Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 27. Februar 2015 auf dem Schweizer Konsulat in Istanbul mit ihren türkischen Pässen einen Visumsantrag für die Schweiz, welcher abgelehnt wurde. B. B.a Am 8. Oktober 2018 reisten die Beschwerdeführenden auf dem Luftweg nach Zürich und ersuchten am 10. Oktober 2018 bei der Flughafenpolizei um Asyl. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wurde ihnen zunächst die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. B.b Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.c Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und brachten vor, der Onkel des Beschwerdeführers habe mittels eines Anwalts einen türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation bei der Staatsanwaltschaft einholen können. Auch türkische Staatsangehörige mit syrischer Herkunft würden nach Syrien zurückgeschafft. Sobald der Beschwerdeführer in die Türkei zurückkehre, werde er verhaftet und nach Verbüssung einer schweren Strafe nach Syrien ausgeschafft. In Syrien sei er gemäss syrischem Gerichtsurteil wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. B.d Am 9. November 2018 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche und wies sie dem Kanton Graubünden zu. B.e Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde seitens des Gerichts eine Botschaftsabklärung bei der Schweizerischen Botschaft in der Türkei zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Diese ergab, dass in der Türkei kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege und ein gegen ihn eröffnetes Verfahren oder eine Verurteilung ebenfalls nicht habe festgestellt werden können. Weiter wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger und könne deshalb nicht ausgewiesen werden. Bei dem türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 mit der Nummer 2018/21457 handle es sich um eine Fälschung; dies sei von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht bestätigt worden. B.f Mit Urteil E-6262/2018 vom 13. Juni 2019 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, die Beschwerdeführenden hätten eine Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihnen keine Rückschaffung nach Syrien, womit der Vollzug der Wegweisung in die Türkei zulässig und zumutbar sei. C. Mit als «neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe an die Vorinstanz vom 8. September 2019 machten die Beschwerdeführenden geltend, gegen den Beschwerdeführer werde in der Türkei ein Strafverfahren wegen «Propaganda einer Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten» geführt. Beweismittel wurden der Eingabe keine beigelegt. D. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen und trat mit Verfügung vom 19. September 2019 nicht darauf ein. Sie verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. E. Dagegen reichte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie mit Eingabe vom 23. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 19. September 2019 sei aufzuheben. Die Vorinstanz solle ihm die Möglichkeit geben, die Beweise aus der Türkei zu besorgen oder die schweizerische Vertretung in der Türkei mit Abklärungen beauftragen. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Die Vorinstanz habe die Rechnung zu stornieren und die Beschwerdekosten zu übernehmen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 25. September 2019 bei Gericht ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR, 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.2 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, wird eine Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten.
E. 2.3 Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Dies weil eine hinreichende Begründung der Asylvorbringen nicht vorliege.
E. 4.2 Im Grundsatzurteil E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 (publiziert als BVGE 2014/39) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die Vorinstanz könne ein nicht ordnungsgemäss respektive nicht gehörig begründetes erneutes Asylgesuch (Gesuche, die nicht "dûment motivé" sind) mit einer Nichteintretensverfügung erledigen, wobei offen bleiben könne, ob anstelle einer solchen eine formlose Abschreibung gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG gerechtfertigt wäre, wenn durch das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen kein Rechtsnachteil für die Beschwerdeführenden ersichtlich sei (E. 5.2-5.5 sowie E. 7.2). Entsprechende Rechtsnachteile sind in casu weder ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Der Erlass eines Nichteintretensentscheids ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1540/2019 vom 17. April 2019, E. 6.2.2).
E. 4.3 Inhaltlich ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein unbegründetes Gesuch vorlag, auf welches deshalb nicht einzutreten war.
E. 4.4 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Um "gehörig begründet" zu sein, müssen die Vorbringen in Mehrfachgesuchen in erster Linie soweit substantiiert und motiviert sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass diese die gesuchstellende Person vorher anhört. Neben diesem formellen Aspekt weist das Erfordernis der "gehörigen Begründung" im Sinne von Art. 111c AsylG zudem eine materielle Komponente auf. So sind Vorbingen dann nicht gehörig begründet, wenn sie in der Sache nicht überzeugen, das heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. BVGE 2014/39, E. 5.5 sowie E. 6). Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland - mithin in das potentielle und behauptete Verfolgerland - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, die von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug darlegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBl 2010 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).
E. 4.5 Das Gericht gelangt vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht hinreichend begründet qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Mehrfachgesuch vom 8. September 2019 vor, er habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2019 in der Türkei Abklärungen machen lassen und habe festgestellt, dass er gesucht werde. Es werde zurzeit ein Verfahren gegen ihn wegen «Propaganda einer Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten» geführt. Weitere Angaben habe er noch nicht, er sei auf der Suche nach einem Anwalt in der Türkei und gebe sobald wie möglich Bescheid. Aus diesen Ausführungen wird nicht klar, worum es sich bei dem angeblich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahren handeln soll. Es wird nicht dargelegt, ob der Beschwerdeführer sich nach wie vor auf das bereits im letzten Asylverfahren thematisierte Verfahren bezieht. Die Ausführung des Beschwerdeführers, «Konkret geht es um ein Strafverfahren welche[s] gegen mich noch hängig ist» (in der Beschwerdeschrift) und «Obwohl wir richtige Gründe hatten und mehrere Beweismittel eingereicht haben, hatte man unser Asylgesuch abgelehnt. Trotzdem stand aber die Wahrheit immer noch da.» (im neuen Asylgesuch), deuten darauf hin, dass er sich auf das bereits im letzten Asylentscheid thematisierte Verfahren beziehen könnte. Dazu ist nochmals festzuhalten, dass in der Botschaftsabklärung vom (...) 2019 festgestellt wurde, es liege in der Türkei kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vor und es habe kein gegen ihn eröffnetes Verfahren oder eine Verurteilung festgestellt werden können. Der türkische Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 mit der Nummer 2018/21457 erwies sich als Fälschung. Würde sich der Beschwerdeführer auf dieses Verfahren beziehen, wäre einem neuen Asylgesuch gestützt darauf von vorneherein die Grundlage entzogen, nachdem keine Gründe vorliegen, an den Feststellungen in der Botschaftsantwort zu zweifeln. Wenn der Beschwerdeführer geltend machen will, es sei in der Zwischenzeit ein neues Verfahren gegen ihn in der Türkei eröffnet worden, worauf seine Ausführungen «Gemäss neue[r] Tatsachen werde ich in der Türkei wegen politischen Gründen gesucht» in der Beschwerdeschrift deuten, so vermag er auch in der Rechtsmitteleingabe nicht hinlänglich darzulegen, aus welchen Gründen, in seiner Abwesenheit ein Verfahren gegen ihn wegen «Propaganda einer Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten» hätte eröffnet werden sollen. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, in der Türkei werde der Beschwerdeführer als Anhänger der YPG/PKK (Yekîneyên Parastina Gel / Partiya Karkeren Kurdistan) betrachtet, gegen welche die Türkei Krieg führe. Weitere Ausführungen dazu werden nicht gemacht. Die Beschwerdeführenden gaben an, sie seien am (...) 2019 nach E._______ und nicht in die Türkei gereist. Der Beschwerdeführer hat sich demnach seit der Botschaftsabklärung vom (...) 2019 nicht mehr in der Türkei aufgehalten. Hinzu kommt, dass er zwar angab, er habe Abklärungen machen lassen, er aber keinerlei Beweismittel für seine Behauptungen einreichte oder erklärte, weshalb er nicht in der Lage sei, solche beizubringen. Es ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer für die Bevollmächtigung eines türkischen Anwalts und die Beibringung von Beweismitteln einen N-Ausweis benötigen sollte. Aus dem Mehrfachgesuch geht damit nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in asylrelevanter Weise gefährdet sein sollten. Bei der Beurteilung fällt vorliegend auch ins Gewicht, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines Verhaltens im ersten Asylverfahren (falsche und widersprüchliche Angaben, Einreise mit gefälschten niederländischen Identitätskarten, Einreichung eines gefälschten Haftbefehls) erschüttert ist.
E. 4.6 In Anwendung von Art. 111c AsylG hätte es den Beschwerdeführenden oblegen, die zur Begründung ihres Mehrfachgesuchs notwendigen Beweismittel beizubringen. Der Antrag, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, Beweise aus der Türkei zu besorgen oder die schweizerische Vertretung in der Türkei mit Abklärungen zu beauftragen, ist damit abzuweisen. Die Vorinstanz hat bei vorliegender Sachlage in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, die Situation in der Türkei hätte sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6262/2018 vom 13. Juni 2019 wesentlich verändert. Somit kann auch hier auf die massgebenden Erwägungen (E. 8) in besagtem Urteil verwiesen werden. Auf Beschwerdeebene wird nichts weiter vorgebracht. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei erweist sich als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach diesen Feststellungen besteht keine Veranlassung für die Vorinstanz, auf die Erhebung der Gebühr zu verzichten oder die Rechnung zu stornieren.
E. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4890/2019 Urteil vom 27. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien und Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 19. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 27. Februar 2015 auf dem Schweizer Konsulat in Istanbul mit ihren türkischen Pässen einen Visumsantrag für die Schweiz, welcher abgelehnt wurde. B. B.a Am 8. Oktober 2018 reisten die Beschwerdeführenden auf dem Luftweg nach Zürich und ersuchten am 10. Oktober 2018 bei der Flughafenpolizei um Asyl. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wurde ihnen zunächst die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. B.b Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.c Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und brachten vor, der Onkel des Beschwerdeführers habe mittels eines Anwalts einen türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation bei der Staatsanwaltschaft einholen können. Auch türkische Staatsangehörige mit syrischer Herkunft würden nach Syrien zurückgeschafft. Sobald der Beschwerdeführer in die Türkei zurückkehre, werde er verhaftet und nach Verbüssung einer schweren Strafe nach Syrien ausgeschafft. In Syrien sei er gemäss syrischem Gerichtsurteil wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. B.d Am 9. November 2018 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche und wies sie dem Kanton Graubünden zu. B.e Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde seitens des Gerichts eine Botschaftsabklärung bei der Schweizerischen Botschaft in der Türkei zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Diese ergab, dass in der Türkei kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege und ein gegen ihn eröffnetes Verfahren oder eine Verurteilung ebenfalls nicht habe festgestellt werden können. Weiter wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger und könne deshalb nicht ausgewiesen werden. Bei dem türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 mit der Nummer 2018/21457 handle es sich um eine Fälschung; dies sei von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht bestätigt worden. B.f Mit Urteil E-6262/2018 vom 13. Juni 2019 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, die Beschwerdeführenden hätten eine Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihnen keine Rückschaffung nach Syrien, womit der Vollzug der Wegweisung in die Türkei zulässig und zumutbar sei. C. Mit als «neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe an die Vorinstanz vom 8. September 2019 machten die Beschwerdeführenden geltend, gegen den Beschwerdeführer werde in der Türkei ein Strafverfahren wegen «Propaganda einer Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten» geführt. Beweismittel wurden der Eingabe keine beigelegt. D. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen und trat mit Verfügung vom 19. September 2019 nicht darauf ein. Sie verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. E. Dagegen reichte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie mit Eingabe vom 23. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 19. September 2019 sei aufzuheben. Die Vorinstanz solle ihm die Möglichkeit geben, die Beweise aus der Türkei zu besorgen oder die schweizerische Vertretung in der Türkei mit Abklärungen beauftragen. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Die Vorinstanz habe die Rechnung zu stornieren und die Beschwerdekosten zu übernehmen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 25. September 2019 bei Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR, 142.31]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 2. 2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.2. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, wird eine Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten. 2.3. Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Dies weil eine hinreichende Begründung der Asylvorbringen nicht vorliege. 4.2. Im Grundsatzurteil E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 (publiziert als BVGE 2014/39) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die Vorinstanz könne ein nicht ordnungsgemäss respektive nicht gehörig begründetes erneutes Asylgesuch (Gesuche, die nicht "dûment motivé" sind) mit einer Nichteintretensverfügung erledigen, wobei offen bleiben könne, ob anstelle einer solchen eine formlose Abschreibung gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG gerechtfertigt wäre, wenn durch das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen kein Rechtsnachteil für die Beschwerdeführenden ersichtlich sei (E. 5.2-5.5 sowie E. 7.2). Entsprechende Rechtsnachteile sind in casu weder ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Der Erlass eines Nichteintretensentscheids ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1540/2019 vom 17. April 2019, E. 6.2.2). 4.3. Inhaltlich ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein unbegründetes Gesuch vorlag, auf welches deshalb nicht einzutreten war. 4.4. Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Um "gehörig begründet" zu sein, müssen die Vorbringen in Mehrfachgesuchen in erster Linie soweit substantiiert und motiviert sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass diese die gesuchstellende Person vorher anhört. Neben diesem formellen Aspekt weist das Erfordernis der "gehörigen Begründung" im Sinne von Art. 111c AsylG zudem eine materielle Komponente auf. So sind Vorbingen dann nicht gehörig begründet, wenn sie in der Sache nicht überzeugen, das heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. BVGE 2014/39, E. 5.5 sowie E. 6). Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland - mithin in das potentielle und behauptete Verfolgerland - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, die von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug darlegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBl 2010 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.). 4.5. Das Gericht gelangt vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht hinreichend begründet qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Mehrfachgesuch vom 8. September 2019 vor, er habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2019 in der Türkei Abklärungen machen lassen und habe festgestellt, dass er gesucht werde. Es werde zurzeit ein Verfahren gegen ihn wegen «Propaganda einer Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten» geführt. Weitere Angaben habe er noch nicht, er sei auf der Suche nach einem Anwalt in der Türkei und gebe sobald wie möglich Bescheid. Aus diesen Ausführungen wird nicht klar, worum es sich bei dem angeblich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahren handeln soll. Es wird nicht dargelegt, ob der Beschwerdeführer sich nach wie vor auf das bereits im letzten Asylverfahren thematisierte Verfahren bezieht. Die Ausführung des Beschwerdeführers, «Konkret geht es um ein Strafverfahren welche[s] gegen mich noch hängig ist» (in der Beschwerdeschrift) und «Obwohl wir richtige Gründe hatten und mehrere Beweismittel eingereicht haben, hatte man unser Asylgesuch abgelehnt. Trotzdem stand aber die Wahrheit immer noch da.» (im neuen Asylgesuch), deuten darauf hin, dass er sich auf das bereits im letzten Asylentscheid thematisierte Verfahren beziehen könnte. Dazu ist nochmals festzuhalten, dass in der Botschaftsabklärung vom (...) 2019 festgestellt wurde, es liege in der Türkei kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vor und es habe kein gegen ihn eröffnetes Verfahren oder eine Verurteilung festgestellt werden können. Der türkische Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 mit der Nummer 2018/21457 erwies sich als Fälschung. Würde sich der Beschwerdeführer auf dieses Verfahren beziehen, wäre einem neuen Asylgesuch gestützt darauf von vorneherein die Grundlage entzogen, nachdem keine Gründe vorliegen, an den Feststellungen in der Botschaftsantwort zu zweifeln. Wenn der Beschwerdeführer geltend machen will, es sei in der Zwischenzeit ein neues Verfahren gegen ihn in der Türkei eröffnet worden, worauf seine Ausführungen «Gemäss neue[r] Tatsachen werde ich in der Türkei wegen politischen Gründen gesucht» in der Beschwerdeschrift deuten, so vermag er auch in der Rechtsmitteleingabe nicht hinlänglich darzulegen, aus welchen Gründen, in seiner Abwesenheit ein Verfahren gegen ihn wegen «Propaganda einer Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten» hätte eröffnet werden sollen. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, in der Türkei werde der Beschwerdeführer als Anhänger der YPG/PKK (Yekîneyên Parastina Gel / Partiya Karkeren Kurdistan) betrachtet, gegen welche die Türkei Krieg führe. Weitere Ausführungen dazu werden nicht gemacht. Die Beschwerdeführenden gaben an, sie seien am (...) 2019 nach E._______ und nicht in die Türkei gereist. Der Beschwerdeführer hat sich demnach seit der Botschaftsabklärung vom (...) 2019 nicht mehr in der Türkei aufgehalten. Hinzu kommt, dass er zwar angab, er habe Abklärungen machen lassen, er aber keinerlei Beweismittel für seine Behauptungen einreichte oder erklärte, weshalb er nicht in der Lage sei, solche beizubringen. Es ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer für die Bevollmächtigung eines türkischen Anwalts und die Beibringung von Beweismitteln einen N-Ausweis benötigen sollte. Aus dem Mehrfachgesuch geht damit nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in asylrelevanter Weise gefährdet sein sollten. Bei der Beurteilung fällt vorliegend auch ins Gewicht, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines Verhaltens im ersten Asylverfahren (falsche und widersprüchliche Angaben, Einreise mit gefälschten niederländischen Identitätskarten, Einreichung eines gefälschten Haftbefehls) erschüttert ist. 4.6. In Anwendung von Art. 111c AsylG hätte es den Beschwerdeführenden oblegen, die zur Begründung ihres Mehrfachgesuchs notwendigen Beweismittel beizubringen. Der Antrag, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, Beweise aus der Türkei zu besorgen oder die schweizerische Vertretung in der Türkei mit Abklärungen zu beauftragen, ist damit abzuweisen. Die Vorinstanz hat bei vorliegender Sachlage in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, die Situation in der Türkei hätte sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6262/2018 vom 13. Juni 2019 wesentlich verändert. Somit kann auch hier auf die massgebenden Erwägungen (E. 8) in besagtem Urteil verwiesen werden. Auf Beschwerdeebene wird nichts weiter vorgebracht. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei erweist sich als zulässig, zumutbar und möglich.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach diesen Feststellungen besteht keine Veranlassung für die Vorinstanz, auf die Erhebung der Gebühr zu verzichten oder die Rechnung zu stornieren. 8. 8.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: