltern nicht in Ruhe gelassen worden seien (vgl. act. A4, S. 13). Statt seine persönliche Situation zu schildern beziehungsweise konkrete, auf ihn bezogene Antworten zu geben, sind seine Antworten in der Bundesanhörung oft ausweichend, auf Drittpersonen bezogen und pauschal (vgl. act. A4, S. 7, 12). Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung bildet auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich deshalb so gut die Anzahl bestimmter Partei-Versammlungen habe merken können, weil ihm seine in der Schweiz lebenden Onkel bei Ferienaufenthalten in der Türkei geraten hätten, sich diese Sachen gut zu merken (vgl. act. A4, S. 6). Zudem vermochte der Beschwerdeführer keine Dokumente beizubringen, die auf eine behördliche Suche nach ihm schliessen würden. Entgegen seiner Auffassung vermag das eingereichte Anwaltsschreiben eine behördliche Suche nach ihm nicht zu beweisen, lässt sich diesem doch nur die Information entnehmen, Polizei und Gendarmerie hätten es abgelehnt, dem Rechtsanwalt aus C._______ Auskunft zu erteilen. Daraus im Umkehrschluss - wie in der Beschwerde - zu folgern, die Behörden würden die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers fordern, da sie ihn suchten und festnehmen wollten (vgl. S. 5 der Beschwerde), stellt eine blosse Behauptung dar. Konstruiert erscheint im Zusammenhang mit dem Anwaltsschreiben zudem die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer müsse im Fall der Festnahme auch aufgrund seiner "Unterstützung der PKK" mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen (vgl. S. 5 der Beschwerde), da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren neben seinem Engagement für die legale DBP keinerlei Vorbringen im Zusammenhang mit der PKK gemacht hat.
E. 4.4 Es ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgungssituation wegen politischer Aktivitäten im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei darzutun beziehungsweise glaubhaft zu machen.
E. 4.5 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Im Falle der Türkei bleibt festzuhalten, dass sich im Zuge der Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts die Menschenrechtslage in der Türkei verschlechtert hat. Seit dem gescheiterten Putschversuch in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2016 und insbesondere seit der Verhängung des Ausnahmezustands sind laut den am 19. August 2016 von UNO-Menschenrechtsexpertinnen und -experten gemachten Angaben eine Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Auch eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts konnte beobachtet werden (vgl. hierzu gesamthaft das Urteil E-5347/2014 E. 5.6.2 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2016). Allerdings ist auch diese, zeitlich nach der angefochtenen Verfügung, eingetretene Zuspitzung der politischen Lage in der Türkei vorliegend nicht geeignet, zugunsten des kurdischen Beschwerdeführers das Vorliegen objektiver beziehungsweise subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG zu bejahen, da einzig die Stellung des Asylgesuches in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Schliesslich hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, in der Vergangenheit in relevantem Umfang politisch oppositionell aktiv gewesen zu sein und im Visier der türkischen Sicherheitskräfte zu stehen, weshalb er von den türkischen Behörden kaum als staatsgefährdend eingestuft werden wird.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal er nicht glaubhaft machen konnte, in der Türkei formell gesucht zu werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung bedauerlicherweise nicht explizit zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers und zur Lageentwicklung im Südosten der Türkei seit dem Sommer 2015 geäussert. Im Sachverhalt der Verfügung ist lediglich davon die Rede, der Beschwerdeführer sei "ethnischer Kurde aus der Türkei", die Heimatprovinz wird nicht genannt. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges heisst es zur örtlichen Situation nur, dass die "im Heimatstaat herrschende politische Situation" nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat spreche, wobei weder die Heimatprovinz genannt wird, noch die aktuellen politischen Entwicklungen der Region angesprochen werden. Das SEM ist mit diesen nur rudimentären Erwägungen in der Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges seiner Begründungspflicht nur sehr knapp nachgekommen. Nach Art. 35 Abs. 1 VwVG ist die Behörde verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie gewährleistet den Verfügungsadressaten die Möglichkeit, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. A. Kölz/I. Häner/M. Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 629 ff.). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend allerdings nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, in seiner Beschwerde auf die aktuelle politische Lageentwicklung in der Türkei in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges hinzuweisen und den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Zudem kann auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes und der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen weiteren Provinzen im Südosten des Landes, zu denen die Heimatprovinz D._______ des Beschwerdeführers gehört (im einzelnen I._______, D._______, J._______, K._______, L._______, und M._______), und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen (auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie) gesprochen werden. Dies gilt abgesehen von den beiden Provinzen Hakkari und Sirnak, in welche der Wegweisungsvollzug generell unzumutbar ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Insofern genügten die vorinstanzlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, zusammen mit den in der Vernehmlassung getätigten Ergänzungen, wonach auch nach dem Militärputschversuch von Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt vorläge, der Begründungspflicht, wenn auch nur knapp. Zumal sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2). Zusätzlich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich angesichts der Niederlassungsfreiheit in der Türkei auch statt im Südosten der Türkei beispielsweise in Istanbul niederlassen könnte, wo er sich vor seiner Ausreise bereits bei Verwandten aufgehalten hat (vgl. act. A4, S. 3).
E. 6.4.3 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in die Türkei. Die psychischen Probleme, die der Beschwerdeführer als Folge des Erlebten vorbringt (vgl. act. A3, S. 7), sollen zwar nicht in Abrede gestellt werden, auch wenn der Beschwerdeführer sich in der Schweiz anscheinend nicht in ärztlicher Behandlung befindet. Seine gesundheitlichen Probleme dürften allerdings, wie die Vorinstanz zu Recht anmerkt, auch im Heimatland behandelbar sein und stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt mit seinen zahlreichen Familienangehörigen, weiteren Verwandten (vgl. act. A4, S. 3) und Freunden (vgl. act. A4, S. 5) im Heimatland über ein grosses Beziehungsnetz und dürfte somit in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten haben, sich dort wieder zu integrieren, zumal er eine höhere Schulbildung hat und sich seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten im Gastronomiebereich selber finanzieren konnte (vgl. act. A4, S. 4).
E. 6.4.4 Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, sollte die eingereichte Identitätskarte im Original dafür nicht ausreichen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4568/2016 Urteil vom 15. März 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 13. Mai 2016 aus dem Heimatland aus und am 18. Mai 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 30. Mai 2016 im EVZ B._______ statt, die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) erfolgte am 9. Juni 2016. B. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus C._______. Er habe während seiner Zeit am Gymnasium im Jahr 2012 durch Freunde Kontakt zur Jugendfraktion der DBP (Demokratik Bölgeler Partisi) bekommen. Nach Abschluss des Gymnasiums 2013 in C._______ sei er ab August 2013 für die Partei im Bereich der Jugendarbeit tätig geworden. Er habe bedürftige Familien in verschiedenen Ortschaften (wie C._______, D._______ und E._______) aufgesucht und sie unterstützt. Zudem habe er versucht, suchtkranke Jugendliche vom Drogen- und Alkoholkonsum abzubringen und sie stattdessen für die Mitwirkung in der Partei zu gewinnen. Es habe auch mehrere Versammlungen der Partei in D._______ und C._______ gegeben, an denen er teilgenommen habe. Ende 2014 sei das Parteihaus gestürmt und hierbei eine Liste mit dem Verzeichnis der Mitglieder und ihrer Tätigkeiten beschlagnahmt worden. Im August 2015 hätte er sich mit siebzig bis achtzig anderen Parteimitgliedern versammelt. Sie hätten entschieden, im Auftrag des Hilfswerks (...) nach F._______ zu gehen, um der dortigen Bevölkerung zu helfen. In F._______ hätten sie Zelte aufgestellt, gekocht und Essen und Kleider verteilt. Ende Januar 2016 sei er in die Türkei zurückgekehrt, da er die kriegsbedingte Situation in F._______ psychisch nicht mehr ausgehalten habe. Nach seiner Rückkehr habe er festgestellt, dass viele seiner Freunde aus der Partei festgenommen, verschwunden oder getötet worden seien. Er sei für einige Monate zu Verwandten nach D._______ gegangen. Später habe er erfahren, dass er von den Behörden gesucht werde. Er werde wegen seiner Tätigkeit für die Partei und seines Aufenthaltes in F._______ gesucht. Auch sein Bruder werde gesucht. Um dem Druck durch die Behörden zu entkommen, seien seine Eltern von C._______ aus ins Dorf G._______ bei C._______ gegangen. Wegen der Suche nach ihm habe er sich zunächst nach H._______ begeben, wo er sich eine Woche bei einem Verwandten aufgehalten habe, und sei in der Folge illegal aus der Türkei ausgereist. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vor-instanzliche Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Der Beschwerde lag die Kopie eines Schreibens eines Rechtsanwaltes aus C._______ vom 18. Juli 2016 inklusive Übersetzung bei sowie Internet-Berichte zur Lage im Südosten der Türkei. E. Am 27. Juli 2016 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 2. August 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter das vorher in Kopie eingereichte Anwaltsschreiben aus der Türkei im Original mit Zustellumschlag ein. Zugleich gab er die Kopie des Ausgangsscheins des EVZ B._______ (Gültigkeit 18. Mai 2016 bis 16. August 2016) zu den Akten zum Beleg der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers. G. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2016 verzichtet, gleichzeitig lud das Gericht die Vor-instanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. H. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. August 2016 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Hierbei führte es aus, der Beschwerdeführer habe keine neuen Beweise oder Tatsachen in der Beschwerde aufgeführt, welche den Erwägungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen in der angefochtenen Verfügung widersprechen würden. In Bezug auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen, dass mögliche Wegweisungs- und Vollzugshindernisse in der angefochtenen Verfügung umfassend geprüft worden seien. Zu den aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei sei anzumerken, dass auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches von Mitte Juli 2016 in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, welche einen Wegweisungsvollzug dorthin generell unzumutbar erscheinen lassen würde. I. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. September 2016 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gesetzt. J. Mit Replik vom 27. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Darstellung, die türkischen Behörden suchten nach ihm, fest. Zudem wurde die schlechte politische Lage seit der im Juli 2015 erfolgten Aufkündigung des Friedensprozesses zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK betont, die sich seit dem Putschversuch noch weiter verschlechtert habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weshalb es auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen verzichtete. So habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen dazu gemacht, seit wann er von den Sicherheitsbehörden gesucht werde, indem er beispielsweise erst zu Protokoll gegeben habe, schon vor der Ausreise nach F._______ gesucht worden zu sein, später aber behauptet habe, er wisse nicht, ab wann er gesucht worden sei. Auffällig seien auch die Aussagen, weshalb der Beschwerdeführer gesucht würde. Allgemein behaupte der Beschwerdeführer, wegen Tätigkeiten für die Partei und seines Aufenthaltes in F._______ gesucht worden zu sein. Später habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Polizei das Parteihaus gestürmt und eine Liste, auf welcher die Parteimitglieder und ihre Tätigkeiten verzeichnet gewesen seien, mitgenommen habe, wobei der Beschwerdeführer erst kein Datum des Vorfalls habe nennen wollen und erst auf Nachhaken von Ende 2014 gesprochen habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer wegen seiner Einsätze für Jugendliche bei einer anerkannten Partei und wegen wohltätiger Arbeit für eine Hilfsorganisation in F._______ landesweit gesucht werden sollte. So habe der Beschwerdeführer auch nur allgemein und pauschal über die vermeintliche Suche der Behörden nach ihm berichten können. Widersprüchlich seien auch die Angaben gewesen, wie der Beschwerdeführer über die Suche nach ihm erfahren habe. Auch über den vermeintlichen Suchbefehl habe der Beschwerdeführer widersprüchliche und vage Aussagen gemacht. 4.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens festgehalten, wonach der Beschwerdeführer von den türkischen Sicherheitsbehörden wegen seines parteipolitischen Engagements gesucht würde, und versucht, die Suche nach ihm mit dem Schreiben des türkischen Rechtsvertreters, dem von Polizei und Gendarmerie die Auskunft über die Suche nach dem Beschwerdeführer verweigert und das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers gefordert worden sei, zu belegen. Dieses Vorgehen zeige, dass die Behörden den Beschwerdeführer festnehmen wollten. Im Falle seiner Festnahme drohe ihm dann wegen seiner langjährigen politischen Aktivitäten und der Unterstützung der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) eine mehrjährige Freiheitsstrafe. In der Beschwerde wurde zudem betont, wie der Konflikt zwischen der türkischen Armee und PKK-Anhängern seit Juli 2016 eskaliert und es zu Militäroperationen in allen kurdischen Provinzen gekommen sei. Als Folge des Putschversuches von Juli 2016 sei es zudem zu Menschenrechtsverletzungen und Folter bei den Einvernahmen gekommen. Vor dem Hintergrund der neuen Entwicklung könne von einem fairen, rechtsstaatlichen Prozess keine Rede sein. Angesichts der verschlechterten Menschenrechtslage in der Türkei und des harten Vorgehens der türkischen Sicherheitskräfte gegen Mitglieder kurdischer Parteien müsse der im Visier der türkischen Sicherheitskräfte stehende Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit weitergehender staatlicher Verfolgung rechnen. 4.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unsubstantiiert sind, weshalb nicht geglaubt werden kann, er sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen verfolgt worden. Vorab ist es grundsätzlich wenig verständlich, dass der Beschwerdeführer wegen seines Engagements in der Jugend- und Familienarbeit für die DBP, zumal diese eine legale Partei ist, und wegen seiner wohltätigen Arbeit für ein Hilfswerk in F._______ landesweit gesucht worden sein soll (vgl. act. A4, S. 7). Wobei das Parteiengagement angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer, der sich mehrere Jahre für die DBP engagiert haben will, wenig Konkretes über die Partei und sein Wirken dort berichten kann (vgl. A4, S. 5, 6), in Frage gestellt werden muss. Ein eigentliches politisches Engagement im engeren Sinn schilderte der Beschwerdeführer denn auch nicht, vielmehr will er sich für Familien in Schwierigkeiten und Jugendliche, die Haschisch und Alkohol konsumiert hätten, eingesetzt haben (vgl. A4 S. 4). Bei einer angeblich landesweiten Suche ist es zudem kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer, der sich vor der Ausreise mehrere Monate in D._______ und eine Woche in H._______ bei Verwandten aufgehalten habe, dort nicht von den Behörden behelligt worden sei (vgl. act. A4, S. 11, 12). Unklar ist auch, auf welche Weise und seit wann der Beschwerdeführer gesucht worden sein soll. In der BzP sagt er aus, nach seiner Rückkehr aus F._______ habe er gesehen, dass ein Suchbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei (vgl. act. A3, S.6). In der Bundesanhörung heisst es hingegen, er habe von einem Freund und von seiner Mutter erfahren, dass er gesucht werde. Einen offiziellen Suchbefehl habe er nicht erhalten, ein solcher sei bestimmt bei der Behörde, müsste aber von ihm persönlich in Empfang genommen werden (vgl. act. A4, S. 11, 14). Wann er gemäss Aussagen des Freundes und der Mutter von den Sicherheitskräften gesucht worden sei, bleibt unklar (vgl. act. A4, S. 11). In der Bundesanhörung heisst es erst, er sei wegen seines Engagements für die Partei auch schon vor August 2015, demnach vor dem Aufenthalt in F._______, gesucht worden (vgl. act. A4, S. 4). Auf die Frage, warum er schon vorher gesucht worden sei, erwidert er sodann aber, er wisse nicht, seit wann er gesucht werde. Um nach weiteren Nachfragen zur Erklärung der Suche nach ihm bereits vor August 2015 vorzubringen, dass bei der Stürmung des Parteihauses Ende 2014 eine Liste der Parteimitglieder mit dem Verzeichnis der Tätigkeiten der Mitglieder beschlagnahmt worden sei (vgl. act. A4, S. 7, 8). Auf der anderen Seite habe er aber vor seiner Ausreise nach F._______, bis auf eine Verletzung durch die Polizei auf einer Kundgebung während der Schulzeit, keine persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. act. A4, S. 8). Unklar sind auch die Angaben zum Wohnsitz, wann der Beschwerdeführer zuletzt in seinem Elternhaus in C._______ beziehungsweise mit anderen Jugendlichen in einem Haus in C._______ und wann in D._______ gelebt haben will (vgl. act. A3, S. 4; act. A4, S. 3, 8, 9). Auch sprach er in der BzP im Zusammenhang mit der Suche nach ihm davon, dass seine Eltern ihm von mehreren Razzien im Elternhaus berichtet hätten, bei denen diese geschlagen worden seien (vgl. act. A3, S.6). In der Bundesanhörung hingegen ist nicht mehr die Rede von Razzien im Elternhaus, sondern nur davon, dass seine Eltern nicht in Ruhe gelassen worden seien (vgl. act. A4, S. 13). Statt seine persönliche Situation zu schildern beziehungsweise konkrete, auf ihn bezogene Antworten zu geben, sind seine Antworten in der Bundesanhörung oft ausweichend, auf Drittpersonen bezogen und pauschal (vgl. act. A4, S. 7, 12). Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung bildet auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich deshalb so gut die Anzahl bestimmter Partei-Versammlungen habe merken können, weil ihm seine in der Schweiz lebenden Onkel bei Ferienaufenthalten in der Türkei geraten hätten, sich diese Sachen gut zu merken (vgl. act. A4, S. 6). Zudem vermochte der Beschwerdeführer keine Dokumente beizubringen, die auf eine behördliche Suche nach ihm schliessen würden. Entgegen seiner Auffassung vermag das eingereichte Anwaltsschreiben eine behördliche Suche nach ihm nicht zu beweisen, lässt sich diesem doch nur die Information entnehmen, Polizei und Gendarmerie hätten es abgelehnt, dem Rechtsanwalt aus C._______ Auskunft zu erteilen. Daraus im Umkehrschluss - wie in der Beschwerde - zu folgern, die Behörden würden die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers fordern, da sie ihn suchten und festnehmen wollten (vgl. S. 5 der Beschwerde), stellt eine blosse Behauptung dar. Konstruiert erscheint im Zusammenhang mit dem Anwaltsschreiben zudem die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer müsse im Fall der Festnahme auch aufgrund seiner "Unterstützung der PKK" mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen (vgl. S. 5 der Beschwerde), da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren neben seinem Engagement für die legale DBP keinerlei Vorbringen im Zusammenhang mit der PKK gemacht hat. 4.4 Es ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgungssituation wegen politischer Aktivitäten im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei darzutun beziehungsweise glaubhaft zu machen. 4.5 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Im Falle der Türkei bleibt festzuhalten, dass sich im Zuge der Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts die Menschenrechtslage in der Türkei verschlechtert hat. Seit dem gescheiterten Putschversuch in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2016 und insbesondere seit der Verhängung des Ausnahmezustands sind laut den am 19. August 2016 von UNO-Menschenrechtsexpertinnen und -experten gemachten Angaben eine Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Auch eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts konnte beobachtet werden (vgl. hierzu gesamthaft das Urteil E-5347/2014 E. 5.6.2 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2016). Allerdings ist auch diese, zeitlich nach der angefochtenen Verfügung, eingetretene Zuspitzung der politischen Lage in der Türkei vorliegend nicht geeignet, zugunsten des kurdischen Beschwerdeführers das Vorliegen objektiver beziehungsweise subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG zu bejahen, da einzig die Stellung des Asylgesuches in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Schliesslich hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, in der Vergangenheit in relevantem Umfang politisch oppositionell aktiv gewesen zu sein und im Visier der türkischen Sicherheitskräfte zu stehen, weshalb er von den türkischen Behörden kaum als staatsgefährdend eingestuft werden wird. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal er nicht glaubhaft machen konnte, in der Türkei formell gesucht zu werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung bedauerlicherweise nicht explizit zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers und zur Lageentwicklung im Südosten der Türkei seit dem Sommer 2015 geäussert. Im Sachverhalt der Verfügung ist lediglich davon die Rede, der Beschwerdeführer sei "ethnischer Kurde aus der Türkei", die Heimatprovinz wird nicht genannt. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges heisst es zur örtlichen Situation nur, dass die "im Heimatstaat herrschende politische Situation" nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat spreche, wobei weder die Heimatprovinz genannt wird, noch die aktuellen politischen Entwicklungen der Region angesprochen werden. Das SEM ist mit diesen nur rudimentären Erwägungen in der Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges seiner Begründungspflicht nur sehr knapp nachgekommen. Nach Art. 35 Abs. 1 VwVG ist die Behörde verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie gewährleistet den Verfügungsadressaten die Möglichkeit, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. A. Kölz/I. Häner/M. Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 629 ff.). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend allerdings nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, in seiner Beschwerde auf die aktuelle politische Lageentwicklung in der Türkei in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges hinzuweisen und den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Zudem kann auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes und der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen weiteren Provinzen im Südosten des Landes, zu denen die Heimatprovinz D._______ des Beschwerdeführers gehört (im einzelnen I._______, D._______, J._______, K._______, L._______, und M._______), und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen (auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie) gesprochen werden. Dies gilt abgesehen von den beiden Provinzen Hakkari und Sirnak, in welche der Wegweisungsvollzug generell unzumutbar ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Insofern genügten die vorinstanzlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, zusammen mit den in der Vernehmlassung getätigten Ergänzungen, wonach auch nach dem Militärputschversuch von Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt vorläge, der Begründungspflicht, wenn auch nur knapp. Zumal sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2). Zusätzlich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich angesichts der Niederlassungsfreiheit in der Türkei auch statt im Südosten der Türkei beispielsweise in Istanbul niederlassen könnte, wo er sich vor seiner Ausreise bereits bei Verwandten aufgehalten hat (vgl. act. A4, S. 3). 6.4.3 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in die Türkei. Die psychischen Probleme, die der Beschwerdeführer als Folge des Erlebten vorbringt (vgl. act. A3, S. 7), sollen zwar nicht in Abrede gestellt werden, auch wenn der Beschwerdeführer sich in der Schweiz anscheinend nicht in ärztlicher Behandlung befindet. Seine gesundheitlichen Probleme dürften allerdings, wie die Vorinstanz zu Recht anmerkt, auch im Heimatland behandelbar sein und stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt mit seinen zahlreichen Familienangehörigen, weiteren Verwandten (vgl. act. A4, S. 3) und Freunden (vgl. act. A4, S. 5) im Heimatland über ein grosses Beziehungsnetz und dürfte somit in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten haben, sich dort wieder zu integrieren, zumal er eine höhere Schulbildung hat und sich seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten im Gastronomiebereich selber finanzieren konnte (vgl. act. A4, S. 4). 6.4.4 Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, sollte die eingereichte Identitätskarte im Original dafür nicht ausreichen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: