Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der MIDES Personalienaufnahme vom 24. Mai 2018 und der Anhörung vom 27. Juni 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie, sei in B._______ geboren worden und habe in C._______ die Schule bis zum Abitur besucht. Nachdem er 15 Monate Militärdienst geleistet habe, habe er bei einer Tankstelle und in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Im Jahr 2009 sei er in die Schweiz eingereist und habe eine schweizerisch-türkische Doppelbürgerin geheiratet. Nach der Scheidung im Jahr 2012 habe er eine B-Bewilligung erhalten und noch bis 2015 in der Schweiz gelebt. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er bis zu seiner erneuten Ausreise in C._______ gelebt und an einer Tankstelle gearbeitet. Er sei offizielles Mitglied der D._______ gewesen und habe die Funktion gehabt, Personen zu transportieren. Am 1. August 2016 habe in E._______ eine Kundgebung der D._______ stattgefunden. Auf der Rückfahrt seien sie bei einem Kontrollpunkt in B._______ durch die Gendarmerie angehalten und kontrolliert worden. Es sei ihm seine Identitätskarte abgenommen und er sei zwei Stunden festhalten worden. Am 3. August 2016, als er bei der Arbeit gewesen sei, seien zwei Zivilpolizisten bei ihm zu Hause gewesen, hätten sich bei seinen Eltern nach ihm erkundigt, das Haus durchsucht und seinen Pass und Broschüren der D._______ beschlagnahmt. Gleichentags sei er nach F._______ zu seiner Tante mütterlicherseits gefahren. Im September 2017 habe er auf Facebook einen Eintrag gefunden, wonach er angezeigt werden würde, weil er den Staatspräsidenten auf Facebook beleidigt habe. Aus Angst vor der Polizei, der Gendarmerie und dem Staat und weil er Kurde sei, sei er am 14. November 2017 illegal aus der Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seinen türkischen Identitätsausweis (Nüfüs) im Original, einen Auszug von Facebook-Nachrichten und ein Schreiben eines Anwalts vom 16. April 2018 in Kopie ein, wonach die türkischen Behörden ein ihn betreffendes Verfahrensdossier unter der Nummer 2018/3656 eröffnet hätten. B. B.a Am 13. August 2018 stellte die Vorinstanz bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara eine Botschaftsanfrage zur Abklärung, ob gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Verfahren mit der Nummer 2018/3656 bestehe, ein Strafbefehl gegen ihn hängig sei oder ein Haftbefehl existiere. B.b Mit Schreiben vom 14. November 2018 führte die Schweizerische Botschaft in Ankara in ihrer Botschaftsantwort aus, es sei weder eine Ermittlung noch ein Verfahren unter der Nummer 2018/3656 festgestellt worden. Es liege kein Festnahme- oder Haftbeschluss vor und auch kein Eintrag in der Datenbank. Die aktuellen Ermittlungsnummern der Staatsanwaltschaft in B._______ würden zudem bei den 2200er Nummern liegen. Beim Schreiben des Rechtsanwalts handle es sich um eine Totalfälschung; der angegebene Rechtsanwalt habe erklärt, dass zwar sein Name und die Kontaktangaben auf dem Schreiben übereinstimmen würden, der Inhalt des Schreibens und die Unterschrift seien jedoch nicht von ihm. B.c Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Botschaftsanfrage und deren Ergebnisse in Kenntnis und gewährte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. B.d Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bringt der Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. Dezember 2018 vor, seine Familie habe den Anwalt in der Türkei mit der Angelegenheit betraut und von diesem das Schreiben erhalten. Weshalb der Anwalt dies abstreite könne nur damit erklärt werden, dass er wahrscheinlich befürchte selbst in ein Verfahren gegen den türkischen Staat einbezogen zu werden. Diese Furcht sei nicht unbegründet, da sehr viele Journalisten und Juristen, welche in irgendeiner Form die türkische Regierung beziehungsweise den Präsidenten direkt oder indirekt angreifen würden, inhaftiert werden würden. Damit er das gegen ihn anstehende Verfahren beweisen könne und angemessen Stellung dazu nehmen könne, bitte er um eine Fristverlängerung bis Ende Dezember 2018. B.e Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 erklärt der Beschwerdeführer, die Stellungnahme verzögere sich und er bitte um eine weitere Frist. Um weitere Unterlagen aus der Türkei einreichen zu können, habe er versucht, einen Anwalt in der Türkei zu beauftragen. Die Anwälte in der Türkei würden selber keine Vollmachten ausstellen können. Dies sei nur mit seinem Original-Nüfüs bei einem Notar oder beim Konsulat möglich. Deshalb ersuche er die Vorinstanz, ihm seinen Original-Nüfüs zuzusenden oder ihm ein Schreiben auszustellen, worin ersichtlich sei, dass sich sein Original-Nüfüs bei der Vorinstanz befinde. Mit Schreiben vom 7. März 2019 lehnte die Vorinstanz eine Fristverlängerung für die Stellungnahme ab. C. Mit Verfügung vom 10. April 2019 (eröffnet am 11. April 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben. Sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, der Beschwerdeführer nochmals zu den betreffenden Punkten anzuhören und es sei ihm sein Nüfüs auszuhändigen. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, seine Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich, weshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, die vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, die Vorinstanz habe ihm seinen Original-Nüfüs nicht herausgegeben und ihn somit wissentlich daran gehindert, die sachdienlichen Beweismittel erbringen zu können. Zudem sei er zu den betreffenden Punkten nochmals anzuhören. Die Botschaftsabklärung vom 14. November 2018 hat ergeben, dass in der Türkei weder ein Strafverfahren noch ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliegt und es sich beim Schreiben seines Anwalts vom 16. April 2018 um eine Totalfälschung handelt. Es besteht keine Veranlassung, an der Korrektheit der Ergebnisse der Botschaftsabklärung zu zweifeln. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere Beweismittel für den Beleg neuer relevanter Erkenntnisse einbringen könnte. Aus den gleichen Gründen ist festzustellen, dass der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, weshalb auch der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verletzt.
E. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich in Anbetracht dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer könne seine angebliche Mitgliedschaft bei der D._______ weder detailliert schildern noch mit Dokumenten belegen. Zu seinen Aufgaben in der Partei habe lediglich der Transport von Personen gehört. Wie oft er diese Aufgabe ausgeführt habe, habe er nicht sagen können. Zudem habe er zur Demonstration vom 1. August 2016 nur dürftige und pauschale Angaben gemacht. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin seien seine Erklärungen zu seinem Einsatz für die D._______ ungenügend geblieben. Über den Besuch der Behörden bei ihm zu Hause am 3. August 2016 habe er nicht ausführlich und realitätsnah berichten können. Seine Beweismittel seien untauglich. Falls er in den sozialen Medien tatsächlich regimekritische "Posts" veröffentlicht habe, so seien ihm deswegen kaum Nachteile erwachsen. Gemäss Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara sei in der Türkei kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden und es handle sich bei der von ihm eingereichten Bestätigung eines Anwalts um eine Totalfälschung. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht jede Parteimitgliedschaft bringe automatisch detaillierte Kenntnisse im Zusammenhang mit der entsprechenden Partei mit sich. Dass er keine Details zur Demonstration habe nennen können und nicht gewusst habe, ob die Demonstration bewilligt gewesen sei, könne nicht als ungenügender Einsatz für die Partei taxiert werden. Betreffend den Polizeieinsatz bei ihm zu Hause sei anzumerken, dass er nicht anwesend gewesen sei. Es stelle sich die Frage, wie etwas nicht selbst Erlebtes und Gesehenes realitätsnah erzählt werden könne. Der Wahrheitsgehalt der Facebook-Auszüge sei offensichtlich gegeben. Er habe erfolglos bei der Vorinstanz um seinen Nüfüs im Original ersucht. Somit habe die Vorinstanz ihn daran gehindert, den Wahrheitsgehalt des anwaltlichen Schreibens über das hängige Strafverfahren in der Türkei beweisen zu können.
E. 6.3 Gemäss Botschaftsabklärung vom 14. November 2018 wurde in der Türkei weder eine Ermittlung noch ein Verfahren unter der Nummer 2018/3656 eröffnet. Auch besteht kein Eintrag in der Datenbank. Es liegt ebenfalls kein Festnahme- oder Haftbeschluss vor. Die Ermittlungsnummern der Staatsanwaltschaft in B._______ lagen zur Zeit der Anfrage bei den 2200er Nummern. Beim Schreiben des Anwalts handelt es sich um eine Totalfälschung; der angegebene Anwalt hat erklärt, sein Name und die Kontaktangaben auf dem Schreiben würden übereinstimmen, der Inhalt des Schreibens und die Unterschrift seien jedoch nicht von ihm.
E. 6.4 Die Botschaftsabklärung ergab, dass es sich beim Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 16. April 2018 um eine Fälschung handelt. In der Türkei besteht gegen den Beschwerdeführer weder ein Festnahme- oder Haftbeschluss, noch liegt ein Eintrag in der Datenbank vor. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Abklärung zu zweifeln. Der Bescheid des türkischen Anwalts, der Inhalt und die Unterschrift auf dem Schreiben vom 16. April 2018 würden nicht von ihm stammen, bestätigt zudem die Ergebnisse der Botschaftsabklärung. Zwischen den Facebook-Eintragungen vom September 2017 und der Botschaftsabklärung vom 14. November 2018 ist es somit zu keinen Verfolgungshandlungen gekommen. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass gegen ihn in der Türkei ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer prokurdischen Oppositionspartei eröffnet worden ist. Ebenso wenig ist die in diesem Zusammenhang vorgebrachte polizeiliche Durchsuchung beim Beschwerdeführer zu Hause glaubhaft. Zudem steht sein Unwissen über die Ausrichtung der Partei und die Höhe der Mitgliederbeiträge der D._______ sowie seine unklaren Angaben über die Häufigkeit der durch ihn durchgeführten Personentransporte für die D._______ im Widerspruch dazu, dass er ein offizielles Mitglied der Partei gewesen sein soll. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit auch nicht, seine Mitgliedschaft bei der D._______ glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass er eine Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-341/2019 vom 10. April 2019 E. 7.3 und E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2). Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat das Gymnasium abgeschlossen und danach in seiner Heimat bei einer Tankstelle und im Supermarkt seines Onkels gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei und hat Angehörige in der Schweiz, in Frankreich und in England. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere die Angehörigen in der Türkei und in der Schweiz ihn bei seiner wirtschaftlichen Wiedereingliederung in der Türkei unterstützen können. So war es dem Beschwerdeführer auch möglich, den Betrag von EUR 5'000.- bis 10'000.- für die Reise in die Schweiz aufzubringen. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2344/2019 Urteil vom 18. Juni 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der MIDES Personalienaufnahme vom 24. Mai 2018 und der Anhörung vom 27. Juni 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie, sei in B._______ geboren worden und habe in C._______ die Schule bis zum Abitur besucht. Nachdem er 15 Monate Militärdienst geleistet habe, habe er bei einer Tankstelle und in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Im Jahr 2009 sei er in die Schweiz eingereist und habe eine schweizerisch-türkische Doppelbürgerin geheiratet. Nach der Scheidung im Jahr 2012 habe er eine B-Bewilligung erhalten und noch bis 2015 in der Schweiz gelebt. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er bis zu seiner erneuten Ausreise in C._______ gelebt und an einer Tankstelle gearbeitet. Er sei offizielles Mitglied der D._______ gewesen und habe die Funktion gehabt, Personen zu transportieren. Am 1. August 2016 habe in E._______ eine Kundgebung der D._______ stattgefunden. Auf der Rückfahrt seien sie bei einem Kontrollpunkt in B._______ durch die Gendarmerie angehalten und kontrolliert worden. Es sei ihm seine Identitätskarte abgenommen und er sei zwei Stunden festhalten worden. Am 3. August 2016, als er bei der Arbeit gewesen sei, seien zwei Zivilpolizisten bei ihm zu Hause gewesen, hätten sich bei seinen Eltern nach ihm erkundigt, das Haus durchsucht und seinen Pass und Broschüren der D._______ beschlagnahmt. Gleichentags sei er nach F._______ zu seiner Tante mütterlicherseits gefahren. Im September 2017 habe er auf Facebook einen Eintrag gefunden, wonach er angezeigt werden würde, weil er den Staatspräsidenten auf Facebook beleidigt habe. Aus Angst vor der Polizei, der Gendarmerie und dem Staat und weil er Kurde sei, sei er am 14. November 2017 illegal aus der Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seinen türkischen Identitätsausweis (Nüfüs) im Original, einen Auszug von Facebook-Nachrichten und ein Schreiben eines Anwalts vom 16. April 2018 in Kopie ein, wonach die türkischen Behörden ein ihn betreffendes Verfahrensdossier unter der Nummer 2018/3656 eröffnet hätten. B. B.a Am 13. August 2018 stellte die Vorinstanz bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara eine Botschaftsanfrage zur Abklärung, ob gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Verfahren mit der Nummer 2018/3656 bestehe, ein Strafbefehl gegen ihn hängig sei oder ein Haftbefehl existiere. B.b Mit Schreiben vom 14. November 2018 führte die Schweizerische Botschaft in Ankara in ihrer Botschaftsantwort aus, es sei weder eine Ermittlung noch ein Verfahren unter der Nummer 2018/3656 festgestellt worden. Es liege kein Festnahme- oder Haftbeschluss vor und auch kein Eintrag in der Datenbank. Die aktuellen Ermittlungsnummern der Staatsanwaltschaft in B._______ würden zudem bei den 2200er Nummern liegen. Beim Schreiben des Rechtsanwalts handle es sich um eine Totalfälschung; der angegebene Rechtsanwalt habe erklärt, dass zwar sein Name und die Kontaktangaben auf dem Schreiben übereinstimmen würden, der Inhalt des Schreibens und die Unterschrift seien jedoch nicht von ihm. B.c Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Botschaftsanfrage und deren Ergebnisse in Kenntnis und gewährte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. B.d Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bringt der Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. Dezember 2018 vor, seine Familie habe den Anwalt in der Türkei mit der Angelegenheit betraut und von diesem das Schreiben erhalten. Weshalb der Anwalt dies abstreite könne nur damit erklärt werden, dass er wahrscheinlich befürchte selbst in ein Verfahren gegen den türkischen Staat einbezogen zu werden. Diese Furcht sei nicht unbegründet, da sehr viele Journalisten und Juristen, welche in irgendeiner Form die türkische Regierung beziehungsweise den Präsidenten direkt oder indirekt angreifen würden, inhaftiert werden würden. Damit er das gegen ihn anstehende Verfahren beweisen könne und angemessen Stellung dazu nehmen könne, bitte er um eine Fristverlängerung bis Ende Dezember 2018. B.e Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 erklärt der Beschwerdeführer, die Stellungnahme verzögere sich und er bitte um eine weitere Frist. Um weitere Unterlagen aus der Türkei einreichen zu können, habe er versucht, einen Anwalt in der Türkei zu beauftragen. Die Anwälte in der Türkei würden selber keine Vollmachten ausstellen können. Dies sei nur mit seinem Original-Nüfüs bei einem Notar oder beim Konsulat möglich. Deshalb ersuche er die Vorinstanz, ihm seinen Original-Nüfüs zuzusenden oder ihm ein Schreiben auszustellen, worin ersichtlich sei, dass sich sein Original-Nüfüs bei der Vorinstanz befinde. Mit Schreiben vom 7. März 2019 lehnte die Vorinstanz eine Fristverlängerung für die Stellungnahme ab. C. Mit Verfügung vom 10. April 2019 (eröffnet am 11. April 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben. Sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, der Beschwerdeführer nochmals zu den betreffenden Punkten anzuhören und es sei ihm sein Nüfüs auszuhändigen. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, seine Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich, weshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, die vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, die Vorinstanz habe ihm seinen Original-Nüfüs nicht herausgegeben und ihn somit wissentlich daran gehindert, die sachdienlichen Beweismittel erbringen zu können. Zudem sei er zu den betreffenden Punkten nochmals anzuhören. Die Botschaftsabklärung vom 14. November 2018 hat ergeben, dass in der Türkei weder ein Strafverfahren noch ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliegt und es sich beim Schreiben seines Anwalts vom 16. April 2018 um eine Totalfälschung handelt. Es besteht keine Veranlassung, an der Korrektheit der Ergebnisse der Botschaftsabklärung zu zweifeln. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere Beweismittel für den Beleg neuer relevanter Erkenntnisse einbringen könnte. Aus den gleichen Gründen ist festzustellen, dass der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, weshalb auch der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verletzt. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich in Anbetracht dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer könne seine angebliche Mitgliedschaft bei der D._______ weder detailliert schildern noch mit Dokumenten belegen. Zu seinen Aufgaben in der Partei habe lediglich der Transport von Personen gehört. Wie oft er diese Aufgabe ausgeführt habe, habe er nicht sagen können. Zudem habe er zur Demonstration vom 1. August 2016 nur dürftige und pauschale Angaben gemacht. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin seien seine Erklärungen zu seinem Einsatz für die D._______ ungenügend geblieben. Über den Besuch der Behörden bei ihm zu Hause am 3. August 2016 habe er nicht ausführlich und realitätsnah berichten können. Seine Beweismittel seien untauglich. Falls er in den sozialen Medien tatsächlich regimekritische "Posts" veröffentlicht habe, so seien ihm deswegen kaum Nachteile erwachsen. Gemäss Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara sei in der Türkei kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden und es handle sich bei der von ihm eingereichten Bestätigung eines Anwalts um eine Totalfälschung. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht jede Parteimitgliedschaft bringe automatisch detaillierte Kenntnisse im Zusammenhang mit der entsprechenden Partei mit sich. Dass er keine Details zur Demonstration habe nennen können und nicht gewusst habe, ob die Demonstration bewilligt gewesen sei, könne nicht als ungenügender Einsatz für die Partei taxiert werden. Betreffend den Polizeieinsatz bei ihm zu Hause sei anzumerken, dass er nicht anwesend gewesen sei. Es stelle sich die Frage, wie etwas nicht selbst Erlebtes und Gesehenes realitätsnah erzählt werden könne. Der Wahrheitsgehalt der Facebook-Auszüge sei offensichtlich gegeben. Er habe erfolglos bei der Vorinstanz um seinen Nüfüs im Original ersucht. Somit habe die Vorinstanz ihn daran gehindert, den Wahrheitsgehalt des anwaltlichen Schreibens über das hängige Strafverfahren in der Türkei beweisen zu können. 6.3 Gemäss Botschaftsabklärung vom 14. November 2018 wurde in der Türkei weder eine Ermittlung noch ein Verfahren unter der Nummer 2018/3656 eröffnet. Auch besteht kein Eintrag in der Datenbank. Es liegt ebenfalls kein Festnahme- oder Haftbeschluss vor. Die Ermittlungsnummern der Staatsanwaltschaft in B._______ lagen zur Zeit der Anfrage bei den 2200er Nummern. Beim Schreiben des Anwalts handelt es sich um eine Totalfälschung; der angegebene Anwalt hat erklärt, sein Name und die Kontaktangaben auf dem Schreiben würden übereinstimmen, der Inhalt des Schreibens und die Unterschrift seien jedoch nicht von ihm. 6.4 Die Botschaftsabklärung ergab, dass es sich beim Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 16. April 2018 um eine Fälschung handelt. In der Türkei besteht gegen den Beschwerdeführer weder ein Festnahme- oder Haftbeschluss, noch liegt ein Eintrag in der Datenbank vor. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Abklärung zu zweifeln. Der Bescheid des türkischen Anwalts, der Inhalt und die Unterschrift auf dem Schreiben vom 16. April 2018 würden nicht von ihm stammen, bestätigt zudem die Ergebnisse der Botschaftsabklärung. Zwischen den Facebook-Eintragungen vom September 2017 und der Botschaftsabklärung vom 14. November 2018 ist es somit zu keinen Verfolgungshandlungen gekommen. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass gegen ihn in der Türkei ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer prokurdischen Oppositionspartei eröffnet worden ist. Ebenso wenig ist die in diesem Zusammenhang vorgebrachte polizeiliche Durchsuchung beim Beschwerdeführer zu Hause glaubhaft. Zudem steht sein Unwissen über die Ausrichtung der Partei und die Höhe der Mitgliederbeiträge der D._______ sowie seine unklaren Angaben über die Häufigkeit der durch ihn durchgeführten Personentransporte für die D._______ im Widerspruch dazu, dass er ein offizielles Mitglied der Partei gewesen sein soll. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit auch nicht, seine Mitgliedschaft bei der D._______ glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass er eine Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-341/2019 vom 10. April 2019 E. 7.3 und E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2). Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat das Gymnasium abgeschlossen und danach in seiner Heimat bei einer Tankstelle und im Supermarkt seines Onkels gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei und hat Angehörige in der Schweiz, in Frankreich und in England. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere die Angehörigen in der Türkei und in der Schweiz ihn bei seiner wirtschaftlichen Wiedereingliederung in der Türkei unterstützen können. So war es dem Beschwerdeführer auch möglich, den Betrag von EUR 5'000.- bis 10'000.- für die Reise in die Schweiz aufzubringen. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: