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E-341/2019

E-341/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. November 2018 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. November 2018 und der Anhörung vom 12. Dezember 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie und habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______, Landkreis C._______, Provinz D._______, gelebt. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und anschliessend bei seinem Vater im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Mit E._______, einem Freund seines Cousins, habe er vor ungefähr eineinhalb bis zwei Jahren begonnen, syrische Kurden mit dem Auto seines Vaters von der syrischen Grenze nach C._______ zu transportieren. In der ersten Septemberwoche 2018 seien sie beim Transport einer syrischen Familie mit zwei Kindern in eine Polizeikontrolle geraten. Die Familie sei festgenommen worden, weil sie sich nicht habe ausweisen können. Sein Freund und er hätten ihre Ausweise zeigen müssen. Sie seien beleidigt worden und es sei ihnen vorgeworfen worden, sie seien Angehörige der F._______. Nach kurzer Zeit seien sie wieder freigelassen worden. Danach habe er für einige Zeit mit den Transporten aufgehört und aus Angst vor dem Gefängnis ein Visumsgesuch für Holland gestellt, welchem nicht entsprochen worden sei. Bei einem erneuten Transport einer Familie mit zwei Kindern Ende Oktober 2018 seien sie im Zentrum von C._______ von der Polizei kontrolliert worden. Sie seien festgenommen, einzeln verhört, geschlagen und getreten worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, Verbindungen zur F._______ zu haben und Terroristen zu sein. Am nächsten Tag seien sie freigelassen worden. Etwas später habe der Dorfvorsteher seinen Vater darüber informiert, dass sich die Gendarmerie nach ihm und seinem Vater erkundigt habe. Aus Angst, ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden, sei er am 15. November 2018 illegal aus der Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen oder es sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Dem Beschwerdeführer sei der Unterzeichnete als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte ein undatiertes Schreiben des Dorfvorstehers G._______ in Kopie, drei Fotos seines Onkels H._______ (wohnhaft in der Schweiz) in Kopie sowie ein seinen Onkel H._______ betreffendes Bestätigungsschreiben der I._______ vom 5. März 2018 in Kopie ein. D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Schreiben des Dorfvorstehers G._______ im Original inklusive Übersetzung sowie ein Mailschreiben des Empfangs- und Verfahrenszentrums Altstätten vom 30. Januar 2019 betreffend die Nichtausstellung der Fürsorgebestätigung ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Im Wesentlichen geht die Vorinstanz davon aus, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine asylrelevanten ernsthaften Nachteile vorliegen und der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante künftige staatliche Verfolgungen zu befürchten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers könne deshalb offen bleiben.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als nicht asylrelevant qualifiziert und deren Glaubhaftigkeit nicht überprüft. Seine Familie sei eng mit der kurdischen Freiheitsbewegung verbunden, weshalb diese bei den türkischen Behörden bereits bekannt sei. Für ihn bestehe für den Fall einer Rückkehr wegen der seit Juni 2015 beziehungsweise seit dem gescheiterten Putschversuch vom 15./16. Juli 2016 drastisch verschlechternden Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei eine ernsthafte Gefahr, bei der Einreise erneut verhaftet und wiederum einer erniedrigenden Behandlung und Folter im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] unterworfen zu werden.

E. 5.3 Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zwei Onkel in der Schweiz, welche sich für die Rechte der Kurden einsetzen würden. Daher sei seine Familie den türkischen Behörden bereits als Unterstützerin der kurdischen Freiheitsbewegung bekannt. Hierzu wurden drei Fotos eingereicht, welche den Onkel des Beschwerdeführers, H._______, anlässlich einer Demonstration in der Schweiz zeigen sowie ein Schreiben der I._______ vom 5. März 2018, worin die Leistung des Mitgliederbeitrags durch H._______ bestätigt wird (vgl. Beschwerde S. 6 und Beilagen 4 f.). Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hat. Aufgrund dieser niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten ist nicht davon auszugehen, dass seine Onkel in den Fokus der türkischen Behörden gerückt sind. Demnach liegt auch keine Reflexverfolgung vor. Die Einschätzung der Vorinstanz wird geteilt. Es ist allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit sind jedoch die Vorbringen wie nachfolgend aufgezeigt nicht asylrelevant. Die beiden vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle mit der türkischen Polizei weisen nicht die nach Art. 3 AsylG geforderte Intensität auf. Der Beschwerdeführer gab an, sein Freund E._______ und er seien anlässlich zweier Beförderungen von syrischen Kurden von der türkischen Grenze nach C._______ im September 2018 und Ende Oktober 2018 kontrolliert worden. Beide hätten bei der ersten Kontrolle der Gendarmerie ihre Ausweise zeigen müssen und sie seien beleidigt worden (act. A6/14 7.01). Die Namen seien auf einem Zettel notiert worden. Daraufhin seien sie frei gelassen worden (act. A10/16 F42). Bei der zweiten Kontrolle Ende Oktober 2018 seien er und sein Freund auf den Polizeiposten mitgenommen, während ungefähr eines Tages befragt, geschlagen und beleidigt worden (act. 6/14 7.01). Zudem seien sie gefragt worden, ob sie einer Organisation angehören würden und ihnen sei vorgeworfen worden, Landesverräter und Terroristen zu sein (act. A 10/16 F42, F80, F84). Danach seien sie frei gelassen worden (act. 6/14 7.01). Anlässlich beider Kontrollen hätten sie der Polizei mitgeteilt, die Personen, die im Auto mitgefahren seien, hätten ihnen auf der Strasse zugewunken, weshalb sie sie mitgenommen hätten (act. A10/16 F42). Bei beiden Kontrollen sei ihnen vorgeworfen worden, Angehörige der F._______ zu sein (act. A 6/14 7.01, A10/16 F42). Bei den geschilderten Kontrollen habe es sich gemäss seinen eigenen Aussagen um allgemeine Strassenkontrollen gehandelt (act. A10/16 F42, F59 f.), weshalb davon auszugehen ist, dass es sich nicht um ein gezieltes Vorgehen der Behörde gegen den Beschwerdeführer handelt. Wie folgend dargestellt wird, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Festnahme zu rechnen hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gendarmerie hätte die Namen von ihm und von seinem Freund anlässlich der ersten Kontrolle registriert und sie habe eigentlich gewusst, dass die Personen, die sie transportiert hätten, von "dort" (J._______) gekommen seien. Trotzdem seien sie nach beiden Kontrollen wieder freigelassen worden. Die Gendarmerie habe nichts gegen sie in der Hand gehabt (act. A10/16 F42, F89). Die Freilassung nach der zweiten Kontrolle sei an keine Bedingungen geknüpft gewesen (act. A10/16 F90) und es würde kein Haftbefehl gegen ihn vorliegen (act. A10/16 F111). Die Gendarmerie habe sich nach der zweiten Kontrolle ein Mal beim Dorfvorsteher über den Beschwerdeführer und dessen Familie informiert (act. A 6/14 7.01, A10/16 F98 ff.), ansonsten sei nichts vorgefallen zwischen der zweiten Kontrolle und seiner Ausreise (act. A10/16 F105). Dies widerspricht indes seiner zuvor getätigten Aussage, er sei nach der zweiten Kontrolle in C._______ zusätzlich beschattet worden (act. A10/16 F65). Für seinen Vater habe es weder Konsequenzen gegeben noch sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, obwohl sein Auto für die Transporte genutzt worden sei (act. A10/16 F42, F53, F113, F117). Beschwerdeweise wird geltend gemacht, die Gendarmerie habe sich weitere Male an den Dorfvorsteher gewandt, um Erkundigungen über den Beschwerdeführer einzuholen. Hingegen nahm die Gendarmerie nie direkt mit ihm oder seiner Familie Kontakt auf und es wurden auch keine weiteren Schritte durch die Gendarmerie unternommen, woraus erginge, dass der Beschwerdeführer auf eine Befürchtung künftiger staatlicher Verfolgungsmassnahmen schliessen kann. Der Beschwerdeführer vermag folglich auch aus dem eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Schreiben vom 30. Januar 2019 Beilage 1).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer hat demnach keine ernsthaften asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt. Zudem konnte er keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG dartun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden, heute (...)-jährigen Mann, der von der Geburt bis zur Ausreise mit seiner Familie in der Provinz D._______ gelebt hat. Nebst seinen Eltern verfügt er über eine Vielzahl von Geschwistern und Verwandten in der Heimatregion, mit welchen er seit seiner Ausreise in Kontakt steht (act. 6/14 2.01, 3.01). Es kann somit von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer im Jahr 2018 das Gymnasium abgeschlossen, danach in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet und sich für die Zukunft auf die Aufnahmeprüfung für die Universität vorbereiten wollen (act. 6/14 1.16.04, 1.17.04, A10/16 F30 ff.). Seiner Familie geht es finanziell gut (act. A10/16 F28). Sein Vater konnte die Ausreise finanzieren (act. 6/14 1.5.03). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann oder sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit aufgrund der Akten ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'625.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist Rechtsanwalt lic. iur. Semsettin Bastimar als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'625.- entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-341/2019 Urteil vom 10. April 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petri, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. November 2018 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. November 2018 und der Anhörung vom 12. Dezember 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie und habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______, Landkreis C._______, Provinz D._______, gelebt. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und anschliessend bei seinem Vater im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Mit E._______, einem Freund seines Cousins, habe er vor ungefähr eineinhalb bis zwei Jahren begonnen, syrische Kurden mit dem Auto seines Vaters von der syrischen Grenze nach C._______ zu transportieren. In der ersten Septemberwoche 2018 seien sie beim Transport einer syrischen Familie mit zwei Kindern in eine Polizeikontrolle geraten. Die Familie sei festgenommen worden, weil sie sich nicht habe ausweisen können. Sein Freund und er hätten ihre Ausweise zeigen müssen. Sie seien beleidigt worden und es sei ihnen vorgeworfen worden, sie seien Angehörige der F._______. Nach kurzer Zeit seien sie wieder freigelassen worden. Danach habe er für einige Zeit mit den Transporten aufgehört und aus Angst vor dem Gefängnis ein Visumsgesuch für Holland gestellt, welchem nicht entsprochen worden sei. Bei einem erneuten Transport einer Familie mit zwei Kindern Ende Oktober 2018 seien sie im Zentrum von C._______ von der Polizei kontrolliert worden. Sie seien festgenommen, einzeln verhört, geschlagen und getreten worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, Verbindungen zur F._______ zu haben und Terroristen zu sein. Am nächsten Tag seien sie freigelassen worden. Etwas später habe der Dorfvorsteher seinen Vater darüber informiert, dass sich die Gendarmerie nach ihm und seinem Vater erkundigt habe. Aus Angst, ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden, sei er am 15. November 2018 illegal aus der Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen oder es sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Dem Beschwerdeführer sei der Unterzeichnete als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte ein undatiertes Schreiben des Dorfvorstehers G._______ in Kopie, drei Fotos seines Onkels H._______ (wohnhaft in der Schweiz) in Kopie sowie ein seinen Onkel H._______ betreffendes Bestätigungsschreiben der I._______ vom 5. März 2018 in Kopie ein. D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Schreiben des Dorfvorstehers G._______ im Original inklusive Übersetzung sowie ein Mailschreiben des Empfangs- und Verfahrenszentrums Altstätten vom 30. Januar 2019 betreffend die Nichtausstellung der Fürsorgebestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Im Wesentlichen geht die Vorinstanz davon aus, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine asylrelevanten ernsthaften Nachteile vorliegen und der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante künftige staatliche Verfolgungen zu befürchten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers könne deshalb offen bleiben. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als nicht asylrelevant qualifiziert und deren Glaubhaftigkeit nicht überprüft. Seine Familie sei eng mit der kurdischen Freiheitsbewegung verbunden, weshalb diese bei den türkischen Behörden bereits bekannt sei. Für ihn bestehe für den Fall einer Rückkehr wegen der seit Juni 2015 beziehungsweise seit dem gescheiterten Putschversuch vom 15./16. Juli 2016 drastisch verschlechternden Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei eine ernsthafte Gefahr, bei der Einreise erneut verhaftet und wiederum einer erniedrigenden Behandlung und Folter im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] unterworfen zu werden. 5.3 Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zwei Onkel in der Schweiz, welche sich für die Rechte der Kurden einsetzen würden. Daher sei seine Familie den türkischen Behörden bereits als Unterstützerin der kurdischen Freiheitsbewegung bekannt. Hierzu wurden drei Fotos eingereicht, welche den Onkel des Beschwerdeführers, H._______, anlässlich einer Demonstration in der Schweiz zeigen sowie ein Schreiben der I._______ vom 5. März 2018, worin die Leistung des Mitgliederbeitrags durch H._______ bestätigt wird (vgl. Beschwerde S. 6 und Beilagen 4 f.). Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hat. Aufgrund dieser niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten ist nicht davon auszugehen, dass seine Onkel in den Fokus der türkischen Behörden gerückt sind. Demnach liegt auch keine Reflexverfolgung vor. Die Einschätzung der Vorinstanz wird geteilt. Es ist allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit sind jedoch die Vorbringen wie nachfolgend aufgezeigt nicht asylrelevant. Die beiden vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle mit der türkischen Polizei weisen nicht die nach Art. 3 AsylG geforderte Intensität auf. Der Beschwerdeführer gab an, sein Freund E._______ und er seien anlässlich zweier Beförderungen von syrischen Kurden von der türkischen Grenze nach C._______ im September 2018 und Ende Oktober 2018 kontrolliert worden. Beide hätten bei der ersten Kontrolle der Gendarmerie ihre Ausweise zeigen müssen und sie seien beleidigt worden (act. A6/14 7.01). Die Namen seien auf einem Zettel notiert worden. Daraufhin seien sie frei gelassen worden (act. A10/16 F42). Bei der zweiten Kontrolle Ende Oktober 2018 seien er und sein Freund auf den Polizeiposten mitgenommen, während ungefähr eines Tages befragt, geschlagen und beleidigt worden (act. 6/14 7.01). Zudem seien sie gefragt worden, ob sie einer Organisation angehören würden und ihnen sei vorgeworfen worden, Landesverräter und Terroristen zu sein (act. A 10/16 F42, F80, F84). Danach seien sie frei gelassen worden (act. 6/14 7.01). Anlässlich beider Kontrollen hätten sie der Polizei mitgeteilt, die Personen, die im Auto mitgefahren seien, hätten ihnen auf der Strasse zugewunken, weshalb sie sie mitgenommen hätten (act. A10/16 F42). Bei beiden Kontrollen sei ihnen vorgeworfen worden, Angehörige der F._______ zu sein (act. A 6/14 7.01, A10/16 F42). Bei den geschilderten Kontrollen habe es sich gemäss seinen eigenen Aussagen um allgemeine Strassenkontrollen gehandelt (act. A10/16 F42, F59 f.), weshalb davon auszugehen ist, dass es sich nicht um ein gezieltes Vorgehen der Behörde gegen den Beschwerdeführer handelt. Wie folgend dargestellt wird, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Festnahme zu rechnen hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gendarmerie hätte die Namen von ihm und von seinem Freund anlässlich der ersten Kontrolle registriert und sie habe eigentlich gewusst, dass die Personen, die sie transportiert hätten, von "dort" (J._______) gekommen seien. Trotzdem seien sie nach beiden Kontrollen wieder freigelassen worden. Die Gendarmerie habe nichts gegen sie in der Hand gehabt (act. A10/16 F42, F89). Die Freilassung nach der zweiten Kontrolle sei an keine Bedingungen geknüpft gewesen (act. A10/16 F90) und es würde kein Haftbefehl gegen ihn vorliegen (act. A10/16 F111). Die Gendarmerie habe sich nach der zweiten Kontrolle ein Mal beim Dorfvorsteher über den Beschwerdeführer und dessen Familie informiert (act. A 6/14 7.01, A10/16 F98 ff.), ansonsten sei nichts vorgefallen zwischen der zweiten Kontrolle und seiner Ausreise (act. A10/16 F105). Dies widerspricht indes seiner zuvor getätigten Aussage, er sei nach der zweiten Kontrolle in C._______ zusätzlich beschattet worden (act. A10/16 F65). Für seinen Vater habe es weder Konsequenzen gegeben noch sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, obwohl sein Auto für die Transporte genutzt worden sei (act. A10/16 F42, F53, F113, F117). Beschwerdeweise wird geltend gemacht, die Gendarmerie habe sich weitere Male an den Dorfvorsteher gewandt, um Erkundigungen über den Beschwerdeführer einzuholen. Hingegen nahm die Gendarmerie nie direkt mit ihm oder seiner Familie Kontakt auf und es wurden auch keine weiteren Schritte durch die Gendarmerie unternommen, woraus erginge, dass der Beschwerdeführer auf eine Befürchtung künftiger staatlicher Verfolgungsmassnahmen schliessen kann. Der Beschwerdeführer vermag folglich auch aus dem eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Schreiben vom 30. Januar 2019 Beilage 1). 5.4 Der Beschwerdeführer hat demnach keine ernsthaften asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt. Zudem konnte er keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG dartun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden, heute (...)-jährigen Mann, der von der Geburt bis zur Ausreise mit seiner Familie in der Provinz D._______ gelebt hat. Nebst seinen Eltern verfügt er über eine Vielzahl von Geschwistern und Verwandten in der Heimatregion, mit welchen er seit seiner Ausreise in Kontakt steht (act. 6/14 2.01, 3.01). Es kann somit von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer im Jahr 2018 das Gymnasium abgeschlossen, danach in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet und sich für die Zukunft auf die Aufnahmeprüfung für die Universität vorbereiten wollen (act. 6/14 1.16.04, 1.17.04, A10/16 F30 ff.). Seiner Familie geht es finanziell gut (act. A10/16 F28). Sein Vater konnte die Ausreise finanzieren (act. 6/14 1.5.03). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann oder sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit aufgrund der Akten ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'625.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist Rechtsanwalt lic. iur. Semsettin Bastimar als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'625.- entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: