Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Der Gesuchsteller reichte am 16. April 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er in der Türkei wegen seines Bruders, welcher insgesamt zehn Jahre im Gefängnis inhaftiert gewesen sei, Probleme mit der Polizei gehabt habe. Er - der Gesuchsteller - sei insgesamt fünf- bis sechsmal verhaftet worden. A.b Am 20. Dezember 2013 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen zum vom Gesuchsteller vorgetragenen Sachverhalt. Insbesondere wurde die Botschaft ersucht, Untersuchungen zu allfällig gegen den Gesuchsteller eingeleiteten Strafverfahren, hängigen Gerichtsverfahren und zum Vorliegen eines politischen Datenblatts vorzunehmen. A.c Mit Schreiben vom 9. April 2014 hielt die Botschaft in Ankara im Wesentlichen fest, es seien keine strafrechtlichen Verfahren gegen den Gesuchsteller hängig. Es seien strafrechliche Eintragungen ("criminal records") betreffend einfache Zuwiderhandlungen ("simple offences that he was charged") gegen gemeinrechtliche Strafnormen (einfache Körperverletzung, Drohung und Stromdiebstahl) vorhanden; diese Verfahren seien alle abgeschlossen. Über den Gesuchsteller sei kein Datenblatt vorhanden. A.d Am 24. Februar 2015 gewährte das SEM dem Gesuchsteller zu den Ergebnissen der Schweizer Botschaft das rechtliche Gehör und der Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom 10. März 2015 (Eingangsstempel SEM) dazu Stellung. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Bruders des Gesuchstellers vom SEM anerkannt und dieser erhielt Asyl. C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers zu den Übergriffen durch die türkischen Sicherheitskräfte seien unglaubhaft ausgefallen. Der Gesuchsteller habe unterschiedliche Angaben zur Frage, ob gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden sei, gemacht. Diese Unglaubhaftigkeit werde dadurch untermauert, dass die Angaben des Gesuchstellers, wonach er - abgesehen von den Problemen wegen seines Bruders - nie mit den heimatlichen Behörden Schwierigkeiten gehabt habe oder ein Gerichtsverfahren durchlaufen habe, durch die Abklärungen der Botschaft widerlegt worden seien. Die gegen ihn erfolgte Strafverfolgung in der Türkei sei ausschliesslich aus asylfremden Gründen erfolgt. Zudem sei der Gesuchsteller auch kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz straffällig geworden. Im Weiteren habe er sich gegenüber den türkischen Behörden nie auf qualifizierte Weise politisch exponiert. D. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 12. Februar 2016 reichte der Gesuchsteller gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D.a Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Abklärungen der Botschaft seien unvollständig ausgefallen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen einer Reflexverfolgungssituation verneint. D.b Seiner Eingabe legte der Gesuchsteller mehrere Beweismittel (Asylentscheid des SEM betreffend seinen Bruder vom 24. Februar 2015, sieben türkische Urteile aus den gemeinrechtlichen Strafverfahren gegen den Gesuchsteller [Urteil des (...) Strafgerichts erster Instanz Gaziantep vom (...) Mai 2008, Urteil der (...) Strafabteilung des Amtsgerichts Gaziantep vom (...) September 2009, Urteil der (...) Strafabteilung des Amtsgerichts Gaziantep vom (...) April 2013, Urteil der (...) Strafabteilung des Amtsgerichts Gaziantep vom (...). Februar 2013, Urteil des (...) Strafgerichts erster Instanz Gaziantep vom (...) Juli 2013, Urteil der (...) Strafabteilung des Amtsgerichts Gaziantep vom (...) September 2009 und Urteil des (...) Gaziantep vom (...) Juni 2010] bei. D.c In der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 hielt das SEM ohne ergänzende Ausführungen an seinen bisherigen Erwägungen fest. D.d Im Rahmen des Schriftenwechsels trug der Gesuchsteller ergänzend vor, seine Familie sei immer wieder von der Polizei aufgesucht worden, was zur depressiven Erkrankung seiner Kinder geführt habe. Sein Bruder sei in den regierungsnahen Printmedien als Straftäter angeprangert worden. Die Ehefrau des Gesuchstellers und seine Schwester seien von der Generalstaatsanwaltschaft befragt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller vier private Schreiben vom 26. Januar 2017, zwei Arztberichte betreffend die Kinder des Gesuchstellers vom 26. Januar 2017, drei Internet-Auszüge (datiert vom 22. Dezember 2003, 6. Mai 2011 und 20. Dezember 2013), beglaubigte Kopien von zwei Einvernahmeprotokollen der Generalstaatsanwaltschaft vom (...) Januar 2017 betreffend Aussagen der Ehefrau und der Schwester des Gesuchstellers, zwei Mobiltelefon-Screenshots sowie einen Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom (...) April 2017 nach. D.e Das SEM hielt hierzu fest, die ärztlichen Berichte würden lediglich bestätigen, dass die Mutter der Kinder über die Leiden ihrer Kinder ausgesagt habe. Es sei unklar, weshalb der Gesuchsteller die zwei Strafanzeigen erst im jetzigen Zeitpunkt eingereicht habe. Er habe seine angegebene Untersuchungs- respektive Polizeihaft bisher mit keinem offiziellen Dokument belegen können. Der Umstand, dass die Polizei zu den Verwandten gekommen sei und nach dem Bruder suche, stelle ein legitimes Verhalten dar, zumal sich dieser einem Strafprozess entzogen habe. Die Strafanzeigen und die Einvernahmeprotokolle würden explizit bestätigen, dass die Polizei nur nach dem Bruder - und nicht nach dem Gesuchsteller - suche. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die eingereichten Screenshots Anrufe der Polizei belegen würden. E. Mit Urteil E-916/2016 vom 12. Dezember 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 12. Februar 2016 ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, der Gesuchsteller habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er im vorinstanzlichen Verfahren angegeben habe, lediglich wegen seines Bruders festgenommen worden zu sein. Der Botschaftsabklärung sei zu entnehmen, dass der Gesuchsteller nicht gesucht werde und kein Datenblatt gegen ihn vorliege. Die eingereichten Beweismittel vermöchten den Ergebnissen der Botschaft nichts Stichhaltiges entgegenzustellen. Die vorliegend vorgetragene Reflexverfolgung sei unglaubhaft und der Gesuchsteller habe sich nicht in bedeutendem Ausmass für illegale Organisationen politisch engagiert. Obwohl die gegen ihn eingeleiteten Verfahren abgeschlossen seien, bestehe die Möglichkeit, dass der Gesuchsteller wegen seiner gemeinrechtlichen Delikte in der Türkei ins Visier der heimatlichen Behörden gerate; dies sei nicht asylrelevant (E. 5). F. Mit Schreiben des SEM vom 20. Dezember 2018 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 12. Januar 2016 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2018 rechtskräftig geworden sei. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Schweiz bis zum 17. Januar 2019 zu verlassen. G. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 16. Januar 2019 beantragte der Gesuchsteller die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2018, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres auszusetzen, die bis zum 17. Januar 2019 angesetzte Ausreisefrist aufzuheben und dem Gesuchsteller für die Dauer des Revisionsverfahrens den Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege inklusive -verbeiständung zu bewilligen. G.a Zur Begründung trug er massgeblich vor, die türkische Botschaft in Bern habe mit Schreiben vom (...) August 2018 die Auslieferung seines Bruders verlangt. Mit Schreiben vom (...) Oktober 2018 habe das Bundesamt für Justiz (BJ) diese Auslieferung abgelehnt, weil der Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Der vom Gesuchsteller in der Türkei mandatierte Rechtsanwalt habe bei den türkischen Behörden beantragt, ihn über allfällige Strafverfahren gegen den Gesuchsteller zu informieren. Dabei habe er ein Aussageprotokoll einer Anzeige vom 4. Januar 2019 erhalten, wonach dem Gesuchsteller die Beleidigung des türkischen Präsidenten Erdogan sowie die Verbreitung terroristischer Propaganda über die sozialen Medien vorgeworfen werde. Somit liege eine neue Tatsache vor, welche das Argument der Botschaft, wonach keine Strafverfahren gegen den Gesuchsteller hängig seien, widerlege. Es sei offenkundig, dass die türkischen Behörden von der bevorstehenden Wegweisung des Gesuchstellers erfahren hätten und nun die Verhaftung vorbereiten würden, um einen missliebigen Dissidenten ausser Gefecht zu setzen und gleichzeitig ein Druckmittel gegen den Bruder zu haben, da das diesbezügliche Auslieferungsbegehren abgewiesen worden sei. Der Gesuchsteller habe bereits jahrelang politische Inhalte auf Facebook veröffentlicht respektive geteilt, wozu auf einen Beitrag vom 21. März 2014 verwiesen werde. Der Verlauf des Facebook-Profils zeige auf, dass er nicht erst seit kurzem politische Inhalte veröffentlicht habe. Die im Raum stehenden Vorwürfe seien rein politischer Natur und somit asyl- und wegweisungsrelevant. G.b Zur Stützung der Revisionsvorbringen wurden folgende Beweismittel (alle in Kopie) eingereicht:
- Auslieferungsgesuch der türkischen Botschaft in Bern (betreffend den Bruder) vom (...) August 2018 (inklusive Schreiben vom [...] September 2018);
- Schreiben des BJ vom (...) Oktober 2018;
- Aussageprotokoll vom 4. Januar 2019 inklusive Übersetzung
- Ausdruck aus dem Facebook-Profil des Gesuchstellers vom 21. März 2014 (1 Seite). H. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern.
E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit seine Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 1.3.1 Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Revisionsgesuchs vor, es sei eine Anzeige gegen seine Person in der Türkei erstattet worden. Das diesbezüglich eingereichte Beweismittel (Aussageprotokoll) datiert vom 4. Januar 2019 und ist somit erst nachträglich, das heisst nach dem durch das Urteil vom 12. Dezember 2018 erfolgten Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstanden. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass der Gesuchsteller nicht aufklärt, wie er in den Besitz dieses Dokuments (in Kopie) gelangt ist. Gemäss BVGE 2013/22 können nachträglich, d.h. erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatschen belegen sollen, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen und geprüft werden. Bezüglich dieses Vorbringens ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Es bleibt dem Gesuchsteller, welcher professionell vertreten wird, unbenommen, dieses Beweismittel beim SEM einzureichen, um zu prüfen, ob ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 13), respektive beim SEM ein neues Asylgesuch schriftlich und begründet gemäss Art. 111c AsylG einzureichen.
E. 1.3.2 Was die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen betreffend das Auslieferungsgesuch im Zusammenhang mit dem Bruder (Kopie des Auslieferungsgesuchs der türkischen Botschaft in Bern vom [...] August 2018 und das diesbezügliche Nachfrage-Schreiben vom [...] September 2018 sowie das Schreiben des BJ vom [...] Oktober 2018) anbelangt, macht der Gesuchsteller den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Er bringt dazu vor, dass er nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren und erhebliche Beweismittel aufgefunden habe. Die Rechtzeitigkeit dieses Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist gegeben. Bezüglich dieser Vorbringen und Beweismittel ist auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch vom 16. Januar 2019 (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) mithin einzutreten.
E. 2.1 Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen zum Auslieferungsverfahren gegen seinen Bruder den revisionsrechtlichen materiellen Anforderungen genügen.
E. 2.2 Nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war.
E. 2.3 Die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen zum Auslieferungsverfahren der türkischen Behörden gegen seinen Bruder sind nicht als rechtserheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren. Der Gesuchsteller machte bereits im Rahmen seines ordentlichen (erstinstanzlichen und Beschwerde-) Verfahrens geltend, dass sein Bruder in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt werde. Auch der Umstand, dass dieser Bruder in der Schweiz ist, als Flüchtling anerkannt wurde und Asyl erhielt, war bereits im ordentlichen Verfahren bekannt und wurde im Rahmen des Asylgesuchs des Gesuchstellers mitberücksichtigt. Die Tatsache, dass der Bruder nun auch im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens seitens der türkischen Behörden gesucht wird, ist deshalb nicht neu und wurde bereits rechtskräftig gewürdigt.
E. 2.4 Die vom Gesuchsteller aus dieser Verfolgung seines Bruders abgeleitete Reflexverfolgungssituation wurde ebenfalls bereits im ordentlichen Asylverfahren geprüft und vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2018 verneint. Sowohl in der Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 als auch im genannten Urteil wurde aufgezeigt, aus welchen Gründen beim Gesuchsteller das Vorliegen einer Reflexverfolgung zu verneinen ist (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C und E). Das Bundesverwaltungsgericht begründete seinen Entscheid vom 12. Dezember 2018 nicht mit der Unglaubhaftigkeit der behördlichen Suche nach dem Bruder, sondern mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der vom Gesuchsteller hieraus abgeleiteten persönlichen Reflexverfolgungssituation. Der Umstand, dass die türkischen Behörden im August 2018 gegen den Bruder ein Auslieferungsverfahren eröffnet haben, vermag an der Einschätzung der Situation des Gesuchstellers deshalb nichts zu ändern. Nachdem die heimatlichen Behörden offensichtlich im heutigen Zeitpunkt Kenntnisse über den Aufenthalt des Bruders in der Schweiz erlangt haben, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller als Bruder des Gesuchten behördlich behelligt wird. Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wurde vom Gesuchsteller auch mit keinem Wort dargetan, weshalb er die entsprechenden Dokumente zum Auslieferungsverfahren gegen seinen Bruder im ordentlichen Verfahren, in dem er ebenfalls rechtlich vertreten war und das am 12. Dezember 2018 beendet wurde, nicht hat beibringen können. Nachdem es ohnehin an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit dieser Vorbringen und Beweismittel fehlt, kann diese Frage jedoch letztlich offenbleiben.
E. 2.5 Soweit der Gesuchsteller zur Stützung seines Revisionsbegehrens die Kopie eines Facebook-Profils (1 Seite) einreicht und dazu vorbringt, er habe bereits seit März 2014 politisch oppositionelle Inhalte in den sozialen Medien veröffentlicht oder geteilt, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass rechtskräftig festgestellt wurde, dass ein bedeutendes politisches Engagement des Gesuchstellers zu verneinen ist (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2018, E. 5, S. 13). Gemäss seinen eigenen Angaben stammt der Gesuchsteller - abgesehen von seinem Bruder - nicht aus einer politisch aktiven Familie, war nie in einer politischen Partei und er hat sich nicht aktiv politisch engagiert (vgl. Anhörungsprotokoll vom 7. Juni 2013, Antworten 39, 83 und 98), weshalb auch nicht nachvollziehbar bleibt, dass er sich ab März 2014 mit politischen Inhalten auf Facebook im behaupteten Ausmass stark exponiert haben will. Mit der blossen Einreichung einer Kopie eines Facebook-Profils werden diese Feststellungen nicht in Frage gestellt. Es werden dadurch auch keine behördlich gegen den Gesuchsteller eingeleiteten Ermittlungshandlungen oder gar Verfahren glaubhaft dargetan. Diesem Vorbringen muss die revisionsrechtliche Erheblichkeit deshalb ebenfalls abgesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller auch hinsichtlich dieses Vorbringens nicht darlegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, dieses im Rahmen seines ordentlichen Asylverfahrens einzubringen.
E. 3 Demnach ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2018 rechtfertigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hätte auch bei Vorliegen der Unterlagen zum Auslieferungsverfahren gegen den Bruder und der Kopie des Facebook-Profils des Gesuchstellers nicht anders als im Urteil vom 12. Dezember 2018 entschieden. Das Revisionsgesuch vom 16. Januar 2019 ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen ist auch auf das Begehren, der Gesuchsteller sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen, nicht einzutreten.
E. 4 Der am 17. Januar 2019 verfügte Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und das mit der Revisionseingabe deponierte Gesuch, dem Gesuchsteller den Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Revisionsverfahrens zu gewähren, gegenstandslos.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Da das vorliegende Revisionsgesuch nach dem Gesagten als aussichtslos zu erachten ist, ist das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inklusive -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. Zudem sind die Verfahrenskosten praxisgemäss bei Fr. 1'500.- anzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusiveverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-288/2019 Urteil vom 6. Februar 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision des Urteils E-916/2016 vom 12. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A.a Der Gesuchsteller reichte am 16. April 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er in der Türkei wegen seines Bruders, welcher insgesamt zehn Jahre im Gefängnis inhaftiert gewesen sei, Probleme mit der Polizei gehabt habe. Er - der Gesuchsteller - sei insgesamt fünf- bis sechsmal verhaftet worden. A.b Am 20. Dezember 2013 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen zum vom Gesuchsteller vorgetragenen Sachverhalt. Insbesondere wurde die Botschaft ersucht, Untersuchungen zu allfällig gegen den Gesuchsteller eingeleiteten Strafverfahren, hängigen Gerichtsverfahren und zum Vorliegen eines politischen Datenblatts vorzunehmen. A.c Mit Schreiben vom 9. April 2014 hielt die Botschaft in Ankara im Wesentlichen fest, es seien keine strafrechtlichen Verfahren gegen den Gesuchsteller hängig. Es seien strafrechliche Eintragungen ("criminal records") betreffend einfache Zuwiderhandlungen ("simple offences that he was charged") gegen gemeinrechtliche Strafnormen (einfache Körperverletzung, Drohung und Stromdiebstahl) vorhanden; diese Verfahren seien alle abgeschlossen. Über den Gesuchsteller sei kein Datenblatt vorhanden. A.d Am 24. Februar 2015 gewährte das SEM dem Gesuchsteller zu den Ergebnissen der Schweizer Botschaft das rechtliche Gehör und der Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom 10. März 2015 (Eingangsstempel SEM) dazu Stellung. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Bruders des Gesuchstellers vom SEM anerkannt und dieser erhielt Asyl. C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers zu den Übergriffen durch die türkischen Sicherheitskräfte seien unglaubhaft ausgefallen. Der Gesuchsteller habe unterschiedliche Angaben zur Frage, ob gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden sei, gemacht. Diese Unglaubhaftigkeit werde dadurch untermauert, dass die Angaben des Gesuchstellers, wonach er - abgesehen von den Problemen wegen seines Bruders - nie mit den heimatlichen Behörden Schwierigkeiten gehabt habe oder ein Gerichtsverfahren durchlaufen habe, durch die Abklärungen der Botschaft widerlegt worden seien. Die gegen ihn erfolgte Strafverfolgung in der Türkei sei ausschliesslich aus asylfremden Gründen erfolgt. Zudem sei der Gesuchsteller auch kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz straffällig geworden. Im Weiteren habe er sich gegenüber den türkischen Behörden nie auf qualifizierte Weise politisch exponiert. D. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 12. Februar 2016 reichte der Gesuchsteller gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D.a Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Abklärungen der Botschaft seien unvollständig ausgefallen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen einer Reflexverfolgungssituation verneint. D.b Seiner Eingabe legte der Gesuchsteller mehrere Beweismittel (Asylentscheid des SEM betreffend seinen Bruder vom 24. Februar 2015, sieben türkische Urteile aus den gemeinrechtlichen Strafverfahren gegen den Gesuchsteller [Urteil des (...) Strafgerichts erster Instanz Gaziantep vom (...) Mai 2008, Urteil der (...) Strafabteilung des Amtsgerichts Gaziantep vom (...) September 2009, Urteil der (...) Strafabteilung des Amtsgerichts Gaziantep vom (...) April 2013, Urteil der (...) Strafabteilung des Amtsgerichts Gaziantep vom (...). Februar 2013, Urteil des (...) Strafgerichts erster Instanz Gaziantep vom (...) Juli 2013, Urteil der (...) Strafabteilung des Amtsgerichts Gaziantep vom (...) September 2009 und Urteil des (...) Gaziantep vom (...) Juni 2010] bei. D.c In der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 hielt das SEM ohne ergänzende Ausführungen an seinen bisherigen Erwägungen fest. D.d Im Rahmen des Schriftenwechsels trug der Gesuchsteller ergänzend vor, seine Familie sei immer wieder von der Polizei aufgesucht worden, was zur depressiven Erkrankung seiner Kinder geführt habe. Sein Bruder sei in den regierungsnahen Printmedien als Straftäter angeprangert worden. Die Ehefrau des Gesuchstellers und seine Schwester seien von der Generalstaatsanwaltschaft befragt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller vier private Schreiben vom 26. Januar 2017, zwei Arztberichte betreffend die Kinder des Gesuchstellers vom 26. Januar 2017, drei Internet-Auszüge (datiert vom 22. Dezember 2003, 6. Mai 2011 und 20. Dezember 2013), beglaubigte Kopien von zwei Einvernahmeprotokollen der Generalstaatsanwaltschaft vom (...) Januar 2017 betreffend Aussagen der Ehefrau und der Schwester des Gesuchstellers, zwei Mobiltelefon-Screenshots sowie einen Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom (...) April 2017 nach. D.e Das SEM hielt hierzu fest, die ärztlichen Berichte würden lediglich bestätigen, dass die Mutter der Kinder über die Leiden ihrer Kinder ausgesagt habe. Es sei unklar, weshalb der Gesuchsteller die zwei Strafanzeigen erst im jetzigen Zeitpunkt eingereicht habe. Er habe seine angegebene Untersuchungs- respektive Polizeihaft bisher mit keinem offiziellen Dokument belegen können. Der Umstand, dass die Polizei zu den Verwandten gekommen sei und nach dem Bruder suche, stelle ein legitimes Verhalten dar, zumal sich dieser einem Strafprozess entzogen habe. Die Strafanzeigen und die Einvernahmeprotokolle würden explizit bestätigen, dass die Polizei nur nach dem Bruder - und nicht nach dem Gesuchsteller - suche. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die eingereichten Screenshots Anrufe der Polizei belegen würden. E. Mit Urteil E-916/2016 vom 12. Dezember 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 12. Februar 2016 ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, der Gesuchsteller habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er im vorinstanzlichen Verfahren angegeben habe, lediglich wegen seines Bruders festgenommen worden zu sein. Der Botschaftsabklärung sei zu entnehmen, dass der Gesuchsteller nicht gesucht werde und kein Datenblatt gegen ihn vorliege. Die eingereichten Beweismittel vermöchten den Ergebnissen der Botschaft nichts Stichhaltiges entgegenzustellen. Die vorliegend vorgetragene Reflexverfolgung sei unglaubhaft und der Gesuchsteller habe sich nicht in bedeutendem Ausmass für illegale Organisationen politisch engagiert. Obwohl die gegen ihn eingeleiteten Verfahren abgeschlossen seien, bestehe die Möglichkeit, dass der Gesuchsteller wegen seiner gemeinrechtlichen Delikte in der Türkei ins Visier der heimatlichen Behörden gerate; dies sei nicht asylrelevant (E. 5). F. Mit Schreiben des SEM vom 20. Dezember 2018 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 12. Januar 2016 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2018 rechtskräftig geworden sei. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Schweiz bis zum 17. Januar 2019 zu verlassen. G. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 16. Januar 2019 beantragte der Gesuchsteller die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2018, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres auszusetzen, die bis zum 17. Januar 2019 angesetzte Ausreisefrist aufzuheben und dem Gesuchsteller für die Dauer des Revisionsverfahrens den Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege inklusive -verbeiständung zu bewilligen. G.a Zur Begründung trug er massgeblich vor, die türkische Botschaft in Bern habe mit Schreiben vom (...) August 2018 die Auslieferung seines Bruders verlangt. Mit Schreiben vom (...) Oktober 2018 habe das Bundesamt für Justiz (BJ) diese Auslieferung abgelehnt, weil der Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Der vom Gesuchsteller in der Türkei mandatierte Rechtsanwalt habe bei den türkischen Behörden beantragt, ihn über allfällige Strafverfahren gegen den Gesuchsteller zu informieren. Dabei habe er ein Aussageprotokoll einer Anzeige vom 4. Januar 2019 erhalten, wonach dem Gesuchsteller die Beleidigung des türkischen Präsidenten Erdogan sowie die Verbreitung terroristischer Propaganda über die sozialen Medien vorgeworfen werde. Somit liege eine neue Tatsache vor, welche das Argument der Botschaft, wonach keine Strafverfahren gegen den Gesuchsteller hängig seien, widerlege. Es sei offenkundig, dass die türkischen Behörden von der bevorstehenden Wegweisung des Gesuchstellers erfahren hätten und nun die Verhaftung vorbereiten würden, um einen missliebigen Dissidenten ausser Gefecht zu setzen und gleichzeitig ein Druckmittel gegen den Bruder zu haben, da das diesbezügliche Auslieferungsbegehren abgewiesen worden sei. Der Gesuchsteller habe bereits jahrelang politische Inhalte auf Facebook veröffentlicht respektive geteilt, wozu auf einen Beitrag vom 21. März 2014 verwiesen werde. Der Verlauf des Facebook-Profils zeige auf, dass er nicht erst seit kurzem politische Inhalte veröffentlicht habe. Die im Raum stehenden Vorwürfe seien rein politischer Natur und somit asyl- und wegweisungsrelevant. G.b Zur Stützung der Revisionsvorbringen wurden folgende Beweismittel (alle in Kopie) eingereicht:
- Auslieferungsgesuch der türkischen Botschaft in Bern (betreffend den Bruder) vom (...) August 2018 (inklusive Schreiben vom [...] September 2018);
- Schreiben des BJ vom (...) Oktober 2018;
- Aussageprotokoll vom 4. Januar 2019 inklusive Übersetzung
- Ausdruck aus dem Facebook-Profil des Gesuchstellers vom 21. März 2014 (1 Seite). H. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit seine Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 1.3.1 Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Revisionsgesuchs vor, es sei eine Anzeige gegen seine Person in der Türkei erstattet worden. Das diesbezüglich eingereichte Beweismittel (Aussageprotokoll) datiert vom 4. Januar 2019 und ist somit erst nachträglich, das heisst nach dem durch das Urteil vom 12. Dezember 2018 erfolgten Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstanden. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass der Gesuchsteller nicht aufklärt, wie er in den Besitz dieses Dokuments (in Kopie) gelangt ist. Gemäss BVGE 2013/22 können nachträglich, d.h. erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatschen belegen sollen, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen und geprüft werden. Bezüglich dieses Vorbringens ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Es bleibt dem Gesuchsteller, welcher professionell vertreten wird, unbenommen, dieses Beweismittel beim SEM einzureichen, um zu prüfen, ob ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 13), respektive beim SEM ein neues Asylgesuch schriftlich und begründet gemäss Art. 111c AsylG einzureichen. 1.3.2 Was die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen betreffend das Auslieferungsgesuch im Zusammenhang mit dem Bruder (Kopie des Auslieferungsgesuchs der türkischen Botschaft in Bern vom [...] August 2018 und das diesbezügliche Nachfrage-Schreiben vom [...] September 2018 sowie das Schreiben des BJ vom [...] Oktober 2018) anbelangt, macht der Gesuchsteller den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Er bringt dazu vor, dass er nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren und erhebliche Beweismittel aufgefunden habe. Die Rechtzeitigkeit dieses Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist gegeben. Bezüglich dieser Vorbringen und Beweismittel ist auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch vom 16. Januar 2019 (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) mithin einzutreten. 2. 2.1 Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen zum Auslieferungsverfahren gegen seinen Bruder den revisionsrechtlichen materiellen Anforderungen genügen. 2.2 Nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. 2.3 Die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen zum Auslieferungsverfahren der türkischen Behörden gegen seinen Bruder sind nicht als rechtserheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren. Der Gesuchsteller machte bereits im Rahmen seines ordentlichen (erstinstanzlichen und Beschwerde-) Verfahrens geltend, dass sein Bruder in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt werde. Auch der Umstand, dass dieser Bruder in der Schweiz ist, als Flüchtling anerkannt wurde und Asyl erhielt, war bereits im ordentlichen Verfahren bekannt und wurde im Rahmen des Asylgesuchs des Gesuchstellers mitberücksichtigt. Die Tatsache, dass der Bruder nun auch im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens seitens der türkischen Behörden gesucht wird, ist deshalb nicht neu und wurde bereits rechtskräftig gewürdigt. 2.4 Die vom Gesuchsteller aus dieser Verfolgung seines Bruders abgeleitete Reflexverfolgungssituation wurde ebenfalls bereits im ordentlichen Asylverfahren geprüft und vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2018 verneint. Sowohl in der Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 als auch im genannten Urteil wurde aufgezeigt, aus welchen Gründen beim Gesuchsteller das Vorliegen einer Reflexverfolgung zu verneinen ist (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C und E). Das Bundesverwaltungsgericht begründete seinen Entscheid vom 12. Dezember 2018 nicht mit der Unglaubhaftigkeit der behördlichen Suche nach dem Bruder, sondern mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der vom Gesuchsteller hieraus abgeleiteten persönlichen Reflexverfolgungssituation. Der Umstand, dass die türkischen Behörden im August 2018 gegen den Bruder ein Auslieferungsverfahren eröffnet haben, vermag an der Einschätzung der Situation des Gesuchstellers deshalb nichts zu ändern. Nachdem die heimatlichen Behörden offensichtlich im heutigen Zeitpunkt Kenntnisse über den Aufenthalt des Bruders in der Schweiz erlangt haben, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller als Bruder des Gesuchten behördlich behelligt wird. Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wurde vom Gesuchsteller auch mit keinem Wort dargetan, weshalb er die entsprechenden Dokumente zum Auslieferungsverfahren gegen seinen Bruder im ordentlichen Verfahren, in dem er ebenfalls rechtlich vertreten war und das am 12. Dezember 2018 beendet wurde, nicht hat beibringen können. Nachdem es ohnehin an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit dieser Vorbringen und Beweismittel fehlt, kann diese Frage jedoch letztlich offenbleiben. 2.5 Soweit der Gesuchsteller zur Stützung seines Revisionsbegehrens die Kopie eines Facebook-Profils (1 Seite) einreicht und dazu vorbringt, er habe bereits seit März 2014 politisch oppositionelle Inhalte in den sozialen Medien veröffentlicht oder geteilt, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass rechtskräftig festgestellt wurde, dass ein bedeutendes politisches Engagement des Gesuchstellers zu verneinen ist (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2018, E. 5, S. 13). Gemäss seinen eigenen Angaben stammt der Gesuchsteller - abgesehen von seinem Bruder - nicht aus einer politisch aktiven Familie, war nie in einer politischen Partei und er hat sich nicht aktiv politisch engagiert (vgl. Anhörungsprotokoll vom 7. Juni 2013, Antworten 39, 83 und 98), weshalb auch nicht nachvollziehbar bleibt, dass er sich ab März 2014 mit politischen Inhalten auf Facebook im behaupteten Ausmass stark exponiert haben will. Mit der blossen Einreichung einer Kopie eines Facebook-Profils werden diese Feststellungen nicht in Frage gestellt. Es werden dadurch auch keine behördlich gegen den Gesuchsteller eingeleiteten Ermittlungshandlungen oder gar Verfahren glaubhaft dargetan. Diesem Vorbringen muss die revisionsrechtliche Erheblichkeit deshalb ebenfalls abgesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller auch hinsichtlich dieses Vorbringens nicht darlegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, dieses im Rahmen seines ordentlichen Asylverfahrens einzubringen.
3. Demnach ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2018 rechtfertigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hätte auch bei Vorliegen der Unterlagen zum Auslieferungsverfahren gegen den Bruder und der Kopie des Facebook-Profils des Gesuchstellers nicht anders als im Urteil vom 12. Dezember 2018 entschieden. Das Revisionsgesuch vom 16. Januar 2019 ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen ist auch auf das Begehren, der Gesuchsteller sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen, nicht einzutreten.
4. Der am 17. Januar 2019 verfügte Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und das mit der Revisionseingabe deponierte Gesuch, dem Gesuchsteller den Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Revisionsverfahrens zu gewähren, gegenstandslos.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Da das vorliegende Revisionsgesuch nach dem Gesagten als aussichtslos zu erachten ist, ist das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inklusive -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. Zudem sind die Verfahrenskosten praxisgemäss bei Fr. 1'500.- anzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusiveverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: