Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Juli 2018 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5/17) und der Anhörung vom 23. August 2018 (Protokoll in den SEM-Akten: A10/18) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe zuletzt mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin) und den gemeinsamen zwei Kindern in E._______ gewohnt, wo er seit (...) die Parteikommission der Demokratischen Partei der Völker (Halklarin Demokratik Partisi [HDP]) in verschiedenen Bereichen unterstützt habe. Da er öfters mit anderen Leuten über die Partei diskutiert habe, seien er und andere Parteianhänger von den Behörden nach dem Kriegsbeginn in E._______ verfolgt worden. Insgesamt hätten ihn zivile Beamte zwei Mal zu Hause aufgesucht. Beim ersten Mal hätten sie ihm Handschellen angelegt, ihn und seine Frau beschimpft und ihn anschliessend für einen Tag mitgenommen. Sie hätten ihn aufgefordert, für sie als Agent zu arbeiten und ihnen Namen von anderen Leuten und Kämpfern zu nennen. Am (...) 2018 seien sie erneut gekommen, hätten ihn wiederum verhaftet, ihn in E._______ herum gefahren und ihm verschiedene Leute gezeigt, über welche er hätte Auskünfte erteilen sollen. Nach drei Tagen hätten sie ihn freigelassen und ihm mit dem Tod gedroht, wenn er ihnen das nächste Mal keine Namen nennen würde. Deshalb habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen und sei nach F._______ gereist, wo er sich ab dem (...) 2018 für etwa einen Monat aufgehalten und von dort die Ausreise aus der Türkei organisiert habe. Ungefähr anfangs (...) 2018 seien seine Frau und die beiden Kinder nachgekommen. Schliesslich seien sie am (...) 2018 im Laderaum eines versiegelten LKWs illegal aus der Türkei ausgereist. Am 14. Juli 2018 hätten sie die Schweiz erreicht, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche einreichten. Als der Beschwerdeführer während der Anhörung zu den Asylgründen befragt wurde, gab er unvermittelt zu Protokoll, dass die bisher geschilderte Reise von der Türkei in die Schweiz und die Asylgründe nicht der Wahrheit entsprächen. Er machte dann neu geltend, er sei aus zwei Gründen aus seinem Heimatstaat ausgereist. Einerseits sei im (...) 2018 einer seiner Angestellten auf der (...) verunfallt. Nebst den Sozialleistungen, die der Beschwerdeführer ihm bezahlt habe, habe dieser Mitarbeiter dann noch mehr Geld von ihm verlangt, und als er (Beschwerdeführer) dies verweigert habe, sei er vom verunfallten Mitarbeiter angezeigt worden. Die Behörden hätten daraufhin das Geschäftsvermögen in einer beträchtlichen Höhe eingefroren. In der Folge habe seine (...)unternehmung dem verunfallten Mitarbeiter einen Betrag ausbezahlt, woraufhin dieser seine Anzeige zurückgezogen habe. Da der verunfallte Mitarbeiter ihn aber auch beschuldigt habe, ihn eingesperrt, unter Druck gesetzt und ausgenutzt zu haben, sei ein öffentlich-rechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Hauptangeklagter eingeleitet worden, das noch anhängig sei; in diesem Verfahren werde er vermutlich zu einer Strafe verurteilt. Als weiteren Asylgrund gab er an, er wolle nicht, dass seine Kinder in der aktuellen Lage im Heimatstaat aufwachsen müssten. Schliesslich gab der Beschwerdeführer neu an, er sei nicht erst am (...) 2018 ausgereist, sondern bereits am (...) 2018. Von F._______ seien sie nach G._______ geflogen. Danach seien sie etappenweise zu Fuss weitergereist und über H._______, wo sie für 55 Tage geblieben seien, Kroatien, Ungarn, Slowenien und Italien in die Schweiz gelangt. Zu seinen persönlichen Umständen führte der Beschwerdeführer aus, er sei in I._______, Provinz J._______, geboren und in K._______ aufgewachsen, habe während insgesamt zwölf Jahren die Grundschule sowie das Gymnasium besucht und letzteres im Jahr (...) abgeschlossen. Bis (...) oder (...) habe er saisonal in F._______ als (...) in verschiedenen (...) gearbeitet und anschliessend während (...) Monaten Militärdienst geleistet. Danach sei er verschiedenen Arbeiten in K._______ nachgegangen. Nach der Heirat am (...) habe er für ein Jahr als Angestellter auf dem (...) gearbeitet und sei anschliessend als Geschäftsführer in seiner Familienunternehmung, ebenfalls in der (...)branche, tätig gewesen. Er habe eine Ausbildung absolviert und verfüge über einen Berufsausweis. Seine Eltern, Geschwister, Halbgeschwister sowie diverse Onkel und Tanten lebten in der Türkei. Schliesslich brachte er vor, es gehe ihm, seiner Ehefrau und den Kindern gesundheitlich gut. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Befragung zur Person vom 26. Juli 2018 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A6/14) im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und habe zunächst mit dem Beschwerdeführer und ihren Kindern beim Schwiegervater gewohnt. Danach seien sie nach E._______ gezogen, wo sie bis zur Ausreise gewohnt hätten. Nach dem Kriegsende in E._______ seien sie zu Hause zwei Mal von zivilen Polizisten aufgesucht worden, da ihr Mann die HDP unterstützt habe. Beim ersten Mal hätten sie ihn verhaftet und er sei gleichentags wieder zurückgekehrt. Etwa vier oder fünf Tage später seien sie erneut gekommen und hätten den Beschwerdeführer geschlagen, ihm mit dem Tod gedroht, sie beide beleidigt und ihren Ehemann für zwei oder drei Tage mitgenommen. Nach der Freilassung habe ihr Mann sie am Telefon informiert, dass er sich an einen anderen Ort begäbe. Später habe sie von ihrem Schwiegervater erfahren, dass der Beschwerdeführer sich in F._______ aufhalte. Nachdem ihr Mann bereits etwa einen Monat lang dort gewesen sei, habe ihr Schwiegervater sie und die Kinder zu ihrem Ehegatten gebracht. Von dort seien der Beschwerdeführer, die Kinder und sie in einem LKW illegal ausgereist und am 14. Juli 2018 in der Schweiz angekommen. Anlässlich der Anhörung vom 23. August 2018 (Protokoll in den SEM-Akten: A11/9) sagte die Beschwerdeführerin zunächst, sie wolle die Wahrheit sagen und führte im Wesentlichen aus, sie habe nie in E._______ gelebt, sondern in K._______ in L._______. Die in der BzP geltend gemachten Asylgründe und der Reiseweg seien nicht korrekt. Sie seien von F._______ nach M._______ geflogen und von dort durch ihr unbekannte Länder gereist. In H._______ seien sie für mehr als einen Monat geblieben. Später hätten sie irgendwo zu Fuss die Grenze zu Italien passiert und seien mit dem Auto in die Schweiz gelangt. Ihre wahren Ausreisegründe seien, dass sie in der Schweiz Sicherheit erhielte und ihren Kindern eine bessere Zukunftsperspektive ermögliche könne. Hinsichtlich den persönlichen Umständen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in N._______ geboren, in K._______ aufgewachsen und habe während sieben Jahren die Schule besucht. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Seit der Heirat mit dem Beschwerdeführer sei sie Hausfrau und kümmere sich um die Kinder. Ihre Eltern, Geschwister, Halbgeschwister sowie mehrere Tanten und Onkel lebten in der Türkei. Zu ihrem Gesundheitszustand brachte sie anlässlich der BzP vor, sie fühle manchmal einen Druck im Brustbereich und habe oft Magenbeschwerden. Zudem gehe es ihr seit den Ereignissen in E._______ psychisch nicht gut. An der Anhörung sagte sie, in Stresssituationen verspüre sie Schmerzen im Herz. Zudem habe sie einen hohen Puls, leide manchmal an Magenbeschwerden und habe kein Gefühl im linken Arm. Ihr älterer Sohn habe Darmprobleme. Sie seien deswegen bereits in der Türkei beim Arzt gewesen. A.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre türkischen ID-Karten im Original ein, sowie folgende Unterlagen in Kopie: zwei Wohnsitzbescheinigungen, zwei Auszüge aus dem Familienregister, eine Personalienbestätigung des Zivilstandesamts, das Familienbüchlein, eine Geburtsbestätigung des älteren Sohnes, den türkischen Führerschein des Beschwerdeführers sowie den Berufsausweis und das Berufszertifikat des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 30. August 2018 - eröffnet gleichentags - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche vom 14. Juli 2018 ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 24. September 2018 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie den Verzicht auf die Wegweisung und deren Vollzug. D. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Seiner Prüfung legte das SEM den von den Beschwerdeführenden im Verlaufe der Anhörungen als wahr erklärten Sachverhalt zu Grunde, wonach der Beschwerdeführer in einem gemeinrechtlichen Verfahren mit einer Verurteilung zu rechnen habe und die Beschwerdeführenden angesichts der heutigen Situation in der Türkei nicht mehr dort leben, insbesondere ihre Kinder nicht dort aufwachsen sehen wollten.
E. 5.2 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz diese Verfolgungsvorbringen als nicht asylrelevant, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es sei davon auszugehen, dass das anhängige Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer rechtsstaatlichen Regeln entspreche, zumal er auch anwaltlich vertreten sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie wollten nicht mehr in der Türkei leben und ihre Kinder nicht dort aufziehen, gründe auf die allgemeine, politische und soziale Situation in ihrem Herkunftsstaat und folglich seien auch diesbezüglich die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
E. 5.3 In der Beschwerdeschrift wird von den Beschwerdeführenden wiederum vorgebracht, der Beschwerdeführer sei aus politischen Gründen geflüchtet. Im Weiteren sei er als Kurde in der Türkei zweitrangig behandelt worden und habe deswegen keine Arbeitsstelle gefunden. Auf der Flucht hätten ihn kroatische Polizisten ausgelacht, geschlagen und sein Geld gestohlen. Sodann hätten die Befragenden des SEM ihn und seine Frau schlecht behandelt. In der Türkei werde er gesucht, und bei einer Rückkehr würde er inhaftiert und gefoltert, zumal er in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe.
E. 5.4.1 Zunächst ist hinsichtlich des sinngemässen formellen Einwandes in der Beschwerde, die Beschwerdeführenden seien durch die befragenden Personen des SEM schlecht behandelt worden, festzustellen, dass er in den Protokollen keine Stütze findet und mangels Substantiierung kein Anlass besteht, weiter darauf einzugehen.
E. 5.4.2 Des Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auch die von den Beschwerdeführenden im Verlaufe der Anhörung als unwahr bezeichneten Vorbringen in der Sachverhaltsfeststellung aufgenommen. Demgegenüber hat es seiner Würdigung lediglich die von den Beschwerdeführenden selbst als wahr bezeichneten Vorbringen zu Grunde gelegt und diese auf ihre Asylrelevanz hin überprüft. Dagegen ist offensichtlich nichts einzuwenden. Immerhin kann ergänzend festgehalten werden, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden durch die an der BzP, und auch noch zu Beginn der Anhörung, bewusst gemachten Falschaussagen massiv beeinträchtigt ist. Für die Würdigung der von den Beschwerdeführenden als wahr bezeichneten Ausreisegründe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.2) vorab verwiesen werden. Der pauschale Einwand der Beschwerdeführenden auf Beschwerdestufe, wonach der Beschwerdeführer nun doch aus politischen Gründen geflüchtet sei, überzeugt offensichtlich nicht. Dies vor allem auch deshalb, weil der Beschwerdeführer sich anlässlich der Anhörung - nachdem er eingestanden hatte, die geltend gemachten Asylvorbringen in der BzP entsprächen nicht der Wahrheit - ausdrücklich auf die bereits erwogenen Gründe für seine Ausreise aus der Türkei beschränkte, explizit angab, es gäbe keine anderen Fluchtgründe (vgl. A10 F104) und bestätigte, in seinem Heimatstaat nicht verfolgt worden zu sein (vgl. A10 F107). Für das ebenso pauschal vorgetragene Argument, als Kurden seien die Beschwerdeführenden in der Türkei benachteiligt, gilt dasselbe. Zwar sind Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei in gewissen Lebensbereichen tatsächlich Diskriminierungen ausgesetzt; diese erreichen aber regelmässig nicht eine asylrechtlich erhebliche Intensität. Abgesehen vom Hinweis, der Beschwerdeführer habe keine Arbeitsstelle gefunden, wird auch nicht annähernd konkretisiert, worin die konkreten Benachteiligungen bestanden hätten. Im Übrigen entspricht dieser Einwand nicht den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. u.a. A5 Ziff. 1.17.05; A10 F45 ff., F112). Offensichtlich keine Asylrelevanz entfalten die geltend gemachten Übergriffe seitens der kroatischen Polizei, zumal sie ausserhalb des Heimatstaates der Beschwerdeführenden erfolgt wären. Auch aus dem Umstand alleine, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hätten, ergibt sich klarerweise keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Die Einwände auf Beschwerdestufe sind folglich insgesamt nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung anzunehmen.
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihr Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das vom Beschwer-deführer nur unsubstanziiert geltend gemachte angeblich in der Türkei anhängige Verfahren lässt den Schluss offensichtlich nicht zu, es drohe ihm deswegen eine konkrete Gefahr im Sinne der Rechtsprechung des EGMR; dies gilt auch in Berücksichtigung seiner Ethnie. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind bei einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (BVGE 2009/28 E. 9.3.2).
E. 7.3.1 Das SEM führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Im Weiteren stammten die Beschwerdeführenden aus den Provinzen J._______ und N._______ und hätten zuletzt in der Provinz K._______ gewohnt. Sie hätten ausserdem bereits an verschiedenen Orten in der Türkei gelebt und gearbeitet. Zudem sei die eigene (...)unternehmung gut gelaufen. Schliesslich verfügten sie im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz und seien erst vor kurzem ausgereist. Folglich stehe der raschen Reintegration in der Türkei nichts entgegen.
E. 7.3.2 Das SEM erwog zutreffend, dass weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist. Insbesondere ist trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - zu denen die Heimatprovinz J._______ des Beschwerdeführers gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) - und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin aus der Provinz N._______ stammt und auch der Beschwerdeführer schon im Westen der Türkei gearbeitet hat, ist davon auszugehen, sie könnten sich wahlweise auch in diesem Teil der Türkei aufhalten. Sodann stehen angesichts des Alters der Kinder das Kindeswohl und die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Schmerzen im Herz, hoher Puls, Magenbeschwerden und Gefühlslosigkeit im linken Arm der Beschwerdeführerin sowie Darmprobleme des älteren Sohns) dem Wegweisungsvollzug offensichtlich nicht entgegen. Daran vermag auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die nicht näher definierte Diskriminierung von Kurden, welche die Bevölkerung im Allgemeinen betrifft, nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Beschwerdeführenden haben ihre türkischen Identitätskarten zu den Akten gegeben, die im Jahr (...) sowie (...) ausgestellt wurden. Demnach ist davon auszugehen, dass sie nach wie vor gültig sind, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihnen obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5475/2018 Urteil vom 22. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 30. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Juli 2018 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5/17) und der Anhörung vom 23. August 2018 (Protokoll in den SEM-Akten: A10/18) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe zuletzt mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin) und den gemeinsamen zwei Kindern in E._______ gewohnt, wo er seit (...) die Parteikommission der Demokratischen Partei der Völker (Halklarin Demokratik Partisi [HDP]) in verschiedenen Bereichen unterstützt habe. Da er öfters mit anderen Leuten über die Partei diskutiert habe, seien er und andere Parteianhänger von den Behörden nach dem Kriegsbeginn in E._______ verfolgt worden. Insgesamt hätten ihn zivile Beamte zwei Mal zu Hause aufgesucht. Beim ersten Mal hätten sie ihm Handschellen angelegt, ihn und seine Frau beschimpft und ihn anschliessend für einen Tag mitgenommen. Sie hätten ihn aufgefordert, für sie als Agent zu arbeiten und ihnen Namen von anderen Leuten und Kämpfern zu nennen. Am (...) 2018 seien sie erneut gekommen, hätten ihn wiederum verhaftet, ihn in E._______ herum gefahren und ihm verschiedene Leute gezeigt, über welche er hätte Auskünfte erteilen sollen. Nach drei Tagen hätten sie ihn freigelassen und ihm mit dem Tod gedroht, wenn er ihnen das nächste Mal keine Namen nennen würde. Deshalb habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen und sei nach F._______ gereist, wo er sich ab dem (...) 2018 für etwa einen Monat aufgehalten und von dort die Ausreise aus der Türkei organisiert habe. Ungefähr anfangs (...) 2018 seien seine Frau und die beiden Kinder nachgekommen. Schliesslich seien sie am (...) 2018 im Laderaum eines versiegelten LKWs illegal aus der Türkei ausgereist. Am 14. Juli 2018 hätten sie die Schweiz erreicht, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche einreichten. Als der Beschwerdeführer während der Anhörung zu den Asylgründen befragt wurde, gab er unvermittelt zu Protokoll, dass die bisher geschilderte Reise von der Türkei in die Schweiz und die Asylgründe nicht der Wahrheit entsprächen. Er machte dann neu geltend, er sei aus zwei Gründen aus seinem Heimatstaat ausgereist. Einerseits sei im (...) 2018 einer seiner Angestellten auf der (...) verunfallt. Nebst den Sozialleistungen, die der Beschwerdeführer ihm bezahlt habe, habe dieser Mitarbeiter dann noch mehr Geld von ihm verlangt, und als er (Beschwerdeführer) dies verweigert habe, sei er vom verunfallten Mitarbeiter angezeigt worden. Die Behörden hätten daraufhin das Geschäftsvermögen in einer beträchtlichen Höhe eingefroren. In der Folge habe seine (...)unternehmung dem verunfallten Mitarbeiter einen Betrag ausbezahlt, woraufhin dieser seine Anzeige zurückgezogen habe. Da der verunfallte Mitarbeiter ihn aber auch beschuldigt habe, ihn eingesperrt, unter Druck gesetzt und ausgenutzt zu haben, sei ein öffentlich-rechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Hauptangeklagter eingeleitet worden, das noch anhängig sei; in diesem Verfahren werde er vermutlich zu einer Strafe verurteilt. Als weiteren Asylgrund gab er an, er wolle nicht, dass seine Kinder in der aktuellen Lage im Heimatstaat aufwachsen müssten. Schliesslich gab der Beschwerdeführer neu an, er sei nicht erst am (...) 2018 ausgereist, sondern bereits am (...) 2018. Von F._______ seien sie nach G._______ geflogen. Danach seien sie etappenweise zu Fuss weitergereist und über H._______, wo sie für 55 Tage geblieben seien, Kroatien, Ungarn, Slowenien und Italien in die Schweiz gelangt. Zu seinen persönlichen Umständen führte der Beschwerdeführer aus, er sei in I._______, Provinz J._______, geboren und in K._______ aufgewachsen, habe während insgesamt zwölf Jahren die Grundschule sowie das Gymnasium besucht und letzteres im Jahr (...) abgeschlossen. Bis (...) oder (...) habe er saisonal in F._______ als (...) in verschiedenen (...) gearbeitet und anschliessend während (...) Monaten Militärdienst geleistet. Danach sei er verschiedenen Arbeiten in K._______ nachgegangen. Nach der Heirat am (...) habe er für ein Jahr als Angestellter auf dem (...) gearbeitet und sei anschliessend als Geschäftsführer in seiner Familienunternehmung, ebenfalls in der (...)branche, tätig gewesen. Er habe eine Ausbildung absolviert und verfüge über einen Berufsausweis. Seine Eltern, Geschwister, Halbgeschwister sowie diverse Onkel und Tanten lebten in der Türkei. Schliesslich brachte er vor, es gehe ihm, seiner Ehefrau und den Kindern gesundheitlich gut. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Befragung zur Person vom 26. Juli 2018 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A6/14) im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und habe zunächst mit dem Beschwerdeführer und ihren Kindern beim Schwiegervater gewohnt. Danach seien sie nach E._______ gezogen, wo sie bis zur Ausreise gewohnt hätten. Nach dem Kriegsende in E._______ seien sie zu Hause zwei Mal von zivilen Polizisten aufgesucht worden, da ihr Mann die HDP unterstützt habe. Beim ersten Mal hätten sie ihn verhaftet und er sei gleichentags wieder zurückgekehrt. Etwa vier oder fünf Tage später seien sie erneut gekommen und hätten den Beschwerdeführer geschlagen, ihm mit dem Tod gedroht, sie beide beleidigt und ihren Ehemann für zwei oder drei Tage mitgenommen. Nach der Freilassung habe ihr Mann sie am Telefon informiert, dass er sich an einen anderen Ort begäbe. Später habe sie von ihrem Schwiegervater erfahren, dass der Beschwerdeführer sich in F._______ aufhalte. Nachdem ihr Mann bereits etwa einen Monat lang dort gewesen sei, habe ihr Schwiegervater sie und die Kinder zu ihrem Ehegatten gebracht. Von dort seien der Beschwerdeführer, die Kinder und sie in einem LKW illegal ausgereist und am 14. Juli 2018 in der Schweiz angekommen. Anlässlich der Anhörung vom 23. August 2018 (Protokoll in den SEM-Akten: A11/9) sagte die Beschwerdeführerin zunächst, sie wolle die Wahrheit sagen und führte im Wesentlichen aus, sie habe nie in E._______ gelebt, sondern in K._______ in L._______. Die in der BzP geltend gemachten Asylgründe und der Reiseweg seien nicht korrekt. Sie seien von F._______ nach M._______ geflogen und von dort durch ihr unbekannte Länder gereist. In H._______ seien sie für mehr als einen Monat geblieben. Später hätten sie irgendwo zu Fuss die Grenze zu Italien passiert und seien mit dem Auto in die Schweiz gelangt. Ihre wahren Ausreisegründe seien, dass sie in der Schweiz Sicherheit erhielte und ihren Kindern eine bessere Zukunftsperspektive ermögliche könne. Hinsichtlich den persönlichen Umständen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in N._______ geboren, in K._______ aufgewachsen und habe während sieben Jahren die Schule besucht. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Seit der Heirat mit dem Beschwerdeführer sei sie Hausfrau und kümmere sich um die Kinder. Ihre Eltern, Geschwister, Halbgeschwister sowie mehrere Tanten und Onkel lebten in der Türkei. Zu ihrem Gesundheitszustand brachte sie anlässlich der BzP vor, sie fühle manchmal einen Druck im Brustbereich und habe oft Magenbeschwerden. Zudem gehe es ihr seit den Ereignissen in E._______ psychisch nicht gut. An der Anhörung sagte sie, in Stresssituationen verspüre sie Schmerzen im Herz. Zudem habe sie einen hohen Puls, leide manchmal an Magenbeschwerden und habe kein Gefühl im linken Arm. Ihr älterer Sohn habe Darmprobleme. Sie seien deswegen bereits in der Türkei beim Arzt gewesen. A.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre türkischen ID-Karten im Original ein, sowie folgende Unterlagen in Kopie: zwei Wohnsitzbescheinigungen, zwei Auszüge aus dem Familienregister, eine Personalienbestätigung des Zivilstandesamts, das Familienbüchlein, eine Geburtsbestätigung des älteren Sohnes, den türkischen Führerschein des Beschwerdeführers sowie den Berufsausweis und das Berufszertifikat des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 30. August 2018 - eröffnet gleichentags - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche vom 14. Juli 2018 ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 24. September 2018 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie den Verzicht auf die Wegweisung und deren Vollzug. D. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Seiner Prüfung legte das SEM den von den Beschwerdeführenden im Verlaufe der Anhörungen als wahr erklärten Sachverhalt zu Grunde, wonach der Beschwerdeführer in einem gemeinrechtlichen Verfahren mit einer Verurteilung zu rechnen habe und die Beschwerdeführenden angesichts der heutigen Situation in der Türkei nicht mehr dort leben, insbesondere ihre Kinder nicht dort aufwachsen sehen wollten. 5.2 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz diese Verfolgungsvorbringen als nicht asylrelevant, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es sei davon auszugehen, dass das anhängige Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer rechtsstaatlichen Regeln entspreche, zumal er auch anwaltlich vertreten sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie wollten nicht mehr in der Türkei leben und ihre Kinder nicht dort aufziehen, gründe auf die allgemeine, politische und soziale Situation in ihrem Herkunftsstaat und folglich seien auch diesbezüglich die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. 5.3 In der Beschwerdeschrift wird von den Beschwerdeführenden wiederum vorgebracht, der Beschwerdeführer sei aus politischen Gründen geflüchtet. Im Weiteren sei er als Kurde in der Türkei zweitrangig behandelt worden und habe deswegen keine Arbeitsstelle gefunden. Auf der Flucht hätten ihn kroatische Polizisten ausgelacht, geschlagen und sein Geld gestohlen. Sodann hätten die Befragenden des SEM ihn und seine Frau schlecht behandelt. In der Türkei werde er gesucht, und bei einer Rückkehr würde er inhaftiert und gefoltert, zumal er in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. 5.4 5.4.1 Zunächst ist hinsichtlich des sinngemässen formellen Einwandes in der Beschwerde, die Beschwerdeführenden seien durch die befragenden Personen des SEM schlecht behandelt worden, festzustellen, dass er in den Protokollen keine Stütze findet und mangels Substantiierung kein Anlass besteht, weiter darauf einzugehen. 5.4.2 Des Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auch die von den Beschwerdeführenden im Verlaufe der Anhörung als unwahr bezeichneten Vorbringen in der Sachverhaltsfeststellung aufgenommen. Demgegenüber hat es seiner Würdigung lediglich die von den Beschwerdeführenden selbst als wahr bezeichneten Vorbringen zu Grunde gelegt und diese auf ihre Asylrelevanz hin überprüft. Dagegen ist offensichtlich nichts einzuwenden. Immerhin kann ergänzend festgehalten werden, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden durch die an der BzP, und auch noch zu Beginn der Anhörung, bewusst gemachten Falschaussagen massiv beeinträchtigt ist. Für die Würdigung der von den Beschwerdeführenden als wahr bezeichneten Ausreisegründe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.2) vorab verwiesen werden. Der pauschale Einwand der Beschwerdeführenden auf Beschwerdestufe, wonach der Beschwerdeführer nun doch aus politischen Gründen geflüchtet sei, überzeugt offensichtlich nicht. Dies vor allem auch deshalb, weil der Beschwerdeführer sich anlässlich der Anhörung - nachdem er eingestanden hatte, die geltend gemachten Asylvorbringen in der BzP entsprächen nicht der Wahrheit - ausdrücklich auf die bereits erwogenen Gründe für seine Ausreise aus der Türkei beschränkte, explizit angab, es gäbe keine anderen Fluchtgründe (vgl. A10 F104) und bestätigte, in seinem Heimatstaat nicht verfolgt worden zu sein (vgl. A10 F107). Für das ebenso pauschal vorgetragene Argument, als Kurden seien die Beschwerdeführenden in der Türkei benachteiligt, gilt dasselbe. Zwar sind Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei in gewissen Lebensbereichen tatsächlich Diskriminierungen ausgesetzt; diese erreichen aber regelmässig nicht eine asylrechtlich erhebliche Intensität. Abgesehen vom Hinweis, der Beschwerdeführer habe keine Arbeitsstelle gefunden, wird auch nicht annähernd konkretisiert, worin die konkreten Benachteiligungen bestanden hätten. Im Übrigen entspricht dieser Einwand nicht den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. u.a. A5 Ziff. 1.17.05; A10 F45 ff., F112). Offensichtlich keine Asylrelevanz entfalten die geltend gemachten Übergriffe seitens der kroatischen Polizei, zumal sie ausserhalb des Heimatstaates der Beschwerdeführenden erfolgt wären. Auch aus dem Umstand alleine, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hätten, ergibt sich klarerweise keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Die Einwände auf Beschwerdestufe sind folglich insgesamt nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung anzunehmen. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihr Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das vom Beschwer-deführer nur unsubstanziiert geltend gemachte angeblich in der Türkei anhängige Verfahren lässt den Schluss offensichtlich nicht zu, es drohe ihm deswegen eine konkrete Gefahr im Sinne der Rechtsprechung des EGMR; dies gilt auch in Berücksichtigung seiner Ethnie. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind bei einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (BVGE 2009/28 E. 9.3.2). 7.3.1 Das SEM führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Im Weiteren stammten die Beschwerdeführenden aus den Provinzen J._______ und N._______ und hätten zuletzt in der Provinz K._______ gewohnt. Sie hätten ausserdem bereits an verschiedenen Orten in der Türkei gelebt und gearbeitet. Zudem sei die eigene (...)unternehmung gut gelaufen. Schliesslich verfügten sie im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz und seien erst vor kurzem ausgereist. Folglich stehe der raschen Reintegration in der Türkei nichts entgegen. 7.3.2 Das SEM erwog zutreffend, dass weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist. Insbesondere ist trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - zu denen die Heimatprovinz J._______ des Beschwerdeführers gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) - und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin aus der Provinz N._______ stammt und auch der Beschwerdeführer schon im Westen der Türkei gearbeitet hat, ist davon auszugehen, sie könnten sich wahlweise auch in diesem Teil der Türkei aufhalten. Sodann stehen angesichts des Alters der Kinder das Kindeswohl und die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Schmerzen im Herz, hoher Puls, Magenbeschwerden und Gefühlslosigkeit im linken Arm der Beschwerdeführerin sowie Darmprobleme des älteren Sohns) dem Wegweisungsvollzug offensichtlich nicht entgegen. Daran vermag auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die nicht näher definierte Diskriminierung von Kurden, welche die Bevölkerung im Allgemeinen betrifft, nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Beschwerdeführenden haben ihre türkischen Identitätskarten zu den Akten gegeben, die im Jahr (...) sowie (...) ausgestellt wurden. Demnach ist davon auszugehen, dass sie nach wie vor gültig sind, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihnen obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus