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E-5920/2019

E-5920/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer suchten am 24. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Oktober 2019 fanden die Anhörungen statt. Hierbei machten sie geltend, die Beschwerdeführerin sei hochschwanger und würde ungefähr Mitte November 2019 ihr erstes Kind gebären. Sie hätten sich 2011 als Saisonniers kennengelernt. Da sie nicht miteinander verwandt seien, sei die Familie der Beschwerdeführerin gegen eine Heirat gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers habe im August 2018 vergeblich bei der Familie der Beschwerdeführerin um deren Hand angehalten. Die Beschwerdeführer seien daraufhin zu einem Freund nach C._______ geflüchtet, wo sie zivilstandesamtlich geheiratet hätten. Anschliessend seien sie nach Istanbul gereist, wo sie ungefähr ein Jahr lang gewohnt und ein (...) geführt hätten. Der Beschwerdeführer stehe lediglich mit seiner Mutter in Kontakt. Ausserdem habe er in der Türkei Onkel und Tanten väterlicher- sowie mütterlicherseits, mit denen er keine Probleme habe. Seit der Flucht nach C._______ seien sie jedoch von den Brüdern der Beschwerdeführerin telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten zwar immer wieder ihre Telefonnummern gewechselt, seien aber trotzdem verfolgt worden. Sie hätten nicht bei den Behörden, sondern bei einer Frauenorganisation um Schutz ersucht. Im September 2019 hätten sie die Türkei verlassen. B. Am 30. Oktober 2019 gab das SEM den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 (dem SEM am 31. Oktober 2019 übergeben). C. Mit Verfügung vom 1. November 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Schreiben vom 1. November 2019 erklärte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 11. November 2019 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 1. November 2019 aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 13. November 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt; es liegt keine Gehörsverletzung vor. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff. und statt vieler Urteil des BVGer E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1) und dabei Folgendes festgestellt: Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund - bis hin zum Ehrenmord - unternommen. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich der Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revision des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 sind der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Bereits im Jahr 1990 wurden Frauenhäuser in der Türkei eröffnet. Auch wenn in der Türkei unbestreitbarerweise nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen oder Familien innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutz-Infrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ruralen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer allfälligen innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert sind. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit auszugehen. Dass in der Türkei eine funktionierende Schutzstruktur vorhanden ist, zeigen die Aussagen des Beschwerdeführers selbst. So machte er geltend, es gebe Organisationen, die Frauen unterstützen würden und mit den Behörden zusammenarbeiten würden. Sie hätten sich an einen dieser Vereine gewendet, der in vielen Ortschaften Vertretungen habe. Von diesem Verein seien sie moralisch unterstützt worden und es sei ihnen gesagt worden, der Verein setze sich für die Verhinderung von Frauenmorden ein (insb. SEM-Akten A31 S. 11 F105). Es ist nicht ersichtlich weshalb die Beschwerdeführer nicht weiterhin auf die Hilfe des Vereins zurückgreifen könnten. Den Beschwerdeführern - die vor ihrer Ausreise in Istanbul lebten - ist zudem die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe zumutbar. Die Beschwerdeführer haben in der Türkei nicht um entsprechenden behördlichen Schutz ersucht. Die Erklärungsversuche und Befürchtungen, weshalb sie sich nicht an die Behörden gewendet haben, vermögen nicht zu überzeugen und sind vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtsprechung - insbesondere in einer Grossstadt wie Istanbul - unbegründet; sie sind ungeeignet, die Annahme des vorhandenen behördlichen Schutzwillens und der bestehenden behördlichen Schutzfähigkeit zu widerlegen. Zudem sind die Beschwerdeführer nicht auf sich alleine gestellt und können auf die Hilfe eines Beziehungsnetzes - insbesondere Freunde, Onkel und Tanten des Beschwerdeführers - zurückgreifen.

E. 4.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105], Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und den Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (Urteile des BVGer E-4526/2019 vom 30. September 2019 E. 7.3, E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 7.4.2, E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E- 2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, in welche das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6). Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Es ist den beiden jungen und gesunden Beschwerdeführern zumutbar, sich erneut in Istanbul niederzulassen, wo sie vor ihrer Ausreise in einer Wohnung gelebt haben und ein eigenes Geschäft führten. Der Verdienst war ausreichend für den Lebensunterhalt und für die Reise in die Schweiz. Zudem verfügen sie beide über Berufserfahrung und hat der Beschwerdeführer einen Hochschulabschluss in Betriebswirtschaft. Im Übrigen konnten die Beschwerdeführer bereits vor ihrer Ausreise auf die Hilfe eines Freundes zurückgreifen. Was ihre familiären Probleme anbelangt, können sie sich an die Behörden und die entsprechenden Institutionen wenden (hierzu oben E. 4). Schliesslich hat die Vorinstanz der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin hochschwanger ist, genügend Rechnung getragen, indem sie die Geburt bei der Organisation des Vollzugs berücksichtigen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. Dieser Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengestellt.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die Eventualanträge sind abzuweisen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5920/2019 Urteil vom 21. November 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), alle Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 1. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 24. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Oktober 2019 fanden die Anhörungen statt. Hierbei machten sie geltend, die Beschwerdeführerin sei hochschwanger und würde ungefähr Mitte November 2019 ihr erstes Kind gebären. Sie hätten sich 2011 als Saisonniers kennengelernt. Da sie nicht miteinander verwandt seien, sei die Familie der Beschwerdeführerin gegen eine Heirat gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers habe im August 2018 vergeblich bei der Familie der Beschwerdeführerin um deren Hand angehalten. Die Beschwerdeführer seien daraufhin zu einem Freund nach C._______ geflüchtet, wo sie zivilstandesamtlich geheiratet hätten. Anschliessend seien sie nach Istanbul gereist, wo sie ungefähr ein Jahr lang gewohnt und ein (...) geführt hätten. Der Beschwerdeführer stehe lediglich mit seiner Mutter in Kontakt. Ausserdem habe er in der Türkei Onkel und Tanten väterlicher- sowie mütterlicherseits, mit denen er keine Probleme habe. Seit der Flucht nach C._______ seien sie jedoch von den Brüdern der Beschwerdeführerin telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten zwar immer wieder ihre Telefonnummern gewechselt, seien aber trotzdem verfolgt worden. Sie hätten nicht bei den Behörden, sondern bei einer Frauenorganisation um Schutz ersucht. Im September 2019 hätten sie die Türkei verlassen. B. Am 30. Oktober 2019 gab das SEM den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 (dem SEM am 31. Oktober 2019 übergeben). C. Mit Verfügung vom 1. November 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Schreiben vom 1. November 2019 erklärte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 11. November 2019 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 1. November 2019 aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 13. November 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt; es liegt keine Gehörsverletzung vor. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff. und statt vieler Urteil des BVGer E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1) und dabei Folgendes festgestellt: Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund - bis hin zum Ehrenmord - unternommen. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich der Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revision des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 sind der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Bereits im Jahr 1990 wurden Frauenhäuser in der Türkei eröffnet. Auch wenn in der Türkei unbestreitbarerweise nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen oder Familien innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutz-Infrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ruralen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer allfälligen innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert sind. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit auszugehen. Dass in der Türkei eine funktionierende Schutzstruktur vorhanden ist, zeigen die Aussagen des Beschwerdeführers selbst. So machte er geltend, es gebe Organisationen, die Frauen unterstützen würden und mit den Behörden zusammenarbeiten würden. Sie hätten sich an einen dieser Vereine gewendet, der in vielen Ortschaften Vertretungen habe. Von diesem Verein seien sie moralisch unterstützt worden und es sei ihnen gesagt worden, der Verein setze sich für die Verhinderung von Frauenmorden ein (insb. SEM-Akten A31 S. 11 F105). Es ist nicht ersichtlich weshalb die Beschwerdeführer nicht weiterhin auf die Hilfe des Vereins zurückgreifen könnten. Den Beschwerdeführern - die vor ihrer Ausreise in Istanbul lebten - ist zudem die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe zumutbar. Die Beschwerdeführer haben in der Türkei nicht um entsprechenden behördlichen Schutz ersucht. Die Erklärungsversuche und Befürchtungen, weshalb sie sich nicht an die Behörden gewendet haben, vermögen nicht zu überzeugen und sind vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtsprechung - insbesondere in einer Grossstadt wie Istanbul - unbegründet; sie sind ungeeignet, die Annahme des vorhandenen behördlichen Schutzwillens und der bestehenden behördlichen Schutzfähigkeit zu widerlegen. Zudem sind die Beschwerdeführer nicht auf sich alleine gestellt und können auf die Hilfe eines Beziehungsnetzes - insbesondere Freunde, Onkel und Tanten des Beschwerdeführers - zurückgreifen. 4.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105], Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und den Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (Urteile des BVGer E-4526/2019 vom 30. September 2019 E. 7.3, E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 7.4.2, E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E- 2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, in welche das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6). Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Es ist den beiden jungen und gesunden Beschwerdeführern zumutbar, sich erneut in Istanbul niederzulassen, wo sie vor ihrer Ausreise in einer Wohnung gelebt haben und ein eigenes Geschäft führten. Der Verdienst war ausreichend für den Lebensunterhalt und für die Reise in die Schweiz. Zudem verfügen sie beide über Berufserfahrung und hat der Beschwerdeführer einen Hochschulabschluss in Betriebswirtschaft. Im Übrigen konnten die Beschwerdeführer bereits vor ihrer Ausreise auf die Hilfe eines Freundes zurückgreifen. Was ihre familiären Probleme anbelangt, können sie sich an die Behörden und die entsprechenden Institutionen wenden (hierzu oben E. 4). Schliesslich hat die Vorinstanz der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin hochschwanger ist, genügend Rechnung getragen, indem sie die Geburt bei der Organisation des Vollzugs berücksichtigen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. Dieser Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengestellt. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die Eventualanträge sind abzuweisen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: