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D-1540/2019

D-1540/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-17 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der aus B._______ (Distrikt C._______, [...]provinz) stammende Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in D._______(Distrikt E._______, [...]provinz) reichte am 3. Februar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Zur Begründung führte er dabei an, er sei in den Jahren (...) bis (...) bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Weil dann sein Bruder der Organisation beigetreten sei, habe er selbst sie verlassen können. Unter anderem habe er in den Jahren (...) bis (...) für das (Nennung Institution) gearbeitet. Im Rahmen seiner Tätigkeit sei er im (...) nach F._______ gelangt und habe bis zum (...) dort gelebt. Zu jenem Zeitpunkt sei er einmal zuhause durch das G._______ gesucht worden. Man habe ihn wohl - wie auch andere lokale Mitarbeiter des (Nennung Institution) - zu den LTTE befragen wollen. Sein Vorgesetzter beim (Nennung Institution) habe ihm gesagt, dies sei normal. Er habe jedoch Angst gehabt und sei deshalb nach H._______([...]) ausgereist. Weil er sich einsam gefühlt habe, sei er nach (Nennung Dauer) wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr seien in Sri Lanka verschiedene Personen festgenommen, verschleppt oder ermordet worden, weshalb er beschlossen habe, wieder nach H._______ zu gehen. Beim Versuch der Ausreise - immer noch im Jahr (...) sei er am Flughafen festgenommen und (Nennung Dauer) lang, bis im (...), im Gefängnis I._______ in J._______ ([...]provinz) inhaftiert worden. Nach einer Geldzahlung seines (Nennung Verwandter) sei er wieder freigekommen und erneut nach H._______ ausgereist. Mitte (...) sei er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe bis anfangs des Jahres (...) in D._______ gelebt. Während dieser Zeit habe er (Nennung Tätigkeit und Arbeitgeber) in E._______, welcher (Nennung Tätigkeit Arbeitgeber), gearbeitet. Damals hätten Unbekannte das Büro angegriffen und Sachschaden angerichtet. Er sei deshalb im Jahr (...) erneut nach H._______ gereist, wo er sich bis im Jahr (...) aufgehalten habe. Nach der Wahl des neuen sri-lankischen Staatspräsidenten am 8. Januar 2015 habe er gehofft, er werde keine Schwierigkeiten mehr haben, und sei deshalb erneut nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe in D._______ einen (Nennung Geschäft) geführt. Ungefähr im (...) habe ein Angehöriger des G._______ zufällig seine Ehefrau getroffen und sie nach ihm, dem Beschwerdeführer, gefragt. Dieser Angehörige des G._______ habe bereits während seines damaligen Gefängnisaufenthalts im I._______ mit seiner Familie Kontakt aufgenommen. Ende Jahr (...) hätten Angehörige einer ihm unbekannten Behörde bei seiner Mutter in B._______ nach ihm und seinem (Nennung Verwandter) gefragt. Deswegen habe er sich aus Angst zur erneuten Ausreise, diesmal in die Schweiz, entschieden. A.c Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.d Mit Urteil D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Rekrutierung durch die LTTE sowie seine Tätigkeit für dieselbe sei angesichts des seither verstrichenen Zeitraums nicht asylrelevant. Daher komme dem Vorbringen, er habe in der Schweiz mehrere Drittpersonen kennengelernt, welche seine damalige Mitgliedschaft bei den LTTE bezeugen könnten, keinerlei entscheidwesentliche Bedeutung zu. Auch die Vorbringen, welche den Zeitraum vom Jahr (...) bis zur Ausreise des Beschwerdeführers betreffen würden, seien offensichtlich als asylrechtlich nicht relevant zu bezeichnen, so die Vorladung durch das G._______ im Jahr (...), der Festnahme und Inhaftierung im gleichen Jahr, als er beim Versuch der zweiten Ausreise nach H._______ am Flughafen von K._______ festgenommen und anschliessend (Nennung Dauer), bis im (...), im Gefängnis I._______ inhaftiert worden sei, zumal aus der eingereichten (Nennung Beweismittel) nicht auf eine anhaltende asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen, sondern davon auszugehen sei, dass gegen ihn nach der eingehenden Prüfung seiner Person sowie seines familiären und sonstigen Hintergrunds seitens der zuständigen sri-lankischen Behörden keinerlei weiteres Verfolgungsinteresse bestehe, die von Unbekannten verübte Attacke auf das Büro seines Arbeitgebers im Jahr (...) sowie die Nachfrage eines Angehörigen des G._______ am (...) bei seiner Ehefrau und die Erkundigungen (Nennung Zeitpunkt) vor seiner Ausreise bei seiner Mutter in seinem Herkunftsort B._______. Es sei ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer nicht zu erkennen. Offensichtlich bestehe auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seines (Nennung Verwandter) - der seit dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs verschollen sei -, wegen der ehemaligen Mitgliedschaft eines (Nennung Verwandter) bei den LTTE oder aufgrund seiner eigenen Herkunft aus dem (...)-Gebiet einer asylrechtlich relevanten Gefährdung in seinem Heimatstaat ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Festnahme am (...) durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte von jedem Verdacht auf persönliche Verbindungen zu den LTTE freigesprochen worden und es sei davon auszugehen, dass bei der entsprechenden ausführlichen Prüfung seiner Person auch sein familiärer Hintergrund durchleuchtet worden sei. Schliesslich sei zu den in der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich sei, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. B. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch, welches er damit begründete, dass sich die Sachlage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 verändert habe. So verfüge er in der Schweiz über Mitstreiter der LTTE, welche seine Fluchtgeschichte weiter belegen könnten. Es sei in diesem Zusammenhang Akteneinsicht zu gewähren oder das Verfahren zu sistieren. Weiter sei auf den menschenrechtlichen Aktivismus seiner Eltern für im Krieg verschollene Personen hinzuweisen. Sodann habe sich die politische Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch verändert. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert, da dessen politischen Ideen den Kurs der neuen Regierung bestimmen würden. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. März 2019 (eröffnet am 22. März 2019) wies das SEM die Gesuche um Akteneinsicht beziehungsweise Sistierung des Verfahrens ab, trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 29. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid wegen Verletzung von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 1. März 2019 einzutreten. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne (vgl. Beilagen 1-74 und CD-ROM). E. Mit Schreiben vom 2. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Dezember 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 4.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits am 3. Februar 2016 das erste Mal um Asyl in der Schweiz ersucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6503/2016 vom 29. Januar 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden, weshalb die erneute Asylgesuchstellung vom 28. Februar 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde.

E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 5.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Hinsichtlich des Erfordernisses der begründeten Eingabe ist festzuhalten, dass Mehrfachgesuche gehörig beziehungsweise ausreichend begründet sein müssen, so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland - mithin in das potentielle und behauptete Verfolgerland - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, die von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug darlegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBl 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 E. 5.3 ff.).

E. 6.1 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 28. Februar 2019 die formellen Anforderungen erfüllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen.

E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese - wie er in der Rechtsmitteleingabe (S. 13) anführt - sehr ausführlich ausgefallen ist und mit etlichen Beweismitteln versehen wurde.

E. 6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Aktenlage seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 29. Januar 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm in seinem Mehrfachgesuch auch nicht geltend gemacht. Des Weiteren stützt sich der Beschwerdeführer im Gesuch auf die Vorbringen, dass er in der Schweiz über Mitstreiter der LTTE verfüge, welche seine Fluchtgeschichte weiter belegen könnten, dass sich seine Eltern für die im Krieg Verschollenen - insbesondere auch seinen (Nennung Verwandter) - einsetzten und sich die politische Lage in Sri Lanka verändert habe. Jedoch vermag bezüglich des zuletzt genannten Vorbringens weder der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 etwas zu ändern, noch ist aus der Beschwerdeschrift ersichtlich, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteils D-6503/2016 am 29. Januar 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf den Beschwerdeführer auswirken würde. Weiter hat das SEM in zutreffender Weise festgehalten, dass der als "neu" vorgebrachte Sachverhalt - so der Bezug des Beschwerdeführers zu Mitstreitern der LTTE und die Aktivitäten seiner Eltern zugunsten im Krieg Verschollener - bereits im vorangegangenen Verfahren geltend gemacht wurde, der entsprechend im Urteil D-6503/2016 E. 7.4.1 ff. seine Würdigung fand, worin auch entsprechende Beweisanträge abgelehnt wurden. Der Beschwerdeführer gesteht denn auch selber ein (vgl. S. 13 Beschwerdeschrift), dass es sich bei diesen Sachverhaltselementen nicht um eigentlich "neue" Sachverhalte handle, zumal sowohl der LTTE-Hintergrund als auch das familiäre Engagement im vorgängigen Verfahren bereits bekannt gewesen seien. Alleine der Umstand, dass die zur Stützung dieser Sachverhaltselemente eingereichten Unterlagen, welche im damaligen Verfahren noch nicht vorgelegen hätten, mittlerweile vorliegen und mit dem Mehrfachgesuch eingereicht wurden, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Bei diesen insgesamt 93 Unterlagen handelt es sich sodann um 86 Beweismittel, welche vor dem Beschwerdeurteil D-6503/2016 vom 29. Januar 2019 datieren respektive entstanden sein müssen und bis ins Jahr 2016 zurückgehen. Zwar sind die Gesuchsbeilagen 4 bis 7 undatiert. Bei diesen handelt es sich jedoch um Kopien von Farbfotos, die die Eltern des Beschwerdeführers zeigen würden, welche sich auch acht Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs (mithin in den Jahren 2017/2018, somit ebenfalls vor dem erwähnten Urteil D-6503/2016) für die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen einsetzten. Bei den restlichen sieben Dokumenten handelt es sich um Zeitungsartikel vom Februar 2019, welche sich zur allgemeinen Situation in Sri Lanka äussern. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht plausibel dar, weshalb ihm die Einreichung dieser 86 vor dem Beschwerdeurteil D-6503/2016 vom 29. Januar 2019 datierenden beziehungsweise entstandenen Dokumente nicht bereits im ersten Asylverfahren möglich gewesen sein soll. Die in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang angeführte Erklärung, es sei im Asylgesuch vom 1. März 2019 bezüglich sämtlicher Beweismittel ausführlich dargelegt worden, weshalb diese nicht im ersten Asyl(beschwerde)verfahren hätten geltend gemacht werden können, erweist sich in Ermangelung effektiv bestehender Ausführungen im fraglichen Gesuch jedenfalls als blosse Behauptung. Dies umso mehr, als es sich bei der überwiegenden Mehrheit der fraglichen Unterlagen um im Internet veröffentlichte Zeitungsartikel handelt, so auch hinsichtlich des Zeitungsartikels zum angeführten verstärkten Aktivismus der Eltern im (...) (Gesuchsbeilage 8), welche vom Beschwerdeführer - der bereits im vorangegangenen Asylverfahren durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten war - umgehend hätten ins Recht gelegt werden können.

E. 6.2.2 Soweit er bemängelt, das SEM habe in seinem Nichteintretensentscheid Art. 13 Abs. 2 VwVG angewendet und dazu ausführt, es liege angesichts des Umfangs und der Begründung des Asylgesuchs vom 28. Februar 2019 keine Verweigerung der Mitwirkung vor, bleibt diese Kritik unbehelflich. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1 - 3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. E-1666/2014 E. 7.1).

E. 6.2.3 Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine neuen Gründe erneut auf die bereits im ersten Verfahren als nicht asylrelevant gewürdigten Vorbringen abstützte und in keiner Weise ersichtlich machen konnte, inwiefern genau seine Person wegen der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, als nicht erfüllt erachtet.

E. 6.3 Nachdem sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz, wie oben in E. 4.2 und E. 5.1 erwähnt, auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, waren vorliegend lediglich diejenigen Rügen in der Beschwerdeschrift (Ziff. 4.1. bis 4.4.) zugelassen, die sich auf das Zustandekommen des Nichteintretensentscheids beziehen. Deshalb finden die auf eine (erneute) materielle Beurteilung des Asylgesuchs abzielenden Rügen des Beschwerdeführers, welche seinen eigenen Ausführungen zufolge zur Korrektur des negativen Asylentscheids führen müssten (S. 15 ff., Ziff. 5 ff.) demgegenüber keine Berücksichtigung, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass alle nach Sri Lanka zurückgeschafften abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter oder gar einer Tötung werden könnten. Angesichts seiner Vorgeschichte und seiner Zugehörigkeit zu mehreren gefährdeten sozialen Gruppen, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Sodann bestehe das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit erhalten. Aufgrund seines langjährigen LTTE-Hintergrunds und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.

E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5).

E. 8.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach D._______ im Distrikt E._______, (...)provinz, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, mit Verweis auf das Urteil D-6503/2018 zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Es ist somit davon auszugehen, dass er in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und angesichts seiner reichen Berufserfahrungen auch in beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen.

E. 10.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1540/2019 Urteil vom 17. April 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand NEM / Vollzug der Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. März 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der aus B._______ (Distrikt C._______, [...]provinz) stammende Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in D._______(Distrikt E._______, [...]provinz) reichte am 3. Februar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Zur Begründung führte er dabei an, er sei in den Jahren (...) bis (...) bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Weil dann sein Bruder der Organisation beigetreten sei, habe er selbst sie verlassen können. Unter anderem habe er in den Jahren (...) bis (...) für das (Nennung Institution) gearbeitet. Im Rahmen seiner Tätigkeit sei er im (...) nach F._______ gelangt und habe bis zum (...) dort gelebt. Zu jenem Zeitpunkt sei er einmal zuhause durch das G._______ gesucht worden. Man habe ihn wohl - wie auch andere lokale Mitarbeiter des (Nennung Institution) - zu den LTTE befragen wollen. Sein Vorgesetzter beim (Nennung Institution) habe ihm gesagt, dies sei normal. Er habe jedoch Angst gehabt und sei deshalb nach H._______([...]) ausgereist. Weil er sich einsam gefühlt habe, sei er nach (Nennung Dauer) wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr seien in Sri Lanka verschiedene Personen festgenommen, verschleppt oder ermordet worden, weshalb er beschlossen habe, wieder nach H._______ zu gehen. Beim Versuch der Ausreise - immer noch im Jahr (...) sei er am Flughafen festgenommen und (Nennung Dauer) lang, bis im (...), im Gefängnis I._______ in J._______ ([...]provinz) inhaftiert worden. Nach einer Geldzahlung seines (Nennung Verwandter) sei er wieder freigekommen und erneut nach H._______ ausgereist. Mitte (...) sei er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe bis anfangs des Jahres (...) in D._______ gelebt. Während dieser Zeit habe er (Nennung Tätigkeit und Arbeitgeber) in E._______, welcher (Nennung Tätigkeit Arbeitgeber), gearbeitet. Damals hätten Unbekannte das Büro angegriffen und Sachschaden angerichtet. Er sei deshalb im Jahr (...) erneut nach H._______ gereist, wo er sich bis im Jahr (...) aufgehalten habe. Nach der Wahl des neuen sri-lankischen Staatspräsidenten am 8. Januar 2015 habe er gehofft, er werde keine Schwierigkeiten mehr haben, und sei deshalb erneut nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe in D._______ einen (Nennung Geschäft) geführt. Ungefähr im (...) habe ein Angehöriger des G._______ zufällig seine Ehefrau getroffen und sie nach ihm, dem Beschwerdeführer, gefragt. Dieser Angehörige des G._______ habe bereits während seines damaligen Gefängnisaufenthalts im I._______ mit seiner Familie Kontakt aufgenommen. Ende Jahr (...) hätten Angehörige einer ihm unbekannten Behörde bei seiner Mutter in B._______ nach ihm und seinem (Nennung Verwandter) gefragt. Deswegen habe er sich aus Angst zur erneuten Ausreise, diesmal in die Schweiz, entschieden. A.c Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.d Mit Urteil D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Rekrutierung durch die LTTE sowie seine Tätigkeit für dieselbe sei angesichts des seither verstrichenen Zeitraums nicht asylrelevant. Daher komme dem Vorbringen, er habe in der Schweiz mehrere Drittpersonen kennengelernt, welche seine damalige Mitgliedschaft bei den LTTE bezeugen könnten, keinerlei entscheidwesentliche Bedeutung zu. Auch die Vorbringen, welche den Zeitraum vom Jahr (...) bis zur Ausreise des Beschwerdeführers betreffen würden, seien offensichtlich als asylrechtlich nicht relevant zu bezeichnen, so die Vorladung durch das G._______ im Jahr (...), der Festnahme und Inhaftierung im gleichen Jahr, als er beim Versuch der zweiten Ausreise nach H._______ am Flughafen von K._______ festgenommen und anschliessend (Nennung Dauer), bis im (...), im Gefängnis I._______ inhaftiert worden sei, zumal aus der eingereichten (Nennung Beweismittel) nicht auf eine anhaltende asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen, sondern davon auszugehen sei, dass gegen ihn nach der eingehenden Prüfung seiner Person sowie seines familiären und sonstigen Hintergrunds seitens der zuständigen sri-lankischen Behörden keinerlei weiteres Verfolgungsinteresse bestehe, die von Unbekannten verübte Attacke auf das Büro seines Arbeitgebers im Jahr (...) sowie die Nachfrage eines Angehörigen des G._______ am (...) bei seiner Ehefrau und die Erkundigungen (Nennung Zeitpunkt) vor seiner Ausreise bei seiner Mutter in seinem Herkunftsort B._______. Es sei ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer nicht zu erkennen. Offensichtlich bestehe auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seines (Nennung Verwandter) - der seit dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs verschollen sei -, wegen der ehemaligen Mitgliedschaft eines (Nennung Verwandter) bei den LTTE oder aufgrund seiner eigenen Herkunft aus dem (...)-Gebiet einer asylrechtlich relevanten Gefährdung in seinem Heimatstaat ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Festnahme am (...) durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte von jedem Verdacht auf persönliche Verbindungen zu den LTTE freigesprochen worden und es sei davon auszugehen, dass bei der entsprechenden ausführlichen Prüfung seiner Person auch sein familiärer Hintergrund durchleuchtet worden sei. Schliesslich sei zu den in der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich sei, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. B. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch, welches er damit begründete, dass sich die Sachlage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 verändert habe. So verfüge er in der Schweiz über Mitstreiter der LTTE, welche seine Fluchtgeschichte weiter belegen könnten. Es sei in diesem Zusammenhang Akteneinsicht zu gewähren oder das Verfahren zu sistieren. Weiter sei auf den menschenrechtlichen Aktivismus seiner Eltern für im Krieg verschollene Personen hinzuweisen. Sodann habe sich die politische Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch verändert. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert, da dessen politischen Ideen den Kurs der neuen Regierung bestimmen würden. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. März 2019 (eröffnet am 22. März 2019) wies das SEM die Gesuche um Akteneinsicht beziehungsweise Sistierung des Verfahrens ab, trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 29. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid wegen Verletzung von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 1. März 2019 einzutreten. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne (vgl. Beilagen 1-74 und CD-ROM). E. Mit Schreiben vom 2. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Dezember 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits am 3. Februar 2016 das erste Mal um Asyl in der Schweiz ersucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6503/2016 vom 29. Januar 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden, weshalb die erneute Asylgesuchstellung vom 28. Februar 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 5.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Hinsichtlich des Erfordernisses der begründeten Eingabe ist festzuhalten, dass Mehrfachgesuche gehörig beziehungsweise ausreichend begründet sein müssen, so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland - mithin in das potentielle und behauptete Verfolgerland - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, die von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug darlegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBl 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 E. 5.3 ff.). 6. 6.1 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 28. Februar 2019 die formellen Anforderungen erfüllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen. 6.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese - wie er in der Rechtsmitteleingabe (S. 13) anführt - sehr ausführlich ausgefallen ist und mit etlichen Beweismitteln versehen wurde. 6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Aktenlage seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 29. Januar 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm in seinem Mehrfachgesuch auch nicht geltend gemacht. Des Weiteren stützt sich der Beschwerdeführer im Gesuch auf die Vorbringen, dass er in der Schweiz über Mitstreiter der LTTE verfüge, welche seine Fluchtgeschichte weiter belegen könnten, dass sich seine Eltern für die im Krieg Verschollenen - insbesondere auch seinen (Nennung Verwandter) - einsetzten und sich die politische Lage in Sri Lanka verändert habe. Jedoch vermag bezüglich des zuletzt genannten Vorbringens weder der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 etwas zu ändern, noch ist aus der Beschwerdeschrift ersichtlich, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteils D-6503/2016 am 29. Januar 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf den Beschwerdeführer auswirken würde. Weiter hat das SEM in zutreffender Weise festgehalten, dass der als "neu" vorgebrachte Sachverhalt - so der Bezug des Beschwerdeführers zu Mitstreitern der LTTE und die Aktivitäten seiner Eltern zugunsten im Krieg Verschollener - bereits im vorangegangenen Verfahren geltend gemacht wurde, der entsprechend im Urteil D-6503/2016 E. 7.4.1 ff. seine Würdigung fand, worin auch entsprechende Beweisanträge abgelehnt wurden. Der Beschwerdeführer gesteht denn auch selber ein (vgl. S. 13 Beschwerdeschrift), dass es sich bei diesen Sachverhaltselementen nicht um eigentlich "neue" Sachverhalte handle, zumal sowohl der LTTE-Hintergrund als auch das familiäre Engagement im vorgängigen Verfahren bereits bekannt gewesen seien. Alleine der Umstand, dass die zur Stützung dieser Sachverhaltselemente eingereichten Unterlagen, welche im damaligen Verfahren noch nicht vorgelegen hätten, mittlerweile vorliegen und mit dem Mehrfachgesuch eingereicht wurden, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Bei diesen insgesamt 93 Unterlagen handelt es sich sodann um 86 Beweismittel, welche vor dem Beschwerdeurteil D-6503/2016 vom 29. Januar 2019 datieren respektive entstanden sein müssen und bis ins Jahr 2016 zurückgehen. Zwar sind die Gesuchsbeilagen 4 bis 7 undatiert. Bei diesen handelt es sich jedoch um Kopien von Farbfotos, die die Eltern des Beschwerdeführers zeigen würden, welche sich auch acht Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs (mithin in den Jahren 2017/2018, somit ebenfalls vor dem erwähnten Urteil D-6503/2016) für die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen einsetzten. Bei den restlichen sieben Dokumenten handelt es sich um Zeitungsartikel vom Februar 2019, welche sich zur allgemeinen Situation in Sri Lanka äussern. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht plausibel dar, weshalb ihm die Einreichung dieser 86 vor dem Beschwerdeurteil D-6503/2016 vom 29. Januar 2019 datierenden beziehungsweise entstandenen Dokumente nicht bereits im ersten Asylverfahren möglich gewesen sein soll. Die in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang angeführte Erklärung, es sei im Asylgesuch vom 1. März 2019 bezüglich sämtlicher Beweismittel ausführlich dargelegt worden, weshalb diese nicht im ersten Asyl(beschwerde)verfahren hätten geltend gemacht werden können, erweist sich in Ermangelung effektiv bestehender Ausführungen im fraglichen Gesuch jedenfalls als blosse Behauptung. Dies umso mehr, als es sich bei der überwiegenden Mehrheit der fraglichen Unterlagen um im Internet veröffentlichte Zeitungsartikel handelt, so auch hinsichtlich des Zeitungsartikels zum angeführten verstärkten Aktivismus der Eltern im (...) (Gesuchsbeilage 8), welche vom Beschwerdeführer - der bereits im vorangegangenen Asylverfahren durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten war - umgehend hätten ins Recht gelegt werden können. 6.2.2 Soweit er bemängelt, das SEM habe in seinem Nichteintretensentscheid Art. 13 Abs. 2 VwVG angewendet und dazu ausführt, es liege angesichts des Umfangs und der Begründung des Asylgesuchs vom 28. Februar 2019 keine Verweigerung der Mitwirkung vor, bleibt diese Kritik unbehelflich. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1 - 3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. E-1666/2014 E. 7.1). 6.2.3 Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine neuen Gründe erneut auf die bereits im ersten Verfahren als nicht asylrelevant gewürdigten Vorbringen abstützte und in keiner Weise ersichtlich machen konnte, inwiefern genau seine Person wegen der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, als nicht erfüllt erachtet. 6.3 Nachdem sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz, wie oben in E. 4.2 und E. 5.1 erwähnt, auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, waren vorliegend lediglich diejenigen Rügen in der Beschwerdeschrift (Ziff. 4.1. bis 4.4.) zugelassen, die sich auf das Zustandekommen des Nichteintretensentscheids beziehen. Deshalb finden die auf eine (erneute) materielle Beurteilung des Asylgesuchs abzielenden Rügen des Beschwerdeführers, welche seinen eigenen Ausführungen zufolge zur Korrektur des negativen Asylentscheids führen müssten (S. 15 ff., Ziff. 5 ff.) demgegenüber keine Berücksichtigung, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass alle nach Sri Lanka zurückgeschafften abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter oder gar einer Tötung werden könnten. Angesichts seiner Vorgeschichte und seiner Zugehörigkeit zu mehreren gefährdeten sozialen Gruppen, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Sodann bestehe das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit erhalten. Aufgrund seines langjährigen LTTE-Hintergrunds und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5). 8.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach D._______ im Distrikt E._______, (...)provinz, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, mit Verweis auf das Urteil D-6503/2018 zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Es ist somit davon auszugehen, dass er in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und angesichts seiner reichen Berufserfahrungen auch in beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. 10.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Stefan Weber Versand: