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E-6119/2024

E-6119/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die im Jahre 2013 von Syrien in die Türkei umgezogenen Beschwerdefüh- renden stellten am 10. Oktober 2018 Asylgesuche in der Schweiz. Diese begründeten sie im Wesentlichen mit einer politisch motivierten Verfolgung des Beschwerdeführers A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) in Syrien, den schwierigen Lebens- und Arbeitsumständen in der Türkei für sie als ethnische Kurden, den kritischen Zukunftsperspektiven dort für die Kinder sowie ihrer Furcht vor einer Abschiebung durch die türkischen Be- hörden nach Syrien. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asyl- gesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es, unter Ausschluss eines Vollzuges nach Syrien, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung des ablehnenden Asylent- scheids erachtete das SEM die geltend gemachten, die Türkei betreffen- den Verfolgungsvorbringen als nicht asylrelevant. C. Eine dagegen erhobene, mit weiteren Asylgründen (hängiges Strafverfah- ren in der Türkei gegen den Beschwerdeführer) ergänzte Beschwerde vom

2. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Vornahme von Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in der Türkei mit Urteil E-6262/2018 vom 13. Juni 2019 vollumfänglich ab. In der Begründung ver- wies es insbesondere auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach gegen den Beschwerdeführer in der Türkei weder ein Haftbefehl noch ein hängiges oder abgeschlossenes Verfahren bestehe, der (mit der Be- schwerde eingereichte) türkische Haftbefehl vom (…) wegen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer bewaffneten Terrororganisation gefälscht sei, und eine Ausweisung türkischer Staatsangehöriger aus der Türkei im Übrigen nicht möglich sei. D. Nach zwischenzeitlicher Asylgesuchstellung in Deutschland und Wieder- aufnahme der Beschwerdeführenden durch die Schweiz aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen stellten diese mit schriftlicher Eingabe vom

8. September 2019 die zweiten Asylgesuche in der Schweiz. Diese begrün- deten sie im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer in der

E-6119/2024 Seite 3 Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten geführt werde. E. Mit Verfügung vom 19. September 2019 trat das SEM auf die als Mehrfach- gesuche entgegengenommenen Eingaben, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges, nicht ein. Zur Begrün- dung des Nichteintretens erkannte das SEM unter Hinweis auf die gesetz- lichen und praxisgemässen Anforderungen eine nicht gehörige Begrün- dung der zweiten Asylgesuche. Die gesetzliche Regelfolge des Nichtein- tretens sei die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug sei mangels zwischenzeitlicher Veränderung gegenüber den Erkenntnissen im ersten Asylverfahren zulässig, zumutbar und möglich. F. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 23. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4890/2019 vom 27. September 2019 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. G. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 richteten die Beschwerdeführenden ein «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG (SR 142.31) und Art. 66 ff. VwVG» an das SEM. Darin beantragten sie die wie- dererwägungsweise Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom

19. September 2019 und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläu- figen Aufnahme. Als Begründung machten sie ein neues Beweismittel in Form eines staats- anwaltschaftlichen Einvernahmeprotokolls von E._______ vom 30. August 2019 (in Kopie) geltend. Darin erscheine der Name des Beschwerdefüh- rers als Beanzeigter von strafbaren Aktivitäten auf Facebook, was zur Aus- lösung des bereits im zweiten Asylverfahren (dort auf Beschwerdestufe) erwähnten, jedoch unbewiesen gebliebenen Strafverfahrens gegen ihn we- gen «Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Staats- präsidenten» geführt habe. Ergänzend machte er eine befürchtete Re- flexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder F._______ geltend. Es wurden Dokumente betreffend F._______ (Fotos und Ausweiskopie) zu den Akten gereicht.

E-6119/2024 Seite 4 H. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wies die Vorinstanz auch das quali- fizierte Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung stellte das SEM zu- nächst eine erhebliche Mitwirkungsverletzung der vorinstanzlich eingefor- derten Substanziierungen fest (Angaben zum Anwalt, Einreichung An- waltsvollmacht, Umstände der Kenntnisnahme des Anwalts betreffend das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren, aktueller Verfah- rensstand, Einreichung der Anzeige auslösenden Facebook-Einträge). Der im eingereichten Einvernahmeprotokoll vom 30. August 2019 erwähnte Name des Beschwerdeführers sei im Übrigen weit verbreitet, weshalb nicht von dessen Identifizierung auszugehen sei, selbst wenn das Einvernahme- protokoll authentisch sein sollte. Es bestehe damit auch keine Veranlas- sung zur Ausstellung eines amtlichen Identitätsdokumentes zwecks Be- schaffung weiterer Beweismittel. I. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Januar 2020 sowie den Ergänzungen vom 15. Februar 2020,

3. Februar 2021, 4. November 2022 und 30. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Hierbei machten diese das Vorliegen neuer Tatsachen und neue Beweis- mittel geltend. Es sei ihnen nun doch gelungen, einen neuen Anwalt in der Türkei zu mandatieren und diesen mit Abklärungen zum besagten Straf- verfahren zu beauftragen. Dieser habe zwischenzeitlich Akten dieses Ver- fahrens erhältlich machen können, die nun eingereicht würden (Beweis- mittelbeilagen 8-26: insb. Strafanzeigen sowie Korrespondenzen und Be- schlüsse der Polizei-, Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden, ferner auszugsweise Facebook-Einträge). Aus diesen Dokumenten gehe die Hängigkeit von zwei gegen den Beschwerdeführer gerichteten, in der Folge vereinigten Strafuntersuchungsverfahren betreffend den Verdacht auf Propaganda für eine Terrororganisation aufgrund von Facebook-Einträ- gen hervor, ausgelöst durch zwei Strafanzeigen vom (…) und vom (…). Damit erwiesen sich die auch für sich besehen bereits unrichtigen Erkennt- nisse des SEM gemäss angefochtener Verfügung und insbesondere die dort vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung als unzutreffend. Die Straf- verfolgung sei illegitim und politisch motiviert. Im Falle der Rückkehr in die Türkei habe der Beschwerdeführer mit seiner Festnahme, Untersuchungs- haft, einer langjährigen Freiheitsstrafe, Folter und Misshandlungen zu rechnen.

E-6119/2024 Seite 5 Erschwerend komme die Furcht vor einer Reflexverfolgung hinzu, weil der Bruder des Beschwerdeführers (F._______) medienkundig Kadermitglied der von den Kurden kontrollierten Selbstverwaltungszone von G._______ sei. Allenfalls sei die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung zurückzuweisen, weil das SEM es ihnen im vorinstanzlichen Verfahren verwehrt habe, Beweismittel für die vorgebrachten Behauptungen einzuholen, wodurch sich der ent- scheidwesentliche Sachverhalt als unvollständig präsentiere. J. Mit Urteil E-155/2020 vom 14. Dezember 2023 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 6. Dezember 2019 auf und wies die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung und -feststellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurück. K. Mit Verfügung vom 22. August 2024 wies das SEM das Wiedererwägungs- gesuch vom 30. Oktober 2019 erneut ab, erklärte die Verfügung des SEM vom 19. September 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. L. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventua- liter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl, subeven- tualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung. M. Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. September 2024 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen einstweiligen Vollzugsstopp an.

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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un-

E-6119/2024 Seite 7 angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re- visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so- genannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung be- trifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesver- waltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemach- ten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundes- verwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwä- gungsgesuch ermöglicht.

E. 5 August 2020, aufgrund des geringfügigen politischen Profils und der feh- lenden Verfolgungssituation des Beschwerdeführers bei der Ausreise, da- von aus, dass für diesen bei einer Rückkehr kein flüchtlingsrechtlich rele- vantes Risiko bestehe. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die dem SEM vorliegenden Beweismittel allesamt aus den Jahren 2019 und 2020 stam- men würden. Es sei daher angesichts der hohen Anzahl eingeleiteter Ver- fahren in der Türkei durchaus denkbar, dass das Vorliegende von den tür- kischen Strafverfolgungsbehörden allenfalls bereits eingestellt worden sei.

E. 5.1 In seinem Urteil E-155/2020 vom 14. Dezember 2023 stellte das Bun- desverwaltungsgericht fest, dass zwar die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach das SEM es den Beschwerdeführenden im vor- instanzlichen Verfahren verwehrt habe, Beweismittel einzuholen, und da- mit den wesentlichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, auf den Zeitpunkt der Verfügung bezogen in dieser kategorischen Form nicht ge- stützt werden könne. Anders zeige sich jedoch die Sachverhalts- und Be- weislage seit Einreichung der Beschwerde. Diese enthalte zahlreiche Be- weismittel zur behaupteten Verfolgungssituation und es seien weitere Be- weismittel nachgereicht worden (u.a. Strafanzeigen sowie Korresponden- zen und Beschlüsse der Polizei-, Ermittlungs- und Untersuchungsbehör- den, gerichtlicher Festnahmebefehl und ein gerichtlicher Haftbeschluss je vom […]). Die Berücksichtigung und Würdigung dieser neuen Beweismittel würde selbst bei Durchführung eines Schriftenwechsels den Rahmen der gebotenen Berücksichtigung aller für den Entscheid wesentlichen Sachum- stände sprengen, zumal bei einer Würdigung zulasten der Beschwerdefüh- renden und entsprechendem Verfahrensausgang der Rechtsweg ver- schlossen bliebe und den Beschwerdeführenden faktisch ein bloss einstu- figes Entscheidverfahren zur Verfügung stünde.

E. 5.2 Aufgrund der fehler- und lückenhaften Feststellung des Sachverhalts hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-155/2023 vom 14. De- zember 2023 die Beschwerde vom 10. Januar 2020 gut, hob die angefoch- tene Verfügung vom 6. Dezember 2019 auf und wies die Sache zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie zur Neubeur- teilung an das SEM zurück.

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E. 5.2.1 In seinem erneuten Wiedererwägungsentscheid vom 22. August 2024 hielt das SEM vorab fest, dass die Beschwerde vom 10. Januar 2020 unter anderem verschiedene Einvernahmeprotokolle und Verfahrensakten der Generalstaatsanwaltschaft von H._______ und Dokumente hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers I._______ enthalten habe. Es könne auf das entsprechende Beilagenverzeichnis verwiesen werden. Mit Ein- gabe vom 4. November 2022 habe der Beschwerdeführer einen Beschluss des 5. Richteramtes der Strafkammer des Amtsgerichts J._______ vom (…) nachgereicht. Im Weiteren sei in der Beschwerde festgehalten worden, dass am (…) ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei. Jedoch habe der Anteil der Verurteilungen an den zahlreich eingeleite- ten Ermittlungen wegen (dem Beschwerdeführer zu Last gelegten) Propa- ganda zugunsten einer Terrororganisation in den vergangenen Jahren nur bei einem Drittel der Fälle gelegen. Das SEM gehe in Berücksichtigung des Berichts des European Committee for the Prevention of Torture (CPT) vom

E. 5.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Reflexverfolgung wegen seines Bruders F._______ mit Füh- rungsposition in der von den Kurden kontrollierten Selbstverwaltungszone von G._______ führte das SEM aus, dass allein die Verwandtschaft mit politischen Aktivisten eine solche in der Regel nicht zu begründen ver- möge.

E. 5.3 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM sei den Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss dem Urteil E-155/2020 vom 14. Dezember 2023 nicht nachgekommen. In den über

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass zumindest nicht grundsätzlich zu bemängeln ist, dass die Vorinstanz bezüglich der bereits im Zeitpunkt des Kassationsurteils E-155/2020 bestehenden Beweismittel nicht noch weiteren zusätzlichen Abklärungen vorgenommen hat, wurde die Kassation doch unter anderem vorgenommen, damit die eingereichten zahlreichen Beweismittel nicht (unter Verlust eines Instanzenzugs) auf Rechtsmittelebene, sondern auf vorinstanzlicher Ebene geprüft werden. Indes schliesst die gerichtliche Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung die Pflicht zur Aktualisierung der Entscheidungsgrundlagen mit ein, wenn die Beweismittel mutmasslich nicht der aktuellen Aktenlage entsprechen.

E. 6.2 Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das SEM die vorhandenen Beweismittel hinreichend gewürdigt hat.

E. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden gaben hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an, aus diesen Dokumenten gehe die Hängigkeit von zwei gegen den Beschwerdeführer gerichteten, in der Folge vereinigten Strafuntersuchungsverfahren betreffend den Verdacht auf Propaganda für eine Terrororganisation aufgrund von Facebook-Einträgen hervor, ausgelöst durch zwei Strafanzeigen vom (...) und vom (...). Das SEM hat hierzu in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass sich aus dem am (...) gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehl wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation keine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlicher Verfolgung ergebe, da es sich um ein blosses Ermittlungsverfahren handle und solche oft wieder eingestellt würden. Indes wurde im Urteil E-155/2023 festgehalten, dass neben dem gerichtlichen Haftbeschluss «ein gerichtlicher Festnahmebefehl, ebenfalls vom (...)» eingereicht worden sei (vgl. E.7.2. «offensichtlich nicht identisch»). Aus den Akten ergib sich, dass dieser mit Eingabe vom 3. Februar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereicht wurde. Die Eingabe vom 3. Februar 2021 und damit auch der genannten Festnahmebefehl vom (...) wurden vom SEM, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, weder im Beilagenverzeichnis erfasst noch in der angefochtenen Verfügung überhaupt erwähnt oder gewürdigt. Es liegt in mehrfacher Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor.

E. 6.2.2 Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt auch hinsichtlich der Aktualität des vorliegenden Sachverhalts vor. Das SEM räumt in der angefochtenen Verfügung selber ein, dass die vorliegenden Beweismittel mutmasslich veraltet seien, aus den Jahren 2019/2020 stammten und nicht erkennbar sei, wie der dortige Stand der Strafverfahren sei. Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.2.3.), schliesst die gerichtliche Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung die Pflicht zur allfälligen Aktualisierung der Entscheidungsgrundlagen mit ein. Zwar wäre - wie das SEM festhält - grundsätzlich denkbar, dass die Verfahren zwischenzeitlich eingestellt worden sind. In gleicher Weise wäre aber ebenso denkbar, dass die entsprechenden Verfahren zwischenzeitlich fortgeführt und nunmehr Urteile in der Sache vorliegen. Vorliegend wäre daher offenkundig erforderlich gewesen, die Beschwerdeführenden zur Aktualisierung der Sachlage und insbesondere dem aktuellen Stand der Verfahren aufzufordern. Dies hat das SEM unterlassen und damit seine Erwägungen, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, auf einen nicht hinreichend erstellten, offenen Sachverhalt gestützt. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, versäumte Handlungen der Vorinstanz nachzuholen und an ihrer Stelle die Entscheidungsreife herzustellen.

E. 6.3 Wie voranstehend aufgezeigt, liegt in mehrfacher Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Das SEM ist den Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Urteil E-155/2020 vom 14. Dezember 2023 nicht genügend nachgekommen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die notwendigen Schlüsse aus dem (unvollständig) festgestellten Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, offensichtliche Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3).

E. 6.4 Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist nun anzuweisen, das Erforderliche zur Aktualisierung des Sachverhalts, insbesondere bezüglich der benannten Strafverfahren und damit der Beurteilung der Asylrelevanz vorzunehmen (Einforderung aktueller Beweismittel beziehungsweise eines entsprechenden Auszugs). Dabei sind neben den allenfalls neu von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumenten bei der nachfolgenden Neubeurteilung auch die bisher nicht berücksichtigten Beweismittel (Festnahmebefehl vom [...] und die vom vorherigen Rechtsvertreter eingereichten Eingaben) auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Hierbei ist die dementsprechend aktualisierte Sachlage sodann unter Berücksichtigung der aktuellen länderspezifischen Kasuistik eingehend neu zu beurteilen und zu begründen (vgl. hierzu das vor kurzem ergangene Referenzurteil E-4103/2024 vom 4. November 2024). Auch die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Dokumente bezüglich des Bruders F._______ sind somit im Zusammenhang mit der Frage der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aktualisiert zu berücksichtigen. Ebenso ergibt sich aus den Akten der Bedarf einer Aktualisierung des Sachverhalts hinsichtlich allfälliger Vollzugshindernisse.

E. 7 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. August 2024 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8 Monaten seit der Rückweisung an das SEM habe dieses keine Abklärun- gen vorgenommen (weder Korrespondenz mit den Beschwerdeführenden noch Ansetzung einer Anhörung oder Einforderung von Beweismitteln). Im Weiteren ergebe sich aus dem Aktenverzeichnis, dass das SEM die Ein- gabe der früheren Rechtsvertretung vom 3. Februar 2021 und die damit eingereichten Unterlagen im Aktenverzeichnis nicht erfasst und erwähnt habe. Schliesslich habe das SEM hinsichtlich des als «Aktennotiz PE»

E-6119/2024 Seite 9 bezeichneten Aktenstückes 19/1 den Anspruch auf korrekte und vollstän- dige Aktenführung verletzt, indem es den Betreff der entsprechenden Notiz nicht erfasst habe. Schliesslich habe es sich nicht mit der Situation der bei- den Kinder C._______ und D._______ in der Schweiz und im Heimatstaat befasst. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass zumindest nicht grundsätzlich zu bemän- geln ist, dass die Vorinstanz bezüglich der bereits im Zeitpunkt des Kassa- tionsurteils E-155/2020 bestehenden Beweismittel nicht noch weiteren zu- sätzlichen Abklärungen vorgenommen hat, wurde die Kassation doch unter anderem vorgenommen, damit die eingereichten zahlreichen Beweismittel nicht (unter Verlust eines Instanzenzugs) auf Rechtsmittelebene, sondern auf vorinstanzlicher Ebene geprüft werden. Indes schliesst die gerichtliche Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung die Pflicht zur Aktualisierung der Entscheidungsgrundlagen mit ein, wenn die Beweis- mittel mutmasslich nicht der aktuellen Aktenlage entsprechen. 6.2 Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das SEM die vorhandenen Beweismittel hinreichend gewürdigt hat. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden gaben hinsichtlich der auf Beschwerde- ebene eingereichten Beweismittel an, aus diesen Dokumenten gehe die Hängigkeit von zwei gegen den Beschwerdeführer gerichteten, in der Folge vereinigten Strafuntersuchungsverfahren betreffend den Verdacht auf Propaganda für eine Terrororganisation aufgrund von Facebook-Einträ- gen hervor, ausgelöst durch zwei Strafanzeigen vom (…) und vom (…). Das SEM hat hierzu in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass sich aus dem am (…) gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehl wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation keine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlicher Verfolgung ergebe, da es sich um ein blosses Ermittlungsverfahren handle und solche oft wieder eingestellt wür- den. Indes wurde im Urteil E-155/2023 festgehalten, dass neben dem gerichtli- chen Haftbeschluss «ein gerichtlicher Festnahmebefehl, ebenfalls vom (…)» eingereicht worden sei (vgl. E.7.2. «offensichtlich nicht identisch»). Aus den Akten ergib sich, dass dieser mit Eingabe vom 3. Februar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereicht wurde. Die Eingabe vom 3. Februar 2021 und damit auch der genannten Festnahmebefehl vom (…) wurden vom SEM, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, weder im

E-6119/2024 Seite 10 Beilagenverzeichnis erfasst noch in der angefochtenen Verfügung über- haupt erwähnt oder gewürdigt. Es liegt in mehrfacher Hinsicht eine unvoll- ständige Sachverhaltsfeststellung vor. 6.2.2 Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt auch hinsichtlich der Aktualität des vorliegenden Sachverhalts vor. Das SEM räumt in der angefochtenen Verfügung selber ein, dass die vorliegenden Beweismittel mutmasslich veraltet seien, aus den Jahren 2019/2020 stammten und nicht erkennbar sei, wie der dortige Stand der Strafverfahren sei. Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.2.3.), schliesst die gerichtliche Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung die Pflicht zur allfäl- ligen Aktualisierung der Entscheidungsgrundlagen mit ein. Zwar wäre – wie das SEM festhält – grundsätzlich denkbar, dass die Verfahren zwischen- zeitlich eingestellt worden sind. In gleicher Weise wäre aber ebenso denk- bar, dass die entsprechenden Verfahren zwischenzeitlich fortgeführt und nunmehr Urteile in der Sache vorliegen. Vorliegend wäre daher offenkundig erforderlich gewesen, die Beschwerdeführenden zur Aktualisierung der Sachlage und insbesondere dem aktuellen Stand der Verfahren aufzufor- dern. Dies hat das SEM unterlassen und damit seine Erwägungen, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, auf einen nicht hinreichend erstellten, offenen Sachverhalt gestützt. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungs- gerichts, versäumte Handlungen der Vorinstanz nachzuholen und an ihrer Stelle die Entscheidungsreife herzustellen. 6.3 Wie voranstehend aufgezeigt, liegt in mehrfacher Hinsicht eine unvoll- ständige Sachverhaltsfeststellung vor. Das SEM ist den Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Urteil E-155/2020 vom 14. Dezember 2023 nicht genügend nachgekommen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die notwendigen Schlüsse aus dem (unvollständig) festgestellten Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, offensichtliche Versäumnisse des

E-6119/2024 Seite 11 SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleich- sam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefoch- tenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). 6.4 Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist nun anzuweisen, das Erforderliche zur Aktualisierung des Sachverhalts, insbesondere be- züglich der benannten Strafverfahren und damit der Beurteilung der Asyl- relevanz vorzunehmen (Einforderung aktueller Beweismittel beziehungs- weise eines entsprechenden Auszugs). Dabei sind neben den allenfalls neu von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumenten bei der nachfolgenden Neubeurteilung auch die bisher nicht berücksichtigten Be- weismittel (Festnahmebefehl vom […] und die vom vorherigen Rechtsver- treter eingereichten Eingaben) auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Hierbei ist die dementsprechend aktualisierte Sachlage sodann unter Berücksichti- gung der aktuellen länderspezifischen Kasuistik eingehend neu zu beurtei- len und zu begründen (vgl. hierzu das vor kurzem ergangene Referenzur- teil E-4103/2024 vom 4. November 2024). Auch die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Dokumente bezüglich des Bruders F._______ sind somit im Zusammenhang mit der Frage der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aktualisiert zu berücksichtigen. Ebenso ergibt sich aus den Akten der Bedarf einer Aktualisierung des Sachverhalts hinsichtlich allfälliger Vollzugshindernisse. 7. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom

22. August 2024 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi- gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Die

E-6119/2024 Seite 12 Rechtsvertretung hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendi- gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die Aktenlage sowie die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'200.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6119/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 22. August 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei- entschädigung von Fr. 1’200.– zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6119/2024 Urteil vom 19. November 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Staatsangehörige von Syrien und der Türkei alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 22. August 2024. Sachverhalt: A. Die im Jahre 2013 von Syrien in die Türkei umgezogenen Beschwerdeführenden stellten am 10. Oktober 2018 Asylgesuche in der Schweiz. Diese begründeten sie im Wesentlichen mit einer politisch motivierten Verfolgung des Beschwerdeführers A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) in Syrien, den schwierigen Lebens- und Arbeitsumständen in der Türkei für sie als ethnische Kurden, den kritischen Zukunftsperspektiven dort für die Kinder sowie ihrer Furcht vor einer Abschiebung durch die türkischen Behörden nach Syrien. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es, unter Ausschluss eines Vollzuges nach Syrien, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids erachtete das SEM die geltend gemachten, die Türkei betreffenden Verfolgungsvorbringen als nicht asylrelevant. C. Eine dagegen erhobene, mit weiteren Asylgründen (hängiges Strafverfahren in der Türkei gegen den Beschwerdeführer) ergänzte Beschwerde vom 2. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Vornahme von Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in der Türkei mit Urteil E-6262/2018 vom 13. Juni 2019 vollumfänglich ab. In der Begründung verwies es insbesondere auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach gegen den Beschwerdeführer in der Türkei weder ein Haftbefehl noch ein hängiges oder abgeschlossenes Verfahren bestehe, der (mit der Beschwerde eingereichte) türkische Haftbefehl vom (...) wegen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer bewaffneten Terrororganisation gefälscht sei, und eine Ausweisung türkischer Staatsangehöriger aus der Türkei im Übrigen nicht möglich sei. D. Nach zwischenzeitlicher Asylgesuchstellung in Deutschland und Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden durch die Schweiz aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen stellten diese mit schriftlicher Eingabe vom 8. September 2019 die zweiten Asylgesuche in der Schweiz. Diese begründeten sie im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten geführt werde. E. Mit Verfügung vom 19. September 2019 trat das SEM auf die als Mehrfachgesuche entgegengenommenen Eingaben, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges, nicht ein. Zur Begründung des Nichteintretens erkannte das SEM unter Hinweis auf die gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen eine nicht gehörige Begründung der zweiten Asylgesuche. Die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens sei die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug sei mangels zwischenzeitlicher Veränderung gegenüber den Erkenntnissen im ersten Asylverfahren zulässig, zumutbar und möglich. F. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 23. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4890/2019 vom 27. September 2019 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. G. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 richteten die Beschwerdeführenden ein «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG (SR 142.31) und Art. 66 ff. VwVG» an das SEM. Darin beantragten sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 19. September 2019 und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. Als Begründung machten sie ein neues Beweismittel in Form eines staatsanwaltschaftlichen Einvernahmeprotokolls von E._______ vom 30. August 2019 (in Kopie) geltend. Darin erscheine der Name des Beschwerdeführers als Beanzeigter von strafbaren Aktivitäten auf Facebook, was zur Auslösung des bereits im zweiten Asylverfahren (dort auf Beschwerdestufe) erwähnten, jedoch unbewiesen gebliebenen Strafverfahrens gegen ihn wegen «Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten» geführt habe. Ergänzend machte er eine befürchtete Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder F._______ geltend. Es wurden Dokumente betreffend F._______ (Fotos und Ausweiskopie) zu den Akten gereicht. H. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wies die Vorinstanz auch das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung stellte das SEM zunächst eine erhebliche Mitwirkungsverletzung der vorinstanzlich eingeforderten Substanziierungen fest (Angaben zum Anwalt, Einreichung Anwaltsvollmacht, Umstände der Kenntnisnahme des Anwalts betreffend das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren, aktueller Verfahrensstand, Einreichung der Anzeige auslösenden Facebook-Einträge). Der im eingereichten Einvernahmeprotokoll vom 30. August 2019 erwähnte Name des Beschwerdeführers sei im Übrigen weit verbreitet, weshalb nicht von dessen Identifizierung auszugehen sei, selbst wenn das Einvernahmeprotokoll authentisch sein sollte. Es bestehe damit auch keine Veranlassung zur Ausstellung eines amtlichen Identitätsdokumentes zwecks Beschaffung weiterer Beweismittel. I. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Januar 2020 sowie den Ergänzungen vom 15. Februar 2020, 3. Februar 2021, 4. November 2022 und 30. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Hierbei machten diese das Vorliegen neuer Tatsachen und neue Beweismittel geltend. Es sei ihnen nun doch gelungen, einen neuen Anwalt in der Türkei zu mandatieren und diesen mit Abklärungen zum besagten Strafverfahren zu beauftragen. Dieser habe zwischenzeitlich Akten dieses Verfahrens erhältlich machen können, die nun eingereicht würden (Beweismittelbeilagen 8-26: insb. Strafanzeigen sowie Korrespondenzen und Beschlüsse der Polizei-, Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden, ferner auszugsweise Facebook-Einträge). Aus diesen Dokumenten gehe die Hängigkeit von zwei gegen den Beschwerdeführer gerichteten, in der Folge vereinigten Strafuntersuchungsverfahren betreffend den Verdacht auf Propaganda für eine Terrororganisation aufgrund von Facebook-Einträgen hervor, ausgelöst durch zwei Strafanzeigen vom (...) und vom (...). Damit erwiesen sich die auch für sich besehen bereits unrichtigen Erkenntnisse des SEM gemäss angefochtener Verfügung und insbesondere die dort vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung als unzutreffend. Die Strafverfolgung sei illegitim und politisch motiviert. Im Falle der Rückkehr in die Türkei habe der Beschwerdeführer mit seiner Festnahme, Untersuchungshaft, einer langjährigen Freiheitsstrafe, Folter und Misshandlungen zu rechnen. Erschwerend komme die Furcht vor einer Reflexverfolgung hinzu, weil der Bruder des Beschwerdeführers (F._______) medienkundig Kadermitglied der von den Kurden kontrollierten Selbstverwaltungszone von G._______ sei. Allenfalls sei die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung zurückzuweisen, weil das SEM es ihnen im vorinstanzlichen Verfahren verwehrt habe, Beweismittel für die vorgebrachten Behauptungen einzuholen, wodurch sich der entscheidwesentliche Sachverhalt als unvollständig präsentiere. J. Mit Urteil E-155/2020 vom 14. Dezember 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 6. Dezember 2019 auf und wies die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurück. K. Mit Verfügung vom 22. August 2024 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Oktober 2019 erneut ab, erklärte die Verfügung des SEM vom 19. September 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. L. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. M. Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. September 2024 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen einstweiligen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 5. 5.1 In seinem Urteil E-155/2020 vom 14. Dezember 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zwar die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach das SEM es den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren verwehrt habe, Beweismittel einzuholen, und damit den wesentlichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, auf den Zeitpunkt der Verfügung bezogen in dieser kategorischen Form nicht gestützt werden könne. Anders zeige sich jedoch die Sachverhalts- und Beweislage seit Einreichung der Beschwerde. Diese enthalte zahlreiche Beweismittel zur behaupteten Verfolgungssituation und es seien weitere Beweismittel nachgereicht worden (u.a. Strafanzeigen sowie Korrespondenzen und Beschlüsse der Polizei-, Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden, gerichtlicher Festnahmebefehl und ein gerichtlicher Haftbeschluss je vom [...]). Die Berücksichtigung und Würdigung dieser neuen Beweismittel würde selbst bei Durchführung eines Schriftenwechsels den Rahmen der gebotenen Berücksichtigung aller für den Entscheid wesentlichen Sachumstände sprengen, zumal bei einer Würdigung zulasten der Beschwerdeführenden und entsprechendem Verfahrensausgang der Rechtsweg verschlossen bliebe und den Beschwerdeführenden faktisch ein bloss einstufiges Entscheidverfahren zur Verfügung stünde. 5.2 Aufgrund der fehler- und lückenhaften Feststellung des Sachverhalts hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-155/2023 vom 14. Dezember 2023 die Beschwerde vom 10. Januar 2020 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2019 auf und wies die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurück. 5.2.1 In seinem erneuten Wiedererwägungsentscheid vom 22. August 2024 hielt das SEM vorab fest, dass die Beschwerde vom 10. Januar 2020 unter anderem verschiedene Einvernahmeprotokolle und Verfahrensakten der Generalstaatsanwaltschaft von H._______ und Dokumente hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers I._______ enthalten habe. Es könne auf das entsprechende Beilagenverzeichnis verwiesen werden. Mit Eingabe vom 4. November 2022 habe der Beschwerdeführer einen Beschluss des 5. Richteramtes der Strafkammer des Amtsgerichts J._______ vom (...) nachgereicht. Im Weiteren sei in der Beschwerde festgehalten worden, dass am (...) ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei. Jedoch habe der Anteil der Verurteilungen an den zahlreich eingeleiteten Ermittlungen wegen (dem Beschwerdeführer zu Last gelegten) Propaganda zugunsten einer Terrororganisation in den vergangenen Jahren nur bei einem Drittel der Fälle gelegen. Das SEM gehe in Berücksichtigung des Berichts des European Committee for the Prevention of Torture (CPT) vom 5. August 2020, aufgrund des geringfügigen politischen Profils und der fehlenden Verfolgungssituation des Beschwerdeführers bei der Ausreise, davon aus, dass für diesen bei einer Rückkehr kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risiko bestehe. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die dem SEM vorliegenden Beweismittel allesamt aus den Jahren 2019 und 2020 stammen würden. Es sei daher angesichts der hohen Anzahl eingeleiteter Verfahren in der Türkei durchaus denkbar, dass das Vorliegende von den türkischen Strafverfolgungsbehörden allenfalls bereits eingestellt worden sei. 5.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Reflexverfolgung wegen seines Bruders F._______ mit Führungsposition in der von den Kurden kontrollierten Selbstverwaltungszone von G._______ führte das SEM aus, dass allein die Verwandtschaft mit politischen Aktivisten eine solche in der Regel nicht zu begründen vermöge. 5.3 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM sei den Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss dem Urteil E-155/2020 vom 14. Dezember 2023 nicht nachgekommen. In den über 8 Monaten seit der Rückweisung an das SEM habe dieses keine Abklärungen vorgenommen (weder Korrespondenz mit den Beschwerdeführenden noch Ansetzung einer Anhörung oder Einforderung von Beweismitteln). Im Weiteren ergebe sich aus dem Aktenverzeichnis, dass das SEM die Eingabe der früheren Rechtsvertretung vom 3. Februar 2021 und die damit eingereichten Unterlagen im Aktenverzeichnis nicht erfasst und erwähnt habe. Schliesslich habe das SEM hinsichtlich des als «Aktennotiz PE» bezeichneten Aktenstückes 19/1 den Anspruch auf korrekte und vollständige Aktenführung verletzt, indem es den Betreff der entsprechenden Notiz nicht erfasst habe. Schliesslich habe es sich nicht mit der Situation der beiden Kinder C._______ und D._______ in der Schweiz und im Heimatstaat befasst. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass zumindest nicht grundsätzlich zu bemängeln ist, dass die Vorinstanz bezüglich der bereits im Zeitpunkt des Kassationsurteils E-155/2020 bestehenden Beweismittel nicht noch weiteren zusätzlichen Abklärungen vorgenommen hat, wurde die Kassation doch unter anderem vorgenommen, damit die eingereichten zahlreichen Beweismittel nicht (unter Verlust eines Instanzenzugs) auf Rechtsmittelebene, sondern auf vorinstanzlicher Ebene geprüft werden. Indes schliesst die gerichtliche Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung die Pflicht zur Aktualisierung der Entscheidungsgrundlagen mit ein, wenn die Beweismittel mutmasslich nicht der aktuellen Aktenlage entsprechen. 6.2 Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das SEM die vorhandenen Beweismittel hinreichend gewürdigt hat. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden gaben hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an, aus diesen Dokumenten gehe die Hängigkeit von zwei gegen den Beschwerdeführer gerichteten, in der Folge vereinigten Strafuntersuchungsverfahren betreffend den Verdacht auf Propaganda für eine Terrororganisation aufgrund von Facebook-Einträgen hervor, ausgelöst durch zwei Strafanzeigen vom (...) und vom (...). Das SEM hat hierzu in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass sich aus dem am (...) gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehl wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation keine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlicher Verfolgung ergebe, da es sich um ein blosses Ermittlungsverfahren handle und solche oft wieder eingestellt würden. Indes wurde im Urteil E-155/2023 festgehalten, dass neben dem gerichtlichen Haftbeschluss «ein gerichtlicher Festnahmebefehl, ebenfalls vom (...)» eingereicht worden sei (vgl. E.7.2. «offensichtlich nicht identisch»). Aus den Akten ergib sich, dass dieser mit Eingabe vom 3. Februar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereicht wurde. Die Eingabe vom 3. Februar 2021 und damit auch der genannten Festnahmebefehl vom (...) wurden vom SEM, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, weder im Beilagenverzeichnis erfasst noch in der angefochtenen Verfügung überhaupt erwähnt oder gewürdigt. Es liegt in mehrfacher Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. 6.2.2 Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt auch hinsichtlich der Aktualität des vorliegenden Sachverhalts vor. Das SEM räumt in der angefochtenen Verfügung selber ein, dass die vorliegenden Beweismittel mutmasslich veraltet seien, aus den Jahren 2019/2020 stammten und nicht erkennbar sei, wie der dortige Stand der Strafverfahren sei. Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.2.3.), schliesst die gerichtliche Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung die Pflicht zur allfälligen Aktualisierung der Entscheidungsgrundlagen mit ein. Zwar wäre - wie das SEM festhält - grundsätzlich denkbar, dass die Verfahren zwischenzeitlich eingestellt worden sind. In gleicher Weise wäre aber ebenso denkbar, dass die entsprechenden Verfahren zwischenzeitlich fortgeführt und nunmehr Urteile in der Sache vorliegen. Vorliegend wäre daher offenkundig erforderlich gewesen, die Beschwerdeführenden zur Aktualisierung der Sachlage und insbesondere dem aktuellen Stand der Verfahren aufzufordern. Dies hat das SEM unterlassen und damit seine Erwägungen, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, auf einen nicht hinreichend erstellten, offenen Sachverhalt gestützt. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, versäumte Handlungen der Vorinstanz nachzuholen und an ihrer Stelle die Entscheidungsreife herzustellen. 6.3 Wie voranstehend aufgezeigt, liegt in mehrfacher Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Das SEM ist den Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Urteil E-155/2020 vom 14. Dezember 2023 nicht genügend nachgekommen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die notwendigen Schlüsse aus dem (unvollständig) festgestellten Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, offensichtliche Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). 6.4 Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist nun anzuweisen, das Erforderliche zur Aktualisierung des Sachverhalts, insbesondere bezüglich der benannten Strafverfahren und damit der Beurteilung der Asylrelevanz vorzunehmen (Einforderung aktueller Beweismittel beziehungsweise eines entsprechenden Auszugs). Dabei sind neben den allenfalls neu von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumenten bei der nachfolgenden Neubeurteilung auch die bisher nicht berücksichtigten Beweismittel (Festnahmebefehl vom [...] und die vom vorherigen Rechtsvertreter eingereichten Eingaben) auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Hierbei ist die dementsprechend aktualisierte Sachlage sodann unter Berücksichtigung der aktuellen länderspezifischen Kasuistik eingehend neu zu beurteilen und zu begründen (vgl. hierzu das vor kurzem ergangene Referenzurteil E-4103/2024 vom 4. November 2024). Auch die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Dokumente bezüglich des Bruders F._______ sind somit im Zusammenhang mit der Frage der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aktualisiert zu berücksichtigen. Ebenso ergibt sich aus den Akten der Bedarf einer Aktualisierung des Sachverhalts hinsichtlich allfälliger Vollzugshindernisse.

7. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. August 2024 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Die Rechtsvertretung hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die Aktenlage sowie die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung vom 22. August 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: