Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. April 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. April 2013 fand die Befragung zur Person und am 7. Juni 2013 die Anhörung statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in der Türkei Probleme mit der Polizei wegen seines Bruders. B. Am 20. Dezember 2013 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer und seine Vorbringen. C. Mit Schreiben vom 9. April 2014 stellte die Botschaft im Wesentlichen fest, es seien keine strafrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig. Unter Auflistung verschiedener Strafverfahren - insbesondere einfache Körperverletzung und Diebstahl - stellte die Botschaft fest, die Verfahren gegen den Beschwerdeführer seien abgeschlossen. Die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse stimme, ein Datenblatt liege indes keines vor, er werde auch nicht gesucht. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit könne es jedoch sein, dass die Familie von den Untersuchungen betroffen sei. D. Hierzu gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2015 das rechtliche Gehör. Insbesondere gab ihm das SEM Gelegenheit, sich zu seinen im Asylverfahren verschwiegenen Straftaten und Behördenkontakten zu äussern. Mit Schreiben vom 10. März 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte im Wesentlichen aus, wie man den Ausführungen der Botschaft entnehmen könne, seien mehrere Einträge existent, die offiziell abgeschlossen seien. Seine Fluchtgründe würden jedoch nicht diese offiziellen Verfahren betreffen, sondern die Probleme, die er aufgrund seines Bruders mit der Polizei erhalten habe. Er habe bei Verwahrungen der Polizei psychische und physische Gewalt - insbesondere Folterungen - erlitten. Die Polizei habe dies wahrscheinlich nicht registriert, um keine Spuren zu hinterlassen. Er habe ausgesagt, vorher nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, weil er mit diesen nicht aus politischen Gründen in Berührung gekommen sei. E. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 anerkannte das SEM den Bruder des Beschwerdeführers als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. F. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage des Asylentscheids seines Bruders, eines Schreibens vom 11. Februar 2016 sowie von sieben Urteilen ([...]) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. H. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- auf, der fristgerecht überwiesen wurde. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter das SEM eine Vernehmlassung einzureichen. Letztere wurde mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 eingereicht und am 28. Dezember 2016 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht bis zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung zuzuwarten. L. Mit Replik vom 3. März 2017 reichte der Beschwerdeführer vier Schreiben (alle vom 26. Januar 2017), zwei Arztberichte seine Kinder betreffend (beide vom 26. Januar 2017) und drei Nachrichtenartikel aus dem Internet (vom 22. Dezember 2003, 6. Mai 2011 und 20. Dezember 2013) zu den Akten. M. Mit Duplik vom 17. März 2017 nahm das SEM hierzu Stellung. N. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 21. April 2017 eine Triplik sowie zwei Einvernahmeprotokolle der Generalstaatsanwaltschaft vom (...), ein Zustellcouvert und zwei Mobiltelefon-Screenshots ein. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 reichte er einen Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom (...) und beglaubigte Kopien der Einvernahmeprotokolle vom (...) zu den Akten. O. Mit Quadruplik vom 12. Juni 2017 nahm das SEM - unter Beilage eines Auszugs der Telefonnummern der Polizeiposten E._______ - hierzu Stellung. P. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 eine Quintuplik ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
E. 3.4 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politischer Aktivisten oder Aktivistinnen können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht (bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1).
E. 3.5 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als Alevit und aufgrund seines Namens keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. So seien seine diesbezüglichen Vorbringen pauschal, allgemein und oberflächlich ausgefallen. Was die Verhaftungen und das Unterdrucksetzen seitens der Polizei wegen seines Bruders anbelange, seien Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden bis Ende der 1990er-Jahre zwar verbreitet gewesen, wohingegen sich heute eine andere Situation darstelle. Die Türkei habe seit 2001 eine Reihe von Reformen beschlossen, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten. Seit der Einführung zusätzlicher Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechtssicherheit verbessert, wodurch die behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Eine dennoch von Übergriffen betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation zur Wehr zu setzen. Zudem gelte, dass behördliche Nachforschung gegenüber Familienangehörigen politisch missbilligter Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehme. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Übergriffen der türkischen Sicherheitskräfte seien unglaubhaft ausgefallen und die diesbezüglichen Ausführungen nicht nachvollziehbar, vage, pauschalisierend sowie von einem Stereotyp geprägt. So habe er namentlich nicht genau sagen können, wann sein Bruder aus dem Gefängnis entlassen worden sei, wie oft er selbst in Untersuchungshaft gewesen oder wann er festgenommen worden sei. Er wiederspreche sich zur Anzahl Suchaktionen nach seinem Weggang. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2015 schreibe er sogar, die Polizei sei noch während der Anwesenheit seines Bruders in Ankara zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn selbst mitnehmen wollen, wohingegen er gemäss eigenen Aussagen erst nach der Flucht seines Bruders das erste Mal in Haft genommen worden sei. Ferner habe er keine entsprechenden Belege vorgelegt. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden ihn derart oft hätten in Gewahrsam nehmen sollen und ein Strafverfahren lediglich fingieren sollten. Es könne zwar sein, dass ihn die Polizei wegen des Verschwindens seines Bruders aufgesucht habe, was als unangenehm empfunden werden könne, indessen vorliegend nicht von Asylrelevanz sei. Seine Rechtfertigung, weshalb er sich nicht an einen Anwalt oder eine Menschenrechtsorganisation gewandt habe, sei nicht plausibel. Die Unglaubhaftigkeit werde dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, abgesehen von den erläuterten Problemen aufgrund seines Bruders, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und auch sonst nie im Gefängnis gewesen zu sein oder ein Gerichtsverfahren durchlaufen zu haben; Aussagen, die von der Botschaftsabklärung widerlegt worden seien. Letzterer sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schon früher - unabhängig von seinem Bruder - straffällig geworden sei. Die Strafverfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei sei ausschliesslich aus asylfremden Gründen erfolgt. Aufgrund dieser Verfahren könne es gut möglich sein, dass die Polizei oft bei ihm gewesen sei. Die Rechtfertigung, weshalb er dies in den Befragungen nicht erwähnt habe, überzeuge in keiner Weise; mithin habe er seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Schliesslich habe er sich nie auf qualifizierte Weise gegenüber den türkischen Behörden politisch exponiert. Die Teilnahme an Demonstrationen ohne exponierte Stellung oder das Verteilen einer Zeitschrift würden noch keine Exponiertheit begründen, die auf eine ernsthafte Reflexverfolgungsgefahr schliessen lasse. Sein Bruder habe ferner in seinen Befragungen mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer wegen ihm in Probleme geraten sei.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung verletzte die Verpflichtung zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ferner überdehne sie die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft und verletze die völkerrechtlichen Refoulementverbote. So habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen detailliert, nachvollziehbar und lebensnah geschildert. Es treffe zwar zu, dass er Mühe damit gehabt habe, Angaben zu beziffern beziehungsweise zu datieren, was jedoch auf objektivierbare Schwierigkeiten des zeitlichen und numerischen Merkvermögens zurückzuführen sei. Er habe zwar die erfolgten Festnahmen nicht datieren können, jedoch sei er in der Lage gewesen, diese zeitlich einzuordnen. Dass er gesagt habe, er wisse nicht genau, ob er fünf- oder sechsmal festgenommen worden sei, vermöge an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen ebenfalls nichts zu ändern. Dass er ferner in der Lage gewesen sei, nachvollziehbare Umstände der Verhaftungen zu schildern, habe entgegen der Meinung der Vorinstanz nichts mit den alten, abgeschlossenen Strafverfahren zu tun. Sodann habe er selbst über die politischen Aktivitäten detailreich und lebensnah berichtet. So habe er unaufgefordert Beispiele betreffend die Kundgebungen gemacht und erklärt, was deren Sinn und Zweck gewesen sei. Sodann seien auch die erlittenen Misshandlungen und die Folter detailliert geschildert worden. Es treffe zudem nicht zu, dass der Beschwerdeführer einzig in seiner Stellungnahme vom 10. März 2015 erwähnt habe, die Polizei sei noch während der Anwesenheit des Bruders in Ankara zu ihm nach Hause gekommen. Hätte die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft, wäre ihr aufgefallen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung an verschiedenen Stellen auf diesen Vorfall hingewiesen habe. Was die Botschaftsabklärung anbelange, so falle auf, dass diese unvollständig sei. Die in diesem Zusammenhang gemachten Vorwürfe der Vorinstanz, wonach die polizeilichen Suchaktionen aufgrund der abgeschlossenen Verfahren zwischen (...) und (...) stattgefunden hätten, seien unhaltbar. Im Übrigen treffe zwar zu, dass sein Bruder nicht explizit erwähnt habe, sein Bruder (der Beschwerdeführer) habe wegen ihm Probleme erhalten. Er habe jedoch sehr wohl darauf hingewiesen, dass seine Familie wegen ihm Probleme erhalten habe. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass eine Reflexverfolgung nicht ausschliesslich davon abhänge, ob sich jemand gegenüber den Behörden auf qualifizierte Weise politisch exponiert habe oder nicht, was auch der Erwägung 5.2.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 zu entnehmen sei.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und führte aus, sie halte an diesen vollumfänglich fest.
E. 4.4 Im Rahmen seiner Replik vom 3. März 2017 reichte der Beschwerdeführer vier private Schreiben (alle vom 26. Januar 2017), zwei Arztberichte betreffend die Kinder des Beschwerdeführers (beide vom 26. Januar 2017) und drei Nachrichtenartikel aus dem Internet (vom 22. Dezember 2003, 6. Mai 2011 und 20. Dezember 2013) ein und führte im Wesentlichen aus, diesen sei zu entnehmen, dass die Familie immer wieder von der Polizei aufgesucht worden sei, was zu einer depressiven Störung der Kinder des Beschwerdeführers geführt habe. Aus den Beilagen gehe zudem hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der regierungsnahen Presse als Straftäter angeprangert worden sei.
E. 4.5 Die Vorinstanz führt hierzu in ihrer Duplik vom 17. März 2017 aus, diese ergänzenden Beweismittel seien nicht geeignet, einen anderen Standpunkt zu rechtfertigen. So handle es sich lediglich um Schreiben Dritter. Offizielle Dokumente seien immer noch keine eingereicht worden. Dem Schreiben von B._______ vom 26. Januar 2017 sei zu entnehmen, dass die (...) des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige erstattet habe, auf die nicht eingetreten worden sei. Aus dem Schreiben von C._______ vom 26. Januar 2017 ergebe sich, dass die (...) des Beschwerdeführers die Polizei bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe. Es stelle sich die Frage, weshalb hierüber keine Belege eingereicht worden seien. Ferner seien die ärztlichen Berichte - die lediglich bestätigen würden, dass die Mutter der Kinder über die Leiden ihrer Kinder ausgesagt habe - ebenfalls nicht geeignet, den Standpunkt zu ändern. Schliesslich seien die eingereichten Unterlagen betreffend den Bruder bereits aktenkundig und berücksichtigt worden.
E. 4.6 Mit Eingabe vom 21. April 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Einvernahmeprotokolle der Generalstaatsanwaltschaft vom (...), eines Zustellcouverts sowie zweier Mobiltelefon-Screenshots eine Triplik ein und führte im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe sich mit dem Inhalt der zuletzt eingereichten Beweismitteln nicht substanziell auseinandergesetzt. Aufgrund der nun eingereichten Anzeigen vom (...) sei ersichtlich, dass die (...) und die (...) von der Generalstaatsanwaltschaft befragt worden seien. Die (...) habe hierbei ausgeführt, der (...) sei wegen politischer Straftaten des Bruders permanent polizeilichem Druck ausgesetzt gewesen und deshalb ins Ausland geflüchtet. Trotzdem komme die Polizei immer wieder. Die (...) habe ausgeführt, sie habe seit vier Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem (...) D._______ und wisse nicht, wo er sei. Von Zeit zu Zeit komme die Polizei und frage nach ihm. Dieses ständige Aufsuchen störe sie. Inzwischen würden die beiden Frauen polizeilich bearbeitet, ihre Anzeigen zurückzuziehen. Es seien auch Anrufe der Polizei auf den Mobiltelefonen eingegangen, was den eingereichten Screenshots zu entnehmen sei. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom (...) und beglaubigte Kopien der Einvernahmeprotokolle vom (...) zu den Akten.
E. 4.7 Mit Quadruplik vom 12. Juni 2017 - unter Beilage eines Auszugs der Telefonnummern der Polizeiposten E._______ - nahm die Vorinstanz hierzu im Wesentlichen wie folgt Stellung. Zwar lege der Beschwerdeführer mit den zwei Strafanzeigen nun offizielle Dokumente vor und widerlege damit grundsätzlich den diesbezüglichen Zweifel. Dies bestätige auch, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres an offizielle Dokumente gelangen könne. Es sei jedoch unklar, weshalb diese Unterlagen erst jetzt eingereicht worden seien, zumal diese Dokumente bereits am (...) erstellt worden seien und seit Anfang März 2017 dem Beschwerdeführer vorliegen würden. Es stelle sich zudem die Frage, weshalb der Beschwerdeführer seine angegebene Untersuchungshaft bis heute mit keinem offiziellen Dokument habe belegen können. Es stehe nicht ausser Zweifel, dass die Polizei zu den Verwandten des Beschwerdeführers komme und nach seinem Bruder suche. Dies sei als legitimes Verhalten der Polizei anzusehen, zumal sich dieser einem Strafprozess entzogen habe. Vor diesem Hintergrund seien auch die Strafanzeigen nachvollziehbar und würden nichts anderes belegen, als dass die Polizei zu der (...) und (...) des Beschwerdeführers gekommen sei, um nach seinem Bruder zu suchen. Die Strafanzeigen beziehungsweise Einvernahmeprotokolle würden explizit bestätigen, dass die Polizei nur nach dem Bruder - und nicht nach dem Beschwerdeführer - suche. Inhaltlich seien die Protokolle nicht überzeugend und sehr pauschal. Aufgrund mangelnder Hinweise beziehungsweise strafrechtlich relevanter Vorwürfe, dürften die Anzeigen keinen Erfolg haben, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass die Polizei die (...) und die (...) bedrohen sollte, die Anzeige zurückzuziehen. Ferner mache es keinen Sinn, dass die belastete Polizei dazu auffordere, die Anzeigen bei ihr auf dem Polizeiposten zurückzuziehen, müssten diese doch bei der Staatsanwaltschaft zurückgezogen werden. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass die eingereichten Screenshots Anrufe der Polizei belegen sollten. Unter den Telefonnummern der Polizei E._______ liessen sich auch keine solchen Nummern finden, was der Beilage zu entnehmen sei. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass die Polizei anrufe, wo sie doch angeblich bereits gedroht habe, wieder vorbeizukommen und mit den Anrufen Gefahr laufe, ein Indiz zu schaffen. Auch der eingereichte Ermittlungsauftrag der Generalstaatsanwaltschaft vom (...) lasse daran zweifeln, dass diese Anrufe gemäss dem Screenshot mit Drohanrufen zu tun hätten. Die Drohanrufe hätten demgemäss bereits im März 2017 stattgefunden. Logischerweise sei aber zu erwarten, dass die Drohanrufe erst nach Übermittlung des Ermittlungsauftrags an die Polizeidirektion erfolgen würden. Wie die Polizei von der Anzeige erfahren habe, bleibe sodann im Dunkeln. Schliesslich lasse sich dem Ermittlungsauftrag entnehmen, dass der Staatsanwalt die Polizeidirektion aufgefordert habe, ein Informationsschreiben über die Vorfälle zu erstellen. Mithin sei die Polizeidirektion aufgefordert worden, den Vorbringen der (...) und der (...) des Beschwerdeführers nachzugehen. Somit werde klar, dass der türkische Staat tätig geworden sei und entsprechende Vorwürfe gegen die Polizei untersuche.
E. 4.8 Mit Quintuplik vom 12. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen wie folgt Stellung. Was den Vorwurf der verspätet eingereichten offiziellen Dokumente anbelange, so sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sofort noch weitere Übersetzungskosten zu generieren. Deshalb habe die Übersetzung erst am 31. März 2017 erstellt werden können. Hinzu sei die Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters gekommen. Der Vorwurf, die in der Anhörung erwähnte Untersuchungshaft sei nie belegt worden, sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. So sei der Beschwerdeführer nicht in Untersuchungs- sondern in Polizeihaft gewesen. Es sei der Vorinstanz bekannt, dass in der Türkei über Polizeihaft keine Haftbestätigungen ausgestellt würden. Sodann könnten die von der Vorinstanz nicht bezweifelten Suchaktionen des Bruders bei den Verwandten zwar aus türkischer Sicht legitim sein, nicht aber aus menschen- und asylrechtlicher Sicht. Es sei zwar korrekt, dass die (...) im Einvernahmeprotokoll lediglich seinen (...) erwähnt habe, im Zeugenbericht habe sie allerdings klar angegeben, dass die Polizei nach beiden Brüdern suche. Es sei möglich, dass sie in ihrer Anzeige den Schwerpunkt auf den Bruder gelegt habe, zumal von diesem die Probleme ausgegangen seien. Die (...) habe explizit zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer von der Polizei ständig unter Druck gesetzt worden sei. Deshalb sei glaubhaft, dass die türkischen Sicherheitskräfte - jedenfalls auf Polizeiebene - auch nach dem Beschwerdeführer suchen würden. Ferner sei dem Inhalt der Strafanzeige sehr wohl Beweiswert zuzumessen, zumal eine Falschanschuldigung der Polizei mit unwägbaren Risiken verbunden wäre. Ob die Strafverfahren letztlich in der Einstellung des Verfahrens endeten, spiele für deren Beweiswert keine Rolle. Es sei - wenn auch nicht dokumentiert - durchaus mit den real herrschenden Verhältnissen in Einklang zu bringen, dass auf dem Polizeiposten ein Rückzugsformular unterzeichnet werden könne, welches dann weitergeleitet werde. Es sei nie behauptet worden, dass die eingereichten Nummern (Screenshots) offizielle Polizeinummern seien. Dass diese nicht in einem Telefonverzeichnis registriert seien, verwundere nicht und spreche nicht gegen die Vorbringen. Ferner datiere der Ermittlungsauftrag der Generalstaatsanwaltschaft vom (...), womit die polizeilichen Anrufe sehr wohl als Reaktion auf den Ermittlungsauftrag zu verstehen seien. Es liege zwar am türkischen Staat, Fehlverhalten seiner Polizei zu ahnden, ob der türkische Staat im Falle eines Konflikts zwischen der Polizei und Angehörigen eines "Terroristen" jedoch Interesse an einer Massregelung habe, könne dahingestellt bleiben.
E. 5 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzten hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die Rüge, die Anforderungen an das Glaubhaftmachen seien überdehnt worden, ist unbegründet. Übersetzungsprobleme sind den Befragungsprotokollen nicht zu entnehmen. Die Rechtsmitteleingaben erschöpfen sich in Erklärungsversuchen und pauschaler Kritik, womit es nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, er sei lediglich wegen seines Bruders festgenommen worden. Davor habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie in Haft gewesen (SEM-Akten, A3, S. 7 f., Ziff. 7.01). Wie das Resultat der Botschaftsabklärung zeigt, hat er hiermit seine Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 8 AsylG). Über diese wurde er bereits zu Beginn der Erstbefragung aufgeklärt. Die Kenntnisnahme seiner diesbezüglichen Pflichten - explizit auch der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht - hat er anlässlich beider Befragungen unterschriftlich bestätigt (SEM-Akten, A3, S. 2 sowie A7, S. 2). Seine Erklärungen hierzu gehen ins Leere. So wurden beispielsweise die Fragen nicht auf politischen Behördenkontakt begrenzt. Bei Personen, die ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen. Mindestens ist vorliegend der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers der Boden entzogen. Hinzu kommt, dass der Botschaftsabklärung klar zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht wird und kein Datenblatt gegen ihn vorliegt. Alle darauffolgenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers - namentlich die Polizei habe wahrscheinlich keine Spuren hinterlassen wollen - gehen ins Leere. So auch die eingereichten Beweismittel, die der Botschaftsabklärung nichts Stichhaltiges entgegenstellen. Vielmehr zeigen sie, dass die (...) und die (...) Hilfe der türkischen Behörden in Anspruch nehmen können. Schliesslich greift die Reflexverfolgung nicht in einem Automatismus, lediglich weil ein Familienmitglied die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Urteil des BVGer D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.2.2). Im Unterschied zu diesem auf Beschwerdeebene zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, ist die Reflexverfolgung vorliegend unglaubhaft. Es kommt auch kein bedeutendes politisches Engagement des Beschwerdeführers für illegale politische Organisationen hinzu. Obschon die Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen sind, ist der Vorinstanz darin beizupflichten und hinzuzufügen, die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer wegen seiner gemeinrechtlichen Delikte in der Türkei ins Visier der heimatlichen Behörden gelangt, ist nicht asylrelevant, da es sich dabei um eine legitime Strafverfolgung handelt (statt vieler Urteil des BVGer E-4925/2016 vom 14. November 2018 E. 6.3). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen. Die Verfahren aufgrund der gemeinrechtlichen Delikte lassen den Schluss nicht zu, es drohe dem Beschwerdeführer deswegen eine konkrete Gefahr im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (statt vieler Urteil des BVGer E-5475/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 7.2). Die geltend gemachten Nachteile aufgrund der angeblichen Reflexverfolgung sind unglaubhaft ausgefallen (siehe E. 4 f.). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement ist nicht verletzt, die entsprechende Rüge geht ins Leere. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - zu denen der Wohnort des Beschwerdeführers jedoch nicht gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Marsin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) - und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer vom D-6066/2017 vom 20. Juli 2018 E. 7.3.2 und E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Gaziantep und ist (...) Jahre alt. Er verfügt über Schulbildung, Berufserfahrung vor Ort und wurde von einem (...) angestellt. Vor Ort leben seine Ehefrau, seine beiden Kinder, seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte. Mithin verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn nach einer Rückkehr bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung - sofern notwendig - unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich - sofern notwendig - die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 8. März 2016 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist diesem Betrag anzurechnen und dem Beschwerdeführer der Restbetrag von Fr. 150. - in Rechnung zu stellen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 150.- hat der Beschwerdeführer innert 30 Tagen zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-916/2016 Urteil vom 12. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. April 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. April 2013 fand die Befragung zur Person und am 7. Juni 2013 die Anhörung statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in der Türkei Probleme mit der Polizei wegen seines Bruders. B. Am 20. Dezember 2013 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer und seine Vorbringen. C. Mit Schreiben vom 9. April 2014 stellte die Botschaft im Wesentlichen fest, es seien keine strafrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig. Unter Auflistung verschiedener Strafverfahren - insbesondere einfache Körperverletzung und Diebstahl - stellte die Botschaft fest, die Verfahren gegen den Beschwerdeführer seien abgeschlossen. Die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse stimme, ein Datenblatt liege indes keines vor, er werde auch nicht gesucht. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit könne es jedoch sein, dass die Familie von den Untersuchungen betroffen sei. D. Hierzu gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2015 das rechtliche Gehör. Insbesondere gab ihm das SEM Gelegenheit, sich zu seinen im Asylverfahren verschwiegenen Straftaten und Behördenkontakten zu äussern. Mit Schreiben vom 10. März 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte im Wesentlichen aus, wie man den Ausführungen der Botschaft entnehmen könne, seien mehrere Einträge existent, die offiziell abgeschlossen seien. Seine Fluchtgründe würden jedoch nicht diese offiziellen Verfahren betreffen, sondern die Probleme, die er aufgrund seines Bruders mit der Polizei erhalten habe. Er habe bei Verwahrungen der Polizei psychische und physische Gewalt - insbesondere Folterungen - erlitten. Die Polizei habe dies wahrscheinlich nicht registriert, um keine Spuren zu hinterlassen. Er habe ausgesagt, vorher nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, weil er mit diesen nicht aus politischen Gründen in Berührung gekommen sei. E. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 anerkannte das SEM den Bruder des Beschwerdeführers als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. F. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage des Asylentscheids seines Bruders, eines Schreibens vom 11. Februar 2016 sowie von sieben Urteilen ([...]) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. H. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- auf, der fristgerecht überwiesen wurde. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter das SEM eine Vernehmlassung einzureichen. Letztere wurde mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 eingereicht und am 28. Dezember 2016 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht bis zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung zuzuwarten. L. Mit Replik vom 3. März 2017 reichte der Beschwerdeführer vier Schreiben (alle vom 26. Januar 2017), zwei Arztberichte seine Kinder betreffend (beide vom 26. Januar 2017) und drei Nachrichtenartikel aus dem Internet (vom 22. Dezember 2003, 6. Mai 2011 und 20. Dezember 2013) zu den Akten. M. Mit Duplik vom 17. März 2017 nahm das SEM hierzu Stellung. N. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 21. April 2017 eine Triplik sowie zwei Einvernahmeprotokolle der Generalstaatsanwaltschaft vom (...), ein Zustellcouvert und zwei Mobiltelefon-Screenshots ein. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 reichte er einen Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom (...) und beglaubigte Kopien der Einvernahmeprotokolle vom (...) zu den Akten. O. Mit Quadruplik vom 12. Juni 2017 nahm das SEM - unter Beilage eines Auszugs der Telefonnummern der Polizeiposten E._______ - hierzu Stellung. P. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 eine Quintuplik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 3.4 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politischer Aktivisten oder Aktivistinnen können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht (bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1). 3.5 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als Alevit und aufgrund seines Namens keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. So seien seine diesbezüglichen Vorbringen pauschal, allgemein und oberflächlich ausgefallen. Was die Verhaftungen und das Unterdrucksetzen seitens der Polizei wegen seines Bruders anbelange, seien Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden bis Ende der 1990er-Jahre zwar verbreitet gewesen, wohingegen sich heute eine andere Situation darstelle. Die Türkei habe seit 2001 eine Reihe von Reformen beschlossen, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten. Seit der Einführung zusätzlicher Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechtssicherheit verbessert, wodurch die behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Eine dennoch von Übergriffen betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation zur Wehr zu setzen. Zudem gelte, dass behördliche Nachforschung gegenüber Familienangehörigen politisch missbilligter Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehme. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Übergriffen der türkischen Sicherheitskräfte seien unglaubhaft ausgefallen und die diesbezüglichen Ausführungen nicht nachvollziehbar, vage, pauschalisierend sowie von einem Stereotyp geprägt. So habe er namentlich nicht genau sagen können, wann sein Bruder aus dem Gefängnis entlassen worden sei, wie oft er selbst in Untersuchungshaft gewesen oder wann er festgenommen worden sei. Er wiederspreche sich zur Anzahl Suchaktionen nach seinem Weggang. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2015 schreibe er sogar, die Polizei sei noch während der Anwesenheit seines Bruders in Ankara zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn selbst mitnehmen wollen, wohingegen er gemäss eigenen Aussagen erst nach der Flucht seines Bruders das erste Mal in Haft genommen worden sei. Ferner habe er keine entsprechenden Belege vorgelegt. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden ihn derart oft hätten in Gewahrsam nehmen sollen und ein Strafverfahren lediglich fingieren sollten. Es könne zwar sein, dass ihn die Polizei wegen des Verschwindens seines Bruders aufgesucht habe, was als unangenehm empfunden werden könne, indessen vorliegend nicht von Asylrelevanz sei. Seine Rechtfertigung, weshalb er sich nicht an einen Anwalt oder eine Menschenrechtsorganisation gewandt habe, sei nicht plausibel. Die Unglaubhaftigkeit werde dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, abgesehen von den erläuterten Problemen aufgrund seines Bruders, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und auch sonst nie im Gefängnis gewesen zu sein oder ein Gerichtsverfahren durchlaufen zu haben; Aussagen, die von der Botschaftsabklärung widerlegt worden seien. Letzterer sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schon früher - unabhängig von seinem Bruder - straffällig geworden sei. Die Strafverfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei sei ausschliesslich aus asylfremden Gründen erfolgt. Aufgrund dieser Verfahren könne es gut möglich sein, dass die Polizei oft bei ihm gewesen sei. Die Rechtfertigung, weshalb er dies in den Befragungen nicht erwähnt habe, überzeuge in keiner Weise; mithin habe er seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Schliesslich habe er sich nie auf qualifizierte Weise gegenüber den türkischen Behörden politisch exponiert. Die Teilnahme an Demonstrationen ohne exponierte Stellung oder das Verteilen einer Zeitschrift würden noch keine Exponiertheit begründen, die auf eine ernsthafte Reflexverfolgungsgefahr schliessen lasse. Sein Bruder habe ferner in seinen Befragungen mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer wegen ihm in Probleme geraten sei. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung verletzte die Verpflichtung zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ferner überdehne sie die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft und verletze die völkerrechtlichen Refoulementverbote. So habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen detailliert, nachvollziehbar und lebensnah geschildert. Es treffe zwar zu, dass er Mühe damit gehabt habe, Angaben zu beziffern beziehungsweise zu datieren, was jedoch auf objektivierbare Schwierigkeiten des zeitlichen und numerischen Merkvermögens zurückzuführen sei. Er habe zwar die erfolgten Festnahmen nicht datieren können, jedoch sei er in der Lage gewesen, diese zeitlich einzuordnen. Dass er gesagt habe, er wisse nicht genau, ob er fünf- oder sechsmal festgenommen worden sei, vermöge an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen ebenfalls nichts zu ändern. Dass er ferner in der Lage gewesen sei, nachvollziehbare Umstände der Verhaftungen zu schildern, habe entgegen der Meinung der Vorinstanz nichts mit den alten, abgeschlossenen Strafverfahren zu tun. Sodann habe er selbst über die politischen Aktivitäten detailreich und lebensnah berichtet. So habe er unaufgefordert Beispiele betreffend die Kundgebungen gemacht und erklärt, was deren Sinn und Zweck gewesen sei. Sodann seien auch die erlittenen Misshandlungen und die Folter detailliert geschildert worden. Es treffe zudem nicht zu, dass der Beschwerdeführer einzig in seiner Stellungnahme vom 10. März 2015 erwähnt habe, die Polizei sei noch während der Anwesenheit des Bruders in Ankara zu ihm nach Hause gekommen. Hätte die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft, wäre ihr aufgefallen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung an verschiedenen Stellen auf diesen Vorfall hingewiesen habe. Was die Botschaftsabklärung anbelange, so falle auf, dass diese unvollständig sei. Die in diesem Zusammenhang gemachten Vorwürfe der Vorinstanz, wonach die polizeilichen Suchaktionen aufgrund der abgeschlossenen Verfahren zwischen (...) und (...) stattgefunden hätten, seien unhaltbar. Im Übrigen treffe zwar zu, dass sein Bruder nicht explizit erwähnt habe, sein Bruder (der Beschwerdeführer) habe wegen ihm Probleme erhalten. Er habe jedoch sehr wohl darauf hingewiesen, dass seine Familie wegen ihm Probleme erhalten habe. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass eine Reflexverfolgung nicht ausschliesslich davon abhänge, ob sich jemand gegenüber den Behörden auf qualifizierte Weise politisch exponiert habe oder nicht, was auch der Erwägung 5.2.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 zu entnehmen sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und führte aus, sie halte an diesen vollumfänglich fest. 4.4 Im Rahmen seiner Replik vom 3. März 2017 reichte der Beschwerdeführer vier private Schreiben (alle vom 26. Januar 2017), zwei Arztberichte betreffend die Kinder des Beschwerdeführers (beide vom 26. Januar 2017) und drei Nachrichtenartikel aus dem Internet (vom 22. Dezember 2003, 6. Mai 2011 und 20. Dezember 2013) ein und führte im Wesentlichen aus, diesen sei zu entnehmen, dass die Familie immer wieder von der Polizei aufgesucht worden sei, was zu einer depressiven Störung der Kinder des Beschwerdeführers geführt habe. Aus den Beilagen gehe zudem hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der regierungsnahen Presse als Straftäter angeprangert worden sei. 4.5 Die Vorinstanz führt hierzu in ihrer Duplik vom 17. März 2017 aus, diese ergänzenden Beweismittel seien nicht geeignet, einen anderen Standpunkt zu rechtfertigen. So handle es sich lediglich um Schreiben Dritter. Offizielle Dokumente seien immer noch keine eingereicht worden. Dem Schreiben von B._______ vom 26. Januar 2017 sei zu entnehmen, dass die (...) des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige erstattet habe, auf die nicht eingetreten worden sei. Aus dem Schreiben von C._______ vom 26. Januar 2017 ergebe sich, dass die (...) des Beschwerdeführers die Polizei bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe. Es stelle sich die Frage, weshalb hierüber keine Belege eingereicht worden seien. Ferner seien die ärztlichen Berichte - die lediglich bestätigen würden, dass die Mutter der Kinder über die Leiden ihrer Kinder ausgesagt habe - ebenfalls nicht geeignet, den Standpunkt zu ändern. Schliesslich seien die eingereichten Unterlagen betreffend den Bruder bereits aktenkundig und berücksichtigt worden. 4.6 Mit Eingabe vom 21. April 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Einvernahmeprotokolle der Generalstaatsanwaltschaft vom (...), eines Zustellcouverts sowie zweier Mobiltelefon-Screenshots eine Triplik ein und führte im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe sich mit dem Inhalt der zuletzt eingereichten Beweismitteln nicht substanziell auseinandergesetzt. Aufgrund der nun eingereichten Anzeigen vom (...) sei ersichtlich, dass die (...) und die (...) von der Generalstaatsanwaltschaft befragt worden seien. Die (...) habe hierbei ausgeführt, der (...) sei wegen politischer Straftaten des Bruders permanent polizeilichem Druck ausgesetzt gewesen und deshalb ins Ausland geflüchtet. Trotzdem komme die Polizei immer wieder. Die (...) habe ausgeführt, sie habe seit vier Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem (...) D._______ und wisse nicht, wo er sei. Von Zeit zu Zeit komme die Polizei und frage nach ihm. Dieses ständige Aufsuchen störe sie. Inzwischen würden die beiden Frauen polizeilich bearbeitet, ihre Anzeigen zurückzuziehen. Es seien auch Anrufe der Polizei auf den Mobiltelefonen eingegangen, was den eingereichten Screenshots zu entnehmen sei. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom (...) und beglaubigte Kopien der Einvernahmeprotokolle vom (...) zu den Akten. 4.7 Mit Quadruplik vom 12. Juni 2017 - unter Beilage eines Auszugs der Telefonnummern der Polizeiposten E._______ - nahm die Vorinstanz hierzu im Wesentlichen wie folgt Stellung. Zwar lege der Beschwerdeführer mit den zwei Strafanzeigen nun offizielle Dokumente vor und widerlege damit grundsätzlich den diesbezüglichen Zweifel. Dies bestätige auch, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres an offizielle Dokumente gelangen könne. Es sei jedoch unklar, weshalb diese Unterlagen erst jetzt eingereicht worden seien, zumal diese Dokumente bereits am (...) erstellt worden seien und seit Anfang März 2017 dem Beschwerdeführer vorliegen würden. Es stelle sich zudem die Frage, weshalb der Beschwerdeführer seine angegebene Untersuchungshaft bis heute mit keinem offiziellen Dokument habe belegen können. Es stehe nicht ausser Zweifel, dass die Polizei zu den Verwandten des Beschwerdeführers komme und nach seinem Bruder suche. Dies sei als legitimes Verhalten der Polizei anzusehen, zumal sich dieser einem Strafprozess entzogen habe. Vor diesem Hintergrund seien auch die Strafanzeigen nachvollziehbar und würden nichts anderes belegen, als dass die Polizei zu der (...) und (...) des Beschwerdeführers gekommen sei, um nach seinem Bruder zu suchen. Die Strafanzeigen beziehungsweise Einvernahmeprotokolle würden explizit bestätigen, dass die Polizei nur nach dem Bruder - und nicht nach dem Beschwerdeführer - suche. Inhaltlich seien die Protokolle nicht überzeugend und sehr pauschal. Aufgrund mangelnder Hinweise beziehungsweise strafrechtlich relevanter Vorwürfe, dürften die Anzeigen keinen Erfolg haben, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass die Polizei die (...) und die (...) bedrohen sollte, die Anzeige zurückzuziehen. Ferner mache es keinen Sinn, dass die belastete Polizei dazu auffordere, die Anzeigen bei ihr auf dem Polizeiposten zurückzuziehen, müssten diese doch bei der Staatsanwaltschaft zurückgezogen werden. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass die eingereichten Screenshots Anrufe der Polizei belegen sollten. Unter den Telefonnummern der Polizei E._______ liessen sich auch keine solchen Nummern finden, was der Beilage zu entnehmen sei. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass die Polizei anrufe, wo sie doch angeblich bereits gedroht habe, wieder vorbeizukommen und mit den Anrufen Gefahr laufe, ein Indiz zu schaffen. Auch der eingereichte Ermittlungsauftrag der Generalstaatsanwaltschaft vom (...) lasse daran zweifeln, dass diese Anrufe gemäss dem Screenshot mit Drohanrufen zu tun hätten. Die Drohanrufe hätten demgemäss bereits im März 2017 stattgefunden. Logischerweise sei aber zu erwarten, dass die Drohanrufe erst nach Übermittlung des Ermittlungsauftrags an die Polizeidirektion erfolgen würden. Wie die Polizei von der Anzeige erfahren habe, bleibe sodann im Dunkeln. Schliesslich lasse sich dem Ermittlungsauftrag entnehmen, dass der Staatsanwalt die Polizeidirektion aufgefordert habe, ein Informationsschreiben über die Vorfälle zu erstellen. Mithin sei die Polizeidirektion aufgefordert worden, den Vorbringen der (...) und der (...) des Beschwerdeführers nachzugehen. Somit werde klar, dass der türkische Staat tätig geworden sei und entsprechende Vorwürfe gegen die Polizei untersuche. 4.8 Mit Quintuplik vom 12. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen wie folgt Stellung. Was den Vorwurf der verspätet eingereichten offiziellen Dokumente anbelange, so sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sofort noch weitere Übersetzungskosten zu generieren. Deshalb habe die Übersetzung erst am 31. März 2017 erstellt werden können. Hinzu sei die Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters gekommen. Der Vorwurf, die in der Anhörung erwähnte Untersuchungshaft sei nie belegt worden, sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. So sei der Beschwerdeführer nicht in Untersuchungs- sondern in Polizeihaft gewesen. Es sei der Vorinstanz bekannt, dass in der Türkei über Polizeihaft keine Haftbestätigungen ausgestellt würden. Sodann könnten die von der Vorinstanz nicht bezweifelten Suchaktionen des Bruders bei den Verwandten zwar aus türkischer Sicht legitim sein, nicht aber aus menschen- und asylrechtlicher Sicht. Es sei zwar korrekt, dass die (...) im Einvernahmeprotokoll lediglich seinen (...) erwähnt habe, im Zeugenbericht habe sie allerdings klar angegeben, dass die Polizei nach beiden Brüdern suche. Es sei möglich, dass sie in ihrer Anzeige den Schwerpunkt auf den Bruder gelegt habe, zumal von diesem die Probleme ausgegangen seien. Die (...) habe explizit zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer von der Polizei ständig unter Druck gesetzt worden sei. Deshalb sei glaubhaft, dass die türkischen Sicherheitskräfte - jedenfalls auf Polizeiebene - auch nach dem Beschwerdeführer suchen würden. Ferner sei dem Inhalt der Strafanzeige sehr wohl Beweiswert zuzumessen, zumal eine Falschanschuldigung der Polizei mit unwägbaren Risiken verbunden wäre. Ob die Strafverfahren letztlich in der Einstellung des Verfahrens endeten, spiele für deren Beweiswert keine Rolle. Es sei - wenn auch nicht dokumentiert - durchaus mit den real herrschenden Verhältnissen in Einklang zu bringen, dass auf dem Polizeiposten ein Rückzugsformular unterzeichnet werden könne, welches dann weitergeleitet werde. Es sei nie behauptet worden, dass die eingereichten Nummern (Screenshots) offizielle Polizeinummern seien. Dass diese nicht in einem Telefonverzeichnis registriert seien, verwundere nicht und spreche nicht gegen die Vorbringen. Ferner datiere der Ermittlungsauftrag der Generalstaatsanwaltschaft vom (...), womit die polizeilichen Anrufe sehr wohl als Reaktion auf den Ermittlungsauftrag zu verstehen seien. Es liege zwar am türkischen Staat, Fehlverhalten seiner Polizei zu ahnden, ob der türkische Staat im Falle eines Konflikts zwischen der Polizei und Angehörigen eines "Terroristen" jedoch Interesse an einer Massregelung habe, könne dahingestellt bleiben.
5. Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzten hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die Rüge, die Anforderungen an das Glaubhaftmachen seien überdehnt worden, ist unbegründet. Übersetzungsprobleme sind den Befragungsprotokollen nicht zu entnehmen. Die Rechtsmitteleingaben erschöpfen sich in Erklärungsversuchen und pauschaler Kritik, womit es nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, er sei lediglich wegen seines Bruders festgenommen worden. Davor habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie in Haft gewesen (SEM-Akten, A3, S. 7 f., Ziff. 7.01). Wie das Resultat der Botschaftsabklärung zeigt, hat er hiermit seine Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 8 AsylG). Über diese wurde er bereits zu Beginn der Erstbefragung aufgeklärt. Die Kenntnisnahme seiner diesbezüglichen Pflichten - explizit auch der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht - hat er anlässlich beider Befragungen unterschriftlich bestätigt (SEM-Akten, A3, S. 2 sowie A7, S. 2). Seine Erklärungen hierzu gehen ins Leere. So wurden beispielsweise die Fragen nicht auf politischen Behördenkontakt begrenzt. Bei Personen, die ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen. Mindestens ist vorliegend der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers der Boden entzogen. Hinzu kommt, dass der Botschaftsabklärung klar zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht wird und kein Datenblatt gegen ihn vorliegt. Alle darauffolgenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers - namentlich die Polizei habe wahrscheinlich keine Spuren hinterlassen wollen - gehen ins Leere. So auch die eingereichten Beweismittel, die der Botschaftsabklärung nichts Stichhaltiges entgegenstellen. Vielmehr zeigen sie, dass die (...) und die (...) Hilfe der türkischen Behörden in Anspruch nehmen können. Schliesslich greift die Reflexverfolgung nicht in einem Automatismus, lediglich weil ein Familienmitglied die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Urteil des BVGer D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.2.2). Im Unterschied zu diesem auf Beschwerdeebene zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, ist die Reflexverfolgung vorliegend unglaubhaft. Es kommt auch kein bedeutendes politisches Engagement des Beschwerdeführers für illegale politische Organisationen hinzu. Obschon die Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen sind, ist der Vorinstanz darin beizupflichten und hinzuzufügen, die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer wegen seiner gemeinrechtlichen Delikte in der Türkei ins Visier der heimatlichen Behörden gelangt, ist nicht asylrelevant, da es sich dabei um eine legitime Strafverfolgung handelt (statt vieler Urteil des BVGer E-4925/2016 vom 14. November 2018 E. 6.3). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen. Die Verfahren aufgrund der gemeinrechtlichen Delikte lassen den Schluss nicht zu, es drohe dem Beschwerdeführer deswegen eine konkrete Gefahr im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (statt vieler Urteil des BVGer E-5475/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 7.2). Die geltend gemachten Nachteile aufgrund der angeblichen Reflexverfolgung sind unglaubhaft ausgefallen (siehe E. 4 f.). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement ist nicht verletzt, die entsprechende Rüge geht ins Leere. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - zu denen der Wohnort des Beschwerdeführers jedoch nicht gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Marsin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) - und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer vom D-6066/2017 vom 20. Juli 2018 E. 7.3.2 und E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Gaziantep und ist (...) Jahre alt. Er verfügt über Schulbildung, Berufserfahrung vor Ort und wurde von einem (...) angestellt. Vor Ort leben seine Ehefrau, seine beiden Kinder, seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte. Mithin verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn nach einer Rückkehr bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung - sofern notwendig - unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich - sofern notwendig - die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 8. März 2016 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist diesem Betrag anzurechnen und dem Beschwerdeführer der Restbetrag von Fr. 150. - in Rechnung zu stellen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 150.- hat der Beschwerdeführer innert 30 Tagen zu bezahlen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: