Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die im Jahre (…) von Syrien in die Türkei umgezogenen Beschwerdefüh- renden stellten am 10. Oktober 2018 Asylgesuche in der Schweiz. Diese begründeten sie im Wesentlichen mit einer politisch motivierten Verfolgung des erstrubrizierten Beschwerdeführers (im Folgenden: der Beschwerde- führer) in Syrien, den schwierigen Lebens- und Arbeitsumständen in der Türkei für sie als ethnische Kurden, den kritischen Zukunftsperspektiven dort für die Kinder sowie ihrer Furcht vor einer Abschiebung durch die tür- kischen Behörden nach Syrien. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asyl- gesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Wegweisungsvollzug an, unter Ausschluss eines Vollzuges nach Syrien. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifi- zierte das SEM die geltend gemachten, die Türkei betreffenden Verfol- gungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Re- gelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug sei betreffend die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine dagegen erhobene, mit weiteren Asylgründen (hängiges Strafverfah- ren in der Türkei gegen den Beschwerdeführer) angereicherte Beschwerde vom 2. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Vor- nahme von Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in der Türkei mit Ur- teil E-6262/2018 vom 13. Juni 2019 vollumfänglich ab. In der Begründung verwies es insbesondere auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wo- nach gegen den Beschwerdeführer in der Türkei weder ein Haftbefehl noch ein hängiges oder abgeschlossenes Verfahren bestehe, der (mit der Be- schwerde eingereichte) türkische Haftbefehl vom (…) Oktober 2018 wegen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer bewaffneten Terrororgani- sation gefälscht sei, und eine Ausweisung türkischer Staatsangehöriger aus der Türkei im Übrigen nicht möglich sei. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte des ordentli- chen ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
E-155/2020 Seite 3 B. Nach zwischenzeitlicher Asylgesuchstellung in E._______ und Wiederauf- nahme der Beschwerdeführenden durch die Schweiz aufgrund der Dublin- Vertragsgrundlagen stellten diese mit schriftlicher Eingabe vom 8. Septem- ber 2019 zweite Asylgesuche in der Schweiz. Diese begründeten sie im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidi- gung des Staatspräsidenten geführt werde. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuche im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. Mit Verfügung vom 19. September 2019 trat es auf diese Mehrfachgesuche nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegwei- sung und des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung des Nichteintre- tens erkannte das SEM unter Hinweis auf die gesetzlichen und praxisge- mässen Anforderungen eine nicht gehörige Begründung der zweiten Asyl- gesuche. Die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens sei die Wegwei- sung aus der Schweiz und der Vollzug sei mangels zwischenzeitlicher Ver- änderung gegenüber den Erkenntnissen im ersten Asylverfahren zulässig, zumutbar und möglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 23. September 2019, mit wel- cher die Beschwerdeführenden hauptsächlich die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragten, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4890/2019 vom 27. September 2019 vollumfänglich als offensicht- lich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. In der Begründung hielt das Gericht zunächst fest, dass mit den Beschwerdeanträgen betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl eine unzulässige Erweiterung des Streit- gegenstandes angestrebt werde und auf diese entsprechend nicht einzu- treten sei. Sodann stützte es unter erweitertem Hinweis auf die Praxis den Nichteintretensentscheid des SEM; in Anwendung von Art. 111c AsylG hätte es den Beschwerdeführenden oblegen, die zur Begründung ihres Mehrfachgesuchs notwendigen Beweismittel beizubringen und Substanzi- ierungen vorzunehmen. Das Gericht verwies zudem auf die Erkenntnisse gemäss dem ersten Asylverfahren und bestätigte entsprechend auch die angeordnete Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte des ordentli- chen zweiten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
E-155/2020 Seite 4 C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 richteten die Beschwerdeführenden ein «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG und Art. 66 ff. VwVG» an das SEM. Darin beantragten sie die wiedererwä- gungsweise Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 19. September 2019 und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie zudem insbesondere die Ausstel- lung eines amtlichen Identitätsdokumentes an den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beweismittelbeschaffung in der Türkei sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. In der Begründung machten sie ein neues Beweismittel in Form eines staatsanwaltschaftlichen Einvernahmeprotokolls von F._______ vom (…) August 2019 (in Kopie) geltend. Darin erscheine der Name des Be- schwerdeführers als Beanzeigter von strafbaren Aktivitäten auf Facebook, was zur Auslösung des bereits im zweiten Asylverfahren (dort auf Be- schwerdestufe) erwähnten, jedoch unbewiesen gebliebenen Strafverfah- rens gegen ihn wegen «Propaganda für eine Terrororganisation und Belei- digung des Staatspräsidenten» geführt habe. Das neue Beweismittel sei im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG revisionsrechtlich erheblich, da es die (Un-)Glaubhaftigkeitseinschätzung in der ursprünglich fehlerhaften Verfügung vom 19. September 2019 widerlege und nunmehr zu einer an- deren, positiven Beurteilung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl und mithin betreffend den Wegweisungsvollzug führen müsse. Das Urteil E-4890/2019 habe zur formellen Rechtskraft der Verfügung vom 19. Sep- tember 2019 geführt. In besagtem Urteil habe sich das Bundesverwal- tungsgericht nicht materiell mit Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls befasst, weshalb der vorliegende Revisionsgrund mittels qualifizier- tem Wiedererwägungsgesuch beim zuständigen SEM betreffend dessen Verfügung vom 19. September 2019 geltend zu machen sei, und nicht mit- tels Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht. Vom besagten Be- weismittel habe der Beschwerdeführer erst am 16. Oktober 2019 via einen befreundeten türkischen Anwalt Kenntnis erhalten, weshalb das Wiederer- wägungsgesuch auch rechtzeitig sei und ihm zudem nicht eine zumutbar möglich gewesene Einreichung des Beweismittels im ordentlichen Verfah- ren vorgeworfen werden könne. Eine Verfolgung in der Türkei sei daher jetzt glaubhaft gemacht beziehungsweise bewiesen und zudem asylrele- vant, womit er und mittelbar seine Familie Anspruch auf wiedererwägungs- weise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls hätten und ein Wegweisungsvollzug insbesondere völkerrechtlich, aber auch aufgrund der politischen Lage in der Türkei auszuschliessen sei.
E-155/2020 Seite 5 Bezüglich des Wegweisungsvollzuges habe sich das SEM in seiner Verfü- gung vom 19. September 2019 ohnehin nur oberflächlich geäussert. Ergänzend machte der Beschwerdeführer auf eine befürchtete Reflexver- folgung im Zusammenhang mit seinem Bruder G._______ aufmerksam. Neben dem erwähnten Einvernahmeprotokoll in Kopie (als Handy-Foto) und dessen Übersetzung gaben die Beschwerdeführenden als weitere Beweismittel insbesondere Dokumente betreffend den Bruder G._______ (Fotos und Ausweiskopie) und Berichte über die menschenrechtliche Lage in der Türkei zu den Akten. Zudem stellten sie weitere Dokumente, insbe- sondere Akten betreffend das erwähnte Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer in Aussicht. Für deren Beschaffung sei eine beglaubigte Vollmacht eines heimatlichen Anwalts und hierfür wiederum ein amtlicher Identitätsausweis nötig, der dem Beschwerdeführer somit durch das SEM auszustellen sei. D. Nach Durchführung von weiteren Instruktionsmassnahmen in Form der Einforderung von Substanziierungen und Beweismitteln wies das SEM das «qualifizierte Wiedererwägungsgesuch» durch Verfügung vom 6. Dezem- ber 2019 – eröffnet am 12. Dezember 2019 – unter antragsgemässem Kos- tenverzicht ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 19. Septem- ber 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer all- fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 10. Januar 2020 sowie Ergänzun- gen vom 15. Februar 2020 und vom 3. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragen sie deren Aufhe- bung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurtei- lung. In prozessualer Hinsicht beantragen sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung ihres Rechtsvertreters, die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme sowie gegebenenfalls die Einräumung des Replikrechts. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. Januar 2020 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen einstweiligen Vollzugsstopp an.
E-155/2020 Seite 6 G. Am 23. Januar 2020 stellte das SEM die am (…) Dezember 2019 anlässlich der Kontrolle einer Kuriersendung durch die schweizerischen Zoll- und Grenzwachtbehörden eingezogene, als echt befundene und an das SEM übermittelte türkische Identitätskarte des Beschwerdeführers sicher. H. Die Verfahrensstandsanfragen der Beschwerdeführenden vom 21. Sep- tember 2020, vom 16. August 2021 und vom 17. März 2022 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 13. Oktober 2020, vom 20. Au- gust 2021 und vom 4. April 2022. I. Mit Eingaben vom 4. November 2022 und vom 30. März 2023 ihres neuen, sich mit Vollmacht vom 20. Oktober 2022 legitimierenden rubrizierten Rechtsvertreters ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeak- ten weiter.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-155/2020 Seite 7
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Der Antrag auf Einräumung des Replikrechts wird somit hinfällig.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Art. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung be- trifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesver- waltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemach- ten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesver- waltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsge- such ermöglicht.
E. 5 Das SEM hat das am 30. Oktober 2019 eingereichte «qualifizierte Wieder- erwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG und Art. 66 ff. VwVG», mit welchem hauptsächlich das Vorliegen neuer Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend gemacht wird, als Wiedererwägungs- gesuch entgegengenommen und materiell behandelt. Diese Qualifizierung
E-155/2020 Seite 8 und Vorgehensweise ist, hält man sich an die von der Partei eingeschla- gene Stossrichtung, nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Zur Begründung seines abweisenden Wiedererwägungsentscheids stellte das SEM zunächst eine erhebliche Mitwirkungsverletzung der Be- schwerdeführenden hinsichtlich der instruktionsweise eingeforderten Ge- suchssubstanziierungen fest (Angaben zum Anwalt, Einreichung Anwalts- vollmacht, Umstände der Kenntnisnahme des Anwalts betr. das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren, aktueller Verfahrensstand, Einreichung der Anzeige auslösenden Facebook-Einträge). Diese Verlet- zung hätten sie nicht überzeugend zu erklären vermocht. Der im einzig vor- gelegten Beweismittel (Einvernahmeprotokoll vom […] August 2019) er- wähnte Name des Beschwerdeführers sei im Übrigen weit verbreitet, wes- halb nicht von dessen Identifizierung, einer begründeten Furcht vor erfolg- reichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und mithin vor Verfolgung in der Türkei auszugehen sei, selbst wenn das Einvernahmeprotokoll authen- tisch sein sollte. Es bestehe damit auch keine Veranlassung zur Ausstel- lung eines amtlichen Identitätsdokumentes zwecks Beschaffung weiterer Beweismittel. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stütze sich auf Art. 111b Abs. 3 AsylG.
E. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden auf ih- ren Anspruch aufmerksam, im vorliegenden Beschwerdeverfahren neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Gründe vorbringen zu dürfen. Es sei ihnen nun doch gelungen, einen neuen Anwalt in der Türkei zu manda- tieren und diesen mit Abklärungen zum besagten Strafverfahren zu beauf- tragen; die Vollmacht vom (…) Dezember 2019 liege bei. Dieser habe zwi- schenzeitlich Akten dieses Verfahrens erhältlich machen können, die nun eingereicht würden (Beweismittelbeilagen 8-26: insb. Strafanzeigen sowie Korrespondenzen und Beschlüsse der Polizei-, Ermittlungs- und Untersu- chungsbehörden, ferner auszugsweise Facebook-Einträge). Aus diesen Dokumenten gehe die Hängigkeit von zwei gegen den Beschwerdeführer gerichteten, in der Folge vereinigten Strafuntersuchungsverfahren betref- fend den Verdacht auf Propaganda für eine Terrororganisation aufgrund von dessen Facebook-Einträgen hervor, ausgelöst durch zwei Strafanzei- gen vom (…) August und vom (…) Oktober 2019. Damit erwiesen sich die auch für sich besehen bereits unrichtigen Erkenntnisse des SEM gemäss angefochtener Verfügung und insbesondere die dort vorgenommene, ober- flächliche Glaubhaftigkeitsprüfung als unzutreffend. Die Strafverfolgung sei illegitim sowie ethnisch und politisch motiviert. Im Falle der Rückkehr in die
E-155/2020 Seite 9 Türkei habe der Beschwerdeführer mit seiner Festnahme, Untersuchungs- haft, einer langjährigen Freiheitsstrafe, Folter und Misshandlungen zu rechnen. Die Tatvorwürfe basierten auf auch vom Bundesverwaltungsge- richt als kritisch eingestuften gesetzlichen Grundlagen. Die Asylrelevanz sei somit gegeben und er wie auch seine Familie (im Rahmen des Fami- lienasyls) hätten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, zumindest aber auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme, zumal angesichts der kritischen und kurdenfeidlichen Men- schenrechtslage und politischen Situation in der Türkei sowie der für die Familie drohenden existenziellen Notlage nach einer Inhaftierung des Be- schwerdeführers. Erschwerend komme die Furcht vor einer Reflexverfol- gung hinzu, weil der Bruder des Beschwerdeführers (G._______) medien- kundig Kadermitglied der von den Kurden kontrollierten H._______ (Sy- rien) sei. Allenfalls sei die Sache an das SEM zur vollständigen und richti- gen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung zurückzuweisen, weil das SEM es ihnen im vorinstanzlichen Verfahren verwehrt habe, Beweis- mittel für die vorgebrachten Behauptungen einzuholen, wodurch sich der entscheidwesentliche Sachverhalt als unvollständig präsentiere. Beschwerdeergänzend gab der Beschwerdeführenden einen ihn betreffen- den gerichtlichen Festnahmebefehl und einen ebenso ihn betreffenden ge- richtlichen Haftbeschluss (je vom […] November 2020) zu den Akten. Die in ärztlicher Behandlung befindliche Beschwerdeführerin gab zudem zwei sie betreffende (…) Berichte vom (…) März und vom (…) März 2023 (Di- agnose […]) zu den Akten. Für den detaillierten Inhalt der Beschwerde, der Ergänzungseingaben und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
E. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschla- gen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (vgl.
E-155/2020 Seite 10 Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungs- gemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sach- verhalts tauglich erscheinen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 13 VwVG und im Asylbereich speziell Art. 8 AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel- lung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollstän- dig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesver- waltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Er- mittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Fest- stellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., Rz. 1155).
E. 7.2 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach das SEM es den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren verwehrt habe, Be- weismittel für die vorgebrachten Behauptungen einzuholen, wodurch es den entscheidwesentlichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und fest- gestellt habe, kann – bezogen auf den Verfügungszeitpunkt – in dieser ka- tegorischen Form nicht gestützt werden. Immerhin wurde ihnen nicht nur Gelegenheit geboten, ihr im Einreichungszeitpunkt offensichtlich nicht liqui- des Wiedererwägungsgesuch zu substanziieren und mit (sie betreffenden) Beweismitteln zu unterlegen, sondern sie wurden auch ausdrücklich auf ihre dahingehende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG aufmerksam ge- macht. Anders präsentiert sich die Sachverhalts- und Beweislage seit Einreichung der Beschwerde: Diese enthält zahlreiche Beweismittel zur behaupteten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers (insb. Strafanzeigen sowie
E-155/2020 Seite 11 Korrespondenzen und Beschlüsse der Polizei-, Ermittlungs- und Untersu- chungsbehörden, ferner auszugsweise Facebook-Einträge) und umfang- reiche Ausführungen hierzu. Beschwerdeergänzend wurden zudem mit Eingaben vom 3. Februar 2021 beziehungsweise vom 4. November 2022 ein gerichtlicher Festnahmebefehl und ein gerichtlicher Haftbeschluss je vom (…) November 2020 (offensichtlich nicht identisch) nachgereicht. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin (weitgehend kommentarlos) zwei sie betreffende (…) Berichte vom (…) März und vom (…) März 2023 zu den Akten. Die Berücksichtigung und Würdigung dieser Noven einzig im Rah- men des Beschwerdeverfahrens würde, selbst bei Durchführung eines Schriftenwechsels, den Rahmen der gebotenen Berücksichtigung aller für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände sprengen, zumal bei ei- ner Würdigung zulasten der Beschwerdeführenden und entsprechendem Verfahrensausgang der Rechtsweg verschlossen bliebe und den Be- schwerdeführenden faktisch ein bloss einstufiges Entscheidverfahren zur Verfügung stünde. Es ergibt sich, dass der für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt und festgestellt und dadurch der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Wahrung des recht- lichen Gehörs verletzt ist.
E. 7.3 Da nach dem Gesagten nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände abgeklärt und berücksichtigt wurden und mithin eine fehler- und lückenhafte Feststellung des Sachverhalts vorliegt, ist die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und –feststellung (unter Mitberücksichtigung des Inhalts der Beschwerde und ihrer Ergänzungen) sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Eine (praxisgemäss nur unter restriktiven Voraussetzungen mögliche) Hei- lung der erkannten Verfahrensmängel aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene fällt vorliegend aus den bereits erwähnten Gründen (insb. Abschneidung des Rechtsweges) nicht in Betracht.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der prozessuale Antrag auf Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird.
E-155/2020 Seite 12
E. 8.2 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie- gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende, vom 15. Februar 2020 datierende Kostennote des zu- erst mandatierten Rechtsvertreters im Gesamtbetrag von Fr. 2'107.70 er- scheint hinsichtlich des ausgewiesenen Zeitaufwandes von 9.5 Stunden unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überhöht, bedarf aber ei- ner Aufrechnung der seither hinzugekommenen, überschaubaren Aufwen- dungen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung an den vormaligen Rechtsvertreter, MLaw Sami Imer, ist demnach auf insge- samt Fr. 2'100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Der aktuelle Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Dessen Aufwand hält sich jedoch in engen Grenzen und erschöpft sich in der weitgehend kommentarlosen Nachrei- chung von Beweismitteln. Die von der Vorinstanz auszurichtende Partei- entschädigung an den rubrizierten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Michael Steiner, ist demnach auf insgesamt Fr. 400.– (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Der prozessuale Antrag auf Beiordnung von MLaw Sami Imer als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird damit ebenso hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
E-155/2020 Seite 13
Dispositiv
- Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und -feststel- lung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Die Be- schwerde wird insoweit gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird unter Hinweis auf die Erwägung E. 8.2 angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-155/2020 Urteil vom 14. Dezember 2023 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Staatsangehörige von Syrien und der Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Die im Jahre (...) von Syrien in die Türkei umgezogenen Beschwerdeführenden stellten am 10. Oktober 2018 Asylgesuche in der Schweiz. Diese begründeten sie im Wesentlichen mit einer politisch motivierten Verfolgung des erstrubrizierten Beschwerdeführers (im Folgenden: der Beschwerdeführer) in Syrien, den schwierigen Lebens- und Arbeitsumständen in der Türkei für sie als ethnische Kurden, den kritischen Zukunftsperspektiven dort für die Kinder sowie ihrer Furcht vor einer Abschiebung durch die türkischen Behörden nach Syrien. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Wegweisungsvollzug an, unter Ausschluss eines Vollzuges nach Syrien. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten, die Türkei betreffenden Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug sei betreffend die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine dagegen erhobene, mit weiteren Asylgründen (hängiges Strafverfahren in der Türkei gegen den Beschwerdeführer) angereicherte Beschwerde vom 2. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Vornahme von Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in der Türkei mit Urteil E-6262/2018 vom 13. Juni 2019 vollumfänglich ab. In der Begründung verwies es insbesondere auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach gegen den Beschwerdeführer in der Türkei weder ein Haftbefehl noch ein hängiges oder abgeschlossenes Verfahren bestehe, der (mit der Beschwerde eingereichte) türkische Haftbefehl vom (...) Oktober 2018 wegen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer bewaffneten Terrororganisation gefälscht sei, und eine Ausweisung türkischer Staatsangehöriger aus der Türkei im Übrigen nicht möglich sei. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte des ordentlichen ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Nach zwischenzeitlicher Asylgesuchstellung in E._______ und Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden durch die Schweiz aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen stellten diese mit schriftlicher Eingabe vom 8. September 2019 zweite Asylgesuche in der Schweiz. Diese begründeten sie im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten geführt werde. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuche im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. Mit Verfügung vom 19. September 2019 trat es auf diese Mehrfachgesuche nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung des Nichteintretens erkannte das SEM unter Hinweis auf die gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen eine nicht gehörige Begründung der zweiten Asylgesuche. Die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens sei die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug sei mangels zwischenzeitlicher Veränderung gegenüber den Erkenntnissen im ersten Asylverfahren zulässig, zumutbar und möglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 23. September 2019, mit welcher die Beschwerdeführenden hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragten, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4890/2019 vom 27. September 2019 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. In der Begründung hielt das Gericht zunächst fest, dass mit den Beschwerdeanträgen betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt werde und auf diese entsprechend nicht einzutreten sei. Sodann stützte es unter erweitertem Hinweis auf die Praxis den Nichteintretensentscheid des SEM; in Anwendung von Art. 111c AsylG hätte es den Beschwerdeführenden oblegen, die zur Begründung ihres Mehrfachgesuchs notwendigen Beweismittel beizubringen und Substanziierungen vorzunehmen. Das Gericht verwies zudem auf die Erkenntnisse gemäss dem ersten Asylverfahren und bestätigte entsprechend auch die angeordnete Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte des ordentlichen zweiten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 richteten die Beschwerdeführenden ein «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG und Art. 66 ff. VwVG» an das SEM. Darin beantragten sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 19. September 2019 und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie zudem insbesondere die Ausstellung eines amtlichen Identitätsdokumentes an den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beweismittelbeschaffung in der Türkei sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. In der Begründung machten sie ein neues Beweismittel in Form eines staatsanwaltschaftlichen Einvernahmeprotokolls von F._______ vom(...) August 2019 (in Kopie) geltend. Darin erscheine der Name des Beschwerdeführers als Beanzeigter von strafbaren Aktivitäten auf Facebook, was zur Auslösung des bereits im zweiten Asylverfahren (dort auf Beschwerdestufe) erwähnten, jedoch unbewiesen gebliebenen Strafverfahrens gegen ihn wegen «Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten» geführt habe. Das neue Beweismittel sei im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG revisionsrechtlich erheblich, da es die (Un-)Glaubhaftigkeitseinschätzung in der ursprünglich fehlerhaften Verfügung vom 19. September 2019 widerlege und nunmehr zu einer anderen, positiven Beurteilung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl und mithin betreffend den Wegweisungsvollzug führen müsse. Das UrteilE-4890/2019 habe zur formellen Rechtskraft der Verfügung vom 19. September 2019 geführt. In besagtem Urteil habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht materiell mit Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls befasst, weshalb der vorliegende Revisionsgrund mittels qualifiziertem Wiedererwägungsgesuch beim zuständigen SEM betreffend dessen Verfügung vom 19. September 2019 geltend zu machen sei, und nicht mittels Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht. Vom besagten Beweismittel habe der Beschwerdeführer erst am 16. Oktober 2019 via einen befreundeten türkischen Anwalt Kenntnis erhalten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch auch rechtzeitig sei und ihm zudem nicht eine zumutbar möglich gewesene Einreichung des Beweismittels im ordentlichen Verfahren vorgeworfen werden könne. Eine Verfolgung in der Türkei sei daher jetzt glaubhaft gemacht beziehungsweise bewiesen und zudem asylrelevant, womit er und mittelbar seine Familie Anspruch auf wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls hätten und ein Wegweisungsvollzug insbesondere völkerrechtlich, aber auch aufgrund der politischen Lage in der Türkei auszuschliessen sei.Bezüglich des Wegweisungsvollzuges habe sich das SEM in seiner Verfügung vom 19. September 2019 ohnehin nur oberflächlich geäussert.Ergänzend machte der Beschwerdeführer auf eine befürchtete Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder G._______ aufmerksam. Neben dem erwähnten Einvernahmeprotokoll in Kopie (als Handy-Foto) und dessen Übersetzung gaben die Beschwerdeführenden als weitereBeweismittel insbesondere Dokumente betreffend den Bruder G._______ (Fotos und Ausweiskopie) und Berichte über die menschenrechtliche Lage in der Türkei zu den Akten. Zudem stellten sie weitere Dokumente, insbesondere Akten betreffend das erwähnte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Aussicht. Für deren Beschaffung sei eine beglaubigte Vollmacht eines heimatlichen Anwalts und hierfür wiederum ein amtlicher Identitätsausweis nötig, der dem Beschwerdeführer somit durch das SEM auszustellen sei. D. Nach Durchführung von weiteren Instruktionsmassnahmen in Form der Einforderung von Substanziierungen und Beweismitteln wies das SEM das «qualifizierte Wiedererwägungsgesuch» durch Verfügung vom 6. Dezember 2019 - eröffnet am 12. Dezember 2019 - unter antragsgemässem Kostenverzicht ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 19. September 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden mit Eingabeihres damaligen Rechtsvertreters vom 10. Januar 2020 sowie Ergänzungen vom 15. Februar 2020 und vom 3. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragen sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung ihres Rechtsvertreters, die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme sowie gegebenenfalls die Einräumung des Replikrechts. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. Januar 2020 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen einstweiligen Vollzugsstopp an. G. Am 23. Januar 2020 stellte das SEM die am (...) Dezember 2019 anlässlich der Kontrolle einer Kuriersendung durch die schweizerischen Zoll- und Grenzwachtbehörden eingezogene, als echt befundene und an das SEM übermittelte türkische Identitätskarte des Beschwerdeführers sicher. H. Die Verfahrensstandsanfragen der Beschwerdeführenden vom 21. September 2020, vom 16. August 2021 und vom 17. März 2022 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 13. Oktober 2020, vom 20. August 2021 und vom 4. April 2022. I. Mit Eingaben vom 4. November 2022 und vom 30. März 2023 ihres neuen, sich mit Vollmacht vom 20. Oktober 2022 legitimierenden rubrizierten Rechtsvertreters ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeakten weiter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Der Antrag auf Einräumung des Replikrechts wird somit hinfällig.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Art. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht.
5. Das SEM hat das am 30. Oktober 2019 eingereichte «qualifizierte Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG und Art. 66 ff. VwVG», mit welchem hauptsächlich das Vorliegen neuer Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend gemacht wird, als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und materiell behandelt. Diese Qualifizierung und Vorgehensweise ist, hält man sich an die von der Partei eingeschlagene Stossrichtung, nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Zur Begründung seines abweisenden Wiedererwägungsentscheids stellte das SEM zunächst eine erhebliche Mitwirkungsverletzung der Beschwerdeführenden hinsichtlich der instruktionsweise eingeforderten Gesuchssubstanziierungen fest (Angaben zum Anwalt, Einreichung Anwaltsvollmacht, Umstände der Kenntnisnahme des Anwalts betr. das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren, aktueller Verfahrensstand, Einreichung der Anzeige auslösenden Facebook-Einträge). Diese Verletzung hätten sie nicht überzeugend zu erklären vermocht. Der im einzig vorgelegten Beweismittel (Einvernahmeprotokoll vom [...] August 2019) erwähnte Name des Beschwerdeführers sei im Übrigen weit verbreitet, weshalb nicht von dessen Identifizierung, einer begründeten Furcht vor erfolgreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und mithin vor Verfolgung in der Türkei auszugehen sei, selbst wenn das Einvernahmeprotokoll authentisch sein sollte. Es bestehe damit auch keine Veranlassung zur Ausstellung eines amtlichen Identitätsdokumentes zwecks Beschaffung weiterer Beweismittel. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stütze sich auf Art. 111b Abs. 3 AsylG. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden auf ihren Anspruch aufmerksam, im vorliegenden Beschwerdeverfahren neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Gründe vorbringen zu dürfen. Es sei ihnen nun doch gelungen, einen neuen Anwalt in der Türkei zu mandatieren und diesen mit Abklärungen zum besagten Strafverfahren zu beauftragen; die Vollmacht vom (...) Dezember 2019 liege bei. Dieser habe zwischenzeitlich Akten dieses Verfahrens erhältlich machen können, die nun eingereicht würden (Beweismittelbeilagen 8-26: insb. Strafanzeigen sowie Korrespondenzen und Beschlüsse der Polizei-, Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden, ferner auszugsweise Facebook-Einträge). Aus diesen Dokumenten gehe die Hängigkeit von zwei gegen den Beschwerdeführer gerichteten, in der Folge vereinigten Strafuntersuchungsverfahren betreffend den Verdacht auf Propaganda für eine Terrororganisation aufgrund von dessen Facebook-Einträgen hervor, ausgelöst durch zwei Strafanzeigen vom (...) August und vom (...) Oktober 2019. Damit erwiesen sich die auch für sich besehen bereits unrichtigen Erkenntnisse des SEM gemäss angefochtener Verfügung und insbesondere die dort vorgenommene, oberflächliche Glaubhaftigkeitsprüfung als unzutreffend. Die Strafverfolgung sei illegitim sowie ethnisch und politisch motiviert. Im Falle der Rückkehr in die Türkei habe der Beschwerdeführer mit seiner Festnahme, Untersuchungshaft, einer langjährigen Freiheitsstrafe, Folter und Misshandlungen zu rechnen. Die Tatvorwürfe basierten auf auch vom Bundesverwaltungsgericht als kritisch eingestuften gesetzlichen Grundlagen. Die Asylrelevanz sei somit gegeben und er wie auch seine Familie (im Rahmen des Familienasyls) hätten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, zumindest aber auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme, zumal angesichts der kritischen und kurdenfeidlichen Menschenrechtslage und politischen Situation in der Türkei sowie der für die Familie drohenden existenziellen Notlage nach einer Inhaftierung des Beschwerdeführers. Erschwerend komme die Furcht vor einer Reflexverfolgung hinzu, weil der Bruder des Beschwerdeführers (G._______) medienkundig Kadermitglied der von den Kurden kontrollierten H._______ (Syrien) sei. Allenfalls sei die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung zurückzuweisen, weil das SEM es ihnen im vorinstanzlichen Verfahren verwehrt habe, Beweismittel für die vorgebrachten Behauptungen einzuholen, wodurch sich der entscheidwesentliche Sachverhalt als unvollständig präsentiere. Beschwerdeergänzend gab der Beschwerdeführenden einen ihn betreffenden gerichtlichen Festnahmebefehl und einen ebenso ihn betreffenden gerichtlichen Haftbeschluss (je vom [...] November 2020) zu den Akten. Die in ärztlicher Behandlung befindliche Beschwerdeführerin gab zudem zwei sie betreffende (...) Berichte vom (...) März und vom (...) März 2023 (Diagnose [...]) zu den Akten. Für den detaillierten Inhalt der Beschwerde, der Ergänzungseingaben und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. 7. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 13 VwVG und im Asylbereich speziell Art. 8 AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). 7.2 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach das SEM es den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren verwehrt habe, Beweismittel für die vorgebrachten Behauptungen einzuholen, wodurch es den entscheidwesentlichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und festgestellt habe, kann - bezogen auf den Verfügungszeitpunkt - in dieser kategorischen Form nicht gestützt werden. Immerhin wurde ihnen nicht nur Gelegenheit geboten, ihr im Einreichungszeitpunkt offensichtlich nicht liquides Wiedererwägungsgesuch zu substanziieren und mit (sie betreffenden) Beweismitteln zu unterlegen, sondern sie wurden auch ausdrücklich auf ihre dahingehende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht. Anders präsentiert sich die Sachverhalts- und Beweislage seit Einreichung der Beschwerde: Diese enthält zahlreiche Beweismittel zur behaupteten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers (insb. Strafanzeigen sowie Korrespondenzen und Beschlüsse der Polizei-, Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden, ferner auszugsweise Facebook-Einträge) und umfangreiche Ausführungen hierzu. Beschwerdeergänzend wurden zudem mit Eingaben vom 3. Februar 2021 beziehungsweise vom 4. November 2022 ein gerichtlicher Festnahmebefehl und ein gerichtlicher Haftbeschluss je vom (...) November 2020 (offensichtlich nicht identisch) nachgereicht. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin (weitgehend kommentarlos) zwei sie betreffende (...) Berichte vom (...) März und vom (...) März 2023 zu den Akten. Die Berücksichtigung und Würdigung dieser Noven einzig im Rahmen des Beschwerdeverfahrens würde, selbst bei Durchführung eines Schriftenwechsels, den Rahmen der gebotenen Berücksichtigung aller für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände sprengen, zumal bei einer Würdigung zulasten der Beschwerdeführenden und entsprechendem Verfahrensausgang der Rechtsweg verschlossen bliebe und den Beschwerdeführenden faktisch ein bloss einstufiges Entscheidverfahren zur Verfügung stünde. Es ergibt sich, dass der für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt und festgestellt und dadurch der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt ist. 7.3 Da nach dem Gesagten nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände abgeklärt und berücksichtigt wurden und mithin eine fehler- und lückenhafte Feststellung des Sachverhalts vorliegt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und -feststellung (unter Mitberücksichtigung des Inhalts der Beschwerde und ihrer Ergänzungen) sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Eine (praxisgemäss nur unter restriktiven Voraussetzungen mögliche) Heilung der erkannten Verfahrensmängel aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene fällt vorliegend aus den bereits erwähnten Gründen (insb. Abschneidung des Rechtsweges) nicht in Betracht. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der prozessuale Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird. 8.2 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende, vom 15. Februar 2020 datierende Kostennote des zuerst mandatierten Rechtsvertreters im Gesamtbetrag von Fr. 2'107.70 erscheint hinsichtlich des ausgewiesenen Zeitaufwandes von 9.5 Stunden unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überhöht, bedarf aber einer Aufrechnung der seither hinzugekommenen, überschaubaren Aufwendungen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung an den vormaligen Rechtsvertreter, MLaw Sami Imer, ist demnach auf insgesamt Fr. 2'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Der aktuelle Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Dessen Aufwand hält sich jedoch in engen Grenzen und erschöpft sich in der weitgehend kommentarlosen Nachreichung von Beweismitteln. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung an den rubrizierten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Michael Steiner, ist demnach auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Der prozessuale Antrag auf Beiordnung von MLaw Sami Imer als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird damit ebenso hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird unter Hinweis auf die Erwägung E. 8.2 angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: