opencaselaw.ch

E-6262/2018

E-6262/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-13 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Am 27. Februar 2015 stellten die Beschwerdeführenden auf dem Schweizer Konsulat in Istanbul mit ihren türkischen Pässen einen Visumsantrag für die Schweiz. Der Antrag wurde abgelehnt. Der Visumsantrag für die Schweiz mit den Kopien der syrischen und türkischen Reisepässe der Beschwerdeführenden befindet sich in den Akten. B. Die Beschwerdeführenden reisten am 8. Oktober 2018 auf dem Luftweg nach Zürich und ersuchten am 10. Oktober 2018 bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. C. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führte anlässlich der Befragung vom 16. Oktober 2018 und der Anhörung vom 26. Oktober 2018 aus, er sei ethnischer Kurde. Nach seiner Geburt in Syrien sei er Ajnabi (staatenlos) gewesen. Nach Ausbruch des Krieges habe er die syrische Staatsangehörigkeit erlangt, sei aber wegen seines Alters vom Militärdienst befreit gewesen. Im Jahr 2013 habe er an einer Demonstration gegen einen Gasangriff auf Zivilisten teilgenommen. Danach sei er von den syrischen Behörden gesucht worden. Deswegen sei er mit seiner Ehefrau im August 2013 von Syrien nach E._______, Türkei, umgezogen. Ihre Wohnadresse sei bei den türkischen Behörden registriert gewesen. Dank seiner Ehefrau habe er im Jahr 2016 die türkische Staatsangehörigkeit erhalten. Wegen der schlechten Lage in der Türkei seien sie ausgereist. Alles sei teuer gewesen und er habe nicht mehr mithalten können. Kinder hätten Alkohol und Drogen konsumiert. Er habe verhindern wollen, dass seine Kinder ebenfalls so endeten. Manchmal sei er für seine Arbeit nicht bezahlt worden. Kurden seien schlecht behandelt und wegen Facebook-Posts verhaftet worden. Syrische Staatsangehörige seien nach Syrien zurückgeschickt worden. Er habe Angst, eines Tages ohne Grund inhaftiert zu werden. In Syrien sei er zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden und er werde gesucht. Sein Vater und sein Bruder, beide in F._______, Syrien, wohnhaft, würden für die Volksverteidigungseinheiten (YPG) in der pädagogischen Abteilung und im Amt für Denkmalschutz arbeiten. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gab anlässlich der Befragung zur Person am 16. Oktober 2018 und der Anhörung vom 26. Oktober 2018 an, sie sei ethnische Kurdin. Sie besitze die syrische und türkische Staatangehörigkeit. Von ihrer Geburt bis ins Jahr 2013 habe sie in F._______, Syrien, gelebt. Wegen des syrischen Krieges sei sie mit ihrem Ehemann im Jahr 2013 nach E._______, Türkei, umgezogen. Gegen Ende der Schwangerschaft sei sie alleine nach Syrien zurückgekehrt, um dort ihr Kind zur Welt zu bringen. Nach der Geburt sei sie in die Türkei zurückgekehrt. Danach hätten sie bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2018 in E._______ gelebt. Ihr Ehemann sei in Syrien verfolgt und verurteilt worden. In der Türkei seien sie als Kurden unterdrückt worden. Ihr Ehemann sei für seine Arbeit von den Türken nicht bezahlt worden. Sie habe nicht gewollt, dass ihre Kinder dort aufwachsen. Der Sohn hätte in die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) eintreten oder in den türkischen Militärdienst einrücken müssen. Die Tochter wäre mit Drogen aufgewachsen. Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Identitätskarten sowie eine Kopie des Familienregisters, des Ajnabi-Ausweises und des syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers ein. D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 2. November 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei den Beschwerdeführenden zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei das Migrationsamt Zürich anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Nach erfolgter Akteneinsicht sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden unverzüglich dem Kanton Basel-Stadt, eventualiter einem Kanton, zuzuweisen. Es sei den Beschwerdeführenden gegenüber allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht einzuräumen. Die Beschwerdeführenden reichten den Ausländerausweis (Niederlassungsbewilligung) von G._______, Bruder des Beschwerdeführers, ein syrisches Gerichtsurteil gegen den Beschwerdeführer wegen Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration (Freiheitsstraffe von dreieinhalb Jahren), eine Bestätigung der kurdisch-syrischen Partei der Demokratischen Union Volksverteidigungseinheiten (PYG) betreffend Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers, einen türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 gegen den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation sowie Fotos aus Fernsehinterviews und einen Parteiausweis von H._______, Bruder des Beschwerdeführers, ein. F. Am 6. November 2018 gab der Instruktionsrichter die Übersetzung des syrischen Gerichtsurteils und des türkischen Haftbefehls in Auftrag. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgangs des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um unverzügliche Zuweisung zu einem Kanton ab, überwies das Gesuch um Akteneinsicht zur Behandlung an die Vorinstanz und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung. H. Mit Verfügung vom 9. November 2018 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche und wies sie dem Kanton Graubünden zu. I. Am 12. November 2018 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die deutsche Übersetzung des syrischen Gerichtsurteils und des türkischen Haftbefehls zu und forderte sie auf darzulegen, wie sie in den Besitz dieser Dokumente gelangt sind. J. Nach gewährter Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden am 28. Januar 2019 eine Beschwerdeergänzung und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. K. Am 4. Februar 2019 stellte der Instruktionsrichter bei der Schweizerischen Botschaft in der Türkei eine Botschaftsanfrage zur Abklärung der Fragen, ob in der Türkei ein Haftbefehl oder eine Verurteilung gegen den Beschwerdeführer vorliege, ob ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sei und ob eine Ausschaffung der Beschwerdeführenden nach Syrien trotz ihrer türkischen Staatsangehörigkeit möglich sei. L. Mit Schreiben vom 17. April 2019 führte die Schweizerische Botschaft in der Türkei in ihrer Botschaftsantwort aus, in der Türkei liege kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vor. Ein gegen ihn eröffnetes Verfahren oder eine Verurteilung habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger und könne deshalb nicht ausgewiesen werden. Bei dem türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 mit der Nummer (...) handle es sich um eine Fälschung; dies sei von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht bestätigt worden. Die Ermittlung und das darauffolgende Verfahren würden nicht den Beschwerdeführer betreffen. M. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2019 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und Botschaftsantwort. N. Am 14. Mai 2019 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Botschaftsantwort. Sie reichten das syrische Gerichtsurteil im Original, den türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 im Original, eine Medienmitteilung von Amnesty International vom 15. Dezember 2015 mit dem Titel "Türkei schickt Flüchtlinge zurück nach Syrien und in den Irak" und eine Medienmitteilung von Amnesty International vom 23. März 2016 mit dem Titel "Türkei schiebt widerrechtlich Flüchtlinge nach Afghanistan ab" ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige und falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, welche dazu geführt habe, dass die Vorinstanz trotz nachgewiesener Verfolgung ihr Asylgesuch abgelehnt habe. Auf Beschwerdeebene seien neue, entscheidrelevante Beweismittel eingereicht worden. Sollte die Voraussetzung für ein reformatorisches Urteil nicht gegeben sein, sei die Sache zur Abklärung des Sacherhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Die Vorinstanz nahm alle Vorbringen der Beschwerdeführenden im Sachverhalt auf. Wie die Beschwerdeführenden selbst ausführen, wurden die neuen Beweismittel erst auf Beschwerdeebene eingereicht und konnten folglich von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit vollständig und richtig festgestellt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden die nötigen Sachverhaltsabklärungen (Übersetzung der Beweismittel und Botschaftsanfrage) vorgenommen und den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör gewährt. Es besteht demnach keine Veranlassung, die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, aus den Aussagen der Beschwerdeführenden würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer grundlos verhaftet und nach Syrien ausgeschafft werden könnte. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe sich in der Türkei einzig um seine Arbeit und Familie gekümmert. Zudem handle es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Kurden, die nach Syrien zurückgeschafft worden seien, um syrische und nicht um türkische Staatsangehörige. Die fehlende Bezahlung für seine Arbeit stelle ein zivilrechtliches Delikt dar, das der Beschwerdeführer den türkischen Behörden hätte melden können. Schwierigkeiten, die auf wirtschaftliche oder soziale Lebensbedingungen zurückzuführen seien, seien nicht asylrelevant.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Vater und Bruder des Beschwerdeführers seien bekannte Mitglieder der YPG. Die YPG werde von der Türkei als Terrororganisation eingestuft, weshalb der Beschwerdeführer begründete Furcht vor einer Verhaftung durch türkischen Behörden habe. Kurz nach ihrer Ausreise habe in ihrer türkischen Wohnung eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Der Onkel des Beschwerdeführers habe daraufhin mittels eines Anwalts den türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation bei der Staatsanwaltschaft einholen können. Auch türkische Staatsangehörige mit syrischer Herkunft würden nach Syrien zurückgeschafft. Sobald der Beschwerdeführer in die Türkei zurückkehre, werde er verhaftet und nach Verbüssung einer schweren Strafe nach Syrien ausgeschafft. In Syrien sei er gemäss syrischem Gerichtsurteil wegen Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Die Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung sei daher glaubhaft. Als Kurde habe er in der Türkei kaum die Möglichkeit, ausstehenden Lohn einzuklagen.

E. 6.3 Gemäss Botschaftsabklärung vom 17. April 2019 liegt in der Türkei kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vor. Ebenso wenig existiert ein gegen ihn eröffnetes Verfahren oder eine Verurteilung. Bei dem türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 mit der Nummer (...) handle es sich um eine Fälschung; dies wurde von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht in der Türkei bestätigt. Die Ermittlung und das darauffolgende Verfahren betreffen nicht den Beschwerdeführer. Zudem kann der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger nicht aus der Türkei ausgewiesen werden.

E. 6.4 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bringen die Beschwerdeführenden vor, beim Haftbefehl, der nun auch im Original eingereicht worden sei, handle es sich um ein echtes Dokument, das sie von ihrem türkischen Anwalt bekommen hätten. Der Anwalt habe zum Erhalt des Dokumentes keine Stellungnahme abgeben wollen. Der Beschwerdeführer werde von den türkischen Behörden trotz seiner türkischen Staatsangehörigkeit noch immer als Syrer betrachtet. Die Türkei könne auf der Grundlage des Abkommens von Adana syrisch-türkische Doppelbürger nach Syrien ausschaffen. Aufgrund der widerrechtlichen Rückschaffung von Syrern könne die Türkei nicht als sicherer Drittstaat bezeichnet werden.

E. 6.5 Die Botschaftsabklärung ergab, dass es sich beim türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 um eine Fälschung handelt. In der Türkei ist gegen den Beschwerdeführer weder ein Verfahren hängig, noch liegt eine Verurteilung oder ein Haftbefehl gegen ihn vor. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Abklärung zu zweifeln. Die Weigerung des türkischen Anwalts der Beschwerdeführenden zu erklären, wie er an den Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 gelangt sein soll, ist diesem Kontext ebenfalls als Indiz für die Richtigkeit der Botschaftsabklärung zu deuten. Der nun im Original eingereichte Haftbefehl, welcher (logischerweise) die gleiche Verfahrensnummer ausweist wie die zuvor eingereichte Kopie, ändert nichts an dieser Feststellung, da unter dieser Verfahrensnummer - und auch unter einer anderen - kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer existiert. Folglich konnten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation eröffnet worden ist. Ebenso wenig ist die in diesem Zusammenhang vorgebrachte polizeiliche Durchsuchung ihrer türkischen Wohnung glaubhaft. Die einreichte Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PYG steht zudem in Widerspruch zu seinen Angaben, dass er nur an einer Demonstration teilgenommen und keine Verbindungen zur YPG gehabt habe. Die Beschwerdeführenden besitzen die türkische Staatangehörigkeit. Gemäss Botschaftsabklärung weist die Türkei syrisch-türkische Doppelbürger nicht nach Syrien aus. Das zwischen der Türkei und Syrien abgeschlossene Abkommen von Adana aus dem Jahr 1998 dient der gemeinsamen Terrorbekämpfung. Es stellt keine rechtliche Grundlage für die Ausschaffung türkischen Staatsangehöriger nach Syrien dar (vgl. http://www.mfa.gov.tr/_p_statement-made-by-ismail-cem_-foreign-minister_-on-the-special-security-meeting-held-between-turkey-and-syria_br_october-20_-1998_br__unofficial-translation___p_.en.mfa >, abgerufen am 23.05.2019; < https://nex24.news/2019/01/kommentar-abkommen-von-1998-erlaubt-tuerkische-intervention-in-syrien/ >, abgerufen am 23.05.2019). Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Medienmitteilungen von Amnesty International beziehen sich auf die Ausschaffung von Flüchtlingen in ihre Herkunftsländer durch die Türkei. Aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit können die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei einer Rückkehr in die Türkei droht den Beschwerdeführenden somit keine Rückschaffung nach Syrien. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die schwierigen Lebensbedingungen in der Türkei nicht asylrelevant sind. Insgesamt konnten die Beschwerdeführenden eine Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft machen.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-341/2019 vom 10. April 2019 E. 7.3 und E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind jung, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat eine langjährige Erfahrung als Keramik- und Plattenleger. Die Beschwerdeführenden verfügen über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei und haben Angehörige in der Schweiz, in Österreich, in Syrien und im Nordirak. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere die Angehörigen in der Türkei und in der Schweiz die Beschwerdeführenden bei ihrer wirtschaftlichen Wiedereingliederung in der Türkei unterstützen können. So war es den Beschwerdeführenden auch möglich, den Betrag von USD 23'000.- für die Reise in die Schweiz aufzubringen. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'650.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist Rechtsanwalt lic. iur. Ozan Polatli als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'650.- entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6262/2018 Urteil vom 13. Juni 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien und Türkei, alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Am 27. Februar 2015 stellten die Beschwerdeführenden auf dem Schweizer Konsulat in Istanbul mit ihren türkischen Pässen einen Visumsantrag für die Schweiz. Der Antrag wurde abgelehnt. Der Visumsantrag für die Schweiz mit den Kopien der syrischen und türkischen Reisepässe der Beschwerdeführenden befindet sich in den Akten. B. Die Beschwerdeführenden reisten am 8. Oktober 2018 auf dem Luftweg nach Zürich und ersuchten am 10. Oktober 2018 bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. C. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führte anlässlich der Befragung vom 16. Oktober 2018 und der Anhörung vom 26. Oktober 2018 aus, er sei ethnischer Kurde. Nach seiner Geburt in Syrien sei er Ajnabi (staatenlos) gewesen. Nach Ausbruch des Krieges habe er die syrische Staatsangehörigkeit erlangt, sei aber wegen seines Alters vom Militärdienst befreit gewesen. Im Jahr 2013 habe er an einer Demonstration gegen einen Gasangriff auf Zivilisten teilgenommen. Danach sei er von den syrischen Behörden gesucht worden. Deswegen sei er mit seiner Ehefrau im August 2013 von Syrien nach E._______, Türkei, umgezogen. Ihre Wohnadresse sei bei den türkischen Behörden registriert gewesen. Dank seiner Ehefrau habe er im Jahr 2016 die türkische Staatsangehörigkeit erhalten. Wegen der schlechten Lage in der Türkei seien sie ausgereist. Alles sei teuer gewesen und er habe nicht mehr mithalten können. Kinder hätten Alkohol und Drogen konsumiert. Er habe verhindern wollen, dass seine Kinder ebenfalls so endeten. Manchmal sei er für seine Arbeit nicht bezahlt worden. Kurden seien schlecht behandelt und wegen Facebook-Posts verhaftet worden. Syrische Staatsangehörige seien nach Syrien zurückgeschickt worden. Er habe Angst, eines Tages ohne Grund inhaftiert zu werden. In Syrien sei er zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden und er werde gesucht. Sein Vater und sein Bruder, beide in F._______, Syrien, wohnhaft, würden für die Volksverteidigungseinheiten (YPG) in der pädagogischen Abteilung und im Amt für Denkmalschutz arbeiten. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gab anlässlich der Befragung zur Person am 16. Oktober 2018 und der Anhörung vom 26. Oktober 2018 an, sie sei ethnische Kurdin. Sie besitze die syrische und türkische Staatangehörigkeit. Von ihrer Geburt bis ins Jahr 2013 habe sie in F._______, Syrien, gelebt. Wegen des syrischen Krieges sei sie mit ihrem Ehemann im Jahr 2013 nach E._______, Türkei, umgezogen. Gegen Ende der Schwangerschaft sei sie alleine nach Syrien zurückgekehrt, um dort ihr Kind zur Welt zu bringen. Nach der Geburt sei sie in die Türkei zurückgekehrt. Danach hätten sie bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2018 in E._______ gelebt. Ihr Ehemann sei in Syrien verfolgt und verurteilt worden. In der Türkei seien sie als Kurden unterdrückt worden. Ihr Ehemann sei für seine Arbeit von den Türken nicht bezahlt worden. Sie habe nicht gewollt, dass ihre Kinder dort aufwachsen. Der Sohn hätte in die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) eintreten oder in den türkischen Militärdienst einrücken müssen. Die Tochter wäre mit Drogen aufgewachsen. Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Identitätskarten sowie eine Kopie des Familienregisters, des Ajnabi-Ausweises und des syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers ein. D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 2. November 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei den Beschwerdeführenden zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei das Migrationsamt Zürich anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Nach erfolgter Akteneinsicht sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden unverzüglich dem Kanton Basel-Stadt, eventualiter einem Kanton, zuzuweisen. Es sei den Beschwerdeführenden gegenüber allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht einzuräumen. Die Beschwerdeführenden reichten den Ausländerausweis (Niederlassungsbewilligung) von G._______, Bruder des Beschwerdeführers, ein syrisches Gerichtsurteil gegen den Beschwerdeführer wegen Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration (Freiheitsstraffe von dreieinhalb Jahren), eine Bestätigung der kurdisch-syrischen Partei der Demokratischen Union Volksverteidigungseinheiten (PYG) betreffend Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers, einen türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 gegen den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation sowie Fotos aus Fernsehinterviews und einen Parteiausweis von H._______, Bruder des Beschwerdeführers, ein. F. Am 6. November 2018 gab der Instruktionsrichter die Übersetzung des syrischen Gerichtsurteils und des türkischen Haftbefehls in Auftrag. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgangs des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um unverzügliche Zuweisung zu einem Kanton ab, überwies das Gesuch um Akteneinsicht zur Behandlung an die Vorinstanz und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung. H. Mit Verfügung vom 9. November 2018 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche und wies sie dem Kanton Graubünden zu. I. Am 12. November 2018 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die deutsche Übersetzung des syrischen Gerichtsurteils und des türkischen Haftbefehls zu und forderte sie auf darzulegen, wie sie in den Besitz dieser Dokumente gelangt sind. J. Nach gewährter Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden am 28. Januar 2019 eine Beschwerdeergänzung und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. K. Am 4. Februar 2019 stellte der Instruktionsrichter bei der Schweizerischen Botschaft in der Türkei eine Botschaftsanfrage zur Abklärung der Fragen, ob in der Türkei ein Haftbefehl oder eine Verurteilung gegen den Beschwerdeführer vorliege, ob ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sei und ob eine Ausschaffung der Beschwerdeführenden nach Syrien trotz ihrer türkischen Staatsangehörigkeit möglich sei. L. Mit Schreiben vom 17. April 2019 führte die Schweizerische Botschaft in der Türkei in ihrer Botschaftsantwort aus, in der Türkei liege kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vor. Ein gegen ihn eröffnetes Verfahren oder eine Verurteilung habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger und könne deshalb nicht ausgewiesen werden. Bei dem türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 mit der Nummer (...) handle es sich um eine Fälschung; dies sei von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht bestätigt worden. Die Ermittlung und das darauffolgende Verfahren würden nicht den Beschwerdeführer betreffen. M. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2019 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und Botschaftsantwort. N. Am 14. Mai 2019 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Botschaftsantwort. Sie reichten das syrische Gerichtsurteil im Original, den türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 im Original, eine Medienmitteilung von Amnesty International vom 15. Dezember 2015 mit dem Titel "Türkei schickt Flüchtlinge zurück nach Syrien und in den Irak" und eine Medienmitteilung von Amnesty International vom 23. März 2016 mit dem Titel "Türkei schiebt widerrechtlich Flüchtlinge nach Afghanistan ab" ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige und falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, welche dazu geführt habe, dass die Vorinstanz trotz nachgewiesener Verfolgung ihr Asylgesuch abgelehnt habe. Auf Beschwerdeebene seien neue, entscheidrelevante Beweismittel eingereicht worden. Sollte die Voraussetzung für ein reformatorisches Urteil nicht gegeben sein, sei die Sache zur Abklärung des Sacherhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Vorinstanz nahm alle Vorbringen der Beschwerdeführenden im Sachverhalt auf. Wie die Beschwerdeführenden selbst ausführen, wurden die neuen Beweismittel erst auf Beschwerdeebene eingereicht und konnten folglich von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit vollständig und richtig festgestellt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden die nötigen Sachverhaltsabklärungen (Übersetzung der Beweismittel und Botschaftsanfrage) vorgenommen und den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör gewährt. Es besteht demnach keine Veranlassung, die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, aus den Aussagen der Beschwerdeführenden würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer grundlos verhaftet und nach Syrien ausgeschafft werden könnte. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe sich in der Türkei einzig um seine Arbeit und Familie gekümmert. Zudem handle es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Kurden, die nach Syrien zurückgeschafft worden seien, um syrische und nicht um türkische Staatsangehörige. Die fehlende Bezahlung für seine Arbeit stelle ein zivilrechtliches Delikt dar, das der Beschwerdeführer den türkischen Behörden hätte melden können. Schwierigkeiten, die auf wirtschaftliche oder soziale Lebensbedingungen zurückzuführen seien, seien nicht asylrelevant. 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Vater und Bruder des Beschwerdeführers seien bekannte Mitglieder der YPG. Die YPG werde von der Türkei als Terrororganisation eingestuft, weshalb der Beschwerdeführer begründete Furcht vor einer Verhaftung durch türkischen Behörden habe. Kurz nach ihrer Ausreise habe in ihrer türkischen Wohnung eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Der Onkel des Beschwerdeführers habe daraufhin mittels eines Anwalts den türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation bei der Staatsanwaltschaft einholen können. Auch türkische Staatsangehörige mit syrischer Herkunft würden nach Syrien zurückgeschafft. Sobald der Beschwerdeführer in die Türkei zurückkehre, werde er verhaftet und nach Verbüssung einer schweren Strafe nach Syrien ausgeschafft. In Syrien sei er gemäss syrischem Gerichtsurteil wegen Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Die Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung sei daher glaubhaft. Als Kurde habe er in der Türkei kaum die Möglichkeit, ausstehenden Lohn einzuklagen. 6.3 Gemäss Botschaftsabklärung vom 17. April 2019 liegt in der Türkei kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vor. Ebenso wenig existiert ein gegen ihn eröffnetes Verfahren oder eine Verurteilung. Bei dem türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 mit der Nummer (...) handle es sich um eine Fälschung; dies wurde von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht in der Türkei bestätigt. Die Ermittlung und das darauffolgende Verfahren betreffen nicht den Beschwerdeführer. Zudem kann der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger nicht aus der Türkei ausgewiesen werden. 6.4 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bringen die Beschwerdeführenden vor, beim Haftbefehl, der nun auch im Original eingereicht worden sei, handle es sich um ein echtes Dokument, das sie von ihrem türkischen Anwalt bekommen hätten. Der Anwalt habe zum Erhalt des Dokumentes keine Stellungnahme abgeben wollen. Der Beschwerdeführer werde von den türkischen Behörden trotz seiner türkischen Staatsangehörigkeit noch immer als Syrer betrachtet. Die Türkei könne auf der Grundlage des Abkommens von Adana syrisch-türkische Doppelbürger nach Syrien ausschaffen. Aufgrund der widerrechtlichen Rückschaffung von Syrern könne die Türkei nicht als sicherer Drittstaat bezeichnet werden. 6.5 Die Botschaftsabklärung ergab, dass es sich beim türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 um eine Fälschung handelt. In der Türkei ist gegen den Beschwerdeführer weder ein Verfahren hängig, noch liegt eine Verurteilung oder ein Haftbefehl gegen ihn vor. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Abklärung zu zweifeln. Die Weigerung des türkischen Anwalts der Beschwerdeführenden zu erklären, wie er an den Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 gelangt sein soll, ist diesem Kontext ebenfalls als Indiz für die Richtigkeit der Botschaftsabklärung zu deuten. Der nun im Original eingereichte Haftbefehl, welcher (logischerweise) die gleiche Verfahrensnummer ausweist wie die zuvor eingereichte Kopie, ändert nichts an dieser Feststellung, da unter dieser Verfahrensnummer - und auch unter einer anderen - kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer existiert. Folglich konnten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation eröffnet worden ist. Ebenso wenig ist die in diesem Zusammenhang vorgebrachte polizeiliche Durchsuchung ihrer türkischen Wohnung glaubhaft. Die einreichte Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PYG steht zudem in Widerspruch zu seinen Angaben, dass er nur an einer Demonstration teilgenommen und keine Verbindungen zur YPG gehabt habe. Die Beschwerdeführenden besitzen die türkische Staatangehörigkeit. Gemäss Botschaftsabklärung weist die Türkei syrisch-türkische Doppelbürger nicht nach Syrien aus. Das zwischen der Türkei und Syrien abgeschlossene Abkommen von Adana aus dem Jahr 1998 dient der gemeinsamen Terrorbekämpfung. Es stellt keine rechtliche Grundlage für die Ausschaffung türkischen Staatsangehöriger nach Syrien dar (vgl. http://www.mfa.gov.tr/_p_statement-made-by-ismail-cem_-foreign-minister_-on-the-special-security-meeting-held-between-turkey-and-syria_br_october-20_-1998_br__unofficial-translation___p_.en.mfa >, abgerufen am 23.05.2019; , abgerufen am 23.05.2019). Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Medienmitteilungen von Amnesty International beziehen sich auf die Ausschaffung von Flüchtlingen in ihre Herkunftsländer durch die Türkei. Aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit können die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei einer Rückkehr in die Türkei droht den Beschwerdeführenden somit keine Rückschaffung nach Syrien. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die schwierigen Lebensbedingungen in der Türkei nicht asylrelevant sind. Insgesamt konnten die Beschwerdeführenden eine Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft machen.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-341/2019 vom 10. April 2019 E. 7.3 und E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind jung, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat eine langjährige Erfahrung als Keramik- und Plattenleger. Die Beschwerdeführenden verfügen über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei und haben Angehörige in der Schweiz, in Österreich, in Syrien und im Nordirak. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere die Angehörigen in der Türkei und in der Schweiz die Beschwerdeführenden bei ihrer wirtschaftlichen Wiedereingliederung in der Türkei unterstützen können. So war es den Beschwerdeführenden auch möglich, den Betrag von USD 23'000.- für die Reise in die Schweiz aufzubringen. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'650.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist Rechtsanwalt lic. iur. Ozan Polatli als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'650.- entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner