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E-6027/2020

E-6027/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 21. November 2017 und der Anhörung vom 17. Mai 2017 machte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner türkischen Abstammung diskriminiert worden zu sein. Im Alter von drei Jahren sei er mit seiner aus dem Dorf B._______ (Provinz C._______) stammenden Familie, das von den Behörden abgebrannt worden sei, nach D._______ geflohen. Dort sei er in der Schule wegen seinen schlechten Türkischkenntnissen von den Lehrern geschlagen worden. Auch hätten Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte sein Elternhaus überfallen und seinen Vater und zwei Schwestern wegen ihrer kurdischen Abstammung festgenommen. Sein Vater sei etwa ein Jahr inhaftiert gewesen und dabei misshandelt worden. Ihn selbst hätten die Behörden einmal am Rand einer Demonstration unter dem Vorwurf, Steine geworfen zu haben, verhaftet und geschlagen. Im Spital habe er aus Furcht vor den Behörden nichts von den erlittenen Behelligungen gesagt. Am nächsten Tag sei er dem Richter vorgeführt worden, der seine Vorbringen ignoriert habe. Während den nachfolgenden Gefängnisaufenthalten in D._______ und E._______ im Jahre 2005 sei er misshandelt und nach der Entlassung aus der Haft nach drei oder vier Monaten gerichtlich freigesprochen worden. Während des Militärdienstes hätten ihn die Vorgesetzten wegen seiner kurdischen Abstammung beschimpft und beleidigt. Schliesslich sei er aufgrund seines psychisch angeschlagenen Zustands als dienstuntauglich erklärt worden. Im Jahre 2009 hätten ihn die türkischen Behörden erneut festgenommen und angeklagt. Anlässlich der behördlichen Durchsuchung eines Lebensmittelladens, in dem er sich auch befunden habe, seien Bekannte von ihm «mit Drogen erwischt worden». Die erste Gerichtsverhandlung habe etwa sechs Monate nach der Festnahme stattgefunden, weitere seien erfolgt, wobei er schliesslich zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei. Diese Haftstrafe habe er im Gefängnis von D._______ (teils im offenen Vollzug nach aufgehobener Bewährung aufgrund eines Vorfalles mit Drogen) verbüsst. Im April 2016 sei er erneut wegen angeblichem Drogenbesitz festgenommen worden. Das in der Folge gegen ihn eingeleitete Verfahren sei noch hängig, wobei die nächste Gerichtsverhandlung auf den 13. Juni 2017 angesetzt worden sei. Im Oktober 2016 habe er zusammen mit seinem Bruder F._______ (N [...]) seinen Heimatstaat illegal verlassen. In der Schweiz habe er mehrere Male an exilpolitischen Demonstrationen im kurdischen Kontext teilgenommen. C. Mit Schreiben vom 3. März 2020 und vom 29. Juli 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer dazu auf, ein Originalschreiben seines Anwalts in der Türkei mit Auskunft zu sämtlichen gegen ihn in der Türkei geführten Strafverfahren einzureichen. D. Mit Eingabe vom 26. August 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des 7. Strafgerichts E._______ vom 17. Oktober 2007 (Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen wegen Terrorpropaganda) samt Rechtskraftmitteilung des Berufungsgerichts vom 27. November 2007 und ärztliche Berichte vom 2. März 2017 und vom 21. August 2020, alle in Kopie, ein. E. In ihrer Eingabe vom 18. September 2020 machte die damalige Rechtsvertretung zu den eingereichten Beweismitteln ergänzende Angaben. So wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer - neben seiner Verurteilung wegen Terrorpropaganda - in der Türkei mehrfach wegen Konsums von Cannabis verhaftet und deshalb insgesamt etwa vier Jahre im Gefängnis gewesen sei. Vor der ersten Verhaftung sei er bei den kurdischen Jugendlichen aktiv gewesen und habe gegen die Verbreitung von Drogen gekämpft. F. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weitere Beweismittel ein (u.a. gerichtlicher Haftbefehl vom 21. November 2005, Dienstuntauglichkeitserklärung vom 25. November 2014, beide in Kopie). G. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 (Eröffnung am 2. November 2020) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe der neu mandatierten Rechtsvertretung vom 30. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei der Entscheid des SEM zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere türkischsprachige Beweismittel eingereicht (den Angaben nach u.a.: Urteil des 1. Schwurgerichts D._______ vom 28. November 2017 [Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe wegen Drogenhandel] samt Rechtskraftmitteilung vom 12. Dezember 2017, Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom 7. März 2018, Gerichtsverhandlungsprotokoll vom 27. Oktober 2020, alle in Kopie). I. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichte die Rechtsvertretung die Übersetzung bereits eingereichter Beweismittel ein (u.a. Urteil des 1. Schwurgerichts D._______ vom 28. November 2017, Rechtskraftmitteilung des Berufungsgerichts vom 12. Dezember 2017, Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom 7. März 2018).

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit Drogendelikten mehrfach in Haft gewesen und dabei misshandelt worden zu sein, als nicht glaubhaft. Auch die weitere geltend gemachte Tatsache, dass im Jahre 2016 in diesem Kontext gegen ihn ein noch hängiges Verfahren eröffnet worden sei, zog das SEM in Zweifel. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ungereimten Angaben (vgl. A32 [recte: A19] F16, F17, F21, F29) zur Einreichung entsprechender Beweismittel (Schreiben des Anwalts in der Türkei mit einer Stellungnahme zu sämtlichen gegen ihn geführten Strafverfahren und dem jeweiligen Verfahrensstand) aufgefordert worden sei, dieser Aufforderung indessen, obwohl im türkischen Kontext möglich und zumutbar, nicht nachgekommen sei. Im Übrigen sei festzustellen, dass es sich bei den Drogendelikten im Kern um gemeinrechtliche Straftaten handle, deren Ahndung grundsätzlich rechtstaatlich legitim und in der Regel flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien.

E. 5.2 Hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des 7. Strafgerichts E._______ vom 17. Oktober 2007 (Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen wegen Terrorpropaganda) wies das SEM darauf hin, dass die damit verbundene Haftstrafe vom Beschwerdeführer verbüsst worden und davon auszugehen sei, dass ihm in diesem Zusammenhang keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung drohe.

E. 5.3 Auch in Berücksichtigung der Herkunft aus einer politischen vorbelasteten Familie verneinte das SEM eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Es führte aus, dass die angeblich politisch motivierte Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers mit keinen Beweismitteln gestützt werde. Zudem hätten sich die geltend gemachten Vorfälle, wenn überhaupt, lange vor der Ausreise im Jahre 2016 ereignet. Der Beschwerdeführer habe auch nicht geltend gemacht, dass er im Zusammenhang mit seinem Vater einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche befürchte. Sein älterer Bruder lebe seit 2012 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Der Beschwerdeführer selbst sei erst im Jahre 2016 ausgereist, um anschliessend ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Somit habe er sich zum Zeitpunkt der in der Türkei gegen seinen älteren Bruder geführten Ermittlungen beziehungsweise Strafverfahren noch im Heimatstaat aufgehalten, ohne dass ihm darauf flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erwachsen wären. Im Weiteren sei festzuhalten, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers (N [...]) im Jahre 2016 mit diesem zusammen in die Schweiz eingereist sei und um Asyl nachgesucht habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass gegen diesen seit 2013 in der Türkei ein Strafverfahren mit schwerwiegenden Vorwürfen und einer hohen Strafandrohung hängig sei. Demzufolge sei der Beschwerdeführer noch 2016 mit ihm zusammen in der Türkei gewesen und es fehlten aufgrund der Aktenlage konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer zu dieser Zeit aus der Situation des jüngeren Bruders Reflexverfolgung erwachsen wäre. Weiter sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sein Vater sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers von den türkischen Behörden aufgesucht und befragt worden. Dies erscheine zwar im türkischen Kontext realistisch, zeige aber auch, dass der Vater nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten behördlichen Massnahmen konfrontiert sei. Besonders falle in diesem Zusammenhang auch auf, dass er trotz seiner angeblich politischen Vorbelastung und des auffälligen Verhaltens seiner Söhne offenbar immer noch bei der Gemeinde als Fahrer angestellt sei.

E. 5.4 Auch die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Brüder in der Schweiz im geringen Ausmass (Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen im kurdischen Kontext) erachtete das SEM als nicht asylrelevant.

E. 5.5 Schliesslich stellte das SEM fest, dass die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund der kurdischen Ethnie mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant seien. Dies gelte auch für diejenigen im Militärdienst, zumal der Beschwerdeführer bereits nach einem Monat des Dienstantritts als dienstuntauglich erklärt worden sei.

E. 6.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, nach Auskunft des in der Zwischenzeit kontaktierten türkischen Anwalts G._______ sei der Beschwerdeführer im November 2017 wegen Drogenhandels zu einer bedingten Haftstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt worden (vgl. beiliegendes Urteil des 1. Schwurgerichts D._______ vom 28. November 2017). Weil sich der Beschwerdeführer nach seiner (bedingt ausgesprochenen) Verurteilung bei den Behörden nicht mehr gemeldet habe, sei das Verfahren wegen Drogenkonsum am 7. März 2018 wiederaufgenommen und letztlich auf den 18. März 2021 vertagt worden. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Drogenkonsums verurteilt werde und möglicherweise die bedingte Haftstrafe in eine unbedingte verwandelt werde. Das SEM habe die geltend gemachten Verfahren wegen Drogendelikten nicht geglaubt mit der Argumentation, dass der Beschwerdeführer die geforderten Beweismittel nicht eingereicht habe. Jedoch habe der Beschwerdeführer sehr wohl bereits im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Beweismittel eingereicht (vgl. Urteil des 7. Strafgerichts E._______ vom 17. Oktober 2007 samt Rechtskraftmitteilung). Auch im Beschwerdeverfahren habe Anwalt F.F.C. einen Referenzbrief auf offiziellem Briefpapier nicht ausstellen wollen. Es sei deshalb dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er einen solchen nicht eingereicht habe; der schwierigen Situation der Anwälte in der Türkei sei Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz habe insofern den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Ebenso habe die Vorinstanz mit der Feststellung, dass es sich bei den Drogendelikten im Kern um gemeinrechtliche Straftaten handle, deren Ahndung grundsätzlich rechtstaatlich legitim und in der Regel flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mehrfach behördlichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Diese Misshandlungen seien an der Anhörung kurz erwähnt worden, jedoch habe die befragende Person den Beschwerdeführer mehrfach unterbrochen, weshalb der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht nicht vollständig festgestellt worden sei.

E. 6.2 Im Weiteren bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung wegen Terrorpropaganda und der Gefahr, erneut verurteilt und dabei misshandelt zu werden. Auch wenn der Beschwerdeführer die vorherige Haftstrafe verbüsst habe, müsse aufgrund des entsprechenden, nicht löschbaren Registereintrags befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer Misshandlungen erleiden werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme. Zwar habe der Beschwerdeführer bezüglich der eigenen politischen Haltung und derjenigen seiner Familie angegeben, kein Mitglied einer politischen Partei zu sein, indessen auf Nachfrage der Rechtsvertretung präzisiert, die kurdischen Parteien und Organisationen zu unterstützen. Der Vater sei mit der zweiten Zwangsverwaltung der AKP entlassen worden und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese letzte Entlassung mit seinen Söhnen zu tun habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch betätige (vgl. die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien), wovon die türkischen Behörden Kenntnis erlangt haben könnten. Gegen zwei Brüder seien politische Verfahren eingeleitet worden. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz bereits bei der Einreise in die Türkei verhaftet und misshandelt werde.

E. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Rügen der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als unzutreffend erweisen.

E. 7.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die mit den Verhaftungen verbundenen Misshandlungen seien an der Anhörung kurz erwähnt worden, jedoch habe die befragende Person den Beschwerdeführer mehrfach unterbrochen, weshalb der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht vollständig festgestellt worden sei. Aus den von der Rechtsvertretung genannten Protokollstellen der Anhörung (vgl. SEM-Protokoll A19 F13-F15, F-25-F27, F77) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner jeweils freien Rede die während der Haft angeblich erlittenen Misshandlungen in hinreichend ausführlicher Weise schildern konnte und die Zwischenfragen der befragenden Person der notwendigen Präzisierung des chronologischen Ablaufs dienten. Im Weiteren fanden diese Erwähnung in der angefochtenen Verfügung, weshalb keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt. Hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde, wonach unberücksichtigt geblieben sei, dass der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel bezüglich der Verfahren gegen ihn eingereicht habe und damit entgegen der Auffassung des SEM der Aufforderung zur Einreichung entsprechender Beweismittel nachgekommen sei, ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel vom SEM erwähnt und berücksichtigt wurden. Ob der Beschwerdeführer damit der Aufforderung der Vorinstanz um Einreichung eines Originalschreibens seines Anwalts in der Türkei mit Auskunft zu sämtlichen gegen ihn in der Türkei geführten Strafverfahren im Ergebnis nachgekommen ist, betrifft die Frage der rechtlichen Würdigung und nicht der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 8.1 In materieller Hinsicht ist hierbei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Vorinstanz, ein Originalschreiben seines Anwalts in der Türkei mit Auskunft zu sämtlichen gegen ihn in der Türkei geführten Strafverfahren einzureichen, ohne ersichtlichen Grund nicht nachgekommen ist. Vielmehr gab er lediglich ein Urteil des 7. Strafgerichts E._______ vom 17. Oktober 2007 (Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen wegen Terrorpropaganda) samt Rechtskraftmitteilung des Berufungsgerichts vom 27. November 2007 in Kopie zu den Akten. Bei dieser Sachlage erachtete das SEM die geltend gemachten Strafverfahren und Haftstrafen im Zusammenhang mit Drogendelikten in der Türkei als nicht hinreichend substantiiert. Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, dass nach Auskunft des in der Zwischenzeit kontaktierten türkischen Anwalts G._______ der Beschwerdeführer im November 2017 wegen Drogenhandels zu einer bedingten Haftstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden sei (vgl. beiliegendes Urteil des 1. Schwurgerichts D._______ vom 28. November 2017 in Kopie). Weil sich der Beschwerdeführer nach seiner (bedingt ausgesprochenen) Verurteilung bei den Behörden nicht mehr gemeldet habe, sei das Verfahren wegen Drogenkonsums am 7. März 2018 wiederaufgenommen und letztlich auf den 18. März 2021 vertagt worden (vgl. Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom 7. März 2018, Gerichtsverhandlungsprotokoll vom 27. Oktober 2020, beide in Kopie). Mit der Einreichung der genannten Beweismittel vermag der Beschwerdeführer weder die behauptete (bedingt ausgesprochene) Verurteilung im November 2017 wegen angeblichen Drogenhandels noch die Wiederaufnahme des Verfahrens am 7. März 2018 wegen Drogenkonsum zu belegen. Zum einen liegen die eingereichten Dokumente nur in Kopie vor, was deren Beweiskraft herabsetzt, zum anderen ist nicht einsehbar - und wird in der Beschwerde auch nicht erklärt - warum die aus den Jahren 2017 und 2018 stammenden Dokumente erst jetzt eingereicht werden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne überzeugenden Grund kein Originalschreiben seines Anwalts in der Türkei eingereicht. Daher erscheinen die genannten Vorbringen wenig glaubhaft. Selbst bei Wahrunterstellung handelt es sich hierbei ohnehin bloss um gemeinrechtliche Straftaten, deren Ahndung grundsätzlich rechtstaatlich legitim und in der Regel flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind.

E. 8.2 Hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des 7. Strafgerichts E._______ vom 17. Oktober 2007 (Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen wegen Terrorpropaganda) wies das SEM zutreffend darauf hin, dass die damit verbundene Haftstrafe vom Beschwerdeführer verbüsst worden und davon auszugehen sei, dass ihm in diesem Zusammenhang keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung drohe. An dieser Einschätzung vermag die pauschale Behauptung in der Beschwerde, wonach aufgrund des nicht löschbaren Registereintrags befürchtet werden müsse, dass der Beschwerdeführer Misshandlungen erleiden werde, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer gab denn auch nicht an, nach der Verbüssung der Haftstrafe (ausgenommen der wegen Drogendelikten erfolgten Verhaftungen) behördlich behelligt worden zu sein. Aus den Vorbringen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte auf eine politische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Bezüglich der eigenen politischen Haltung gab er an, kein Mitglied einer politischen Partei zu sein, und behauptete erst auf Nachfrage, die kurdischen Parteien und Organisationen zu unterstützen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise im Fokus der Behörden stand. An dieser Einschätzung vermag das weitere Vorbringen, aus einer politischen Familie zu stammen, nichts zu ändern. Zum einen scheinen die angeblichen Behelligungen des Vaters, wenn überhaupt, lange vor der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgt zu sein und der Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, wegen seinem Vater einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein oder eine solche zu befürchten. Beim Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Vater mit der zweiten Zwangsverwaltung der AKP entlassen worden sei und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese letzte Entlassung mit seinen Söhnen zu tun habe, handelt es sich um eine nicht belegte, spekulative Behauptung. Zum anderen ergibt sich zwar aus dem beigezogenen Dossier des Bruders des Beschwerdeführers H._______ (N [...]), dass diesem im Jahre 2014 in der Schweiz Asyl gewährt wurde (Ausreise im Jahre 2013). Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst im Jahre 2016 seinen Heimatstaat verliess und er zum Zeitpunkt der gegen seinen Bruder H._______ geführten Ermittlungen beziehungsweise Strafverfahren keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer reiste im Jahre 2016 zusammen mit seinem Bruder F._______ (N [...]) aus, der ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dessen Asylverfahren (nach Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Verfahrens) noch hängig ist. Der Beschwerdeführer gab an, dass gegen diesen seit 2013 ein Strafverfahren mit schwerwiegenden Vorwürfen und einer hohen Strafandrohung hängig sei. Indessen ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Zeit bis zu seiner Ausreise im Jahre 2016 deswegen behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen war. Bei dieser Sachlage ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung zu verneinen.

E. 8.3 Mit dem SEM ist festzustellen, dass die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund der kurdischen Ethnie mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant sind. Dies gilt auch für diejenigen im Militärdienst, zumal der Beschwerdeführer bereits nach einem Monat des Dienstantritts als dienstuntauglich erklärt worden war.

E. 8.4 Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz im geringen Ausmass (Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen im kurdischen Kontext) die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen hat oder auf sich zieht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotografien. Auch ist entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung in der Beschwerde nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund der illegalen Ausreise und der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz behördliche Behelligungen zu befürchten hat.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet hat. Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch in Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-341/2019 vom 10. April 2019 E. 7.3 und E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2). Die Vorinstanz verweist darauf, dass der 31-jährige Beschwerdeführer in der Provinz D._______ über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und über berufliche Erfahrung als Betreiber eines Internetcafes verfüge. Sie stellt bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fest, dass ihm im ärztlichen Bericht vom 3. März 2020 eine komplexe chronische und schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine rezidivierende depressive Störung mit einer akuten schwergradigen depressiven Episode attestiert werde. Als Behandlung werde eine ambulante Weiterbehandlung mit wöchentlichen Gesprächen und eine antidepressive Medikation empfohlen. Ähnlichen Inhalts sei der psychologische Bericht vom 21. August 2020. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblich schweren psychischen Probleme zwischen 2017 und 2020 nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei. Dies stelle bis zu einem gewissen Grad den geltend gemachten Schweregrad der angeblichen Erkrankung und eine damit zusammenhängende Behandlungsnotwendigkeit in Frage. Ungeachtet dessen sei festzustellen, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in der Türkei gut behandelbar seien. Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer diesen auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegenhält. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 12.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso ist das weitere Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6027/2020 Urteil vom 12. Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 21. November 2017 und der Anhörung vom 17. Mai 2017 machte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner türkischen Abstammung diskriminiert worden zu sein. Im Alter von drei Jahren sei er mit seiner aus dem Dorf B._______ (Provinz C._______) stammenden Familie, das von den Behörden abgebrannt worden sei, nach D._______ geflohen. Dort sei er in der Schule wegen seinen schlechten Türkischkenntnissen von den Lehrern geschlagen worden. Auch hätten Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte sein Elternhaus überfallen und seinen Vater und zwei Schwestern wegen ihrer kurdischen Abstammung festgenommen. Sein Vater sei etwa ein Jahr inhaftiert gewesen und dabei misshandelt worden. Ihn selbst hätten die Behörden einmal am Rand einer Demonstration unter dem Vorwurf, Steine geworfen zu haben, verhaftet und geschlagen. Im Spital habe er aus Furcht vor den Behörden nichts von den erlittenen Behelligungen gesagt. Am nächsten Tag sei er dem Richter vorgeführt worden, der seine Vorbringen ignoriert habe. Während den nachfolgenden Gefängnisaufenthalten in D._______ und E._______ im Jahre 2005 sei er misshandelt und nach der Entlassung aus der Haft nach drei oder vier Monaten gerichtlich freigesprochen worden. Während des Militärdienstes hätten ihn die Vorgesetzten wegen seiner kurdischen Abstammung beschimpft und beleidigt. Schliesslich sei er aufgrund seines psychisch angeschlagenen Zustands als dienstuntauglich erklärt worden. Im Jahre 2009 hätten ihn die türkischen Behörden erneut festgenommen und angeklagt. Anlässlich der behördlichen Durchsuchung eines Lebensmittelladens, in dem er sich auch befunden habe, seien Bekannte von ihm «mit Drogen erwischt worden». Die erste Gerichtsverhandlung habe etwa sechs Monate nach der Festnahme stattgefunden, weitere seien erfolgt, wobei er schliesslich zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei. Diese Haftstrafe habe er im Gefängnis von D._______ (teils im offenen Vollzug nach aufgehobener Bewährung aufgrund eines Vorfalles mit Drogen) verbüsst. Im April 2016 sei er erneut wegen angeblichem Drogenbesitz festgenommen worden. Das in der Folge gegen ihn eingeleitete Verfahren sei noch hängig, wobei die nächste Gerichtsverhandlung auf den 13. Juni 2017 angesetzt worden sei. Im Oktober 2016 habe er zusammen mit seinem Bruder F._______ (N [...]) seinen Heimatstaat illegal verlassen. In der Schweiz habe er mehrere Male an exilpolitischen Demonstrationen im kurdischen Kontext teilgenommen. C. Mit Schreiben vom 3. März 2020 und vom 29. Juli 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer dazu auf, ein Originalschreiben seines Anwalts in der Türkei mit Auskunft zu sämtlichen gegen ihn in der Türkei geführten Strafverfahren einzureichen. D. Mit Eingabe vom 26. August 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des 7. Strafgerichts E._______ vom 17. Oktober 2007 (Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen wegen Terrorpropaganda) samt Rechtskraftmitteilung des Berufungsgerichts vom 27. November 2007 und ärztliche Berichte vom 2. März 2017 und vom 21. August 2020, alle in Kopie, ein. E. In ihrer Eingabe vom 18. September 2020 machte die damalige Rechtsvertretung zu den eingereichten Beweismitteln ergänzende Angaben. So wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer - neben seiner Verurteilung wegen Terrorpropaganda - in der Türkei mehrfach wegen Konsums von Cannabis verhaftet und deshalb insgesamt etwa vier Jahre im Gefängnis gewesen sei. Vor der ersten Verhaftung sei er bei den kurdischen Jugendlichen aktiv gewesen und habe gegen die Verbreitung von Drogen gekämpft. F. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weitere Beweismittel ein (u.a. gerichtlicher Haftbefehl vom 21. November 2005, Dienstuntauglichkeitserklärung vom 25. November 2014, beide in Kopie). G. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 (Eröffnung am 2. November 2020) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe der neu mandatierten Rechtsvertretung vom 30. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei der Entscheid des SEM zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere türkischsprachige Beweismittel eingereicht (den Angaben nach u.a.: Urteil des 1. Schwurgerichts D._______ vom 28. November 2017 [Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe wegen Drogenhandel] samt Rechtskraftmitteilung vom 12. Dezember 2017, Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom 7. März 2018, Gerichtsverhandlungsprotokoll vom 27. Oktober 2020, alle in Kopie). I. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichte die Rechtsvertretung die Übersetzung bereits eingereichter Beweismittel ein (u.a. Urteil des 1. Schwurgerichts D._______ vom 28. November 2017, Rechtskraftmitteilung des Berufungsgerichts vom 12. Dezember 2017, Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom 7. März 2018). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit Drogendelikten mehrfach in Haft gewesen und dabei misshandelt worden zu sein, als nicht glaubhaft. Auch die weitere geltend gemachte Tatsache, dass im Jahre 2016 in diesem Kontext gegen ihn ein noch hängiges Verfahren eröffnet worden sei, zog das SEM in Zweifel. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ungereimten Angaben (vgl. A32 [recte: A19] F16, F17, F21, F29) zur Einreichung entsprechender Beweismittel (Schreiben des Anwalts in der Türkei mit einer Stellungnahme zu sämtlichen gegen ihn geführten Strafverfahren und dem jeweiligen Verfahrensstand) aufgefordert worden sei, dieser Aufforderung indessen, obwohl im türkischen Kontext möglich und zumutbar, nicht nachgekommen sei. Im Übrigen sei festzustellen, dass es sich bei den Drogendelikten im Kern um gemeinrechtliche Straftaten handle, deren Ahndung grundsätzlich rechtstaatlich legitim und in der Regel flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. 5.2 Hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des 7. Strafgerichts E._______ vom 17. Oktober 2007 (Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen wegen Terrorpropaganda) wies das SEM darauf hin, dass die damit verbundene Haftstrafe vom Beschwerdeführer verbüsst worden und davon auszugehen sei, dass ihm in diesem Zusammenhang keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung drohe. 5.3 Auch in Berücksichtigung der Herkunft aus einer politischen vorbelasteten Familie verneinte das SEM eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Es führte aus, dass die angeblich politisch motivierte Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers mit keinen Beweismitteln gestützt werde. Zudem hätten sich die geltend gemachten Vorfälle, wenn überhaupt, lange vor der Ausreise im Jahre 2016 ereignet. Der Beschwerdeführer habe auch nicht geltend gemacht, dass er im Zusammenhang mit seinem Vater einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche befürchte. Sein älterer Bruder lebe seit 2012 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Der Beschwerdeführer selbst sei erst im Jahre 2016 ausgereist, um anschliessend ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Somit habe er sich zum Zeitpunkt der in der Türkei gegen seinen älteren Bruder geführten Ermittlungen beziehungsweise Strafverfahren noch im Heimatstaat aufgehalten, ohne dass ihm darauf flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erwachsen wären. Im Weiteren sei festzuhalten, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers (N [...]) im Jahre 2016 mit diesem zusammen in die Schweiz eingereist sei und um Asyl nachgesucht habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass gegen diesen seit 2013 in der Türkei ein Strafverfahren mit schwerwiegenden Vorwürfen und einer hohen Strafandrohung hängig sei. Demzufolge sei der Beschwerdeführer noch 2016 mit ihm zusammen in der Türkei gewesen und es fehlten aufgrund der Aktenlage konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer zu dieser Zeit aus der Situation des jüngeren Bruders Reflexverfolgung erwachsen wäre. Weiter sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sein Vater sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers von den türkischen Behörden aufgesucht und befragt worden. Dies erscheine zwar im türkischen Kontext realistisch, zeige aber auch, dass der Vater nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten behördlichen Massnahmen konfrontiert sei. Besonders falle in diesem Zusammenhang auch auf, dass er trotz seiner angeblich politischen Vorbelastung und des auffälligen Verhaltens seiner Söhne offenbar immer noch bei der Gemeinde als Fahrer angestellt sei. 5.4 Auch die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Brüder in der Schweiz im geringen Ausmass (Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen im kurdischen Kontext) erachtete das SEM als nicht asylrelevant. 5.5 Schliesslich stellte das SEM fest, dass die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund der kurdischen Ethnie mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant seien. Dies gelte auch für diejenigen im Militärdienst, zumal der Beschwerdeführer bereits nach einem Monat des Dienstantritts als dienstuntauglich erklärt worden sei. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, nach Auskunft des in der Zwischenzeit kontaktierten türkischen Anwalts G._______ sei der Beschwerdeführer im November 2017 wegen Drogenhandels zu einer bedingten Haftstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt worden (vgl. beiliegendes Urteil des 1. Schwurgerichts D._______ vom 28. November 2017). Weil sich der Beschwerdeführer nach seiner (bedingt ausgesprochenen) Verurteilung bei den Behörden nicht mehr gemeldet habe, sei das Verfahren wegen Drogenkonsum am 7. März 2018 wiederaufgenommen und letztlich auf den 18. März 2021 vertagt worden. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Drogenkonsums verurteilt werde und möglicherweise die bedingte Haftstrafe in eine unbedingte verwandelt werde. Das SEM habe die geltend gemachten Verfahren wegen Drogendelikten nicht geglaubt mit der Argumentation, dass der Beschwerdeführer die geforderten Beweismittel nicht eingereicht habe. Jedoch habe der Beschwerdeführer sehr wohl bereits im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Beweismittel eingereicht (vgl. Urteil des 7. Strafgerichts E._______ vom 17. Oktober 2007 samt Rechtskraftmitteilung). Auch im Beschwerdeverfahren habe Anwalt F.F.C. einen Referenzbrief auf offiziellem Briefpapier nicht ausstellen wollen. Es sei deshalb dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er einen solchen nicht eingereicht habe; der schwierigen Situation der Anwälte in der Türkei sei Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz habe insofern den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Ebenso habe die Vorinstanz mit der Feststellung, dass es sich bei den Drogendelikten im Kern um gemeinrechtliche Straftaten handle, deren Ahndung grundsätzlich rechtstaatlich legitim und in der Regel flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mehrfach behördlichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Diese Misshandlungen seien an der Anhörung kurz erwähnt worden, jedoch habe die befragende Person den Beschwerdeführer mehrfach unterbrochen, weshalb der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht nicht vollständig festgestellt worden sei. 6.2 Im Weiteren bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung wegen Terrorpropaganda und der Gefahr, erneut verurteilt und dabei misshandelt zu werden. Auch wenn der Beschwerdeführer die vorherige Haftstrafe verbüsst habe, müsse aufgrund des entsprechenden, nicht löschbaren Registereintrags befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer Misshandlungen erleiden werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme. Zwar habe der Beschwerdeführer bezüglich der eigenen politischen Haltung und derjenigen seiner Familie angegeben, kein Mitglied einer politischen Partei zu sein, indessen auf Nachfrage der Rechtsvertretung präzisiert, die kurdischen Parteien und Organisationen zu unterstützen. Der Vater sei mit der zweiten Zwangsverwaltung der AKP entlassen worden und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese letzte Entlassung mit seinen Söhnen zu tun habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch betätige (vgl. die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien), wovon die türkischen Behörden Kenntnis erlangt haben könnten. Gegen zwei Brüder seien politische Verfahren eingeleitet worden. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz bereits bei der Einreise in die Türkei verhaftet und misshandelt werde. 7. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Rügen der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als unzutreffend erweisen. 7.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die mit den Verhaftungen verbundenen Misshandlungen seien an der Anhörung kurz erwähnt worden, jedoch habe die befragende Person den Beschwerdeführer mehrfach unterbrochen, weshalb der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht vollständig festgestellt worden sei. Aus den von der Rechtsvertretung genannten Protokollstellen der Anhörung (vgl. SEM-Protokoll A19 F13-F15, F-25-F27, F77) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner jeweils freien Rede die während der Haft angeblich erlittenen Misshandlungen in hinreichend ausführlicher Weise schildern konnte und die Zwischenfragen der befragenden Person der notwendigen Präzisierung des chronologischen Ablaufs dienten. Im Weiteren fanden diese Erwähnung in der angefochtenen Verfügung, weshalb keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt. Hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde, wonach unberücksichtigt geblieben sei, dass der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel bezüglich der Verfahren gegen ihn eingereicht habe und damit entgegen der Auffassung des SEM der Aufforderung zur Einreichung entsprechender Beweismittel nachgekommen sei, ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel vom SEM erwähnt und berücksichtigt wurden. Ob der Beschwerdeführer damit der Aufforderung der Vorinstanz um Einreichung eines Originalschreibens seines Anwalts in der Türkei mit Auskunft zu sämtlichen gegen ihn in der Türkei geführten Strafverfahren im Ergebnis nachgekommen ist, betrifft die Frage der rechtlichen Würdigung und nicht der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 8. 8.1 In materieller Hinsicht ist hierbei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Vorinstanz, ein Originalschreiben seines Anwalts in der Türkei mit Auskunft zu sämtlichen gegen ihn in der Türkei geführten Strafverfahren einzureichen, ohne ersichtlichen Grund nicht nachgekommen ist. Vielmehr gab er lediglich ein Urteil des 7. Strafgerichts E._______ vom 17. Oktober 2007 (Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen wegen Terrorpropaganda) samt Rechtskraftmitteilung des Berufungsgerichts vom 27. November 2007 in Kopie zu den Akten. Bei dieser Sachlage erachtete das SEM die geltend gemachten Strafverfahren und Haftstrafen im Zusammenhang mit Drogendelikten in der Türkei als nicht hinreichend substantiiert. Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, dass nach Auskunft des in der Zwischenzeit kontaktierten türkischen Anwalts G._______ der Beschwerdeführer im November 2017 wegen Drogenhandels zu einer bedingten Haftstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden sei (vgl. beiliegendes Urteil des 1. Schwurgerichts D._______ vom 28. November 2017 in Kopie). Weil sich der Beschwerdeführer nach seiner (bedingt ausgesprochenen) Verurteilung bei den Behörden nicht mehr gemeldet habe, sei das Verfahren wegen Drogenkonsums am 7. März 2018 wiederaufgenommen und letztlich auf den 18. März 2021 vertagt worden (vgl. Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom 7. März 2018, Gerichtsverhandlungsprotokoll vom 27. Oktober 2020, beide in Kopie). Mit der Einreichung der genannten Beweismittel vermag der Beschwerdeführer weder die behauptete (bedingt ausgesprochene) Verurteilung im November 2017 wegen angeblichen Drogenhandels noch die Wiederaufnahme des Verfahrens am 7. März 2018 wegen Drogenkonsum zu belegen. Zum einen liegen die eingereichten Dokumente nur in Kopie vor, was deren Beweiskraft herabsetzt, zum anderen ist nicht einsehbar - und wird in der Beschwerde auch nicht erklärt - warum die aus den Jahren 2017 und 2018 stammenden Dokumente erst jetzt eingereicht werden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne überzeugenden Grund kein Originalschreiben seines Anwalts in der Türkei eingereicht. Daher erscheinen die genannten Vorbringen wenig glaubhaft. Selbst bei Wahrunterstellung handelt es sich hierbei ohnehin bloss um gemeinrechtliche Straftaten, deren Ahndung grundsätzlich rechtstaatlich legitim und in der Regel flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. 8.2 Hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des 7. Strafgerichts E._______ vom 17. Oktober 2007 (Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen wegen Terrorpropaganda) wies das SEM zutreffend darauf hin, dass die damit verbundene Haftstrafe vom Beschwerdeführer verbüsst worden und davon auszugehen sei, dass ihm in diesem Zusammenhang keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung drohe. An dieser Einschätzung vermag die pauschale Behauptung in der Beschwerde, wonach aufgrund des nicht löschbaren Registereintrags befürchtet werden müsse, dass der Beschwerdeführer Misshandlungen erleiden werde, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer gab denn auch nicht an, nach der Verbüssung der Haftstrafe (ausgenommen der wegen Drogendelikten erfolgten Verhaftungen) behördlich behelligt worden zu sein. Aus den Vorbringen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte auf eine politische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Bezüglich der eigenen politischen Haltung gab er an, kein Mitglied einer politischen Partei zu sein, und behauptete erst auf Nachfrage, die kurdischen Parteien und Organisationen zu unterstützen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise im Fokus der Behörden stand. An dieser Einschätzung vermag das weitere Vorbringen, aus einer politischen Familie zu stammen, nichts zu ändern. Zum einen scheinen die angeblichen Behelligungen des Vaters, wenn überhaupt, lange vor der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgt zu sein und der Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, wegen seinem Vater einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein oder eine solche zu befürchten. Beim Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Vater mit der zweiten Zwangsverwaltung der AKP entlassen worden sei und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese letzte Entlassung mit seinen Söhnen zu tun habe, handelt es sich um eine nicht belegte, spekulative Behauptung. Zum anderen ergibt sich zwar aus dem beigezogenen Dossier des Bruders des Beschwerdeführers H._______ (N [...]), dass diesem im Jahre 2014 in der Schweiz Asyl gewährt wurde (Ausreise im Jahre 2013). Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst im Jahre 2016 seinen Heimatstaat verliess und er zum Zeitpunkt der gegen seinen Bruder H._______ geführten Ermittlungen beziehungsweise Strafverfahren keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer reiste im Jahre 2016 zusammen mit seinem Bruder F._______ (N [...]) aus, der ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dessen Asylverfahren (nach Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Verfahrens) noch hängig ist. Der Beschwerdeführer gab an, dass gegen diesen seit 2013 ein Strafverfahren mit schwerwiegenden Vorwürfen und einer hohen Strafandrohung hängig sei. Indessen ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Zeit bis zu seiner Ausreise im Jahre 2016 deswegen behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen war. Bei dieser Sachlage ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung zu verneinen. 8.3 Mit dem SEM ist festzustellen, dass die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund der kurdischen Ethnie mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant sind. Dies gilt auch für diejenigen im Militärdienst, zumal der Beschwerdeführer bereits nach einem Monat des Dienstantritts als dienstuntauglich erklärt worden war. 8.4 Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz im geringen Ausmass (Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen im kurdischen Kontext) die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen hat oder auf sich zieht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotografien. Auch ist entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung in der Beschwerde nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund der illegalen Ausreise und der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz behördliche Behelligungen zu befürchten hat. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet hat. Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch in Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-341/2019 vom 10. April 2019 E. 7.3 und E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2). Die Vorinstanz verweist darauf, dass der 31-jährige Beschwerdeführer in der Provinz D._______ über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und über berufliche Erfahrung als Betreiber eines Internetcafes verfüge. Sie stellt bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fest, dass ihm im ärztlichen Bericht vom 3. März 2020 eine komplexe chronische und schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine rezidivierende depressive Störung mit einer akuten schwergradigen depressiven Episode attestiert werde. Als Behandlung werde eine ambulante Weiterbehandlung mit wöchentlichen Gesprächen und eine antidepressive Medikation empfohlen. Ähnlichen Inhalts sei der psychologische Bericht vom 21. August 2020. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblich schweren psychischen Probleme zwischen 2017 und 2020 nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei. Dies stelle bis zu einem gewissen Grad den geltend gemachten Schweregrad der angeblichen Erkrankung und eine damit zusammenhängende Behandlungsnotwendigkeit in Frage. Ungeachtet dessen sei festzustellen, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in der Türkei gut behandelbar seien. Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer diesen auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegenhält. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 12.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso ist das weitere Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: